39. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Health and Social Services Management

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "39. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Health and Social Services Management"

Transkript

1 2003 / Nr. 30 vom 17. November Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Health and Social Services Management (Akademische Health and Social Services Managerin/Akademischer Health and Social Services Manager) der Donau-Universität Krems 40. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Pharma- und Gesundheitsmanagement (Akademische Expertin für Pharma- und Gesundheitsmanagement / Akademischer Experte für Pharma- und Gesundheitsmanagement) der Donau-Universität Krems 41. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für Nursing der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung) 42. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Management in Einrichtungen des Gesundheitswesens (Master of Science MSc) der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung) 43. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Qualitätsjournalismus (MA) der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung) 44. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Communications (MSc) der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung)

2 39. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Health and Social Services Management (Akademische Health and Social Services Managerin/Akademischer Health and Social Services Manager) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang hat zum Ziel, den Studierenden das notwendige Wissen und die erforderlichen Kompetenzen und Methoden für das Management in Einrichtungen des Gesundheitswesens zu vermitteln. Darüber hinaus werden die Studierenden mit spezialisierten und anwendungsorientierten wissenschaftlichen Kenntnissen auf dem Gebiet der betreffenden Vertiefung vertraut gemacht. Der Universitätslehrgang trägt auf wissenschaftlicher Grundlage mit unterschiedlichen Vertiefungen zur fachlichen, beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung der Studierenden bei. Der Schwerpunkt des Studiums liegt in der Auseinandersetzung mit den neuesten Forschungsergebnissen zu den Themen der betreffenden Vertiefung und der Vermittlung der erforderlichen Managementkompetenz. Dabei soll die notwendige Verbindung zwischen Theorie und Praxis in anwendungsorientierten Bereichen des Managements in Einrichtungen des Gesundheitswesens in Bezug auf Konzepte, Strukturen und Instrumente unter Berücksichtigung der volks- und betriebswirtschaftlichen, informationstechnischen sowie rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen hergestellt werden. Der Universitätslehrgang richtet sich an Mitarbeiter in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die eine Führungsposition anstreben. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als Vollzeit-Studienvariante oder als berufsbegleitende Studienvariante oder in beiden Studienvarianten gleichzeitig anzubieten. 3. Studienleiterin und/oder Studienleiter (1) Als Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter des Lehrgangs sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierter wissenschaftlicher Mitarbeiter (im folgenden kurz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter) zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfasst als Vollzeit-Studienvariante zwei Semester und als berufsbegleitende Studienvariante drei Semester mit 30 SS bzw. 60 ECTS Punkten. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (1) Die allgemeine Universitätsreife oder (2) Eine mindestens zweijährige qualifizierte Tätigkeit in einer Einrichtung des Gesundheitsoder Pharmawesens. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 2

3 7. Zulassung (1) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität-Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. (2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium erfolgt durch den Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. (3) Der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm umfasst das Kerncurriculum und das Spezialisierungs- /Vertiefungscurriculum. Je nach Aktualität werden funktionale oder branchenorientierte Spezialisierungsfächer mit 10 SS wie z. B. Angewandte Informatik im Gesundheitswesen, Krankenhausmanagement, Wellnessmanagement, Health Promotion, Facility Management, Gesundheitsförderung, Gesundheitstourismus, Krankenhausmanagement, Public Health, Sozialmanagement, Versicherungsmanagement, Marketing und Public Relations, Medizinisch-Technischer Dienst, Pflegemanagement, Physiotherapie, Pharmamanagement und in Zukunft weitere angeboten. Lehrveranstaltungsübersicht FÄCHER/ SS/Zusätzliche Arbeiten/ECTS SS ECTS Kerncurriculum Managementkompetenz Rechtskompetenz Sozialkompetenz Methodenkompetenz 2 4 Spezialisierungs-/Vertiefungscurriculum Fachkompetenz Funktionsbezogene Aufgabenstellungen Branchenbezogene Aufgabenstellungen 2 4 Semesterstunden / ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) Schriftlichen Teilprüfungen über die Fächer des Kern- und Spezialisierungs- /Vertiefungscurriculums b) der Verfassung einer Hausarbeit (2) Die Hausarbeit soll erkennen lassen, dass die Studierenden nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage sind, das theoretisch erarbeitete Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. 3

4 (3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in zwei Stufen: Laufende Evaluation aller Referenten durch die Studierenden Evaluation der Lehrinhalte und Referenten am Ende des Lehrgangs durch die Studierenden und den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen. 12. Abschluss (1) Der Absolventin oder dem Absolventen ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung Akademische Health and Social Services Managerin / Akademischer Health and Social Services Manager zu verleihen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 4

5 40. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Pharma- und Gesundheitsmanagement (Akademische Expertin für Pharma- und Gesundheitsmanagement / A- kademischer Experte für Pharma- und Gesundheitsmanagement) 1. Lehrgangsziel Der Universitätslehrgang hat zum Ziel, den Studierenden das notwendige Wissen und die erforderlichen Kompetenzen und Methoden für das Management von Pharma- und Gesundheitsorganisationen zu vermitteln. Darüber hinaus werden die Studierenden mit spezialisierten und anwendungsorientierten wissenschaftlichen Kenntnissen auf dem Gebiet der betreffenden Vertiefung vertraut gemacht. Der Universitätslehrgang trägt auf wissenschaftlicher Grundlage mit unterschiedlichen Vertiefungen zur fachlichen, beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung der Studierenden bei. Der Schwerpunkt des Studiums liegt in der Auseinandersetzung mit den neuesten Forschungsergebnissen zu den Themen der betreffenden Vertiefung und der Vermittlung der erforderlichen Managementkompetenz. Dabei soll die notwendige Verbindung zwischen Theorie und Praxis in anwendungsorientierten Bereichen des Managements in Pharma- und Gesundheitsorganisationen in Bezug auf Konzepte, Strukturen und Instrumente unter Berücksichtigung der volks- und betriebswirtschaftlichen, informationstechnischen sowie rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen hergestellt werden. Der Universitätslehrgang richtet sich an Mitarbeiter in Pharma- und Gesundheitsorganisationen, die eine Führungsposition anstreben. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als Vollzeit-Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleiterin/Lehrgangsleiter Als Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter des Lehrgangs sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierter wissenschaftlicher Mitarbeiter (im folgenden kurz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter) zu bestellen. Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfasst sechs Semester mit 1350 UE bzw. 180 ECTS Punkten. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (3) Die allgemeine Universitätsreife oder (4) Eine mindestens zweijährige qualifizierte Tätigkeit in einer Pharma- und Gesundheitsorganisation 6. Studienplätze (3) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (4) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 5

6 7. Zulassung Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität-Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. (4) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium erfolgt durch den Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. (5) Der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm umfasst das Kerncurriculum, das Spezialisierungs-/Vertiefungscurriculum, sowie Wahl- und Pflichtfächer und zwei Projektarbeiten. Je nach Aktualität werden funktionale oder branchenorientierte Spezialisierungsfächer mit 10 SS wie z. B. Angewandte Informatik im Gesundheitswesen, Krankenhausmanagement, Wellnessmanagement, Health Promotion, Facility Management, Gesundheitsförderung, Gesundheitstourismus, Krankenhausmanagement, Public Health, Sozialmanagement, Versicherungsmanagement, Marketing und Public Relations, Medizinisch-Technischer Dienst, Health and Fitness, Pflegemanagement, Pharmamanagement, Physiotherapie und in Zukunft weitere angeboten. Lehrveranstaltungsübersicht FÄCHER/ SS/Zusätzliche Arbeiten/ECTS SS ECTS Kerncurriculum Managementkompetenz Rechtskompetenz Sozialkompetenz Methodenkompetenz 2 4 Spezialisierungs-/Vertiefungscurriculum Fachkompetenz Funktionsbezogene Aufgabenstellungen Branchenbezogene Aufgabenstellungen 2 4 Wahlfächer Qualitätsmanagement, Projekt- und Prozessmanagement, Coaching, Change Management Pflichtfächer Mathematik 6 12 Englisch 9 18 Training on Project I (Projektarbeit I) Training on Project II (Projektarbeit II) Semesterstunden/ECTS Lehrveranstaltungen (3) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (4) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 6

7 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (4) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) schriftlichen Teilprüfungen über die Fächer des Kern- und Spezialisierungs/Vertie- fungscurriculums sowie der Wahl- und Pflichtfächer b) der Verfassung von zwei Projektarbeiten (5) Die Projektarbeiten sollen erkennen lassen, dass die Studierenden nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage sind, das theoretisch erarbeitete Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (6) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in zwei Stufen: Laufende Evaluation aller Referenten durch die Studierenden Evaluation der Lehrinhalte und Referenten am Ende des Lehrgangs durch die Studierenden und den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen. 12. Abschluss (1) Der Absolventin oder dem Absolventen ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung Akademische Expertin für Pharma- und Gesundheitsmanagement / Akademischer Experte für Pharma- und Gesundheitsmanagement zu verleihen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 7

8 41. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für Nursing der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung) 1. Ausbildungsziel Den Lehrgangsteilnehmer sollen anwendungsorientierte wissenschaftliche Kenntnisse für ihr berufliches Tätigkeitsfeld vermittelt werden. Der Universitätslehrgang hat zum Ziel, Fähigkeiten zu fördern, die die Teilnehmer befähigen, sich selbständig Wissen anzueignen, neue Methoden anzuwenden und ihr berufliches Tätigkeitsfeld fundiert und kritisch zu überprüfen. Insbesondere soll der Universitätslehrgang Fähigkeiten zur Kooperation und Solidarität fördern sowie zu verantwortlichem Handeln motivieren. Die Lehrinhalte sollen sich auf das spezifische berufliche Tätigkeitsfeld der Teilnehmer beziehen und die Entwicklungen in Lehre, Forschung und Praxis berücksichtigen. Dabei soll die notwendige Verbindung zwischen Theorie und Praxis in anwendungsorientierten Bereichen wie z. B. Führen in der Pflege, ausgewählten Fragestellungen des Pflegemanagements und einer speziellen Pflegeform hergestellt werden. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als Vollzeit-Studienvariante oder als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleiterin und/oder Lehrgangsleiter (3) Als Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter des Lehrgangs sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierter wissenschaftlicher Mitarbeiter (im folgenden kurz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter) zu bestellen. (4) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfasst als Vollzeit-Studienvariante drei Semester und als berufsbegleitende Studienvariante vier Semester mit 600 Unterrichtseinheiten bzw. 90 ECTS Punkten. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist das Diplom der Gesundheitsund Krankenpflege und eine der Berufsausbildung entsprechende qualifizierte Tätigkeit in einer Einrichtung des Gesundheitswesens. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung (1) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität-Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium erfolgt durch die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm sich aus dem Kerncurriculum und einer praktischen Ausbildung zusammen. 8

9 Lehrveranstaltungsübersicht Unterrichtseinheiten/ECTS Punkte UE ECTS Kerncurriculum Fachkompetenz Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich Pflegeforschung/Pflegewissenschaft, Wissenschaft und Beruf Berufskunde und Ethik (Gesundheit, Krankheit, Gesellschaft) Managementkompetenz Management, Organisationslehre und Statistik Betriebswirtschaftliche Grundlagen 70 10,5 Psychologie, Soziologie, Pädagogik Sozialkompetenz Kommunikation, Interaktion, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung 70 10,5 4. Rechtskompetenz Rechtskunde und Arbeitnehmerschutz 40 6 Praktische Ausbildung Akutpflege, Langzeitpflege, rehabilitative Pflege, extramurale Pflege, Unterrichtseinheiten / ECTS Lehrveranstaltungen. (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) schriftlichen oder mündlichen Teilprüfungen über die Fächer des Kerncurriculums b) der Verfassung einer schriftlichen Hausarbeit (2) Die schriftliche Hausarbeit soll erkennen lassen, dass die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (3) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in 2 Stufen: Laufende Evaluation aller Referenten durch die Studierenden Evaluation der Lehrinhalte und Referenten am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen. 9

10 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung "Akademische Expertin für basales und mittleres Pflegemanagement" bzw. "Akademischer Experte für basales und mittleres Pflegemanagement" zu verleihen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 10

11 42. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Management in Einrichtungen des Gesundheitswesens - Master of Science der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung) 1. Ausbildungsziel Der Universitätslehrgang mit einer bestimmten Vertiefung hat zum Ziel, den Studierenden das notwendige Wissen und die erforderlichen Kompetenzen und Methoden für das Management in Einrichtungen des Gesundheitswesens zu vermitteln. Darüber hinaus werden die Studierenden mit spezialisierten und anwendungsorientierten wissenschaftlichen Kenntnissen auf dem Gebiet der betreffenden Vertiefung vertraut gemacht. Der Universitätslehrgang trägt auf wissenschaftlicher Grundlage mit unterschiedlichen Vertiefungen zur fachlichen, beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung der Studierenden bei. Der Schwerpunkt des Studiums liegt in der Auseinandersetzung mit den neuesten Forschungsergebnissen zu den Themen der betreffenden Vertiefung und der Vermittlung der erforderlichen Managementkompetenz. Dabei soll die notwendige Verbindung zwischen Theorie und Praxis in anwendungsorientierten Bereichen des Managements in Einrichtungen des Gesundheitswesens in Bezug auf Konzepte, Strukturen und Instrumente unter Berücksichtigung der volks- und betriebswirtschaftlichen, informationstechnischen sowie rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen hergestellt werden. Der Universitätslehrgang richtet sich an leitende Mitarbeiter in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie an Nachwuchskräfte mit entsprechender Qualifikation, die eine Führungsposition anstreben. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (5) Als Lehrgangsleitung sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierter wissenschaftlicher Mitarbeiter zu bestellen. (6) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfasst vier Semester mit 50 Semesterstunden zuzüglich der Verfassung einer Master-Thesis bzw. 120 ECTS Punkte. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (1) ein international anerkannter akademischer Studienabschluss (alle akademischen Abschlüsse: Magister bzw. Bakkalaureat in- und ausländischer Universitäten bzw. Fachhochschulen) oder (2) eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung und weitere berufliche Qualifikationen in Einrichtungen des Gesundheitswesens, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht wird, über die der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften zu entscheiden hat. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 11

12 7. Zulassung (1) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität-Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. (2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium erfolgt durch den Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. (3) Der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm (1) Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus dem Kerncurriculum, dem Spezialisierungs- /Vertiefungscurriculum und Wahlfächern (Variante A) bzw. dem Kerncurriculum, dem Spezialisierungs-/Vertiefungscurriculum und einer Projektarbeit und einer Master-Thesis (Variante B) zusammen. (2) Je nach Aktualität werden funktionale oder branchenorientierte Spezialisierungsfächer mit 15 SS wie z. B. Angewandte Informatik im Gesundheitswesen, Krankenhausmanagement, Wellnessmanagement, Health Promotion, Facility Management, Gesundheitsförderung, Gesundheitstourismus, Krankenhausmanagement, Public Health, Sozialmanagement, Versicherungsmanagement, Marketing und Public Relations, Medizinisch- Technischer Dienst, Pflegemanagement, Pharmamanagement und in Zukunft weitere, sowie Wahlfächer mit insgesamt 15 SS wie Qualitätsmanagement, Coaching, Projektmanagement, Prozessmanagement, Neue Medien,... angeboten. (3) Das Unterrichtsprogramm wird in den Varianten A und B angeboten. Bei Variante A sind die Lehrveranstaltungen des Kerncurriculums mit 20 SS bzw. 40 ECTS Punkten, funktionale oder branchenorientierte Spezialisierungsfächer mit 15 SS bzw. 30 ECTS Punkten und Wahlfächer mit insgesamt 15 SS bzw. 30 ECTS Punkten zu absolvieren und eine Projektarbeit mit 20 ECTS Punkten ist zu verfassen. Bei Variante B sind die Lehrveranstaltungen des Kerncurriculums mit 20 SS bzw. 40 ECTS Punkten, funktionale oder branchenorientierte Spezialisierungsfächer mit 15 SS bzw. 30 ECTS Punkten zu absolvieren und es ist eine Projektarbeit mit 20 ECTS Punkten und eine Master-Thesis mit 30 ECTS Punkten zu verfassen. Lehrveranstaltungsübersicht FÄCHER/ SEMESTERSTUNDEN/ECTS SS ECTS A. Kerncurriculum Managementkompetenz Rechtskompetenz Sozialkompetenz Methodenkompetenz 2 4 B. Spezialisierungs-/Vertiefungscurriculum Fachkompetenz Funktionsbezogene Aufgabenstellungen Branchenbezogene Aufgabenstellungen Current Issues in der betreffenden Vertiefung 4 8 C. Wahlfächer Qualitätsmanagement, Projekt- und Prozessmanagement, Coaching, Change Management Variante A Kerncurriculum Spezialisierungs-/Vertiefungscurriculum Wahlfächer Projektarbeit 20 SEMESTERSTUNDEN / ECTS

13 Variante B Kerncurriculum Spezialisierungs-/Vertiefungscurriculum Training on Project (Projektarbeit) Master-Thesis 30 SEMESTERSTUNDEN / ECTS Lehrveranstaltungen (3) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (4) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung bei Variante A besteht aus: a) Schriftlichen Teilprüfungen über die Fächer des Kerncurriculums, des Spezialisierungs- /Vertiefungscurriculums und der Wahlfächer b) Der Verfassung von zwei schriftlichen Arbeiten (2) Die Abschlussprüfung bei Variante B besteht aus: a) schriftlichen Teilprüfungen über die Fächer des Kerncurriculums und des Spezialisierungs-/ Vertiefungscurriculums b) der Verfassung einer Projektarbeit und einer Master-Thesis (3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in zwei Stufen: Regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden und Umsetzung aufgezeigter Verbesserungspotentiale Evaluation der Lehrinhalte und Referenten am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Weiterentwicklung des Curriculums 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Nach Maßgabe einer Verordnung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird der Absolventin oder dem Absolventen der akademische Grad Master of Science MSc verliehen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 13

14 43. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Qualitätsjournalismus (MA) der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung) 1. Ausbildungsziel Ziel des Lehrgangs Qualitätsjournalismus ist die Ausbildung der Studierenden zu qualifizierten Journalistinnen und Journalisten in den Bereichen Printmedien, Audiovisuelle Medien und Neue Medien. Den Studierenden sollen neben den theoretischen Grundlagen die praktischen Applikationen vermittelt werden. Darüber hinaus wird die notwendige Verbindung von Theorie und Praxis des journalistischen Handelns insbesondere in den Themengebieten Medienrecht, Politik, Wirtschaft und Management sowie ethischen Normen hergestellt. Ziel der Ausbildung ist die Mitwirkung an der Etablierung eines internationalen journalistischen Qualitätsstandards. 2. Studiendauer Der Universitätslehrgang Qualitätsjournalismus ist als 3-semestriges Studium zu absolvieren. 3. Studienleiterin und/oder Studienleiter (1) Als StudienleiterIn des Universitätslehrgangs Qualitätsjournalismus sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien ein oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche MitarbeiterInnen der Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien (im folgenden kurz StudienleiterIn) zu bestellen. (2) Die StudienleiterIn entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs Qualitätsjournalismus, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. ZULASSUNG 4. Zulassungsbedingungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Qualitätsjournalismus ist (a) ein abgeschlossenses inländisches oder ausländisches Hochschulstudium (b) gleichzuhaltende Eignung aufgrund beruflicher Erfahrung, wenn damit eine dem lit a. vergleichbare Qualifikation erreicht wurde und die Vergleichbarkeit mit ausländischen Mastersterstudien gegeben ist. (2) Als Zulassungsbedingung gilt ferner die positive Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens. 5. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang Qualitätsjournalismus erfolgt nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird von der zuständigen StudienleiterIn nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festgesetzt. 6. Zulassung (1) Die Zulassung zur Teilnahme am Lehrgang Qualitätsjournalismus erfolgt durch die zuständige Abteilungsleitung. (2) Die Abteilungsleitung entscheidet insbesondere über das Vorliegen der in 4 und 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 14

15 UNTERRICHTSPROGRAMM 7. Fächer (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Qualitätsjournalismus umfasst 50 Semesterstunden. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms sind folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren: UE SS ECTS 1. Theorien zum Journalismus 90 6,0 9 2 Medien- und Produktions-Management 90 6, Informationsauswahl 60 4, Informationsdesign und Visuelle Kommunikation , Produktionstechniken 90 6, Journalistische Praxis , Master-Piece Gesamt PRÜFUNGEN 8. Prüfungsordnung (1) In den in 8 beschriebenen Fächern des Unterrichtsprogrammes Z.1 bis Z.5 sind Fachprüfungen abzulegen und in dem in 8 Z.6 bis Z.7 bezeichneten Fächern ist eine Prüfung in Form von praktischen Übungen abzulegen. (2) Der Lehrgang Qualitätsjournalismus ist mit einer kommissionellen Gesamtprüfung abzuschließen, die die theoretischen Module des Lehrgangs und die Präsentation und Verteidigung der Master-Pieces einschließt. (3) Die Evaluierung der Praxisprojekte erfolgt laufend durch die LehrveranstaltungsleiterInnen oder die StudienleiterInnen. (4) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung Telekommunikation, Information und Medien anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistung vorliegt. ABSCHLUSS 9. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Universitätslehrgangs Qualitätsjournalismus wird den LehrgangsteilnehmerInnen ein Abschlussprüfungszeugnis ausgestellt. (2) Die LehrgangsteilnehmerInnen die den Lehrgang erfolgreich abschließen, bekommen den akademischen Grad Master of Arts (Journalism in Print, Radio, Television) - MA verliehen. 15

16 44. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Communications (MSc) der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung) Allgemeine Bestimmungen. 1. Ausbildungsziel Der Universitätslehrgang Communications MSc hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche und praktische Kenntnisse der Kommunikation zu vermitteln, unter Berücksichtigung der dafür notwenigen rechtlichen und Managementgrundlagen. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Communications MSc ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Studienleiterin und/oder Studienleiter (1) Als Studienleiterin und/oder Studienleiter des Universitätslehrgangs Communications MSc sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien eine oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und/oder ein oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter der Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien (im folgenden kurz die Studienleiterin oder der Studienleiter) zu bestellen. (2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs Communications MSc, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Wissenschaftlicher Beirat (1) Als Wissenschaftlicher Beirat im Sinne dieser Verordnung gilt der Wissenschaftliche Beirat (das Direktorium) des Universitätslehrgangs Communications MSc an der Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien. (2) Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt die Studienleiterin oder den Studienleiter. 5. Dauer Der Universitätslehrgang Communications MSc umfasst vier Semester. 6. Zulassungsbedingungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Communications MSc ist a) ein abgeschlossenes Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium aller Studienrichtungen oder ein Abschluss einer Fachhochschule. b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium. c) eine gleichzuhaltende Qualifikation, die den in Abs 1 (a-b) genannten Voraussetzungen vergleichbar ist unter folgenden Bedingungen: vierjährige Berufserfahrung in adäquater Position, Mindestalter von 24, Einladung zur Eignungsprüfung durch den Lehrgangsleiter.. 7. Deutsch-Nachweis Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. 16

17 8. Englisch-Nachweis Personen, die die Zulassung zum Universitätslehrgang Communications MSc beantragen, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der englischen Sprache nachzuweisen. 9. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang Communications MSc erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Universitätslehrgang zur Verfügung steht, ist von der Studienleiterin oder dem Studienleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 10. Zulassung (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang Communications MSc erfolgt durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter. (2) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 6 bis 9 genannten Zulassungsvoraussetzungen. (3) Im Fall der gleichzuhaltenden Qualifikation nach 6 c ist die positive Absolvierung einer Eignungsprüfung notwenig, deren Ablauf durch die Abteilungsversammlung beschlossen wird. (4) Die Aufnahme obliegt gem. 15 (1) DUK-G dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. Unterrichtsprogramm 11. Fächer (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Communications MSc umfasst 45 Semesterstunden und 120 ECTS. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs Communications MSc sind folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren: UE SS ECTS 1) Basiscurriculum a. Kommunikation b. Management c. Recht ) 3 Fächer des Vertiefungscurriculums ) Seminar zur Masterthese ) Seminar zur Projektarbeit ) Evaluation ) Projektarbeit ) Master Thesis Gesamt Lehrveranstaltungen (1) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von Präsenzunterricht und Selbststudium der Studierenden mittels 17

18 geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Fernstudieneinheiten sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 13. Prüfungen (1) Der Universitätslehrgang Communications MSc ist mit drei mündlichen Fachprüfungen aus den Fächern des Basiscurriculums, drei Fachprüfungen aus den Vertiefungsfächern, sowie zwei schriftlichen Arbeiten ( Projektarbeit und Master Thesis ) abzuschließen. (2) Die schriftlichen Arbeiten sind als Hausarbeit zu erstellen und mündlich zu präsentieren und zu verteidigen. (3) Mit der Koordinierung der Abschlussprüfung und den schriftlichen Arbeiten ( Master- Thesis und Projektarbeit ) ist die Studienleiterin oder der Studienleiter beauftragt. (4) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung Telekommunikation, Information und Medien anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistung vorliegt. 14. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist der Studierenden oder dem Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Nach Maßgabe einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist der Studierenden oder dem Studierenden der akademische Grad Master of Science MSc zu verleihen. 15. Schlussbestimmung Die Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrgangs Communications MSc der Donau-Universität Krems tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Der Präsident 18

68. Stelleninserat. 2004 / Nr. 25 vom 15. November 2004

68. Stelleninserat. 2004 / Nr. 25 vom 15. November 2004 2004 / Nr. 25 vom 15. November 2004 67. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Fernstudium Public Relations der Donau-Universität Krems 68. Stelleninserat 67. Verordnung

Mehr

38. Verordnung der Donau-Universität Krems über die. Facility Management (Akademische/r Experte/in Facility Management)

38. Verordnung der Donau-Universität Krems über die. Facility Management (Akademische/r Experte/in Facility Management) 2003 / Nr. 29 vom 12. November 2003 37. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Human, Corporate & IT Competence, (Akademischer Experte/in

Mehr

15. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung. und den Studienplan des Universitätslehrganges Angewandte Adipositastherapie

15. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung. und den Studienplan des Universitätslehrganges Angewandte Adipositastherapie 2004 / Nr. 10 vom 14. April 2004 14. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Postgradualen Universitätslehrganges Unternehmensführung für Ärzte in der Niederlassung

Mehr

2014/ Nr. 62 vom 5. August 2014

2014/ Nr. 62 vom 5. August 2014 2014/ Nr. 62 vom 5. August 2014 240. Druckfehlerberichtigung: Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges Psychotherapie (Master of Science) (Fakultät für Gesundheit

Mehr

2003 / Nr. 20 vom 09. Juli 2003

2003 / Nr. 20 vom 09. Juli 2003 2003 / Nr. 20 vom 09. Juli 2003 25. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Digitales Sammlungsmanagement Akademische/r Expertin/e Digitales Sammlungsmanagement der

Mehr

2002 / Nr. 30 vom 19.08.02

2002 / Nr. 30 vom 19.08.02 2002 / Nr. 30 vom 19.08.02 51. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für zahnärztliche Helfer (Akademische/r Dental Office Manager/in) der Donau- Universität Krems

Mehr

31. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 11 Zi 15 vom 30.5.1997. 32. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges

31. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 11 Zi 15 vom 30.5.1997. 32. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges 1997/Nr. 16 vom 26.9.1997 31. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 11 Zi 15 vom 30.5.1997 32. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Europäische Journalismus Akademie

Mehr

31. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Traditionelle Chinesische Medizin (MSc) der Donau-Universität Krems

31. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Traditionelle Chinesische Medizin (MSc) der Donau-Universität Krems 2003 / Nr. 23 vom 05. August 2003 31. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Traditionelle Chinesische Medizin (MSc) der Donau-Universität Krems 1 31. Verordnung

Mehr

30. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für New Public Management (MAS)

30. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für New Public Management (MAS) 2001 / Nr. 19 vom 26.09.01 29. Stellenausschreibungen 30. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für New Public Management (MAS) 31. Verordnung über die Einrichtung

Mehr

18. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Finance MSc der Donau- Universität Krems

18. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Finance MSc der Donau- Universität Krems 2003 / Nr. 14 vom 04. April 2003 18. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Finance MSc der Donau- Universität Krems 18. Verordnung über die Einrichtung und den

Mehr

71. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Content Editor der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung)

71. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Content Editor der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung) 2002 / Nr. 44 vom 10. Oktober 2002 71. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Content Editor der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung) 72. Stellenausschreibung

Mehr

21. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Akademischer Immobilienexperte der Donau-Universität Krems

21. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Akademischer Immobilienexperte der Donau-Universität Krems 2003 / Nr. 17 vom 02. Juli 2003 21. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Akademischer Immobilienexperte der Donau-Universität Krems 22. Verordnung über die Einrichtung

Mehr

Der Senat hat am 26. August 2010 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet.

Der Senat hat am 26. August 2010 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet. 2010/Nr. 61 vom 30. August 2010 Der Senat hat am 26. August 2010 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet. 181. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

17. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr.9 vom 30.5.1997

17. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr.9 vom 30.5.1997 1997/Nr. 13 vom 26.8.1997 17. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr.9 vom 30.5.1997 18. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Lehrgangs Banking & Finance der Donau-Universität

Mehr

Verordnung über das Curriculum. des Universitätslehrganges. Executive MBA (PGM) Master of Business Administration (MBA) des Post

Verordnung über das Curriculum. des Universitätslehrganges. Executive MBA (PGM) Master of Business Administration (MBA) des Post Curriculum an der Wirtschaftsuniversität Wien Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Executive MBA (PGM) Master of Business Administration (MBA) des Post Graduate Management Programms

Mehr

2001 / Nr. 12 vom

2001 / Nr. 12 vom 2001 / Nr. 12 vom 26.06.01 20. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen an der

Mehr

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Health Care Management an der Wirtschaftsuniversität Wien

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Health Care Management an der Wirtschaftsuniversität Wien Curriculum Universitätslehrgang Health Care Management an der Wirtschaftsuniversität Wien Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Health Care Management an der Wirtschaftsuniversität

Mehr

45. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für die Krankenhausleitung an der Donau-Universität Krems

45. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für die Krankenhausleitung an der Donau-Universität Krems 2001 / Nr. 27 vom 22.11.01 43. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Universitätslehrganges für Regulationsmedizin und ganzheitliche Methoden MAS an der Donau-Universität

Mehr

2014 / Nr. 96 vom 24. November 2014

2014 / Nr. 96 vom 24. November 2014 2014 / Nr. 96 vom 24. November 2014 350. Druckfehlerberichtigung Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges EU Regulatory Affairs, CP (Fakultät für Gesundheit

Mehr

329. Stellenausschreibung PressesprecherIn

329. Stellenausschreibung PressesprecherIn 2014/ Nr. 88 vom 6. November 2014 329. Stellenausschreibung PressesprecherIn 330. Druckfehlerberichtigung Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Integrierte Krisenkommunikation Certified

Mehr

CURRICULUM. des UNIVERSITÄTSLEHRGANGES FÜR CONTROLLING. an der UNIVERSITÄT KLAGENFURT. Art. 1 Einrichtung

CURRICULUM. des UNIVERSITÄTSLEHRGANGES FÜR CONTROLLING. an der UNIVERSITÄT KLAGENFURT. Art. 1 Einrichtung CURRICULUM BEILAGE 4 zum Mitteilungsblatt 9. Stück 2005/2006 01.02.2006 des UNIVERSITÄTSLEHRGANGES FÜR CONTROLLING an der UNIVERSITÄT KLAGENFURT Unter Berücksichtigung Art. 1 Einrichtung der entscheidenden

Mehr

Verordnung über das Curriculum. des Universitätslehrganges WERBUNG UND VERKAUF. an der Wirtschaftsuniversität Wien

Verordnung über das Curriculum. des Universitätslehrganges WERBUNG UND VERKAUF. an der Wirtschaftsuniversität Wien Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges WERBUNG UND VERKAUF an der Wirtschaftsuniversität Wien Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien hat am 05.05.2010 auf Grund des Bundesgesetzes

Mehr

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 17 vom 26. Februar 2008 Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 101. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Educational Leadership

Mehr

UNIVERSITÄTSLEHRGANG POLITISCHE BILDUNG MASTER OF ADVANCED STUDIES (CIVIC EDUCATION)

UNIVERSITÄTSLEHRGANG POLITISCHE BILDUNG MASTER OF ADVANCED STUDIES (CIVIC EDUCATION) BEILAGE 2 zum Mitteilungsblatt Stück 20c 2002/2003 UNIVERSITÄTSLEHRGANG POLITISCHE BILDUNG MASTER OF ADVANCED STUDIES (CIVIC EDUCATION) Träger: Institut für interdisziplinäre Forschung und Fortbildung

Mehr

2014 / Nr. 66 vom 29. August 2014

2014 / Nr. 66 vom 29. August 2014 2014 / Nr. 66 vom 29. August 2014 247. Druckfehlerberichtigung: Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges Social Media and Global Communication MSc (Fakultät

Mehr

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Master of Business Law (Corporate Law) an der Wirtschaftsuniversität Wien

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Master of Business Law (Corporate Law) an der Wirtschaftsuniversität Wien Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Master of Business Law (Corporate Law) an der Wirtschaftsuniversität Der Senat der Wirtschaftsuniversität hat am 22.10.2008 auf Grund des Bundesgesetzes

Mehr

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Tourismus- & Eventmanagement an der Wirtschaftsuniversität Wien

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Tourismus- & Eventmanagement an der Wirtschaftsuniversität Wien Curriculum an der Wirtschaftsuniversität Wien Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Tourismus- & Eventmanagement an der Wirtschaftsuniversität Wien Der Senat der Wirtschaftsuniversität

Mehr

Universitätslehrgang "Qualitätssicherung im chemischen Labor"

Universitätslehrgang Qualitätssicherung im chemischen Labor Universitätslehrgang "Qualitätssicherung im chemischen Labor" 1. Einleitung und Zielsetzung Laborakkreditierung auf Basis internationaler Vereinbarungen und Normen gewinnt im Hinblick auf die weltweite

Mehr

Der Senat hat am 11. Oktober 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 11. Oktober 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2011 / Nr. 57 vom 13. Oktober 2011 Der Senat hat am 11. Oktober 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 233. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

40. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Gesundheitsmanagement (Akademische Gesundheitsmanagerin/

40. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Gesundheitsmanagement (Akademische Gesundheitsmanagerin/ 2000 / Nr. 22 vom 10. August 2000 40. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Gesundheitsmanagement (Akademische Gesundheitsmanagerin/ Akademischer Gesundheitsmanager)

Mehr

SKZ 992/636. CURRICULUM für den Universitätslehrgang AUFBAUSTUDIUM INNOVATIONS- MANAGEMENT

SKZ 992/636. CURRICULUM für den Universitätslehrgang AUFBAUSTUDIUM INNOVATIONS- MANAGEMENT SKZ 992/636 CURRICULUM für den Universitätslehrgang AUFBAUSTUDIUM INNOVATIONS- MANAGEMENT 2_AS_Innovationsmanagement_Curriculum Seite 1 von 7 In-Kraft-Treten: 20.10.2006 INHALTSVERZEICHNIS 1 Zielsetzung...

Mehr

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Fachhochschule München folgende Satzung:

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Fachhochschule München folgende Satzung: Satzung über den Erwerb der Zusatzqualifikation "Betrieblicher Datenschutz" für Studierende der Informatik- und Wirtschaftsinformatik-Studiengänge an der Fachhochschule München vom 26. Februar 2003 mit

Mehr

49. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Implantatprothetik an der Donau-Universität Krems

49. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Implantatprothetik an der Donau-Universität Krems 2001 / Nr. 29 vom 27.11.01 48. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Universitätslehrganges Kieferorthopädie beim funktionsgestörten Kauorgan an der Donau-Universität Krems

Mehr

Der Senat hat am 15. Dezember 2015 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet.

Der Senat hat am 15. Dezember 2015 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet. 2015/ Nr. 92 vom 22. Dezember 2015 Der Senat hat am 15. Dezember 2015 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet. 301. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

57. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Nursing Science (MSc)

57. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Nursing Science (MSc) 2002 / Nr. 33 vom 27. August 2002 57. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Nursing Science (MSc) 58. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

Universitätslehrgang / Post-Graduate-Studium MSc Engineering Management

Universitätslehrgang / Post-Graduate-Studium MSc Engineering Management Universitätslehrgang / Post-Graduate-Studium MSc Engineering Management Präambel Die TU Wien ist bemüht, ihren technisch - naturwissenschaftlich ausgebildeten Absolventen und Absolventinnen, eine Weiterbildung

Mehr

Aufbaustudium Medizinrecht

Aufbaustudium Medizinrecht 992/539 Curriculum für den Universitätslehrgang Aufbaustudium Medizinrecht (Medical Law) Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung...3 2 Studiendauer und Gliederung...3 3 Zulassung...3 4 Pflichtfächer und Lehrveranstaltungen...4

Mehr

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 14 vom 21. Februar 2008 Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 76. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs

Mehr

BEILAGE zum Mitteilungsblatt 10. Stück 2005/2006, 15.02.2006

BEILAGE zum Mitteilungsblatt 10. Stück 2005/2006, 15.02.2006 BEILAGE zum Mitteilungsblatt 10. Stück 2005/2006, 15.02.2006 Curriculum des Universitätslehrganges für Public Management an der Universität Klagenfurt Allgemeine Bestimmungen 1. Ausbildungsziel Der Universitätslehrgang

Mehr

58. Verordnung der Donau-Universität Krems über die. Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges:

58. Verordnung der Donau-Universität Krems über die. Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges: 2004 / Nr. 22 vom 15. September 2004 58. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Psychotraumatologie und Stressmanagement" Akademische/r

Mehr

34. Stellenausschreibung EDV Supporter/in (Helpdesk)

34. Stellenausschreibung EDV Supporter/in (Helpdesk) 2015 / Nr. 11 vom 18. Februar 2015 34. Stellenausschreibung EDV Supporter/in (Helpdesk) 35. Druckfehlerberichtigung Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Master of Advanced Studies in International Management

Master of Advanced Studies in International Management BEILAGE zum Mitteilungsblatt 22. Stück 2003/2004 MAS Master of Advanced Studies in International Management 1(10) Master of Advanced Studies in International Management 1 Zielsetzung des Universitätslehrgangs

Mehr

Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück I, Nummer 1, am 11.02.1998, im Studienjahr 1997/98.

Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück I, Nummer 1, am 11.02.1998, im Studienjahr 1997/98. Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück I, Nummer 1, am 11.02.1998, im Studienjahr 1997/98. 1. Universitätslehrgang Psychosoziale Supervision und Coaching Das Bundesministerium für Wissenschaft

Mehr

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften Philosophische Fakultät III Institut für Sozialwissenschaften Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften Monostudiengang Zweitfach im Kombinationsstudiengang Überfachlicher

Mehr

103. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges Dental-Technik (MSc)

103. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges Dental-Technik (MSc) 2006 / Nr. 43 vom 10. Juli 2006 103. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges Dental-Technik (MSc) 104. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang

Mehr

Der Senat hat am 21. Februar 2012 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet.

Der Senat hat am 21. Februar 2012 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet. 2012 / Nr. 16 vom 28. Februar 2012 Der Senat hat am 21. Februar 2012 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet. 26. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design

Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design vom 19. Juli 2004 Aufgrund des 2 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Der Senat hat am 22. März 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Änderungen nicht untersagt.

Der Senat hat am 22. März 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Änderungen nicht untersagt. 2011/Nr. 18 vom 4. April 2011 Der Senat hat am 22. März 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Änderungen nicht untersagt. 67. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

Management und Leadership für Frauen

Management und Leadership für Frauen K 992/617 Curriculum für das Aufbaustudium Management und Leadership für Frauen 1_AS_Management und Leadership für Frauen_Curriculum Seite 1 von 6 Inkrafttreten: 1.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung...3

Mehr

Der Senat hat am 27. August 2009 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 27. August 2009 folgende Verordnungen erlassen: 2009 / Nr. 49 vom 28. August 2009 Der Senat hat am 27. August 2009 folgende Verordnungen erlassen: 193. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Gesundheits- und Pflegeberatung

Mehr

Der Senat hat in der Sitzung vom 14. Jänner 2014 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt.

Der Senat hat in der Sitzung vom 14. Jänner 2014 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 2014 / Nr. 07 vom 29. Jänner 2014 Der Senat hat in der Sitzung vom 14. Jänner 2014 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 26. Verordnung der

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit

Mehr

Studienordnung für den. Master-Fernstudiengang Wirtschaftsinformatik. der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design

Studienordnung für den. Master-Fernstudiengang Wirtschaftsinformatik. der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design Seite 1 Studienordnung für den der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design vom 30.05.2006 Aufgrund von 2 Abs. 1 in Verbindung mit 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des

Mehr

STUDIENPLAN. für den Universitätslehrgang Elementare Musikpädagogik. an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

STUDIENPLAN. für den Universitätslehrgang Elementare Musikpädagogik. an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien STUDIENPLAN für den Universitätslehrgang Elementare Musikpädagogik an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien pädagogik in der Sitzung vom 29.11.2004; genehmigt mit Beschluss des Senates

Mehr

2001 / Nr. 13 vom

2001 / Nr. 13 vom 2001 / Nr. 13 vom 28.06.01 22. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Soziale Arbeit und Sozial- Management an der Donau-Universität Krems 23. Stellenausschreibung

Mehr

FACHHOCHSCHUlE lausilz University of Applied Sciences. Mitteilungsblatt Nr. 81. Studienordnung Master of Arts Studiengang Architektur DIE PRÄSIDENTIN

FACHHOCHSCHUlE lausilz University of Applied Sciences. Mitteilungsblatt Nr. 81. Studienordnung Master of Arts Studiengang Architektur DIE PRÄSIDENTIN FACHHOCHSCHUlE lausilz University of Applied Sciences Mitteilungsblatt Nr. 81 Studienordnung Master of Arts Studiengang Architektur DIE PRÄSIDENTIN 21.10.2002 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich S. 3

Mehr

Herzlich willkommen. Krankenkassenbetriebswirt 9. Juni 2011 Joachim Riechel Kundentag 2011

Herzlich willkommen. Krankenkassenbetriebswirt 9. Juni 2011 Joachim Riechel Kundentag 2011 Herzlich willkommen Krankenkassenbetriebswirt 9. Juni 2011 Joachim Riechel Kundentag 2011 Agenda Bildungskonzept IKK Akademie Konzept Krankenkassenbetriebswirt Umsetzung Service Folie 2 Bildungskonzept

Mehr

MITTEILUNGSBLATT DER Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

MITTEILUNGSBLATT DER Leopold-Franzens-Universität Innsbruck - 830 - MITTEILUNGSBLATT DER Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Studienjahr 1998/99 Ausgegeben am 25. August 1999 63. Stück 688. Verlautbarung des Universitätslehrganges "Business Management der Sozial-

Mehr

Amtliche Mitteilungen Nr. 11/2006 05.07.2006 Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik

Amtliche Mitteilungen Nr. 11/2006 05.07.2006 Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik Amtliche Mitteilungen Nr. 11/2006 05.07.2006 Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Bezugnahme auf die Musterordnung 3 Leitbild

Mehr

K 992/ Curriculum für das. Aufbaustudium. Management MBA

K 992/ Curriculum für das. Aufbaustudium. Management MBA K 992/ Curriculum für das Aufbaustudium Management MBA 1_AS_Management_MBA_Curriculum Seite 1 von 7 Inkrafttreten: 1.10.2012 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung... 3 2 Zulassung... 3 3 Aufbau und Gliederung...

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 4. Juni 2007

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 4. Juni 2007 Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 4. Juni 2007 Lesefassung vom 15. Juli 2013 Auf Grund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit 34 Abs. 1 des

Mehr

Finance and Accounting

Finance and Accounting K 066/979 Curriculum für das Masterstudium Finance and Accounting 3_MS_Finance and Accounting_Curriculum Seite 1 von 7 Inkrafttreten: 1.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil...3 2 Zulassung...3

Mehr

STUDIENPLAN. FÜR DAS PhD-STUDIUM INTERNATIONAL BUSINESS TAXATION AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN

STUDIENPLAN. FÜR DAS PhD-STUDIUM INTERNATIONAL BUSINESS TAXATION AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN Mitteilungsblatt 40. Stück, Nr. 199 vom 30. Juni 2015 STUDIENPLAN FÜR DAS PhD-STUDIUM INTERNATIONAL BUSINESS TAXATION AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien hat am

Mehr

Studienprogramm. Inhalt. Methoden. » Ökonomie» Organisationslehre» Managementlehre. » Theorie-Praxis-Transfer» Internationalität» Moderne Lernformen

Studienprogramm. Inhalt. Methoden. » Ökonomie» Organisationslehre» Managementlehre. » Theorie-Praxis-Transfer» Internationalität» Moderne Lernformen Einführung Wettbewerb und Marktorientierung sind Schlüsselentwicklungen in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft. Gleichzeitig hat dieser Wirtschaftszweig hohe gesellschaftliche und ethische Kraft. Exzellent

Mehr

Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1

Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1 Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1 Masterprogramm Medien Leipzig (MML) als gemeinsames Masterprogramm der beteiligten Hochschulen: UNIVERSITÄT LEIPZIG und Hochschule

Mehr

vom 25.07.2011 Präambel

vom 25.07.2011 Präambel Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt vom 25.07.2011 Präambel Aufgrund von Art. 13

Mehr

39. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 10 Zi 14 vom

39. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 10 Zi 14 vom 1997/Nr. 18 vom 27.11.1997 39. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 10 Zi 14 vom 30.5.1997 40. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrgangs Technische Dokumentation an

Mehr

Studienordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation"

Studienordnung für den postgradualen Master- Studiengang Medien und Interkulturelle Kommunikation Studienordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation" Inhaltsverzeichnis vom 2.05.2001 in der Fassung vom 19.11.200 I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Spezifik

Mehr

Der Senat hat am 15. April 2010 folgende Beschlüsse gefasst, der neue Universitätslehrgang wurde vom Rektorat eingerichtet.

Der Senat hat am 15. April 2010 folgende Beschlüsse gefasst, der neue Universitätslehrgang wurde vom Rektorat eingerichtet. 2010/Nr. 30 vom 20. April 2010 Der Senat hat am 15. April 2010 folgende Beschlüsse gefasst, der neue Universitätslehrgang wurde vom Rektorat eingerichtet. 62. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Master of Science (M.Sc.) im Studiengang Klinische Medizintechnik

Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Master of Science (M.Sc.) im Studiengang Klinische Medizintechnik Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Master of Science (M.Sc.) im Studiengang Klinische Medizintechnik MASTER-STUDIENGANG klinische medizintechnik BERUFSBEGLEITENDER WEITERBILDENDER Studium neben

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Studienordnung für den Masterstudiengang Law and Economics an der Universität Bayreuth (LLMSO) Vom 20. Juni 2008

Mehr

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Augsburg folgende

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Augsburg folgende M-329-1-1-001 Studienordnung nach dem Credit-Point-System für den Masterstudiengang Medien und Kommunikation der Philosophisch- Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom 8. Oktober

Mehr

1) Ausbildungsziele und Teilnehmer. 5) Unterrichtsgelder und Prüfungsgebühren

1) Ausbildungsziele und Teilnehmer. 5) Unterrichtsgelder und Prüfungsgebühren Verordnung Studienplan Universitätslehrgang für Werbung und Verkauf 8. Juni 2009 1) Ausbildungsziele und Teilnehmer 2) Zulassungsbedingungen 3) Lehrplan 4) Prüfungsordnung 5) Unterrichtsgelder und Prüfungsgebühren

Mehr

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Die Behörde für Wissenschaft und Kunst hat am 19. März 1974 nachstehende Richtlinien erlassen:

Mehr

03. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Executive Management MBA (Fakultät für Wirtschaft und Recht)

03. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Executive Management MBA (Fakultät für Wirtschaft und Recht) 2012 / Nr. 03 vom 24. Jänner 2012 Der Senat hat am 17. Jänner 2012 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet. 03. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 15. Dezember 2005

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 15. Dezember 2005 Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 15. Dezember 2005 Auf Grund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg (SPO M BW)

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg (SPO M BW) Studien- und Prüfungsordnung für den an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg (SPO M BW) vom 18.05.2015 Auf Grund von Art.13 Abs.1, 44 Abs.4, 58 Abs.1, 61 Abs.2 und 8 und 66 des Bayerischen

Mehr

Änderung des Studienplans für das betriebswirtschaftliche PhD-Studium an der Wirtschaftsuniversität

Änderung des Studienplans für das betriebswirtschaftliche PhD-Studium an der Wirtschaftsuniversität Änderung des Studienplans für das betriebswirtschaftliche PhD-Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien Der Senat hat in seiner 29. Sitzung am 2. Mai 2007 nachstehenden Beschluss der Studienkommission

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule 3. Februar 2009 Nr. 1/2009 Inhalt 1 Erste Änderung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Bachelor-Modellstudiengang Management an der Fachhochschule

Mehr

Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen. für den Internationalen Master-/Promotionsstudiengang

Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen. für den Internationalen Master-/Promotionsstudiengang Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Internationalen Master-/Promotionsstudiengang Molekulare Biologie am Göttinger Zentrum für Molekulare Biowissenschaften (GZMB) Erster Teil Allgemeine

Mehr

STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM FINANCE AND ACCOUNTING. Studienplan Masterstudium Finance and Accounting 1 AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN

STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM FINANCE AND ACCOUNTING. Studienplan Masterstudium Finance and Accounting 1 AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM FINANCE AND ACCOUNTING AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien hat am 15.11.2006 auf Grund des Bundesgesetzes über die Organisation

Mehr

Fachstudien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Arbeitsmarkt und Personal der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen

Fachstudien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Arbeitsmarkt und Personal der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fachstudien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Arbeitsmarkt und Personal der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen- Nürnberg - FPOAuP - Vom 17. Juli 2009

Mehr

Der Senat hat am 22. Februar 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Änderungen nicht untersagt.

Der Senat hat am 22. Februar 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Änderungen nicht untersagt. 2011 / Nr. 10 vom 28. Februar 2011 Der Senat hat am 22. Februar 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Änderungen nicht untersagt. 27. Verordnung der Universität für Weiterbildung (Donau-

Mehr

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges STUDIENPLAN FÜR DEN UNIVERSITÄTSLEHRGANG EXECUTIVE MBA-STUDIUM AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN (in der Fassung der Beschlüsse der Lehrgangskommission vom 15.04.2010 und 05.05.2014, genehmigt vom Senat

Mehr

Textgegenüberstellung Curriculum des Masterstudiums Slawistik

Textgegenüberstellung Curriculum des Masterstudiums Slawistik Textgegenüberstellung Curriculum des Masterstudiums Slawistik Version 1.10.2011 Slawistik 7 Lehrveranstaltungsarten BEILAGE 2 zum Mitteilungsblatt 20. Stück, Nr. 137.1-2013/2014, 18.06.2014 (1) Vorlesungen

Mehr

Studienordnung für den Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" an der Evangelischen Fachhochschule Berlin

Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Evangelischen Fachhochschule Berlin Studienordnung für den Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" an der Evangelischen Fachhochschule Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit 2 Ziele des Studiums 3 Zulassungsvoraussetzungen

Mehr

NBI. HS MSGWG Schl.-H. Heftnr. 04/2015, S. 142. Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE: 09.09.2015.

NBI. HS MSGWG Schl.-H. Heftnr. 04/2015, S. 142. Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE: 09.09.2015. Prüfungsordnung (Satzung) der NORDAKADEMIE Hochschule der Wirtschaft für den Bachelorstudiengang Angewandte Informatik (B.Sc.) ab Jahrgang 15 Vom 09. September 2015 NBI. HS MSGWG Schl.-H. Heftnr. 04/2015,

Mehr

36. Kundmachung der Ergebnisse der Wahlen des Vorsitzenden und der Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kuratoriums der Donau-Universität Krems

36. Kundmachung der Ergebnisse der Wahlen des Vorsitzenden und der Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kuratoriums der Donau-Universität Krems 1997/Nr. 17 vom 8.10.1997 36. Kundmachung der Ergebnisse der Wahlen des Vorsitzenden und der Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kuratoriums der Donau-Universität Krems 37. Verordnung über die Einrichtung

Mehr

PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG

PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG PSYCHOLOGIE beschlossen in der 50. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Humanwissenschaften am 06.02.2008

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Zertifikatskurs Controlling an der Hochschule Augsburg vom 21. Oktober 2014

Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Zertifikatskurs Controlling an der Hochschule Augsburg vom 21. Oktober 2014 Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Zertifikatskurs Controlling an der Hochschule Augsburg vom 21. Oktober 2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1, Art. 43 Abs. 6, Art. 58 Abs. 1 und Art. 61

Mehr

Zugangs- und Prüfungsordnung. für das. weiterbildende Zertifikatsstudium. Management und Unternehmensrecht

Zugangs- und Prüfungsordnung. für das. weiterbildende Zertifikatsstudium. Management und Unternehmensrecht Zugangs- und Prüfungsordnung für das weiterbildende Zertifikatsstudium Management und Unternehmensrecht an der Fachhochschule Südwestfalen, Standort Hagen 1 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 62 Abs. 1 und

Mehr

Universitätslehrgang für Export- und internationales Management CURRICULUM

Universitätslehrgang für Export- und internationales Management CURRICULUM Universitätslehrgang für Export- und internationales Management CURRICULUM Johannes Kepler Universität Linz Curriculum Universitätslehrgang für Export- und internationales Management - 1 - Artikel 1 QUALIFIKATIONSPROFIL

Mehr

K 992/593. Curriculum für den Universitätslehrgang. LIMAK Global Executive MBA

K 992/593. Curriculum für den Universitätslehrgang. LIMAK Global Executive MBA K 992/593 Curriculum für den Universitätslehrgang LIMAK Global Executive MBA 3_AS_GlobalExecutiveMBA_Curr Seite 1 von 7 Inkrafttreten: 1. 10. 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung...3 2 Zulassung...3 3

Mehr

Kann ich in Österreich im Fach Bibliothekswesen promovieren? Nein, in Österreich gibt es kein bibliothekswissenschaftliches Doktoratsstudium.

Kann ich in Österreich im Fach Bibliothekswesen promovieren? Nein, in Österreich gibt es kein bibliothekswissenschaftliches Doktoratsstudium. FAQs Welche Aufnahmevoraussetzungen gibt es für den Universitätslehrgang Library and Information Studies (Grundlehrgang)? Welche Aufnahmevoraussetzungen gibt es für den Universitätslehrgang Library and

Mehr

K 992/559. Curriculum für das. Aufbaustudium. Finanzmanagement

K 992/559. Curriculum für das. Aufbaustudium. Finanzmanagement K 992/559 Curriculum für das Aufbaustudium Finanzmanagement 1_AS_Finanzmanagement_Curriculum Seite 1 von 7 Inkrafttreten: 1.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung...3 2 Zulassung...4 3 Aufbau und Gliederung...4

Mehr

71. Stellenausschreibung Universitätsprofessur für Translation von Biomedizinischen Innovationen (gem. 99 UG 2002)

71. Stellenausschreibung Universitätsprofessur für Translation von Biomedizinischen Innovationen (gem. 99 UG 2002) 2013 / Nr. 30 vom 25. März 2013 71. Stellenausschreibung Universitätsprofessur für Translation von Biomedizinischen Innovationen (gem. 99 UG 2002) 72. Stellenausschreibung Universitätsprofessur für Ethik

Mehr

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 27. September 1999 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs.

Mehr

Der Senat hat am 21. Mai 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 21. Mai 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2013/ Nr. 56 vom 31. Mai 2013 Der Senat hat am 21. Mai 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 139. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und

Mehr

Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums wird durch die Hochschule. Ludwigshafen der international anerkannte akademische Grad

Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums wird durch die Hochschule. Ludwigshafen der international anerkannte akademische Grad Kurzinformationen auf einen Blick Abschluss Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums wird durch die Hochschule Ludwigshafen der international anerkannte akademische Grad Master of Business Administration

Mehr

MITTEILUNGSBLATT DER Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

MITTEILUNGSBLATT DER Leopold-Franzens-Universität Innsbruck - 814 - MITTEILUNGSBLATT DER Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Studienjahr 1998/99 Ausgegeben am 05. August 1999 61. Stück 682. Neuverlautbarung des Universitätslehrganges für Controlling an der Sozial-

Mehr