Der Senat hat am 9. Juli 2009 folgende Verordnungen erlassen:
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1 2009 / Nr. 41 vom 23. Juli 2009 Der Senat hat am 9. Juli 2009 folgende Verordnungen erlassen: 167. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Gifted Education Begabtenförderung und Begabungsforschung (Master of Arts) (Department für Interaktive Medien und Bildungstechnologien) 168. Verordnung der Donau-Universität Krems über Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Arbeits- und Wirtschaftsmedizin mit dem Abschluss Master of Science (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 169. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrgangs Allergologie/Allergotoxikologie MSc (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 170. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Risiko- und Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen Akademische/r Risiko- und Qualitätsmanager/in (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 171. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen Zertifikat (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1
2 172. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Patientensicherheit durch Risikomanagement (Zertifikat) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 2
3 167. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Gifted Education Begabtenförderung und Begabungsforschung (Master of Arts) (Department für Interaktive Medien und Bildungstechnologien) 1. Weiterbildungsziel (1) Die Studierenden werden befähigt, Begabung unter einer ganzheitlichen Perspektive bzw. unter der Berücksichtigung sozialer, kultureller und geschlechtsspezifscher Aspekte zu begreifen. Sie werden nicht nur mit theoretischen Grundlagen und aktuellen Modellen von Begabtenförderung und Begabtenforschung vertraut gemacht, sondern auch befähigt, diese in die pädagogische Praxis zu transferieren. (2) Im Rahmen der Didaktik und Methode der Begabungs- und Begabtenförderung liegt ein besonderer Schwerpunkt auf Maßnahmen der persönlichkeitsbegleitenden Begabungsförderung, wie Coaching, Beratung und Persönlichkeitsbildung. (3) Über die konkrete Unterrichtssituation hinausgehend erlangen die Studierenden Erkenntnisse über den Umgang mit Diversität an Schulen, mit speziellem Fokus auf Schulentwicklung durch Begabungs- und Begabtenförderung. (4) Die fundierte Weiterbildung im Bereich wissenschaftliches Arbeiten und der interdisziplinäre Austausch mit Fachexperten und Fachexpertinen ermöglicht den Studierenden am wissenschaftlichen Diskurs aktiv teilzunehmen und das Gebiet der Begabtenförderung und Begabtenforschung aus unterschiedlichen Perspektiven zu behandeln und zu diskutieren. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend in Modulform anzubieten. Der Lehrgang wird in deutscher Sprache angeboten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante vier Semester (90 ECTS Punkte). Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es drei Semester (90 ECTS Punkte). 3
4 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Abgeschlossenes Hochschulstudium bzw. nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium, oder (2) abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer inländischen Pädagogischen Akademie bzw. gleichwertiger ausländischer Abschluss, oder (3) eine gleichzuhaltende Qualifikation unter folgenden Bedingungen: vierjährige einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position, Mindestalter von 24 und (4) Absolvierung eines dem Certified Program Gifted Education gleichwertigen Lehrganges, insbesondere des Lehrganges Expert in Gifted Education der Katholischen Pädagogischen Hochschule Wien, im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten. Über die Aufnahme entscheidet die Lehrgangsleitung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Fächer* UE SS ECTS Workload** 1. Wissen, Lernen, Begabung: Theoretische Grundlagen und praxisnahe Umsetzungen Einführung 2. Grundlagen der Kognitionswissenschaften und der kognitiven Neurowissenschaften unter dem Aspekt der Begabungs- und Begabtenförderung 3. Neuere Konzepte der Begabungsforschung und deren Transfer in die pädagogische Praxis 4. Didaktik und Methodik der Begabungsund Begabtenförderung Einführung 5. Didaktik und Methodik der Begabungsund Begabtenförderung Vertiefung 6. Praxis der Begabungs- und Begabtenförderung 7. Sonderpädagogische Anliegen bei (Hoch)Begabung 8. Learning Diversity, Heterogenität in Schule und Unterricht 9. Schulentwicklung durch Begabungsund Begabtenförderung 10. Wissen, Lernen, Begabung: theoretische Grundlagen und praxisnahe Umsetzungen Vertiefung 11. Pädagogisch-psychologische Testverfahren und Diagnostik
5 12. Förderorientierte Diagnostik in der pädagogischen Praxis Seminar zur Projektarbeit Projektarbeit Wissenschaftliches Arbeiten und Forschungsmethodik Seminar zur Master Thesis Master Thesis Gesamt * Alle Lehrveranstaltungen werden im Lehrveranstaltungstyp Blended Learning (BL) angeboten. ** Der studentische Workload (1 ECTS = 25 Stunden Workload) beinhaltet Präsenzübungseinheiten, Vor- und Nachbereitungen, das Anfertigen von Seminaroder Kursarbeiten, Prüfungsvorbereitungen sowie das eigenständige vertiefende Studium in dem Unterrichtsfach. 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen über die in 8 beschriebenen Fächer 1-12, 15, sowie die erfolgreiche Teilnahme an 13 und 16, sowie die erfolgreiche Abfassung einer schriftlichen Projektarbeit sowie das Abfassen und die positive Beurteilung einer Master Thesis. (3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. (4) Leistungen aus dem Lehrgang Gifted Education sind bei Gleichwertigkeit anzuerkennen. (5) Die im Rahmen des Universitätsdiploms Specialist in Gifted Education (ECHA) der Universitäten Münster und Nijmegen absolvierte Diplomarbeit ist im Ausmaß von 15 ECTS als Projektarbeit und Seminar zur Projektarbeit anzuerkennen. (6) Leistungen, die im Rahmen des Lehrgangs Expert in Gifted Education der Katholischen Pädagogischen Hochschule Wien erbracht wurden, sind bei Gleichwertigkeit anzuerkennen. 5
6 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung (1) Die Qualitätskontrolle erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten und Referentinnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Absolventinnen nach Beendigung des Lehrgangs. (2) Die bei der Evaluation aufgezeigten Verbesserungspotentiale sind nach Maßgabe der Möglichkeiten von der Lehrgangsleitung umzusetzen. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung aller Prüfungen ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Arts (Gifted Education), in abgekürzter Form MA zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 6
7 168. Verordnung der Donau-Universität Krems über Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Arbeits- und Wirtschaftsmedizin mit dem Abschluss Master of Science (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang trägt auf wissenschaftlicher Grundlage zur fachlichen, beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung der Studierenden bei. Der Schwerpunkt liegt in der Auseinandersetzung mit den neuesten Forschungsergebnissen zum Thema Arbeitsmedizin mit der Vertiefung in Wirtschaftsmedizin. Der Universitätslehrgang hat zum Ziel, den Studierenden das notwendige Wissen und die erforderlichen Kompetenzen und Methoden für das Erkennen gesundheits- und leistungsrelevanter Einflussfaktoren auf Physis und Psyche von Individuen im betrieblichen Geschehen, die Bewertung ihrer Auswirkung auf Gesundheit und Leistung des Menschen und auf den betrieblichen Ablauf, die Entwicklung und Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen und die Abklärung individueller Gesundheitsstörungen hinsichtlich ihrer möglichen arbeitsbedingten Ursachen zu vermitteln. Die Studierenden werden mit den theoretisch-fachlichen Grundlagen aus den Bereichen Medizin, Unternehmensführung, Psychologie, Recht, Soziologie und Volkswirtschaft zum Verständnis unterschiedlicher Funktionen im Unternehmen vertraut gemacht. Weiters werden Methoden zum Umgang mit konkreten Problemstellungen geübt und damit Kompetenzen im Bereich Prozess- und Projektmanagement erworben bzw. erweitert. Durch die interdisziplinäre Abhandlung von ausgewählten Situationen soll die Fähigkeit zur logisch strukturierten Herangehensweise an Problemlösungen in Zusammenhang mit der Wechselwirkung von Gesundheit und Leistung von Mitarbeitern und Produktivität von Unternehmen gefördert und interdisziplinäres Wissen und Fertigkeiten vernetzt werden. Der Universitätslehrgang richtet sich an Personen, die das "ius practicandi" als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt/Fachärztin eines Sonderfaches besitzen oder das Medizin- Studium abgeschlossen und mindestens 1 Jahr der Ausbildungszeit zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt/zur Fachärztin eines Sonderfaches absolviert haben. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist vom Leiter des Departments/von der Leiterin des Departments für Klinische Medizin und Biotechnologie ein/e hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte/r wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet nach in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfasst in der berufsbegleitenden Variante sechs Semester mit 50 Semesterstunden zuzüglich der Verfassung einer Master-Thesis. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es vier Semester (120 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist ein international anerkannter akademischer Studienabschluss der Humanmedizin sowie die Absolvierung von mindestens 1 Jahr der Ausbildungszeit zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt/zur Fachärztin eines Sonderfaches. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. 7
8 (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus achtzehn Fächern sowie einer Master-Thesis zusammen. FÄCHER/UE/ECTS UE ECTS A. Basisteil Arbeitsmedizin Die arbeitsmedizinische Tätigkeit 40 5 (Arbeitsmedizin als Fachdisziplin, Modell der Einflussfaktoren, Arbeitsmedizinischer Handlungsprozess, Organisation der arbeitsmedizinischen Tätigkeit, Zielfindung, Durchführung von Präventivmaßnahmen, Kommunikation, Berufsbild) 2. Arbeitsmedizinische und rechtliche Basiskonzepte 60 8 (Arbeitsmedizinische Basismodelle, Belastungs- /Beanspruchungsmodell, Risikobewertung, Grenzwertkonzepte, Arbeitnehmerschutzrecht, Evaluierung von Arbeitsplätzen) 3. Physische Einflussfaktoren - Arbeitsumfeld 60 8 (Lärm, Staub, Hitze/Kälte, Strahlen, Licht und Beleuchtung) 4. Physische Einflussfaktoren - Arbeitsmittel 50 6 (Arbeitsmittel, statische und dynamische Belastungen, Elektrischer Strom, Brand/Explosion, Unfallverhütung, ) 5. Physische Einflussfaktoren - Arbeitsstoffe 40 6 (Allgemeine Toxikologie, Kanzerogenese, chemisch-toxische Stoffe, biologische Arbeitsstoffe) 6. Psycho-mentale Einflussfaktoren 60 8 (Führungssysteme, Organisation, Unternehmenskultur, Auswirkungen, Analyse, Maßnahmen, Methoden der Arbeitspsychologie) 7. Gesundheitsberatung (Konzepte zur Gesundherhaltung, Gesundheitsberatung, Personen mit besonderen Voraussetzungen, Eignung für bestimmte Tätigkeiten, Verwendungsschutz) 50 7 B. Aufbauteil Wirtschaftsmedizin Volkswirtschaft (Terminologie) Unternehmensführung (Betriebliches Management, Managementsysteme, Betriebsorganisation, Unternehmenskultur, Integrierte Managementsysteme - Qualitätsmanagement, Gesundheitsund Leistungsmanagement, Umweltmanagement) Personalführung 40 6 (Personalmanagement, Personalplanung, Recruiting, Remuneration, Führungsstile, Strategisches Management, Teammanagement, Mitarbeiterbeurteilung, Informations- und Wissensmanagement) 11. Finanzmanagement 20 2 (Finanzmanagement, Verkaufsmanagement) 12. Recht (Analyse und Interpretation von Rechtstexten, Relevante Rechtstexte, Legal Compliance)
9 13. Wirtschafts- und Unternehmensethik (Historische Entwicklung der Arbeitswelt, Wert der Arbeit, Menschenbild, Individualethik, Unternehmensethik, Wirtschaftsethik) 14. Psychologie (Grundlagen, Klinische Psychologie, Notfallpsychologie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Gesundheitspsychologie) 15. Methoden der Personalentwicklung und Organisationspsychologie (Coaching, Teambildung, Konfliktmanagement / Mediation, Personalentwicklung, Change Management) 16. Systemische Gesundheitsförderung / Gesundheitsmanagement (Betriebliche Gesundheitsförderung, Inhaltliche Konzepte zur physischen und psycho-mentalen Gesundheitsförderung, Stress und Stressbewältigung, Somatoforme Störungen, Implementierung von Gesundheitsförderungs-Programmen) 17. Angewandte Wirtschaftsmedizin I (Rollenreflexion, Berufsbild, Methoden der Wirtschaftsmedizin, Wissenschaftliche Konzeptentwicklung und Methodik, Kommunikationstechniken) 18. Angewandte Wirtschaftsmedizin II (Praktische Konzeptentwicklung und Projektmanagement, Wirtschaftsmedizinische Fallanwendungen) C. Master Thesis 20 UNTERRICHTSEINHEITEN / ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung besteht aus je einer schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung über die Fächer 1 bis 7 je einer schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung über die Fächer 8 bis 18 und der Verfassung und positiven Beurteilung einer Master-Thesis (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 9
10 (3) Arbeitsmedizinern/Arbeitsmedizinerinnen, die einen gesetzlich anerkannten arbeitsmedizinischen Grundlagenlehrgang beim Kooperationspartner, der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin (AAm), abgeschlossen haben, ist der Basisteil Arbeitsmedizin anzuerkennen, sofern eine Gleichwertigkeit vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in zwei Stufen: Regelmäßige Evaluation aller Referenten/Referentinnen durch die Studierenden und Umsetzung aufgezeigter Verbesserungspotentiale Evaluation der Lehrinhalte und Referenten/Referentinnen am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Weiterentwicklung des Curriculums. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science (Arbeits- und Wirtschaftsmedizin) MSc zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit WS 2009/2010 in Kraft. 14. Übergangsbestimmungen Studierende, die vor in Kraft treten dieser Verordnung zugelassen wurden, schließen den Lehrgang noch nach der Verordnung veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 9/2008 ab. 10
11 169. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrgangs Allergologie/Allergotoxikologie - MSc (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1. Weiterbildungsziel Durch den rasanten Fortschritt der experimentellen Immunologie hat sich die Allergologie/Allergotoxikologie zu einem äußerst komplexen medizinischen Fachgebiet entwickelt, dem eine Vielzahl klinischer Phänomene, sogar Herzerkrankungen und solche des zentralen Nervensystems, zugerechnet werden müssen. Das Fach hat folglich einen ausgesprochenen Querschnittscharakter, der in dieser Weise weder während des Regelstudiums noch in der Fachweiterbildung vermittelt werden kann. Die auf diesem Gebiet tätigen Ärzte/Ärztinnen müssen zu interdisziplinärer Kooperation befähigt und mit Teilbereichen der Immunologie, insbesondere mit der entsprechenden Labordiagnostik des humoralen und zellulären Immunsystems, sowie den aktuellen Entwicklungen der Immunpharmakologie vertraut sein. Während des Studiums sollen sie die wissenschaftlich fundierten Kenntnisse zur Prävention, medizinischen Betreuung und nicht zuletzt auch zur psychologischen Führung von Allergiepatienten erlernen und eine kritische Distanz zu pseudowissenschaftlichen Methoden gewinnen. Der Lehrgang ist deshalb u.a. durch geeignete Praktika als enge Verzahnung von Theorie und Praxis konzipiert. Nach Abschluss des Studiums sollen die Ärzte/Ärztinnen in der Lage sein, allergologisch/allergotoxikologisch auf aktuellem wissenschaftlichem Niveau zu arbeiten und dies als Spezialisierung innerhalb ihres Fachgebietes oder als ausschließlichen Praxisschwerpunkt vertreten zu können. 2. Studienform Der Universitätslehrgang wird als berufsbegleitende Studienvariante angeboten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist vom Departmentleiter eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet nach den Direktiven des Zentrumsleiters in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante umfasst der Lehrgang 4 Semester mit 395 Unterrichtseinheiten. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es 3 Semester (75 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist ein international anerkannter akademischer Studienabschluss der Humanmedizin und die Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 11
12 8. Unterrichtsprogramm Lehrveranstaltungsübersicht Fächer/Lv.-Art/Unterrichtseinheiten/ECTS Lv.- UE ECTS Art ALGO 101: Grundlagen der Zellbiologie Ü 15 2 ALGO 102: Grundlagen der Immunologie Ü 15 2 ALGO 103: Biometrie und Klinische Studien V 15 2 ALGO 104: Prinzipien der Allergiediagnostik Teil 1 (Labordiagnostik Ü 20 3 Theorie und Demonstrationspraktikum)* ALGO 105: Mechanismen allergischer Reaktionen und Grundlagen der Ü 20 3 Immuntherapie ALGO 106: Immunpharmakologie V 10 1 ALGO 107: Umweltschadstoffe und deren Einflüsse auf allergische V 20 3 Reaktionen ALGO 108: Die Haut als Neuro-Immunorgan V 5 1 ALGO 109: Toleranz, Überempfindlichkeitsreaktionen, Autoimmunität V 10 2 (Grundlagen und klinische Beispiele) ALGO 110: Mechanismen und Klinik atopischer Erkrankungen (Rhinitis V 30 4 allgergica, Rhinopathie, Sinusitis, andere Organsysteme z.b. Bronchien-Lungen, Haut etc.) ALGO 111: Therapie und Prävention atopischer Erkrankungen u.a. SIT Ü 25 3 ALGO 112: Allergische und pseudoallergische Arzneireaktionen V 15 2 ALGO 113: Urtikaria V 10 1 ALGO 114: Interaktive Diskussion von Problemfällen Ü 10 1 ALGO 115: Allergologische Notfallsituationen, Reanimationstraining mit Ü 20 3 praktischen Übungen ALGO 116: Allergische Reaktionen und deren therapeutische V 5 1 Besonderheiten bei nicht immunkompetenten Patienten ALGO 117: Transplantations- und Infektionsimmunologie V 10 2 ALGO 118: Qualitätsmanagement in der Allergologie V 15 2 ALGO 119: Struktur und Funktionsabläufe einer allergologischen Praxis Ü 20 3 ALGO 120: Typ-I- Allergien einschließlich Allergenkunde und V 45 6 Prävention, SIT (Insektengift-Allergien, inhalative Allergien, Nahrungsmittelallergien und intoleranzen, Genetik) ALGO 121: Typ-IV- Allergien einschließlich Allergenkunde und V 45 6 Prävention, Berufsdermatosen ALGO 122: Seltenere allergische Erkrankungen (Typ II-,III-,V-,VI- V 15 2 Allergien) Master-Thesis 20 Summe Unterrichtseinheiten/ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 12
13 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) schriftlichen Prüfungen über die Fächer ALGO 101 bis ALGO 122, b) und der Verfassung und positiven Beurteilung einer Master-Thesis. (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Referenten sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen wird der akademische Grad Master of Science in Allergologie/Allergotoxikologie (MSc) verliehen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 13
14 170. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Risiko- und Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen Akademische/r Risiko- und Qualitätsmanager/in (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Risiko- und Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen hat zum Ziel, den Studierenden in einem modularen Aufbau vertiefende spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche und praktische Kenntnisse auf dem Gebiet des Risiko- und Qualitätsmanagements zu vermitteln. Um den Ansprüchen der mündigen Patienten mit vermehrtem Wissen und höheren Ansprüchen gerecht zu werden, wird den Studierenden profundes Wissen über Risiko- und Qualitätsmanagement geboten. Die zentrale Zielsetzung liegt in der Vermittlung der aktuellen Forschungsergebnisse aus den Fachbereichen Risiko- und Qualitätsmanagement. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante umfasst der Lehrgang 3 Semester mit 450 UE bzw. 60 ECTS Punkten. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es 2 Semester bzw. 60 ECTS Punkte. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (1) ein international anerkannter akademischer Studienabschluss einer Hochschule oder (2) eine dem Abs. 1 gleichzuhaltende Qualifikation, wie folgt: allgemeine Hochschulreife und mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position oder bei fehlender Hochschulreife ein Mindestalter von 24 Jahren, mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position und die positive Beurteilung im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, das von der Lehrgangsleitung festgesetzt wird. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 14
15 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm ist modulartig aufgebaut und setzt sich aus 7 Fächern zusammen. Alle Module werden mit Elementen des Blended Learning angeboten. Lehrveranstaltungsübersicht Fächer/UE/ECTS Lv.-Art UE ECTS QM 101: Integrierte Managementsysteme - Organisationsentwicklung und Strategie UE 60 8 (Strategisches Management; Change Management; Branchenspezifische Managementsystemanforderungen; Systemdenken und Systemisches Fragen; Einführung in BWL; Finanzierung und Investition) QM 102: Integrierte Managementsysteme Methoden und UE 60 7 Werkzeuge I (Kommunikation und Kooperation; Präsentation und Moderation; Steuerung von Gruppenprozessen; Führung, Motivation und Organisation; Projektmanagement; Prozessmanagement) QM 103: Integrierte Managementsysteme Methoden und Werkzeuge II UE 50 6 (Grundlagen des Qualitätsmanagements - Allgemeine Betrachtung und Integrationsansätze; Normen, Standards, Regelwerke, Dokumentationsanforderungen; Anwendungsorientiertes Qualitätsmanagement) QM 104: Qualitätsmanagementsysteme (ISO 9000 ff; TQM; UE 50 6 Akkreditierung, Zertifizierung, Notifizierung; Audits, Assessments und Visitationen; KTQ; Praxisorientierte Projektumsetzung) QM 110: Projektarbeit, Projektumsetzung PR 30 6 RM 101: Grundlagen Risikomanagement UE 60 8 (Betriebs- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Risikomanagements; Risikomanagement und Qualitätsmanagement; Haftungsrecht; Versicherungskonzepte) RM 102: Instrumente des Risikomanagements UE 60 8 (Elemente des Risikomanagements; Anwendungen der Instrumente des Risikomanagements in der Praxis; Wirkung von Risikomanagement-Modellen) RM 110: Projektarbeit, Projektumsetzung PR 60 8 MET 101: Wissenschaftliches Arbeiten und Statistik UE 20 3 Summen UE/ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 15
16 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus: (a) Einer schriftlichen und mündlichen Gesamtprüfung über die Fächer QM (b) Einer schriftlichen Gesamtprüfung über die Fächer RM (c) einer schriftlichen Fachprüfung über das Fach MET 101 (d) der Verfassung und positiven Beurteilung von zwei Projektarbeiten (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. (3) Leistungen aus den Universitätslehrgängen der Donau-Universität Krems Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen und Patientensicherheit durch Risikomanagement sind bei Gleichwertigkeit anzuerkennen. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch (1) regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden und (2) durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Studienabschnitts und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotenziale. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung Akademische Risiko- und Qualitätsmanagerin/Akademischer Risiko- und Qualitätsmanager zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 14. Übergangsbestimmungen Studierende, die den Lehrgang nach der im Mitteilungsblatt Nr. 69 vom 1. September 2008 veröffentlichten Verordnung begonnen haben, können den Lehrgang nach dieser Verordnung oder nach der neuen Verordnung abschließen. 16
17 171. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen Zertifikat (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen" ist praxisorientiert und baut auf modernen Lehr- und Lernmethoden auf. Die Teilnehmer/innen erhalten eine Grundlagenqualifizierung im Qualitätsmanagement und lernen die wesentlichsten Instrumente und Modelle des Qualitätsmanagements kennen. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Lehrgang umfasst zwei Semester mit 250 Unterrichtseinheiten (33 ECTS Punkte). Würde der Lehrgang in einer Vollzeitvariante angeboten, dauerte er ein Semester. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (1) ein international anerkannter akademischer Studienabschluss einer Hochschule oder (2) eine dem Abs. 1 gleichzuhaltende Qualifikation, wie folgt: allgemeine Hochschulreife und mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position oder bei fehlender Hochschulreife ein Mindestalter von 24 Jahren, mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position und die positive Beurteilung im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, das von der Lehrgangsleitung festgesetzt wird. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 17
18 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus nachfolgend angeführten Fächern zusammen: Lehrveranstaltungsübersicht Fächer/UE/ECTS Lv.-Art UE ECTS QM 101: Integrierte Managementsysteme - Organisationsentwicklung UE 60 8 und Strategie (Strategisches Management; Change Management; Branchenspezifische Managementsystemanforderungen; Systemdenken und Systemisches Fragen; Einführung in BWL; Finanzierung und Investition) QM 102: Integrierte Managementsysteme Methoden und Werkzeuge UE 60 7 I (Kommunikation und Kooperation; Präsentation und Moderation; Steuerung von Gruppenprozessen; Führung, Motivation und Organisation; Projektmanagement; Prozessmanagement) QM 103: Integrierte Managementsysteme Methoden und UE 50 6 Werkzeuge II (Grundlagen des Qualitätsmanagements - Allgemeine Betrachtung und Integrationsansätze; Normen, Standards, Regelwerke, Dokumentationsanforderungen; Anwendungsorientiertes Qualitätslitätsmanagement) QM 104: Qualitätsmanagementsysteme (ISO 9000 ff; TQM; Akkreditierung, UE 50 6 Zertifizierung, Notifizierung; Audits, Assessments und Visitationen; KTQ; Praxisorientierte Projektumsetzung) QM 110: Projektarbeit, Projektumsetzung PR 30 6 Summen UE/ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus: (a) Einer schriftlichen und mündlichen Gesamtprüfung über die Fächer QM (b) der Verfassung und positiven Beurteilung einer Projektarbeit (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch (1) regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden und (2) durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Studienabschnitts und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotenziale. 18
19 12. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 14. Übergangsbestimmungen Studierende, die den Lehrgang nach der im Mitteilungsblatt Nr. 69/2008 vom veröffentlichten Verordnung begonnen haben, können den Lehrgang nach dieser Verordnung oder nach der neuen Verordnung abschließen. 19
20 172. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Patientensicherheit durch Risikomanagement (Zertifikat) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Patientensicherheit durch Risikomanagement hat zum Ziel, den Studierenden spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche und praktische Kenntnisse auf dem Gebiet der Patienten-/Patientinnensicherheit und des Risikomanagements zu vermitteln. Um den Ansprüchen der mündigen Patienten/Patientinnen mit vermehrtem Wissen und höheren Ansprüchen gerecht zu werden, wird den Studierenden profundes Wissen über Patienten-/ Patientinnensicherheit und Risikomanagement geboten. Die zentrale Zielsetzung liegt in der Vermittlung der aktuellen Forschungsergebnisse aus den Fachbereichen Patienten-/ Patientinnensicherheit und Risikomanagement. Die Teilnehmer lernen Umsetzungsmodelle des Risiko-Managements in Einrichtungen des Gesundheitswesens kennen und einzuschätzen. Sie sollen in die Lage versetzt werden, Übereinstimmungen und Abgrenzungen des Risiko-Managements zum Qualitäts- Management zu erkennen und zu nutzen. Die Teilnehmer lernen den Risiko-Management Regelkreis in seinen Facetten kennen und können ihn in Teilbereichen insbesondere des klinischen RM anwenden. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante mit Elementen des Blended Learning anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfasst ein Semester mit 180 Unterrichtseinheiten bzw. 24 ECTS Punkte, 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (1) ein international anerkannter akademischer Studienabschluss einer Hochschule oder (2) eine dem Abs. 1 gleichzuhaltende Qualifikation, wie folgt: allgemeine Hochschulreife und mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position oder bei fehlender Hochschulreife ein Mindestalter von 24 Jahren, mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position und die positive Beurteilung im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, das von der Lehrgangsleitung festgesetzt wird. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 20
21 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs. 1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus nachfolgend angeführten Fächern zusammen: Lehrveranstaltungsübersicht Fächer/UE/ECTS Lv.-Art UE ECTS RM 101: Grundlagen Risikomanagement (Betriebs- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Risikomanagements; UE 60 8 Risikomanagement und Qualitätsmanagement; Haftungs- recht; Versicherungskonzepte) RM 102: Instrumente des Risikomanagements UE 60 8 (Elemente des Risikomanagements; Anwendungen der Instrumente des Risikomanagements in der Praxis; Wirkung von Risikomanagement-Modellen) RM 110: Projektarbeit, Projektumsetzung PR 60 8 Summen UE/ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrziels durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicher zu stellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus: (a) Einer schriftlichen Gesamtprüfung über die Fächer RM (b) der Verfassung und positiven Beurteilung einer Projektarbeit (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch (1) regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden und (2) durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Studienabschnitts und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotenziale. 12. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 21
22 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 14. Übergangsbestimmungen Studierende, die den Lehrgang nach der im Mitteilungsblatt Nr. 85 vom 17. November 2008 veröffentlichten Verordnung begonnen haben, können den Lehrgang nach dieser Verordnung oder nach der neuen Verordnung abschließen. Für den Senat Univ.- Prof. Dr. Michael G. Wagner, MBA Vorsitzender des Senats 22
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