Geschäftswagen/Umsatzsteuer

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1 Seite 1 Geschäftswagen/Umsatzsteuer Zeitpunkt des Erwerbs Beginn des Mietverhältnisses Stichtag Unternehmer-Fahrzeuge Mitarbeiter-Fahrzeuge Miete oder Leasing Besonders wichtig für: Chefs Leiter ReWe Buchhaltung Steuerberater Steuergehilfe Einkauf Verkauf Sachbearbeiter Herr/Frau Das sogenannte(!) Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BGBl I S. 402, BStBl I S. 304) enthält Einschränkungen des Vorsteuerabzugs und Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung unternehmerisch genutzter Fahrzeuge. Diese Einschränkungen gelten seit dem Zu diesem Themenbereich ergeben sich natürlich viele Zweifelsfragen, die das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom IV D 1 S /99) versucht hat zu beantworten. Unbefriedigend dabei ist, daß nach wie vor an der umstrittenen (und u. E. nach verfassungswidrigen) Praxis festgehalten wird, bei der Überlassung von Geschäftswagen an Mitarbeiter und GmbH-Geschäftsführer den lohnsteuerlichen Wert als Bruttowert für die Umsatzsteuer zu nehmen. Da z. B. bei der 1 %-Methode aber der Listenpreis, aus dem der Lohnsteuerwert ermittelt wird, bereits Umsatzsteuer enthält, muß Umsatzsteuer auf die Umsatzsteuer bezahlt werden. Bedenklich ist u.e. nach außerdem, daß die Finanzverwaltung bei diesen Pauschbeträgen keinen pauschalen Abschlag in Höhe von 20 % für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten zuläßt. Stichtag : Über die Umsatzsteuer entscheidet der Zeitpunkt des Erwerbs oder der Beginn des Mietverhältnisses Für den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, dem innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. aus der Einfuhr eines Fahrzeugs und Copyright 1999 sgruppe, Offenburg (Germany): steuernetz.de Informationsdienste für Wirtschaft, Recht, Steuern

2 Geschäftswagen/Umsatzsteuer Seite 2 aus seinen Unterhaltskosten und für die Besteuerung seiner nichtunternehmerischen Nutzung ist es bedeutsam, ob das Fahrzeug vor dem 1. April 1999 oder nach dem 31. März 1999 angeschafft, hergestellt, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder gemietet worden ist. Die neuen Umsatzsteuerregeln ( 15 Abs. 1b UStG und 3 Abs. 9a Satz 2 UStG) gelten nur für Fahrzeuge, die nach dem 31. März 1999 auf eine der oben genannten Arten ins Unternehmen gekommen sind. Für die Fahrzeuge, die bis einschließlich zum ins Unternehmen gekommen sind, gelten die bekannten Umsatzsteuer-Regeln weiter. Maßgebend für den Zeitpunkt der Anschaffung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht. Dies ist in der Regel die tatsächliche Übergabe des Fahrzeugs an den Unternehmer. Bei der Anmietung ist auf den Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs am Beginn des Mietverhältnisses abzustellen. 10 % ist die Mindestgrenze für unternehmerische Nutzung sonst ist die Vorsteuer ganz perdü! Ein Fahrzeug, das Sie nach dem angeschafft, eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben haben und das von Ihnen als Unternehmer (insbesondere also dann, wenn Sie als Einzelunternehmer oder Personengesellschafter, also auch Gesellschafter-Geschäftsführer in einer GmbH & Co. KG und nicht nur an der GmbH, sondern auch an der KG beteiligt sind) sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke genutzt wird (gemischt genutztes Fahrzeug), kann dem Unternehmen zugeordnet werden. Voraussetzung: Das Fahrzeug wird zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt ( 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Maßgebend ist bei Pkw das Verhältnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs. Wenn danach die 10%ige Mindestnutzung für unternehmerische Zwecke nicht erreicht wird, können Sie das Fahrzeug nicht dem Unternehmen zuordnen. Dann ist es privat angeschafft worden und Sie können die bezahlte Umsatzsteuer weder ganz noch zur Hälfte vom Finanzamt als Vorsteuer wiederholen. Achtung: Bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit geht das Finanzamt regelmäßig davon aus, daß diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden. Das gleiche gilt bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die weiteren privat genutzten Fahrzeuge. Copyright 1999 sgruppe, Offenburg (Germany): steuernetz.de Informationsdienste für Wirtschaft, Recht, Steuern

3 Seite 3 Geschäftswagen/Umsatzsteuer Sie müssen dem Finanzamt die 10 %ige Mindestnutzung nicht per Beleg nachweisen. Es genügt völlig, wenn Sie als Unternehmer dem Finanzamt in Zweifelsfällen die mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen, z. B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern). So ziehen Sie die Vorsteuer aus den Anschaffungs- und Unterhaltskosten Wenn Sie als Unternehmer ein Fahrzeug erworben haben, das sowohl und zwar zu mehr als 10 % für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird, können Sie 50 % der Vorsteuerbeträge abziehen, die auf die Anschaffungskosten und die Unterhaltskosten dieses Fahrzeugs entfallen ( 15 Abs. 1b UStG). In diesem Fall entfällt die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung dieses Fahrzeugs ( 3 Abs. 9a Satz 2 UStG). Durch die Inanspruchnahme des 50%igen Vorsteuerabzugs treffen Sie als Unternehmer gleichzeitig die Entscheidung, dieses Fahrzeug insgesamt dem Unternehmen zuzuordnen. Wollen Sie als Unternehmer ein gemischt genutztes Fahrzeug ausnahmsweise nur teilweise (z.b. zu 60 %) dem Unternehmen zuordnen, mindert sich der Vorsteuerabzug entsprechend. Das würde bei der angenommenen 60 %igen Zuordnung heißen, daß Sie 50 % der auf den zugeordneten Teil entfallenden Umsatzsteuer, also insgesamt 30 % der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer sich als Vorsteuer vom Finanzamt wieder holen können. Die gleiche Berechnungsmethode gilt für Sie dann, wenn Sie als Unternehmer auch Umsätze ausführen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 2 UStG führen, bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach 15 Abs. 4 UStG. Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt nach dem 31. März 1999 einen Pkw für DM zuzüglich DM Umsatzsteuer. Er nutzt das Fahrzeug wie folgt: zu Privatfahrten: 30 % zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze: 40 % zur Ausführung sog. Ausschlußumsätze im Sinne des 15 Abs. 2 UStG: 30 % Copyright 1999 sgruppe, Offenburg (Germany): steuernetz.de Informationsdienste für Wirtschaft, Recht, Steuern

4 Geschäftswagen/Umsatzsteuer Seite 4 a) Wegen der Privatnutzung des Pkw ist der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten nach 15 Abs. 1b UStG zu reduzieren: 50 % von DM = 5600 DM b) Wegen der Ausführung sog. Ausschlußumsätze im Sinne des 15 Abs. 2 UStG mindert sich der Vorsteuerabzug nochmals: 30/70 von 5600 DM = 2400 DM Der Unternehmer kann aus den Anschaffungskosten des Pkw einen Vorsteuerabzug von 40/70 von 5600 DM = 3200 DM in Anspruch nehmen. Macht er hiervon Gebrauch, hat er den Pkw insgesamt dem Unternehmen zugeordnet. Volle Vorsteuer gibt es bei rein unternehmerisch genutzten Fahrzeugen Bei Fahrzeugen, die ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzt werden, können Sie den vollen Vorsteuerabzug nicht nur aus den Anschaffungskosten, sondern auch aus den Unterhaltskosten in Anspruch nehmen. Zu den ausschließlich unternehmerisch genutzten Fahrzeugen gehören regelmäßig Fahrzeuge des Umlaufvermögens (z.b. im Kfz-Handel), Lkw, Fahrzeuge der Autovermieter und Leasingunternehmer, die ausschließlich vermietet oder verleast werden, sowie die Dienst- oder Firmenwagen, die an Mitarbeiter überlassen werden (dazu später mehr). Wenn Sie das Fahrzeug nur geringfügig für private Zwecke nutzen, bleibt Ihnen der volle Vorsteuerabzug dennoch erhalten. Das Finanzamt läßt aus Vereinfachungsgründen bei einer geringfügigen nichtunternehmerischen Nutzung eines Fahrzeugs (höchstens 5 %) den vollen Vorsteuerabzug zu. Allerdings: Die nichtunternehmerische Nutzung unterliegt nach 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG als fiktive entgeltliche Leistung der Umsatzbesteuerung. Bei den übrigen Fahrzeugen (insbesondere Pkw) unterstellt die Finanzverwaltung, daß sie zu mehr als 5 % für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Wenn Sie als Unternehmer für einen Pkw den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dem Finanzamt anhand eines lückenlosen Fahrtenbuchs nachweisen, daß das Fahrzeug zu mindestens 95 % unternehmerisch genutzt wird. Copyright 1999 sgruppe, Offenburg (Germany): steuernetz.de Informationsdienste für Wirtschaft, Recht, Steuern

5 Seite 5 Geschäftswagen/Umsatzsteuer Volle Umsatzsteuerpflicht, wenn Sie einen Geschäftswagen verkaufen oder entnehmen auch wenn Sie nur 50 % Vorsteuer geltend machen konnten Die Veräußerung bzw. die Entnahme eines Fahrzeugs, bei dessen Erwerb Sie als der Unternehmer den 50%igen Vorsteuerabzug ( 15 Abs. 1b UStG) in Anspruch genom- Lassen Sie Fahrzeuge im Betrieb nicht alt werden. Der Grund: Verkaufen oder entnehmen Sie das Fahrzeug innerhalb des 5-jährigen Berichtigungszeitraums des 15 a UStG, erhalten Sie als Unternehmer einen nachträglichen anteiligen Vorsteuerabzug ( 15 a Abs. 4 Satz 2 UStG). Zur Ermittlung des Vorsteuerberichtigungsbetrags wird das Fahrzeug so behandelt, als wäre es ab dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw. der Entnahme bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums ausschließlich unternehmerisch und zur Ausführung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen genutzt worden. Setzen Sie als den Vorsteuerberichtigungsbetrag zu Ihren Gunsten in der Umsatzsteuer-Voranmeldung an, in der Sie auch die Veräußerung bzw. die Entnahme als Umsatz angeben ( 44 Abs. 4 UStDV). men haben, unterliegt insgesamt(!) und nicht etwa nur zur Hälfte der Umsatzsteuer. Pech haben diejenigen, die einen Totalschaden bauen oder denen das Fahrzeug gestohlen wird. Erzielen nämlich Sie als Unternehmer beim Ausscheiden des Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen keinen Verwertungserlös, nützt Ihnen auch der 5-jährige Berichtigungszeitraum wenig. Denn weder Totalschaden noch Diebstahl stellen eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse dar und führen somit nicht zu einer Vorsteuerberichtigung ( 15 a UStG). Praxis-Beispiel Ein Einzelhändler erwirbt am 12. April 1999 einen Pkw für DM zuzüglich 5000 DM Umsatzsteuer, den er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke nutzt. Er verkauft dieses Fahrzeug am 2. April Der Einzelhändler kann im April 1999 aus den Anschaffungskosten des Pkw einen Vorsteuerabzug von 50 % = 2500 DM in Anspruch nehmen ( 15 Abs. 1b UStG). Die Veräußerung im April 2002 unterliegt in diesem Fall als sog. Hilfsgeschäft in vollem Umfang der Umsatzsteuer zum allgemeinen Steuersatz. Aufgrund der steuerpflichtigen Veräußerung des Pkw erhält der Einzelhändler vom Zeitpunkt der Veräußerung bis zum Ablauf des 5-jährigen Berichtigungszeitraums (= 24 Monate) einen nachträglichen Vorsteuerabzug nach 15 a Abs. 4 Copyright 1999 sgruppe, Offenburg (Germany): steuernetz.de Informationsdienste für Wirtschaft, Recht, Steuern

6 Geschäftswagen/Umsatzsteuer Seite 6 Satz 2 UStG von 1000 DM, den er in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat April 2002 bzw. für das II. Vierteljahr 2002 geltend machen kann: 5000 DM x 50 % x 24/60 = 1000 DM Nichts dauert ewig oder bleibt immer gleich: Das geschieht bei Nutzungsänderungen Wird ein zunächst auch nichtunternehmerisch genutztes Fahrzeug, bei dessen Erwerb Sie als Unternehmer den 50%igen Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1b UStG in Anspruch genommen haben, später ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet, ist ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung der Vorsteuerabzug aus den Unterhaltskosten des Fahrzeugs in voller Höhe zulässig. Auch bei Nutzungsänderungen sollten Sie sich relativ schnell eine Meinung bilden. Denn: Ändert sich die Nutzung des Fahrzeugs im 5-jährigen Berichtigungszeitraum des 15 a UStG, können die auf die Anschaffungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge zu Ihren Gunsten berichtigt werden ( 15 a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG). Praxis-Beispiel Ein Einzelhändler erwirbt am 12. April 1999 einen Pkw für DM zuzüglich 6400 DM Umsatzsteuer, den er zunächst sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke nutzt. Ab dem 2. April 2002 überläßt er den Pkw als sog. Dienstoder Firmenwagen entgeltlich einem Arbeitnehmer. Der Einzelhändler kann im April 1999 aus den Anschaffungskosten des Pkw einen Vorsteuerabzug von 50 % von 6400 DM = 3200 DM in Anspruch nehmen ( 15 Abs. 1b UStG). Durch die spätere steuerpflichtige Überlassung des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer verwendet er das Fahrzeug ausschließlich für unternehmerische Zwecke, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen. Aufgrund der Nutzungsänderung des Fahrzeugs ab April 2002 steht dem Einzelhändler vom Zeitpunkt der Überlassung des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer bis zum Ablauf des 5-jährigen Berichtigungszeitraums (= 24 Monate) ein nachträglicher Vorsteuerabzug nach 15 a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG von insgesamt 1280 DM zu, der im Rahmen der Steuerfestsetzungen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 wie folgt zu berücksichtigen ist: Jahr 2002 (9 Monate): 6400 DM x 50 % x 9/60 = 1480 DM Jahr 2003 (12 Monate): 6400 DM x 50 % x 12/60 = 1640 DM Jahr 2004 (3 Monate): 6400 DM x 50 % x 3/60 = 1160 DM insgesamt (24 Monate): 6400 DM x 50 % x 24/60 = 1280 DM Copyright 1999 sgruppe, Offenburg (Germany): steuernetz.de Informationsdienste für Wirtschaft, Recht, Steuern

7 Seite 7 Geschäftswagen/Umsatzsteuer Wird ein zunächst ausschließlich unternehmerisch genutztes Fahrzeug, bei dessen Erwerb Sie als Unternehmer den Vorsteuerabzug (damals zulässigerweise) in voller Höhe in Anspruch genommen haben, später auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, ist ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung der Vorsteuerabzug aus den Unterhaltskosten des Fahrzeugs nur noch zu 50 % zulässig. Achtung: Ändert sich die Nutzung des Fahrzeugs im 5-jährigen Berichtigungszeitraum des 15 a UStG, wird das Finanzamt die auf die Anschaffungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge zu Ihren Ungunsten berichtigen. Eine Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs entfällt ( 3 Abs. 9a Satz 2 UStG). Praxis-Beispiel Ein Einzelhändler erwirbt am 12. April 1999 einen Pkw für DM zuzüglich 6400 DM Umsatzsteuer, den er zunächst ausschließlich für unternehmerische Zwecke nutzt. Ab dem 10. Juli 2000 nutzt er diesen Pkw auch privat. Der Einzelhändler kann im April 1999 aus den Anschaffungskosten des Pkw den vollen Vorsteuerabzug von 6400 DM in Anspruch nehmen. Ab dem Zeitpunkt der Nutzung des Pkw sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke (10. Juli 2000) darf der Vorsteuerabzug aus den Unterhaltskosten des Fahrzeugs nur noch zu 50 % vorgenommen werden ( 15 Abs. 1b UStG). Die Besteuerung der Privatnutzung entfällt ( 3 Abs. 9a Satz 2 UStG). Aufgrund der Nutzungsänderung des Fahrzeugs ab Juli 2000 ist der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten zu Ungunsten des Unternehmers zu berichtigen ( 15 a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a UStG). Die an das Finanzamt zurückzuzahlenden Vorsteuerbeträge sind im Rahmen der Steuerfestsetzungen für die Jahre 2000 bis 2004 wie folgt zu berücksichtigen: Jahr 2000 (6 Monate): 6400 DM x 50 % x 6/60 = 320 DM Jahr 2001 (12 Monate): 6400 DM x 50 % x 12/60 = 640 DM Jahr 2002 (12 Monate): 6400 DM x 50 % x 12/60 = 640 DM Jahr 2003 (12 Monate): 6400 DM x 50 % x 12/60 = 640 DM Jahr 2004 (3 Monate): 6400 DM x 50 % x 3/60 = 160 DM insgesamt (45 Monate): 6400 DM x 50 % x 45/60 = 2400 DM Bei Kauf von Privat haben Sie keine Vorsteuer aus Anschaffungskosten aber unter Umständen aus den Unterhaltskosten Wenn Sie als Unternehmer nach dem 31. März 1999 ein Fahrzeug ohne Vorsteuerabzugsrecht (z. B. Copyright 1999 sgruppe, Offenburg (Germany): steuernetz.de Informationsdienste für Wirtschaft, Recht, Steuern

8 Geschäftswagen/Umsatzsteuer Seite 8 beim Kauf von Privat) erworben haben, das Sie sowohl zu mindestens 10 % für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwenden, dann ordnen Sie dieses Fahrzeug insgesamt dem Unternehmen zu, wenn Sie den 50%igen Vorsteuerabzug ( 15 Abs. 1b UStG) aus den Unterhaltskosten des Fahrzeugs in Anspruch nehmen. Die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung dieses Fahrzeugs entfällt ( 3 Abs. 9a Satz 2 UStG). Verzichten Sie als Unternehmer dagegen auf die Inanspruchnahme des 50%igen Vorsteuerabzugs, ordnen Sie das Fahrzeug dem nichtunternehmerischen Bereich zu. Bei Veräußerung oder Entnahme von Fahrzeugen, die ohne Vorsteuerabzugsrecht gekauft wurden, gelten besondere Regeln Die Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzugsrecht erworbenen, jedoch dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs, unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer. Die Besteuerung der Entnahme eines solchen Fahrzeugs entfällt grundsätzlich ( 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). Aber Achtung: Wenn in das Fahrzeug Bestandteile eingebaut wurden (z.b. ein neuer Motor) und dafür haben Sie sich 50 % der Vorsteuer vom Finanzamt wieder geholt, unterliegt die Entnahme des Fahrzeugs insgesamt(!) der Umsatzsteuer ( 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG). Keine Vorsteuerabzugs- Einschränkung, wenn Sie Fahrzeuge vor dem gekauft haben Für ein vor dem 1. April 1999 unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs angeschafftes, eingeführtes oder innergemeinschaftlich erworbenes Fahrzeug, das von Ihnen als Unternehmer sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird, gelten die Einschränkungen des Vorsteuerabzugs durch 15 Abs. 1b UStG nicht ( 27 Abs. 3 UStG). Auch der Vorsteuerabzug aus den Unterhaltskosten eines solchen Fahrzeugs ist in voller Höhe zulässig und zwar solange, bis das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die nichtunternehmerische Nutzung des Fahrzeugs wird ab 1. April 1999 nach 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG besteuert. Die Veräußerung und die Entnahme des Fahrzeugs unterliegen insgesamt der Umsatzsteuer. Copyright 1999 sgruppe, Offenburg (Germany): steuernetz.de Informationsdienste für Wirtschaft, Recht, Steuern

9 Seite 9 Geschäftswagen/Umsatzsteuer 3 Methoden stehen zur Auswahl, um die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung zu ermitteln Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines Fahrzeugs sind die auf die unternehmensfremde Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben ( 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Als Grundlage zur Ermittlung dieser Kosten haben Sie als Unternehmer die Wahl zwischen 3 Methoden: 1. Die 1 %-Regelung Ermitteln Sie als Unternehmer für die Einkommensteuer den Wert der Nutzungsentnahme nach der 1 %- Regelung ( 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), können Sie von diesem Wert auch bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten können Sie einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Der so ermittelte Betrag ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. 2. Die Fahrtenbuchregelung Setzen Sie als Unternehmer für die Einkommensteuer die private Nutzung mit den Aufwendungen an, die auf die Privatfahrten entfallen, indem Sie die Gesamtkosten belegen und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, ist auch bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung von diesem Wert auszugehen. Aus den Gesamtaufwendungen sind für Umsatzsteuerzwecke die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden. 3. Schätzung des nicht unternehmerischen Nutzungsanteils Wenn Sie als Unternehmer für die Umsatzsteuer keinen Gebrauch von der 1 %-Regelung machen oder wenn die pauschalen Wertansätze durch die sogenannte Kostendekkelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt werden, führen Sie aber auch kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wird der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke geschätzt. Aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten auszuscheiden. Hierzu müssen Sie aber Belege nachweisen! Erwerb ohne Vorsteuerabzugsrecht Ein vor dem 1. April 1999 ohne Vorsteuerabzugsrecht erworbenes Fahrzeug, das Sie als Unternehmer sowohl unternehmerisch als auch Copyright 1999 sgruppe, Offenburg (Germany): steuernetz.de Informationsdienste für Wirtschaft, Recht, Steuern

10 Geschäftswagen/Umsatzsteuer Seite 10 für nichtunternehmerische Zwecke verwenden, wird insgesamt dem Unternehmen zugeordnet, wenn Sie den Vorsteuerabzug aus den Unterhaltskosten des Fahrzeugs in Anspruch genommen haben. Die Vorsteuerbeträge für die Unterhaltskosten sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Nutzung des Fahrzeugs in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen. In diesem Fall entfällt eine Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung. Sie können aber den Vorsteuerabzug aus den Unterhaltskosten in voller Höhe vornehmen und die nichtunternehmerische Nutzung nach den vorgenannten 3 Regeln, Seite 9 besteuern. Unternehmer-Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind unternehmerische Fahrten Die Fahrten, die Sie als Unternehmer zwischen Wohnung und Betriebsstätte durchführen und auch die Familienheimfahrten wegen einer natürlich aus betrieblichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung, sind der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen. Gleichwohl sind diese Betriebsausgaben nicht abziehbar. Die Besteuerung der nichtabziehbaren Betriebsausgaben als Aufwendungseigenverbrauch entfällt ab dem 1. April 1999 für alle Fahrzeuge. Es ist auch keine Vorsteuerkürzung nach 15 Abs. 1a UStG vorzunehmen. Die Veräußerung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer. Die Besteuerung der Entnahme eines solchen Fahrzeugs entfällt grundsätzlich ( 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). Lediglich für den Fall, daß Bestandteile unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs in das Fahrzeug eingegangen sind, unterliegt die Entnahme des Fahrzeugs insgesamt der Umsatzsteuer ( 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG). Neue Regeln für Fahrzeugüberlassung an Mitarbeiter und GmbH- Geschäftsführer Überläßt ein Unternehmer, also der Arbeitgeber, seinen Mitarbeitern ein von ihm erworbenes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung), ist dies regelmäßig als entgeltliche Leistung ( 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) und in Ausnahmefällen als unentgeltliche Überlassung ( 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG) anzusehen. Copyright 1999 sgruppe, Offenburg (Germany): steuernetz.de Informationsdienste für Wirtschaft, Recht, Steuern

11 Seite 11 Geschäftswagen/Umsatzsteuer Derartige Fahrzeuge werden durch die umsatzsteuerpflichtige Überlassung an das Personal ausschließlich unternehmerisch genutzt. Ausnahme: Sie werden von Ihnen als Unternehmer zusätzlich zu mehr als 5 % nichtunternehmerisch verwendet. Im Regelfall aber kann für die Dienst- oder Firmenwagen der Vorsteuerabzug sowohl aus den Anschaffungskosten als auch aus den Unterhaltskosten in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Die Regelung, daß für die Dienst- oder Firmenwagen der Vorsteuerabzug sowohl aus den Anschaffungskosten als auch aus den Unterhaltskosten in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann, gilt auch für Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn die GmbH Ihnen ein Fahrzeug überläßt. Voraussetzung ist, daß Sie umsatzsteuerlich dem Personal zugeordnet werden. Das werden Sie regelmäßig dann, wenn Sie auch lohnsteuerlich Arbeitnehmer und kein Mitunternehmer sind. Die spätere Veräußerung oder die Entnahme von an Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeuge unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer. Der Schlüssel liegt in der Entgeltlichkeit so wird die Fahrzeugüberlassung an das Personal besteuert Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht regelmäßig in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten Kraftfahrzeugs erbringt. Die Überlassung des Kraftfahrzeugs ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z.b. der faktischen betrieblichen Übung) beruht. Von Entgeltlichkeit ist stets auszugehen, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird. Bei einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals liegt ein tauschähnlicher Umsatz ( 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) vor. Die Bemessungsgrundlage ( 10 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 10 Abs. 1 Satz 1 UStG) ist der Wert der Arbeitsleistung, die nicht durch den Barlohn abgegolten ist. Das Finanzamt kann den Wert anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Überlassung des Fahrzeugs schätzen. Aber: Aus den Gesamtkosten dürfen keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Der Grund, weshalb das Finanzamt hier die EuGH-Rechtsprechung nicht an- Copyright 1999 sgruppe, Offenburg (Germany): steuernetz.de Informationsdienste für Wirtschaft, Recht, Steuern

12 Geschäftswagen/Umsatzsteuer Seite 12 wenden will: Entgeltliche sonstige Leistungen fallen nicht unter Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a, sondern unter Artikel 6 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie. Der so ermittelte Wert ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Wenn der Arbeitgeber und/oder der Arbeitnehmer Aussagen zum Wert der Arbeitsleistungen machen, ist dieser Wert als Bemessungsgrundlage für die Überlassung der Fahrzeuge zugrunde zu legen. Voraussetzung: Er übersteigt die Kosten für die Fahrzeugüberlassung. Mit der 1 %-Regelung geht es auch in der Umsatzsteuer einfacher Das Finanzamt läßt es zu, daß für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage anstelle der Kosten von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Diese Werte sind dann als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (Abschnitt 12 Abs. 8 UStR). Wird danach der lohnsteuerliche Wert der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit dem vom Listenpreis abgeleiteten Pauschalwert angesetzt (Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 1 LStR 1999), kann von diesem Wert auch bei der Umsatzbesteuerung ausgegangen werden. Der umsatzsteuerliche Wert für Familienheimfahrten kann angesetzt werden für jede Fahrt mit 0,002 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort. Der Umsatzsteuer unterliegen die auf die Familienheimfahrten entfallenden Kosten auch dann, wenn kein lohnsteuerlicher Wert ( 8 Abs. 2 Satz 5 EStG) anzusetzen ist. Nach Meinung der Finanzverwaltung ist aus dem so ermittelten Betrag die Umsatzsteuer herauszurechnen. Ein pauschaler Abschlag von 20% für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten ist hier nicht zulässig! Praxis-Beispiel Ein Arbeitnehmer mit einer am 1. Januar 1998 begründeten doppelten Haushaltsführung nutzt einen Firmenwagen mit einem Listenpreis einschließlich USt von DM im gesamten Kalenderjahr 1999 zu Privatfahrten, zu Fahrten zur 10 km entfernten Arbeitsstätte und zu 20 Familienheimfahrten zum 150 km entfernten Wohnsitz der Familie. Die Umsatzsteuer für die Firmenwagenüberlassung ist wie folgt zu ermitteln: a) für die allgemeine Privatnutzung 1% von DM x 12 Monate = 7200, DM b) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 % von DM x 10 km x 12 Monate = 2 160, DM Copyright 1999 sgruppe, Offenburg (Germany): steuernetz.de Informationsdienste für Wirtschaft, Recht, Steuern

13 Seite 13 Geschäftswagen/Umsatzsteuer lohnsteuerlicher geldwerter Vorteil = 9 360, DM c) für Familienheimfahrten 0,002 % von DM x 150 km x 20 Fahrten = 3 600, DM Bruttowert der sonstigen Leistung an den Arbeitnehmer = , DM Die darin enthaltene USt beträgt 16/116 von DM = 1787,59 DM Das Fahrtenbuch ist zwar mühsamer, aber die Kosten werden genauer verteilt Wird bei einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung der private Nutzungswert mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ermittelt (Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 2 LStR 1999), ist das so ermittelte Nutzungsverhältnis privat beruflich auch bei der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Familienheimfahrten aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung werden umsatzsteuerlich den Privatfahrten des Arbeitnehmers zugerechnet. Aus den Gesamtkosten dürfen keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Praxis-Beispiel Ein sog. Firmenwagen mit einer Jahresfahrleistung von km wird von einem Arbeitnehmer laut ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch an 180 Tagen jährlich für Fahrten zur 10 km entfernten Arbeitsstätte benutzt. Die übrigen Privatfahrten des Arbeitnehmers belaufen sich auf insgesamt 3400 km. Die gesamten Kraftfahrzeugkosten (Nettoaufwendungen einschließlich AfA) betragen DM. Von den Privatfahrten des Arbeitnehmers entfallen 3600 km auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (180 Tage x 20 km) und km auf sonstige Fahrten. Dies entspricht einer Privatnutzung von insgesamt 35 % (7000 km von km). Für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist von einem Betrag von 35 % von DM = 6300 DM auszugehen. Die Umsatzsteuer beträgt 16 % von 6300 DM = 1008, DM. Die unentgeltliche Fahrzeugüberlassung ist ein absoluter Ausnahmefall Von einer unentgeltlichen Überlassung von Kraftfahrzeugen an das Personal ( 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG und Abschnitt 12 Abs. 2 und 18 UStR) kann ausnahmsweise dann ausgegangen werden, wenn die vereinbarte private Nutzung des Fahrzeugs derart gering ist, daß sie für die Gehaltsbemessung keine Copyright 1999 sgruppe, Offenburg (Germany): steuernetz.de Informationsdienste für Wirtschaft, Recht, Steuern

14 Geschäftswagen/Umsatzsteuer Seite 14 wirtschaftliche Rolle spielt, und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private Nutzungsmöglichkeit ausscheidet. Unentgeltlichkeit kann aber nur angenommen werden, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug aus besonderem Anlaß oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) an nicht mehr als fünf Kalendertagen im Kalendermonat für private Zwecke überlassen wird. Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Fahrzeugüberlassung für den privaten Bedarf des Personals sind die Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben ( 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Aus der Bemessungsgrundlage sind somit die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten auszuscheiden. Der so ermittelte Wert ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Das Finanzamt läßt es zu, daß für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Aber: Diese Werte sind dann als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (Abschnitt 12 Abs. 8 UStR). Falls in diesen Fällen die Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs bewertet wird, kann für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Auch bei Miete oder Leasing von Fahrzeugen gilt der Stichtag und die üblichen Regeln Die auf die Miete, Mietsonderzahlung, Leasingraten und Unterhaltskosten eines vor dem 1. April 1999 angemieteten oder geleasten Fahrzeugs entfallenden Vorsteuern, das Sie als Unternehmer sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwenden, sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Nutzung in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen. In diesem Fall entfällt eine Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung. Sie können aber auch den Vorsteuerabzug aus der Miete bzw. den Leasingraten und den Unterhaltskosten in voller Höhe vornehmen und die nichtunternehmerische Nutzung nach den obengenannten Regelungen (siehe Seite 9) besteuern. Wurde dagegen das Fahrzeug nach dem gemietet oder geleast, ist die auf die Miete, Mietsonderzahlung, Leasingraten und Unterhaltskosten entfallende Vorsteuer nur zu 50 % abziehbar. Voraussetzung ist natürlich, daß Sie als Unternehmer das Fahrzeug sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwenden. Die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung entfällt. Copyright 1999 sgruppe, Offenburg (Germany): steuernetz.de Informationsdienste für Wirtschaft, Recht, Steuern

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