Verfassung. der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen Körperschaft des öffentlichen Rechts

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1 Verfassung der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen Körperschaft des öffentlichen Rechts Die Mitglieder der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, geben sich folgende Verfassung: 1 Name und Sitz a) Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Lande Nordrhein-Westfalen. b) Der Sitz ihrer Verwaltung ist in Wuppertal. Das Verwaltungsgebiet der Freikirche entspricht dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. 2 Ordnung (1) Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., vereinigt in sich die örtlichen Advent-Gemeinden in diesem Bundesland. (2) Die Gemeinden sind der Zusammenschluss von getauften Gläubigen, welche auf Grund ihres Bekenntnisses in die Freikirche aufgenommen sind. Die Gemeinden werden von Gemeindeältesten geleitet. (3) Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., wird vom Vorstand ( 6) geleitet. 3 Stellung der Freikirche Unter Wahrung ihrer Selbständigkeit ist die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., den übrigen Freikirchen der Siebenten-Tags-Adventisten in den deutschen Ländern in Lehre und Organisation verbunden. 4 Zweck und Aufgabe Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., erstrebt unter Zusammenfassung aller vorhandenen Kräfte: (1) die Hebung des religiösen Lebens durch die Verkündigung des Evangeliums, getragen durch die Advent-Mission

2 (2) die Schaffung und Unterhaltung oder Unterstützung adventistischer Einrichtungen und Anstalten. (3) die Ausübung allgemeiner Wohlfahrtspflege und Gesundheitsfürsorge in Verbindung mit dem Advent-Wohlfahrtswerk e.v. und dem Deutschen Verein für Gesundheitspflege e.v., denen die Körperschaft als Mitglied korporativ angehört. (4) die Ausübung der Jugendpflege und Jugendfürsorge, getragen durch die Adventjugend. (5) die Förderung von Erziehung und Bildung. (6) die Förderung weltweiter Mission und weltweiter humanitärer Hilfe durch die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten und ihre Einrichtungen. 5 Organe Die Organe der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., sind: a) der Vorstand b) der Landesausschuss c) der Rechnungsausschuss d) die Landesversammlung 6 Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsteher, dem Sekretär, die beide ordinierte Pastoren sein müssen, und dem Schatzmeister. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils für vier Jahre durch die Landesversammlung. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Vorstand vertritt die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., nach innen und außen. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln zeichnungs- und vertretungsberechtigt. (3) Scheidet während der Amtszeit der Vorsteher oder ein anderes Mitglied des Vorstandes aus, so bestimmt der Landesausschuss eine Ersatzperson, die die Geschäfte bis zur nächsten Landesversammlung zu führen hat. (4) Mitglieder des Vorstandes können jederzeit durch Beschluss des Landesausschusses abberufen werden, wenn die Belange der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., dieses erfordern. Das abberufene Vorstandsmitglied hat die Möglichkeit der Beschwerde an den Ausschuss der Freikirche der Siebenten-Tags- Adventisten, Norddeutscher Verband, K.d.ö.R., in Hannover. (5) Der Vorsteher teilt die jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes und des Landesausschusses sowie jede Änderung der Zusammensetzung dieser Organe der staatlichen Aufsichtsbehörde mit

3 7 Sekretär Der Sekretär vertritt den Vorsteher im Verhinderungsfall. Dieser muss nicht nachgewiesen werden. Er führt über die Sitzungen des Vorstandes, des Landesausschusses und der Landesversammlung ein Protokoll, das von ihm und dem Vorsteher zu unterzeichnen ist. 8 Schatzmeister Der Schatzmeister verwaltet die Mittel der Freikirche nach den von der Freikirche der Siebenten- Tags-Adventisten in Deutschland, K.d.ö.R., beschlossenen Arbeits- und Finanzrichtlinien und nach den Weisungen des Vorstehers im Rahmen der vom Landesausschuss gefassten Beschlüsse. Er führt Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., und legt am Schluss des Geschäftsjahres ( 21) dem Rechnungsausschuss ( 12) gegenüber Rechnung. 9 Der Landesausschuss (1) Der Landesausschuss besteht aus dem Vorsteher, dem Sekretär, dem Schatzmeister und mindestens vier durch die Landesversammlung zu wählende Mitglieder. (2) Die Vorstandsmitglieder der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Norddeutscher Verband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, und die Landesvertreter NRW der Freikirche im Verbandsausschusses haben im Landesausschuss Sitz und Stimme, wobei jedes dieser Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder des Verbandsausschusses an jeder Beratung des Landesausschusses teilnehmen kann. Jedoch dürfen die Zahl der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Verbandausschusses, die ihr Stimmrecht in einer Sitzung ausüben, nicht mehr als 10% der gesamten Mitglieder dieses Ausschusses ausmachen, sie kann jedoch mindestens eine Stimme darstellen. (3) Den Vorsitz in den Landesausschuss-Sitzungen führt der Vorsteher, in seiner Abwesenheit der Sekretär. Soll über die Abberufung des Vorstehers beschlossen werden, dann führt der Vorsteher der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Norddeutscher Verband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, den Vorsitz in dem Landesausschuss. 10 Tätigkeit und Beschlussfassung des Landesausschusses (1) Der Landesausschuss führt die Aufsicht über die Arbeit der Freikirche der Siebenten- Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere über die Verwaltung des Eigentums. Er fasst die erforderlichen Beschlüsse unter Berücksichtigung der in 8 Absatz 1 genannten Richtlinien. (2) Der Landesausschuss ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen. Der Vorsteher hat den Landesausschuss einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Landesausschusses dieses verlangen oder der Vorsteher der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Norddeutscher Verband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, den Antrag auf Einberufung stellt

4 (3) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner verfassungsgemäßen Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers. 11 Die Landesversammlung (1) Die Landesversammlung besteht aus dem Landesausschuss, den im aktiven Dienst stehenden Pastoren und Pastorinnen und aus Abgeordneten, die von den einzelnen Gemeinden gewählt werden. Dabei entfällt auf jede Gemeinde ein/e Abgeordnete/r und auf Gemeinden mit mehr als 100 Gliedern je ein/e Abgeordnete/r für jede volle oder angefangene 100 Mitglieder. Die Abgeordneten werden von den Gemeindegliedern in Gemeindeversammlungen gewählt. (2) Die Vorstandsmitglieder der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Norddeutscher Verband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, und die Landesvertreter NRW der Freikirche im Verbandsausschusses haben in der Landesversammlung Sitz und Stimme, wobei jedes dieser Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder des Verbandsausschusses an jeder Beratung der Landesversammlung teilnehmen kann. (3) Die Landesversammlung tritt unter dem Vorsitz des Vorstehers alle vier Jahre zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn der Landesausschuss oder ein Drittel der Mitglieder der Freikirche dies beim Vorstand beantragen. Der Zeitpunkt der Landesversammlung ist mindestens einen Monat vorher in dem Gemeindeblatt oder durch Rundschreiben bekannt zu geben. (4) Die Landesversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes ( 12) (5) Die Landesversammlung wählt den Vorstand, den Landesausschuss, den Rechnungsausschuss und sonstige Amtsträger für die kommende Amtszeit. Zur Nominierung der Wahlvorschläge wählt sie einen Ernennungsausschuss. Den Vorsitz im Ernennungsausschuss der Landesversammlung und in der Wahlversammlung zur Wahl des Vorstehers führt der Vorsteher der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Norddeutscher Verband, Körperschaft des öffentlichen Rechts. (6) Die Landesversammlung beschließt die Beglaubigung der Pastoren und Pastorinnen ( 18). Zur Vorbereitung wählt sie einen Beglaubigungsausschuss. Den Vorsitz im Beglaubigungsausschuss führt ein von der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Norddeutscher Verband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, beauftragter Pastor. (7) Die Landesversammlung beschließt über die Aufnahme neuer Gemeinden und hat die Befugnis, Gemeinden, die sich außerhalb der Lehren und Gemeindeordnung (Gemeindehandbuch) der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Körperschaft des öffentlichen Rechts, stellen, aufzulösen oder auszuschließen. (8) Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer verfassungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (Ausnahme 20,1). Stimmengleichheit gilt als Ablehnung

5 12 Rechnungslegung (1) Die Landesversammlung bestimmt zwei bis vier Gemeindeglieder, welche zusammen mit dem Landesausschuss den Rechnungsausschuss bilden. (2) Der Rechnungsausschuss genehmigt den vom Vorstand für jedes neue Geschäftsjahr aufzustellenden Haushaltsplan, prüft alljährlich die für das abgelaufene Geschäftsjahr gemachten Ausgaben und empfiehlt, vorbehaltlich der Prüfung des durch den von der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Norddeutscher Verband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, beauftragten Buchprüfers der Landesversammlung die Erteilung der Entlastung für Vorstand und Landesausschuss. 13 Stellung der Gemeinden Jede Gemeinde ordnet und gestaltet ihr Gemeindeleben, so auch die Wahl der Gemeindeältesten und der Gemeindehelfer sowie die Verwaltung ihres Vermögens, nach den Richtlinien der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten ( 8). 14 Voraussetzungen der Mitgliedschaft Mitglied der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann werden, wer die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments als Richtschnur seines Glaubens anerkennt, den darin offenbarten Erlöser Jesus Christus als Heilsgrund bekennt und bereit ist, den in dem ewigen Sittengesetz der Zehn Gebote Gottes enthaltenen Forderungen nachzukommen und sein Leben nach der Lehre und den Grundsätzen der Freikirche zu gestalten. 15 Aufnahme in die Freikirche (1) Die Aufnahme der Gemeindeglieder erfolgt durch die Erwachsenentaufe (Glaubenstaufe) nach vorausgegangener Unterrichtung in allen Lehrpunkten der Freikirche und nach vorheriger Prüfung. (2) Die Gemeindeglieder sind zugleich Mitglieder der Freikirche der Siebenten-Tags- Adventisten in Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zur Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, zählen außerdem die minderjährigen Kinder von Gemeindegliedern, sowie die Personen, die am religiösen Leben der Freikirche durch Besuch der Gottesdienste und Entrichtung der Beiträge teilnehmen. 16 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft bei der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, erlischt a) durch Tod b) durch Austrittserklärung c) durch Ausschluss ( 17)

6 17 Ausschluss von Gemeindegliedern Gemeindeglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie nicht mehr mit den in 14 dieser Verfassung angeführten Grundsätzen übereinstimmen. Einzelheiten werden durch die Gemeindeordnung (Gemeindehandbuch) der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, K.d.ö.R., geregelt. 18 Seelsorge Die Seelsorge innerhalb der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., wird durch hauptberufliche Pastoren und Pastorinnen ausgeübt. Ihre Beglaubigung und der Entzug der Beglaubigung erfolgt nach den Richtlinien und der Gemeindeordnung (Gemeindehandbuch) der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland, K.d.ö.R.. 19 Finanzen (1) Das Vermögen der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., wird gebildet aus den freiwilligen Opfern und Beiträgen der Gemeindeglieder, aus den von den Gemeinden und anderen adventistischen Organisationen übernommenen Vermögenswerten, sowie aus Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen. (2) Die Gemeindeglieder entrichten ihre Beiträge nach den Grundsätzen, wie sie in der Heiligen Schrift zur Förderung der Evangeliumsverkündigung und Gemeindepflege niedergelegt sind. Die Gelder sind für Zwecke der Freikirche zu verwenden. Geleistete Beiträge oder sonstige Zuwendungen werden nicht zurückgezahlt. (3) Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., unterhält sich selbst. Sie sieht von der Erhebung von Steuern ab. 20 Verfassungsänderungen und Auflösung (1) Die Änderung dieser Verfassung sowie die Auflösung der Freikirche der Siebenten-Tags- Adventisten in Nordrhein-Westfalen kann nur mit einer zwei Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Landesversammlung beschlossen werden. (2) Im Falle der Auflösung hat kein Mitglied Anspruch auf irgendeinen Teil des Vermögens. Das gesamte verbleibende Vermögen ist ausschließlich unmittelbar für Zwecke zu verwenden, wie sie in 4 bezeichnet sind. Einzelheiten bestimmt der Landesausschuss. (3) Der Auflösungsbeschluss bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland, K.d.ö.R., und der staatlichen Aufsichtsbehörde. Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr. 21 Geschäftsjahr - 6 -

7 22 Aufsichtsbehörde Staatliche Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verfassung ist der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. 23 Wirksamkeit Die vorstehende Verfassung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Landesversammlung in Kraft. Durch sie wird die bisherige Verfassung ersetzt. Wuppertal, den 26. April 2015 Fassung der Landesversammlung vom 15. Oktober 1961 in Köln, geändert durch die Landesversammlung am 20. Juni 1965 in Düsseldorf, geändert durch die Landesversammlung am 14. Februar 1971 in Essen, geändert durch die Landesversammlung am 15. Juni 1980 in Essen, geändert durch die Landesversammlung am 24. Mai 1992 in Bochum, geändert durch die Landesversammlung am 11. Juni 1995 in Bochum, geändert durch die Landesversammlung am 18. April 1999 in Bochum, geändert durch die Landesversammlung am 06. Mai 2007 in Bochum, geändert durch die Landesversammlung am 22. Mai 2011 in Bochum, geändert durch die Landesversammlung am 26. April 2015 in Bochum

8 - 8 -

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