36. Kundmachung der Ergebnisse der Wahlen des Vorsitzenden und der Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kuratoriums der Donau-Universität Krems

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1 1997/Nr. 17 vom Kundmachung der Ergebnisse der Wahlen des Vorsitzenden und der Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kuratoriums der Donau-Universität Krems 37. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Universitätslehrganges Artificial Organs and Biomaterials an der Donau- Universität Krems 38. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Universitätslehrganges Biomedical Technology an der Donau-Universität Krems 36. Kundmachung der Ergebnisse der Wahlen des Vorsitzenden und der Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kuratoriums der Donau-Universität Krems Die konstituierende Sitzung des Kuratoriums der Donau-Universität Krems fand am 7. Oktober 1997 statt. Die 2. Funktionsperiode des Kuratoriums läuft somit vom 7. Oktober 1997 bis zum 6. Oktober In der Sitzung gewählt wurden als: Vorsitzender des Kuratoriums Univ.-Prof.Dr. Bernhard Raschauer Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kuratoriums Dkfm. Emmy Lauteren INNOCON Wirtschaftstreuhand GmbH Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 17 vom

2 37. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Universitätslehrganges Artificial Organs and Biomaterials an der Donau- Universität Krems Kundmachung gemäß 21 Abs 4 DU-Gesetz VERORDNUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG UND DEN STUDIENPLAN DES POSTGRADUALEN UNIVERSITÄTSLEHRGANGES ARTIFICIAL ORGANS AND BIOMATERIALS AN DER DONAU-UNIVERSITÄT KREMS Die Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften der Donau-Universität Krems hat gemäß 21 Abs. 3 Z5 DU-G (Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems) in Verbindung mit 23 UniStG (Universitätsstudiengesetz) am beschlossen: Allgemeine Bestimmungen 1. Ausbildungsziel. Der Universitätslehrgang Artificial Organs and Biomaterials hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche Kenntnisse im Bereich der künstlichen Organe und Biomaterialien zu vermitteln. Der Schwerpunkt liegt in der Auseinandersetzung mit den neuesten Forschungsergebnissen zu den Themen künstliche Organe und Biomaterialien, Meß- und Analysemethoden und Zellbiologie und Biotechnologie. 2. Studienform. Der Universitätslehrgang Artificial Organs and Biomaterials ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Studienleiterin und/oder Studienleiter. (1) Als Studienleiterin und/oder Studienleiter des Universitätslehrgangs Artificial Organs and Biomaterials sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und/oder ein oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften (im folgenden kurz die Studienleiterin oder der Studienleiter) zu bestellen. Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 17 vom

3 (2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs Artificial Organs and Biomaterials, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Fachbereichskoordinatorinnen und/oder Fachbereichskoordinatoren. (1) Zur Unterstützung der Studienleiterin oder des Studienleiters können von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften auf deren oder dessen Vorschlag für einen bestimmten Fachbereich des Universitätslehrgangs Artificial Organs and Biomaterials eine oder mehrere Fachbereichskoordinatorinnen und/oder Fachbereichskoordinatoren bestellt werden. (2) Der Fachbereich ist von der Abteilungsversammlung für die Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften festzulegen. (3) Als Fachbereichskoordinatorin oder Fachbereichskoordinator ist eine im Hinblick auf den Fachbereich qualifizierte Person zu bestellen. 5. Wissenschaftlicher Beirat. (1) Als Wissenschaftlicher Beirat im Sinne dieser Verordnung gilt der vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eingesetzte Beirat der Lehrenden des Universitätslehrgangs Artificial Organs and Biomaterials. (2) Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt die Studienleiterin oder den Studienleiter. Dauer 6. (1) Der Universitätslehrgang Artificial Organs and Biomaterials umfaßt zwei Semester, die in Blöcken/Modulen angeboten werden. Zulassung 7. Zulassungsvoraussetzungen. Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Artificial Organs and Biomaterials ist a) ein abgeschlossenes österreichisches Diplom- oder Doktoratsstudium der Naturwissenschaften, b) ein abgeschlossenes österreichisches Diplom- oder Doktoratsstudium der Veterinärmedizin, Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 17 vom

4 c) ein abgeschlossenes österreichisches Doktoratsstudium der Human- und Zahnmedizin, d) ein abgeschlossenes österreichisches Diplom- oder Doktoratsstudium der Ingenieurswissenschaften, e) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Studium oder f) ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium der ingenieurswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Fachrichtungen oder g) eine mit Matura abgeschlossene Ausbildung einer berufbildenden Höheren Schule der ingenieurswissenschaftlichen, medizinischen und naturwissenschaftlichen Fachrichtungen h) ein/e nach Maßgabe ausländischer Unterrichtsvorschriften abgeschlossene/s gleichwertige/s Studium/Ausbildung oder i) eine einschlägige berufliche Erfahrung in den oben zitierten Fachbereichen 8. Englisch-Nachweis. (1) Personen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der englischen Sprache nachzuweisen. (2) Die Art des Nachweises wird von der Studienleiterin oder dem Studienleiter festgelegt. 9. Studienplätze. (1) Die Zulassung zum Studium für Artificial Organs and Biomaterials erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Studienleiterin oder dem Studienleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 10. Zulassung. (1) Die Zulassung zum Studium für Artificial Organs and Biomaterials erfolgt durch die Studienleiterin oder den Studienleiter, die oder der hierbei vom Wissenschaftlichen Beirat unterstützt wird. (2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 7 bis 9 genannten Zulassungsvoraussetzungen. Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 17 vom

5 Unterrichtsprogramm 11. Unterrichtsprogramm. (1) Das Unterrichtsprogramm des Studiums Artificial Organs and Biomaterials umfaßt 40 Semesterstunden. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Studiums Artificial Organs and Biomaterials sind folgende Pflichtfächer in Form von Block-Lehrveranstaltungen zu absolvieren: Lehrveranstaltung Typ Semester- ECTSstunden Punkte 1a. Aufbaukurs naturwissenschaftliche/medizinische Grundlagen für Techniker oder VO,UE 6,0 8 1b. Aufbaukurs technische Grundlagen für Mediziner und andere Naturwissenschaftler VO,UE 6, Künstliche Organe und Biomaterialien I VO,UE 7, Meß- und Analysemethoden VO,UE 6, Künstliche Organe und Biomaterialien II VO,UE 7, Cellular Engineering VO,UE 7, Übergreifende Themen VO,UE 6, Lehrveranstaltungen. Sämtliche Fächer sind in mehr als einer Lehrveranstaltung anzubieten. Die Lehrveranstaltungen sind von der Studienleiterin oder dem Studienleiter gemeinsam mit dem Wissenschaftlichen Beirat aufgrund der Rahmenvorgaben der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. Geringfügige studienoder organisationsbedingte Abweichungen hievon sind zulässig. 13. Unterrichtssprache. Der gesamte Lehrgang ist in englischer Sprache anzubieten. Prüfungen 14. (1) Das Studium der Artificial Organs and Biomaterials ist mit drei Teilen der Abschlußprüfung, jeweils nach dem Einführungsmodul und nach dem ersten Semester am Ende des zweiten Semesters, abzuschließen. Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 17 vom

6 (2) Die erste Teilprüfung umfaßt folgende Fächer: Naturwissenschaftliche/medizinische Grundlagen für Techniker oder Technische Grundlagen für Mediziner und andere Naturwissenschaftler (3) Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende Fächer: 1. Künstliche Organe und Biomaterialien I 2. Meß- und Analysemethoden (4) Die dritte Teilprüfung umfaßt folgende Fächer: 1. Künstliche Organe und Biomaterialien II 2. Cellular Engineering 3. Übergreifende Themen (5) Die in Abs. 2 genannten Fächer sind in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abzulegen. Die in Abs. 3-4 genannten Fächer sind in Form von Fachprüfungen abzulegen. (6) Die in Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungsprüfungen sind schriftlich abzulegen. Die in Abs. 3-4 genannten Fachprüfungen sind mündlich und schriftlich abzulegen. (7) Mit der Koordinierung der Abschlußprüfung ist die Studienleiterin oder der Studienleiter beauftragt. Die Studienleiterin oder der Studienleiter ist insbesondere ermächtigt, zu ihrer oder seiner Unterstützung weitere Prüfungskoordinatorinnen oder Prüfungskoordinatoren zu bestellen. Abschluß 15. (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen ist der Studierenden oder dem Studierenden auf deren oder dessen Antrag ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. (2) Nach erfolgreichem Abschluß wird der Absolventin oder dem Absolventen durch das Universitätskollegium die Bezeichnung Akademische Expertin für Künstliche Organe und Biomaterialien oder Akademischer Experte für Künstliche Organe und Biomaterialien verliehen. Inkrafttreten 16. Der vorliegende Studienplan tritt mit dem Studienjahr 1997/98 in Kraft. Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 17 vom

7 38. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Universitätslehrganges Biomedical Technology an der Donau-Universität Krems Kundmachung gemäß 21 Abs 4 DU-Gesetz VERORDNUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG UND DEN STUDIENPLAN DES POSTGRADUALEN UNIVERSITÄTSLEHRGANGES BIOMEDICAL TECHNOLOGY AN DER DONAU-UNIVERSITÄT KREMS Die Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften der Donau-Universität Krems hat gemäß 21 Abs. 3 Z5 DU-G (Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems) in Verbindung mit 23 UniStG (Universitätsstudiengesetz) am beschlossen: Allgemeine Bestimmungen 1. Ausbildungsziel. Der Universitätslehrgang Biomedical Technology hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche Kenntnisse in den Bereichen der Biomedizinischen Technologie zu vermitteln. Der Schwerpunkt liegt in der Auseinandersetzung mit den neuesten Forschungsergebnissen zu den Themen künstliche Organe und Biomaterialien, bildgebende Verfahren, Zellbiologie und Biotechnologie, Biomechanik und Informations- und Kommunikationstechnologien. 2. Studienform. Der Universitätslehrgang Biomedical Technology ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Studienleiterin und/oder Studienleiter. (1) Als Studienleiterin und/oder Studienleiter des Universitätslehrgangs Biomedical Technology sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und/oder ein oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 17 vom

8 (im folgenden kurz die Studienleiterin oder der Studienleiter) zu bestellen. (2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs Biomedical Technology, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Fachbereichskoordinatorinnen und/oder Fachbereichskoordinatoren. (1) Zur Unterstützung der Studienleiterin oder des Studienleiters können von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften auf deren oder dessen Vorschlag für einen bestimmten Fachbereich des Universitätslehrgangs Biomedical Technology eine oder mehrere Fachbereichskoordinatorinnen und/oder Fachbereichskoordinatoren bestellt werden. (2) Der Fachbereich ist von der Abteilungsversammlung für die Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften festzulegen. (3) Als Fachbereichskoordinatorin oder Fachbereichskoordinator ist eine im Hinblick auf den Fachbereich qualifizierte Person zu bestellen. 5. Wissenschaftlicher Beirat. (1) Als Wissenschaftlicher Beirat im Sinne dieser Verordnung gilt der vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eingesetzte Beirat der Lehrenden des Universitätslehrgangs Biomedical Technology. (2) Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt die Studienleiterin oder den Studienleiter. Dauer 6. (1) Der Universitätslehrgang Biomedical Technology umfaßt vier Semester, die in Blöcken/Modulen angeboten werden. Zulassung 7. Zulassungsvoraussetzungen. Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Biomedical Technology ist a) ein abgeschlossenes österreichisches Diplom- oder Doktoratsstudium der Naturwissenschaften, Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 17 vom

9 b) ein abgeschlossenes österreichisches Diplom- oder Doktoratsstudium der Veterinärmedizin, c) ein abgeschlossenes österreichisches Doktoratsstudium der Human- und Zahnmedizin, d) ein abgeschlossenes österreichisches Diplom- oder Doktoratsstudium der Ingenieurswissenschaften, e) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Studium oder f) eine mindestens siebenjährige einschlägige berufliche Erfahrung in den oben zitierten Fachbereichen, wenn damit eine den lit a) bis e) vergleichbare Qualifikation erreicht wurde. 8. Englisch-Nachweis. (1) Personen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der englischen Sprache nachzuweisen. (2) Die Art des Nachweises wird von der Studienleiterin oder dem Studienleiter festgelegt. 9. Studienplätze. (1) Die Zulassung zum Studium für Biomedical Technology erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Studienleiterin oder dem Studienleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 10. Zulassung. (1) Die Zulassung zum Studium für Biomedical Technology erfolgt durch die Studienleiterin oder den Studienleiter, die oder der hierbei vom Wissenschaftlichen Beirat unterstützt wird. (2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 7 bis 9 genannten Zulassungsvoraussetzungen. Unterrichtsprogramm 11. Unterrichtsprogramm. (1) Das Unterrichtsprogramm des Studiums Biomedical Technology umfaßt 72 Semesterstunden. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Studiums Biomedical Technology sind folgende Pflichtfächer in Form von Block-Lehrveranstaltungen zu absolvieren: Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 17 vom

10 Lehrveranstaltung Typ Semester- ECTSstunden Punkte 1a. Aufbaukurs naturwissenschaftliche/medizinische Grundlagen für Techniker oder VO,UE 6,0 8 1b. Aufbaukurs technische Grundlagen für Mediziner und andere Naturwissenschaftler VO,UE 6, Künstliche Organe und Biomaterialien VO,UE 7, Meß- und Analysemethoden VO,UE 6, Bildgebende Verfahren 1 VO,UE 7, Zellbiologie VO,UE 7, Übergreifende Themen VO,UE 6, Bildgebende Verfahren 2 VO,UE 6, Biomechanik VO,UE 6, Informations- und Kommunikationstechnologien VO,UE 6, Seminar ausgewählte Kapitel der Biomedical SE 4,0 12 Technology I 11. Seminar ausgewählte Kapitel der Biomedical SE 4,0 12 Technology II 12. Verpflichtende Übungen mit Repetitorium RE 6, Lehrveranstaltungen. Sämtliche Fächer sind in mehr als einer Lehrveranstaltung anzubieten. Die Lehrveranstaltungen sind von der Studienleiterin oder dem Studienleiter gemeinsam mit dem Wissenschaftlichen Beirat aufgrund der Rahmenvorgaben der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren, Repetitorien oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. Geringfügige studien- oder organisationsbedingte Abweichungen hievon sind zulässig. 13. Unterrichtssprache. Der gesamte Lehrgang ist in englischer Sprache anzubieten. Prüfungen 14. (1) Das Studium der Biomedical Technology ist mit vier Teilprüfungen der Abschlußprüfung jeweils nach dem Einführungsmodul, nach dem drit- Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 17 vom

11 ten, sechsten und letzten Modul und der Forschungsarbeit (Master-Arbeit) abzuschließen. (2) Die erste Teilprüfung umfaßt folgende Fächer: Naturwissenschaftliche/medizinische Grundlagen für Techniker oder Technische Grundlagen für Mediziner und andere Naturwissenschaftler (3) Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende Fächer: 1. Künstliche Organe und Biomaterialien 2. Meß- und Analysemethoden (4) Die dritte Teilprüfung umfaßt folgende Fächer: 1. Bildgebende Verfahren 1 2. Zellbiologie 3. Übergreifende Themen (5) Die vierte Teilprüfung umfaßt folgende Fächer: 1. Bildgebende Verfahren 2 2. Biomechanik 3. Informations- und Kommunikationstechnologien 4. Seminar ausgewählte Kapitel der Biomedical Technology I und II (6) Die in Abs. 2 genannten Fächer sind in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abzulegen. Die in Abs. 3-5 genannten Fächer sind in Form von Fachprüfungen abzulegen. (7) Die in Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungsprüfungen sind schriftlich abzulegen. Die in Abs. 3-5 genannten Fachprüfungen sind mündlich und schriftlich abzulegen. (8) Die Forschungsarbeit (Master-Arbeit) ist als Hausarbeit zu erstellen. Das Thema der Forschungsarbeit (Master-Arbeit) ist aus dem Bereich der Biomedizinischen Technologie auszuwählen. Mit der Forschungsarbeit (Master-Arbeit) haben die Studierenden ihre Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Untersuchung einer biomedizinischen Fragestellung nachzuweisen. Die Richtlinien zur Vergabe von Forschungsarbeitsthemen (Master-Arbeitsthemen) werden von der Studienleiterin oder dem Studienleiter gemeinsam mit dem Wissenschaftlichen Beirat aufgrund der Rahmenvorgaben der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften festgelegt. (9) Mit der Koordinierung der Teilprüfungen und der Forschungsarbeit (Master-Arbeit) ist die Studienleiterin oder der Studienleiter beauftragt. Die Studienleiterin oder der Studienleiter ist insbesondere ermächtigt, zu ihrer oder seiner Unterstützung weitere Prüfungskoordinatorinnen oder Prüfungskoordinatoren zu bestellen. Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 17 vom

12 Abschluß 15. (1) Nach erfolgreicher Ablegung aller Teile der Abschlußprüfung und positiver Beurteilung der Forschungsarbeit (Master-Arbeit) ist der Studierenden oder dem Studierenden auf deren oder dessen Antrag ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. (2) Nach Maßgabe der Verordnung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist der Absolventin oder dem Absolventen der akademische Grad Master of Advanced Studies (in Bioengineering) - MAS (Bioengineering) zu verleihen. Inkrafttreten 16. Der vorliegende Studienplan tritt mit dem Studienjahr 1997/98 in Kraft. Das Präsidium

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