VdL-RL 11 (2. Revision)

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1 Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.v. VdL-RL 11 (2. Revision) Richtlinie für Bewertungskriterien ökologisch optimierter, gebrauchs-tauglicher Bautenanstrichstoffe für die Do-it- yourself-anwendung im Innenraum VdL-Richtlinie Verbraucherprodukte Revidierte Ausgabe Dezember 2013 Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.v. Mainzer Landstraße 55, Frankfurt am Main

2 VdL-RL 11 / Dezember Verbraucherprodukte Seite 2 Vorwort Diese Richtlinie wurde vom Technischen Arbeitskreis Bautenanstrichmittel (TKB) des Verbandes der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.v. (VdL) erarbeitet. Die Richtlinie beschreibt den Stand der guten Herstellungspraxis (GMP) und legt für Innenbeschichtungen ökologisch und technisch sinnvolle Rahmenbedingungen fest. Die im Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.v. zusammengeschlossenen Hersteller von Bautenanstrichmitteln bekennen sich zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) in allen Fragen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes und hierbei zu den von der Gesellschaft anerkannten Zielen. Zur Umsetzung dieser Philosophie unterwerfen die Hersteller ihre Produkte dieser Richtlinie für Bewertungskriterien ökologisch optimierter und gebrauchstauglicher Bautenanstrichmittel für den Innenraum im Do-it-yourself-Markt und die grüne öffentliche Beschaffung. Ziel ist es, solche Beschichtungsstoffe zu beschreiben, die aufgrund ihrer Zusammensetzung und bei entsprechend richtiger Verarbeitung nach heutigem Kenntnisstand keine Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Kontakt, Emissionen oder Geruchsbelästigungen in Innenräumen verursachen. Durch den bewussten Verzicht auf bestimmte Inhaltsstoffe soll gleichzeitig dem Schutz des Heimwerkers bzw. der Nutzer des Raumes Rechnung getragen werden. 1. Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich umfasst Beschichtungsstoffe für Innenräume, die von privaten Endverbrauchern verarbeitet werden oder unter die grüne öffentliche Beschaffung fallen. 2. Verweisungen auf Regelwerke Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in der Fassung vom 23. Dezember 1997 Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) in der Fassung vom 22. Dezember 2004 DIN EN Lacke und Anstrichstoffe - Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe - Teil 1: Allgemeine Begriffe (September 1996) DIN EN Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich Einteilung (September 2002) DIN Maler- und Lackierarbeiten (Dezember 2002) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) in der Fassung vom 2. Juli 2008 Richtlinie 1998/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (April 1998)

3 VdL-RL 11 / Dezember Verbraucherprodukte Seite 3 Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (April 2004) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (Juni 2009) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (Dezember 2010) Vergabegrundlagen des Blauen Engel nach RAL-UZ 102 für emissionsarme Innenwandfarben und RAL-UZ 12a für schadstoffarme Lacke und Lasuren Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Dezember 2008) Verordnung (EU) Nr. 286/2011 vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (März 2011) Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-Produkte-Verordnung) 528/2012/EU Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalienverbotsverordnung ChemVerbotsV) in der Fassung vom 13. Juni 2003 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung GefStoffV) in der Fassung vom 26. November 2010 VdL-Richtlinie 01 Richtlinie zur Deklaration von Inhaltsstoffen in Bautenlacken, Bautenfarben und verwandten Produkten (November 2013) VdL-Richtlinie 03 Zur Bestimmung der Formaldehydkonzentration in wasserverdünnbaren Dispersionsfarben und verwandten Produkten (Mai 1997)

4 VdL-RL 11 / Dezember Verbraucherprodukte Seite 4 3. Begriffe, Erklärungen und Abkürzungen Immer wieder kommt es zu Missverständnissen oder Fehlinformationen bezüglich der Inhaltsstoffe und Eigenschaften von Beschichtungsmaterialien. Um die Kommunikation zu erleichtern, sind nachfolgend die wichtigsten Begriffe im fachlichen Zusammenhang erläutert. Acrylate Monomerbausteine, aus denen Rohstoffhersteller durch Polymerisation oder Copolymerisation (siehe unten) u.a. wässrige Bindemitteldispersionen auf der Basis physiologisch unbedenklicher Kunststoffteilchen (Polyacrylate) produzieren. Die Polymerisation erfolgt dabei häufig nur bis zu einer Umsetzung von etwa 99,9 % es verbleiben also 0,1 % so genannter Restmonomere im Bindemittel. Für den Einsatz in Innenraumbeschichtungen werden die Polyacrylatdispersionen deshalb in aufwändigen Verfahren einer weitgehenden Entmonomerisierung, z.b. durch Wasserdampfdestillation unterzogen. APEO APEO ist die Abkürzung für Alkylphenolethoxylate. APEO sind Additive und dienten primär als Emulgatoren, Dispergiermittel oder Tenside. Sie werden für ökologisch optimierte Farben nicht mehr verwendet. Aromaten Aromaten sind Kohlenwasserstoffverbindungen mit ringförmiger Molekülstruktur. Zu den wichtigsten Vertretern gehören Xylol und Ethylbenzol. Aromaten können physiologisch bedenklich sein und wurden weitgehend durch aliphatische (kettenförmige) Kohlenwasserstoffe ersetzt. Gemäß der VdL-Richtlinie 01 beträgt der Aromatenanteil in als aromatenfrei bezeichneten Anstrichstoffen unter 1 %. Arsen Arsen ist ein natürlich vorkommendes Element, das durchschnittlich mit 5,5 mg/kg (0,00055 %) [Römpp CD 2006 ISBN ] in der oberen Erdkruste enthalten ist. In dem Maße, wie Arsen in der Erdkruste vorkommt, kann es auch in natürlichen, mineralischen Pigmenten und Füllstoffen in Spuren enthalten sein. Azopigmente Azopigmente sind Farbmittel, die im Gegensatz zu Azofarbstoffen unlöslich und damit nicht bioverfügbar sind. In Lacken und Farben werden u.a. Azopigmente, jedoch keine Azofarbstoffe verwendet. Behandelte Waren Durch die neue Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-Produkte-Verordnung) 528/2012/EU wird die Verwendung von behandelten Waren neu definiert: Behandelte Waren sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen eine oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden. Benzol Aromatischer Kohlenwasserstoff, der im Erdöl und in der Steinkohle enthalten ist.

5 VdL-RL 11 / Dezember Verbraucherprodukte Seite 5 Benzol gelangt vor allem durch Verbrennungsprozesse (Kraftwerke, Heizungen, Autoverkehr, Brände) in die Umwelt. Nach der Chemikalienverbotsverordnung dürfen Produkte mit einem Benzolgehalt von über 1000 ppm (mehr als 0,1 %) nicht in den Verkehr gebracht werden ausgenommen davon sind Treibstoffe (max. 5 Vol.-%) [Römpp CD 2006 ISBN ]. Benzol ist kein Rezepturbestandteil von Anstrichmitteln und kann nur in geringsten Mengen als technische Verunreinigung in manchen aromatenhaltigen Lösemittelgemischen auftreten. Biozidprodukt Nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU werden Biozidprodukte als jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch definiert, welches aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt. Es ist dazu bestimmt auf andere Art als durch bloße mechanische oder physikalische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Eine behandelte Ware mit primärer Biozidfunktion gilt als Biozidprodukt. > siehe auch Behandelte Waren Blei Dieses Schwermetall ist mit einem Anteil von rund 16 mg/kg (0,0016 %) [Römpp CD 2006 ISBN ] ein natürlicher, fest gebundener Bestandteil vieler Gesteine. Der Mensch nimmt über die Nahrung täglich durchschnittlich 0,5 mg Blei auf, über die Luft weitere 0,04 mg [Römpp CD 2006 ISBN ]. Blei wird vom Organismus nicht abgebaut, sondern reichert sich an. Durch den weitgehenden Verzicht auf bleihaltigen Kraftstoff ist in Deutschland inzwischen eine abnehmende Bleibelastung zu beobachten. Bleiverbindungen werden heute in Bautenanstrichstoffen nicht mehr verwendet. Butanonoxim Butanonoxim ist eine leichtflüchtige organische Verbindung, die in pflanzenölbasierten Lacken (z.b. Alkydharzlacken) die Hautbildung im Gebinde während der Lagerung verhindert. Der reine Stoff ist als gesundheitsschädlich und sensibilisierend eingestuft. Die Einsatzkonzentration liegt zwischen 0,1% und 1 %. Ab 0,1 % wird Butanonoxim auf dem Gebinde gekennzeichnet. Die bisher bekannten Ersatzstoffe weisen i.d.r. eine deutlich schlechtere Leistungsfähigkeit auf. Butanonoxim wird in wasserbasierten Lacken nicht verwendet. Cadmium Dieses Schwermetall ist nur in sehr geringen Mengen Bestandteil der Erdkruste (0,5 mg/kg; das entspricht 0,00005 %) [Römpp CD 2006 ISBN ]. Cadmium kann sich in Pflanzen und im menschlichen Organismus anreichern, vor allem in Leber und Nieren. Raucher sind im Normalfall deutlich höher belastet, da jede Zigarette rund 0,001 mg [Römpp CD 2006 ISBN ] Cadmium enthält.

6 VdL-RL 11 / Dezember Verbraucherprodukte Seite 6 Cadmiumpigmente sind in Europa seit 1991 verboten [Römpp CD 2006 ISBN ]. In Do-it-yourself-Produkten werden Cadmiumpigmente seit den 1980er Jahren nicht mehr verwendet. Chrom Eines der häufigsten in der Erdkruste vorkommenden Metalle ist Chrom: Die obere Erdkruste enthält rund 200 mg/kg (0,02 %) [Römpp CD 2006 ISBN ] des Schwermetalls. Chrom kommt in verschiedenen Oxidationsstufen vor. Nur Verbindungen des sechswertigen Chroms (Cr-VI) sind kanzerogen. In der Farbenindustrie werden nur Pigmente aus Verbindungen des dreiwertigen Chroms (Cr-III) verwendet, die nicht als gesundheitsschädlich eingestuft sind. Diese Pigmente sind in hohem Maße licht-, temperatur- und wetterbeständig sowie unempfindlich gegenüber aggressiven Medien. Cobalt Cobalt kommt nur in geringen Mengen in der Erdkruste vor (etwa 20 mg/kg; entsprechend 0,002 %) [Römpp CD 2006 ISBN ]. Als Zentralatom des Vitamins B 12 unterstützt Cobalt die blutbildende Wirkung des Eisens. Toxikologische Bedeutung haben Cobaltverbindungen in Form von atembaren Stäuben, wie sie beim Schleifen von Altbeschichtungen auftreten. Gesundheitliche Gefährdungen sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Cobaltverbindungen spielen in pflanzenölbasierten Lacken (z.b. Alkydharzlacken) die Rolle des Trocknungsbeschleunigers, sie werden in kleinsten Mengen als organisch gebundene Additive zugegeben. Eine ebenso leistungsfähige und gesundheitlich ausreichend untersuchte Alternative ist für bestimmte Anwendungen derzeit nicht verfügbar. Für wasserverdünnbare Lacksysteme, die dieser Richtlinie entsprechen und für den privaten Endverbraucher bestimmt sind, wird aus Vorsorgegründen auf den Einsatz von Cobaltcarboxylaten verzichtet. Decopaint -Richtlinie Ziel dieser Richtlinie (2004/42/EG) ist die Verringerung der Emissionen von Lösemitteln (VOC) aus Bautenfarben und -lacken. Die Richtlinie wurde in zwei Stufen zum und zum europaweit umgesetzt. Sie schreibt vor, den VOC-Gehalt in allen gebrauchsfertigen Bautenanstrichstoffen zu begrenzen und auf den Gebinden zu deklarieren. Davon sind alle lösemittelhaltigen und wasserverdünnbaren Bautenanstrichstoffe betroffen. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch den Erlass der Chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung ChemVOCFarbV) vom Dispersionsfarben Als Dispersionsfarben bezeichnet man Beschichtungsstoffe, die fein verteilte Bindemittelpartikel in Wasser enthalten. Hauptbestandteile sind typischerweise Wasser, in welchem das Bindemittel dispergiert ist, Kunstharze als Bindemittel, Pigmente wie

7 VdL-RL 11 / Dezember Verbraucherprodukte Seite 7 Titandioxid, anorganische Füllstoffe wie Calciumcarbonat und Silikate. Bei der Trocknung der Farbe verdunstet das Wasser und die dispergierten Kunstharzteilchen verfilmen zu einer dauerhaften, nicht wasserlöslichen Beschichtung. Zusätzlich kommen Hilfsstoffe (so genannte Additive) zum Einsatz, die zur Verbesserung der technischen Eigenschaften eingesetzt werden, wie Netzmittel, Stabilisatoren, Entschäumungsmittel, Verdickungsmittel, Topf-Konservierungsmittel, Filmbildehilfsmittel etc. Dispersionsfarben stellen den weitaus größten Teil der in Deutschland verwendeten Innenbeschichtungen und gelten wegen ihrer wasserbasierten Technologie und der allgemein geringen Emissionen als besonders umwelt- und gesundheitsverträglich. Dispersionslackfarben Sind grundsätzlich ähnlich wie Dispersionsfarben aufgebaut. Es handelt sich um Beschichtungsstoffe auf Grundlage eines hohen Anteils Kunststoffdispersion, die durch lackartigen Verlauf, Verarbeitungseigenschaften und Oberflächenfinsh gekennzeichnet sind. Aus Gründen der Gebrauchstauglichkeit muss die getrocknete Beschichtung jedoch im Unterschied zu Dispersionsfarben einen schlagfesten und zähen Lackfilm ergeben. Daher müssen im Regelfall härtere Bindemittel verwendet werden, was wiederum die Anwendung von geeigneten Lösemitteln (meist Glykole, Glykolether, Alkohole) im Herstellungsprozess der Dispersionslackfarben erfordert. Flüchtige organische Verbindungen > siehe VOC (Volatile Organic Compounds) Formaldehyd Formaldehyd aus künstlichen Quellen kann unter anderem aus Möbelverleimungen, Spanplatten und Dämmmaterialien in die Raumluft entweichen, weitere Quellen können Reinigungsmittel und Tabakrauch sein. Auch der oxidative Abbau von Terpenen aus Naturholz trägt zur Raumluftbelastung mit Formaldehyd bei, wie überhaupt jede natürliche Oxidation oder Verbrennung organischer Stoffe. In lösemittelarmen und -freien wässrigen Beschichtungsstoffen können Formaldehyd und Stoffe, die Formaldehyd freisetzen (sog. Formaldehyddepotstoffe), eingesetzt werden. Es stellt in dieser Anwendung einen sehr wirksamen Konservierungsstoff gegen Bakterien- und Pilzbefall dar. Formaldehyd wird in höheren Konzentrationen von der Weltgesundheitsorganisation WHO als krebserzeugend eingestuft. Im Gegensatz zu anderen krebserzeugenden Stoffen wird aber bei Formaldehyd von einem Wirkmechanismus ausgegangen, der erst ab einer gewissen Konzentrationsschwelle zum Tragen kommt. Daher werden von der WHO Formaldehyd-Belastungen der Atemluft unter einer Konzentration von 120 µg/m³ als nicht bedenklich eingeschätzt. Diese Richtlinie beschränkt die Verwendung von Formaldehyd in Innendispersionsfarben auf einen Maximalgehalt von 0,01 % (100 ppm) freiem Formaldehyd, um damit einen Beitrag zur Minimierung von Formaldehydemissionen zu leisten.

8 VdL-RL 11 / Dezember Verbraucherprodukte Seite 8 Durch diese Begrenzung des zulässigen Formaldehydgehaltes kann sicher davon ausgegangen werden, dass die Formaldehydemissionen aus einem solchen Anstrichstoff sehr deutlich unterhalb des kritischen Schwellenwertes bleiben werden. Zudem wird die ohnehin geringe anfängliche Emission von Formaldehyd aus dem frisch aufgebrachten Beschichtungsfilm bereits nach wenigen Tagen dauerhaft auf ein Niveau nahe einer Null-Emission zurückgehen. Anwendern derartiger Anstrichstoffe bzw. Nutzer von Innenräumen, in denen derartige Anstrichstoffe eingesetzt wurden, sind durch die geringen Formaldehydemissionen, welche darüber hinaus nur kurze Zeit anhalten, keinerlei zusätzlichem Erkrankungsrisiko ausgesetzt. > siehe auch Konservierungsstoffe/-mittel Glykole und Glykolether Diese Stoffgruppe dient in wässrigen Lacken und Lasuren teils als Lösemittel, teils als Verlaufsverbesserer zur Optimierung der Oberflächenqualität. Glykole sind biologisch gut abbaubar, die Toxizität ist innerhalb der Stoffgruppe sehr unterschiedlich. In Bautenanstrichstoffen werden nur ausgewählte Glykolverbindungen mit einer geringen Toxizität verwendet. Bisher stehen keine technisch geeigneten und aus Sicht des Verbraucherschutzes günstigeren Ersatzstoffe zur Verfügung. Halogenierte Kohlenwasserstoffe Halogenierte Kohlenwasserstoffe spielen bei der Herstellung von Farben und Lacken keine Rolle, sie finden sich weder in den Rezepturen noch in Vorprodukten. Durch ihre Verwendung bei der chemischen Textilreinigung oder als Lösemittel in Lackentfernern können die leicht flüchtigen Stoffe jedoch in die Raumluft gelangen. Konservierungsstoffe/-mittel Lösemittelarme und -freie wässrige Beschichtungsstoffe sind in flüssiger Form anfällig für Bakterien- und Pilzbefall. Die Zugabe spezieller Wirkstoffe zum Schutz vor Mikroorganismen (Topf-Konservierungsstoff) ist also unabdingbar. Dazu nutzt man heute u.a. so genannte Breitband-Konservierungsstoffe aus der Gruppe der Isothiazolinone. Isothiazolinone gelten als Kontaktallergene. Vor allem wegen ihrer Nutzung in Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmitteln, Hygieneartikeln oder auch Lebensmittelverpackungen kommen Menschen permanent mit diesen Stoffen in Hautkontakt. Zur Vermeidung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden die Einsatzmengen auf ein vertretbares Minimum reduziert. Zugleich werden Isothiazolinone mit möglichst geringem allergenen Potential bevorzugt. Die Tabellen der vorliegenden Richtlinie enthalten die Höchstwerte für ökologisch optimierte Farben nach dem derzeitigen Stand der Technik. Lösemittelverdünnbare Beschichtungsstoffe benötigen in der Regel keine Topfkonservierungsstoffe, weil ihr Lösemittelgehalt vergleichsweise so hoch ist, dass Mikroorganismen keinen geeigneten Lebensraum vorfinden. > siehe auch Behandelte Waren

9 VdL-RL 11 / Dezember Verbraucherprodukte Seite 9 Lösemittel Flüssigkeit aus einer oder mehreren Komponenten, die das Bindemittel im jeweiligen Beschichtungsstoff löst und sich unter Trocknungs/Härtungsbedingungen verflüchtigt. (DIN EN ISO 4618) > siehe auch Begriffe VOC und Decopaint -Richtlinie Nachwachsende Rohstoffe Der Einsatz pflanzlicher Basismaterialien in Farben und Lacken ist so alt wie der Lack selbst. Noch heute finden sich in Lacken und Farben Bestandteile, die aus modifizierten natürlichen Rohstoffen bestehen. Insbesondere Alkydharze bestehen etwa zur Hälfte aus nachwachsenden Rohstoffen wie Lein-, Soja- oder Sonnenblumenöl. Auch in zweikomponentigen Polyurethan-Systemen tragen Öle aus pflanzlichen Quellen zum Aufbau der Beschichtung bei. Argumente für die Nutzung nachwachsender Rohstoffe sind Ressourcenschonung, CO 2 -Neutralität und Nachhaltigkeit. Nanomaterialien Am 18. Oktober 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Empfehlung einer Definition von Nanomaterialien, die für gesetzliche Regelungen Verwendung finden soll. Hierbei wird Nanomaterial beschrieben als ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 Prozent der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben. Diese Empfehlung würde alle Pigmente und fast alle Füllstoffe mit einschließen, so dass alle Lacke und Farben von dieser Definitionsempfehlung betroffen wären. Nanomaterialien werden seit vielen Jahrzehnten eingesetzt, ohne dass bisher negative Auswirkungen beobachtet werden konnten. Die vorgeschlagene Definition des Begriffs "Nanomaterial" sollte auf Stoffe in Nanoform und deren Gemische, die als gefährlich gemäß CLP eingestuft sind und bei denen Mensch und Umwelt tatsächlich einer Exposition ausgesetzt werden, begrenzt werden. Zudem sollten Nanomaterialen angegeben werden, deren Funktion in Lacken und Farben ausgelobt wird. Phthalate Die schwer flüchtigen Phthalate werden vornehmlich als Weichmacher in Kunststoffprodukten eingesetzt und werden in Bautenanstrichstoffen, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht verwendet. Phthalate sind überall vorhanden, unabhängige Analysen erbrachten eine mittlere Konzentration im Hausstaub von 0,5 g/kg oder 0,05 % (500 mg/kg) [Römpp CD 2006 ISBN ]. Diese Grundverbreitung von Phtalaten kann bei Stoffanalysen, insbesondere bei Messergebnissen im Spurenbereich, zu erheblichen Verfälschungen führen. Polymersation/Polymerisat: Die Polymerisation ist eine chemische Reaktion, bei der Monomere (meist ungesättigte organische Verbindungen) unter Auflösung der Mehrfachbindung zu Polymeren (Moleküle mit langen Ketten, bestehend aus miteinander verbundenen Monomeren) reagieren. (Quelle WIKIPEDIA) Hierdurch entsteht ein Polymerisat. Bei Verwendung mehrerer unterschiedlicher Monomere spricht man von einer Copolymerisation.

10 VdL-RL 11 / Dezember Verbraucherprodukte Seite 10 Proaktiver Verbraucherschutz Die Hersteller geben zum Schutz des Abnehmers/ Verbrauchers weitere Hinweise zum sicheren Umgang mit chemischen Produkten an, die über die gesetzlichen Regelung hinausgehen. Polyvinylchlorid PVC findet sich weder in Anstrichmitteln noch in deren Vorprodukten oder Rohstoffen. PVC dient lediglich als Dichtungsmasse in bestimmten Gebindetypen. Quecksilber Das silbrig glänzende Metall wird nicht in Farben und Lacken eingesetzt. Das gleiche gilt für seine Verbindungen, die überwiegend giftig sind. Responsible Care Die weltweite Initative Responsible Care (verantwortliches Handeln) steht für die verbindliche Willensbekundung der chemischen Industrie, unabhängig von gesetzlichen Vorgaben eine ständige Verbesserung der Unternehmen in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (Safety, Health and Environment) anzustreben und diesen Fortschritt auch regelmäßig öffentlich zu kommunizieren. Mit Responsible Care möchte die chemische Industrie einen Beitrag zur Lösung der globalen (Umwelt)Probleme in jenen Bereichen leisten, die in ihren Verantwortungs- und Einflussbereich fallen. International steht für die Initiative das geschützte charakteristische Logo mit zwei Händen, die eine gedachte chemische Verbindung umgreifen. Schwermetalle, generell Beträgt die Dichte eines Metalls mehr als 4,5 g/cm³, dann gilt es als Schwermetall, was aber noch nichts über seine Toxizität oder Umweltrelevanz aussagt. In höheren Konzentrationen können verschiedene Schwermetalle toxisch wirken, wobei diese Schwelle je nach Metall unterschiedlich hoch liegt. Zu den Schwermetallen gehört vor allem Eisen. Eisenoxide werden seit Jahrtausenden als Buntpigmente verwendet. Andere Schwermetalle dienten in der Vergangenheit oft als Ausgangsmaterial für brillante oder besonders witterungsbeständige Pigmente (Cadmium-, Blei-, Cobaltpigmente), sind jedoch inzwischen fast vollständig durch andere Stoffe ersetzt worden. Diese Richtlinie setzt Grenzwerte für die Bioverfügbarkeit von Schwermetallen aus Farben und Lacken (s. Tabellen 1 und 2). Styrol Styrol ist kein Rezepturbestandteil von Lacken und Farben, sondern ein Monomerbaustein. Aus diesen werden durch Copolymerisation (siehe oben) wässrige Bindemitteldispersionen (z.b. Styrol-Acrylat Copolymerdispersionen) hergestellt.

11 VdL-RL 11 / Dezember Verbraucherprodukte Seite 11 Häufigste Emissionsquellen von Styrol sind Anlagen zur Verbrennung fossiler Stoffe (Motoren, Heizanlagen) und Mülldeponien, auf denen polystyrolhaltige Stoffe verrotten. SVOC: Semi Volatile Organic Compounds ( = schwerflüchtige organische Verbindungen) Flüchtige Stoffe mit einem Siedebeginn über 250 C gelten nicht als VOC (siehe dort) sondern als SVOC. Sie unterstützen bei wasserverdünnbaren Lacken und Farben die Filmbildung, sorgen für die Elastizität des Films und dunsten sehr langsam aus der getrockneten Beschichtung aus. In ökologisch optimierten Innenwandfarben entsprechend dieser Richtlinie werden keine Weichmacher verwendet, da Bindemittel zur Verfügung stehen, bei denen auf den Einsatz von Weichmachern verzichtet werden kann. Terpene Harze und Hölzer von Koniferen, besonders von Fichten und Kiefern, enthalten flüchtige Terpenkohlenwasserstoffe. Terpene wie Terpentinöl, Limonen, Pinen, Delta-3-Caren sind als sensibilisierend und gesundheitsschädlich eingestuft. Sie werden in Bautenanstrichstoffen, die der vorliegenden Richtlinie entsprechen, nicht verwendet. Titandioxid Titandioxid (TiO 2 ) ist ein Weißpigment, das in Farben und Lacken für Deckvermögen, Farbbrillanz und Weißgrad sorgt. Mit steigendem Anteil von TiO 2 im Anstrichstoff verbessern sich in der Regel die optischen Eigenschaften deutlich. Titandioxid muss gemäß der EU-Richtlinie 2010/75/EG und der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (92/112/EWG) bzw. deren Umsetzung in nationales Recht (in Deutschland 25. BImSchV zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid- Industrie vom 8.November 1996) hergestellt sein, auf deren Basis die ökologischen Auswirkungen der TiO 2 -Produktion reduziert werden. VOC: Volatile Organic Compounds (= flüchtige organische Verbindungen) Der Begriff Volatile Organic Compounds (VOC) wird in verschiedenen Normen und Regelwerken unterschiedlich definiert. Im Rahmen dieser Richtlinie bezeichnet er alle flüchtigen organischen Verbindungen (z.b. Aliphaten, Aromaten, Alkohole, Ester, Terpene, Glycolether, halogenierte Kohlenwasserstoffe) mit einem Siedebeginn von maximal 250 C (gemäß Richtlinie 2004/42/EG). In Anstrichstoffen lassen sich VOC weitgehend mit Lösemitteln gleichsetzen, die bei der Verarbeitung emittieren. Doch VOC gelangen auch aus Wandverkleidungen, Bodenbelägen, Klebstoffen, Möbeln, Kosmetika, Fotokopierern etc. in die Raumluft. Durch mangelnden Luftaustausch kann es in Innenräumen zu kritischen Anreicherungen von VOC kommen, die dann für Kopfschmerzen, Schleimhautreizungen und Unwohlsein verantwortlich sein können. Mit der Einführung von wasserbasierenden Beschichtungsstoffen ging der Anteil von VOC in Lacken und Farben deutlich zurück. Heute decken wasserverdünnbare Lacke rund 70 % des Heimwerkerbedarfs ab. Nach wie vor haben lösemittelhaltige Lacke jedoch ihre Berechtigung, insbesondere im professionellen Einsatzbereich mit hohen qualitativen Ansprüchen an Optik, Langlebigkeit und Überarbeitbarkeit.

12 VdL-RL 11 / Dezember Verbraucherprodukte Seite 12 Weichmacher: Substanz die einem Beschichtungsstoff zugesetzt wird, um die Verformbarkeit der Beschichtung zu verbessern. (DIN EN ISO 4618). Weichmacher im Sinne dieser Richtlinie werden in Dispersionsfarben auch als Filmbildehilfsmittel eingesetzt. Weichmacher im Sinne dieser Richtlinie sind z.b.: - Adipinsäureester (Adipate) - Alkylsulfonsäureester (C10-C20) des Phenols und der Methylphenole - Glutarsäureester (Glutarate) - Maleinsäureester (Maleinate). Weichmacher sind eindeutig mit mindestens ihrer chemischen Substanzklasse zu nennen. Xylol Xylol ist ein aromatisches Lösemittel (siehe Aromaten), das in heutigen Lacken weitgehend substituiert ist. Für Bautenanstrichstoffe, die dieser Richtlinie genügen, wird Xylol nicht als Rezepturbestandteil eingesetzt. Zinn Metallisches Zinn zeigt bei Menschen und Tieren nahezu keine toxische Wirkung. Organozinnverbindungen sind hingegen giftig und werden in Bautenanstrichstoffen, die der vorliegenden Richtlinie entsprechen, nicht eingesetzt. 4. Gute Herstellerpraxis Hersteller von Bautenanstrichmitteln, die diese Richtlinie anwenden, verzichten zusätzlich zu den bereits gesetzlich verbotenen Stoffen (z.b. Asbest, PCP, Benzol) auf den Einsatz weiterer als problematisch erkannter Chemikalien in ihren Produkten. Folgende Stoffe dürfen nicht zugesetzt werden: - APEO - Blei-, Cadmium- und Quecksilberverbindungen - Phenole und Kresole - Polychlorierte Bi- und Terphenyle (PCB, PCT) - Lindan (HCH) - Biozide Wirkstoffe mit Ausnahme der bei wasserhaltigen Produkten notwendigen Topfkonservierung. - Stoffe, die in Anhang VII Teil 3 der Verordnung (EG) 1272/2008 als sehr giftig (T+) bzw. giftig (T) eingestuft sind - Stoffe, die in der TRGS 905 oder in der MAK-Liste in der jeweils gültigen Fassung als o krebserzeugend nach EG-Kategorie Carc.Cat.1 oder Carc.Cat.2 oder nach MAK-Einstufung K1 oder K2; o erbgutverändernd nach EG-Kategorie Mut.Cat.1 oder Mut.Cat.2 oder M1 oder M2; o fortpflanzungsgefährdend nach EG-Kategorie Repr.Cat.1, Repr.Cat.2 oder R E/F 1 oder R E/F 2 eingestuft sind.

13 VdL-RL 11 / Dezember Verbraucherprodukte Seite 13 - Sonstige nach gesichertem Wissensstand als krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend eingestufte und deshalb mit T bzw. T+ gekennzeichnete Stoffe. Ausnahme: Formaldehyd, für welches in der vorliegenden Richtlinie ein Maximalgehalt von 0,01 % festgelegt wird, bei dessen Unterschreitung eine Gefährdung der Verbraucher sicher ausgeschlossen werden kann (s. Kapitel 3, Formaldehyd ) Folgende Zubereitungen dürfen nicht zugesetzt werden: - Zubereitungen, die Blei-, Cadmium- oder Chrom(VI)-Verbindungen als konstitutionelle Bestandteile enthalten. Die nachfolgend genannten Lösemittel werden ebenfalls nicht zugegeben oder verwendet: - Methylglykol - Ethylglykol - Methylglykolacetat - Ethylglykolacetat - Flüchtige Halogenkohlenwasserstoffe - 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGME, DEGBE)] Lösemittel werden ausschließlich in zertifizierter und/oder kontrollierter Reinheit verwendet. Weichmacher werden nicht zugegeben oder verwendet. Zum Einsatz kommen ausschließlich Farbmittel, die die Grenzwerte der Tabelle dieser Richtlinie einhalten. Azofarbstoffe, die nach der 2. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung in Bedarfsgegenständen verboten sind, werden nicht genutzt. 5. Grenzwertfindungen Die Auswirkung einzelner Stoffe auf die Ökosphäre oder den menschlichen Organismus hängt hauptsächlich von der molekularen Struktur der Substanz, der Zeitdauer der Einwirkung auf Mensch oder Ökosystem (Exposition) sowie der vorhandenen Menge, also der Konzentration in dem betrachteten Medium, ab. Mit Grenzwerten, die gesetzlich vorgeschrieben oder in technischen Richtlinien festgelegt sind, versucht man, die Auswirkungen der verschiedenen Substanzen und Stoffgemische so weit zu reduzieren, dass sie auch bei lang anhaltender Einwirkung nicht zu Schädigungen von Menschen, Tieren oder Pflanzen führen. Die hier genannten Grenzwerte sind immer als Höchstgrenzen zu verstehen; ihre Festlegung erfolgt im Rahmen eines komplexen Prozesses, in dessen Verlauf das toxikologisch geboten erscheinende Maximum, das technisch Mögliche, das wirtschaftlich Tragbare und das politisch Durchsetzbare gegeneinander abgewogen werden.

14 VdL-RL 11 / Dezember Verbraucherprodukte Seite 14 Die Grenzwert-Findung wird auch von den analytischen Möglichkeiten beeinflusst: Je feiner die Messverfahren, desto eher lassen sich auch sehr niedrige Stoffkonzentrationen sicher identifizieren. In den vergangenen Jahrzehnten konnten die instrumentellen Analysetechniken durch die Gaschromatographie, die Hochleistungsflüssigchromatographie, die Massenspektrometrie oder durch spektroskopische Verfahren immer weiter verfeinert werden. Davon profitiert vor allem die Bestimmung von organisch-chemischen Verbindungen. Diese Fortschritte bewirken, dass immer mehr Substanzen in der Luft, im Wasser oder dem Boden, in Nahrungsmitteln oder Produkten nachgewiesen werden können. Häufig wird aus der bloßen Anwesenheit eines Stoffes und sei die Konzentration noch so gering abgeleitet, dass ein akutes Vergiftungspotenzial vorliege. Dabei ist die Wirkungsweise synthetischer, aber auch natürlicher Stoffe äußerst komplex: So sind zum Beispiel manche Schwermetalle, die in geringen Konzentrationen lebensnotwendige Spurenelemente darstellen, in hohen Konzentrationen gesundheitsschädlich. Zudem sagt die gemessene Konzentration eines Schwermetalles noch nichts über dessen Bioverfügbarkeit aus, die Vorbedingung einer gesundheitsschädigenden Wirkung ist. Wichtig für die Verlässlichkeit einer Messung ist ihre Genauigkeit, die vor allem entsprechende Messreihen gewährleisten. Bei jeder Messung gibt es - technisch bedingt - eine bestimmte Unsicherheit. Problematisch werden Messungen dann, wenn die Messergebnisse eines Tests nicht eindeutig oberhalb der verfahrensbedingten Nachweisgrenze liegen. Ein besonderes Problem der Umweltanalytik liegt heute darin, dass einige Stoffe ubiquitär sind, also als eine Art Grundbelastung überall vorkommen und Messungen unter Umständen verfälschen können. Daher bedürfen die rein messtechnischen Ergebnisse und Dokumentationen stets einer interpretativen Betrachtung, die den Bezug zum jeweiligen Kontext herstellen auch was das Zusammenwirken verschiedener Stoffe als eventuelle Wirkungsgemeinschaft betrifft. Die Festsetzung von extrem niedrigen Grenzwerten steigert den Aufwand für die Entwicklung und die Herstellung technischer Produkte dramatisch. Dem steht meist kein wirklicher Gewinn an Produktsicherheit gegenüber. Die beigefügten Tabellen beschreiben den von Fachleuten anerkannten Stand der Technik für ökologisch optimierte, gebrauchstaugliche Bautenanstrichstoffe für die Anwendung durch den Privaten Endverbraucher (DIY) im Innenraum.

15 VdL-RL 11 / Dezember Verbraucherprodukte Seite 15 Tabelle 1: Grenzwerte für Innendispersionsfarben, Silikatund Dispersionssilikatfarben Geltungsbereich: Innendispersionsfarben (DIN EN 13300); Silikat- und Dispersionssilikatfarben (DIN 18363) Stoffklasse // Inhaltsstoff Grenzwert Bemerkungen Einsatzstoffe mit der Kennzeichnung: T, T+ werden nicht verwendet Generelles Ausschlusskriterium (R23, R24, R25, R26, R27, R28, R39, R45, R46, R48, R49, R60, R61 bzw. H330, H331, H311, H301; H310, H300, H370, H350, H340,H373, H372, H350i, H360F, H360D) Schwermetalle (z.b. aus anorganischen Pigmenten/Füllstoffen) Grenzwerte aus Richtlinie 2009/48/EG in mg/kg: As: 47 Sb: 560 Cd: 23 Cr(III): 460 Cr(VI): 0,2 Hg: 94 Pb: 160 Organozinnverbindungen: 12 Verbindungen, die As, Pb, Cd, Cr(VI), Hg enthalten und Sn-organische Verbindungen dürfen nicht zugesetzt werden. Bezug: Richtlinie 2009/48/EG Flüchtige organische Verbindungen (VOC) 1 g/liter für die Summe aller flüchtigen Verbindungen mit Siedepunkt < 250 C/1013 hpa; Bezug: VdL Richtlinie 01 Bindemittelmonomere 500 ppm Gebindekonservierer Generell 1,2- Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol (BNPD) 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on (CIT) / 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (MIT) im Verhältnis 3:1 BIT/MIT (1:1) BIT/MIT (1:1) + CIT/MIT (3:1) BIT/MIT (1:1) + CIT/MIT (3:1) BIT + CIT/MIT (3:1) BNPD + CIT/MIT (3:1) BNPD + CIT/MIT (3:1) BNPD + CIT/MIT (3:1) BNPD + MIT/BIT (1:1) 1,2-Dibrom-2,4-dicyanbutan (DBDCB) -Formaldehyd/ -abspalter Titandioxid/Silberchlorid 3-Jod-2-propinyl-butylcarbamat Pigmente Durch den Hersteller zugesetzte beliebige Kombinationen sind erlaubt bis zu einer Gesamtmenge von 250 ppm 200 ppm 200 ppm max. 0,0015 % (15 ppm) in-can 200 ppm 125 ppm + 15 ppm 150 ppm + 12,5 ppm 150 ppm + 12,5 ppm 130 ppm + 15 ppm 150 ppm + 10 ppm 170 ppm + 5 ppm 120 ppm + 75 ppm 500 ppm 0,01 % ( 100 ppm) 100 ppm bezogen auf Silberchlorid 80 ppm pm Identifizierte und notifizierte Biozide nach Richtlinie 98/8 EG, Produktgruppe 6 - TiO 2 nach 2011/45/EG - organische Pigmente Halogenorganische Verbindungen Weichmacher / SVOC kein Zusatz von reaktionsfähigen halogenhaltigen Inhaltsstoffen (s. Bemerkungen); Ausnahme: CIT kein Zusatz von Weichmachern, Konzentration SVOC < 1 g/liter Prüfkammermessung nicht relevant, sofern in-can (in der flüssigen Farbe) die aufgeführten Grenzwerte eingehalten werden Kennzeichnungsgrenze nach 28. ATP der Stoffrichtlinie 67/548/EWG Bezug: VdL-Richtlinie 01; Bestimmung nach VdL-RiLi 03 Organische und halogenhaltige Pigmente sind im Gegensatz zu organischen und halogenhaltigen Farbstoffen ungefährlich, da sie äußerst reaktionsträge sind. - Definition Weichmacher: VdL Richtlinie 01 APEOs kein Zusatz von APEO

16 VdL-RL 11 / Dezember Verbraucherprodukte Seite 16 Tabelle 2: Grenzwerte für wasserverdünnbare Lacke und Lasuren für die Anwendung im Innenraum [s. Anmerkungen in Tabelle 1] Geltungsbereich: wasserverdünnbare Lacke und Lasuren für die Anwendung im Innenraum Stoffklasse // Inhaltsstoff Grenzwert Bemerkungen Einsatzstoffe mit der Kennzeichnung: T, T+ werden nicht verwendet Generelles Ausschlusskriterium (R23, R24, R25, R26, R27, R28, R39, R45, R46, R48, R49, R60, R61 R61 bzw. H330, H331, H311, H301; H310, H300, H370, H350, H340,H373, H372, H350i, H360F, H360D) Schwermetalle (z.b. aus anorganischen Pigmenten/Füllstoffen) Flüchtige organische Verbindungen (VOC) Grenzwerte aus Richtlinie 2009/48/EG in mg/kg: As: 47 Sb: 560 Cd: 23 Cr(III): 460 Cr(VI): 0,2 Hg: 94 Pb: 160 Organozinnverbindungen: 12 Grenzwert: 130 g/liter Für Effektlacke: 200 g/liter Verbindungen, die As, Sb, Pb, Cd, Cr(IV/VI), Hg enthalten, und Snorganische Verbindungen dürfen nicht zugesetzt werden. Bezug: Richtlinie 2009/48/EG Bezug: Richtlinie 2004/42/EG Bindemittelmonomere 0,1 % Gebindekonservierung Generell 1,2- Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol (BNPD) 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on (CIT) / 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (MIT) im Verhältnis 3:1 BIT/MIT (1:1) BIT/MIT (1:1) + CIT/MIT (3:1) BIT/MIT (1:1) + CIT/MIT (3:1) BIT + CIT/MIT (3:1) BNPD + CIT/MIT (3:1) BNPD + CIT/MIT (3:1) BNPD + CIT/MIT (3:1) BNPD + MIT/BIT (1:1) 1,2-Dibrom-2,4-dicyanbutan (DBDCB) -Formaldehyd/ -abspalter Titandioxid/Silberchlorid 3-Jod-2-propinyl-butylcarbamat Pigmente Durch den Hersteller zugesetzte beliebige Kombinationen sind erlaubt bis zu einer Gesamtmenge von 250 ppm 200 ppm 200 ppm max. 0,0015 % (15 ppm) in-can 200 ppm 125 ppm + 15 ppm 150 ppm + 12,5 ppm 150 ppm + 12,5 ppm 130 ppm + 15 ppm 150 ppm + 10 ppm 170 ppm + 5 ppm 120 ppm + 75 ppm 500 ppm 0,01 % ( 100 ppm) 100 ppm bezogen auf Silberchlorid 80 ppm - TiO 2 nach 92/112/EWG Identifizierte und notifizierte Biozide nach Richtlinie 98/8 EG, Produktgruppe 6 Prüfkammermessung nicht relevant, sofern in-can (in der flüssigen Farbe) die aufgeführten Grenzwerte eingehalten werden Kennzeichnungsgrenze nach 28. ATP der Stoffrichtlinie 67/548/EWG Bezug: VdL-Richtlinie 01; Bestimmung nach VdL-RiLi 03 - organische Pigmente Halogenorganische Verbindungen Weichmacher / SVOC APEOs kein Zusatz von reaktionsfähigen halogenhaltigen Inhaltstoffen (s. Bemerkungen) Ausnahme : CIT kein Zusatz von Weichmachern, Konzentration SVOC < 1 g/liter kein Zusatz von APEO Organische und halogenhaltige Pigmente sind im Gegensatz zu organischen und halogenhaltigen Farbstoffen ungefährlich, da sie äußerst reaktionsträge sind. - Definition Weichmacher: VdL Richtlinie 01

17 VdL-RL 11 / Dezember Verbraucherprodukte Seite Eigenüberwachung Die der Richtlinie unterliegenden Produkte werden vom Hersteller sorgfältig überwacht. Dies schließt eine Kontrolle der Rezepturen und die ausschließliche Verwendung von Rohstoffen mit spezifizierter und/oder kontrollierter Reinheit ein. Die Bewertung der Inhaltsstoffe erfolgt nach dem gegenwärtigen Stand der Technik und der wissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnisse. Neue Erkenntnisse über potenzielle Gefahren von Lackinhaltsstoffen werden von den Herstellern berücksichtigt und führen ggf. zu einer Änderung der Produktzusammensetzung. 7. Informationen zur sicheren Verwendung Die Bautenanstrichmittelhersteller verpflichten sich im Rahmen eines proaktiven Verbraucherschutzes, die Abnehmer ihrer Produkte qualifiziert über den Umgang und die sachgerechte Verarbeitung der Materialien zu unterrichten und auf mögliche Fehlerquellen und Probleme hinzuweisen. Deshalb sind auf den Gebinden und dem technischen Merkblatt folgende Hinweise anzubringen sofern zutreffend (vergleichbare Formulierungen sind zugelassen): - "Für Kinder unzugänglich aufbewahren" - "Bei Spritzarbeiten Kombifilter A2/P2 verwenden" - "Bei Schleifarbeiten Staubfilter P2 verwenden" - Essen, Trinken und Rauchen während des Gebrauchs der Farbe ist zu vermeiden - "Während und nach der Verarbeitung für gründliche Belüftung sorgen" - "Bei Berührung mit den Augen oder der Haut sofort gründlich mit Wasser abspülen" - "Nicht in die Kanalisation, Gewässer oder Erdreich gelangen lassen" - "Reinigung der Werkzeuge sofort nach Gebrauch mit Wasser und Seife" (gilt nur für wasserverdünnbare Produkte) - "Nur restentleertes Gebinde zum Recycling geben" - "Flüssige Materialreste bei der Sammelstelle für Altlacke abgeben" Werbeaussagen, die geeignet sind die Innenraum-Produkte mit anderen Beschichtungssysteme zu verwechseln und Produktbezeichnungen, die Namensteile oder Bezeichnungen enthalten wie Bio, Öko, Natur, Holzschutz, Fung, Insekt, oder Nano" finden keine Verwendung. Die Inhaltsstoffe der Lacke sind gemäß der "VdL Richtlinie 01 zur Deklaration von Inhaltsstoffen in Bautenlacken, Bautenfarben und verwandten Produkten" auf den technischen Merkblättern anzugeben. Die Angaben müssen zumindest den Anforderungen der VdL-Richtlinie 01 (jeweils aktuelle Ausgabe) entsprechen. Sollte es sich bei einem zugesetzten Konservierungsstoff um eine Substanz mit sensibilisierenden Eigenschaften handeln, ist ein entsprechender Hinweis auf TM und Etikett anzugeben. Der Hinweis sollte in dieser Form erfolgen:

18 VdL-RL 11 / Dezember Verbraucherprodukte Seite 18 Information für Allergiker unter (Angabe einer Telefonnummer des Herstellers, unter der weitere Hinweise und Ratschläge zur Konservierung gegeben werden). 8. Benutzerinformationen Die Anwendung dieser VdL-Richtlinie wird auch Nichtmitgliedern des Verbandes der deutschen Lackindustrie (VdL) empfohlen. Voraussetzung ist eine schriftliche Erklärung an den VdL mit der Verpflichtung zur Einhaltung dieser Richtlinie. Der VdL behält sich die Überprüfung der Angaben und Einhaltung dieser Richtlinie vor. Bei nachgewiesenen Verstößen ist der VdL berechtigt, die Bezugnahme auf die VdL-Richtlinie zu untersagen und irreführende Deklarationen rechtlich zu verfolgen. VdL-Richtlinie 11 Stand Dezember 2013: Diese VdL-Richtlinie basiert auf intensiver Entwicklungsarbeit und langjähriger praktischer Erfahrung. Diese technische Information ist inhaltlich und rechtlich unverbindlich. Mit Erscheinen einer Neuauflage verliert diese technische Information ihre Gültigkeit.

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