29. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung. und das Curriculum des Universitätslehrgangs Kommunikation

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1 2006 / Nr. 12 vom 8. Februar Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Kommunikation und Management (Wiederverlautbarung des Lehrgangs Kommunikation und Management Development) 28. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Kommunikation und Management 29. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Pharmazeutische Medizin (MSc) (Wiederverlautbarung) 30. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Pharmazeutische Medizin (MSc) 31. Verordnung der Universität für Weiterbildung (Donau- Universität Krems) über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges "Psychosomatik für Gesundheitsdienste" 32. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste 33. Verordnung der Universität für Weiterbildung (Donau- Universität Krems) über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges "Psychosomatik für Gesundheitsdienste" Akademische/r Experte/in im psychosomatischen Gesundheitsdienst 1

2 34. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste Akademische/r Experte/in im psychosomatischen Gesundheitsdienst 35. Verordnung der Universität für Weiterbildung (Donau- Universität Krems) über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges "Psychosomatik für Gesundheitsdienste" Master of Science 36. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste Master of Science 37. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Psychotraumatologie und Stressmanagement" Akademische/r ExpertIn (Wiederverlautbarung) 38. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Spezielle Neurologische Pflege 39. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Spezielle Neurologische Pflege 2

3 27. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Kommunikation und Management (Wiederverlautbarung des Lehrgangs Kommunikation und Management Development) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Kommunikation und Management hat den Zweck, den Studierenden vertiefte und spezialisierte praxisnahe Kenntnisse über Managementkompetenz insbesondere durch die Entwicklung neuer kreativer Lösungsansätze zu vermitteln. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Kommunikation und Management ist als berufsbegleitendes Studium anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante 2 Semester mit 22,5 Semesterstunden. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es ebenfalls 2 Semester (60 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Kommunikation und Management ist a) ein abgeschlossenes Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium aller Studienrichtungen oder ein Abschluss einer Fachhochschule. oder b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium. oder c) mindestens 2-jährige Berufserfahrung in adäquater Position, abgeschlossene Berufsausbildung. und d) Einladung aller Bewerber/innen zur Eignungsprüfung durch den/die Lehrgangsleiter/in 3

4 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von dem/der Lehrgangsleiter/in nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Lehrveranstaltungsübersicht (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Kommunikation und Management umfasst 22,5 Semesterstunden und 60 ECTS. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs Kommunikation und Management sind folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren: Rahmenstudienplan 2-semestriger Universitätslehrgang UE SS ECTS 1) Basiscurriculum 157,5 10,5 16 a. Kommunikation b. Management 52,5 3,5 5 c. Recht ) 3 Fächer des Vertiefungscurriculums ) Seminar zur Projektarbeit ) Projektarbeit Gesamt 337,5 22, Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 4

5 10. Prüfungsordnung Prüfungsablauf a) Der 2-semestrige Universitätslehrgang Kommunikation und Management ist mit 3 Prüfungen aus dem Basiscurriculum und 3 Prüfungen der Fachvertiefung, dem Seminar zur Projektarbeit sowie einer schriftlichen Arbeit ( Projektarbeit ) abzuschließen. b) Die schriftliche Arbeit ist als Hausarbeit zu erstellen und mündlich zu präsentieren und zu verteidigen. c) Das Seminar zur Projektarbeit wird am jeweiligen Ende durch den/die Lehrgangsleiter/in beurteilt. d) Mit der Koordinierung der Abschlussprüfung und der schriftlichen Arbeit ( Projektarbeit ) ist der/die Lehrgangsleiter/in beauftragt. f) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referent/innen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolvent/innen und Referent/innen sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Dem/der Absolvent/in ist die Bezeichnung Akademischer Experte / Akademische Expertin in Kommunikation und Management zu verleihen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Die Studierenden, die gemäß Mitteilungsblatt Nr. 10 vom zugelassen wurden, haben die Möglichkeit, zwischen den beiden Varianten der Curricula innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung zu wählen. 28. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Kommunikation und Management Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24. Jänner 2006 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Kommunikation und Management mit 7.900,- festgelegt. 5

6 29. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Pharmazeutische Medizin (MSc) (Wiederverlautbarung) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Pharmazeutische Medizin soll spezialisierte, anwendungsorientierte und wissenschaftliche Kenntnisse für den medizinischen Bereich der Pharma Industrie vermitteln. Es werden die legalen Grundlagen und die Strukturen des Gesundheitswesens und der internationalen Gesundheitsbehörden vermittelt. Darüber hinaus wird den Lehrgangsteilnehmern Einblick in die globale Vernetzung der Gesundheitsökonomie gegeben. Besonderer Wert wird auf die neuesten Managementmethoden unter Ausnützung der modernsten Informationstechnologien gelegt. Die Lehrgangsteilnehmer lernen in verschiedenen Abschnitten die Abfassung von Expertenberichten, Beurteilung von vernetzten Prozessen, Budgeterstellung, Kostenrechnung, Controlling, und Teamarbeit. Schwerpunkt des Lehrganges ist aber die Aneignung des notwendigen Spezialwissens beginnend von der Entwicklung neuer Medikamentengruppen, der Gentechnik und Biotechnologie, klinischer Prüfung bis zum Produktmanagement, Marketing und Portfolio Management. Zweiter Schwerpunkt ist die Demonstration der praktischen Tätigkeit in einem Lehrkrankenhaus, um die Verbindung zwischen Theorie und Praxis in anwendungsorientierten Bereichen z.b. moderne Untersuchungsmethoden, diagnostische und therapeutische Verfahren, moderne invasive und nicht invasive Methoden, Durchführung klinischer Studien herzustellen. Der Lehrgang führt nicht zu einer ärztlichen Berufsberechtigung. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleiterin und/oder Lehrgangsleiter (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfasst in der berufsbegleitenden Variante 4 Semester mit 40 SS und die Verfassung einer Master-Thesis. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es 3 Semester mit 90 ECTS Punkten. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (1) ein international anerkannter akademischer Studienabschluss in Pharmazie, Biologie, Molekularbiologie, Veterinärmedizin Medizin oder einem vergleichbaren Studiengang einer in- oder ausländischer Universität bzw. Fachhochschule (2) eine mindestens zweijährige leitende Tätigkeit und weitere berufliche Qualifikationen in Einrichtungen des Gesundheitswesens, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht wird, über die das Rektorat zu entscheiden hat. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 6

7 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus 18 theoretischen Modulen und 4 Modulen mit klinischen Demonstrationen und dem Verfassen einer Master-Thesis zusammen. Es sind die 18 theoretischen Module mit 36 SS und die 4 Module mit klinischen Demonstrationen mit 4 SS zu absolvieren. Curriculum UE ECT S 1. Informationstechnologie und Kommunikation 30 3,5 EDV und Internet 4 Pharmaindustrie und das Internet 4 e-commerce von Medikamenten und Marketing 4 Datenbanken 5 Markanalyse 5 Interne und externe Kommunikation 4 Daten Präsentation 4 2. Managementkompetenz 30 3 Management 5 Personalführung - Teamcoaching 5 Rechnungswesen und Controlling 4 Marketing und Werbung 5 Qualitätsmanagement global und lokal 4 Projekt und Prozessmanagement 2 Umgang mit Medien ( Print, Audio und TV) 5 3. Projektmanagement 30 3 Instrumente des Projektmanagements 6 Produktmanagement 4 Portfoliomanagement 4 Team Dynamik 4 Internes und externes Benchmarking 4 Produkt Zyklus Management 4 Markeinführungsstrategien 4 4. Arzneimittelgesetze und assoziierte Verordnungen 30 4 EU Gesetzgebung und Zuständigkeiten 6 AMG in der EU, Osterweiterungsländer und USA 5 GLP, GMP und GCP 9 ICH Guideline Ethische und legale Aspekte von Tier- und Humanversuchen 30 4 Ethik und Medizin 2 Tierrecht, Tierschutz und Tierversuchsgesetze 5 Deklaration v. Helsinki und Amendments 2 Gesetzgebung zur klinischen Prüfung 2 Datenschutz 2 Verantwortung des Sponsors 2 Klinischer Prüfarzt 2 Probandenauswahl, Informed Consent und Monitoring 4 Clinical Research Organisations (CRO s) Möglichkeiten und Verträge 2 Audits und staatliche Inspektionen 4 Spezielle rechtliche Aspekte klinischer Studien bei Kindern, Personen über 65 a und nicht ansprechbaren Patienten 3 7

8 6. Klinischer Versuch Teil Grundlagen der Planung und Durchführung 8 Auswahl der Substanz und therapeutische Indikationen 2 Wirksamkeit und Sicherheit - Endpunkte 2 Metabolismus, Pharmakokinetik und Pharmakodynamik 4 Klinische Studien Phase 1 bis 4 10 Randomisierung 2 Placebo und Komparator 2 7. Klinischer Versuch Teil Design 10 Dokumentation 6 Studienberichte 6 Assessment der AE s 8 8. Klinischer Versuch Teil Monitoring 5 Statistische Analyse 10 Finanzierung 5 Expertenberichte Pharmacovigilance 30 3,5 Gesetzeslage 2 Klassifikation von AE s 6 Prädisposition und genetische Faktoren 4 Datenerfassung und Datenbanken 4 Meldepflichten und Meldewesen 4 Clusterbeurteilung und statistische Analysen 4 Expertenberichte 4 Vermeidung von Arzneimittelkatastrophen Biostatistik 30 4 Statistische Grundlagen und Analysenmethoden 5 Statistische Planung von Versuchen 5 Datenmanagement 5 Beurteilung von Scoretabellen und visuellen Merkmalen 4 Patiententagebücher 4 Laborergebnisse, Normalwerte, und andere statistische Größen Entwicklung neuer Medikamente 30 3,5 Neue Arzneimittelgruppen 4 Evidence based medicine 2 Nationale und globale Gesundheitsprogramme 4 Internationale Strukturen des Gesundheitswesen 5 Epidemiologie 5 Internationale Gesundheitsbehörden - WHO 5 Pharmakoeconomics Pharmakologischer Schwerpunkt 30 3,5 Pharmakokinetik 4 Pharmakodynamik 4 Drug Delivery systems 3 Drug Metabolismus bei gesunden Kindern, Erwachsenen und PatientInnen 3 Toxikologie 4 Mutagenität 4 Bioäquivalenz 3 Stabilität, Sterilität, Pyrogenität in vivo und in vitro Teste 3 Pharmacogenomics 2 8

9 13. Pharmazeutische Zubereitung 30 3,5 Galenik 5 Prinzipielle Methoden der Qualitätskontrolle 5 Herstellung von Studienmedikamenten 5 Placebo und Comparator Matching 5 Studienmedikamente und spezielle Vorschriften Gentechnik und Biotechnologie 30 3,5 Gentechnikgesetze 2 Methoden der Gentechnik 6 Zellkultur, Fermentation und Reinigung 6 Nachweis von Kontaminationen ( Bakterien, Viren, Prionen) 6 Gentechnisch hergestellte Arzneimittelgruppen 4 Gentherapie Registrierung 30 3,5 EU Verfahren centralized & MRP 5 USA FDA 3 Registrierung Japan 2 klinischer Expertenbericht 7 Integrated safety summary 3 Orphan Drugs USA und EU 3 elektronische Einreichungen 2 Zulassung und Beipacktext Information, Promotion und Vertrieb 30 3 Informationmaterial intern - extern 6 Code of Practice 4 Wettbewerbsregeln EU, USA und Japan 5 Produkthaftpflicht 5 Vertriebsstrategien Ökonomie im Gesundheitswesen 30 3 Marketingstrukturen 6 Preisverhandlungen, Co Marketing 6 Lizenzmöglichkeiten und -verhandlungen 6 Merger oder Kauf eines Pharmaunternehmens 6 Due Diligence aus medizinischer Sicht Rechtliche Stellung des Arztes in der Pharma Industrie 30 3,5 Verantwortlichkeiten - Gesetze und Verordnungen EU/USA 5 Persönliche Haftpflicht - Versicherungsschutz 5 Begutachtungen 10 Betrug - präklinisch, klinisch - Überwachung der Prüfärzte Seminar mit Fall- und Methodendemonstration Innere Medizin 15 1,5 (invasive und nicht-invasive Standard Methoden, wichtige diagnostische und therapeutische Verfahren mit Falldemonstration, Anamnese, Untersuchungsgang, laufende klinische Studien, Aufklärungsgespräche, Randomisierung, Technik der Blutabnahmen, Laboranalytik, praktische Arbeit an den CRF s, Dateneingabe manuelle und elektronisch) 20. Seminar mit Fall- und Methodendemonstration - Pädiatrie, Dermatologie, Labor, Pathologie (Klinische Studien bei Kindern, PCR und moderne gentechnische Nachweismethoden, Histopathologie) 15 1,5 9

10 21. Seminar mit Fall- und Methodendemonstration - chirurgische Fächer 15 1,5 und Anästhesie (Anästesieverfahren, mikroinvasive Operationstechniken, Intensivmedizin) 22. Seminar mit Fall- und Methodendemonstration - Neurologie, 15 1,5 Neurochirurgie und Neuroradiologie (neurolog. Untersuchungstechniken, EEG, neurochirurgische Verfahren, CT und MRI) Master-Thesis 20 Unterrichtseinheiten/ECTS Lehrveranstaltungen. (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen. Ausgenommen davon sind die praktisch- klinischen Module 19 bis einschließlich Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) Schriftlichen Fachteilprüfungen über die Module 1 bis 18 jeweils zu Beginn des folgenden Moduls b) Der Verfassung einer Master-Thesis c) Der positiven Beurteilung der Master-Thesis d) Dem positiven Ablegen der kommissionellen Prüfung am Ende des Studiums. Die Zulassung zur kommissionellen Prüfung setzt den positiven Abschluss aller Module der Lehrveranstaltung und die positive Beurteilung der Master-Thesis voraus. Gegenstand der kommissionellen Prüfung ist die Verteidigung der Master-Thesis. (2) Die Master-Thesis soll erkennen lassen, dass die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (3) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. (4) Die Beurteilung der Seminarmodule (19-22) erfolgt mittels Scoretabelle durch den jeweils zuständigen Seminarleiter und dient zur Evaluation dieser Module und Orientierung der Studentin und des Studenten über ihre praktischen Anwendungsmöglichkeiten. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Referenten sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 10

11 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science (Pharmazeutische Medizin) - MSc zu verleihen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 30. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Pharmazeutische Medizin (MSc) Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24. Jänner 2006 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Pharmazeutische Medizin (MSc) mit ,- festgelegt. 11

12 31. Verordnung der Universität für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges "Psychosomatik für Gesundheitsdienste" Allgemeine Bestimmungen 1. Lehrgangsziel Der Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste hat zum Ziel, Krankenpflege- und Krankenbetreuungspersonal in der Betreuung mit PatientInnen zu qualifizieren. Durch die Förderung der professionellen, sozialen und personalen Kompetenz sollen die Studierenden methodische und interventionspraktische Fertigkeiten für den Umgang mit psychosomatischen PatientInnen und deren Angehörigen erlernen, um zu einer optimalen Betreuung und damit Gesundheitsförderung beitragen zu können. Durch die in sich konsistente Verbindung der Fächer Theorie, Methodik, Praxeologie und Identitätsentwicklung im Unterrichtsprogramm erwerben die Studierenden das Rüstzeug für diese Arbeit mit Patientinnen und Patienten. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zu geordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste umfasst zwei Semester mit 16 Semesterstunden (240 Unterrichtseinheiten). Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, dauert es 1 Semester (30 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste : (2) VertreterInnen von Gesundheitsberufen wie Dipl. Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, Dipl. KinderkrankenpflegerInnen, Dipl. psychiatrische Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, Hebammen, Dipl. Ergo- und PhysiotherapeutInnen sowie Personen (PflegehelferInnen, Operations-gehilfInnen, OrdinationsgehilfInnen ), die unter Aufsicht von ÄrztInnen in der Betreuung, Pflege und Behandlung von PatientInnen eingebunden sind. (3) Mindestalter 21 Jahre 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang für Psychosomatik für Gesundheitsdienste erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. 12

13 (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzulegen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs. 1 UG 2002 dem Rektorat. Unterrichtsprogramm 8. Fächer (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Psychosomatik für Gesundheitsdienste umfasst 240 Unterrichtseinheiten (16 Semesterstunden) und wird vom Zentrum für Psychosoziale Medizin der Universität für Weiterbildung (Donau- Universität Krems) in Entwicklung und Durchführung verantwortet. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs Psychosomatik für Gesundheitsdienste sind folgende Pflichtfächer in Form von Block- Lehrveranstaltungen in seminaristischer Form zu absolvieren: 1. Fach Identitätsentwicklung in der psychosomatischen Krankenbetreuung je 25 UE Reflexion eigener Erfahrungen mit psychosomatischen Erkrankungen Entwicklung der persönlichen, professionellen Grundhaltung Die Betreuungsbeziehung zu PatientInnen in der Psychosomatik 2. Fach Theorie je 25 UE Allgemeine Persönlichkeitstheorien/Krankheits- und Gesundheitsheitsbedingungen unter genderspezifischen Sichtweisen Gesundheits- und Krankheitstheorien/Allgemeine Psychosomatik Allgemeine Psychotraumatologie 3. Fach Methodik Umgang mit schwierigen PatientInnen 4. Fach Praexologie (Gruppensupervision) Praxeologie I Praktikum Supervidiertes Praktikum in einer Gesundheitseinrichtung, in der psychosomatische PatientInnen behandelt werden und schriftlicher Praktikumsbericht UE ECTS Gesamt Unterrichtsstunden/ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Die Lehrveranstaltungen können sofern pädagogisch oder didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stu- 13

14 dienplan und die vorgesehenen Lehrmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Unterrichtssprache Der gesamte Lehrgang ist in deutscher Sprache anzubieten. 11. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben am Ende des Lehrganges eine Abschlussprüfung abzulegen. Diese besteht aus: a) einem schriftlichen Praktikumsbericht und b) einer mündlichen und kommissionellen Prüfung über die Unterrichtsfächer: Identitätsentwicklung in der psychosomatischen Krankenbetreuung Theorie Methodik Praxeologie. c) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können auf Vorschlag der Lehrgangsleitung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 12. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch Befragung der Studierenden vor Beginn des Universitätslehrganges über Motivation und Erwartungen, regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden (Prozessevaluation) sowie durch eine Befragung der Absolventen am Ende des Lehrganges und nach der Abschlussprüfung und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotenziale. 13. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 14. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 32. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24. Jänner 2006 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste mit 2.950,- festgelegt. 14

15 33. Verordnung der Universität für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges "Psychosomatik für Gesundheitsdienste" Akademische/r Experte/in im psychosomatischen Gesundheitsdienst Allgemeine Bestimmungen 1. Lehrgangsziel Der Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste hat zum Ziel, Krankenpflege- und Krankenbetreuungspersonal in der Betreuung mit PatientInnen zu qualifizieren. Durch die Förderung der professionellen, sozialen und personalen Kompetenz sollen die Studierenden methodische und interventionspraktische Fertigkeiten für den Umgang mit psychosomatischen PatientInnen und deren Angehörigen erlernen, um zu einer optimalen Betreuung und damit Gesundheitsförderung beitragen zu können. Durch die in sich konsistente Verbindung und Vertiefung in den Fächern Theorie, Methodik, Praxeologie und Identitätsentwicklung erwerben die Studierenden eine spezifische Feldkompetenz mit hoher Praxisrelevanz. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zu geordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste (Abschluss: Akademischer Experte) umfasst vier Semester mit 37 Semesterstunden (555 Unterrichtseinheiten). Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, dauert es 2 Semester (60 ECTS Punkte). 5. Zulassungsbedingungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste : a) VertreterInnen von Gesundheitsberufen wie Dipl. Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, Dipl. KinderkrankenpflegerInnen, Dipl. psychiatrische Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, Hebammen, Dipl. Ergo- und PhysiotherapeutInnen sowie Personen (PflegehelferInnen, Operations-gehilfInnen, OrdinationsgehilfInnen ), die unter Aufsicht von ÄrztInnen in der Betreuung, Pflege und Behandlung von PatientInnen eingebunden sind. b) Mindestalter 21 Jahre 15

16 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang für Psychosomatik für Gesundheitsdienste erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzulegen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs. 1 UG 2002 dem Rektorat. Unterrichtsprogramm 8. Fächer (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Psychosomatik für Gesundheitsdienste (akademisch) umfasst 555 Unterrichtseinheiten (37 Semesterstunden) und wird vom Zentrum für Psychosoziale Medizin der Universität für Weiterbildung (Donau- Universität Krems) in Entwicklung und Durchführung verantwortet. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrganges Psychosomatik für Gesundheitsdienste sind folgende Pflichtfächer in Form von Block- Lehrveranstaltungen zu absolvieren: UE ECTS 1. Fach Identitätsentwicklung in der psychosomatischen Krankenbetreuung je 25 UE Reflexion eigener Erfahrungen mit psychosomatischen Erkrankungen Entwicklung der persönlichen, professionellen Grundhaltung Die Betreuungsbeziehung zu PatientInnen in der Psychosomatik Erlernen von Entspannungsmethoden I Erlernen von Entspannungsmethoden II 2. Fach Theorie je 25 UE Allgemeine Persönlichkeitstheorien/Krankheits- und Gesundheits- Bedingungen unter genderspezfischen Sichtweisen Gesundheits- und Krankheitstheorien/Allgemeine Psychosomatik Spezielle Psychosomatische Krankheitsgruppen (Essstörungen, Sucht ) Allgemeine Psychotraumatologie 3. Fach Methodik je 25 UE Umgang mit schwierigen PatientInnen Umgang mit traumatisierten PatientInnen (Kinder, Gender.. Umgang mit PatientInnen in Krisen unter Einbezug psychiatrischer Krankeitsbilder 4. Fach Praexologie (Gruppensupervision je 15 UE) Praxeologie I IV Zusammenfassung und Abschluss Theoriestudiengruppe Praktikum Supervidiertes Praktikum in einer Gesundheitseinrichtung, in der psychosomatische PatientInnen behandelt werden und ein schriftlicher Praktikumsbericht

17 Schriftliche Abschlussarbeit (Fallbeschreibung) 5 Gesamt Unterrichtsstunden/ECTS Der Nachweis von 30 UE Selbsterfahrung (Gruppen- oder Einzelselbsterfahrung) ist bei einem Psychotherapeuten/Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeutischen MedizinerIn vor Abschluss des akademischen Universitätslehrganges zu erbringen. 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Die Lehrveranstaltungen können sofern pädagogisch oder didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Studienplan und die vorgesehenen Lehrmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Unterrichtssprache Der gesamte Lehrgang ist in deutscher Sprache anzubieten. 11. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben am Ende des Lehrganges eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Diese Abschlussprüfung besteht aus: a) einer schriftlichen Arbeit (Praktikumsbericht) bis zum Ende des 2. Semesters, b) einer schriftlichen Arbeit (Fallbeschreibung) bis zum Ende des 4. Semesters, c) einer mündlichen und kommissionellen Prüfung am Ende des 2. Semesters über die Unterrichtsfächer: Identitätsentwicklung in der psychosomatischen Krankenbetreuung Theorie Methodik Praxeologie, d) einer mündlichem und kommissionellen Prüfung am Ende des 4. Semesters über die Unterrichtsfächer: Identitätsentwicklung in der psychosomatischen Krankenbetreuung Theorie Methodik Praxeologie. e) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können auf Vorschlag der Lehrgangsleitung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. Die Zulassung zur mündlichen und kommissionellen Prüfung ist nur möglich, wenn die unter Punkt 2 a und b angeführten Arbeiten angenommen wurden. 17

18 12. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch Befragung der Studierenden vor Beginn des Universitätslehrganges über Motivation und Erwartungen, regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden (Prozessevaluation) sowie durch eine Befragung der Absolventen am Ende des Lehrganges und nach der Abschlussprüfung und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotenziale. 13. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung Akademische/r Experte/in im psychosomatischen Gesundheitsdienst zu verleihen. 14. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 34. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste Akademische/r Experte/in im psychosomatischen Gesundheitsdienst Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24. Jänner 2006 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste Akademische/r Experte/in im psychosomatischen Gesundheitsdienst mit 6.500,- festgelegt. 18

19 35. Verordnung der Universität für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges "Psychosomatik für Gesundheitsdienste" Master of Science Allgemeine Bestimmungen 1. Lehrgangsziel Der Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste hat zum Ziel, Krankenpflege- und Krankenbetreuungspersonal in der Betreuung mit PatientInnen zu qualifizieren. Durch die Förderung der professionellen, sozialen und personalen Kompetenz sollen die Studierenden methodische und interventionspraktische Fertigkeiten für den Umgang mit psychosomatischen PatientInnen und deren Angehörigen erlernen, um zu einer optimalen Betreuung und damit Gesundheitsförderung beitragen zu können. Durch die in sich konsistente Verbindung und Vertiefung in den Fächern Theorie, Methodik, Praxeologie und Identitätsentwicklung erwerben die Studierenden eine spezifische Feldkompetenz mit hoher Praxisrelevanz. Zusätzlich werden den Studierenden Kenntnisse über wissenschaftliches Arbeiten sowie ein Forschungswissen im Bereich der Psychosomatik vermittelt. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zu geordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste (Abschluss MSc) umfasst sechs Semester mit 50 Semesterstunden (750 Unterrichtseinheiten). Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, dauert es 3,5 Semester (105 ECTS Punkte). 5. Zulassungsbedingungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste : a) Angehörige von Gesundheitsberufen wie Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992) oder Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - BGBl. I Nr. 108/1997) in Leitungspositionen mit Matura oder Studienberechtigung, die unter Aufsicht von ÄrztInnen in die Behandlung von PatientInnen eingebunden sind. b) Mindestalter 21 Jahre 19

20 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang für Psychosomatik für Gesundheitsdienste erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzulegen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs. 1 UG 2002 dem Rektorat. Unterrichtsprogramm 8. Fächer (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Psychosomatik für Gesundheitsdienste (MSc) umfasst 750 Unterrichtseinheiten (50 Semesterstunden) und wird vom Zentrum für Psychosoziale Medizin der Donau-Universität Krems in Entwicklung und Durchführung verantwortet. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs Psychosomatik für Gesundheitsdienste sind folgende Pflichtfächer in Form von Block-Lehrveranstaltungen zu absolvieren: 1. Fach Identitätsentwicklung in der psychosomatischen Krankenbetreuung je 25 UE Reflexion eigener Erfahrungen mit psychosomatischen Erkrankungen Entwicklung der persönlichen, professionellen Grundhaltung Die Betreuungsbeziehung zu PatientInnen in der Psychosomatik Erlernen von Entspannungsmethoden I Erlernen von Entspannungsmethoden II 2. Fach Theorie je 25 UE Allgemeine Persönlichkeitstheorien/Krankheits- und Gesundheitsbedingungen unter genderspezifischen Sichtweisen Gesundheits- und Krankheitstheorien/Allgemeine Psychosomatik Spezielle Psychosomatische Krankheitsgruppen (Essstörungen, Sucht ) Allgemeine Psychotraumatologie 3. Fach Methodik je 25 UE Umgang mit schwierigen PatientInnen Umgang mit traumatisierten PatientInnen (Kinder, Gender ) Umgang mit PatientInnen in Krisen unter Einbezug psychiatrischer Krankheitsbilder 4. Fach Praexologie (Gruppensupervision je 15 UE) Praxeologie I IV Zusammenfassung und Abschluss UE ECTS

21 5. Fach Grundlagen von Forschung Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens Qualitative u. quantitative Forschungsparadigmen, Designs u. Methoden I Qualitative u. quantitative Forschungsparadigmen, Designs u. Methoden II Masterseminar I Masterseminar II Theoriestudiengruppe Praktikum Supervidiertes Praktikum in einer Gesundheitseinrichtung, in der psychosomatische PatientInnen behandelt werden und ein schriftlicher Praktikumsbericht Feldforschung für Projektarbeit Schriftliche Abschlussarbeit (Fallbeschreibung) Ende 4. Semester Masterthese 20 Gesamt Unterrichtsstunden/ECTS Der Nachweis von 30 UE Selbsterfahrung (Gruppen- oder Einzelselbsterfahrung) ist bei einem Psychotherapeuten/Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeutischen MedizinerIn bis zum Ende des 4. Semesters zu erbringen. 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Die Lehrveranstaltungen können sofern pädagogisch oder didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Studienplan und die vorgesehenen Lehrmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Unterrichtssprache Der gesamte Lehrgang ist in deutscher Sprache anzubieten. 11. Prüfungen (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen: (2) Diese Abschlussprüfung besteht aus: a) einer schriftlichen Arbeit bis Ende des 2. Semesters (Praktikumsbericht), b) einer schriftlichen Arbeit bis Ende des 4. Semesters (Fallbeschreibung), 21

22 c) zwei mündliche und kommissionelle Prüfungen am Ende des 2. und 4. Semesters über die Unterrichtsfächer: Identitätsentwicklung in der psychosomatischen Krankenbetreuung Theorie Methodik Praxeologie, d) einer mündlichen und kommissionellen Prüfung am Ende des 6. Semesters über das Unterrichtsfach: Grundlagen von Forschung. e) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können auf Vorschlag der Lehrgangsleitung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. (3) Masterthese Für die Erlangung des akademischen Grades ist die Verfassung einer umfassenden schriftlichen Arbeit (Master-These) erforderlich. Das Thema ist aus dem Bereich der Psychosomatik auszuwählen. Die Masterthese muss von zwei Begutachtern positiv beurteilt werden. Die Zulassung zur mündlichen und kommissionellen Abschlussprüfung (2 d) ist erst nach positiver Absolvierung der Prüfungen (2 c) und positiver Beurteilung der unter Punkt (2 a), (2 b) und (3) angeführten schriftlichen Arbeiten möglich. 12. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch Befragung der Studierenden vor Beginn des Universitätslehrganges über Motivation und Erwartungen, regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden (Prozessevaluation) sowie durch eine Befragung der Absolventen am Ende des Lehrganges und nach der Abschlussprüfung und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotenziale. 13. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science zu verleihen. 14. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 36. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste Master of Science Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24. Jänner 2006 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Psychosomatik für Gesundheitsdienste Master of Science mit ,- festgelegt. 22

23 37. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Psychotraumatologie und Stressmanagement" Akademische/r ExpertIn (Wiederverlautbarung) Allgemeine Bestimmungen 1. Lehrgangsziel Der Universitätslehrgang Psychotraumatologie und Stressmanagement hat zum Ziel, Grundlagenwissen auf dem Gebiet der Psychotraumatologie und sinnvoll geplante Maßnahmen der Prävention für psychophysische Überlastungssituationen insbesondere als Stressmanagement für die eigene (subjektive) Verarbeitung zu vermitteln. Die TeilnehmerInnen an diesem Universitätslehrgang, die auch Multiplikatorenfunktion haben, werden grundlegend in die inhaltliche Thematik der Prävention und der Nachbearbeitung von belastenden Ereignissen eingeführt. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Psychotraumatologie und Stressmanagement ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Dauer Der Universitätslehrgang Psychotraumatologie und Stressmanagement umfasst sechs Semester, im Vollstudium 2 Semester (60 ECTS). 4. Zulassungsbedingungen Vertreter von Gesundheitsberufen wie RettungssanitäterIn, NotfallsanitäterIn, Dipl. Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, Dipl. KinderkrankenpflegerInnen, Dipl. psychiatrische Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, Hebammen, ÄrztInnen, ZahnärztInnen, DentistInnen, PsychotherapeutInnen, Klinische und GesundheitspsychologInnen, Dipl. PhysiotherapeutInnen, SozialarbeiterInnen, NotfallseelsorgerInnen, die bei Krisen- und Großschadensereignissen zum Einsatz kommen. 5. Deutsch-Nachweis Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. 6. Studienplätze Die Zulassung zum Universitätslehrgang für Psychotraumatologie und Stressmanagement erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 23

24 Unterrichtsprogramm 8. Fächer 1. Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrganges Psychotraumatologie und Stressmanagement umfasst 450 Unterrichtseinheiten und wird vom Zentrum für Psychosoziale Medizin der Donau-Universität Krems in Entwicklung und Durchführung verantwortet. 2. Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrganges Psychotraumatologie und Stressmanagement sind folgende Fächer in Form von Block-Lehrveranstaltungen zu absolvieren: GRUNDSTUFE ECTS UE 1. Fach Stress und Psychotraumatologie Einführung in die Psychotraumatologie Stress und Belastung 6, Fach Kommunikation und Interventionslehre Kommunikation und Kommunikationslehre Stressbearbeitung nach belastenden Ereignissen 3. Fach Praxeologie Erfahrungen aus österreichischen Ereignissen Prebriefing und Debriefing - kritische Reflexion sowie Aufbau und Organisation von Kriseninterventionsteams, Unfallprävention...) 6,5 50 6,5 50 AUFBAUSTUFE ECTS UE 4. Fach Trauma und psychische Erkrankungen Krankheitslehre (Schmerzstörungen, Psychosomatik...) Trauma und Persönlichkeitsstörung (Borderline, PTBS) Traumerfahrung und Suchtkrankheiten Fach Krisenintervention Krisenintervention I (Allgemeine Theorie und Praxis) Krisenintervention II (Krisenintervention bei Großschadenser eignissen Krisenintervention III (Krisen der HelferInnen) 6. Fach Spezielle Psychotraumatologie Trauma und Gender Traumata im Kindes- und Jugendalter Methodik und Ergebnisse psychotraumatologischer Forschung Praktikum Teilnahme an Katastrophenübungen, Kriseneinsätzen etc. (Alternativ dazu können PsychotherapeutInnnen an nur 25 h Katastrophenübungen teilnehmen, müssen dafür aber 50 UE psychotherapeutische Praxis unter traumaspezifischer Supervision nachweisen) Schriftliche Falldarstellung 8 2,5 75 Insgesamt

25 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind aufgrund der Rahmenvorgaben der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Die Lehrveranstaltungen werden von Lehrbeauftragten der Donau-Universität Krems durchgeführt, die Auswahl und die Qualitätskontrolle wird vom Zentrum für Psychosoziale Medizin der Donau-Universität Krems verantwortet. 10. Unterrichtssprache Der gesamte Lehrgang ist in deutscher Sprache anzubieten. 11. Prüfungen (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Prüfung besteht aus: a) Am Ende der Grundstufe sind drei mündliche und kommissionelle Prüfungen über die Unterrichtsfächer: Fach 1: Stress und Psychotraumatologie Fach 2: Kommunikation und Interventionslehre Fach 3: Praxeologie abzulegen. b) Am Ende des Universitätslehrganges sind drei mündliche und kommissionelle Prüfungen über die Unterrichtsfächer: Fach 4: Trauma und psychische Erkrankungen Fach 5: Krisenintervention Fach 6: Spezielle Psychotraumatologie abzulegen. c) Behandlungsjournal einer Falldarstellung von traumatisierten Personen in Beratung, psychotherapeutischer Behandlung oder Betreuung im Katastropheneinsatz oder Planungs- und anschließender Sachverhaltsbericht bzw. Erfolgsbericht über eine durchgeführte Katastrophenübung oder Falldarstellung eines KIT/AB bzw. SBE-Einsatzes. Die schriftliche Arbeit soll erkennen lassen, dass der/die StudentIn sein/ihr theoretisches Wissen selbständig und praktisch anwenden kann. d) Die Zulassung zur mündlichen und kommissionellen Abschlussprüfung (2 b) ist erst nach positiver Beurteilung der unter Punkt (2 c) angeführten schriftlichen Arbeit möglich. 12. Anerkennung Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können auf Vorschlag der Lehrgangsleitung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 25

26 13. Evaluation und Qualitätsverbesserung (1) Es erfolgt eine laufende Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden (2) Eine Evaluation der Lehrinhalte und ReferentInnen erfolgt am Ende des Lehrganges durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend erfolgt gemeinsam mit der Lehrgangsleitung die Erarbeitung von möglichen Verbesserungsmaßnahmen. 14. Abschluss (1) Der Absolventin oder dem Absolventen ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung Akademische/r Expertin/Experte in Stressmanagement und Krisenintervention zu verleihen. 15. Schlussbestimmungen Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 26

27 38. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Spezielle Neurologische Pflege 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang hat zum Ziel, den Studierenden in einem modularen Aufbau vertiefende spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche und praktische Kenntnisse auf dem Gebiet der Pflege aller neurologischen Erkrankungen zu vermitteln. Um den Ansprüchen einer ansteigenden Häufigkeit an neurologischen Erkrankungen entgegenzukommen und auch eine Harmonisierung des Wissens über Pflege bei Patienten mit neurologischem Krankheitsbild auf evidenzbasierter Grundlage zu ermöglichen, wird dieser postgraduale Universitätslehrgang angeboten. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante in deutscher Sprache anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist ein/e hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrganges, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfasst berufsbegleitend 2 Semester mit 190 Unterrichtseinheiten (12,6 SE), 22 ECTS-Punkte. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Lehrgang Spezielle Neurologische Pflege ist Die Absolvierung einer Ausbildungsstätte/Krankenpflegeschule (Berufsbezeichnung: Dipl. Krankenpfleger, Dipl. Krankenschwester) oder der Abschluss einer, als gleichwertig einzustufenden Ausbildung und der Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung im Gesundheitswesen 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus den nachfolgend angeführten Lehrveranstaltungen zusammen: 27

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