10.Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung

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1 2007 / Nr. 8 vom 1. Februar Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges Klinische Optometrie / Clinical Optometry (MSc) 9. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Clinical Research (MSc) 10.Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Krankenhausleitung (Medizinische Führungskräfte) 11. Festlegung der Zulassungsfristen und der lehrveranstaltungsfreien Zeit im Studienjahr 2007/ Änderung der Verordnung über einheitliche Gebühren bei Überschreitung der vorgesehenen Studiendauer

2 8. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges Klinische Optometrie / Clinical Optometry (MSc) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang hat das Ziel, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen der Fachrichtungen Augenoptik und Optometrie zu befähigen, ihren Beruf in allen Ländern der Europäischen Union ausüben zu können. Zu diesem Zweck werden Inhalte und Fertigkeiten vermittelt, die im Europäischen Diplom in Optometrie festgelegt sind, das der europäische Berufsverband European Council of Optometry and Optics im Rahmen des Leonardo-da- Vinci-Programms im Auftrag der Europäischen Union zur Vereinheitlichung der Berufsausübungen innerhalb der EU verabschiedet hat. Im Vordergrund des Master-Studiengangs steht das Ziel der höheren Qualifikation und der höheren Kompetenz im Beruf. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfasst fünf Semester (im Vollzeitstudium wären es vier Semester) mit 35 SS (525 UE) und die Abfassung einer Master-Thesis bzw. 120 ECTS-Punkte. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist ein akademischer Studienabschluss aus Augenoptik und Optometrie oder ein Nachweis über den Besuch ausreichender Lehrveranstaltungen und abgelegter Prüfungen in einem Bachelorstudium für Optometrie. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm des Lehrganges Klinische Optometrie / Clinical Optometry setzt sich aus den folgenden Lehrveranstaltungen und der Verfassung einer Master-Thesis zusammen: Lehrplan Lehrveranstaltungen / Unterrichtseinheiten / ECTS UE ECTS 1. Foundations of Biomedical Science Biomedical Sciences Clinical Science Clinical Procedures and Techniques Primary Eye Care Sciences I Specialty Optometric Sciences I Primary Eye Care Sciences II 10 2

3 Comprehensive Examination I 3 8. Primary Eye Care Sciences III Specialty Optometric Sciences II 46 8 Comprehensive Examination II 3 Scholarly Work Case Studies Clinical Patient Care Master Thesis 30 Lehrveranstaltungen / Unterrichtseinheiten / ECTS gesamt Lehrveranstaltungen. (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) Zwei schriftlichen Prüfungen über die Lehrveranstaltungen Foundations of Biomedical Science, Biomedical Sciences, Clinical Science, Clinical Procedures and Techniques, Primary Eye Care Sciences I, Specialty Optometric Sciences I, Primary Eye Care Sciences II, Primary Eye Care Sciences III, Specialty Optometric Sciences II und Clinical Patient Care, b) der Bearbeitung und positiven Beurteilung von drei Fallstudien und einer Master- Thesis, c) der Verteidigung einer dieser Fallstudien (mündliche Prüfung). (2) Die schriftlichen Fallstudien und die Master-Thesis sollen erkennen lassen, dass die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (3) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch (1) regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden, (2) durch eine Befragung der Absolventen und Referenten sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs sowie (3) Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis über den Lehrgang Klinische Optometrie / Clinical Optometry auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science (Klinische Optometrie / Clinical Optometry) MSc zu verleihen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.

4 9. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Clinical Research (MSc) Allgemeine Bestimmungen 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Clinical Research vermittelt die für die Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten notwendige Kompetenzen (Selbstkompetenz, Fachkompetenz, Soziale und kommunikative Kompetenz, Rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen) auf einem international geforderten Ausbildungsniveau durch praxisorientierte Lehrveranstaltungen. Durch die Integration von Praktikerinnen und Praktikern bzw. Expertinnen und Experten aus der klinischen Forschung resp. den anderen tangierten wissenschaftlichen Fachdisziplinen, verknüpft mit aktiven Lehrmethoden sollen die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer eine im Bereich der klinischen Forschung gefragte und praxisnahe Ausbildung erhalten, die sie auf eine Führungsposition vorbereitet. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleiterin und/oder Lehrgangsleiter (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang wird berufsbegleitend durchgeführt und umfasst fünf Semester mit 525 Unterrichtseinheiten und der Verfassung einer Master-Thesis. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es vier Semester mit 120 ECTS Punkten. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (1) ein international anerkannter inländischer oder ausländischer akademischer Studienabschluss oder Abschluss einer Fachhochschule oder (2) eine mindestens drei- bis vierjährige einschlägige Berufserfahrung und weitere berufliche Qualifikationen im Gesundheits- oder Pharmawesen, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht wird, über die das Rektorat zu entscheiden hat. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen.

5 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus dem Curriculum mit 35 SS bzw. 90 ECTS Punkten und einer Master-Thesis mit 30 ECTS Punkten, somit insgesamt 120 ECTS Punkten zusammen. Lehrveranstaltungsübersicht Fächer / Unterrichtseinheiten / ECTS UE ECTS 1. Einführung in Clinical Research 20 3 (Berufsbild, Anforderungen, Tätigkeitsbereiche, Perspektiven) 2. Grundlagen von Clinical Research Einführung in die medizinischen Grundlagen und die medizinische Fachsprache, Exemplarische Einführung in medizinische Fachgebiete Einführung in die pharmakologische Fachsprache und die pharmakologischen Grundlagen Einführung in die Grundlagen der wissenschaftlichen Vorgehensweise (Grundlagen Wissenschaftstheorie, Hypothesenbildung / Formulierung, Fragestellung, Forschungsstrategien, Evidence Based Medicine) Clinical Research Ethik und Recht Grundlagen (Deklaration von Helsinki, ICH Guidelines: GCP und weitere, Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz, Ethikkommission Biometrie (Methodik / Grundtypen klinischer Studien / Studiendesigns, biometrische Planung, Fallzahlschätzung, Auswertungsstrategien, Berichte) Planung klinischer Prüfungen (nach AMG, nach MPG, spezielle rechtliche Aspekte, Vertragsrecht, Datenmanagement, Grundlagen der Projektplanung, Studiendokumente) Pharmacovigilance (Gesetzeslage, Klassifikation von AE s, Prädisposition und genetische Faktoren, Datenerfassung und Datenbanken, Meldepflichten und Meldewesen, Clusterbeurteilung und statistische Analysen, Expertenberichte, Vermeidung von Arzneimittelkatastrophen) Durchführung klinischer Prüfungen (Zulassungsstudien / verschieden Phasen der klinischen Prüfung, Therapieoptimierungsstudien, Pilotstudien,...) Prüfzentren Sponsor (Evaluation, Akquisition und Betreuung von Prüfzentren, Probleme im Verlauf von klinischen Prüfungen und Lösungen, Konfliktmanagement, Verhandlungstechniken) Qualitätskontrolle: Monitoring Reporting Qualitätssicherung: Audit / Inspektion Multinationale klinische Prüfungen, Internationale und interdisziplinäre Teamarbeit 4. Soziale Kompetenz und Management Grundlagen der Kommunikation / Gesprächsführung Informationstechnologie und Kommunikation Grundlagen des Managements, Projekt- und Prozessmanagement, Präsentationstechnik Master-Thesis 30 Unterrichtseinheiten / ECTS

6 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) Schriftlichen Teilprüfungen über die Lehrveranstaltungen der Fächer Einführung in Clinical Research, Grundlagen von Clinical Research, Clinical Research sowie Soziale Kompetenz und Management. b) Der Verfassung und positiven Beurteilung einer Master-Thesis. (3) Die Master-Thesis soll erkennen lassen, dass die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (4) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Referenten sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluß (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science in Clinical Research (MSc) zu verleihen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.

7 10. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für die Krankenhausleitung (Medizinische Führungskräfte) 1. Weiterbildungsziel Kosten-Nutzen-Überlegungen spielen in Einrichtungen des Gesundheitswesens eine immer größere Rolle. Seit der Einführung des LKF-Systems (Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung) sind die Anforderungen an österreichische KrankenhausmanagerInnen enorm gestiegen. Krankenhäuser sind heute komplexe, interdisziplinär ausgerichtete Organisationen, die marktorientiert und effizient geführt werden müssen. Daher werden auch SpezialistInnen mit betriebswirtschaftlichen Kenntnissen benötigt. Zu diesen SpezialistInnen werden in Zukunft auch immer mehr die Ärzte/Ärztinnen gehören. Wer die ärztliche Leitung eines Krankenhauses oder ein Primariat übernehmen möchte, braucht daher nicht nur medizinische Qualifikationen, sondern auch Management-Kenntnisse. Diese vermittelt der Universitätslehrgang für die Krankenhausleitung (Medizinische Führungskräfte) an der Donau-Universität Krems. 2. Studienform (1) Der Lehrgang ist als Vollzeit-Studienvariante oder als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. (2) Die Festlegung der Studienvariante/n für das jeweilige Studienjahr obliegt dem Lehrgangsleiter. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Lehrgang umfasst als Vollzeitstudium und als berufsbegleitendes Studium ein Semester mit 210 UE (14 SS) bzw. 30 ECTS Punkten. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Lehrgang ist a) ein international anerkannter akademischer Studienabschluss (alle akademischen Abschlüsse: Master-, Bachelor- oder Fachhochschulabschluss in- und ausländischer Universitäten bzw. Fachhochschulen) oder b) eine mindestens einjährige Tätigkeit als Leiter/in einer Einrichtung des Gesundheitswesens. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Lehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus den nachfolgend angeführten Fächern zusammen.

8 Lehrveranstaltungsübersicht Fächer / UE / ECTS UE ECTS 1. Managementkompetenz 50 7,5 Management 10 1,5 Projektmanagement 10 1,5 Prozessmanagement 10 1,5 Qualitätsmanagement Rechtskompetenz 25 3 Recht im GW Sozialkompetenz 65 9,5 Kommunikation und Kooperation 10 1,5 Pers. Skills: Präsentationstechnik, Moderation 15 2 Managerial Skills: Rhetorik 10 1,5 Medienarbeit 10 1,5 Interpersonal Skills: Konfliktmanagement 10 1,5 Führung und Organisation 10 1,5 4. Methodenkompetenz 20 3 Biostatistik 10 1,5 Epidemiologie 10 1,5 5. Fachkompetenz 30 4 HRM 10 1,5 Gesundheitsökonomie 10 1,5 Clinical Riskmanagement Branchenbezogene Aufgabenstellungen 20 3 Krankenanstaltenfinanzierung 10 1,5 Einführung in das Rechnungswesen 10 1,5 Summe Unterrichtseinheiten (UE) / ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen Teilprüfungen über die Fächer 1 bis 6. (2) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in 2 Stufen: Laufende Evaluation aller Referenten durch die Studierenden Evaluation der Lehrinhalte und Referenten am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen.

9 12. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 14. Übergangsbestimmungen Für Lehrgänge, die vor dem Inkrafttreten der geänderten Verordnung begonnen haben, gilt weiter die Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Krankenhausleitung (Medizinische Führungskräfte) veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 20/ Festlegung der Zulassungsfristen und der lehrveranstaltungsfreien Zeit im Studienjahr 2007/2008 Die Einteilung des Studienjahres 2007/08 wurde wie folgt festgelegt: Wintersemester 2007/08: bis Sommersemester 2008: bis Die allgemeinen Zulassungs- und Fortsetzungsfristen im Studienjahr 2007/08 wurden wie folgt festgelegt: Wintersemester 2007/08: 2. Juli 31. Oktober (Nachfrist: 30. November 2007) Abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist betreffend Lehrgänge die später starten lt. 61 Abs. 5 UG 2002: 31. Jänner 2008 Sommersemester 2008: 4. Februar 31. März (Nachfrist: 30. April 2008) Abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist betreffend Lehrgänge die später starten lt. 61 Abs. 5 UG 2002: 30. Juni 2008 Lehrveranstaltungsfreie Zeiten im Studienjahr 2007/08:

10 12. Änderung der Verordnung über einheitliche Gebühren bei Überschreitung der vorgesehenen Studiendauer Der Senat hat in seiner Sitzung vom die einheitlichen Gebühren bei Überschreitung der vorgesehenen Studiendauer wie folgt festgelegt: 1. Gebührentabelle: Kosten pro Toleranzsemester Überschreitung (außerhalb der Toleranz) bis 2. Sem bis 4. Sem ab 5. Sem Studienservices (Card, ÖH-Beitrag, Person 25,00 25,00 25,00 25,00 Parken, etc.) Verwaltungskosten SSC Person 15,00 15,00 15,00 15,00 Summe 40,00 40,00 40,00 40,00 zgl. Aufwand der Departments Lehrgang 40,00 200,00 300,00 400,00 Gesamt 80,00 240,00 340,00 440,00 2. Jedes Department kann auf der Grundlage seiner Curricula und praktischen Erfahrungswerte entscheiden wie viele Toleranzsemester es nach Ablauf der im Curriculum angegeben Lehrgangsdauer gewährt. Alle späteren Semester sind dann Lehrgangsdauerüberziehungen außerhalb der Toleranz. Den Studierenden sind die anfallenden Gebühren rechtzeitig mittels Bewerbungsbögen (neue Studierende) oder eines Schreibens (vorhandene Studierende, die bereits die Studiendauer überschreiten) bekannt zu geben. 3. Die Gebühren Aufwand des Departments und die Anzahl der Toleranzsemester ergeben sich pro Lehrgang. Bei einer Mehrfachbelegung und Überziehung von Lehrgängen werden die Gebühren Aufwand des Departments pro Semester summiert. Die Gebühren für Studienservices und Verwaltungskosten werden ausschließlich pro Person und Semester erhoben. 4. Eine Befreiung der Gebühren Aufwand des Departments steht im Einzelfall im Ermessen der Departmentleitung. Inkrafttreten: Die Verordnung tritt mit der Zulassungs- bzw. Fortsetzungsmeldungsfrist für das Wintersemester 2007 am in Kraft. Für den Senat Univ.-Prof. Dr. Manfred Straube Vorsitzender des Senats

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