49. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Implantatprothetik an der Donau-Universität Krems

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1 2001 / Nr. 29 vom Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Universitätslehrganges Kieferorthopädie beim funktionsgestörten Kauorgan an der Donau-Universität Krems 49. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Implantatprothetik an der Donau-Universität Krems 50. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Universitätslehrganges Implantatprothetik MAS an der Donau-Universität Krems

2 48. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Universitätslehrganges Kieferorthopädie beim funktionsgestörten Kauorgan (MAS) 1. Ausbildungsziel Der Schwerpunkt besteht in der kritischen Erfassung des Funktionszustandes des Kauorganes und anderer Körperfunktionen der Patienten und einer darauf aufbauenden kieferorthopädischen Therapie. Dem Zustand der Schädelstrukturen, der Kiefergelenke und der okklusalen Parameter wird dabei besondere diagnostische Aufmerksamkeit zugewendet. Die dynamische, Okklusionsebenen bezogene Fernröntgenanalyse nach Kim und Sato steht ebenfalls im Zentrum der Planung. Neue Wege in der Beurteilung des skelettalen Zustandsbildes der Patienten werden als Grundlage gezielter Planung vermittelt. Das Behandlungsziel wird in exakter Planung festgelegt und im Behandlungsverlauf kontrolliert verfolgt und dokumentiert. Die Verbindung theoretischer, wissenschaftlicher Grundlagen und anwendungsorientierter praktischer Bereiche wird hergestellt und exemplarisch belegt. Zielsetzung der Therapie ist die orale funktionelle Rehabilitation der Okklusion und die Wiederherstellung eines stabilen Funktionszustandes. 2. Studienform Der Postgraduale Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleiterin und/oder Lehrgangsleiter (1) Als Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter des Lehrgangs sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierter wissenschaftlicher Mitarbeiter (im folgenden kurz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter) zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Postgraduale Universitätslehrgang umfaßt als berufsbegleitendes Studium 6 Semester mit 35 SS und der Verfassung einer Master-Thesis. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Postgradualen Universitätslehrgang ist (1) ein abgeschlossenes Diplom- oder Doktoratsstudium der Human- oder Zahnmedizin oder (2) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Studium. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Studium erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 2

3 7. Zulassung (1) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität- Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. (2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium erfolgt durch die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter. (3) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm des Postgradualen Universitätslehrgangs umfaßt die Absolvierung der nachfolgend angeführten Lehrveranstaltungen. Lehrveranstaltungsübersicht Gegenstände SS ECTS Grundlagen funktioneller und struktureller Zusammenhänge 3 9 Fernröntgenanalyse 3 9 Biegetechnik 3 9 Modellanalyse 3 9 Planungsablauf 3 8 Funktionsstörungen bei Klasse Funktionsstörungen bei Klasse Funktionsstörungen bei Klasse Kleben von Bracketts und Bändern 3 9 Kiefergelenk Diagnostik und Therapie 3 9 Definitive Therapie der Funktionsstörung 2 8 Medizinische Statistik 3 10 Berücksichtigung von Funktionsstörungen bei 3 9 Kieferorthopädischer Behandlung SS/ECTS Master Thesis 10 SS / ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlußprüfung abzulegen. (2) Die Abschlußprüfung besteht aus: a) Einer mündlichen Prüfung über alle Lehrveranstaltungen, der Durchführung von zwei praktischen Arbeiten und der Verfassung einer Master-Thesis 3

4 b) Der positiven Beurteilung der Master-Thesis (3) Alle Studierenden haben zwei praktische Arbeiten durchzuführen. Die erste praktische Arbeit ist als Drahtbiegeübung am Modell durchzuführen. Die zweite Arbeit ist als Fallplanung anhand vorliegender diagnostischer Unterlagen durchzuführen. Mit den praktischen Arbeiten haben die Studierenden ihre Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Untersuchung einer Funktionsdiagnostik und/oder Therapie des funktionsgestörten Kauorgans nachzuweisen. (4) Die Master-Thesis soll erkennen lassen, daß die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (5) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlußprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgen in zwei Stufen: Laufende Evaluation aller Referenten durch die Studierenden Evaluation der Lehrinhalte und Referenten am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen. 12. Abschluß (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. (2) Nach Maßgabe einer Verordnung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird der Absolventin oder dem Absolventen der akademische Grad Master of Advanced Studies (Kieferorthopädie beim funktionsgestörten Kauorgan) MAS (Kieferorthopädie beim funktionsgestörten Kauorgan) verliehen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 4

5 49. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Implantatprothetik (Akademischer Expert/e/in für Implantatprothetik) 1. Ausbildungsziel Der Postgraduale Universitätslehrgang Implantatprothetik hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte und anwendungsorientierte wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Implantologie und zugeordneten Prothetik zu vermitteln. Der Schwerpunkt liegt auch in der kommunikativen Verknüpfung der Einzeldisziplinen der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und in der Einbeziehung der Zahntechnik. Dabei soll die notwendige Verbindung zwischen Theorie und Praxis in anwendungsorientierten Bereichen hergestellt werden. 2. Studienform Der Postgraduale Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleiterin und/oder Lehrgangsleiter (1) Als Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter des Lehrgangs sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierter wissenschaftlicher Mitarbeiter (im folgenden kurz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter) zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfaßt als berufsbegleitendes Studium 2 Semester mit 35 SS. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (1) eine abgeschlossene Ausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin (2) eine nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossene gleichwertige Ausbildung 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Studium erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung (1) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität- Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. (2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium erfolgt durch die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter. 5

6 (3) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm des Postgradualen Universitätslehrgangs umfaßt die Absolvierung der nachfolgend angeführten Lehrveranstaltungen. Lehrveranstaltungsübersicht Gegenstände SS ECTS Feststellung des Funktionszustandes des Kauorgans 5 7 Klinische und instrumentelle Beurteilung der strukturellen Grundlagen 3 4 Beurteilung der knöchernen Grundlagen im OPG, 3 4 Computertomogramm Strategische Planung 3 4 Festlegen des prothetischen Ziels 4 6 Aufklärung des Patienten 2 3 Der chirurgische Eingriff 4 6 Die temporäre Versorgung 2 3 Die definitive Versorgung in der Praxis 2 3 Die definitive Versorgung im zahntechnischen Labor 2 3 Die Qualitätskontrolle 2 3 Die Dokumentation 3 4 SS/ECTS Lehrveranstaltungen. (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen. 10. Prüfungsordnung: (1) Die Studierenden haben eine Abschlußprüfung abzulegen. (2) Die Abschlußprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung über alle Lehrveranstaltungen und der Durchführung einer praktischen Arbeit (3) Die praktische Arbeit soll erkennen lassen, daß die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (4) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlußprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 6

7 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgen in zwei Stufen: Laufende Evaluation aller Referenten durch die Studierenden Evaluation der Lehrinhalte und Referenten am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen. 12. Abschluß (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung Akademische Expertin für Implantatprothetik bzw. Akademischer Experte für Implantatprothetik zu verleihen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 7

8 50. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Universitätslehrganges Implantatprothetik (MAS) 1. Ausbildungsziel Der Postgraduale Universitätslehrgang Implantatprothetik hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte und anwendungsorientierte wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Implantologie und zugeordneten Prothetik zu vermitteln. Der Schwerpunkt liegt auch in der kommunikativen Verknüpfung der Einzeldisziplinen der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und in der Einbeziehung der Zahntechnik. Dabei soll die notwendige Verbindung zwischen Theorie und Praxis in anwendungsorientierten Bereichen hergestellt werden. 2. Studienform Der Postgraduale Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleiterin und/oder Lehrgangsleiter (1) Als Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter des Lehrgangs sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierter wissenschaftlicher Mitarbeiter (im folgenden kurz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter) zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Postgraduale Universitätslehrgang umfaßt als berufsbegleitendes Studium 2 Semester mit 35 SS und der Verfassung einer Master-Thesis. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Postgradualen Universitätslehrgang ist (1) ein abgeschlossenes Diplom- oder Doktoratsstudium der Human- oder Zahnmedizin oder (2) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Studium 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Studium erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung (1) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität- Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. (2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium erfolgt durch die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter. 8

9 (3) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm des Postgradualen Universitätslehrgangs umfaßt die Absolvierung der nachfolgend angeführten Lehrveranstaltungen. Lehrveranstaltungsübersicht Gegenstände SS ECTS Feststellung des Funktionszustandes des Kauorgans 5 7 Klinische und instrumentelle Beurteilung der strukturellen Grundlagen 3 4 Beurteilung der knöchernen Grundlagen im OPG, 3 4 Computertomogramm Strategische Planung 3 4 Festlegen des prothetischen Ziels 4 6 Aufklärung des Patienten 2 3 Der chirurgische Eingriff 4 6 Die temporäre Versorgung 2 3 Die definitive Versorgung in der Praxis 2 3 Die definitive Versorgung im zahntechnischen Labor 2 3 Die Qualitätskontrolle 2 3 Die Dokumentation 3 4 SS/ECTS Master Thesis 10 Unterrichtseinheiten / ECTS Lehrveranstaltungen. (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen. 10. Prüfungsordnung: (1) Die Studierenden haben eine Abschlußprüfung abzulegen. (2) Die Abschlußprüfung besteht aus: a) Einer mündlichen Prüfung über alle Lehrveranstaltungen, der Durchführung einer praktischen Arbeit und der Verfassung einer Master-Thesis b) Der positiven Beurteilung der Master-Thesis (3) Die Master-Thesis und die praktische Arbeit sollen erkennen lassen, daß die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. 9

10 (4) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlußprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgen in zwei Stufen: Laufende Evaluation aller Referenten durch die Studierenden Evaluation der Lehrinhalte und Referenten am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen. 12. Abschluß (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. (2) Nach Maßgabe einer Verordnung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird der Absolventin oder dem Absolventen der akademische Grad Master of Advanced Studies (Implantatprothetik) MAS verliehen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Der Präsident 10

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