Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Revision der Brüssel IIa-Verordnung (Neufassung)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Revision der Brüssel IIa-Verordnung (Neufassung)"

Transkript

1 Bundesministerium für Justiz Ratsarbeitsgruppe Zivilrecht Museumstraße Wien team.z@bmj.gv.at Wien, am 31. August / 16/127 Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Revision der Brüssel IIa-Verordnung (Neufassung) Referent: Dr. Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien Sehr geehrte Damen und Herren! Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) ist die gesetzlich eingerichtete Vertretung der Rechtsanwälte in Österreich und als solche zur Wahrung der Rechte und Angelegenheiten sowie zur Vertretung der österreichischen Rechtsanwälte auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene berufen. Als solcher obliegen ihm besonders die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung. Der ÖRAK erlaubt sich, zu dem Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Revision der Brüssel IIa-Verordnung (Neufassung) wie folgt Stellung zu nehmen: Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 kurz Brüssel IIa-VO wird im Verordnungsentwurf zu Recht als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit im Europäischen Familienrecht bezeichnet. Eine überlegte und sorgfältige Weiterentwicklung der Brüssel IIa-VO ist auch für den ÖRAK von besonderem Interesse, weshalb der ÖRAK die Gelegenheit zur Stellungnahme gerne wahrnimmt und auf folgende Aspekte besonders aufmerksam machen möchte:

2 1. Definitionen (Art 2) Art 2 Z 1 setzt anstelle des Begriffs Gericht jenen der authority und definiert diesen als jegliche judizielle oder administrative Behörde mit hoheitlicher Funktion in Angelegenheiten, die von der Verordnung umfasst sind. Art 2 Z 4 definiert den Begriff der Entscheidung. Der ÖRAK merkt an, dass laut Erwägungsgrund 34 authentic instruments and agreements between parties gerichtliche Entscheidungen gleichgestellt sein sollen. Gleichwohl vermag der ÖRAK nicht zu erkennen, dass diese Gleichstellung im Rahmen der Begriffsdefinition erfolgt und regt an, dies zu überprüfen. Die beabsichtigte Gleichstellung des Entscheidungsbegriffs zusammen mit der erweiterten Definition des Entscheidungsorgans hätte den Vorteil, dass die in manchen Mitgliedstaaten der EU (Italien, Spanien) eingeführten, vereinfachten Privatscheidungen vor dem Standesbeamten möglicherweise dem Anerkennungsregime der Brüssel IIa-VO unterstellt werden könnten und nicht lediglich vorfrageweise kollisionsrechtlich zu beurteilen wären. 2. Zuständigkeiten (Art 3ff) Der ÖRAK nimmt zur Kenntnis, dass der Zuständigkeitskatalog in Art 3 unverändert geblieben ist. Es darf in Erinnerung gerufen werden, dass die unterschiedliche Dauer zur Begründung der Zuständigkeit gem Strich 5 bzw 6 nach der Staatsangehörigkeit des Antragstellers differenziert und damit möglicherweise unionsrechtswidrig ist. Weiters sei an die Diskussion erinnert, ob für die Begründung der Zuständigkeit nach Strich 5 bzw 6 der gewöhnliche Aufenthalt während der gesamten Dauer bestehen muss oder ob es genügt, wenn sich der schlichte Aufenthalt unmittelbar vor der Antragstellung zum gewöhnlichen Aufenthalt gewandelt hat. Eine Klarstellung durch den Verordnungsgesetzgeber wäre leicht möglich und wünschenswert. Der ÖRAK nimmt zur Kenntnis, dass die Regelung betreffend die nationale Restzuständigkeit der Mitgliedstaaten neu gefasst wird und zu diesem Zweck Art 6 und 7 zu Art 6 (neu) zusammengezogen werden. Der ÖRAK gibt allerdings zu bedenken, ob die Neufassung sprachlich geglückt ist. 3. Perpetuatio fori (Art 7) Die heimische Rechtsprechung (zuletzt 6 Ob 194/14v; 9 Ob 14/15x) hat aus Art 8 Brüssel IIa-VO abgeleitet, dass die Zuständigkeit des wirksam angerufenen Gerichts nach einem Wegzug des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat weiterbesteht (Grundsatz der perpetuatio fori). Im KSÜ gilt dieser Grundsatz nicht. Danach sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig, Schutzmaßnahmen is des Übereinkommens zu treffen (Art 5 Abs 2 KSÜ). Der ÖRAK begrüßt in diesem Zusammenhang die Neufassung von Art 8 (nun Art 7), wonach die Zuständigkeit wie im KSÜ vorgesehen im Fall eines rechtmäßigen Umzugs des Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat übergeht. Zu bedenken ist jedoch auch der Fall, dass der Umzug in einen Staat erfolgt, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat des KSÜ ist. In diesem Fall könnte aus Art 7 (neu) abgeleitet werden, dass es weiterhin zu einer Zuständigkeitsperpetuierung kommt. 110 Abs 2 JN, der die Aussetzung des Verfahrens vorsieht, wenn das ausländische Gericht die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft, könnte (weiterhin) nicht zur 2

3 Anwendung gelangen. Der ÖRAK regt an, den Fall des Wegzugs in einen solchen Drittstaat zu diskutieren. 4. Zuständigkeit für Umgangsrechtsentscheidung (Art 8) Der ÖRAK nimmt zur Kenntnis, dass Art 9 Brüssel IIa-VO (nun Art 8) abgesehen von sprachlichen Änderungen unverändert bleibt. Der ÖRAK weist jedoch darauf hin, dass diese Regelung möglicherweise in einem Wertungswiderspruch zu Art 7 steht, wonach die Zuständigkeit für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung im Fall eines Aufenthaltswechsels übergeht. Der ÖRAK regt an, die praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit Fällen zu Art 9 Brüssel IIa-VO zu evaluieren und danach zu entscheiden, ob diese Regelung nicht entfallen kann. 5. Zuständigkeitsvereinbarung für elterliche Verantwortung (Art 10) Der ÖRAK begrüßt grundsätzlich die Einführung dieser Zuständigkeitsbestimmungen, die insbesondere einvernehmliche Scheidungen erleichtern werden, wenn die betroffenen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Staat des angerufenen Scheidungsgerichts haben. Das gilt auch für die in Abs 3 vorgesehene reine Zuständigkeitsvereinbarung ohne anhängiges Scheidungsverfahren. In diesem Zusammenhang sieht der ÖRAK jedoch Klarstellungsbedarf in der Formulierung von Abs 3. Danach hängt die Zuständigkeit von der Vereinbarung aller Parteien ab. Es ist nicht klar bzw für jeden Mitgliedsstaat vorhersehbar, wer diese Parteien sind. Um ein plastisches Beispiel zu wählen: in Betracht käme eine Zuständigkeitsvereinbarung zwischen Mutter und Großmutter, um die Obsorge von Ersterer auf Letztere zu übertragen. Es ist offensichtlich, dass eine solche Zuständigkeit nicht zum Nachteil des obsorgebetrauten Vaters, der mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt, vereinbart werden können soll. 6. Einstweilige Schutzmaßnahmen (Art 12) Der ÖRAK versteht die Bestimmung als Klarstellung, dass einstweilige Schutzmaßnahmen ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung haben. 7. Übertragung an das forum conveniens (Art 14) Der ÖRAK nimmt zur Kenntnis, dass die Bestimmung zur Übertragung der Pflegschaftssache an das forum conveniens (bislang Art 15) unverändert bleibt. Die konkrete Auslegung, insbesondere der formale Vorgang der Übertragung bleibt danach weiterhin den einzelstaatlichen Gerichten (zur Vorgangsweise in Österreich: 9 Ob 14/15x) überlassen. 8. Lis pendens Der ÖRAK nimmt zur Kenntnis, dass die lis pendens Regel unverändert übernommen werden soll. 3

4 9. Anhörung des Kindes (Art 20 neu) Das Kind persönlich anzuhören und seine Meinung in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, scheint aus inländischer Perspektive eine Selbstverständlichkeit und entspricht der geltenden Rechtslage. Sofern dies nicht in allen Mitgliedstaaten der Fall sein sollte, schafft Art 20 (neu) eine offenbar dringend notwendige Abhilfe. Der ÖRAK hält es für vertretbar, dass eine feste Vorgabe, ab welchem Alter, in welcher Weise, an welchem Ort und von wem das Kind anzuhören ist, unterbleibt. 10. Kindesentführung (Art 21 26) Der Verordnungsentwurf führt in Art ein neues Kapitel zur Kindesentführung ein. Art 22 enthält die in Österreich bereits umgesetzte Forderung nach einer Zuständigkeitskonzentration der mit Entführungsfällen befassten Gerichte; in Österreich sind dies die am Sitz der Landesgerichte zuständigen Bezirksgerichte. Eine weitere Konzentration scheint aus Sicht des ÖRAK nicht sinnvoll. Art 23 Abs 1 enthält den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und sieht vor, dass jede mit der Rückführung befasste Instanz ihre Entscheidung binnen sechs Wochen zu fällen hat. Dem ÖRAK ist bewusst, dass eine schnelle Entscheidung am ehesten dem Wohl des Kindes dient. Gleichwohl darf das Beschleunigungsgebot nicht zu Lasten der Entscheidungssorgfalt und der rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien gehen. In diesem Sinn begrüßt der ÖRAK die in Art 23 Abs 1 letzter Satz enthaltene Bestimmung, wonach die Sechswochenfrist gegebenenfalls überschritten werden kann, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern. Art 24 verpflichtet das Gericht zur Anhörung des Kindes nach Maßgabe von Art 20. Art 25 regelt die Grundsätze des Rückführungsverfahrens. Hervorzuheben ist Abs 3, wonach die Rückführungsanordnung mit vorläufig verbindlicher Wirkung ausgestaltet werden kann, selbst wenn dies im nationalen Recht nicht möglich sein sollte. In Österreich besteht diese Möglichkeit schon bisher mit Art 44 Abs 1 AußStrG. Der ÖRAK geht davon aus, dass zur Vermeidung nicht wiedergutzumachender Nachteile von dieser Möglichkeit nur mit besonderer Vorsicht Gebrauch zu machen sein wird. Mit Bedenken begegnet der ÖRAK der vorgeschlagenen Bestimmung des Art 25 Abs 4, wonach gegen eine die Rückführung anordnende oder ablehnende Entscheidung nur noch ein einziges Rechtsmittel zulässig sein soll. Der ÖRAK verkennt nicht, dass der Verordnungsvorschlag eine Beschleunigung des Verfahrens anstrebt, die letztlich dem Wohl des Kindes dient. Es scheint jedoch fraglich, ob ein Gewinn von maximal sechs bis acht Wochen (rechnet man die Zeit der Zustellung mit ein) die Rechtsschutznachteile eines verkürzten Instanzenzuges zu rechtfertigen vermag. Positiv merkt der ÖRAK an, dass der sog. overriding-mechanism die sog. Art 11 Abs 8-Entscheidung einer Reform unterzogen werden soll. Erwägungsgrund 30 führt aus, dass eine negative Rückführungsentscheidung nur in custody proceedings, also in einem Obsorgeverfahren durch eine die Rückführung anordnende Entscheidung ersetzt werden kann. Dem ÖRAK scheint klärungsbedürftig, ob die ersetzende Entscheidung auch zeitlich vor einer Obsorgeentscheidung getroffen 4

5 werden kann, wie dies bislang der Rsp des EuGH (vgl EuGH, , Rs C-195/08 PPU, Rinau) entsprach. Art 26 Abs 4 scheint davon auszugehen, dass eine ersetzende Rückführungsentscheidung erst nach bzw zusammen mit einer Obsorgeentscheidung ergehen kann. Es scheint insgesamt unklar, welche zeitliche Abfolge von Obsorgeund ersetzender Rückführungsentscheidung einzuhalten ist. Zudem dürfte dem Verordnungsvorschlag wie schon Art 11 Abs 8 Brüssel IIa-VO keine ausdrückliche Zuständigkeit für eine ersetzende Rückführungsentscheidung zu entnehmen sein, was gesetzestechnisch wenig glücklich scheint. Das einschlägige Formular soll offenbar noch erarbeitet werden. 11. Anerkennung und Vollstreckung, Abschaffung des Exequatur Bislang waren Entscheidungen über das Umgangsrecht sowie die sog. Art 11 Abs 8- Entscheidungen ohne Exequatur vollstreckbar. Art 30 (neu) erklärt alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für unmittelbar in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar. Die bisherigen Gründe zur Versagung der Anerkennung sind nun teilweise auf der Ebene der Vollstreckungsversagung geregelt (Art 40 neu). Der ÖRAK merkt in diesem Zusammenhang kritisch an, dass die (unterbliebene) Anhörung des Kindes offenbar kein Vollstreckungsversagungsgrund sein soll. Nach Ansicht des ÖRAK stellt dies einen eklatanten Wertungswiderspruch zum vorgeschlagenen Art 20 dar und sollte revidiert werden. 12. Grenzüberschreitende Unterbringung in Pflegefamilien Art 65 (neu) macht die Unterbringung eines Kindes bei einer Pflegefamilie oder in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig, dass die zuständige Behörde zuerst die Einwilligung der Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind untergebracht werden soll, einholt. Der ÖRAK begrüßt die Überarbeitung dieser Bestimmung, die in der Vergangenheit offenbar zu Differenzen zwischen den Mitgliedstaaten geführt haben dürfte. 13. Nicht verwirklichte Vorhaben und offene Fragen Der ÖRAK bedauert, dass es weiterhin keine Möglichkeit der Zuständigkeitsvereinbarung für die Ehescheidung geben soll. Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit und Lebensmittelpunkt außerhalb der EU können daher weiterhin Schwierigkeiten haben, eine Ehescheidung in einem Mitgliedsstaat zu erwirken. Der ÖRAK beobachtet weiters, dass der Verordnungsvorschlag die Frage der Anwendung der Verordnung auf gleichgeschlechtliche Ehen ausklammert. Dies mag der politischen Machbarkeit innerhalb der EU geschuldet sein, ist aber gleichwohl bedauerlich. Im Formular laut Annex I ist jedenfalls weiterhin von Ehemann und Ehefrau die Rede. Der ÖRAK gibt zu bedenken, ob nicht eine offenere Formulierung gewählt werden kann, um eine modernere Auslegung der Brüssel IIa-VO zu fördern. Der ÖRAK sieht der weiteren Entwicklung mit Interesse entgegen. 5

6 Mit freundlichen Grüßen Dr. Rupert Wolff 6

6 Ob 116/14y. gefasst:

6 Ob 116/14y. gefasst: 6 Ob 116/14y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

Internationale Zuständigkeit für elterliche Verantwortung in der Europäischen Union

Internationale Zuständigkeit für elterliche Verantwortung in der Europäischen Union Viktoria Kress Internationale Zuständigkeit für elterliche Verantwortung in der Europäischen Union Das neue europäische Familienverfahrensrecht in Fragen der elterlichen Verantwortung im Kontext der Haager

Mehr

Teil 1: Die Zuständigkeit für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung mit grenzüberschreitendem Bezug im Regelfall 21

Teil 1: Die Zuständigkeit für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung mit grenzüberschreitendem Bezug im Regelfall 21 Inhaltsverzeichnis Gliederung 5 Einleitung 15 Teil 1: Die Zuständigkeit für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung mit grenzüberschreitendem Bezug im Regelfall 21 1: Überblick über die Rechtsquellen

Mehr

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. 8 Ob 14/15i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION JUSTIZ UND VERBRAUCHER MITTEILUNG

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION JUSTIZ UND VERBRAUCHER MITTEILUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION JUSTIZ UND VERBRAUCHER Brüssel, 18. Januar 2019 REV1 ersetzt die Mitteilung vom 21. November 2017 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN

Mehr

Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache

Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache 100064/EU XXIV. GP Eingelangt am 03/12/12 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. November 2012 (03.12) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2011/0059 (CNS) 2011/0060 (CNS) 16878/12 JUSTCIV 344 VERMERK

Mehr

Artikel 39. Bescheinigung bei Entscheidungen in Ehesachen und bei Entscheidungen über die elterliche Verantwortung

Artikel 39. Bescheinigung bei Entscheidungen in Ehesachen und bei Entscheidungen über die elterliche Verantwortung Artikel 39 Bescheinigung bei Entscheidungen in Ehesachen und bei Entscheidungen über die elterliche Verantwortung Das zuständige Gericht oder die Zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats stellt auf

Mehr

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. 6 Ob 94/17t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als

Mehr

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht Fall 4 A. Lösung nach derzeitigem Recht I. Internationale Zuständigkeit deutscher Gericht/Behörden 1. Internationale Abkommen/EG-Recht a) EuGVO (J/H 160) Auf den Bereich des Kindschaftsrechts nicht anwendbar,

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 16. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5308/12 Interinstitutionelles Dossier: 2011/0447 (NLE) JUSTCIV 11

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 16. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5308/12 Interinstitutionelles Dossier: 2011/0447 (NLE) JUSTCIV 11 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 16. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5308/12 Interinstitutionelles Dossier: 2011/0447 (NLE) JUSTCIV 11 VORSCHLAG der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2011 Nr.

Mehr

1. Verweisungsnormen Sachnormverweisungen Gesamtverweisung... 5

1. Verweisungsnormen Sachnormverweisungen Gesamtverweisung... 5 Ein paar Worte der Autorin,... V Häufige Fehler... 1 I. Auslegungsregeln... 5 1. Verweisungsnormen... 5 1.1. Sachnormverweisungen... 5 1.2. Gesamtverweisung... 5 2. Anknüpfungspunkte (Statute)... 6 2.1.

Mehr

8 Ob 41/11d. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

8 Ob 41/11d. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 8 Ob 41/11d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin

Mehr

6 Ob 126/14v. gefasst:

6 Ob 126/14v. gefasst: 6 Ob 126/14v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 4 Ob 58/10y Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache

Mehr

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Einführungserlass zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Mehr

Bundesamt für Justiz Das Bundesamt für Justiz in seiner Funktion als deutsche Zentrale Behörde nach der Brüssel II a-verordnung

Bundesamt für Justiz Das Bundesamt für Justiz in seiner Funktion als deutsche Zentrale Behörde nach der Brüssel II a-verordnung Das Bundesamt für Justiz in seiner Funktion als deutsche Zentrale Behörde nach der Brüssel II a-verordnung Christian Höhn Bundesamt für Justiz Bonn Bonn, den 7. April 2017 Internationales Sorgerecht -

Mehr

1. EU-Mitgliedstaaten

1. EU-Mitgliedstaaten MERKBLATT Grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern Unterbringung von Kindern im Ausland durch deutsche Gerichte und Behörden allgemeine Hinweise 1. EU-Mitgliedstaaten a) Konsultations- und Zustimmungsverfahren

Mehr

Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 30043E/3/I11/04. Genehmigungsdatum Inkrafttretensdatum

Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 30043E/3/I11/04. Genehmigungsdatum Inkrafttretensdatum Erlässe des BM für Justiz Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 30043E/3/I11/04 Genehmigungsdatum 17.02.2005 Inkrafttretensdatum 01.03.2005 Titel Einführungserlass vom 17. Februar 2005 zur

Mehr

Internationales Scheidungsrecht

Internationales Scheidungsrecht FamRZ-Buch 10 Internationales Scheidungsrecht - einschließlich Scheidungsfolgen - Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Dieter Henrich 3., völlig neu bearbeitete Auflage 2012. Buch. 127 S. Kartoniert

Mehr

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 23. Februar 2011 zum Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit

Mehr

Leitfaden zur Anwendung der neuen Verordnung Brüssel II.

Leitfaden zur Anwendung der neuen Verordnung Brüssel II. DE Leitfaden zur Anwendung der neuen Verordnung Brüssel II www.europa.eu.int/civiljustice Einleitung Der Europäische Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erleichtert das tägliche Leben der

Mehr

Rundschreiben 41/55/2005

Rundschreiben 41/55/2005 Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Dezernat 4 Schulen, Jugend Landesjugendamt Amt für Verwaltung und erzieherische Hilfen Briefanschrift: Landschaftsverband Rheinland - Dez. 4-50663 Köln Stadtverwaltungen

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 350 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung

Mehr

Stellungnahme. 15.August 2016

Stellungnahme. 15.August 2016 Stellungnahme 15.August 2016 zu einer VERORDNUNG DES RATES der Europäischen Kommission über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend

Mehr

Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen

Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

OGH 2005/04/05, 4 Ob 1/05h

OGH 2005/04/05, 4 Ob 1/05h Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs

Mehr

* ENTWURF EINES BERICHTS

* ENTWURF EINES BERICHTS EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Rechtsausschuss 21.9.2009 2009/0023(CNS) * ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14278 letzte Aktualisierung: 31.7.2007 EGBGB Art. 21, 24; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) Tschechien: Gesetzliche

Mehr

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail BALLHAUSPLATZ WIEN TEL.: (++43) /0

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail BALLHAUSPLATZ WIEN TEL.: (++43) /0 An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-211/10/0010-V/7/2010 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

MERKBLATT. Grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern

MERKBLATT. Grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern MERKBLATT Grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern Unterbringung von Kindern in Deutschland durch ausländische Gerichte und Behörden I. EU-Staaten (mit Ausnahme Dänemarks) 1. Erforderlichkeit des

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 23.12.2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls

Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen Folie 1 RECHTLICHER RAHMEN Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung

Mehr

10083/AB. vom zu 10491/J (XXV.GP)

10083/AB. vom zu 10491/J (XXV.GP) 10083/AB vom 12.12.2016 zu 10491/J (XXV.GP) BMJ-Pr7000/0190-III 1/2016 1 von 4 REPUBLIK ÖSTERREICH DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ Museumstraße 7 1070 Wien Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at Frau

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

Europäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016

Europäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016 Europäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016 Einleitung Prof. Dr. Samuel Baumgartner Europäisches Zivilverfahrensrecht: Worum geht es? Das in der Schweiz geltende Europäische Zivilverfahrensrecht, d.h. diejenigen

Mehr

7 Ob 83/14b. gefasst:

7 Ob 83/14b. gefasst: 7 Ob 83/14b Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter

Mehr

Zahl: PrsE Bregenz, am

Zahl: PrsE Bregenz, am Zahl: PrsE-10007.00 Bregenz, am 12.01.2010 Europäische Kommission Generalsekretariat Direktion E Bessere Rechtsetzung und institutionelle Fragen Referat E.1 Institutionelle Fragen B - 1049 Brüssel SMTP:

Mehr

auf grenzüberschreitende Streitigkeiten begrenzte Kompetenz

auf grenzüberschreitende Streitigkeiten begrenzte Kompetenz 1 Art. 81 AEUV gewährt der EU in Angelegenheiten des Zivilverfahrensrecht eine auf grenzüberschreitende Streitigkeiten begrenzte Kompetenz Ein Auslandsbezug kann sich ergeben durch o die Staatsangehörigkeit

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Unterhalt für im EU-Ausland lebendes Kind Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Unterhalt für im EU-Ausland lebendes Kind Deutscher Bundestag WD /17 Unterhalt für im EU-Ausland lebendes Kind 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Unterhalt für im EU-Ausland lebendes Kind Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 1. Juni 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und

Mehr

Die neue EuGVO sowie die zukünftige Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung

Die neue EuGVO sowie die zukünftige Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung Die neue EuGVO sowie die zukünftige Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung 25. März 2014 1968 1971 1978 1988 2000 2005 2007 2012 DVIS Aktuelle Entwicklungen im Seerecht: Europ. ZPR (Zarth) 25. März

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Bundesbeschluss Entwurf

Bundesbeschluss Entwurf Bundesbeschluss Entwurf über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen

Mehr

RL über bestimmte Vorschriften für Schadenersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandeln gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen

RL über bestimmte Vorschriften für Schadenersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandeln gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Abteilung C1/4 Wettbewerbspolitik und -recht Stubenring 1 1011 Wien Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien per E-Mail: erika.ummenberger-zierler@bmwfj.gv.at

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II Z R 3 4 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I 158. Bundesgesetz: Erwachsenenschutz-Gesetz ErwSchG (NR: GP XXIV RV 2404 AB 2461 S. 216. BR: AB 9112

Mehr

Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren

Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Zum 01.09.2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft.

Mehr

Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer

Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung

Mehr

Der Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 gemäß 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Der Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 gemäß 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: Bundesrat Drucksache 531/06 (Beschluss) 03.11.06 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen

Mehr

Funktion und Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts bei internationalen Kindesentführungen

Funktion und Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts bei internationalen Kindesentführungen Volker H. Holl Funktion und Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts bei internationalen Kindesentführungen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften -IX- INHALTSVERZEICHNIS VORWORT ABKÜRZÜNGSVERZEICHNIS

Mehr

Die Brüssel-IIa-Verordnung

Die Brüssel-IIa-Verordnung ZBFS - BLJA Mitteilungsblatt 4/2007 Die Brüssel-IIa-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates der Europäischen Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Mehr

VO Familienrecht SS 2016

VO Familienrecht SS 2016 VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen

Mehr

Die Kompetenz hierzu wird ihr in Art. 216 AEUV verliehen. (1 P.)

Die Kompetenz hierzu wird ihr in Art. 216 AEUV verliehen. (1 P.) Musterlösung Klausur Europäisches Privatrecht II 14. Juni 2011 Prof. Dr. Helmut Heiss Prof. Dr. Dominique Jakob Prof. Dr. Andreas Kellerhals Prof. Dr. Anton K. Schnyder Aufgabe A (Prof. Dr. Heiss) Diese

Mehr

Stellungnahme von VÄTER e.v. zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neufassung der elterlichen Sorge.

Stellungnahme von VÄTER e.v. zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neufassung der elterlichen Sorge. Stellungnahme von VÄTER e.v. zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neufassung der elterlichen Sorge. Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung des 1626 a BGB für

Mehr

Inhalt des Antrags. Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten:

Inhalt des Antrags. Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten: Inhalt des Antrags Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten: a) eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge; b) den Namen und die Kontaktdaten des

Mehr

Rom III anwendbar ab dem 21. Juni 2012 Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck

Rom III anwendbar ab dem 21. Juni 2012 Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck Rom III anwendbar ab dem 21. Juni 2012 Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck Am 20. Dezember 2010 ist die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung

Mehr

Grenzüberschreitende Sozialarbeit

Grenzüberschreitende Sozialarbeit Grenzüberschreitende Sozialarbeit Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Entwurf der Europäischen Kommission zur Neufassung der VO (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die

Mehr

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2B

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2B Fachverband Hotellerie Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2B Information, Stand 23.1.2013 Anwendbares Recht für Hotelbuchungen im Internet zwischen österreichischem Hotelier und ausländischem

Mehr

10 Ob 99/15d. gefasst: Dem Rekurs der betroffenen Person wird nicht. Folge gegeben.

10 Ob 99/15d. gefasst: Dem Rekurs der betroffenen Person wird nicht. Folge gegeben. 10 Ob 99/15d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1802 7. Wahlperiode 28.02.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument SWD(2016) 208 final.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument SWD(2016) 208 final. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Juni 2016 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0190 (CNS) 10767/16 ADD 2 JUSTCIV 184 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 30. Juni 2016 Empfänger:

Mehr

Stellungnahme des EDSB zu dem Vorschlag einer Neufassung der Brüssel-IIa- Verordnung

Stellungnahme des EDSB zu dem Vorschlag einer Neufassung der Brüssel-IIa- Verordnung Stellungnahme 01/2018 Stellungnahme des EDSB zu dem Vorschlag einer Neufassung der Brüssel-IIa- Verordnung (Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Mehr

Vorlesung Internationales Privatrecht I

Vorlesung Internationales Privatrecht I Vorlesung Internationales Privatrecht I Dr. Robert Magnus Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg 1 Das internationale Kindschaftsrecht 2

Mehr

SN 1316/14 hs/mt/ab 1 DG D 2A LIMITE DE

SN 1316/14 hs/mt/ab 1 DG D 2A LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Januar 2014 (05.02) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0268 (COD) SN 1316/14 LIMITE VERMERK Betr.: Verordnung (EU) Nr..../20.. des Europäischen Parlaments

Mehr

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 4 Ob 112/02b Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Tittel, die Hofrätin

Mehr

1 Fallbearbeitung mit Auslandsbezug: Einführung

1 Fallbearbeitung mit Auslandsbezug: Einführung Fallbearbeitung mit Auslandsbezug: Einführung Inhalt Rdn. Inhalt Rdn. A. Vorbemerkung... B. Verfahrensrechtliches Kollisionsrecht die internationale Zuständigkeit... 6 A. Vorbemerkung Zunehmend weisen

Mehr

3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs

3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs ZRHO: 3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs 3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs (1) Der Rechtshilfeverkehr wird durchgeführt: 1. auf Grund europäischen Unionsrechts; 2. auf Grund einer zwischenstaatlichen

Mehr

Republik Österreich BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

Republik Österreich BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Republik Österreich BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 30. März 2012 zur Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.5.2007 KOM(2007) 257 endgültig 2007/0091 (CNB) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates im

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHE U IO. Brüssel, den 20. April 2012 (24.04) (OR. en) 8913/12 Interinstitutionelles Dossier: 2011/0130 (COD)

RAT DER EUROPÄISCHE U IO. Brüssel, den 20. April 2012 (24.04) (OR. en) 8913/12 Interinstitutionelles Dossier: 2011/0130 (COD) RAT R EUROPÄISCHE U IO Brüssel, den 20. April 2012 (24.04) (OR. en) 8913/12 Interinstitutionelles Dossier: 2011/0130 (COD) JUSTCIV 145 COPE 92 COC 1022 VERMERK des Vorsitzes für den Rat Nr. Komm.dok.:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 43/12 = 62 F 2415/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], das Verfahren Betreffender, Beteiligte: Amt für Soziale

Mehr

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...

Mehr

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Petitionsausschuss 24.6.2010 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 1614/2009, eingereicht von Marinella Colombo, italienischer Staatsangehörigkeit, und 134 weiteren

Mehr

Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Inhaltsverzeichnis Vorwort zur siebten Auflage... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 35 Einführung... 41 I. Zivilprozess... 42 II. Zivilprozessrecht... 44

Mehr

Peter Konwitschka. a holistic concept

Peter Konwitschka. a holistic concept Peter Konwitschka HEUTE: recht an der spitze 2 MIT: Dr. Georg Nowotny Hofrat des OGH und Mitglied des 2. und 6. Senates 3 Ordentliche Gerichtsbarkeit Oberster Gerichtshof 4 Oberlandesgerichte 20 Landesgerichte

Mehr

Musterlösung Klausur Europäisches Privatrecht II 25. Juni Aufgabe A (Prof. Dr. Heiss)

Musterlösung Klausur Europäisches Privatrecht II 25. Juni Aufgabe A (Prof. Dr. Heiss) Musterlösung Klausur Europäisches Privatrecht II 25. Juni 2012 Prof. Dr. Helmut Heiss Prof. Dr. Dominique Jakob Prof. Dr. Andreas Kellerhals Prof. Dr. Anton K. Schnyder Aufgabe A (Prof. Dr. Heiss) 1. Stellung

Mehr

* ENTWURF EINES BERICHTS

* ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Rechtsausschuss 2016/0190(CNS) 9.5.2017 * ENTWURF EINES BERICHTS über den des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen

Mehr

Stellungnahme. Deutscher Juristinnenbund Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen e.v.

Stellungnahme. Deutscher Juristinnenbund Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen e.v. Deutscher Juristinnenbund Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen e.v. Geschäftsstelle / Office: Anklamer Straße 38 D-10115 Berlin fon: ++49 (0)30 443270-0 fax: ++49 (0)30 443270-22

Mehr

Merkblatt. zum Scheidungsrecht

Merkblatt. zum Scheidungsrecht Tel. +421-(0)2-59204400 Fax +421-(0)2-54431480 rk-1@pres.diplo.de Stand: November 2016 Merkblatt zum Scheidungsrecht 1. Auf Scheidungen anwendbares Recht Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung ( Rom III

Mehr

Verordnung über das Scheidungsverfahren

Verordnung über das Scheidungsverfahren 74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:

Mehr

I. GRUNDSÄTZLICHE ANMERKUNGEN:

I. GRUNDSÄTZLICHE ANMERKUNGEN: ÖSTERREICHISCHE STELLUNGNAHME ZUM ENTWURF DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION FÜR EINE ÜBERARBEITUNG DER ALLGEMEINEN GRUPPENFREISTELLUNGS-VO VO (EU) NR. 651/2014 VOM 17.6.2014 I. GRUNDSÄTZLICHE ANMERKUNGEN: Unter

Mehr

Die Rolle des nationalen Richters und das Vorabentscheidungsverfahren

Die Rolle des nationalen Richters und das Vorabentscheidungsverfahren Die Rolle des nationalen Richters und das Vorabentscheidungsverfahren Vortrag im Rahmen der Tagung der ERA Das EU-Recht zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis Trier, am 7. Dezember 2010

Mehr

Auslandsunterhalt Tätigkeitsbericht für das Jahr 2016 Referat II 4

Auslandsunterhalt Tätigkeitsbericht für das Jahr 2016 Referat II 4 Auslandsunterhalt Tätigkeitsbericht für das Jahr 2016 Referat II 4 2 1. Allgemeines Liegenschaft Bundesamt für Justiz, Quelle: BfJ Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist als zentrale Behörde nach dem Auslandsunterhaltsgesetz

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/2850-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,K-Gasse, vom 29. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,

Mehr

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: Datum 17.10. 2016

Mehr

STELLUNGNAHME. vom 29. April 2016

STELLUNGNAHME. vom 29. April 2016 29.4.2016 J 6.220-2 Lh/Gz STELLUNGNAHME vom 29. April 2016 Ehemann als Begleitperson isd 42a Abs. 1 SGB VIII; Anordnung von Vormundschaft für verheiratete, unbegleitete minderjährige Ausländerinnen; Sorgerecht

Mehr

Anwendungsbereich und Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen nach LugÜ 17

Anwendungsbereich und Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen nach LugÜ 17 Anwendungsbereich und Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen nach LugÜ 17 Voraussetzungen Anwendbares Recht Konstellationen: 1. beide Parteien haben Wohnsitz in einem Vertragsstaat 2. Parteien mit

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Probeklausur: Fragen? Abschlussklausur: bitte anonym verfassen Antrag auf Vorkorrektur nicht notwendig 2 Vorlesungsüberblick

Mehr

* BERICHT. DE In Vielfalt geeint DE. Europäisches Parlament A8-0388/

* BERICHT. DE In Vielfalt geeint DE. Europäisches Parlament A8-0388/ Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument A8-0388/2017 30.11.2017 * BERICHT über den des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und

Mehr

Vorschläge. Deutscher Juristinnenbund e.v. Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen

Vorschläge. Deutscher Juristinnenbund e.v. Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen Deutscher Juristinnenbund e.v. Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen Utrecht, 11. September 2007 Vorschläge Geschäftsstelle / Office: Anklamer Straße 38 D-10115 Berlin fon:

Mehr

Das familiengerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Vormunds / Ergänzungspflegers für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge

Das familiengerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Vormunds / Ergänzungspflegers für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge Das familiengerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Vormunds / Ergänzungspflegers für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge Aktuelle Herausforderungen für Familiengericht und Jugendhilfe Materiell-rechtliche

Mehr

Irene von der Heyde. Das deutsche und italienische internationale Kindschaftsrecht im Rechtsvergleich PETER LANG. Favor filii oder favor filiationis?

Irene von der Heyde. Das deutsche und italienische internationale Kindschaftsrecht im Rechtsvergleich PETER LANG. Favor filii oder favor filiationis? Irene von der Heyde Das deutsche und italienische internationale Kindschaftsrecht im Rechtsvergleich Favor filii oder favor filiationis? PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Int. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst.

Int. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst. Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBl. 1972 II, 653, 663) 10.5.1952 Die Hohen Vertragsparteien - in Erkenntnis

Mehr

Bundesrat zu Drucksache 37/17 (Beschluss) (2) Unterrichtung durch die Europäische Kommission

Bundesrat zu Drucksache 37/17 (Beschluss) (2) Unterrichtung durch die Europäische Kommission Bundesrat zu Drucksache 37/17 (Beschluss) (2) 28.07.17 Unterrichtung durch die Europäische Kommission Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung

Mehr

CA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ. Präsident des Europäischen Patentamts

CA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ. Präsident des Europäischen Patentamts CA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den 24.01.2000 BETRIFFT: VERFASSER: EMPFÄNGER: Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ Präsident des Europäischen Patentamts Ausschuß "Patentrecht " (zur Stellungnahme)

Mehr