64. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges
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1 2004 / Nr. 23 vom 30. September Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges: "Psychotherapeutische Psychologie Master of Science 64. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Sportphysiotherapie Abschluss Master of Science 65. Stelleninserat
2 63. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges: "Psychotherapeutische Psychologie Master of Science Allgemeine Bestimmungen 1. Lehrgangsziel Der Universitätslehrgang Psychotherapeutische Psychologie wird als theoretische Weiterbildung in Kooperation mit der Schweizer Charta für Psychotherapie durchgeführt. Der Universitätslehrgang vermittelt ein Wissen über die gängigsten Konzepte und Theorien auf dem Gebiet der Psychotherapie und Psychologie und angrenzenden Wissensgebieten und rezipiert kritisch die Forschungsergebnisse in diesem Feld. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Psychotherapeutische Psychologie ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Dauer Der Universitätslehrgang Psychotherapeutische Psychologie umfasst fünf Semester, im Vollstudium wären das 4 Semester (120 ECTS). 4. Zulassungsbedingungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Psychotherapeutische Psychologie : In- oder ausländischer Abschluss eines akademischen Hochschulstudiums der Humanund Sozialwissenschaften, Ingenieur- und Naturwissenschaften, Betriebswissenschaften, Rechtswissenschaften (mind. Bakkalaureat) oder ein vergleichbarer Abschluss. (2) Über die Zulassung zum Universitätslehrgang wird nach Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens entschieden. 5. Deutsch-Nachweis Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. 6. Studienplätze Die Zulassung zum Universitätslehrgang Psychotherapeutische Psychologie erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. 2
3 7. Zulassung (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang für Psychotherapeutische Psychologie erfolgt auf Vorschlag des Leiters des Zentrums für Psychosoziale Medizin durch den Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. (2) Die Aufnahme der Studierenden obliegt nach 15 (1) DUK-Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums. (3) Der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 4 bis 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. Unterrichtsprogramm 8. Fächer (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrganges Psychotherapeutische Psychologie umfasst 750 Unterrichtseinheiten und wird vom Zentrum für Psychosoziale Medizin der Donau-Universität Krems in Entwicklung und Durchführung verantwortet. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs Psychotherapeutische Psychologie sind folgende Pflichtfächer in Form von Block-Lehrveranstaltungen zu absolvieren: 1. Fach Theorie der psychotherapeutischen Psychologie Psychologische Grundlagen der Psychotherapie (90 UE) Allgemeine und klinische Entwicklungspsychologie (30) Sozialpsychologische Grundlagen (30 UE) Theorie- und Methoden der Psychotherapie (90) Krankheitstheorie und Neurosenlehre (60) Ethische Aspekte (30) Theorieliteraturstudiengruppe (60) 2. Fach Medizinische Kenntnisse Medizinische Grundlagen (30 UE) Neurowissenschaftliche Grundlagen (30 UE) Psychopathologie (60) Psychiatrie und Psychopharmakologie (30 UE) 3. Fach Grundkenntnisse von Testtheorie und Forschung Psychodiagnostik und Testtheorie (30) Psychotherapie bezogene Forschungsmethoden (60) 4. Fach Grundlagen anderer Wissensgebiete Juristische Grundlagen (30) Philosophische Grundlagen (30) Grundlagen aus den historisch-deutenden Wissenschaften (30) Religionswissenschaftliche und ethnologische oder anthropologische Grundlagen (30) 4 schriftliche Leistungsnachweise Masterthese UE ECTS 8 20 Gesamt
4 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind aufgrund der Rahmenvorgaben der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Die Lehrveranstaltungen werden von Lehrbeauftragten der Donau-Universität Krems durchgeführt, die Auswahl und die Qualitätskontrolle wird vom Zentrum für Psychosoziale Medizin der Donau-Universität Krems verantwortet. 10. Unterrichtssprache (1) Der gesamte Lehrgang ist in deutscher Sprache anzubieten. 11. Prüfungen (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) vier schriftlichen Leistungsnachweisen in Form eines in sich geschlossenen wissenschaftlichen Textes, der eine Vertiefung der gelehrten Inhalte darzustellen hat. b) schriftlichen Teilprüfungen über die Unterrichtsfächer: Fach 2: Medizinische Kenntnisse Fach 3: Grundkenntnisse von Testtheorie und Forschung Fach 4: Grundlagen anderer Wissensgebiete c) Am Ende des Universitätslehrganges ist eine mündliche und kommissionelle Prüfung über das Unterrichtsfach: Fach 1: Theorie der psychotherapeutischen Psychologie abzulegen. (3) Masterthese Für die Erlangung des akademischen Grades ist die Verfassung einer umfassenden schriftlichen Arbeit (Master-These) erforderlich. Das Thema ist aus dem Bereich der Psychotherapeutischen Psychologie auszuwählen. Die Masterthese muss von zwei Begutachtern positiv beurteilt werden. Die Zulassung zur mündlichen und kommissionellen Abschlussprüfung (2 c) ist erst nach positiver Beurteilung der unter Punkt (2 a und 2 b) und unter Punkt (3) angeführten schriftlichen Arbeiten möglich. 4
5 12. Anerkennung Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können von der Lehrgangsleitung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 13. Evaluation und Qualitätsverbesserung (1) Es erfolgt eine laufende Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden. (2) Eine Evaluation der Lehrinhalte und ReferentInnen erfolgt am Ende des Lehrganges durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend erfolgt gemeinsam mit der Lehrgangsleitung die Erarbeitung von möglichen Ver-besserungsmaßnahmen. 14. Abschluss (1) Der Absolventin oder dem Absolventen ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird der Absolventin oder dem Absolventen der akademische Grad "Master of Science MSc verliehen. 15. Schlussbestimmungen Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 5
6 64. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Sportphysiotherapie mit dem Abschluss Master of Science 1. Lehrgangsziel Sportphysiotherapie beinhaltet Maßnahmen zur Prävention, Befunderhebung, Therapie und Rehabilitation (Reintegration) von Gesundheitsstörungen bei Menschen, die sportlich aktiv sind mit physiotherapeutischen Mitteln und Methoden, insbesondere unter Berücksichtigung funktionsorientierter Zusammenhänge. Der Universitätslehrgang Sportphysiotherapie hat zum Ziel, den Studierenden das notwendige Wissen und die erforderlichen Kompetenzen und Methoden für die erfolgreiche Wiederherstellung und Reintegration von sportlich aktiven Menschen zu vermitteln. Darüber hinaus soll dieses Wissen auch bei allen anderen Menschen im therapeutischen Alltag von den LehrgangsteilnehmerInnen angewandt werden können. Weiters werden die Studierenden mit spezialisierten und anwendungsorientierten wissenschaftlichen Kenntnissen auf dem Gebiet der Leistungsdiagnostik und Leistungsphysiologie, Trainingslehre, Trainingstherapie und therapeutisches Training vertraut gemacht. Der Universitätslehrgang trägt auf wissenschaftlicher Grundlage zur fachlichen, beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung der Studierenden bei. Der Schwerpunkt des Studiums liegt in der Auseinandersetzung mit den neuesten Forschungsergebnissen zu den Themen und der Vermittlung der erforderlichen Therapiekompetenz. Dabei soll die notwendige Verbindung zwischen Theorie und Praxis in anwendungsorientierten Bereichen der Physiotherapie, Sportmedizin und Sportwissenschaft hergestellt werden. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Unterrichtssprache Die Unterrichtssprachen sind deutsch und englisch 4. LehrgangsleiterIn (1) Als LehrgangsleiterIn sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umweltund Medizinische Wissenschaften eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche(r) MitarbeiterIn oder ein hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte(r) wissenschaftliche(r) MitarbeiterIn zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 6
7 5. Dauer Der Universitätslehrgang umfasst vier Semester mit 50 Semesterstunden zuzüglich der Verfassung einer Master - Thesis. Würde der Lehrgang als Vollzeitstudium angeboten werden, würde er 3 Semester (90 ECTS) dauern. 6. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist eine Anerkennung als Facharzt für PM&R beziehungsweise eine Bestätigung des Status einer solchen Facharztausbildung, oder eine abgeschlossene Fortbildung in Sportmedizin (Ärztekammerdiplom) oder eine international vergleichbare Ausbildung oder ein international anerkannter Diplomabschluss in Physiotherapie. 7. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 8. Zulassung (1) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau Universität - Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. (2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium erfolgt durch den Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. (3) Der/die AbteilungsleiterIn der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 9. Unterrichtsprogramm (1) Das Kerncurriculum und Verfassen einer Master - Thesis. (2) Von der Lehrgangsleitung zu genehmigende Praktika sowie die supervidierte Betreuung von internationalen Sportveranstaltungen dienen der praktischen Anwendung der theoretischen Lehrinhalte (3) Teilnahme an internationalen Kongressen für Sportphysiotherapie und Sportmedizin 7
8 Lehrveranstaltungsübersicht FÄCHER/ SEMESTERSTUNDEN / ECTS SS ECTS Teil A 56 1.) Biomechanik im Sport 6 funktionelle Anatomie und Anatomie in vivo Biomechanik und Muskelphysiologie 2.) Leistungsphysiologie und Leistungsdiagnostik 5 Trainingslehre, Messtechnik in der Physikalischen Medizin & Rehabilitation (PM&R) 3.) physiotherapeutische Schmerztherapie 2 4.) sportartspezifische Regelkunde (inkl. Antidopingbestimmungen) 1 5.) Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens 3 6.)Trainingstherapie therapeutisches Training sportphysiotherapeutische 12 Maßnahmen a) Regeneration, Befunderhebung, Behandlungs- und Trainingsplanung und Evaluierung, funktionelle Verbände b) manuelle Therapieformen, Sportspezifische Weichteiltechniken, Manuelle Lymphdrainage 7.) Sportpsychologie 1 8.) Ernährungslehre 1 9.) Current Issues 1 10.)sportphysiotherapeutische Betreuung bei internationalen 2 Sportveranstaltungen 11.) Behindertensport 1 Teil B: Supervidiertes und dokumentiertes Praktikum, Fallberichte Teil C: Masterthesis 15 SEMESTERSTUNDEN / ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten bis zu einem Maximum von 8 Stunden angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. (3) Anerkennung: Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können von der Lehrgangsleitung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 8
9 11. Prüfungsordnung 1. Aus allen theoretischen Fächern wird jeweils 1 schriftliche Prüfung abgenommen. 2. Aus allen praktischen Fächern wird eine praktisch-mündliche Prüfung abgelegt. 3. Das Praktikum muss supervidiert und dokumentiert nachgewiesen werden. Fallberichte müssen schriftlich vorgelegt werden.. 4. Die Masterthese ist zu verfassen und zu verteidigen. 12. Evaluation und Qualitätsverbesserung Eine regelmäßige Evaluation aller Referenten und der Lehrinhalte durch die Studierenden ist durchzuführen zur Weiterentwicklung des Curriculums und der Gesamtausbildung. 13. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Nach Maßgabe einer Verordnung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird der Absolventin oder dem Absolventen der akademische Grad Master of Science verliehen. 14. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 9
10 65. Stelleninserat Der Präsident 10
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