Beschluss über die Satzungsänderung der DJK Schwebenried e.v.

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1 Beschluss über die Satzungsänderung der DJK Schwebenried e.v. Bei der Mitgliederversammlung der DJK Schwebenried am wird der Beschluss gefasst, die vorgetragenen Änderungen zu genehmigen und ihre Wirksamkeit mit der Eintragung ins Vereinsregister zu erklären. Der Beschluss wurde mit zu Stimmen gefasst. Schwebenried, den Seite 1 von 11

2 SATZUNG des eingetragenen Vereines DJK Schwebenried e.v. 1 Name, Wesen, Sitz und Rechtsform des Vereins (1) Der Verein führt den Namen DJK Schwebenried e.v.. Er hat seinen Sitz in Schwebenried und ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein wurde gegründet am 23. Mai Seine Vereinsfarben sind rot/schwarz. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Verbände (1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.v. und erkennt dessen Satzung an. (2) Der Verein ist außerdem Mitglied des DJK-Sportverbandes Düsseldorf und untersteht dessen Satzungen. Äußeres Erkennungszeichen ist der Aufdruck DJK. (3) Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelperson zum Bayerischen Landes-Sportverband und zum DJK-Sportverband Düsseldorf vermittelt. 3 Zweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allg e- meinheit auf dem sportlichen und kulturellen Gebiet; im Einzelnen durch: - Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, - Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- Seite 2 von 11

3 und Sportgeräte, - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen sowie der Durchführung von sportlichen (auch motorsportlichen) und kulturellen Ve r- anstaltungen, - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, - Besuch von Veranstaltungen des BLSV und der DJK. (2) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayer i- schen Landes-Sportverband und auch seinem betreffenden Fachverband sofort an. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet we r- den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. (6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nac h- sucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufna h- meantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. (2) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder se i- Seite 3 von 11

4 ner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach sei ner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung statt findet. Wenn es die Interessen des Vereines gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. (4) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in Abs. 3 genannten Gründen vom Vereinsausschuss durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereines oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. (5) Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen. (6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen. 5 Vereinsorgane Vereinsorgane sind: a) der Vorstand; b) der Vereinsausschuss; c) die Mitgliederversammlung Seite 4 von 11

5 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem a) 1. Vorsitzenden, b) 2. Vorsitzenden c) 3. Vorsitzenden, der zugleich Kassier ist, d) geistlichen Beirat (2) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind. (4) Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse stimmberechtigt teilzunehmen. (5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes bzw. bis zu seiner Wiederwahl als gesetzlicher Vertreter des Vereines und zur Führung der laufenden Geschäfte im Amt. (6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. (7) Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, dass für den Abschluss von Rechtsgeschäften die Zustimmung folgender Gremien erforderlich ist: a) Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 500,00 können vom 1. Vorsitzenden allein abgeschlossen werden. b) Ab einer Wertgrenze von 500, ,00 ist die Zustimmung des Vorstandes, c) ab 2.000, ,00 die Zustimmung des Vereinsausschusses, d) ab 5.000,01 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Ausgenommen von dieser Regelung sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen. Für derartige Rechtsverbindlichkeiten ist grundsätz- Seite 5 von 11

6 lich die Zustimmung des Vereinsausschusses und ab der unter d) genannten Wertgrenze die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Sollte der Vereinsausschuss seine Zustimmung verweigern, kann von der Mitgliederversammlung eine Entscheidung getroffen werden. (8) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. 7 Vereinsausschuss (1) Der Vereinsausschuss besteht aus a) den Vorstandsmitgliedern b) den Beiräten (2) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach 4 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und 6 Abs. 7 Buchstabe c) dieser Satzung zu. (3) Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Die Mitgliederversammlung kann weitere Ausschussmitglieder, deren Aufgabengebiete sie bestimmen kann, wählen. (4) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. (5) Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören: a) der Schriftführer b) Leiter der einzelnen Abteilungen c) 2 zusätzliche Ausschussmitglieder d) der überfachliche Jugendleiter e) die überfachliche Frauenwartin (6) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Hälfte des Vereinsausschusses erforderlich. Ein Beschluss wird durch einfache Mehrheit angenommen oder abgelehnt; bei Seite 6 von 11

7 Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. (7) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. (8) Für Ausschussmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder für den Rest der Amtszeit bestellen. 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DJK Schwebenried. Sie hat die Angelegenheiten der DJK Schwebenried durch Beschlussfassungen zu ordnen. Sie ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten der DJK Schwebenried, soweit nicht diese Satzung oder sie selbst andere Zuständigkeiten bestimmen. Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Der 1. Vorsitzende muss geheim gewählt werden. Alle anderen Posten und Beschlüsse können durch Handzeichen gewählt bzw. entschieden werden. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. (3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Werntal-Zeitung durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. (4) Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder ab 18 Jahre und alle Vorstandsmitglieder. (5) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts Anderes bestimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Seite 7 von 11

8 Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. (7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. (8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen. 9 Abteilungen (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. (2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. (3) Jede Abteilung hält am Ende der jeweiligen Spielsaison, mindestens einmal im Jahr, eine Abteilungsversammlung ab. Die Versammlung ist spätestens 8 Tage vor dem Termin bekanntzugeben, wobei auf eine Angabe der Tagesordnung verzichtet werden kann. (4) Der Fußball-Spielbetrieb kann auch vom Verein DJK Schwebenried/Schwemmelsbach e.v. durchgeführt werden. 10 Beiträge Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Seite 8 von 11

9 (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (4) Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. (5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. (6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. (7) Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen. (8) Jedem Vorstandsmitglied kann für seine Tätigkeit eine pauschale Vergütung in Höhe des jeweils gesetzlich festgelegten Freibetrages pro Jahr nach 3 Nr. 26 a EStG gewährt werden, soweit dieser Betrag offensichtlich nicht unangemessen ist. 12 Sonderordnungen Die Mitgliederversammlung kann über Sonderordnungen (z.b. Finanz-, Ehrengericht-, Jugendordnung) mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. 13 Austritt Seite 9 von 11

10 (1) Der Austritt der DJK Schwebenried darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt Austritt der DJK Schwebenried" einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes. Der Austrittsbeschluss bedarf einer absoluten 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (2) Im Falle des Ausschlusses oder des Austrittes des Vereines aus dem DJK- Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege. 14 Haftung (1) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes sowie sonstiger Funktionsträger beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (2) Für Verbindlichkeiten, die der Verein durch seinen Vorstand begründet, haftet der Verein mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 15 Auflösung (1) Die Auflösung der DJK Schwebenried darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt Auflösung der DJK Schwebenried einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer absoluten 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung der DJK Schwebenried fällt das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen an die Stadt Arnstein mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. (2) Im Falle einer Neugründung eines Sportvereines im Sinne der Satzung innerhalb von zehn Jahren nach Auflösung der DJK Schwebenried, ist das von der Stadt Arnstein Seite 10 von 11

11 übernommene Vereinsvermögen mit allen daraus resultierenden Rechten dem neugegründeten Sportverein zu übertragen. (3) Liquidator ist der Vorstand im Sinne des 26 BGB. 16 Datenschutz (1) Die Vereinsmitglieder stimmen der Speicherung ihrer personenbezogenen Daten auf Datenverarbeitungssystemen des Vereins, deren Verarbeitung und Nutzung für Verwaltungszwecke des Vereins zu. Je nach Anforderung des zuständigen Fachverbandes, des Bayerischen Landes-Sportverbandes und des DJK-Sportverbandes werden Daten an die Verbände für deren Verwaltungszwecke weitergeleitet. (2) Die personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln und nicht an Außenstehende weiterzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann jederzeit schriftlich Auskunft über die bezüglich seiner Person gespeicherten Daten erhalten und Korrektur verlangen, soweit die bei der DJK Schwebenried oder den Verbänden gespeicherten Daten unrichtig sind. Sollten die gespeicherten Daten für die Abwicklung der Geschäftsprozesse des Vereins / der Verbände nicht notwendig sein, kann auch eine Sperrung, gegebenenfalls auch eine Löschung, der personenbezogenen Daten verlangt werden. 17 Schlussbestimmung Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Seite 11 von 11

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