2000 / Nr. 19 vom 17. Juli 2000
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1 2000 / Nr. 19 vom 17. Juli Verordnung vom 19. April 2000 über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Learning & Teaching New Media an der Donau-Universität Krems 32. Verordnung vom 24. November 1998 über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Medienpädagogik an der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung) 33. Verordnung vom 17. März 2000 über die Einrichtung und den Studienplan des Postgradualen Universitätslehrganges Finanzdienstleistungen Master of Advanced Studies an der Donau-Universität Krems
2 Verordnung der Donau-Universität Krems vom 19. April 2000 über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Learning & Teaching New Media Allgemeine Bestimmungen 1. Ausbildungsziel (1) Der Universitätslehrgang Learning & Teaching New Media hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte und spezialisierte praxisnahe Kenntnisse in den neuen Medien und in der Medienpädagogik zu vermitteln. 2. Studienvarianten (1) Der Universitätslehrgang Learning & Teaching New Media ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Studienleiterin und/oder Studienleiter (1) Als Studienleiterin und/oder Studienleiter des Universitätslehrgangs Learning & Teaching New Media sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien eine oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und/oder ein oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter der Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien (im folgenden kurz die Studienleiterin oder der Studienleiter) zu bestellen. (2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter Learning & Teaching New Media, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Wissenschaftlicher Beirat (1) Als Wissenschaftlicher Beirat im Sinne dieser Verordnung gilt der Wissenschaftliche Beirat (das Direktorium) des Universitätslehrgangs Learning & Teaching New Media an der Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien. (2) Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt die Studienleiterin oder den Studienleiter. 5. Dauer (1) Der Universitätslehrgang Learning & Teaching New Media umfaßt ein Semester. 6. Zulassungsbedingungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Learning & Teaching New Media ist die allgemeine Universitätsreife. 2
3 7. Deutsch-Nachweis Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. 8. Englisch-Nachweis Personen, die die Zulassung zum Universitätslehrgang Learning & Teaching New Media beantragen, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der englischen Sprache nachzuweisen. 9. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang Learning & Teaching New Media erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Universitätslehrgang zur Verfügung steht, ist von der Studienleiterin oder dem Studienleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. Unterrichtsprogramm 11. Fächer (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Learning & Teaching New Media umfaßt 40 Semesterstunden. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs Learning & Teaching New Media sind folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren: 10. Zulassung (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang Learning & Teaching New Media erfolgt durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter. (2) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 6 bis 9 genannten Zulassungsvoraussetzungen. Fächer Semesterstunden Medienkunde 4 Medienanalyse 5 Mediengestaltung 4 Kommunikationstechnologie 10 Medien- und Methodentraining 5 Praxis 10 Evaluation
4 12. Lehrveranstaltungen Mit Ausnahme der in 11 Abs. 2 Z f und g genannten Lehrveranstaltungen sind sämtliche Fächer in mehr als einer Lehrveranstaltung anzubieten. Die Lehrveranstaltungen sind von der Studienleiterin oder dem Studienleiter gemeinsam mit dem Wissenschaftlichen Beirat aufgrund der Rahmenvorgaben der Abteilungsversammlung der Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren, Exkursionen oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. Geringfügige organisationsbedingte Abweichungen hiervon sind zulässig. 13. Prüfungen (1) Der Universitätslehrgang Learning & Teaching New Media ist mit einer Abschlußprüfung abzuschließen. (2) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen: a) Fachprüfung aus dem Fachgebiet Medienkunde b) Fachprüfung aus dem Fachgebiet Medienanalyse c) Fachprüfung aus dem Fachgebiet Mediengestaltung d) Fachprüfung aus dem Fachgebiet Kommunikationstechnologie (3) Die in Abs. 2 Z a bis e genannten Fachprüfungen sind schriftlich und mündlich abzulegen. 14. Abschluß (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung ist der Studierenden oder dem Studierenden ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen und die Bezeichnung akademischer Medienexperte zu verleihen. 15. Schlußbestimmung (1) Die Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrgangs Learning & Teaching New Media der Donau-Universität Krems tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 4
5 Verordnung vom 24. November 1998 über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Medienpädagogik der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung) Die Abteilungsversammlung der Abteilung Telekommunikation, Information und Medien der Donau-Universität Krems hat am beschlossen: 1. Ausbildungsziel 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Der Universitätslehrgang MEDIENPÄDAGOGIK hat den Zweck, den Studierenden vertiefte und spezialisierte Kenntnisse der Bereiche Medienanalyse, Mediengestaltung und Kommunikationstechnologie zu vermitteln. Im Besonderen soll hier Lehrerinnen und Lehrern aller Schultypen, Erwachsenenbildnern sowie im Kulturbereich Tätigen, Medien- und Kommunikationskompetenz vermittelt werden. 2. Studienform Der Universitätslehrgang MEDIENPÄDAGOGIK ist als berufsbegleitendes Studium anzubieten. 3. Studienleiterin und/oder Studienleiter (1) Als StudienleiterIn des Universitätslehrganges MEDIENPÄDAGOGIK sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung Telekommunikation, Information und Medien ein oder mehrere hiefür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche MitarbeiterInnen der Abteilung Telekommunikation, Information und Medien zu bestellen. (2) Der/die StudienleiterIn entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs MEDIENPÄDAGOGIK, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Wissenschaftlicher Beirat (1) Als Wissenschaftlicher Beirat im Sinne dieser Verordnung gilt der Wissenschaftliche Beirat (das Direktorium) des Universitätslehrgangs MEDIENPÄDAGOGIK an der Abteilung Telekommunikation, Information und Medien. (2) Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt den/die StudienleiterIn. 5
6 5. Dauer 2. Teil Studium Der Universitätslehrgang MEDIENPÄDAGOGIK umfasst vier Semester. 6. Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang MEDIENPÄDAGOGIK ist: a) ein abgeschlossenes Baccalaureats-, Magister- oder Diplomstudium aller Studienrichtungen (inkl. Abschluß einer Fachhochschule); b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium; c) eine mehr als zweijährige einschlägige Berufserfahrung, wenn damit eine Qualifikation erreicht wird, die in den Abs 1 (a-b) genannten Voraussetzungen vergleichbar ist. 7. Deutsch-Nachweis (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. (2) Die Art des Nachweises wird vom/von der StudienleiterIn festgelegt. 8. Englisch-Nachweis Personen, die die Zulassung zum Universitätslehrgang MEDIENPÄDAGOGIK beantragen, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der englischen Sprache nachzuweisen. 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. 9. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang MEDIENPÄDAGOGIK erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgang zur Verfügung steht, ist vom/von der StudienleiterIn nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 10. Zulassung (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang MEDIENPÄDAGOGIK erfolgt durch den/die StudienleiterIn, der/die hiebei vom Wissenschaftlichen Beirat unterstützt wird, nach einem Bewerbungsgespräch mit dem Bewerber/der Bewerberin. (2) Der/die StudienleiterIn entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 6 bis 9 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 6
7 11. Unterrichtsprogramm (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs MEDIENPÄDAGOGIK umfaßt 45 Semesterstunden. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs MEDIENPÄDAGOGIK sind folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren: ECTS Semester- Stunden a) Medienkunde 5 13 b) Medienanalyse 6 15 c) Mediengestaltung 5 13 d) Kommunikationstechnologie e) Medien/Methodentraining 7 19 f) Praxis 8 21 g) Evaluation Master-Thesis / Lehrveranstaltungen Mit Ausnahme der in 11 Abs. 2 f) genannten Lehrveranstaltungen sind sämtliche Fächer vom/von der StudienleiterIn gemeinsam mit dem Wissenschaftlichen Beirat aufgrund der Rahmenvorgaben der Abteilungsversammlung der Abteilung Telekommunikation, Information und Medien jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren, Exkursionen oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. Geringfügige studien- oder organisations-bedingte Abweichungen hievon sind zulässig. 7
8 13. Prüfungen 3. Teil Prüfungen und Abschluss (1) Der Universitätslehrgang Medienpädagogik ist mit einer Abschlußprüfung und einer schriftlichen Arbeit ( Master Thesis )abzuschließen. (2) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen: a) Fachprüfung aus dem Fachgebiet Medienkunde b) Fachprüfung aus dem Fachgebiet Medienanalyse c) Fachprüfung aus dem Fachgebiet Mediengestaltung d) Fachprüfung aus dem Fachgebiet Kommunikationstechnologie e) Verteidigung schriftlicher Arbeiten ( Master Thesis ) in Medienpädagogik (3) die in 2 Z a bis d genannten Fachprüfungen sind schriftlich und mündlich abzulegen. Die in Abs. 2 Z e genannte Prüfung ist mündlich und kommissionell abzulegen. (4) Leistungen die an universitären oder außeruniversirtären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Telekommunikation, Information und Medien anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 14. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden auf dessen/deren Antrag ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Nach Maßgabe der Verordnung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist der oder dem Studierenden der akademische Grad Master of Advanced Studies (Medienpädagogik)" zu verleihen. 8
9 Verordnung vom 17.März 2000 über die Einrichtung und den Studienplan des Postgradualen Universitätslehrganges Finanzdienstleistungen Master of Advanced Studies (Finanzdienstleistungen) an der Donau-Universität Krems gemäß 21 Abs 3 Z 5 Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz) in Verbindung mit 23 bis 26 Universitäts-Studiengesetz (UniStG). Allgemeine Bestimmungen 1. Ausbildungsziel Der Postgraduale Universitätslehrgang Finanzdienstleistungen hat den Zweck, den Studierenden vertiefte und anwendungsorientierte Kenntnisse im Bereich der Vermögens- und der Versicherungsberatung sowie der Beratung und Durchführung von sonstigen Finanzdienstleistungsgeschäften zu vermitteln. 2. Dauer und Gliederung (1) Der Lehrgang umfaßt vier Semester. (2) Der Postgraduale Universitätslehrgang "Finanzdienstleistungen wird als berufsbegleitendes Bildungsprogramm angeboten. Durch den modulartigen Aufbau des Lehrganges wird auf die Besonderheiten des berufsbegleitenden Studierens Rücksicht genommen. 3. Wissenschaftliche Leitung (1) Die wissenschaftliche Leitung des Postgradualen Universitätslehrganges obliegt wissenschaftlichen Leiter/der wissenschaftlichen Leiterin des Zentrums für Banking & Finance. (2) Der wissenschaftliche Leiter hat die Möglichkeit qualifizierte Mitarbeiter für seine Aufgaben heranzuziehen. 4. Studienleitung Für die organisatorisch administrativen Tätigkeiten im Rahmen des Lehrgangs ist eine Studienleitung einzurichten. Zulassung 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Postgradualen Universitätslehrgang Finanzdienstleistungen ist das Vorliegen von mindestens einer der nachfolgend angeführten Eignungen: (1) Ein abgeschlossenes österreichisches Universitätsstudium oder ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes, gleichwertiges ausländisches Studium. (2) Der Abschluß eines Fachhochschulstudienganges. 9
10 (3) Vorliegen einer mehrjährigen einschlägigen beruflichen Erfahrung, wenn damit eine den Abs. 1 oder 2 vergleichbare Qualifikation erreicht wurde. 6. Studienplätze (1) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die für einen Lehrgang zur Verfügung stehen, ist von der Studienleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. (2) Die Zulassung zum Postgradualen Universitätslehrgang Finanzdienstleistungen erfolgt nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. 7. Bewerbungs- und Zulassungsverfahren (1) Die Bewerbung zum Postgradualen Universitätslehrgang Finanzdienstleistungen erfolgt schriftlich. (2) Das Zulassungsverfahren besteht aus der Prüfung der Bewerbungsunterlagen und erforderlichenfalls aus einem Bewerbungsgespräch. Ein Aufnahmetest kann vorgesehen werden. (3) Die Erteilung des Studienplatzes für den Postgradualen Universitätslehrgang Finanzdienstleistungen erfolgt schriftlich durch den Leiter/die Leiterin der Abteilung für Wirtschafts- und Managementwissenschaften. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorsitzenden des Kollegiums. 8. Anerkennung von Prüfungen (1) Positiv beurteilte Prüfungen von gleichwertigen Lehrveranstaltungen anerkannter postsekundärer und außeruniversitärer Bildungseinrichtungen sind vom Leiter/von der Leiterin der Abteilung für Wirtschafts- und Managementwissenschaften gemäß 59 UniStG auf Antrag der oder des Studierenden anzuerkennen. (2) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der Studienleitung einzubringen. Unterrichtsprogramm 9. Stundenausmaß Das Unterrichtsprogramm des Postgradualen Universitätslehrganges Finanzdienstleistungen umfaßt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 55 Semesterstunden. 10. Lehrveranstaltungen Der Postgraduale Universitätslehrgang Finanzdienstleistungen umfaßt folgende Fächer, die im Rahmen von einzelnen Lehrveranstaltungen modulartig angeboten werden. Grundzüge des Rechts: Bürgerliches Recht 1 Handelsrecht 1 10
11 Finanz-, Steuerrecht 1 Berufsrecht Internationales Steuerrecht mit besonderer 1 Berücksichtigung der Europäischen Union Grundzüge des Rechnungswesens: Grundzüge des Managements: Einführung in die Buchhaltung und 2 Bilanzierung Bilanzanalyse und Innerbetriebliches Rechnungswesen inkl. Controlling 2 Organisation und Führung, 1 Managementmethoden Strategisches Management 1 Marketing und Verkauf 1 Grundzüge der Finanzwirtschaft: Einführung in Finanzmathematik 1 Einführung in Finanzinstrumente 1 Einführung in Finanzinstitutionen 1 Wertpapieranalyse: Vermögensveranlagung: Versicherungsbetriebslehre: Wertpapierrecht (BWG, WAG) 1 Aktienanalyse 1,5 Anleihenanalyse 1,5 Derivative Finanzinstrumente 2 Projekt: Finanzplanung 4 Risikomanagement 1 Vertiefung: Risikomanagement 1 Institutionelle Veranlagung und Investmentfonds 1 Immobilien und Realinvestitionen 1 Vermietung und Verwaltung von Immobilien 1 Performanceevaluierung 1 Grundlagen der 2 Versicherungsbetriebslehre Personenversicherung 1 Vorsorgemanagement 1 Pensionskassen und Veranlagung am 1 Kapitalmarkt Grundzüge der Versicherungswirtschaft in Österreich und in der EU 1 Kreditgeschäft: Kreditgeschäft in Österreich 1 Kreditvermittlung 1 11
12 Volkswirtschaftslehre: Mikroökonomie 1 Makroökonomie 1 Konjunkturtheorie 1 Wirtschaftspolitik 1 Finanzinstitutionen: Kapitalmarkt und Börse 1 Informationsmedien und Kapitalmärkte 1 Human Resource Management: Personalführung und entwicklung 1 1 Kommunikation im Unternehmen Ethik 1 Leadership: Persönlichkeitsentwicklung 1 Rhetorik 1 Atem-, Sprech- und 1 Präsentationstechniken Verhandeln und Argumentation 1 Methodik: Moderationstechnik für Führungskräfte Präsentation und Vortragsgestaltung 1 Kreatives Denken für Entscheidungsträger 1 1 Gesamtsemesterstunden: 55 Beurteilung des Studienerfolgs 11. Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Fächer: Fächer der Abschlußprüfung Grundzüge des Rechts Grundzüge des Rechnungswesens Grundzüge des Managements Grundzüge der Finanzwirtschaft Wertpapieranalyse Vermögensveranlagung Versicherungsbetriebslehre Finanzinstitutionen Kreditgeschäft Volkswirtschaftslehre Human Resource Management Leadership Methodik (2) Sämtliche Prüfungen sind in schriftlicher oder mündlicher Form abzulegen. 12
13 Abschluß 12. (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung ist dem Studierenden/der Studierenden ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. (2) Nach Maßgabe der Verordnung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird dem Absolventen/der Absolventin der akademische Grad Master of Advanced Studies (Finanzdienstleistugnen) MAS verliehen. Schluß- und Übergangsbestimmungen 13. Gültigkeit des Studienplanes. Dieser Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Der Präsident 13
39. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 10 Zi 14 vom
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