WER IST VON DER GEWÄHRUNG DES WOHNGELDES AUSGESCHLOSSEN?

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1 Seite 1 Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol Istituto per l'edilizia Sociale della Provincia di Bolzano DAS WOHNGELD ab Mai 2011 bis April 2012 (Einkommen 2010) Merkblatt (Wohngeld im Sinne des Art. 91 des Landesgesetzes Nr. 13 vom , in geltender Fassung) Das Wohngeld wird jenen Mietern und Mieterinnen von privaten Wohnungen (ausgenommen der Luxuswohnungen) gewährt, welche im Besitz der vom obgenannten Gesetz vorgesehenen VORAUSSETZUNGEN sind und zwar: 1) Für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union WOHNSITZ ODER ERWERBSTÄTIGKEIT: Sie müssen beim Einreichen des Gesuches seit mindestens 5 Jahren im Landesgebiet ansässig sein (die historische Ansässigkeit ist gültig) oder sie müssen mindestens eine fünfjährige Erwerbstätigkeit im Landesgebiet ausgeübt haben (in den letzten 5 Jahren); SPRACHGRUPPENZUGEHÖRIGKEIT: Sie müssen beim Einreichen des Gesuches im Besitz der Erklärung der Zugehörigkeit oder der Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen sein. 2) Für Nicht-EU-Bürger: Sie müssen beim Einreichen des Gesuches seit mindestens 5 Jahren im Landesgebiet ohne Unterbrechung regulär ansässig sein und mindestens eine dreijährige Erwerbstätigkeit (Zusammenlegung der einzelnen Tage bis hin zu 1095 Arbeitstagen) im Landesgebiet ausgeübt haben. WER IST VON DER GEWÄHRUNG DES WOHNGELDES AUSGESCHLOSSEN? Einzelpersonen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Besondere soziale Kategorien können zugelassen werden; Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, deren Leistungsfähigkeit die gesetzlich vorgesehene Einkommenshöchstgrenze (2. Einkommensstufe), laut Art. 58 des L.G. Nr. 13/98, überschreitet (derzeitig ,00 gültig für das Einkommen 2010); Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, die Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen und leicht erreichbaren Wohnung sind, oder das Fruchtgenuß-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung haben. Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen sind auch ausgeschlossen, wenn sie in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches das Eigentum, das Fruchtgenuß-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung veräußert haben. Eine Wohnung entspricht dem Bedarf der Familie, wenn die Größe mindestens 28 m² für 1 Person und zudem 15 m² für jede weitere Person ausmacht und die Wohnung vom Arbeitsplatz oder vom Wohnsitz aus leicht erreichbar ist (bis zu 40 km Entfernung). Berücksichtigt werden auch jene Wohnungen, die Eigentum von Personengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen die Person beteiligt ist. All dies gilt auch für den nicht getrennten Ehegatten/die nicht getrennte Ehegattin und für den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin. Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, die zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau, Kauf oder die Wiedergewinnung einer für die Familie angemessenen und vom Arbeitsplatz oder vom Wohnsitz aus leicht erreichbaren Wohnung (40 km) zugelassen worden sind. Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, deren Eltern oder Schwiegereltern (Eltern des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin) über Wohnungen verfügen, deren Konventionalwert das in Art. 46, Absatz 2 angegebene Ausmaß überschreitet oder über ein Immobiliarvermögen verfügen, das den in Art. 47, Absatz 3 und den in der entsprechenden Durchführungsverordnung angegebenen Betrag überschreitet. Gerechnet werden auch Wohnungen, die in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches veräußert worden sind und Wohnungen, die im Eigentum von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit

2 Seite 2 beschränkter Haftung sind, an denen die Eltern oder Schwiegereltern (Eltern des Lebensgefärten/der Lebensgefährtin) beteiligt sind. Hypothekarische Darlehen, die für den Bau oder den Kauf dieser Wohnungen aufgenommen wurden, werden dabei vom Konventionalwert in Abzug gebracht, soweit sie belegt sind. Das obgenannte Vermögen wird von dem Büro Wohngeld geschätzt. Weitere Auskünfte können in den zuständigen Ämter eingeholt werden. Die Mieter und Mieterinnen von Wohnungen des Wohnbauinstitutes und anderer öffentlicher Körperschaften (z.b. Demanio und Gemeinde); Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, die die Wohnung von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades gemietet haben (Eltern/Schwiegereltern/Eltern des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin bzw. Kinder/Schwiegerkinder/Kinder des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin); Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, die einen Teil der Wohnung untervermieten; Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, die andere Wohnungen zum Zweck der Weitervermietung anmieten. AUSNAHME Übertragung des Eigentums, Miteigentums, des lebenslänglichen Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes an den/die Ehegatten/in infolge von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe; Verlust der Verfügbarkeit über die Wohnung infolge von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe oder einer anderen gerichtlichen Verfügung im Bereich des Familienrechtes, die nicht wegen Gewaltanwendung erlassen wurde; Verlust der Wohnung als Eigentum infolge Zwangsversteigerung; Verkauf der Wohnung und Rückzahlung mit Zinsen des öffentlichen Beitrages (gilt nur für die nicht angemessenen Wohnungen oder für das Miteigentum wenn die Wohnung angemessen war, muss der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin 5 Jahren vor Einreichen des Gesuches warten). WELCHE FLÄCHE WIRD BERÜCKSICHTIGT? Für die Berechnung des zustehenden Wohngeldes wird eine Nutzfläche von maximal 50 m² für den Gesuchsteller/die Gesuchstellerin und weiteren 15 m² für jede weitere mitlebende Person berücksichtigt (Art. 91 des L.G. Nr. 13/98). Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit ab dem wird die obgenannte Wohnfläche auf 45 m² festgelegt (die 15 m² für jede zusätzliche Person bleiben unverändert). Bei bereits bestehenden Mietverträgen vor dem erfolgt die Verminderung der maximal anrechenbaren Wohnfläche mit der nächsten Vertragsfälligkeit nach dem Für die Gewährung des Wohngeldes wird die Fläche der Garage NICHT berücksichtigt (Art. 13bis des DLH Nr. 51 vom 15/09/1999). WELCHE EINKOMMEN WERDEN BERÜCKSICHTIGT? Alle steuerpflichtigen Einkommen, die vom Gesuchsteller/von der Gesuchstellerin und/oder von anderen mit dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin mitlebenden Personen bezogen wurden; Alle nicht steuerpflichtigen Einkommen, die vom Gesuchsteller/von der Gesuchstellerin und/oder von anderen mit dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin mitlebenden Personen bezogen wurden, welche der Familie durchgehend zur Verfügung gestellt werden. NICHT berücksichtigt werden:

3 Seite 3 1. Kriegspensionen und tabellarische Renten; 2. die Renten des INAIL; 3. alle Zulagen des Maßnahmepakets zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, 4. Stipendien für Schüler und Studenten, die zur Finanzierung des Lebensunterhaltes außerhalb der Familie bestimmt sind. Für diejenigen, die im Bezugsjahr über kein Einkommen verfügten, wird das aktuelle Einkommen, im Sinne des Art. 13ter des Dekretes des Landeshauptmannes Nr. 51 vom , berücksichtigt. Die Einkommen der Kinder, die steuermäßig nicht zu Lasten sind, werden zu 60% berücksichtigt. Als Einkommen werden auch bezogene Unterhaltszahlungen gerechnet. Diese werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn eine Anzeige bei den zuständigen Ämtern für die Nichtbezahlung des Unterhaltes eingereicht wurde. Geleistete Unterhaltszahlungen werden vom Einkommen in Abzug gebracht, wenn eine entsprechende Bankbestätigung über die erfolgten Zahlungen vorliegt. Für die Gewährung des Wohngeldes werden folgende Familieneinkommen herangezogen: für Gesuche, die zwischen dem 01. Januar und dem 30. April eingereicht werden: Einkommen des vorletzten Jahres; für Gesuche, die zwischen dem 01. Mai und dem 31. Dezember eingereicht werden: Einkommen des letzten Jahres. Um festzustellen, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Einkommenshöchstgrenze überschreitet oder nicht, müssen alle Einkommen des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Personen zusammengerechnet werden. Danach können die Freibeträge des Grundbetrages für die Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe für die zusammenlebenden Familienmitglieder abgezogen werden; zudem kann bei abhängiger Arbeit bzw. bei Pensionsempfang noch ein zusätzlicher Abzug von 25% getätigt werden. Falls die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die gesetzlich vorgeschriebene Einkommenshöchstgrenze überschreitet, (derzeit ,00) hat der Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen kein Anrecht auf das Wohngeld. Beispiel für die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Gesuche 2011 (Einkommen 2010): Familie mit Vater, Mutter und drei minderjährigen Kindern besteuerbares Einkommen aus abhängiger Tätigkeit ,00 minus Freibeträge für Lebensminimum (für 5 Personen) , ,00 minus 25 % für abhängige Tätigkeit 1.240,00 wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 3.720,00 =========

4 Seite 4 WIE WIRD DAS WOHNGELD BERECHNET? Um verstehen zu können, wie das Wohngeld berechnet wird, muss man wissen, was die soziale Miete und die Landesmiete sind. Es wird nämlich die Differenz zwischen sozialer Miete, die aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berechnet wird, und der Miete laut Mietvertrag gewährt und zwar maximal bis zum Ausmaß der Landesmiete, aber keinesfalls mehr als 500,00 pro Monat. Was ist die SOZIALE MIETE? Sie wird aufgrund des Familieneinkommens berechnet, wobei die vorgesehenen Freibeträge für Familienmitglieder zu Lasten und zudem bei abhängigem Einkommen bzw. bei Pensionsbezug 25% abgezogen werden (siehe Einkommensberechnung oben). Die soziale Miete umfasst 10 bis 25% der wirtschaftlichen Leistungsfähingkeit. Was ist die LANDESMIETE? Die Landesmiete wird aufgrund der Baukosten berechnet, die von der Landesregierung festgelegt werden, erhöht um 30% für Grundstückskosten und Erschließungskosten, die wiederum von den Gemeinden festgelegt werden. Derzeit beträgt die Landesmiete ungefähr 6,39 pro m² (für die Gemeinde Bozen). BEISPIEL FÜR DIE BERECHNUNG DES WOHNGELDES Mietvertrag mit einer monatlichen Miete von 800,00 für eine 90 m² große Wohnung. Die geltende Bestimmung sieht vor, dass die Miete laut Vertrag nur bis zur Höhe des Landesmietzinses anerkannt wird (Art. 7 des L.G. Nr. 13/98). Die Familie, welche diese Wohnung bewohnt, besteht aus 3 Personen (Antragsteller mit Frau und Kind zu Lasten) und die soziale Miete beträgt monatlich 200,00 (Beispiel). Aufgrund der geltenden Landesgesetze kann für das Wohngeld eine Nettowohnfläche von 50 m² bzw. 45 für den Antragsteller/für die Antragstellerin und weiteren 15 m² für jede weitere mitlebende Person angerechnet werden. In diesem Fall können also 80 m² bzw. 75 m² herangezogen werden (3 Personen und demzufolge 50 bzw ) und nicht die effektiven 90 m² der Wohnung. Die Miete, die man in Betracht nehmen soll, ist der Landesmietzins ( 511,20), da er niedriger als die Miete laut Vertrag ( 800,00) ist. Zu berücksichtigende Landesmiete ( 6,39 x 80 m²): 511,20 soziale Miete: 200,00 Wohngeld = Differenz zwischen Landesmiete (da diese geringer ist als die Miete laut Vertrag) und sozialer Miete: ( 511,20 minus 200,00): 311,20 monatlich.

5 Seite 5 SIMULATION BERECHNUNG DES WOHNGELDES UND FORMULARE ON LINE Um sich selber die voraussichtliche Beitragshöhe zu errechnen, kann man die Online- Simulation benützen unter der Adresse: auf Wohngeld und dann zweimal auf Simulation klicken. Die Formulare (Ansuchen und Merkblatt) können unter Download Wohngeld heruntergeladen werden. HÖHE DES WOHNGELDES Insgesamt darf das Wohngeld pro Familie 6.000,00 Euro im Jahr und monatlich 500,00 Euro nicht überschreiten. Beiträge, die zwischen 10,00 Euro und 50,00 Euro im Monat betragen, werden einmal jährlich ausbezahlt. Beiträge, die weniger als 10,00 Euro im Monat betragen, werden NICHT ausbezahlt. Alle obgenannten Beträge können jährlich mit Beschluss der Landesregierung aufgrund der Steigerung der Lebenshaltungskosten angeglichen werden. AB WANN WIRD DER BEITRAG GEWÄHRT Das Wohngeld wird ab dem darauffolgenden Monat nach Einreichung des Gesuches gewährt (z. B. Einreichung des Gesuches: 15. Mai 2010 Beginn des Wohngeldes: ). DAUER DES BEITRAGES UND ERNEUERUNG DES GESUCHES Das Wohngeld wird für die Dauer eines Jahres ab Datum der Gesuchseinreichung (im Falle der Erneuerung) oder ab dem darauffolgenden Monat (bei einem neuen Gesuch) gewährt. Für die Erneuerung verschickt das Wohnbauinstitut mittels Post ungefähr einen Monat vor Auslaufen der Beitragszahlung das Erneuerungsformular und der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin hat die im Brief angegebene Zeit, das ausgefüllte Erneuerungsgesuch mit den angeforderten Unterlagen beim Wohnbauinstitut einzureichen. Somit wird die Ausbezahlung des Wohngeldes nie unterbrochen. ABGABE DER BELEGE ÜBER DIE ERFOLGTE BEZAHLUNG DER MIETE Bei der Gesuchseinreichung muss der Zahlungsbeleg der laufenden Monatsmiete abgegeben werden. Alle anderen Belege müssen bei der Erneuerung des Gesuches um Wohngeld abgegeben werden. Wer das Gesuch nicht erneuert, muss alle Belege der bezahlten Mieten für das alte Gesuch abgeben.

6 MIETVERTRAG Seite 6 Der Mietvertrag muss obligatorisch dem Gesuch beigelegt werden. Gemäss Staatsgesetz Nr. 449 vom müssen alle Mietverträge registriert werden. Das Wohnbauinstitut nimmt nur vorschriftsmäßig registrierte Mietverträge an. Dem Gesuch (neues Gesuch und Erneuerungsgesuch) muss eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes beigelegt werden, aus welcher die Informationen bezüglich der jährlichen Bezahlung der Registergebühr bzw. der Ersatzsteuer mit einheitlichem Steuersatz hervorgehen. Die Fotokopie der obgenannten Unterlagen (Mod. F23, Erklärung des Wohnungsbesitzers/der Wohnungsbesitzerin, aus welche hervorgeht, dass er/sie sich für die Ersatzsteuer mit einheitlichem Steuersatz entschieden hat, Mod. SIRIA oder Mod. 69) können freiwillig dem Gesuch beigelegt werden. VORSICHT: Die Miete muss vom Konto des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin bezahlt werden. Man nimmt keine Mietzahlungen an, die über Firmenkonten oder von anderen Personen, die nicht mit dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin mitleben bezahlt werden. WOHNUNGSWECHSEL UND WOHNSITZÄNDERUNG Im Falle eines Wohnsitz- und/oder Wohnungswechsels ist der Antragsteller/die Antragstellerin verpflichtet, unverzüglich eine entsprechende schriftliche Mitteilung, mit Beilage der Bestätigung aller Mietzahlungen, die NOCH NICHT übermittelt wurden, an das Büro für Wohngeld zu senden. Im Falle eines Wohnsitz- und/oder Wohnungswechsels muss man das alte Gesuch WIDERRUFEN. Wer für die neue Wohnung ein Wohngeld möchte, muss ein NEUES ANSUCHEN einreichen. Der Gesuchsteller/Die Gesuchstellerin muss alle Belege der bezahlten Miete betreffend der bereits bezogenen Monate abgeben. Für jeden fehlenden Mietbeleg muss der Antragsteller/die Antragstellerin das bereits ausbezahlte und nicht mehr zustehende Wohngeld rückerstatten. Im Falle der Nichtrückerstattung wird das Wohnbauinstitut die Forderung in das Verzeichnis der Eintreibungsagentur (Equitalia) eintragen. WANN UND WO KÖNNEN ANTRÄGE FÜR WOHNGELD EINGEREICHT WERDEN Die neuen Gesuche um Wohngeld können jederzeit eingereicht werden und zwar beim Wohnbauinstitut in BOZEN, Mailandstr. 2 (Tel: ), an folgenden Öffnungszeiten: MONTAG und DIENSTAG: von 9.00 bis Uhr DONNERSTAG: von bis Uhr und von bis Uhr; oder bei den Außenstellen des Wohnbauinstitutes in: MERAN, Piavestr. 12/B (Tel ): MONTAG, DIENSTAG von bis Uhr DONNERSTAG von bis Uhr und von bis Uhr

7 BRIXEN, Romstr. 8 (Tel ): MONTAG, DIENSTAG, MITTWOCH und FREITAG von bis Uhr DONNERSTAG von bis Uhr und von bis Uhr Seite 7 SCHLANDERS, Holzbruggweg 19 (Tel ) DIENSTAG von 9.00 bis Uhr BRUNECK, Michael-Pacher-Str. 2 (Tel ) DIENSTAG von 9.00 bis Uhr und von bis Uhr DONNERSTAG von 9.00 bis Uhr. NEUMARKT, Mühlbachweg 2 (Tel ) MITTWOCH von 8.30 bis Uhr Dieses Merkblatt soll kurze und einfache Informationen liefern. Soweit in diesem Merkblatt nichts anderes vorgesehen ist, sind die Bestimmungen der Landesgesetze, in geltender Fassung, gültig. Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter und die Mitarbeiterinnen des Büros Wohngeld zur Verfügung. Auskünfte erhalten Sie weiters auf der Internetseite des Institutes ( Februar 2012

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