Praktikumsordnung für den Masterstudiengang Erziehungs- und Bildungswissenschaften
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- Juliane Klein
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1 1 Praktikumsordnung für den Masterstudiengang Erziehungs- und Bildungswissenschaften im Fachbereich Erziehungs- und Bildungswissenschaften der Universität Bremen Stand 15. Januar 2015 gema ß Pru fungsordnung fu r den Masterstudiengang Erziehungswissenschaft vom 1. Juli 2013 Inhalt 1 Das Praktikum als Teil der wissenschaftlichen Ausbildung 2 Die/der Praktikumsbeauftragte des Master-Studiengangs 3 Ziele des Praktikums 4 Rechtsstatus von Praktikanten 5 Zeitpunkt und Dauer des Praktikums 6 Genehmigung von Praktika und Anerkennung von Praxiserfahrungen als Praktikum- AÄ quivalent 7 Praktikumsvereinbarung bzw. Praktikumsvertrag und Praktikumszeugnis 8 Praktikumsbericht 9 Seminar zur Praktikums-Begleitung 10 Praktikum im Ausland 1 Das Praktikum als Teil der wissenschaftlichen Ausbildung (1) Gema ß 2, Ziffer 8 der Fachspezifischen Pru fungsordnung fu r den Masterstudiengang Erziehungswissenschaft an der Universita t Bremen vom ist von allen Studierenden des Studiengangs ein Praktikum von zwo lf Wochen als Teil ihrer wissenschaftlichen Ausbildung zu absolvieren bzw. eine als AÄ quivalent fu r das Praktikum in Frage kommenden berufliche Praxis nachzuweisen und anerkennen zu lassen. (2) Als Praktikumsinstitutionen kommen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, Bildungsforschungs-Einrichtungen sowie alle Institutionen und Unternehmen in Frage, in denen Erziehung und Bildung sowie Bildungsforschung berufsfo rmig betrieben wird und in denen entsprechend qualifiziertes Personal fu r die Anleitung und Beratung von Praktikanten zur Verfu gung steht. (3) Studierende sind verpflichtet, sich spa testens vor Beginn der Veranstaltungszeit des dritten Studiensemesters einen dieser Ordnung entsprechenden Praktikumsplatz zu suchen. Studierenden, die einen Auslandsaufenthalt im dritten Studiensemester anstreben, wird empfohlen, bereits vor Beginn des zweiten Studiensemesters einen dieser Ordnung entsprechenden Praktikumsplatz zu suchen. Sie werden dabei nach Bedarf und Mo glichkeit unterstu tzt durch die/den Praktikumsbeauftragte(n) des Studiengangs.
2 2 2 Die/der Praktikumsbeauftragte (1) Die zusta ndige Studienkommission wa hlt auf Vorschlag der hauptberuflich Lehrenden im Master-Studiengang Erziehungswissenschaft eine(n) Praktikumsbeauftragte(n) aus dem Kreis dieser Lehrenden. (2) Die/der Praktikumsbeauftragte informiert und bera t Studierende u ber Praktikumsmo glichkeiten, ist fu r die Anerkennung von Praktikumspla tzen bzw. die Anerkennung von nachgewiesenen Praxiserfahrungen als Praktikum-AÄ quivalent zusta ndig und bera t beim Abschluss von Praktikumsvereinbarungen bzw. Praktikumsvertra gen. (3) Zu den Aufgaben der/des Praktikumsbeauftragten geho ren außerdem neben der Kontaktpflege zu Praktikumseinrichtungen und der Vermittlung bei auftretenden Konfliktfa llen wa hrend der Durchfu hrung von Praktika, die Durchfu hrung von Praktikums-Begleitveranstaltungen, die Anerkennung von Praxiserfahrungen als Praktikumsa quivalent sowie die Beurteilung von Praktikumsberichten. Das Praktikum soll Studierenden 3 Ziele des Praktikums 1. Einblicke in berufliche Handlungsfelder von Pa dagoginnen und Pa dagogen in der vorwiegend außerschulischen Bildungspraxis oder von Forscherinnen und Forschern in der Bildungsforschung ermo glichen, 2. Einblicke in die jeweiligen institutionellen, rechtlichen und personellen Strukturen in der Erziehungs- und Bildungspraxis oder in der Bildungsforschung gewa hren, 3. Einblicke in berufliche Aufgaben- und Rollenversta ndnisse, Arbeitsanforderungen, typische Probleme, Berufskultur, -politik und berufliche Handlungsethik ermo glichen, 4. die Mo glichkeit bieten, Antworten auf zuvor entwickelte eigene Fragen zum pa dagogischen Handeln oder zur Bildungsforschung zu finden 5. die partielle Einu bung selbststa ndigen beruflichen Handelns ermo glichen und so eigene und fremde Kompetenzen einzuscha tzen, 6. die kritische Reflexion des Verha ltnisses von wissenschaftlichem Wissen und Theorien sowie beruflichem Handlungswissen in der beruflichen Praxis ermo glichen. 4 Rechtsstatus von Praktikanten (1) Das Praktikum ist Teil der viersemestrigen Hochschulausbildung (Modul EW-MA 8 Praktikumsmodul). Studierende behalten wa hrend des Praktikums ihren Rechtsstatus als Mitglieder der Universita t Bremen. Vor Beginn eines Praktikums ist die Genehmigung der Universita t Bremen durch die/den Praktikumsbeauftragte/n einzuholen. (2) Rechte, Pflichten und Aufgaben wa hrend des Praktikums sind in einer jeweils auszuhandelnden Praktikumsvereinbarung bzw. in einem Praktikumsvertrag zwischen der/dem Praktikantin/Praktikanten und der Praktikum-Institution zu regeln. Hierfu r wird von der/dem Praktikumsbeauftragten ein Muster bereitgestellt und Beratung angeboten.
3 3 5 Zeitpunkt und Dauer des Praktikums (1) Das Praktikum findet i.d.r. in der veranstaltungsfreien Zeit des 3. Studiensemesters (Mitte Februar bis Mitte April) statt. Im Fall eines Auslandsaufenthalts sind individuelle Regelungen mo glich, die eine Absprache mit der/dem Praktikumsbeauftragte/n erfordern. (2) Das Praktikum umfasst zwo lf Wochen (16 CP bzw. 480 h). Hiervon sollte 1 CP bzw. eine entsprechende Arbeitszeit von insgesamt 30 Stunden fu r die Erstellung des Praktikumsberichts zur Verfu gung stehen (Es wird empfohlen dies in der Praktikumsvereinbarung bzw. dem Praktikumsvertrag zu regeln). (3) Fu r Praktikanten gilt die in der jeweiligen Praktikum-Institution u bliche Wochenarbeitszeit fu r Vollbescha ftigte. (4) Praktikanten ist nach Mo glichkeit ein marktu bliches Praktikum-Entgelt zu zahlen. 6 Genehmigung von Praktika und Anerkennung von Praxiserfahrungen als Praktikum- Äquivalent (1) Vor dem Abschluss einer Praktikum-Vereinbarung oder eines Praktikum-Vertrages ist von der/dem Studierenden eine schriftliche Genehmigung des Praktikums bei der oder dem Praktikumsbeauftragten des Master-Studiengangs Erziehungs- und Bildungswissenschaften einzuholen. (2) Damit die Vereinbarkeit des geplanten Praktikums mit der Praktikumsordnung gepru ft werden kann, sollte die/der Studierende relevante Informationen u ber die potentielle Praktikum-Institution, vorgesehene Aufgaben wa hrend des Praktikums und die vorgesehene Art der Anleitung und Beratung wa hrend des Praktikums in der Praktikum-Institution besitzen und darstellen ko nnen. (3) Vor oder wa hrend des Studiums erbrachte Praxiserfahrungen ko nnen von der/dem Praktikumsbeauftragten als AÄ quivalent fu r ein Praktikum anerkannt werden, wenn die/der Studierende nachweisen kann, dass diese quantitativ und qualitativ den Anforderungen dieser Praktikumsordnung entsprechen. Praktikumsleistungen, die bereits im Rahmen eines Bachelorstudiengangs oder gleichwertiger Studienga nge anerkannt wurden, ko nnen nicht ein weiteres Mal anerkannt werden. Die Anerkennung einer praktikumsada quaten Praxiserfahrung entbindet nicht von der Teilnahme an den Praktikumsbegleitveranstaltungen und der Berichtspflicht. 7 Praktikumsvereinbarung bzw. Praktikumsvertrag und Praktikumszeugnis (1) Nach erfolgter Genehmigung des Praktikums im Masterstudiengang Erziehungs- und Bildungswissenschaften durch die/den Praktikumsbeauftragte/n und vor Beginn des Praktikums soll zwischen der/dem ku nftigen Praktikantin/Praktikanten und der Praktikumsinstitution eine Praktikumsvereinbarung bzw. ein Praktikumsvertrag geschlossen werden.
4 4 (2) In der Praktikumsvereinbarung bzw. im Praktikumsvertrag enthalten sein mu ssen Beschreibungen u ber 1. Beginn und Ende des Praktikums, 2. Arbeitszeiten, einschließlich wo chentlicher Freistellungsregelungen fu r Studienzwecke (Studientag), 3. Aufgaben und Einsatzbereiche der Praktikantin/des Praktikanten wa hrend des Praktikums, 4. die fachlich kompetente Betreuung wa hrend des Praktikums innerhalb der Praktikumsinstitution, 5. beiderseitige Rechte und Pflichten, 6. Praktikumsentgelt. (3) Nach Beendigung eines Praktikums bescheinigt die Praktikum-Institution mindestens den zeitlichen Umfang und die Art der wa hrend des Praktikums von der Praktikantin/dem Praktikanten verrichteten Ta tigkeiten, vorzugsweise in Form eines qualifizierten Zeugnisses. 8 Praktikumsbericht (1) UÜ ber das Praktikum ist ein Bericht zu verfassen, der 10 bis 15 Seiten umfasst und formal den Charakter einer wissenschaftlichen Hausarbeit hat. (2) Mit dem Praktikumsbericht soll die/der Studierende nachweisen, - dass sie/er wesentliche institutionelle, rechtliche, finanzielle und personelle Strukturen der Praktikumsinstitution verstanden hat, - dass sie/er eigene Beobachtungen, Eindru cke und Ta tigkeiten sowie das wahrgenommene berufliche Handeln anderer unter erziehungswissenschaftlicher und pa dagogischer Perspektive beschreiben kann, - dass sie/er das Beobachtete, Erfahrene, vor allem aber das eigene berufliche Handeln wa hrend des Praktikums mit Hilfe erziehungswissenschaftlichen und pa dagogischen Wissens und handlungsethischer Gesichtspunkte einordnen und kritisch reflektieren kann, - dass sie/er Antworten auf die im Praktikum zu bearbeitende Forschungsfrage oder die Frage nach einer fu r pa dagogisches Handeln relevanten Frage gefunden hat, - dass sie/er in der Lage ist, das Verha ltnis von wissenschaftlichem Wissen und Theorien einerseits und beruflicher Praxis andererseits im Hinblick auf die eigene Erfahrung im Praktikum zu reflektieren. (3) Personenbezogene Angaben mu ssen im Bericht u ber das Praktikum anonymisiert werden; betriebliche Interna unterliegen der Schweigepflicht. Eine Vero ffentlichung des Praktikumsberichts darf nur mit Einwilligung der Praktikumsinstitution erfolgen. (4) Der Praktikumsbericht wird nach den in 7 (2) genannten Kriterien von der/dem Praktikumsbeauftragten beurteilt. Entspricht er diesen Kriterien und den formalen Anforderungen an eine wissenschaftliche Hausarbeit hinreichend, wird dafu r ein nicht benoteter Leistungsnachweis erteilt.
5 5 9 Praktikums-Begleitseminare (1) Vor und nach dem Praktikum ist die Teilnahme an einem Praktikums-Begleitseminar (jeweils 1 CP) obligatorisch. (2) Fu r die Teilnahme am Praktikums-Begleitseminar wird jeweils ein Nachweis erteilt. (3) Wird eine Praxiserfahrung als AÄ quivalent fu r das Praktikum anerkannt, entfa llt nicht die Teilnahme an den Praktikumsbegleitseminaren. 10 Praktikum im Ausland Das Praktikum kann gema ß 6 Ziffer 3 sowie 9 Ziffer 4 dieser Ordnung auch im Ausland absolviert werden. Erstellt von: Dr. Andreas Sebe-Opfermann, Praktikumsbeauftragter, u berarbeitete Version vom
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