Verfassung. der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen Körperschaft des öffentlichen Rechts
|
|
- Mathias Schuster
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verfassung der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen Körperschaft des öffentlichen Rechts Die Mitglieder der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, geben sich folgende Verfassung: 1 Name und Sitz a) Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Lande Nordrhein-Westfalen. b) Der Sitz ihrer Verwaltung ist in Wuppertal. Das Verwaltungsgebiet der Freikirche entspricht dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. 2 Ordnung (1) Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., vereinigt in sich die örtlichen Advent-Gemeinden in diesem Bundesland. (2) Die Gemeinden sind der Zusammenschluss von getauften Gläubigen, welche auf Grund ihres Bekenntnisses in die Freikirche aufgenommen sind. Die Gemeinden werden von Gemeindeältesten geleitet. (3) Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., wird vom Vorstand ( 6) geleitet. 3 Stellung der Freikirche Unter Wahrung ihrer Selbständigkeit ist die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., den übrigen Freikirchen der Siebenten-Tags-Adventisten in den deutschen Ländern in Lehre und Organisation verbunden. 4 Zweck und Aufgabe Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., erstrebt unter Zusammenfassung aller vorhandenen Kräfte: (1) die Hebung des religiösen Lebens durch die Verkündigung des Evangeliums, getragen durch die Advent-Mission
2 (2) die Schaffung und Unterhaltung oder Unterstützung adventistischer Einrichtungen und Anstalten. (3) die Ausübung allgemeiner Wohlfahrtspflege und Gesundheitsfürsorge in Verbindung mit dem Advent-Wohlfahrtswerk e.v. und dem Deutschen Verein für Gesundheitspflege e.v., denen die Körperschaft als Mitglied korporativ angehört. (4) die Ausübung der Jugendpflege und Jugendfürsorge, getragen durch die Adventjugend. (5) die Förderung von Erziehung und Bildung. (6) die Förderung weltweiter Mission und weltweiter humanitärer Hilfe durch die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten und ihre Einrichtungen. 5 Organe Die Organe der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., sind: a) der Vorstand b) der Landesausschuss c) der Rechnungsausschuss d) die Landesversammlung 6 Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsteher, dem Sekretär, die beide ordinierte Pastoren sein müssen, und dem Schatzmeister. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils für vier Jahre durch die Landesversammlung. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Vorstand vertritt die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., nach innen und außen. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln zeichnungs- und vertretungsberechtigt. (3) Scheidet während der Amtszeit der Vorsteher oder ein anderes Mitglied des Vorstandes aus, so bestimmt der Landesausschuss eine Ersatzperson, die die Geschäfte bis zur nächsten Landesversammlung zu führen hat. (4) Mitglieder des Vorstandes können jederzeit durch Beschluss des Landesausschusses abberufen werden, wenn die Belange der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., dieses erfordern. Das abberufene Vorstandsmitglied hat die Möglichkeit der Beschwerde an den Ausschuss der Freikirche der Siebenten-Tags- Adventisten, Norddeutscher Verband, K.d.ö.R., in Hannover. (5) Der Vorsteher teilt die jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes und des Landesausschusses sowie jede Änderung der Zusammensetzung dieser Organe der staatlichen Aufsichtsbehörde mit
3 7 Sekretär Der Sekretär vertritt den Vorsteher im Verhinderungsfall. Dieser muss nicht nachgewiesen werden. Er führt über die Sitzungen des Vorstandes, des Landesausschusses und der Landesversammlung ein Protokoll, das von ihm und dem Vorsteher zu unterzeichnen ist. 8 Schatzmeister Der Schatzmeister verwaltet die Mittel der Freikirche nach den von der Freikirche der Siebenten- Tags-Adventisten in Deutschland, K.d.ö.R., beschlossenen Arbeits- und Finanzrichtlinien und nach den Weisungen des Vorstehers im Rahmen der vom Landesausschuss gefassten Beschlüsse. Er führt Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., und legt am Schluss des Geschäftsjahres ( 21) dem Rechnungsausschuss ( 12) gegenüber Rechnung. 9 Der Landesausschuss (1) Der Landesausschuss besteht aus dem Vorsteher, dem Sekretär, dem Schatzmeister und mindestens vier durch die Landesversammlung zu wählende Mitglieder. (2) Die Vorstandsmitglieder der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Norddeutscher Verband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, und die Landesvertreter NRW der Freikirche im Verbandsausschusses haben im Landesausschuss Sitz und Stimme, wobei jedes dieser Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder des Verbandsausschusses an jeder Beratung des Landesausschusses teilnehmen kann. Jedoch dürfen die Zahl der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Verbandausschusses, die ihr Stimmrecht in einer Sitzung ausüben, nicht mehr als 10% der gesamten Mitglieder dieses Ausschusses ausmachen, sie kann jedoch mindestens eine Stimme darstellen. (3) Den Vorsitz in den Landesausschuss-Sitzungen führt der Vorsteher, in seiner Abwesenheit der Sekretär. Soll über die Abberufung des Vorstehers beschlossen werden, dann führt der Vorsteher der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Norddeutscher Verband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, den Vorsitz in dem Landesausschuss. 10 Tätigkeit und Beschlussfassung des Landesausschusses (1) Der Landesausschuss führt die Aufsicht über die Arbeit der Freikirche der Siebenten- Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere über die Verwaltung des Eigentums. Er fasst die erforderlichen Beschlüsse unter Berücksichtigung der in 8 Absatz 1 genannten Richtlinien. (2) Der Landesausschuss ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen. Der Vorsteher hat den Landesausschuss einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Landesausschusses dieses verlangen oder der Vorsteher der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Norddeutscher Verband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, den Antrag auf Einberufung stellt
4 (3) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner verfassungsgemäßen Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers. 11 Die Landesversammlung (1) Die Landesversammlung besteht aus dem Landesausschuss, den im aktiven Dienst stehenden Pastoren und Pastorinnen und aus Abgeordneten, die von den einzelnen Gemeinden gewählt werden. Dabei entfällt auf jede Gemeinde ein/e Abgeordnete/r und auf Gemeinden mit mehr als 100 Gliedern je ein/e Abgeordnete/r für jede volle oder angefangene 100 Mitglieder. Die Abgeordneten werden von den Gemeindegliedern in Gemeindeversammlungen gewählt. (2) Die Vorstandsmitglieder der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Norddeutscher Verband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, und die Landesvertreter NRW der Freikirche im Verbandsausschusses haben in der Landesversammlung Sitz und Stimme, wobei jedes dieser Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder des Verbandsausschusses an jeder Beratung der Landesversammlung teilnehmen kann. (3) Die Landesversammlung tritt unter dem Vorsitz des Vorstehers alle vier Jahre zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn der Landesausschuss oder ein Drittel der Mitglieder der Freikirche dies beim Vorstand beantragen. Der Zeitpunkt der Landesversammlung ist mindestens einen Monat vorher in dem Gemeindeblatt oder durch Rundschreiben bekannt zu geben. (4) Die Landesversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes ( 12) (5) Die Landesversammlung wählt den Vorstand, den Landesausschuss, den Rechnungsausschuss und sonstige Amtsträger für die kommende Amtszeit. Zur Nominierung der Wahlvorschläge wählt sie einen Ernennungsausschuss. Den Vorsitz im Ernennungsausschuss der Landesversammlung und in der Wahlversammlung zur Wahl des Vorstehers führt der Vorsteher der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Norddeutscher Verband, Körperschaft des öffentlichen Rechts. (6) Die Landesversammlung beschließt die Beglaubigung der Pastoren und Pastorinnen ( 18). Zur Vorbereitung wählt sie einen Beglaubigungsausschuss. Den Vorsitz im Beglaubigungsausschuss führt ein von der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Norddeutscher Verband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, beauftragter Pastor. (7) Die Landesversammlung beschließt über die Aufnahme neuer Gemeinden und hat die Befugnis, Gemeinden, die sich außerhalb der Lehren und Gemeindeordnung (Gemeindehandbuch) der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Körperschaft des öffentlichen Rechts, stellen, aufzulösen oder auszuschließen. (8) Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer verfassungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (Ausnahme 20,1). Stimmengleichheit gilt als Ablehnung
5 12 Rechnungslegung (1) Die Landesversammlung bestimmt zwei bis vier Gemeindeglieder, welche zusammen mit dem Landesausschuss den Rechnungsausschuss bilden. (2) Der Rechnungsausschuss genehmigt den vom Vorstand für jedes neue Geschäftsjahr aufzustellenden Haushaltsplan, prüft alljährlich die für das abgelaufene Geschäftsjahr gemachten Ausgaben und empfiehlt, vorbehaltlich der Prüfung des durch den von der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Norddeutscher Verband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, beauftragten Buchprüfers der Landesversammlung die Erteilung der Entlastung für Vorstand und Landesausschuss. 13 Stellung der Gemeinden Jede Gemeinde ordnet und gestaltet ihr Gemeindeleben, so auch die Wahl der Gemeindeältesten und der Gemeindehelfer sowie die Verwaltung ihres Vermögens, nach den Richtlinien der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten ( 8). 14 Voraussetzungen der Mitgliedschaft Mitglied der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann werden, wer die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments als Richtschnur seines Glaubens anerkennt, den darin offenbarten Erlöser Jesus Christus als Heilsgrund bekennt und bereit ist, den in dem ewigen Sittengesetz der Zehn Gebote Gottes enthaltenen Forderungen nachzukommen und sein Leben nach der Lehre und den Grundsätzen der Freikirche zu gestalten. 15 Aufnahme in die Freikirche (1) Die Aufnahme der Gemeindeglieder erfolgt durch die Erwachsenentaufe (Glaubenstaufe) nach vorausgegangener Unterrichtung in allen Lehrpunkten der Freikirche und nach vorheriger Prüfung. (2) Die Gemeindeglieder sind zugleich Mitglieder der Freikirche der Siebenten-Tags- Adventisten in Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zur Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, zählen außerdem die minderjährigen Kinder von Gemeindegliedern, sowie die Personen, die am religiösen Leben der Freikirche durch Besuch der Gottesdienste und Entrichtung der Beiträge teilnehmen. 16 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft bei der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, erlischt a) durch Tod b) durch Austrittserklärung c) durch Ausschluss ( 17)
6 17 Ausschluss von Gemeindegliedern Gemeindeglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie nicht mehr mit den in 14 dieser Verfassung angeführten Grundsätzen übereinstimmen. Einzelheiten werden durch die Gemeindeordnung (Gemeindehandbuch) der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, K.d.ö.R., geregelt. 18 Seelsorge Die Seelsorge innerhalb der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., wird durch hauptberufliche Pastoren und Pastorinnen ausgeübt. Ihre Beglaubigung und der Entzug der Beglaubigung erfolgt nach den Richtlinien und der Gemeindeordnung (Gemeindehandbuch) der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland, K.d.ö.R.. 19 Finanzen (1) Das Vermögen der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., wird gebildet aus den freiwilligen Opfern und Beiträgen der Gemeindeglieder, aus den von den Gemeinden und anderen adventistischen Organisationen übernommenen Vermögenswerten, sowie aus Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen. (2) Die Gemeindeglieder entrichten ihre Beiträge nach den Grundsätzen, wie sie in der Heiligen Schrift zur Förderung der Evangeliumsverkündigung und Gemeindepflege niedergelegt sind. Die Gelder sind für Zwecke der Freikirche zu verwenden. Geleistete Beiträge oder sonstige Zuwendungen werden nicht zurückgezahlt. (3) Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen, K.d.ö.R., unterhält sich selbst. Sie sieht von der Erhebung von Steuern ab. 20 Verfassungsänderungen und Auflösung (1) Die Änderung dieser Verfassung sowie die Auflösung der Freikirche der Siebenten-Tags- Adventisten in Nordrhein-Westfalen kann nur mit einer zwei Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Landesversammlung beschlossen werden. (2) Im Falle der Auflösung hat kein Mitglied Anspruch auf irgendeinen Teil des Vermögens. Das gesamte verbleibende Vermögen ist ausschließlich unmittelbar für Zwecke zu verwenden, wie sie in 4 bezeichnet sind. Einzelheiten bestimmt der Landesausschuss. (3) Der Auflösungsbeschluss bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland, K.d.ö.R., und der staatlichen Aufsichtsbehörde. Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr. 21 Geschäftsjahr - 6 -
7 22 Aufsichtsbehörde Staatliche Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verfassung ist der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. 23 Wirksamkeit Die vorstehende Verfassung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Landesversammlung in Kraft. Durch sie wird die bisherige Verfassung ersetzt. Wuppertal, den 26. April 2015 Fassung der Landesversammlung vom 15. Oktober 1961 in Köln, geändert durch die Landesversammlung am 20. Juni 1965 in Düsseldorf, geändert durch die Landesversammlung am 14. Februar 1971 in Essen, geändert durch die Landesversammlung am 15. Juni 1980 in Essen, geändert durch die Landesversammlung am 24. Mai 1992 in Bochum, geändert durch die Landesversammlung am 11. Juni 1995 in Bochum, geändert durch die Landesversammlung am 18. April 1999 in Bochum, geändert durch die Landesversammlung am 06. Mai 2007 in Bochum, geändert durch die Landesversammlung am 22. Mai 2011 in Bochum, geändert durch die Landesversammlung am 26. April 2015 in Bochum
8 - 8 -
VERFASSUNG. der Freikirche der Siebenten Tags Adventisten im Land Brandenburg Körperschaft des öffentlichen Rechts
VERFASSUNG der Freikirche der Siebenten Tags Adventisten im Land Körperschaft des öffentlichen Rechts Die Mitglieder der Freikirche der Siebenten Tags Adventisten im Land, Körperschaft des öffentlichen
MehrSatzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck
Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen
MehrSatzung FachFrauenNetzwerk e.v.
Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Das Fach-Frauen-Netzwerk soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Sein Name lautet: "Fach-Frauen-Netzwerk". Er soll in ein Vereinsregister
MehrFreundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung
Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.
MehrSatzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.
Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Weimarer Republik. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Weimarer
MehrSATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.
TSG DOSSENHEIM SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. l Name, Zweck, Aufgaben und Geschäftsjahr Die Tennisabteilung arbeitet im Rahmen der Vereinssatzung und Geschäftsordnung der TSG GERMANIA
MehrSatzung des Debattierclub Hamburg
Satzung des Debattierclub Hamburg 19.07.2015 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Debattierclub Hamburg und hat seinen Sitz in Hamburg. 2. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März.
MehrSATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
SATZUNG 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 1. Der am 02.03.1989 in Münster gegründete Verein führt den Namen: Förderkreis Hochschulsport Münster e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).
Mehr2 Zweck des Vereins. a) Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen, die dazu dienen, den Stadtteil Kaltental zu verschönern und die Lebensqualität
Satzung der Bürgerinitiative Kaltental e.y. Satzung der Bürgerinitiative Kaltental e.v. 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr Der Verein "Bürgerinitiative Kaltental e.v" hat als örtlicher Bürgerverein seinen Sitz
MehrSatzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom
Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom 28.04.2016 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Internationale Schule Dresden e.v. (Dresden
MehrSatzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom *
Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom 31.03.2008* 1 Name, Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v." 2. Sitz des Vereins ist Münster. Der Verein ist in das Vereinsregister
MehrSatzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v.
Satzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v. (2) Sitz des Vereins ist Darmstadt. Er ist im Vereinsregister des
MehrSatzung. des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta)
Satzung des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta) 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Verein der Förderer und Freunde
MehrSatzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V.
Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V. 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 1. Der aufgrund des Gründungsbeschlusses vom 03. Dezember 2013 gegründeter Verein führt den Namen Förderverein
MehrName und Sitz. (1) Der Verein führt den Namen Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Döbeln".
1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Döbeln". (2) Der Verein hat seinen Sitz in Döbeln und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Döbeln
MehrS A T Z U N G. 1 Name und Sitz. (1) Der am gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf.
S A T Z U N G 1 Name und Sitz (1) Der am 22.10.1975 gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf. (2) Der Verein wurde am 17.12.1975 unter der Nr. 69 VR 8385 in das
MehrSatzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.
Satzung 1 Sitz und Name (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg. 2 Zweck und Aufgabe (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
MehrS A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V.
S A T Z U N G Pohlitzer Maibaumsetzer e. V. Mit Beschluss vom 16.02.2001 Inhaltverzeichnis 1 Name und Sitz... 1 2 Vereinszweck... 1 3 Gemeinnützigkeit... 1 4 Mitglieder des Vereins... 2 5 Erwerb der Mitgliedschaft...
MehrSatzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz
Satzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal
MehrS A T Z U N G. Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Regionalvereinigung Aue. Fassung vom
S A T Z U N G Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Regionalvereinigung Aue Fassung vom 08.10.2011 Seite 1 von 5 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Lebenshilfe für Menschen
MehrFörderverein Katharina Kasper ViaNobis e.v. S a t z u n g. Name, Sitz und Geschäftsjahr. Zweck des Vereins. (1) Der Verein führt den Namen
Förderverein Katharina Kasper ViaNobis e.v. S a t z u n g 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Katharina Kasper ViaNobis e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Gangelt.
MehrSatzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.
Satzung des Vereins 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister beim
MehrS a t z u n g des Reit- und Fahrvereins. Groß Lüben e.v.
1 S a t z u n g des Reit- und Fahrvereins Groß Lüben e.v. 1 Name und Sitz Der Reit- und Fahrverein Groß Lüben e.v. hat seinen Sitz in Groß Lüben und ist beim Amtsgericht in Perleberg eingetragen (Aktenzeichen
MehrSatzung Vereins EL21
Satzung Vereins EL21 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Verein EL21-für Emscher-Lippe als Region mit Zukunft-. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
MehrFörderverein Dorfkirche Wegendorf e.v.
Satzung des Fördervereins Dorfkirche Wegendorf e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Dorfkirche Wegendorf" und ist seit dem 29.06.2009 unter dem Aktenzeichen VR 5562
MehrStatuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal
Freie Christengemeinde SPM Langenthal Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal Art.1: Name 1. Unter dem Namen "Freie Christengemeinde SPM" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz
MehrGESCHÄFTSORDUNG der Arbeitsgemeinschaft Denkendorfer Vereine (ARGE)
GESCHÄFTSORDUNG der Arbeitsgemeinschaft Denkendorfer Vereine (ARGE) 1. Aufgaben Die ARGE dient der Zusammenarbeit Denkendorfer Vereine auf freiwilliger Basis. Die Aufgaben der ARGE sind es, ein reges Vereinsleben
MehrIntegrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße Spenge
Seite 1 von 5 Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße 4 32139 Spenge www.kita-regenbogen-spenge.de Informationen Satzung der Kita Inhalt: 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zwecke und
MehrMuster einer Satzung
Muster einer Satzung Satzung des 1. FCK-Fan-Club Paragraph 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Club führt den Namen 1. FCK-Fan-Club und hat seinen Sitz in. Die Anschrift lautet 1. FCK-Fan-Club 2. Geschäftsjahr
Mehr(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.
Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr
MehrSatzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v.
Satzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Akademische Philharmonie Heidelberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach
MehrSatzung des Haus und Grund e.v. Borkum
Satzung des Haus und Grund e.v. Borkum 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein trägt den Namen Haus und Grund e.v. Borkum, im folgenden Verein genannt und ist im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen
MehrSATZUNG. des Vereins. SÜDLICHE WEINSTRASSE Maikammer e.v. in der Fassung vom
SATZUNG des Vereins SÜDLICHE WEINSTRASSE Maikammer e.v. in der Fassung vom 21. November 2001 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Verein Südliche Weinstrasse Büro für Tourismus Maikammer
MehrSatzung des. Kultur- und Förderverein Rühme e. V.
Satzung des Kultur- und Förderverein Rühme e. V. 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr) Der Verein führt den Namen Kultur- und Förderverein Rühme. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
MehrSatzung des Vereins. Füchsepower e.v. I. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND ZWECK DES VEREINS. 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
Satzung des Vereins Füchsepower e.v. I. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND ZWECK DES VEREINS 1. Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr Füchsepower e.v. (nachfolgend auch Fanclub
MehrName, Sitz und Zweck, Gemeinnützigkeit
Name, Sitz und Zweck, Gemeinnützigkeit 1 Der "Verein" ist 1873 gegründet worden. Er hat Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung (Ministerial-Bekanntmachung vom 7.1.1892, Regierungsblatt vom 13.1.1892,
MehrSatzung Schießklub Einigkeit" Tanneberg e.v.
Satzung Schießklub Einigkeit" Tanneberg e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Schießklub Einigkeit Tanneberg e.v. und wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Meißen unter
MehrS a t z u n g d e s Verkehrs- und Verschönerungsvereins Wennigsen (Deister) e.v. 1896
S a t z u n g d e s Verkehrs- und Verschönerungsvereins Wennigsen (Deister) e.v. 1896 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Verkehrs- und Verschönerungsverein Wennigsen (Deister) e.v.
MehrDAAD-Freundeskreis e.v.
DAAD-Freundeskreis e.v. S A T Z U N G 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen DAAD-Freundeskreis e.v.. 2) Der Sitz des Vereins ist Bonn. 3) Der Verein ist in das Vereinsregister des
MehrSatzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013
Satzung des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Hamburg Financial Research Center. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
MehrDer Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.
Satzung Bündnis Familie Bad Oeynhausen e.v. 1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins) Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrMuster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins
Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins 1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins) Der gemeinnützige Verein führt den Namen keltisch-druidische Glaubensgemeinschaft. Er ist eine Religionsgemeinschaft
MehrStatuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee
Die Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 20. November 2009 angepasst und genehmigt. Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Loipen-Club Heiden-Bodensee
MehrS A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz
S A T Z U N G des Vereins OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen "OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v.". Er ist am 18. Januar 1988
MehrSatzung. - Konzeptberatung Gesundheit, Finanzen und Recht, ggf. durch Einschaltung
Satzung 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen concept4sport, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.v. (eingetragener Verein). (2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig,
MehrSatzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz
Satzung der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07.12.2006 in Altena. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt nachdem er mit Eintragung am 08.10.1963 die Bezeichnung Lennetaler
MehrSatzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v.
Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v. 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen "Landfrauenverband im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V.".
MehrSatzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigsfelde (Stand 03/08 )
Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigsfelde (Stand 03/08 ) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigsfelde. Er soll
MehrSatzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016. Name und Sitz
Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016 1 Name und Sitz 1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. 2) Er wird
MehrTennisclub Sinzheim e.v.
Tennisclub Sinzheim e.v. Satzung vom 14. März 1975 in der Fassung vom 22. November 2002 - I - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S =========================== Seite 1 Name und Sitz 1 2 Zweck 1 3 Geschäftsjahr
MehrSatzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)
Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrMuster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins
Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins Wie erstellt man eine Satzung für einen gemeinnützigen Verein? Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen. Er
MehrVerein der Freunde und Förderer Des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums e.v. Wilhelmstraße 77, Oberhausen
Verein der Freunde und Förderer Des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums e.v. Wilhelmstraße 77, 46145 Oberhausen 1 Name und Sitz Der Verein führt des Namen Verein der Freunde und Förderer des Freiherr-vom- Stein-Gymnasiums
MehrGeorge-Orwell-Oberschule
Vereins-Satzung Förderverein George-Orwell-Oberschule (Realschule) Satzung 1 Name und Sitz (1) Der Verein hat den Namen: "Förderverein George-Orwell-Oberschule (Realschule)" und erhält nach seiner Eintragung
MehrFörderverein. Wendepunkt e.v. Satzung
Förderverein Wendepunkt e.v. Satzung HERAUSGEBER: Förderverein Wendepunkt e.v. Postfach 1524 59755 Arnsberg Stand: November 2014 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Wendepunkt e.v.
MehrSATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.
SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr, Bachstraße
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrSatzung. Förderkreis Rainmühle e.v.
Satzung Förderkreis Rainmühle e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderkreis Rainmühle e.v. und hat seinen Sitz in 36151 Burghaun. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck,
MehrSatzung des LAV Waren/Müritz e. V.
Satzung des LAV Waren/Müritz e. V. 1 Name und Sitz 1. Name: Leichtathletikverein Waren/Müritz 2. Kurzform: LAV Waren/M. 3. Sitz: Waren- Müritz 4. Gründungsdatum: 19.01.2001 5. Der Verein ist in das Vereinsregister
MehrSatzung. 1 Name, Sitz
Satzung 1 Name, Sitz 1. Der Verein trägt den Namen NAR Lichtblick für Frauen und Mädchen e.v. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2. Er hat seinen Sitz in Köln. 3. Das Geschäftsjahr ist
MehrS a t z u n g. des Vereins. Haus und Grund Öhringen e. V. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Aufgaben des Vereins
S a t z u n g des Vereins Haus und Grund Öhringen e. V. 1 Name und Sitz des Vereins Haus und Grund Öhringen e.v., im folgenden Verein genannt, hat seinen Sitz in Öhringen. Er ist in das Vereinsregister
MehrSatzung. Junggesellenverein Macken e.v.
Satzung Junggesellenverein Macken e.v. Stand: 31. Oktober 2003 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck des Vereins 3 Vereinstätigkeit 4 Erwerb der Mitgliedschaft 5 Pflichten der Mitglieder
MehrFörderverein der Freiwilligen Feuerwehr Frohnhofen e. V.
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Frohnhofen e. V. Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Frohnhofen e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Förderverein der Freiwilligen
MehrSatzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung
Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich
MehrSatzung. Freunde und Förderer der Helmut-Schmidt-Universität Universität der Bundeswehr Hamburg e.v.
Freunde und Förderer der Helmut-Schmidt-Universität Universität der Bundeswehr Hamburg e.v. Satzung Vorstandsvorsitzender: Prof. Dr.-Ing. Eckart Kottkamp Geschäftsführer: Prof. Dr. rer. nat. Wilfried Seidel
MehrBürgerverein Wellingsbüttel e. V. Satzung
Bürgerverein Wellingsbüttel e. V. Satzung 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der eingetragene Verein - führt den Namen» Bürgerverein Wellingsbüttel e. V. «- wird für seine Arbeit in Kunst und Kultur als» Kulturkreis
MehrSatzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom
Satzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom 06.10.2009 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Mukoviszidose Förderverein Halle (Saale) e.v. (2) Der Verein hat seinen
MehrSatzung. des Vereins Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. Name und Sitz
Satzung des Vereins Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. mit Sitz in Breitbrunn. 2. Das Geschäftsjahr entspricht dem
MehrSatzung des Vereins Triathlon Friedrichroda
Satzung des Vereins Triathlon Friedrichroda 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Triathlon Friedrichroda ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v." führen.
MehrSatzung. 3 Mitgliedschaft. 1) Der Verein führt als Mitglieder a) Mitglieder b) Ehrenmitglieder
Satzung 1 Namen, Sitz und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Schützenverein Langwedel von 1878 e. V. und hat seinen Sitz in Langwedel. 2) Er ist im Vereinsregister eingetragen. 3) Das Geschäftsjahr
MehrSatzung. der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Mecklenburg/Vorpommern
Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Mecklenburg/Vorpommern 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1.1. Der Zusammenschluss der Werkstätten für behinderte Menschen trägt
MehrS a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel
S a t z u n g Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte Präambel Seit der Reformationszeit trug die Gesamtheit der lutherischen Pfarrer in Frankfurt
MehrS a t z u n g Pro Hund Philippsburg e. V.
S a t z u n g Pro Hund Philippsburg e. V. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führte den Namen Pro Hund Philippsburg". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach
MehrVerkehrszentrum Stollberger Land e. V. - Gemeinnütziger Verein - - Gemeinnütziger Verein -
Verkehrszentrum Stollberger Land e. V. - Gemeinnütziger Verein - Verkehrszentrum Stollberger Land e.v. - Gemeinnütziger Verein - Stollberg, 29.09.2008 Verkehrszentrum Stollberger Land e. V. - Gemeinnütziger
MehrSatzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v.
Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost Der Verein soll in das Vereinsregister
Mehr(Geänderte Fassung vom: , Eintragung ins Vereinsregister am )
SATZUNG (Geänderte Fassung vom: 31.08.2015, Eintragung ins Vereinsregister am 22.12.2015) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung 1. Der Verein führt den Namen Frauenzentrum Schokoladenfabrik. Als Kurzform
MehrReisen mit Rollstuhl e.v.
Reisen mit Rollstuhl e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Reisen mit Rollstuhl. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.. Der Sitz des Vereins
MehrSatzung der Eltern-Kind-Initiative Kinderkram e.v. Präambel
Satzung der Eltern-Kind-Initiative Kinderkram e.v. Präambel Der Kindergarten Kinderkram e.v. stellt das Kind in den Mittelpunkt seines Handelns. Vereinsziel ist es, das Kind zu fördern, zu bilden und zu
MehrFörderverein Europas Challenge e.v. Satzung
Förderverein Europas Challenge e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Europas Challenge e.v. Der Verein soll in das Vereinsregister in Göttingen eingetragen werden. Er hat
MehrZweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Dalhausen und der Region.
Vereinssatzung 1 Allgemeines der am 28.12.2011 gegründete Verein führt den Namen Verein für Musik und Kultur. Vereinssitz ist in 37688 Beverungen-Dalhausen. der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
Mehr1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung der Pforzheimer Linux User Group e. V. Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr...1 2 Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit...1 3 Mitgliedschaft...1 4 Ausscheiden von Mitgliedern...2
MehrDer Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den Problemen Lernbehinderter werben.
Seite 1 der Vereinsatzung des Freunde- und Förderkreises. Vereinssatzung 1: Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen e. V.. Er hat seinen Sitz in Pforzheim und wird in das Vereinsregister beim
Mehr1 Name und Sitz des Vereins
Satzung Förderverein Münsteraner Sportwissenschaft e. V. (ehemals Förderkreis für das Institut für Sportkultur und Weiterbildung e. V.) 1 (ergänzte Fassung vom 11. Mai 2011) 1 Name und Sitz des Vereins
MehrFür den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v.
Satzung Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Verband der Privaten Erste Hilfe Schulen e.v.. Seine Abkürzung lautet
Mehr1. Änderung der Satzung des Förderverein Klimakommune Saerbeck e.v.
1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen. 2. Sitz des Vereins ist Saerbeck. 2 Zweck des Vereins 1. Durch den Förderverein Klimakommune Saerbeck e.v. sollen die Ziele von Klimaschutz und
MehrSatzung. vom 17. Juli Name und Sitz des Vereins
Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e. V. Satzung vom 17. Juli 1992 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e. V. Der Sitz
MehrSatzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen
Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Mehra) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v.
Satzung des MLC München Münchner Löwen Club e.v. 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v. b) Der Verein hat seinen Sitz in München. c) Das Geschäftsjahr
MehrSatzung. A. Name, Sitz
Satzung A. Name, Sitz 1 Der Verein führt den Namen: Verein Urlaub auf dem Bauernhof in der Fränkischen Schweiz mit den Landkreisen Bamberg, Bayreuth und Forchheim. Der Verein hat seinen Sitz immer an dem
MehrS A T Z U N G. "Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker e.v. (GIH)" 1 Name und Sitz
1 S A T Z U N G "Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker e.v. (GIH)" 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure,
MehrSatzung Verein Lebenshilfe
Satzung Verein Lebenshilfe Satzung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Ortsvereinigung Bocholt, Rhede, Isselburg e.v. in Bocholt, in der Fassung vom 21.10.1998 1 Name und Sitz (1) Der
MehrSATZUNG. des Vereins. Name und Sitz
SATZUNG des Vereins Handikap, wir müssen draußen bleiben, Verein für Behinderten und deren Freunde Netphen e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Handikap, wir müssen draußen bleiben, Verein
MehrStädtetag Baden-Württemberg
Städtetag Baden-Württemberg Satzung des Städtetages Baden-Württemberg Stand: Oktober 2008 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Städtetag ist ein eingetragener Verein. Er führt den Namen Städtetag Baden-
Mehr. Skatepark Würzburg e. V. SATZUNG. 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Skatepark Würzburg e. V..
. Skatepark Würzburg e. V. SATZUNG 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Skatepark Würzburg e. V.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrLeselust in Baden. Satzung für Leselust in Baden e.v.
Satzung für e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rastatt eingetragen werden. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Rastatt.
MehrS A T Z U N G. "Frankenthaler Sportring e. V." Name, Sitz 1
S A T Z U N G "Frankenthaler Sportring e. V." Name, Sitz 1 1. Die Vereinigung der Sportvereine der kreisfreien Stadt Frankenthal (Pfalz) trägt den Namen "Frankenthaler Sportring e. V.", vormals "Stadtverband
MehrNON-STOPP DOPPELKOPF-CLUB e.v. gegründet am SATZUNG. 1 Name, Sitz und Rechtsform
NON-STOPP DOPPELKOPF-CLUB e.v. gegründet am 20.05.1986 SATZUNG 1 Name, Sitz und Rechtsform Der Verein führt den Namen NON-STOPP DOPPELKOPF-CLUB und hat seinen Sitz in Braunschweig. Der Verein wird in das
MehrSatzung des Landesverband Spiel und Theater Mecklenburg- Vorpommern e. V.
Satzung des Landesverband Spiel und Theater Mecklenburg- Vorpommern e. V. 1. Name 1 Allgemeines Der Verein führt den Namen Landesverband Spiel und Theater Mecklenburg-Vorpommern e. V. Kurzbezeichnung:
MehrSatzung. Akademie Ehrenamt e. V.
Satzung Akademie Ehrenamt e. V. Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zweck, Ziele und Aufgaben 3 Verwendung der Mittel 4 Begünstigung 5 Mitgliedschaft 6 Organe des Vereins 7 Mitgliedsbeitrag
MehrKindergartenverein Bad Meinberg e.v. Satzung
1 Name, Sitz Satzung 1. Der Verein führt den Namen Kinderkartenverein Bad Meinberg e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Horn-Bad Meinberg 3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Detmold
Mehr