VERFASSUNG. der Freikirche der Siebenten Tags Adventisten im Land Brandenburg Körperschaft des öffentlichen Rechts

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1 VERFASSUNG der Freikirche der Siebenten Tags Adventisten im Land Körperschaft des öffentlichen Rechts Die Mitglieder der Freikirche der Siebenten Tags Adventisten im Land, Körperschaft des öffentlichen Rechts, geben sich folgende Verfassung: 1 NAME, SITZ UND ORDNUNG 1. Die Freikirche der Siebenten Tags Adventisten (STA) im Land, nachstehend Freikirche genannt, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung). 2. Der Sitz ist Berlin. Das Verwaltungsgebiet der Freikirche entspricht dem Gebiet des Landes. Die Landeskörperschaft kann Verwaltungsgemeinschaften mit anderen Landeskörperschaften der STA in Form von Vereinigungen bilden. 3. Die Freikirche gliedert sich in örtliche Gemeinden und Gruppen. 2 STELLUNG DER FREIKIRCHE Die Freikirche bekennt sich zu den Glaubenslehren der weltweiten Freikirche der Siebenten Tags Adventisten auf der Grundlage der Bibel. Unter Wahrung ihrer Selbständigkeit ist die Freikirche mit allen Freikirche der Siebenten Tags Adventisten in Deutschland (FiD), Körperschaften des öffentlichen Rechts, und darüber hinaus mit der Generalkonferenz (Weltarbeitsgemeinschaft der Siebenten Tags Adventisten) in Lehre und Organisation verbunden. 3 ZWECK UND AUFGABEN 1. Die Freikirche verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2 2. Die Freikirche hat innerhalb ihres Gebietes folgende Aufgaben: a. Festigung und Vertiefung des religiösen Lebens durch die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus, getragen durch die Advent Mission. b. Förderung des Zusammenwirkens der Gemeinden und Gruppen nach übereinstimmenden Grundsätzen in allen wesentlichen Fragen des religiösen Lebens, der Verwaltung und der Organisation. c. Vertretung allgemeiner Interessen der Freikirche, ihrer Gemeinden und Gruppen in der Öffentlichkeit, vor den Behörden sowie gegenüber der Freikirche der Siebenten Tags Adventisten, Norddeutscher Verband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, (NDV), der Freikirche der Siebenten Tags Adventisten in Deutschland und der Euro Afrika Division (EUD/Generalkonferenz). d. Erstellung und Unterhaltung von Kapellen, Gemeindehäusern, Sozialeinrichtungen und Heimen. e. Ausübung allgemeiner Wohlfahrtspflege und Gesundheitsfürsorge sowie die Unterstützung von Sozialeinrichtungen und Heimen durch das Advent Wohlfahrtswerk in Berlin e.v. und den Deutschen Verein für Gesundheitspflege e.v. f. Förderung der weltweiten Mission durch finanzielle Unterstützung der Missionsbestrebungen der FiD und der ihr verbundenen EUD. g. Förderung der Kinder und Jugendarbeit. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient sich die Freikirche der Abteilung Adventjugend. Die eigenverantwortliche Tätigkeit dieser Abteilung ist durch ihre Jugendordnung geregelt. h. Aufsicht über die Vermögensverwaltung ihrer Gemeinden, Gruppen und Einrichtungen sowie die allgemeine Regelung über die Erhebung von Abgaben und deren Verteilung in Verbindung mit finanziellen Ausgleichsleistungen an finanzschwächere Gemeinden, Gruppen und Einrichtungen, um damit eine gleichmäßige Durchdringung des Landesgebietes zu gewährleisten. i. Zum Zweck der Förderung und Erfüllung einzelner Aufgaben kann die Freikirche Stiftungen gründen oder sich als Stifter an bestehenden Stiftungen beteiligen. Die Organe der Freikirche sind: 1. der Vorstand 2. der Landesausschuss 3. die Landesversammlung 4 ORGANE 5 VORSTAND 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsteher, dem Sekretär und dem Schatzmeister. Vorsteher und Sekretär müssen ordinierte Pastoren sein. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils auf vier Jahre durch die Landesversammlung. Wiederwahl ist zulässig. 2. Der Vorsteher vertritt die Freikirche nach innen und außen. Er beruft Sitzungen des Vorstandes, des Landesausschusses und die Landesversammlung ein. Im Falle der Verhinderung wird er durch den Sekretär, bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister vertreten. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.

3 3. Der Vorsteher teilt die jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes und des Landesausschusses sowie jede Änderung der Zusammensetzung der staatlichen Aufsichtsbehörde mit. 4. Dem Sekretär obliegen die organisatorischen Aufgaben der Freikirche. Er führt über die Sitzungen des Vorstandes und des Landesausschusses ein Protokoll, das vom Vorsteher und vom Sekretär zu unterzeichnen ist. 5. Der Schatzmeister führt das Finanzwesen der Freikirche entsprechend der vom Landesausschuss gefassten Beschlüsse und legt dem Landesausschuss für jedes Geschäftsjahr eine vom Landesrechnungsbeauftragten geprüfte Jahresabrechnung vor. Der Schatzmeister ist zur Buchprüfung in den Gemeinden verpflichtet. 6. Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so ersetzt der Landesausschuss das ausgeschiedene Mitglied durch Wahl. 7. Mitglieder des Vorstandes können jederzeit durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit des Landesausschusses abberufen werden, wenn die Belange der Freikirche dies erfordern. Der Abzuberufende hat dabei kein Stimmrecht. 6 LANDESAUSSCHUSS 1. Der Landesausschuss besteht aus dem Vorsteher, dem Sekretär, dem Schatzmeister und mindestens vier durch die Landesversammlung zu wählenden Mitgliedern. 2. Den Vorsitz in den Landesausschusssitzungen führt der Vorsteher, in seiner Abwesenheit der Sekretär. Soll über die Abberufung des Vorstehers beschlossen werden, führt der Vorsteher des NDV den Vorsitz. 3. Der Landesausschuss führt die allgemeine Aufsicht über die Arbeit im Bereich der Landeskörperschaft, verwaltet das Eigentum der Landeskörperschaft und nimmt alle sonstigen Belange der Körperschaft wahr. 4. Der Landesausschuss ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen. Der Vorsteher beruft den Landesausschuss zwischenzeitlich ein, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Landesausschusses dies beantragen oder der Vorsteher des NDV den Antrag auf Einberufung stellt. 5. Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner verfassungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 7 LANDESVERSAMMLUNG 1. Die Landesversammlung ist das oberste Führungs und Aufsichtsgremium der Freikirche. 2. Die Landesversammlung besteht aus dem Landesausschuss, aus den im aktiven Dienst stehenden Pastoren/Pastorinnen und aus Delegierten, die von den einzelnen Gemeinden gewählt werden, wobei auf jede Gemeinde ein Delegierter und auf Gemeinden mit mehr als hundert Gliedern je ein weiterer Delegierter für jede volle oder angefangenen hundert Glieder entfällt. Die Delegierten werden von den Gemeindegliedern in Gemeindeversammlungen gewählt.

4 3. Die Landesversammlung tritt unter dem Vorsitz des Vorstehers alle vier Jahre zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn der Landesausschuss oder ein Drittel der Gemeindeglieder dies beim Vorstand beantragen. Der Zeitpunkt der ordentlichen Landesversammlung ist mindestens sechs Monate vorher im Gemeindeblatt oder durch Rundschreiben bekannt zu geben. Die Landesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 4. Die Landesversammlung hat die Aufgabe, den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, des Landesausschusses und des Landesrechnungsbeauftragten entgegenzunehmen und diese für die Amtszeit zu entlasten. Daneben obliegt ihr die Beglaubigung der Pastoren/Pastorinnen. Die Landesversammlung hat ferner die Aufgabe, den Vorstand, den Landesausschuss, den Landesrechnungsbeauftragten und sonstige Amtsträger für die kommende Amtszeit zu wählen. Sie beschließt über die Aufnahme neuer Gemeinden, die Zusammenlegung oder Auflösung von Gemeinden und hat die Befugnis, Gemeinden, die sich außerhalb der Lehre oder der Organisation der Freikirche stellen, aufzulösen oder auszuschließen. Ferner diskutiert und beschließt sie den Planungsentwurf für die folgende Konferenzperiode. 5. Den Vorsitz im Ernennungsausschuss der Landesversammlung und den Vorsitz bei der Wahl des Vorstehers hat der Vorsteher des NDV. 6. Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer verfassungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Wahl des Vorstandes ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 8 LANDESRECHNUNGSBEAUFTRAGTER 1. Die Landesversammlung wählt ein Gemeindeglied ihres Vertrauens als Rechnungsbeauftragten. 2. Der Landesrechnungsbeauftragte prüft jährlich die Einnahmen und Ausgabenrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr und gibt dem Landesausschuss zur Frage der Entlastung des Vorstandes eine Empfehlung. 3. Der Landesrechnungsbeauftragte gibt die Ergebnisse seiner jährlichen Prüfungen zum Ablauf einer Konferenzperiode den Delegierten der Landesversammlung bekannt und gibt zur Frage der Entlastung von Vorstand und Landesausschuss eine Empfehlung. 9 REVISION Ein durch die EUD beauftragter Revisor prüft die Bücher der Freikirche. Er erstattet der Landesversammlung der Freikirche schriftlich Bericht. 10 MITGLIEDSCHAFT Mitglieder der Freikirche sind Gemeindeglieder, deren religiös unmündige Kinder sowie Personen, die regelmäßig und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Freikirche am religiösen Leben einer Gemeinde teilnehmen.

5 11 GEMEINDEN 1. Die Gemeinde ist der örtliche Zusammenschluss ihrer getauften Mitglieder. 2. Mitglied der Gemeinde kann werden, wer die Glaubensüberzeugungen der Freikirche der Bibel entsprechend teilt und bereit ist, diese als Grundlage seiner Lebensgestaltung anzuerkennen. 3. Die Aufnahme in die Gemeinde erfolgt durch die Glaubenstaufe nach vorausgegangener Unterweisung in allen Lehrpunkten der Freikirche und Zustimmung der Gemeinde. Eine Aufnahme kann auch durch Abstimmung nach den Richtlinien der Gemeindeordnung erfolgen. 4. Die Mitgliedschaft in einer Gemeinde endet durch Austritt, Ausschluss durch die zuständige Gemeinde oder Tod. Ein Ausschluss kann nur nach den Richtlinien der Gemeindeordnung erfolgen. 12 GEISTLICHES AMT Die Freikirche beruft Pastoren/Pastorinnen als Geistliche in ein Anstellungsverhältnis nach den Richtlinien der FiD. Die zum Dienst notwendige Beglaubigung der Pastoren/Pastorinnen erfolgt nach den Richtlinien der FiD durch die Landesversammlung. 13 FINANZEN 1. Die Freikirche unterhält sich selbst. Sie sieht von der Erhebung von Steuern ab. 2. Die Gemeindeglieder entrichten ihre freiwilligen Beiträge nach den Grundsätzen, wie sie in der Bibel zur Förderung der Evangeliumsverkündigung und der Gemeindepflege niedergelegt sind. Die Gelder sind für Zwecke der Freikirche zu verwenden. Geleistete Beiträge oder sonstige Zuwendungen werden nicht zurückgezahlt. 3. Das Vermögen der Freikirche wird gebildet aus den freiwilligen Gaben und Beiträgen der Mitglieder sowie aus den von den Gemeinden und anderen adventistischen Organisationen übernommenen Vermögenswerten. 4. Für die Verwaltung und die Finanzen sind die von der FiD beschlossenen Arbeits und Finanzrichtlinien maßgebend. 14 VERFASSUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG 1. Die Änderung dieser Verfassung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Landesversammlung beschlossen werden. 2. Die Auflösung der Freikirche kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der verfassungsmäßigen Mitglieder der Landesversammlung beschlossen werden. 3. Im Falle der Auflösung hat kein Mitglied Anspruch auf irgendeinen Teil des Vermögens. Das gesamte verbleibende Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für Zwecke zu verwenden, wie sie in 3 bezeichnet sind. Einzelheiten bestimmt die Landesversammlung.

6 4. Der Auflösungsbeschluss bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung der Leitung der FiD und der staatlichen Aufsichtsbehörde. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 15 GESCHÄFTSJAHR 16 AUFSICHTSBEHÖRDE Staatliche Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verfassung ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes. 17 SALVATORISCHE KLAUSEL Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Verfassung sich später als unwirksam erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt und anstelle der unwirksamen gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Verfassung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und den allgemeinen Grundsätzen von Körperschaften entspricht. 18 WIRKSAMKEIT Diese Verfassung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Landesversammlung in Kraft. Durch sie wird die bisherige Verfassung ersetzt. Berlin, den 21. Mai 1995 Berlin, den 21. Mai 1995 geänderte Fassung vom geänderte Fassung vom 13. April 2003 geänderte Fassung vom 25. März 2007 geänderte Fassung vom 15. Mai 2011 Johannes Scheel (Vorsteher) Simon Krautschick (Sekretär)

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