21. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Akademischer Immobilienexperte der Donau-Universität Krems
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1 2003 / Nr. 17 vom 02. Juli Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Akademischer Immobilienexperte der Donau-Universität Krems 22. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Professional MSc der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung)
2 21. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Akademischer Immobilienexperte der Donau-Universität Krems Allgemeine Bestimmungen 1. Ausbildungsziel Der Lehrgang akademischer Immobilienexperte hat den Zweck, den Studierenden vertiefte und praxisorientierte Kenntnisse in den Bereichen Immobilienmakler, Hausverwalters und Bauträger zu vermitteln. Er geht in Fragen des Immobilienmanagements von einer ganzheitlichen und nachhaltigen Sichtweise aus. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante in Blockform anzubieten. 3. LehrgangsleiterIn (1) Als LehrgangsleiterIn des Universitätslehrganges ist von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte MitarbeiterIn zu bestellen. (2) Die LehrgangsleiterIn entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrganges, soweit diese nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfaßt 2 Semester mit 450 UE. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist das Vorliegen folgender Kriterien: (a) allgemeine Universitätsreife oder eine entsprechende Studienberechtigungsprüfung, (b) eine der Berufsausbildung entsprechende qualifizierte mindestens einjährige Tätigkeit im Bereich eines Immobilientreuhänders oder eines vergleichbaren Berufes, oder mindestens eine facheinschlägige Gewerbeberechtigung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der LehrgangsleiterIn nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 2
3 7. Zulassung (1) Die Aufnahme der LehrgangsteilnehmerInnen obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau- Universität-Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. (2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zum Universitätslehrgang erfolgt durch die LehrgangsleiterIn. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus dem nachstehend angeführten Fächern im Ausmaß von 450 Unterrichtseinheiten zusammen. Die Lehrinhalte werden pädagogisch und fachdidaktisch von der LehrgangsleiterIn abgestimmt und sind in Form von Block- Lehrveranstaltungen organisiert. Lehrveranstaltungsübersicht FÄCHER 1. Rechtliche, kaufmännische und beruflich-fachliche Grundlagen für den Immobilientreuhänder Rechtliche Grundlagen Kaufmännische Grundlage Beruflich-fachlichen Grundlagen 2. Vertiefung in der Betriebswirtschaftslehre Finanzwirtschaft Organisations-Lehre Projektmanagement Semesterstunden 4,0 3,0 8,0 1,5 1,0 1,0 1,5 ECTS Marketing 3. Vertiefung in Rechtliche Aspekte 1, Bewertung 2, Nachhaltiges Bau- und Haustechnik 3, Soziale Kompetenz 2, Betreute Projektarbeit 1,0 2 Gesamt Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der LehrgangsleiterIn jeweils für einen Universitätslehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der LehrgangsteilnehmerInnen mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den LehrgangsteilnehmerInnen vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen. 3
4 10. Prüfungsordnung (1) Die Abschlussprüfung umfasst die in 8 genannten Fachprüfungen sowie das Erstellen und die Präsentation der Projektarbeit. Mit der positiven Beurteilung aller Teile der Abschlussprüfung gilt diese als abgelegt. (2) Die Studierenden haben Prüfungen über folgende Fächer abzulegen: 1. Rechtliche, kaufmänische und beruflich-fachliche Grundlagen für den Immobilientreuhänder 2. Vertiefung in der Betriebswirtschaftslehre 3. Vertiefung in Rechtliche Aspekte 4. Bewertung 5. Nachhaltiges Bau- und Haustechnik 6. Soziale Kompetenz 7. Betreute Projektarbeit (3) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und/oder mündlichen Teilprüfungen über die in der Lehrveranstaltungsübersicht angeführten Fächer. (4) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können von der LehrgangsleiterIn anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung (1) Kontinuierlicher Dialog der LehrgangsteilnehmerInnen mit den Vortragenden bezüglich der Erreichung des in 1 genannten Ausbildungszieles. (2) Schriftliche Rückmeldung der LehrgangsteilnehmerInnen an die Vortragenden und die LehrgangsleiterIn am Ende jeder Block-Lehrveranstaltung betreffend der Lehrinhalte und der organisatorischen Belange für TeilnehmerInnen (TeilnehmerInnenbeurteilung). (3) Evaluation der Lehrinhalte durch die Vortragenden und durch den wissenschaftlichen Beirat am Ende des Universitätslehrganges. Auf Grundlage dieser Ergebnisse und Erkenntnisse werden zielorientierte Verbesserungsmaßnahmen erarbeitet. 12. Abschluß Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung ist dem/der LehrgangsteilnehmerIn ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen und die Bezeichnung Akademischer Immobilienexperte zu verleihen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 4
5 22. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Professional MSc der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung) 1. Ausbildungsziel Der Universitätslehrgang Professional MSc hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche und praktische Kenntnisse der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu vermitteln, unter Berücksichtigung des dafür notwenigen Managements. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Professional MSc ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Studienleiterin und/oder Studienleiter (1) Als Studienleiterin und/oder Studienleiter des Universitätslehrgangs Professional MSc sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien eine oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und/oder ein oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter der Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien (im folgenden kurz die Studienleiterin oder der Studienleiter) zu bestellen. (2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs Professional MSc, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. (3) Die Studienleiterin oder der Studienleiter sind für die inhaltliche Ausgestaltung der Fachvertiefung verantwortlich, die von den Gremien der Donau-Universität Krems genehmigt werden müssen. 4. Wissenschaftlicher Beirat (1) Als Wissenschaftlicher Beirat im Sinne dieser Verordnung gilt der Wissenschaftliche Beirat (das Direktorium) des Universitätslehrgangs Professional MSc an der Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien. (2) Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt die Studienleiterin oder den Studienleiter. 5. Dauer Der Universitätslehrgang Professional MSc umfasst vier Semester. 5
6 6. Zulassungsbedingungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Professional MSc ist a) ein abgeschlossenes Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium aller Studienrichtungen oder ein akademischer Abschluss einer Fachhochschule oder eines Universitätslehrgangs. b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium. c) eine gleichzuhaltende Qualifikation, die den in Abs 1 (a-b) genannten Voraussetzungen vergleichbar ist unter folgenden Bedingungen: vierjährige einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position, Mindestalter von 24, Einladung zur Eignungsprüfung durch den Lehrgangsleiter. 7. Deutsch-Nachweis Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. 8. Englisch-Nachweis Personen, die die Zulassung zum Universitätslehrgang Professional MSc beantragen, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der englischen Sprache nachzuweisen. 9. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang Professional MSc erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Universitätslehrgang zur Verfügung steht, ist von der Studienleiterin oder dem Studienleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 10. Zulassung (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang Professional MSc erfolgt durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter. (2) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 6 bis 9 genannten Zulassungsvoraussetzungen. (3) Im Fall der gleichzuhaltenden Qualifikation nach 6 c, ist die positive Absolvierung einer Eignungsprüfung notwenig, deren Ablauf durch die Abteilungsversammlung beschlossen wird. (4) Die Aufnahme obliegt gem. 15 (1) DUK-G dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. 6
7 Unterrichtsprogramm 11. Fächer (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Professional MSc umfasst 45 Semesterstunden und 120 ECTS. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs Professional MSc sind folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren: UE SS ECTS Stunden 1) Basiscurriculum a. Betriebswirtschaftliche Grundlagen und Management b. Kommunikation 37,5 2,5 3,75 68,75 c. Rechtliche Grundlagen 22,5 1,5 2,25 41,25 d. IKT Grundlagen e. IKT Anwendungen und Konzeption ) Fachvertiefung ) Seminar zur Masterthese ) Seminar zur Projektarbeit ) Evaluation ) Projektarbeit ) Master Thesis Gesamt Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Studienleiterin oder dem Studienleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und kundzumachen. Geringfügige organisationsbedingte Abweichungen hiervon sind zulässig. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von Präsenzunterricht und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Fernstudieneinheiten sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zumachen. 13. Prüfungen (1) Der Universitätslehrgang Professional MSc ist mit Fachprüfungen aus dem Basiscurriculum und der Fachvertiefung, sowie zwei schriftlichen Arbeiten ( Projektarbeit und Master-Thesis ) abzuschließen. 7
8 (2) Die mündliche kommissionelle oder schriftliche Fachprüfung des Basiscurriculums umfasst folgende Fächer: a) Betriebswirtschaftliche Grundlagen, Management, Kommunikation und rechtliche Grundlagen b) IKT Grundlagen, Anwendungen und Konzeption (3) Mündliche kommissionelle oder schriftliche Abschlussprüfung in den jeweiligen Fachvertiefungsfächern. (4) Die schriftliche Arbeit ( Projektarbeit ) ist als Hausarbeit zu erstellen und im Rahmen einer kommissionellen Prüfung, am Ende des zweiten Semesters mündlich zu präsentieren und zu verteidigen. Das Thema der schriftlichen Arbeit ( Projektarbeit ) ist aus dem Bereich der Fachvertiefung auszuwählen. (5) Die schriftliche Arbeit ( Master-Thesis ) ist als Hausarbeit zu erstellen und ist im Rahmen einer kommissionellen Prüfung, am Ende des vierten Semesters mündlich zu präsentieren und zu verteidigen. Das Thema der schriftlichen Arbeit ( Master Thesis ) ist aus dem Bereich der Fachvertiefung auszuwählen. (6) Mit der Koordinierung der Abschlussprüfung und den schriftlichen Arbeiten ( Master- Thesis und Projektarbeit ) ist die Studienleiterin oder der Studienleiter beauftragt. (7) Eine Anerkennung von Leistungen aus universitären oder nicht universitären Einrichtungen ist möglich, wenn eine inhaltliche Übereinstimmung des Lehrstoffes und ein entsprechender Leistungsnachweis vorliegt. Über die Anerkennung entscheidet der Abteilungsleiter der Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien. 14. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist der Studierenden oder dem Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Nach Maßgabe einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist der Studierenden oder dem Studierenden der akademische Grad Master of Science zu verleihen. 15. Schlussbestimmung Die Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrgangs Professional MSc der Donau-Universität Krems tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Der Präsident 8
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