Der Senat hat am 9. Juli 2009 folgende Verordnungen erlassen:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Senat hat am 9. Juli 2009 folgende Verordnungen erlassen:"

Transkript

1 2009 / Nr. 41 vom 23. Juli 2009 Der Senat hat am 9. Juli 2009 folgende Verordnungen erlassen: 167. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Gifted Education Begabtenförderung und Begabungsforschung (Master of Arts) (Department für Interaktive Medien und Bildungstechnologien) 168. Verordnung der Donau-Universität Krems über Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Arbeits- und Wirtschaftsmedizin mit dem Abschluss Master of Science (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 169. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrgangs Allergologie/Allergotoxikologie MSc (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 170. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Risiko- und Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen Akademische/r Risiko- und Qualitätsmanager/in (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 171. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen Zertifikat (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1

2 172. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Patientensicherheit durch Risikomanagement (Zertifikat) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 2

3 167. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Gifted Education Begabtenförderung und Begabungsforschung (Master of Arts) (Department für Interaktive Medien und Bildungstechnologien) 1. Weiterbildungsziel (1) Die Studierenden werden befähigt, Begabung unter einer ganzheitlichen Perspektive bzw. unter der Berücksichtigung sozialer, kultureller und geschlechtsspezifscher Aspekte zu begreifen. Sie werden nicht nur mit theoretischen Grundlagen und aktuellen Modellen von Begabtenförderung und Begabtenforschung vertraut gemacht, sondern auch befähigt, diese in die pädagogische Praxis zu transferieren. (2) Im Rahmen der Didaktik und Methode der Begabungs- und Begabtenförderung liegt ein besonderer Schwerpunkt auf Maßnahmen der persönlichkeitsbegleitenden Begabungsförderung, wie Coaching, Beratung und Persönlichkeitsbildung. (3) Über die konkrete Unterrichtssituation hinausgehend erlangen die Studierenden Erkenntnisse über den Umgang mit Diversität an Schulen, mit speziellem Fokus auf Schulentwicklung durch Begabungs- und Begabtenförderung. (4) Die fundierte Weiterbildung im Bereich wissenschaftliches Arbeiten und der interdisziplinäre Austausch mit Fachexperten und Fachexpertinen ermöglicht den Studierenden am wissenschaftlichen Diskurs aktiv teilzunehmen und das Gebiet der Begabtenförderung und Begabtenforschung aus unterschiedlichen Perspektiven zu behandeln und zu diskutieren. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend in Modulform anzubieten. Der Lehrgang wird in deutscher Sprache angeboten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante vier Semester (90 ECTS Punkte). Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es drei Semester (90 ECTS Punkte). 3

4 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Abgeschlossenes Hochschulstudium bzw. nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium, oder (2) abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer inländischen Pädagogischen Akademie bzw. gleichwertiger ausländischer Abschluss, oder (3) eine gleichzuhaltende Qualifikation unter folgenden Bedingungen: vierjährige einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position, Mindestalter von 24 und (4) Absolvierung eines dem Certified Program Gifted Education gleichwertigen Lehrganges, insbesondere des Lehrganges Expert in Gifted Education der Katholischen Pädagogischen Hochschule Wien, im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten. Über die Aufnahme entscheidet die Lehrgangsleitung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Fächer* UE SS ECTS Workload** 1. Wissen, Lernen, Begabung: Theoretische Grundlagen und praxisnahe Umsetzungen Einführung 2. Grundlagen der Kognitionswissenschaften und der kognitiven Neurowissenschaften unter dem Aspekt der Begabungs- und Begabtenförderung 3. Neuere Konzepte der Begabungsforschung und deren Transfer in die pädagogische Praxis 4. Didaktik und Methodik der Begabungsund Begabtenförderung Einführung 5. Didaktik und Methodik der Begabungsund Begabtenförderung Vertiefung 6. Praxis der Begabungs- und Begabtenförderung 7. Sonderpädagogische Anliegen bei (Hoch)Begabung 8. Learning Diversity, Heterogenität in Schule und Unterricht 9. Schulentwicklung durch Begabungsund Begabtenförderung 10. Wissen, Lernen, Begabung: theoretische Grundlagen und praxisnahe Umsetzungen Vertiefung 11. Pädagogisch-psychologische Testverfahren und Diagnostik

5 12. Förderorientierte Diagnostik in der pädagogischen Praxis Seminar zur Projektarbeit Projektarbeit Wissenschaftliches Arbeiten und Forschungsmethodik Seminar zur Master Thesis Master Thesis Gesamt * Alle Lehrveranstaltungen werden im Lehrveranstaltungstyp Blended Learning (BL) angeboten. ** Der studentische Workload (1 ECTS = 25 Stunden Workload) beinhaltet Präsenzübungseinheiten, Vor- und Nachbereitungen, das Anfertigen von Seminaroder Kursarbeiten, Prüfungsvorbereitungen sowie das eigenständige vertiefende Studium in dem Unterrichtsfach. 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen über die in 8 beschriebenen Fächer 1-12, 15, sowie die erfolgreiche Teilnahme an 13 und 16, sowie die erfolgreiche Abfassung einer schriftlichen Projektarbeit sowie das Abfassen und die positive Beurteilung einer Master Thesis. (3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. (4) Leistungen aus dem Lehrgang Gifted Education sind bei Gleichwertigkeit anzuerkennen. (5) Die im Rahmen des Universitätsdiploms Specialist in Gifted Education (ECHA) der Universitäten Münster und Nijmegen absolvierte Diplomarbeit ist im Ausmaß von 15 ECTS als Projektarbeit und Seminar zur Projektarbeit anzuerkennen. (6) Leistungen, die im Rahmen des Lehrgangs Expert in Gifted Education der Katholischen Pädagogischen Hochschule Wien erbracht wurden, sind bei Gleichwertigkeit anzuerkennen. 5

6 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung (1) Die Qualitätskontrolle erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten und Referentinnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Absolventinnen nach Beendigung des Lehrgangs. (2) Die bei der Evaluation aufgezeigten Verbesserungspotentiale sind nach Maßgabe der Möglichkeiten von der Lehrgangsleitung umzusetzen. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung aller Prüfungen ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Arts (Gifted Education), in abgekürzter Form MA zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 6

7 168. Verordnung der Donau-Universität Krems über Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Arbeits- und Wirtschaftsmedizin mit dem Abschluss Master of Science (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang trägt auf wissenschaftlicher Grundlage zur fachlichen, beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung der Studierenden bei. Der Schwerpunkt liegt in der Auseinandersetzung mit den neuesten Forschungsergebnissen zum Thema Arbeitsmedizin mit der Vertiefung in Wirtschaftsmedizin. Der Universitätslehrgang hat zum Ziel, den Studierenden das notwendige Wissen und die erforderlichen Kompetenzen und Methoden für das Erkennen gesundheits- und leistungsrelevanter Einflussfaktoren auf Physis und Psyche von Individuen im betrieblichen Geschehen, die Bewertung ihrer Auswirkung auf Gesundheit und Leistung des Menschen und auf den betrieblichen Ablauf, die Entwicklung und Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen und die Abklärung individueller Gesundheitsstörungen hinsichtlich ihrer möglichen arbeitsbedingten Ursachen zu vermitteln. Die Studierenden werden mit den theoretisch-fachlichen Grundlagen aus den Bereichen Medizin, Unternehmensführung, Psychologie, Recht, Soziologie und Volkswirtschaft zum Verständnis unterschiedlicher Funktionen im Unternehmen vertraut gemacht. Weiters werden Methoden zum Umgang mit konkreten Problemstellungen geübt und damit Kompetenzen im Bereich Prozess- und Projektmanagement erworben bzw. erweitert. Durch die interdisziplinäre Abhandlung von ausgewählten Situationen soll die Fähigkeit zur logisch strukturierten Herangehensweise an Problemlösungen in Zusammenhang mit der Wechselwirkung von Gesundheit und Leistung von Mitarbeitern und Produktivität von Unternehmen gefördert und interdisziplinäres Wissen und Fertigkeiten vernetzt werden. Der Universitätslehrgang richtet sich an Personen, die das "ius practicandi" als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt/Fachärztin eines Sonderfaches besitzen oder das Medizin- Studium abgeschlossen und mindestens 1 Jahr der Ausbildungszeit zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt/zur Fachärztin eines Sonderfaches absolviert haben. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist vom Leiter des Departments/von der Leiterin des Departments für Klinische Medizin und Biotechnologie ein/e hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte/r wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet nach in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfasst in der berufsbegleitenden Variante sechs Semester mit 50 Semesterstunden zuzüglich der Verfassung einer Master-Thesis. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es vier Semester (120 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist ein international anerkannter akademischer Studienabschluss der Humanmedizin sowie die Absolvierung von mindestens 1 Jahr der Ausbildungszeit zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt/zur Fachärztin eines Sonderfaches. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. 7

8 (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus achtzehn Fächern sowie einer Master-Thesis zusammen. FÄCHER/UE/ECTS UE ECTS A. Basisteil Arbeitsmedizin Die arbeitsmedizinische Tätigkeit 40 5 (Arbeitsmedizin als Fachdisziplin, Modell der Einflussfaktoren, Arbeitsmedizinischer Handlungsprozess, Organisation der arbeitsmedizinischen Tätigkeit, Zielfindung, Durchführung von Präventivmaßnahmen, Kommunikation, Berufsbild) 2. Arbeitsmedizinische und rechtliche Basiskonzepte 60 8 (Arbeitsmedizinische Basismodelle, Belastungs- /Beanspruchungsmodell, Risikobewertung, Grenzwertkonzepte, Arbeitnehmerschutzrecht, Evaluierung von Arbeitsplätzen) 3. Physische Einflussfaktoren - Arbeitsumfeld 60 8 (Lärm, Staub, Hitze/Kälte, Strahlen, Licht und Beleuchtung) 4. Physische Einflussfaktoren - Arbeitsmittel 50 6 (Arbeitsmittel, statische und dynamische Belastungen, Elektrischer Strom, Brand/Explosion, Unfallverhütung, ) 5. Physische Einflussfaktoren - Arbeitsstoffe 40 6 (Allgemeine Toxikologie, Kanzerogenese, chemisch-toxische Stoffe, biologische Arbeitsstoffe) 6. Psycho-mentale Einflussfaktoren 60 8 (Führungssysteme, Organisation, Unternehmenskultur, Auswirkungen, Analyse, Maßnahmen, Methoden der Arbeitspsychologie) 7. Gesundheitsberatung (Konzepte zur Gesundherhaltung, Gesundheitsberatung, Personen mit besonderen Voraussetzungen, Eignung für bestimmte Tätigkeiten, Verwendungsschutz) 50 7 B. Aufbauteil Wirtschaftsmedizin Volkswirtschaft (Terminologie) Unternehmensführung (Betriebliches Management, Managementsysteme, Betriebsorganisation, Unternehmenskultur, Integrierte Managementsysteme - Qualitätsmanagement, Gesundheitsund Leistungsmanagement, Umweltmanagement) Personalführung 40 6 (Personalmanagement, Personalplanung, Recruiting, Remuneration, Führungsstile, Strategisches Management, Teammanagement, Mitarbeiterbeurteilung, Informations- und Wissensmanagement) 11. Finanzmanagement 20 2 (Finanzmanagement, Verkaufsmanagement) 12. Recht (Analyse und Interpretation von Rechtstexten, Relevante Rechtstexte, Legal Compliance)

9 13. Wirtschafts- und Unternehmensethik (Historische Entwicklung der Arbeitswelt, Wert der Arbeit, Menschenbild, Individualethik, Unternehmensethik, Wirtschaftsethik) 14. Psychologie (Grundlagen, Klinische Psychologie, Notfallpsychologie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Gesundheitspsychologie) 15. Methoden der Personalentwicklung und Organisationspsychologie (Coaching, Teambildung, Konfliktmanagement / Mediation, Personalentwicklung, Change Management) 16. Systemische Gesundheitsförderung / Gesundheitsmanagement (Betriebliche Gesundheitsförderung, Inhaltliche Konzepte zur physischen und psycho-mentalen Gesundheitsförderung, Stress und Stressbewältigung, Somatoforme Störungen, Implementierung von Gesundheitsförderungs-Programmen) 17. Angewandte Wirtschaftsmedizin I (Rollenreflexion, Berufsbild, Methoden der Wirtschaftsmedizin, Wissenschaftliche Konzeptentwicklung und Methodik, Kommunikationstechniken) 18. Angewandte Wirtschaftsmedizin II (Praktische Konzeptentwicklung und Projektmanagement, Wirtschaftsmedizinische Fallanwendungen) C. Master Thesis 20 UNTERRICHTSEINHEITEN / ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung besteht aus je einer schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung über die Fächer 1 bis 7 je einer schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung über die Fächer 8 bis 18 und der Verfassung und positiven Beurteilung einer Master-Thesis (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 9

10 (3) Arbeitsmedizinern/Arbeitsmedizinerinnen, die einen gesetzlich anerkannten arbeitsmedizinischen Grundlagenlehrgang beim Kooperationspartner, der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin (AAm), abgeschlossen haben, ist der Basisteil Arbeitsmedizin anzuerkennen, sofern eine Gleichwertigkeit vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in zwei Stufen: Regelmäßige Evaluation aller Referenten/Referentinnen durch die Studierenden und Umsetzung aufgezeigter Verbesserungspotentiale Evaluation der Lehrinhalte und Referenten/Referentinnen am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Weiterentwicklung des Curriculums. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science (Arbeits- und Wirtschaftsmedizin) MSc zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit WS 2009/2010 in Kraft. 14. Übergangsbestimmungen Studierende, die vor in Kraft treten dieser Verordnung zugelassen wurden, schließen den Lehrgang noch nach der Verordnung veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 9/2008 ab. 10

11 169. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrgangs Allergologie/Allergotoxikologie - MSc (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1. Weiterbildungsziel Durch den rasanten Fortschritt der experimentellen Immunologie hat sich die Allergologie/Allergotoxikologie zu einem äußerst komplexen medizinischen Fachgebiet entwickelt, dem eine Vielzahl klinischer Phänomene, sogar Herzerkrankungen und solche des zentralen Nervensystems, zugerechnet werden müssen. Das Fach hat folglich einen ausgesprochenen Querschnittscharakter, der in dieser Weise weder während des Regelstudiums noch in der Fachweiterbildung vermittelt werden kann. Die auf diesem Gebiet tätigen Ärzte/Ärztinnen müssen zu interdisziplinärer Kooperation befähigt und mit Teilbereichen der Immunologie, insbesondere mit der entsprechenden Labordiagnostik des humoralen und zellulären Immunsystems, sowie den aktuellen Entwicklungen der Immunpharmakologie vertraut sein. Während des Studiums sollen sie die wissenschaftlich fundierten Kenntnisse zur Prävention, medizinischen Betreuung und nicht zuletzt auch zur psychologischen Führung von Allergiepatienten erlernen und eine kritische Distanz zu pseudowissenschaftlichen Methoden gewinnen. Der Lehrgang ist deshalb u.a. durch geeignete Praktika als enge Verzahnung von Theorie und Praxis konzipiert. Nach Abschluss des Studiums sollen die Ärzte/Ärztinnen in der Lage sein, allergologisch/allergotoxikologisch auf aktuellem wissenschaftlichem Niveau zu arbeiten und dies als Spezialisierung innerhalb ihres Fachgebietes oder als ausschließlichen Praxisschwerpunkt vertreten zu können. 2. Studienform Der Universitätslehrgang wird als berufsbegleitende Studienvariante angeboten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist vom Departmentleiter eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet nach den Direktiven des Zentrumsleiters in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante umfasst der Lehrgang 4 Semester mit 395 Unterrichtseinheiten. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es 3 Semester (75 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist ein international anerkannter akademischer Studienabschluss der Humanmedizin und die Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 11

12 8. Unterrichtsprogramm Lehrveranstaltungsübersicht Fächer/Lv.-Art/Unterrichtseinheiten/ECTS Lv.- UE ECTS Art ALGO 101: Grundlagen der Zellbiologie Ü 15 2 ALGO 102: Grundlagen der Immunologie Ü 15 2 ALGO 103: Biometrie und Klinische Studien V 15 2 ALGO 104: Prinzipien der Allergiediagnostik Teil 1 (Labordiagnostik Ü 20 3 Theorie und Demonstrationspraktikum)* ALGO 105: Mechanismen allergischer Reaktionen und Grundlagen der Ü 20 3 Immuntherapie ALGO 106: Immunpharmakologie V 10 1 ALGO 107: Umweltschadstoffe und deren Einflüsse auf allergische V 20 3 Reaktionen ALGO 108: Die Haut als Neuro-Immunorgan V 5 1 ALGO 109: Toleranz, Überempfindlichkeitsreaktionen, Autoimmunität V 10 2 (Grundlagen und klinische Beispiele) ALGO 110: Mechanismen und Klinik atopischer Erkrankungen (Rhinitis V 30 4 allgergica, Rhinopathie, Sinusitis, andere Organsysteme z.b. Bronchien-Lungen, Haut etc.) ALGO 111: Therapie und Prävention atopischer Erkrankungen u.a. SIT Ü 25 3 ALGO 112: Allergische und pseudoallergische Arzneireaktionen V 15 2 ALGO 113: Urtikaria V 10 1 ALGO 114: Interaktive Diskussion von Problemfällen Ü 10 1 ALGO 115: Allergologische Notfallsituationen, Reanimationstraining mit Ü 20 3 praktischen Übungen ALGO 116: Allergische Reaktionen und deren therapeutische V 5 1 Besonderheiten bei nicht immunkompetenten Patienten ALGO 117: Transplantations- und Infektionsimmunologie V 10 2 ALGO 118: Qualitätsmanagement in der Allergologie V 15 2 ALGO 119: Struktur und Funktionsabläufe einer allergologischen Praxis Ü 20 3 ALGO 120: Typ-I- Allergien einschließlich Allergenkunde und V 45 6 Prävention, SIT (Insektengift-Allergien, inhalative Allergien, Nahrungsmittelallergien und intoleranzen, Genetik) ALGO 121: Typ-IV- Allergien einschließlich Allergenkunde und V 45 6 Prävention, Berufsdermatosen ALGO 122: Seltenere allergische Erkrankungen (Typ II-,III-,V-,VI- V 15 2 Allergien) Master-Thesis 20 Summe Unterrichtseinheiten/ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 12

13 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) schriftlichen Prüfungen über die Fächer ALGO 101 bis ALGO 122, b) und der Verfassung und positiven Beurteilung einer Master-Thesis. (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Referenten sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen wird der akademische Grad Master of Science in Allergologie/Allergotoxikologie (MSc) verliehen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 13

14 170. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Risiko- und Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen Akademische/r Risiko- und Qualitätsmanager/in (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Risiko- und Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen hat zum Ziel, den Studierenden in einem modularen Aufbau vertiefende spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche und praktische Kenntnisse auf dem Gebiet des Risiko- und Qualitätsmanagements zu vermitteln. Um den Ansprüchen der mündigen Patienten mit vermehrtem Wissen und höheren Ansprüchen gerecht zu werden, wird den Studierenden profundes Wissen über Risiko- und Qualitätsmanagement geboten. Die zentrale Zielsetzung liegt in der Vermittlung der aktuellen Forschungsergebnisse aus den Fachbereichen Risiko- und Qualitätsmanagement. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante umfasst der Lehrgang 3 Semester mit 450 UE bzw. 60 ECTS Punkten. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es 2 Semester bzw. 60 ECTS Punkte. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (1) ein international anerkannter akademischer Studienabschluss einer Hochschule oder (2) eine dem Abs. 1 gleichzuhaltende Qualifikation, wie folgt: allgemeine Hochschulreife und mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position oder bei fehlender Hochschulreife ein Mindestalter von 24 Jahren, mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position und die positive Beurteilung im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, das von der Lehrgangsleitung festgesetzt wird. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 14

15 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm ist modulartig aufgebaut und setzt sich aus 7 Fächern zusammen. Alle Module werden mit Elementen des Blended Learning angeboten. Lehrveranstaltungsübersicht Fächer/UE/ECTS Lv.-Art UE ECTS QM 101: Integrierte Managementsysteme - Organisationsentwicklung und Strategie UE 60 8 (Strategisches Management; Change Management; Branchenspezifische Managementsystemanforderungen; Systemdenken und Systemisches Fragen; Einführung in BWL; Finanzierung und Investition) QM 102: Integrierte Managementsysteme Methoden und UE 60 7 Werkzeuge I (Kommunikation und Kooperation; Präsentation und Moderation; Steuerung von Gruppenprozessen; Führung, Motivation und Organisation; Projektmanagement; Prozessmanagement) QM 103: Integrierte Managementsysteme Methoden und Werkzeuge II UE 50 6 (Grundlagen des Qualitätsmanagements - Allgemeine Betrachtung und Integrationsansätze; Normen, Standards, Regelwerke, Dokumentationsanforderungen; Anwendungsorientiertes Qualitätsmanagement) QM 104: Qualitätsmanagementsysteme (ISO 9000 ff; TQM; UE 50 6 Akkreditierung, Zertifizierung, Notifizierung; Audits, Assessments und Visitationen; KTQ; Praxisorientierte Projektumsetzung) QM 110: Projektarbeit, Projektumsetzung PR 30 6 RM 101: Grundlagen Risikomanagement UE 60 8 (Betriebs- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Risikomanagements; Risikomanagement und Qualitätsmanagement; Haftungsrecht; Versicherungskonzepte) RM 102: Instrumente des Risikomanagements UE 60 8 (Elemente des Risikomanagements; Anwendungen der Instrumente des Risikomanagements in der Praxis; Wirkung von Risikomanagement-Modellen) RM 110: Projektarbeit, Projektumsetzung PR 60 8 MET 101: Wissenschaftliches Arbeiten und Statistik UE 20 3 Summen UE/ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 15

16 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus: (a) Einer schriftlichen und mündlichen Gesamtprüfung über die Fächer QM (b) Einer schriftlichen Gesamtprüfung über die Fächer RM (c) einer schriftlichen Fachprüfung über das Fach MET 101 (d) der Verfassung und positiven Beurteilung von zwei Projektarbeiten (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. (3) Leistungen aus den Universitätslehrgängen der Donau-Universität Krems Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen und Patientensicherheit durch Risikomanagement sind bei Gleichwertigkeit anzuerkennen. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch (1) regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden und (2) durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Studienabschnitts und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotenziale. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung Akademische Risiko- und Qualitätsmanagerin/Akademischer Risiko- und Qualitätsmanager zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 14. Übergangsbestimmungen Studierende, die den Lehrgang nach der im Mitteilungsblatt Nr. 69 vom 1. September 2008 veröffentlichten Verordnung begonnen haben, können den Lehrgang nach dieser Verordnung oder nach der neuen Verordnung abschließen. 16

17 171. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen Zertifikat (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen" ist praxisorientiert und baut auf modernen Lehr- und Lernmethoden auf. Die Teilnehmer/innen erhalten eine Grundlagenqualifizierung im Qualitätsmanagement und lernen die wesentlichsten Instrumente und Modelle des Qualitätsmanagements kennen. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Lehrgang umfasst zwei Semester mit 250 Unterrichtseinheiten (33 ECTS Punkte). Würde der Lehrgang in einer Vollzeitvariante angeboten, dauerte er ein Semester. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (1) ein international anerkannter akademischer Studienabschluss einer Hochschule oder (2) eine dem Abs. 1 gleichzuhaltende Qualifikation, wie folgt: allgemeine Hochschulreife und mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position oder bei fehlender Hochschulreife ein Mindestalter von 24 Jahren, mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position und die positive Beurteilung im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, das von der Lehrgangsleitung festgesetzt wird. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 17

18 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus nachfolgend angeführten Fächern zusammen: Lehrveranstaltungsübersicht Fächer/UE/ECTS Lv.-Art UE ECTS QM 101: Integrierte Managementsysteme - Organisationsentwicklung UE 60 8 und Strategie (Strategisches Management; Change Management; Branchenspezifische Managementsystemanforderungen; Systemdenken und Systemisches Fragen; Einführung in BWL; Finanzierung und Investition) QM 102: Integrierte Managementsysteme Methoden und Werkzeuge UE 60 7 I (Kommunikation und Kooperation; Präsentation und Moderation; Steuerung von Gruppenprozessen; Führung, Motivation und Organisation; Projektmanagement; Prozessmanagement) QM 103: Integrierte Managementsysteme Methoden und UE 50 6 Werkzeuge II (Grundlagen des Qualitätsmanagements - Allgemeine Betrachtung und Integrationsansätze; Normen, Standards, Regelwerke, Dokumentationsanforderungen; Anwendungsorientiertes Qualitätslitätsmanagement) QM 104: Qualitätsmanagementsysteme (ISO 9000 ff; TQM; Akkreditierung, UE 50 6 Zertifizierung, Notifizierung; Audits, Assessments und Visitationen; KTQ; Praxisorientierte Projektumsetzung) QM 110: Projektarbeit, Projektumsetzung PR 30 6 Summen UE/ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus: (a) Einer schriftlichen und mündlichen Gesamtprüfung über die Fächer QM (b) der Verfassung und positiven Beurteilung einer Projektarbeit (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch (1) regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden und (2) durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Studienabschnitts und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotenziale. 18

19 12. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 14. Übergangsbestimmungen Studierende, die den Lehrgang nach der im Mitteilungsblatt Nr. 69/2008 vom veröffentlichten Verordnung begonnen haben, können den Lehrgang nach dieser Verordnung oder nach der neuen Verordnung abschließen. 19

20 172. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Patientensicherheit durch Risikomanagement (Zertifikat) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Patientensicherheit durch Risikomanagement hat zum Ziel, den Studierenden spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche und praktische Kenntnisse auf dem Gebiet der Patienten-/Patientinnensicherheit und des Risikomanagements zu vermitteln. Um den Ansprüchen der mündigen Patienten/Patientinnen mit vermehrtem Wissen und höheren Ansprüchen gerecht zu werden, wird den Studierenden profundes Wissen über Patienten-/ Patientinnensicherheit und Risikomanagement geboten. Die zentrale Zielsetzung liegt in der Vermittlung der aktuellen Forschungsergebnisse aus den Fachbereichen Patienten-/ Patientinnensicherheit und Risikomanagement. Die Teilnehmer lernen Umsetzungsmodelle des Risiko-Managements in Einrichtungen des Gesundheitswesens kennen und einzuschätzen. Sie sollen in die Lage versetzt werden, Übereinstimmungen und Abgrenzungen des Risiko-Managements zum Qualitäts- Management zu erkennen und zu nutzen. Die Teilnehmer lernen den Risiko-Management Regelkreis in seinen Facetten kennen und können ihn in Teilbereichen insbesondere des klinischen RM anwenden. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante mit Elementen des Blended Learning anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfasst ein Semester mit 180 Unterrichtseinheiten bzw. 24 ECTS Punkte, 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (1) ein international anerkannter akademischer Studienabschluss einer Hochschule oder (2) eine dem Abs. 1 gleichzuhaltende Qualifikation, wie folgt: allgemeine Hochschulreife und mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position oder bei fehlender Hochschulreife ein Mindestalter von 24 Jahren, mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position und die positive Beurteilung im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, das von der Lehrgangsleitung festgesetzt wird. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 20

21 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs. 1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus nachfolgend angeführten Fächern zusammen: Lehrveranstaltungsübersicht Fächer/UE/ECTS Lv.-Art UE ECTS RM 101: Grundlagen Risikomanagement (Betriebs- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Risikomanagements; UE 60 8 Risikomanagement und Qualitätsmanagement; Haftungs- recht; Versicherungskonzepte) RM 102: Instrumente des Risikomanagements UE 60 8 (Elemente des Risikomanagements; Anwendungen der Instrumente des Risikomanagements in der Praxis; Wirkung von Risikomanagement-Modellen) RM 110: Projektarbeit, Projektumsetzung PR 60 8 Summen UE/ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrziels durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicher zu stellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus: (a) Einer schriftlichen Gesamtprüfung über die Fächer RM (b) der Verfassung und positiven Beurteilung einer Projektarbeit (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch (1) regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden und (2) durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Studienabschnitts und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotenziale. 12. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 21

22 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 14. Übergangsbestimmungen Studierende, die den Lehrgang nach der im Mitteilungsblatt Nr. 85 vom 17. November 2008 veröffentlichten Verordnung begonnen haben, können den Lehrgang nach dieser Verordnung oder nach der neuen Verordnung abschließen. Für den Senat Univ.- Prof. Dr. Michael G. Wagner, MBA Vorsitzender des Senats 22

Der Senat hat am 11. Oktober 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 11. Oktober 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2011 / Nr. 57 vom 13. Oktober 2011 Der Senat hat am 11. Oktober 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 233. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

03. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Executive Management MBA (Fakultät für Wirtschaft und Recht)

03. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Executive Management MBA (Fakultät für Wirtschaft und Recht) 2012 / Nr. 03 vom 24. Jänner 2012 Der Senat hat am 17. Jänner 2012 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet. 03. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

30. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für New Public Management (MAS)

30. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für New Public Management (MAS) 2001 / Nr. 19 vom 26.09.01 29. Stellenausschreibungen 30. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für New Public Management (MAS) 31. Verordnung über die Einrichtung

Mehr

49. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Implantatprothetik an der Donau-Universität Krems

49. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Implantatprothetik an der Donau-Universität Krems 2001 / Nr. 29 vom 27.11.01 48. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Universitätslehrganges Kieferorthopädie beim funktionsgestörten Kauorgan an der Donau-Universität Krems

Mehr

21. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Akademischer Immobilienexperte der Donau-Universität Krems

21. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Akademischer Immobilienexperte der Donau-Universität Krems 2003 / Nr. 17 vom 02. Juli 2003 21. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Akademischer Immobilienexperte der Donau-Universität Krems 22. Verordnung über die Einrichtung

Mehr

Der Senat hat am 12. Juli 2016 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 12. Juli 2016 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2016/ Nr. 60 vom 26. Juli 2016 Der Senat hat am 12. Juli 2016 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 150. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Evaluation

Mehr

2001 / Nr. 12 vom

2001 / Nr. 12 vom 2001 / Nr. 12 vom 26.06.01 20. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen an der

Mehr

39. Verordnung über das Curriculum des Universitätsehrgangs Life Cycle Management - Bau (AE) (Fakultät für Kunst, Kultur und Bau)

39. Verordnung über das Curriculum des Universitätsehrgangs Life Cycle Management - Bau (AE) (Fakultät für Kunst, Kultur und Bau) 2011 / Nr. 14 vom 25. März 2011 Der Senat hat am 22. März 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 39. Verordnung über das Curriculum des Universitätsehrgangs Life

Mehr

166. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Musculoskeletal Physiotherapy mit dem Abschluss Master of Science

166. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Musculoskeletal Physiotherapy mit dem Abschluss Master of Science 2016 / Nr. 64 vom 8. August 2016 165. Druckfehlerberichtigung Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Traditional Chinese Healthcare (MSc) (Fakultät für Gesundheit und Medizin, Department

Mehr

Der Senat hat in der Sitzung vom 20. August 2013 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt.

Der Senat hat in der Sitzung vom 20. August 2013 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 2013 / Nr. 87 vom 29. August 2013 Der Senat hat in der Sitzung vom 20. August 2013 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 243. Verordnung der

Mehr

Der Senat hat in der Sitzung vom 20. August 2013 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt.

Der Senat hat in der Sitzung vom 20. August 2013 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 2013 / Nr. 92 vom 13. September 2013 Der Senat hat in der Sitzung vom 20. August 2013 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 262. Verordnung

Mehr

Der Senat hat in der Sitzung vom 17. Juli 2012 die Änderung folgender Verordnung genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderung nicht untersagt.

Der Senat hat in der Sitzung vom 17. Juli 2012 die Änderung folgender Verordnung genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderung nicht untersagt. 2012/Nr. 64 vom 2. August 2012 Der Senat hat in der Sitzung vom 17. Juli 2012 die Änderung folgender Verordnung genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderung nicht untersagt. 197. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 14 vom 21. Februar 2008 Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 76. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs

Mehr

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 9 vom 6. Februar 2008 Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 37. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Independent Game Development

Mehr

219. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Innovationsmanagement MSc der

219. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Innovationsmanagement MSc der 20/Nr. 55 vom 30. September 20 Der Senat hat in der Sitzung vom 20. September 20 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 28. Verordnung über

Mehr

254. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Mototherapie (Master of Science)

254. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Mototherapie (Master of Science) 2012 / Nr. 78 vom 11. Oktober 2012 254. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Mototherapie (Master of Science) 255. Stellenausschreibung Jurist/in 256. Stellenausschreibung Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer

Mehr

Der Senat hat am 10. Juli 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 10. Juli 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 61 vom 17. Juli 2008 Der Senat hat am 10. Juli 2008 folgende Verordnungen erlassen: 251. Verordnung der Donau-Universität Krems über Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs

Mehr

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2005/ Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2005/ Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2005/2006 - Ausgegeben am 07.03.2006 19. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. R I C H T L I N I E N, V E R O R D N U N G E N 125. Universitätslehrgang

Mehr

2014 / Nr. 75 vom 23. September 2014

2014 / Nr. 75 vom 23. September 2014 2014 / Nr. 75 vom 23. September 2014 277. Druckfehlerberichtigung: Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges " (Master of Science) (Fakultät für Gesundheit und

Mehr

2001 / Nr. 13 vom

2001 / Nr. 13 vom 2001 / Nr. 13 vom 28.06.01 22. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Soziale Arbeit und Sozial- Management an der Donau-Universität Krems 23. Stellenausschreibung

Mehr

88. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung

88. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung 2006 / Nr. 35 vom 24. Mai 2006 87. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges "Psychotherapeutische Psychologie Master of Science 88. Verordnung

Mehr

Der Senat hat am 27. November 2007 folgende Verordnungen erlassen: 148. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung

Der Senat hat am 27. November 2007 folgende Verordnungen erlassen: 148. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung 2007 / Nr. 57 vom 6. Dezember 2007 Der Senat hat am 27. November 2007 folgende Verordnungen erlassen: 144. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

64. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges

64. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges 2004 / Nr. 23 vom 30. September 2004 63. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges: "Psychotherapeutische Psychologie Master of Science

Mehr

57. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Nursing Science (MSc)

57. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Nursing Science (MSc) 2002 / Nr. 33 vom 27. August 2002 57. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Nursing Science (MSc) 58. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

39. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 10 Zi 14 vom

39. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 10 Zi 14 vom 1997/Nr. 18 vom 27.11.1997 39. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 10 Zi 14 vom 30.5.1997 40. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrgangs Technische Dokumentation an

Mehr

Die Absolventinnen und Absolventen sind in der. Lage

Die Absolventinnen und Absolventen sind in der. Lage 2017 / Nr. 25 vom 27. März 2017 Der Senat hat in der Sitzung vom 14. März 2017 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 71. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

2011/Nr. 62 vom 31. Oktober 2011

2011/Nr. 62 vom 31. Oktober 2011 2011/Nr. 62 vom 31. Oktober 2011 Der Senat hat in der Sitzung vom 18. Oktober 2011 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 249. Verordnung der

Mehr

36. Kundmachung der Ergebnisse der Wahlen des Vorsitzenden und der Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kuratoriums der Donau-Universität Krems

36. Kundmachung der Ergebnisse der Wahlen des Vorsitzenden und der Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kuratoriums der Donau-Universität Krems 1997/Nr. 17 vom 8.10.1997 36. Kundmachung der Ergebnisse der Wahlen des Vorsitzenden und der Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kuratoriums der Donau-Universität Krems 37. Verordnung über die Einrichtung

Mehr

2015/ Nr. 34 vom 7. Mai 2015

2015/ Nr. 34 vom 7. Mai 2015 2015/ Nr. 34 vom 7. Mai 2015 110. Druckfehlerberichtigung Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Compliance in der Finanzwirtschaft, Certified Program (Fakultät für Wirtschaft und Globalisierung,

Mehr

Der Senat hat am 9. September 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 9. September 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2014/ Nr. 70 vom 15. September 2014 Der Senat hat am 9. September 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 252. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Der Senat hat am 14. Jänner 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 14. Jänner 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2014/ Nr. 08 vom 30. Jänner 2014 Der Senat hat am 14. Jänner 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 30. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

10.Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung

10.Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung 2007 / Nr. 8 vom 1. Februar 2007 8. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges Klinische Optometrie / Clinical Optometry (MSc)

Mehr

Der Senat hat per 30. Mai 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat per 30. Mai 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 49 vom 30. Mai 2008 Der Senat hat per 30. Mai 2008 folgende Verordnungen erlassen: 214. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges

Mehr

16. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges General Management College der Donau-Universität Krems

16. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges General Management College der Donau-Universität Krems 2003 / Nr. 12 vom 31. März 2003 15. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges General Management Akademische/r General Manager/in der Donau-Universität Krems 16. Verordnung

Mehr

Der Senat hat am 18. Juni 2009 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 18. Juni 2009 folgende Verordnungen erlassen: 2009 / Nr. 32 vom 30. Juni 2009 Der Senat hat am 18. Juni 2009 folgende Verordnungen erlassen: 8. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges

Mehr

Der Senat hat am 15. April 2008 folgende Verordnung erlassen:

Der Senat hat am 15. April 2008 folgende Verordnung erlassen: 2008 / Nr. 47 vom 20.05.2008 Der Senat hat am 15. April 2008 folgende Verordnung erlassen: 209. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Krankenhausleitung (Medizinische

Mehr

2010/ Nr. 11 vom 10. Februar 2010

2010/ Nr. 11 vom 10. Februar 2010 2010/ Nr. 11 vom 10. Februar 2010 23. Druckfehlerberichtigung Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges Esthetic Face Sugery, MSc (Department für Klinische Medizin

Mehr

Der Senat hat per 9. Oktober 2007 folgende Verordnungen erlassen: 73. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung

Der Senat hat per 9. Oktober 2007 folgende Verordnungen erlassen: 73. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung 2007 / Nr. 48 vom 15. Oktober 2007 Der Senat hat per 9. Oktober 2007 folgende Verordnungen erlassen: 69. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

40. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Gesundheitsmanagement (Akademische Gesundheitsmanagerin/

40. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Gesundheitsmanagement (Akademische Gesundheitsmanagerin/ 2000 / Nr. 22 vom 10. August 2000 40. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Gesundheitsmanagement (Akademische Gesundheitsmanagerin/ Akademischer Gesundheitsmanager)

Mehr

Der Senat hat in der Sitzung vom 10. März 2015 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt.

Der Senat hat in der Sitzung vom 10. März 2015 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 2015 / Nr. 24 vom 25. März 2015 Der Senat hat in der Sitzung vom 10. März 2015 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 81. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

366. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Traditionelle Chinesische Medizin (Akademische/r Experte/in)

366. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Traditionelle Chinesische Medizin (Akademische/r Experte/in) 03 / Nr. 5 vom 9. Dezember 03 365. Druckfehlerberichtigung Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges Traditionelle Chinesische Medizin (Akademische/r Experte/in)

Mehr

Der Senat hat am 8. März 2016 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet.

Der Senat hat am 8. März 2016 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet. 2016/ Nr. 25 vom 17. März 2016 Der Senat hat am 8. März 2016 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet. 49. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges (Fakultät

Mehr

Der Senat hat am 12. November 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 12. November 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2013/ Nr. 110 vom 27. November 2013 Der Senat hat am 12. November 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 328. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

Der Senat hat am 19. November 2009 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet.

Der Senat hat am 19. November 2009 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet. 2009 / Nr. 71 vom 30. November 2009 Der Senat hat am 19. November 2009 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet. 287. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

Der Senat hat per 26. August 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat per 26. August 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 70 vom 02. September 2008 Der Senat hat per 26. August 2008 folgende Verordnungen erlassen: 309. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Qualitätsjournalismus

Mehr

Der Senat hat am 17. April 2012 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 17. April 2012 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2012 / Nr. 7 vom 2. April 2012 Der Senat hat am 17. April 2012 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 72. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

Der Senat hat am 8. Juli 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 8. Juli 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2014/ Nr. 54 vom 16. Juli 2014 Der Senat hat am 8. Juli 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 175. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des

Mehr

2012/Nr. 76 vom 26. September 2012

2012/Nr. 76 vom 26. September 2012 2012/Nr. 76 vom 26. September 2012 Der Senat hat in der Sitzung vom 18. September 2012 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 244. Verordnung

Mehr

91. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Universitätslehrganges Psychosomatik für Gesundheitsdienste (Zertifikat)

91. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Universitätslehrganges Psychosomatik für Gesundheitsdienste (Zertifikat) 2014 / Nr. 19 vom 27. Februar 2014 Der Senat hat in der Sitzung vom 11. Februar 2014 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 89. Verordnung der

Mehr

Der Senat hat am 15. April 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 15. April 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 42 vom 8. Mai 2008 Der Senat hat am 15. April 2008 folgende Verordnungen erlassen: 186. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Der Senat hat am 10. Februar 2015 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 10. Februar 2015 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2015/ Nr. 13 vom 20. Februar 2015 Der Senat hat am 10. Februar 2015 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 37. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM MASTER IN MANAGEMENT. K 992/569

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM MASTER IN MANAGEMENT. K 992/569 CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM MASTER IN MANAGEMENT. K 992/569 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung........................................... 3 2 Zulassung............................................ 3 3 Aufbau

Mehr

Der Senat hat am 18. Juni 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 18. Juni 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2013/ Nr. 67 vom 25. Juni 2013 Der Senat hat am 18. Juni 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 160. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM HEALTH CARE MANAGEMENT. K 992/193

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM HEALTH CARE MANAGEMENT. K 992/193 CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM HEALTH CARE MANAGEMENT. K 992/193 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung........................................... 3 2 Zulassung............................................ 3 3

Mehr

Der Senat hat am 16. April 2009 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 16. April 2009 folgende Verordnungen erlassen: 2009 / Nr. 9 vom 27. April 2009 Der Senat hat am 6. April 2009 folgende Verordnungen erlassen: 6. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Educational Leadership -

Mehr

Der Senat hat am 15. Oktober 2009 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 15. Oktober 2009 folgende Verordnungen erlassen: 2009 / Nr. 63 vom 28. Oktober 2009 Der Senat hat am 15. Oktober 2009 folgende Verordnungen erlassen: 264. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges Master of

Mehr

2003 / Nr. 03 vom 22. Jänner 2003

2003 / Nr. 03 vom 22. Jänner 2003 2003 / Nr. 03 vom 22. Jänner 2003 3. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Integrative Therapie Master of Science - Integrative Therapie (Psychotherapie) der Donau-Universität

Mehr

Der Senat hat am 9. Juli 2009 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 9. Juli 2009 folgende Verordnungen erlassen: 2009 / Nr. 40 vom 22. Juli 2009 Der Senat hat am 9. Juli 2009 folgende Verordnungen erlassen: 153. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Sport- und Eventmanagement

Mehr

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 4 vom 30. Jänner 2008 Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 4. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

15. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung. und den Studienplan des Universitätslehrganges Angewandte Adipositastherapie

15. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung. und den Studienplan des Universitätslehrganges Angewandte Adipositastherapie 2004 / Nr. 10 vom 14. April 2004 14. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Postgradualen Universitätslehrganges Unternehmensführung für Ärzte in der Niederlassung

Mehr

Der Senat hat am 10. Dezember 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 10. Dezember 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2013/ Nr. 117 vom 17. Dezember 2013 Der Senat hat am 10. Dezember 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 370. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

CURRICULUM UNIVERSITÄTSLEHRGANGES FÜR BERATUNG, BETREUUNG UND KOOPERATION IN PSYCHOSOZIALEN EINRICHTUNGEN

CURRICULUM UNIVERSITÄTSLEHRGANGES FÜR BERATUNG, BETREUUNG UND KOOPERATION IN PSYCHOSOZIALEN EINRICHTUNGEN BEILAGE 1 zum Mitteilungsblatt 23. Stück (Nr. 195.1) 2005/2006 16.08.2006 CURRICULUM des UNIVERSITÄTSLEHRGANGES FÜR BERATUNG, BETREUUNG UND KOOPERATION IN PSYCHOSOZIALEN EINRICHTUNGEN an der ALPEN-ADRIA-UNIVERSITÄT

Mehr

Der Senat hat am 18. Juni 2009 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 18. Juni 2009 folgende Verordnungen erlassen: 2009 / Nr. 31 vom 29. Juni 2009 Der Senat hat am 18. Juni 2009 folgende Verordnungen erlassen: 99. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 15 vom 22. Februar 2008 Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 82. Verordnung die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangsehrgangs Information Security

Mehr

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM GLOBAL EXECUTIVE MBA. K 992/593

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM GLOBAL EXECUTIVE MBA. K 992/593 CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM GLOBAL EXECUTIVE MBA. K 992/593 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung........................................... 3 2 Zulassung............................................ 3 3 Aufbau

Mehr

Studienplan für den Universitätslehrgang Risiko- & Versicherungsmanagement

Studienplan für den Universitätslehrgang Risiko- & Versicherungsmanagement Studienplan für den Universitätslehrgang Risiko- & Versicherungsmanagement Aufgrund des 25 Abs 1 Z 10 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Mehr

73. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Postgradualen Universitätslehrganges

73. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Postgradualen Universitätslehrganges 2006 / Nr. 34 vom 23. Mai 2006 67. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges Endodontie (MSc) 68. Festlegung des Lehrgangsbeitrages

Mehr

Der Senat hat am 26. August 2010 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet.

Der Senat hat am 26. August 2010 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet. 2010/Nr. 62 vom 31. August 2010 Der Senat hat am 26. August 2010 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet. 184. Verordnung über das Curriculum des

Mehr

CURRICULUM ZUM UNIVERSITÄTSLEHRGANG FINANZMANAGEMENT. K 992/983

CURRICULUM ZUM UNIVERSITÄTSLEHRGANG FINANZMANAGEMENT. K 992/983 CURRICULUM ZUM UNIVERSITÄTSLEHRGANG FINANZMANAGEMENT. K 992/983 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung........................................... 3 2 Zulassung............................................ 3 3

Mehr

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges STUDIENPLAN FÜR DEN UNIVERSITÄTSLEHRGANG SOZIALWIRTSCHAFT, MANAGEMENT UND ORGANISATION SOZIALER DIENSTE (ISMOS) AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN (idf der Beschlüsse der Lehrgangskommission vom 28.06.2008,

Mehr

Der Senat hat in der Sitzung vom 8. Juli 2014 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt.

Der Senat hat in der Sitzung vom 8. Juli 2014 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 2014 / Nr. 59 vom 23. Juli 2014 Der Senat hat in der Sitzung vom 8. Juli 2014 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 222. Verordnung über das

Mehr

Der Senat hat am 10. November 2015 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 10. November 2015 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2015/ Nr. 83 vom 19. November 2015 Der Senat hat am 10. November 2015 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 275. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Der Senat hat am 14. April 2015 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 14. April 2015 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2015/ Nr. 30 vom 24. April 2015 Der Senat hat am 14. April 2015 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 92. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

14. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Traditionelle Chinesische Medizin an der Donau-Universität Krems

14. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Traditionelle Chinesische Medizin an der Donau-Universität Krems 2001 / Nr. 8 vom 15.06.01 13. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Traditionelle Chinesische Gesundheitspflege an der Donau-Universität Krems 14. Verordnung über

Mehr

203. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Musculoskeletal Physiotherapy mit dem Abschluss Master of Science

203. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Musculoskeletal Physiotherapy mit dem Abschluss Master of Science 2010/Nr. 63 vom 13. September 2010 Der Senat hat am 26. August 2010 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Änderungen nicht untersagt und die Lehrgangsbeiträge festgelegt. 202. Verordnung

Mehr

11. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Bewegungstherapie (Akademische/r BewegungstherapeutIn)

11. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Bewegungstherapie (Akademische/r BewegungstherapeutIn) 2002 / Nr. 6 vom 22 Februar 2002 11. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Bewegungstherapie (Akademische/r BewegungstherapeutIn) 12. Stellenausschreibungen 1 11.

Mehr

2013 / Nr. 95 vom 24. September 2013

2013 / Nr. 95 vom 24. September 2013 2013 / Nr. 95 vom 24. September 2013 Der Senat hat in der Sitzung vom 17. September 2013 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 284. Verordnung

Mehr

Der Senat hat am 14. Oktober 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 14. Oktober 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2014 / Nr. 82 vom 27. Oktober 2014 Der Senat hat am 14. Oktober 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 304. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

FINANZDIENSTLEISTUNG

FINANZDIENSTLEISTUNG BEILAGE 6 zum Mitteilungsblatt 17. Stück, Nr. 165.4 2006/2007 06.06.2007 Gemäß 56 UG 2002 und 41 Teil B der Satzung der Universität Klagenfurt wird ab dem Wintersemester 2007/2008 an der Universität Klagenfurt

Mehr

Mitteilungsblatt Sondernummer

Mitteilungsblatt Sondernummer Zentrale Verwaltung Mitteilungsblatt Sondernummer Studienjahr 2001/2002 Ausgegeben am 6. Februar 2002 Stück 8b 120. VERORDNUNG FÜR DEN UNIVERSITÄTSLEHRGANG PUBLIC MANAGEMENT AN DER FAKULTÄT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN

Mehr

Der Senat hat am 10. Mai 2016 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 10. Mai 2016 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2016/ Nr. 43 vom 23. Mai 2016 Der Senat hat am 10. Mai 2016 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 86. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Community

Mehr

13. Druckfehlerberichtigung: Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Business Management College (Fakultät für Wirtschaft und Recht)

13. Druckfehlerberichtigung: Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Business Management College (Fakultät für Wirtschaft und Recht) 2012 / Nr. 07 vom 3. Februar 2012 12. Aufhebung von Verordnungen 13. Druckfehlerberichtigung: Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Business Management College (Fakultät für Wirtschaft

Mehr

Der Senat hat in der Sitzung vom 16. April 2013 die Änderung folgender Verordnung genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderung nicht untersagt.

Der Senat hat in der Sitzung vom 16. April 2013 die Änderung folgender Verordnung genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderung nicht untersagt. 2013 / Nr. 44 vom 29. April 2013 Der Senat hat in der Sitzung vom 16. April 2013 die Änderung folgender Verordnung genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderung nicht untersagt. 108. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

Aufbaustudium Management for Engineers

Aufbaustudium Management for Engineers / Curriculum für den Universitätslehrgang Aufbaustudium Management for Engineers 23. Sitzung des Senats (Mitteilungsblatt vom28.3.2007, 14.Stk. Pkt. 115.) Version II.11 1_AS_ManagmfEngineers_Curr07W_MTB14_280307

Mehr

2001 / Nr. 26 vom

2001 / Nr. 26 vom 2001 / Nr. 26 vom 19.11.01 41. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges "New Media Management" an der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung) 42. Verordnung

Mehr

2018 / Nr. 21 vom 22. Februar 2018

2018 / Nr. 21 vom 22. Februar 2018 2018 / Nr. 21 vom 22. Februar 2018 Der Senat hat in der Sitzung vom 13. Februar 2018 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 40. Verordnung der

Mehr

CURRICULUM ZUM UNIVERSITÄTSLEHRGANG MANAGEMENT. K 992/941

CURRICULUM ZUM UNIVERSITÄTSLEHRGANG MANAGEMENT. K 992/941 CURRICULUM ZUM UNIVERSITÄTSLEHRGANG MANAGEMENT. K 992/941 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung........................................... 3 2 Zulassung............................................ 3 3 Aufbau

Mehr

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 008 / Nr. 6 vom. Februar 008 Der Senat hat am 9. Jänner 008 folgende Verordnungen erlassen: 9. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Der Senat hat per 9. Oktober 2007 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat per 9. Oktober 2007 folgende Verordnungen erlassen: 2007 / Nr. 50 vom 17. Oktober 2007 Der Senat hat per 9. Oktober 2007 folgende Verordnungen erlassen: 113. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Natural Medicine,

Mehr

Der Senat hat am 11. Jänner 2017 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 11. Jänner 2017 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2017/ Nr. 04 vom 16. Jänner 2017 Der Senat hat am 11. Jänner 2017 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 07. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Der Senat hat in der Sitzung vom 22. Mai 2012 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt.

Der Senat hat in der Sitzung vom 22. Mai 2012 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 2012/Nr. 46 vom 30. Mai 2012 Der Senat hat in der Sitzung vom 22. Mai 2012 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 95. Verordnung der Universität

Mehr

2014/ Nr. 62 vom 5. August 2014

2014/ Nr. 62 vom 5. August 2014 2014/ Nr. 62 vom 5. August 2014 240. Druckfehlerberichtigung: Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges Psychotherapie (Master of Science) (Fakultät für Gesundheit

Mehr

Der Senat hat in der Sitzung vom 13. Juni 2017 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt.

Der Senat hat in der Sitzung vom 13. Juni 2017 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 2017 / Nr. 53 vom 28. Juni 2017 Der Senat hat in der Sitzung vom 13. Juni 2017 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 164. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

Der Senat hat am 22. März 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Änderungen nicht untersagt.

Der Senat hat am 22. März 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Änderungen nicht untersagt. 2011/Nr. 17 vom 30. März 2011 Der Senat hat am 22. März 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Änderungen nicht untersagt. 61. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

31. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Facility Management (MSc)

31. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Facility Management (MSc) 2002 / Nr. 21 vom 2. Juli 2002 31. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Facility Management (MSc) 32. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

175. Stellenausschreibung Organisationsassistent/in

175. Stellenausschreibung Organisationsassistent/in 2017 / Nr. 55 vom 5. Juli 2017 175. Stellenausschreibung Organisationsassistent/in 176. Druckfehlerberichtigung Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges Collection

Mehr

35. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan. des Universitätslehrganges LO-Feng Shui

35. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan. des Universitätslehrganges LO-Feng Shui 2005 / Nr. 26 vom 20. Juni 2005 34. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges LO-Feng Shui 35. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges

Mehr

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM MANAGEMENT MBA. K 992/367

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM MANAGEMENT MBA. K 992/367 CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM MANAGEMENT MBA. K 992/367 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung........................................... 3 2 Zulassung............................................ 3 3 Aufbau und

Mehr