Handel, Handwerk & Schausteller Vereinbarung
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- Jörg Baum
- vor 7 Jahren
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1 Handel, Handwerk & Schausteller Vereinbarung zwischen Tri- Event UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sascha Kropp, Zur Stadtmauer 6, Trier - im folgenden Veranstalter und Händler Handwerker Gastronomie Schausteller Künstler Firma: Ansprechpartner/Vertretungsberechtigter: Adresse/Rechnungsanschrift: Straße: PLZ/Ort: Telefon/Fax/Mobil: Fon: Fax: Mobil: E- Mail / Webadresse: E- Mail: Webadresse: MwSt.- Pflichtig: Ja Nein 7% 19% Steuernummer: - im folgenden Händler/Handwerker/Schausteller wurde bereits mündlich/per folgende Vereinbarung geschlossen, die hiermit lediglich aus formellen Gründen schriftlich fixiert wird: 1 Der Händler/Handwerker/Schausteller meldet sich bzw. seinen Stand verbindlich für folgende Veranstaltung an bzw. verpflichtet sich verbindlich zur Auftrittsleistung an allen Tagen bei folgender Veranstaltung: Veranstaltungsname: Mittelaltertage Trier Datum: Ort /Venue: Trier / Palastgarten 2 Standdetails / Standanmeldung Standname / Schaustellername: Teilnehmeranzahl: Größe des Standes: (inkl. Abspannung) Standbeschreibung/ Besonderheiten: Breite (m): Tiefe (m): Höhe (m): Zelt Holzstand Hütte Anzahl: Besonderheiten: Strohbedarf: Strombedarf: Ja Anzahl Ballen: Ja 220V 400 V 16A CEE 32 A CEE Nein Nein 1
2 Wasserbedarf: Wasseranschluss: Ja Nein Abwasser: Ja Nein KFZ: LKW PKW Anhänger Anzahl Kennzeichen: 3 Warenangebot/Handwerkerleistung/Schaustellerangebot Der Händler/Handwerker/Schausteller verpflichtet sich dazu folgende/s eintragen): Leistung/Angebot bereitzustellen (bitte Händler Handwerker Gastronomie Schausteller Künstler Leistung / Warensortiment: Es dürfen nur Waren angeboten werden, die hier vorab angemeldet wurden. Sollte sich nach Aufbau oder während der Veranstaltung heraus stellen, dass noch andere Artikel angeboten werden, als hier angemeldet wurden, so kann der Veranstalter den Standbetreiber dazu auffordern die Ware unverzüglich zu entfernen. Dem ist folge zu leisten, sonst kann der Veranstalter den Standbetreiber zum Abbau auffordern. Scharfe Waffen dürfen nicht verkauft oder angeboten werden. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Verweis vom Veranstaltungsgelände und werden polizeilich angezeigt. 4 Standgebühren / Nebenkosten Der Händler/Handwerker zahlt dem Veranstalter folgende Standgebühren/Nebenkosten für die Bereitstellung der Handels- /Ausstellungsfläche: 4.1 Handel/Handwerk: Die regulären Standgebühren betragen 20,- /l fd. Frontmeter (inkl. Abspannung) zzgl. der gesetzlichen MwSt. von derzeit 19 %. Vom Veranstalter auszufüllen: Standgebühr Handel/Handwerk: zzgl. 19% MwSt. somit insgesamt Gastronomie: Die Standgebühren für Händler aus dem Bereich der Gastronomie bedürfen einer Individuellen Vereinbarung je nach Größe/Warenangebot. Folgendes wurde vereinbart: Vom Veranstalter auszufüllen: Standgebühr Gastronomie: zzgl. 19% MwSt. somit insgesamt 4.2 Nebenkosten: Stroh: Ballen zum Preis von 2,50, mithin zzgl.. 19% MwSt. somit insgesamt Stromanschlüsse und Stromverbrauch werden nach den aktuellen Tarifen der Stadtwerke Trier weiterberechnet. Der Wasseranschluss und der Wasserverbrauch werden nach den aktuellen Tarifen der Stadtwerke Trier weiterberechnet. Bei Strom- oder Wasserbedarf sind ausreichend Kabel & Lebensmittelschläuche (ca m) mitzubringen!! Diese können vom Veranstalter nicht zur Verfügung gestellt werden! 5 Honorarvereinbarung Der Veranstalter zahlt dem Schausteller/Handwerker folgende Gage für die in 3 vereinbarte Leistung: pauschal zzgl. 7% MwSt. somit insgesamt (Nur nach Rücksprache auszufüllen) 2
3 6 Fälligkeit und Steuerbarkeit der Vergütungen/Gebühren 6.1 Die vom Händler/Handwerker zu zahlende Gesamtgebühr nach 4.1 und 4.2 ist wie folgt zur Zahlung fällig: Eine Vorauszahlung von 100% des Bruttobetrages in Höhe von ist zahlbar an: Tri- Event UG durch Überweisung bis zum auf das Konto Nr bei der Deutschen Bank PGK AG Trier, Bankleitzahl ,. 6.2 Die vom Veranstalter an den/die Schausteller zu zahlende/n Vergütungen sind spätestens am letzten Veranstaltungstag gegen Rechnung in bar fällig an den Schausteller bzw. an dessen Beauftragten. Der/Die Schausteller hat/haben ihr Wohnsitz/ständigen Aufenthalt in der BRD. Sie versteuern ihr Einkommen in der BRD selbst. Im Falle eines ausländischen Schaustellers werden die Abgaben für die Ausländersteuer nach 50a dem Schausteller von der Vergütung abgehalten und vom Veranstalter an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die Gebühren für die KSK sind vom Veranstalter zu entrichten. Der/Die Schausteller verpflichten sich dazu ausschließlich GEMA freies Repertoire zur Aufführung zu bringen. 6.3 Sollte die Zahlungsfrist nicht eingehalten werden, wird der Standplatz anderweitig vergeben. Händler, die die Standgebühr zahlen aber nicht zum Markt erscheinen, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Dieser Vertrag ist bindend! Wird nach Vertragsunterzeichnung der Standplatz nicht in Anspruch genommen / die Schaustellerleistung nicht oder nur unzureichend aufgeführt ist eine Konventionalstrafe in Höhe von 250,- / bzw. in Höhe der Schausteller Vergütung nach 6.2 fällig. Ausgenommen hiervon sind gesundheitliche Beeinträchtigungen die eine Erbringung der Leistung unmöglich machen sowie ein Sterbefall. Dies ist dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen und durch ärztliches Attest nachzuweisen. 7. Generalien & Marktordnung 7.1 Öffnungszeiten des Marktes: Freitag von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr Samstag von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr Sonntag von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr Der Aufbau ist ab Donnerstag, den ab 10:00 Uhr möglich. Achtung, bei verspäteter Anreise zum Aufbau: Der Standplatz wird sich ggfs. weiter oberhalb befinden, da die Durchfahrt auf dem Hauptweg nicht gewährleistet werden kann. Der Abbau muss bis Montag, den spätestens 13:00 Uhr abgeschlossen sein! Achtung! Aufgrund von erhöhten Besucherzahlen am Sonntag kann es vorkommen, dass der Abbau erst eine halbe Stunde nach Marktschluss beginnen kann, da sonst eine Gefährdung der Besucher besteht! Wir bitten um Verständnis!! 7.2 Bei Anreise und vor dem Aufbau ist eine Kaution von 50,- in bar zu bezahlen. Diese wird bei ordnungsgemäßem Verlassen des Standplatzes wieder zurückgezahlt. 7.3 Auf dem gesamten Eventgelände ist absolutes Parkverbot. Sämtliche Fahrzeuge sind bis spätestens 14:00 Uhr ( ) vom Gelände zu entfernen. Nur der Verkaufsstand selbst darf auf dem Gelände bleiben. Bei Zuwiderhandlung kann der Veranstalter das Abschleppen veranlassen. In diesem Fall trägt der Fahrzeughalter die Abschleppkosten. Auf dem gesamten Gelände ist Autofreie- Zone, nach dem Aufbau haben alle Fahrzeuge das Gelände zu verlassen. Die Rasenfläche darf nicht befahren werden. Sollte dies nicht beachtet werden, so trägt der Verursacher alle anfallenden Kosten für eine Wiederinstandsetzung. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für eventuelle Schäden bei Missachtung. Den Weisungen der Veranstalterpersonals ist in Bezug auf Befahrbarkeit des Geländes ist zwingend Folge zu leisten. 3
4 7.4 Händler müssen eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung vorweisen können. Sollte sich bei einer Prüfung durch das Gewerbeamt heraus stellen, dass diese nicht vorliegt, so haftet der Standbetreiber selbst! 7.5 Der Platz, auf dem der Stand aufgebaut wird, ist so zu verlassen, wie er aufgefunden wurde. Es ist strengstens verboten Grabungen in den Wiesenflächen vorzunehmen, ebenso dürfen Bäume oder Sträucher nicht zurück geschnitten oder anderweitig beschädigt werden. Wir bitten zu beachten, dass es sich um ein von der Stadt sehr gepflegtes Gelände handelt und so sollte es auch behandelt werden. Teile des Geländes stehen unter Denkmalschutz. Das gesamte Umfeld ist pfleglich zu behandeln. 7.6 Hunde sind erlaubt aber grundsätzlich - Tag und Nacht - auf dem gesamten Veranstaltungsgelände an der Leine zu führen. Die aktuellen für Trier geltenden Bestimmungen (z. B. für Kampfhunde) sind zu beachten. Bei Nichtbeachtung droht der Platzverweis durch den Veranstalter. 7.7 Unsachgemäßes Verhalten (z. B. das Mitführen von Waffen unter Einfluss von Alkohol oder das Mitführen von Rauschmitteln, sowie der Konsum derselben, Pöbeln, Ruhestörung und Brechen des Marktfriedens wird auf dem Markt nicht geduldet. Gefährliche (scharfe) Waffen und/oder unsachgemäßes Führen von Waffen sind bzw. ist verboten. Es ist nicht gestattet, scharfe Waffen, Drogen bzw. Werkzeuge oder Materialien, die dem Drogenkonsum dienen, auszustellen, anzupreisen oder zu verkaufen. Bei Nichtbeachtung droht der Platzverweis durch den Veranstalter. 7.8 Der angefallene Müll wird separat entsorgt, der Containerstandort, sowie die Entsorgungszeiten werden bei Ankunft mitgeteilt. 7.9 Aus Brandschutzgründen muss jeder Teilnehmer einen ABC Feuerlöscher (6 kg) mit gültiger TÜV- Prüfplakette ständig bereithalten. Große Stände oder Lager müssen mehrere Feuerlöscher bereit stellen. Vor Marktbeginn wird durch den Veranstalter überprüft, ob jeder Händler bzw. Handwerker einen Feuerlöscher hat. Sollte kein Feuerlöscher zur Verfügung stehen, wird eine Konventionalstrafe von 25,- fällig, die sofort zu zahlen ist. Ein Feuerlöscher muss noch vor Marktbeginn durch den Händler/Handwerker/Schausteller besorgt werden. Die Feuerstelle darf nicht in der Nähe von Bäumen, Sträuchern oder Stroh liegen. Das Abbrennen eines Feuers ist nur in Feuerkörben oder mit feuerfesten Schalen (darunter Sand) erlaubt. Die darunter befindliche Wiese darf nicht beschädigt werden. Die Glut des Feuers muss am Abend abgelöscht werden. Diese kann am nächsten Morgen in dem vom Veranstalter gestellten Müllcontainer entsorgt werden. Es gelten dabei die besonderen Bestimmungen und Auflagen der Feuerwehr Trier Für die leibliche Verpflegung muss selbst gesorgt werden, ein Catering wird nicht gestellt Findet die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik, Terror oder Aufruhr nicht bzw. nicht im geplanten Rahmen statt, können hieraus keine Schadensansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden. Die Standgebühr wird im Falle eines frühzeitigen Beenden des Marktes nicht zurückerstattet, auch nicht anteilig! 7.12 Auf dem kompletten Gelände gilt das Jugendschutzgesetz in seiner aktuellsten Fassung! 7.13 Jeder Händler/Handwerker/Schausteller haftet für sich selbst und hat in eigener Verantwortung für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und eine entsprechende Haftpflicht für Personen- und Sachschäden abzuschließen! Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für eventuelle Schäden oder Unfälle! Eine gültige Haftpflichtversicherung ist der Anmeldung beizulegen, spätestens aber 4 Wochen vor der Veranstaltung dem 4
5 Veranstalter nachzuweisen. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die Sicherheit der Händler, Handwerker, Schausteller und ihrer Hilfskräfte sowie für ihre in den Veranstaltungsort eingebrachten Gegenstände, Waren und Aufbauten während ihres Aufenthaltes am Veranstaltungsort. Die Bestimmungen des Veranstaltungsortes und des BGB gelten hier ergänzend Entstehen dem Veranstalter Kosten, aufgrund von Nichteinhaltung der o.g. Punkte, so willigt der unterzeichnende Teilnehmer ein, sämtliche Kosten zu übernehmen, sofern ihm ein unsachgemäßes Verhalten nachgewiesen werden kann. Die vorgenannten Teilnahmebedingungen werden mit der Unterzeichnung durch den Händler oder Handwerker verbindlich anerkannt! Wenige Tage nach Eingang des unterzeichneten Vertrages beim Veranstalter, entscheidet dieser über die Teilnahme. Danach erhält der Händler bzw. Handwerker entweder eine Absage oder die unterzeichnete Zweitschrift des Vertrages. Sollte bis 14 Tage nach Absenden nichts von beidem vorliegen, bittet der Veranstalter um kurze Rückmeldung. Die allgemeinen und üblichen Bedingungen und Vorschriften der Stadt Trier (Lebensmittelhygiene, Brandschutz, etc.) werden vom Händler/Handwerker/Schausteller anerkannt und umgesetzt Als Gerichtsstand bei rechtlichen Auseinandersetzungen vereinbaren beide Vertragspartner den Sitz des Veranstalters. 8 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird schnellstmöglich durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 9 Schriftformerfordernis Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung existieren nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht der Schriftformklausel. Ort, Datum, Unterschrift Händler/Handwerker/Schausteller Ort, Datum, Unterschrift Veranstalter Die Generalien & die Marktordnung wurden gelesen, verstanden und vollständig akzeptiert. Dies wird durch die Unterschrift bestätigt. 5
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