über die Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung

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1 Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung - II C Tel.: (9227) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die nachstehende Verordnung erlassen hat:

2 Seite 2 von 34 Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung Vom 18. Februar 2011 Auf Grund des 39 in Verbindung mit 14 Absatz 5 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel I Die Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. S. 309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Angabe zu 26 der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: 26 Schule für Kranke 2. 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Im gemeinsamen Unterricht werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Regelklassen integriert. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten in der sechsten Jahrgangsstufe eine eingehende Schullaufbahnberatung, die die besuchte Schule verantwortet; Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen des entsprechenden Förderschwerpunktes sind dabei einzubeziehen. c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können auf Beschluss der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Lerngruppen jahrgangsstufenübergreifend einrichten. Zur Vermeidung von Unterfrequenzen kann die Schulaufsicht auch ohne Beschluss der Schulkonferenz Lerngruppen jahrgangsstufenübergreifend zusammenfassen. Es ist zu gewährleisten, dass die jeweiligen Bildungsgänge abschlussbezogen fortgeführt werden.

3 Seite 3 von Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Sind Kinder, Jugendliche oder Schülerinnen und Schüler wegen Art und Schweregrad ihrer Behinderung auf individuelle Therapien, therapeutische Hilfestellung oder therapeutische Förderung im Gruppenzusammenhang angewiesen, kann hierfür geeignetes medizinisch-therapeutisches Personal am Ort der vorschulischen oder der schulischen Förderung eingesetzt werden wir wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Liegt sonderpädagogischer Förderbedarf bei Schülerinnen und Schülern vor, die längerfristig oder chronisch krank sind, besteht die sonderpädagogische Aufgabe darin, durch einen speziellen Unterricht Hilfen im Umgang mit der Krankheit zu geben, eine Gefährdung der Schullaufbahn zu vermeiden und einer sozialen Isolierung der Betroffenen entgegenzuwirken. b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Vorrangig ist in den für das Aufrücken, die Versetzung und das Erreichen eines Abschlusses entscheidenden Fächern zu unterrichten wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Für den gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe gilt 19 Nummer 1 und 2 entsprechend. In Klassen des Gymnasiums und der Integrierten Sekundarschule dürfen höchstens vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden. Über Ausnahmen, insbesondere für Schulen, die sich auf die Förderung von Schülerinnen und Schülern bestimmter sonderpädagogischer Förderschwerpunkte spezialisieren (Schwerpunktschulen), entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die bisherige Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden Nummern 1 bis 8. cc) In der neuen Nummer 1 wird Satz 2 aufgehoben. dd) In der neuen Nummer 6 werden die Wörter dem Hauptschulabschluss durch die Wörter der Berufsbildungsreife ersetzt.

4 Seite 4 von 34 ee) In der neuen Nummer 7 werden die Wörter am Unterricht des Bildungsganges des Hauptschule durch die Wörter am Regelunterricht der Integrierten Sekundarschule ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die bisherige Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3. cc) Die neue Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. Die Integration erfolgt in Schulen, die in der Regel in jedem Schuljahr Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung aufnehmen (Schwerpunktschulen). In eine Klasse werden zwei oder drei Schülerinnen und Schüler dieses Förderschwerpunkts aufgenommen. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) In allen Klassen der Integrierten Sekundarschule ist gemeinsamer Unterricht auch mit zieldifferent zu unterrichtenden Schülerinnen und Schülern möglich wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sehen umfasst die Grundschule, die Integrierte Sekundarschule, die Berufsschule sowie die Berufsfachschule. An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge nach 29 Absatz 3 und zusätzlich nach 29 Absatz 4 des Schulgesetzes einzurichten. Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grundschule, der Integrierten Sekundarschule und der Berufsschule sind in den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 1b geregelt. Für die Berufsfachschule gelten die besonderen Bestimmungen. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter Grund-, Haupt- und Realschule durch die Wörter Grundschule und Integrierten Sekundarschule ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Hören umfasst die Grundschule, die Integrierte Sekundarschule, das Gymnasium und die Berufsschule. An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge nach 29 Absatz 3 und zusätzlich nach 29 Absatz 4 des Schulgesetzes einzurichten. Für

5 Seite 5 von 34 Schülerinnen und Schüler mit diesem Förderschwerpunkt richten sich Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grundschule und in der Integrierten Sekundarschule nach den Stundentafeln der Anlagen 2 und 2a. b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter Grund-, Haupt- und Realschule durch die Wörter Grundschule und die Integrierte Sekundarschule ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter Grund-, Haupt- und Realschule durch die Wörter Grundschule und die Integrierte Sekundarschule ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter in den Jahrgangsstufen 3 bis 10 durch die Wörter ab Jahrgangsstufe 3 ersetzt wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort Heimschulen gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der bisherige Satz 2 als zweiter Halbsatz von Satz 1 angefügt. bb) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Das Duale Lernen bereitet in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 alle Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt vor. Es umfasst Aktivitäten zur Berufsorientierung sowie die Vermittlung von Praxisplätzen an geeigneten Lernorten (praxisbezogene Angebote). Zur Steuerung des Berufsorientierungsprozesses wird der Berufswahlpass eingesetzt. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können Schülerinnen und Schüler je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an für sie geeigneten besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen. Im Praxislernen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an geeigneten Lernorten durchgeführt, die durch anwendungsbezoge-

6 Seite 6 von 34 ne Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich ergänzt werden. Geeignete Lernorte des Praxislernens sind insbesondere eigene schulische Werkstätten, Schülerfirmen, berufliche Schulen und öffentliche Verwaltungen, betriebliche Werkstätten, Betriebe und überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungsstätten. Praxislernen kann auch in den besonderen Organisationsformen des Produktiven Lernens oder einer Praxislerngruppe in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt werden; die jeweils dafür geltenden pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten werden in einer Rahmenkonzeption festgelegt. b) In Absatz 6 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst: In der Jahrgangsstufe 10 nehmen alle Schülerinnen und Schüler, die einen schulischen Abschluss gemäß Absatz 10 und 11 anstreben, an vergleichenden Arbeiten in Deutsch und Mathematik teil, die zentral von der Schulaufsichtsbehörde erstellt werden. Diese vergleichenden Arbeiten dienen der Feststellung des Leistungsstandes, ob die für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses oder eines der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses geltenden Standards erfüllt werden. c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe 7 durch die Angabe 9 ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter der Hauptschulabschluss durch die Wörter die Berufsbildungsreife ersetzt. e) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter dem Hauptschulabschluss durch die Wörter der Berufsbildungsreife ersetzt. f) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Abschluss, wenn 1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft, Arbeit, Technik mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben, 2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser ergibt und 3. bei vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch, denen die für den berufsorientierenden Abschluss geltenden Standards zugrunde liegen, sowie

7 Seite 7 von 34 der teamorientierten Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden. g) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Schülerinnen und Schüler, die nach den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, wenn 1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft, Arbeit, Technik mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben, 2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 3,0 oder besser ergibt, 3. bei vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch, denen die für die Berufsbildungsreife geltenden Standards zugrunde liegen, mindestens ausreichende und bei der teamorientierten Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden. 12. In 29 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss, einen Hauptschulabschluss oder einen erweiterten Hauptschulabschluss durch die Wörter der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, die Berufsbildungsreife oder die erweiterte Berufsbildungsreife ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort einer das Wort erkennbaren eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter im zweiten Schuljahr der Schulanfangsphase durch die Wörter vor dem Aufrücken in Jahrgangsstufe 3 ersetzt. b) Es wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt: (8) Sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache wird für längstens drei Jahre festgestellt. Danach wird überprüft, ob dieser Förderbedarf weiterhin besteht; diese Überprüfung ist vor dem Wechsel in die Jahrgangsstufen 6 und 9 obligatorisch. Soll der Förderbedarf weiterhin festgestellt werden, ist dazu ein neues sonderpädagogisches Gutachten erforderlich. c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

8 Seite 8 von Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Sofern an Grundschulen temporär besondere Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung eingerichtet werden, sind deren Erziehungsberechtigte über dieses pädagogische Angebot eingehend zu beraten. Über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Klassenkonferenz; eine Teilnahme gegen den Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ausschließlich bei ausgeprägtem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung zulässig. 15. In 40 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort Prüfung die Wörter zur erweiterten Berufsbildungsreife und ein Komma eingefügt wird wie folgt gefasst: 41 Übergangsregelung Für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, die sich im Schuljahr 2010 / 2011 in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 befinden, gelten die vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieser Verordnung] geltenden Stundentafeln bis zum Verlassen der Sekundarstufe I weiter; Entsprechendes gilt für den Erwerb von Abschlüssen und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. 17. Die Anlagen 1 und 1a werden wie folgt gefasst:

9 Seite 9 von 34 Anlage 1 Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sehen - Grundschulteil - Unterrichtsfächer Wochenstunden der Jahrgangsstufen Jahrgangsstufen Schulanfangsphase Deutsch a) (7) (7) (7) (7) 5 5 Sachunterricht a) (2) 14 (2) - - (3) (5) Mathematik (5) (5) Englisch b) Naturwissenschaften c) 4 4 Geschichte / Politische Bildung d) Geografie d) 3 3 Musik / Kunst d) Sport e) Mobilitäts- und Orientierungstraining; Lebenspraktische Fertigkeiten; Schreibund Lesetechniken, Poolstunden f) Schwerpunktbildung g) Insgesamt h, i) Anmerkungen: a) Die in der Schulanfangsphase in Klammern gesetzten Wochenstunden und die in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in den Fächern Deutsch und Sachunterricht angegebenen Wochenstunden sind empfohlene Richtwerte. b) Sofern Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht (Englisch) befreit sind, findet in gleichem Umfang eine Förderung im Verbindlichen Differenzierungsunterricht statt. Über die Befreiung sowie die Teilnahme entscheidet die Klassenstufenkonferenz. Epochaler Unterricht ist möglich. c) Im Fach Naturwissenschaften sind biologische, physikalische, technische und chemische Inhalte fachübergreifend zu verbinden. d) Der Unterricht soll epochal erteilt werden. e) Der einstündige obligatorische Schwimmunterricht wird in der Regel in der Jahrgangsstufe 3 erteilt. f) Jede Schülerin und jeder Schüler erhält während der Grundschulzeit zusätzlich 2 Stunden fakultativ als Einzelunterricht im Langstockgehen. Unterricht in den Bereichen Lebenspraktische Fertigkeiten und Schreib- und Lesetechniken dienen der behinderungsspezifischen individuellen Förderung; über die Verteilung entscheidet die Klassenstufenkonferenz; Poolstunden dienen im Rahmen der Flexibilisierung zur Verstärkung von Unterricht, über die Verteilung entscheidet die Klassenstufenkonferenz g) Zur Stärkung schulinterner Schwerpunktbildung stehen für den Wahlunterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zusätzlich 2 Wochenstunden zur Verfügung. h) Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für Verkehrserziehung zu verwenden. i) Gemäß 13 Absatz 5 bis 7 Schulgesetz sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

10 Seite 10 von 34 Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sehen - Integrierte Sekundarschule - Anlage 1a Unterrichtsfächer / Wochenstunden je Jahrgangsstufe Lernbereiche a) Pflichtunterricht Deutsch Mathematik Englisch Lernbereich Naturwissenschaften Biologie Physik Chemie 3 b) 3 b) 5 b) 5 b) Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde c) Geografie d) Ethik Musik Bildende Kunst d) Sport Wirtschaft, Arbeit, Technik (1 e) ) 2 (- e) ) Wahlpflichtunterricht f) (3) 2 (3) Profilstunden g) (4) Mobilitäts- und Orientierungstraining; Lebenspraktische Fertigkeiten; Schreib- und Lesetechniken Insgesamt h) Schülerarbeitsstunden i) 1 3,25 1 3,25 1 3,25 1 3,25 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen: a) Abweichungen von dem in dieser Stundentafel einschließlich der folgenden Anmerkungen festgelegten Stundenumfang für einzelne Fächer und Lernbereiche bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. b) Die Schule entscheidet über die Verteilung der Stunden auf die Fächer. Jedes Fach wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt mit mindestens vier Wochenstunden unterrichtet. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können bis zu zwei der insgesamt fünf Wochenstunden auch als naturwissenschaftlicher Wahlpflichtkurs angeboten werden. c) In diesem Fach soll pro Halbjahr etwa ein Drittel des Unterrichts auf Sozialkunde entfallen. d) In der Jahrgangsstufe 10 müssen beide Fächer unterrichtet werden. e) In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können diese Stunden als Profilstunden auch zur Verstärkung anderer Unterrichtsfächer oder zusätzlicher Wahlpflichtangebote insbesondere für Lerngruppen mit besonderen Profilen oder zur Vorbereitung auf die zweijährige gymnasiale Oberstufe verwendet werden. In Jahrgangsstufe 9 muss in diesem Fall jedoch mindestens eine Stunde zur Vor- und Nachbereitung des Betriebspraktikums eingesetzt werden. f) Eine in Jahrgangsstufe 7 beginnende zweite Fremdsprache muss bis Jahrgangsstufe 10 mit insgesamt mindestens 14 Wochenstunden angeboten werden; bei einem Beginn ab der Jahrgangsstufe 9 wird sie mit mindestens drei Wochenstunden je Jahrgangsstufe unterrichtet. Wird Informatik angeboten, so muss der Stundenumfang insgesamt mindestens drei Wochenstunden umfassen. g) Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern, Lernbereichen, zur Einrichtung eines weiterer Wahlpflichtkurse sowie für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten insbesondere im Bereich der Berufsorientierung. h) Gemäß 13 Absatz 5 bis 7 Schulgesetz sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten. i) Je nach Organisation des Ganztagsbetriebs in offener, teilweise gebundener oder vollständig gebundener Form erhalten die Schulen 1 bis 3,25 Wochenstunden für die Durchführung von Schülerarbeitsstunden.

11 Seite 11 von Anlage 1b wird aufgehoben. 19. Die Anlagen 1c bis 1f werden Anlagen 1b bis 1e. 20. Die Anlagen 2 und 2a werden wie folgt gefasst:

12 Seite 12 von 34 Anlage 2 Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Hören (Gehörlose und Schwerhörige) - Grundschulteil - Unterrichtsfächer Wochenstunden der Jahrgangsstufen Jahrgangsstufen Schulanfangsphase a) a) 4 a) 5 6 Deutsch b) (11) (11) (10) (8) 8 (7) 8 (6) Sachunterricht 18 (2) 18 (2) (3) (5) - - Mathematik (5) (5) Englisch c) Naturwissenschaften d) 3 3 Geschichte / Politische Bildung e) Geografie e) 2 2 Kunst Sport f) Rhythmisch-musische Erziehung Deutsche Gebärdensprache g) (2) (2) (2) (2) (2) (2) Schwerpunktbildung 2 2 Insgesamt h, i) 23 (25) 23 (25) 26 (28) 27 (29) 30 (31) 31 Anmerkungen: a) Die in der Schulanfangsphase und in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in Klammern gesetzten Wochenstunden sind empfohlene Richtwerte. b) Schwerhörige Schülerinnen und Schüler erhalten innerhalb des Deutschunterricht durchgängig zwei Wochenstunden Hörunterricht; in den Jahrgangsstufen 5 und 6 erhöht sich für sie gegenüber den gehörlosen Schülerinnen und Schülern - das Stundenvolumen in Deutsch auf jeweils acht Wochenstunden. c) Sofern Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht befreit sind, findet in gleichem Umfang eine Förderung in einem anderen Unterrichtsfach statt. Über die Befreiung entscheidet die Klassenkonferenz. d) Im Fach Naturwissenschaften sind biologische, physikalische, technische und chemische Inhalte fachübergreifend zu verbinden. e) Der Unterricht soll epochal erteilt werden. f) Der einstündige obligatorische Schwimmunterricht wird in der Regel in der Jahrgangsstufe 3 erteilt. g) Diesen Unterricht erhalten gehörlose Schülerinnen und Schüler; über die Teilnahme beschließt die Klassenkonferenz; dabei soll das Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten hergestellt werden. h) Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für Verkehrserziehung zu verwenden. i) Gemäß 13 Absatz 5 bis 7 Schulgesetz sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

13 Seite 13 von 34 Anlage 2a Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Hören (Gehörlose und Schwerhörige) - Integrierte Sekundarschule - Unterrichtsfächer / Wochenstunden je Jahrgangsstufe Lernbereiche a) Pflichtunterricht Deutsch Mathematik Englisch Lernbereich Naturwissenschaften Biologie Physik Chemie 3 b) 3 b) 5 b) 5 b) Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde c) Geografie d) Ethik Musik Bildende Kunst d) Sport Wirtschaft, Arbeit, Technik Wahlpflichtunterricht, Profilstunden e) Deutsche Gebärdensprache oder Hörunterricht f) Insgesamt g) Schülerarbeitsstunden h) 1 3,25 1 3,25 1 3,25 1 3,25 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen: a) Abweichungen von dem in dieser Stundentafel einschließlich der folgenden Anmerkungen festgelegten Stundenumfang für einzelne Fächer und Lernbereiche bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. b) Die Schule entscheidet über die Verteilung der Stunden auf die Fächer. Jedes Fach wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt mit mindestens vier Wochenstunden unterrichtet. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können bis zu zwei der insgesamt fünf Wochenstunden auch als naturwissenschaftlicher Wahlpflichtkurs angeboten werden. c) In diesem Fach soll pro Halbjahr etwa ein Drittel des Unterrichts auf Sozialkunde entfallen. d) In der Jahrgangsstufe 10 müssen beide Fächer unterrichtet werden. e) Wahlpflichtunterricht kann entsprechend der Sekundarstufe I-Verordnung eingesetzt werden. Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern, Lernbereichen, zur Einrichtung eines weiterer Wahlpflichtkurse sowie für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten insbesondere im Bereich der Berufsorientierung. f) Über die Teilnahme entweder in Deutscher Gebärdensprache oder Hörunterricht beschließt die Klassenkonferenz; dabei soll das Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten hergestellt werden. g) Gemäß 13 Absatz 5 bis 7 Schulgesetz sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten. h) Je nach Organisation des Ganztagsbetriebs in offener, teilweise gebundener oder vollständig gebundener Form erhalten die Schulen 1 bis 3,25 Wochenstunden für die Durchführung von Schülerarbeitsstunden.

14 Seite 14 von Anlage 2b wird aufgehoben. 22. Anlage 2c wird Anlage 2b. 23. Die Anlagen 3 und 3a werden wie folgt gefasst:

15 Seite 15 von 34 Anlage 3 Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen - Grundschulteil - Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Wochenstunden in den Jahrgangsstufen Deutsch Sachunterricht Mathematik Englisch a) Musik / Kunst Sport b) Naturwissenschaften c) Geografie, Geschichte, Politische Bildung Sonderpädagogische Maßnahmen d) Insgesamt e, f) Anmerkungen: a) Sofern Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht befreit sind, findet in gleichem Umfang eine Förderung in einem anderen Unterrichtsfach statt. Über die Befreiung entscheidet die Klassenkonferenz. b) Der einstündige obligatorische Schwimmunterricht wird in der Regel in der Jahrgangsstufe 3 erteilt. c) Im Lernbereich Naturwissenschaften sind biologische, physikalische, technische und chemische Inhalte fachübergreifend zu verbinden, in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern sind geografische, geschichtliche und sozialkundliche Inhalte fachübergreifend zu verbinden. d) Sonderpädagogische Maßnahmen dienen der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler. Die Sprachtherapie ist Bestandteil dieser Maßnahmen. Art und Umfang der Förderung beschließt die Klassenkonferenz, eine Benotung erfolgt nicht. e) Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für Verkehrsund Mobilitätserziehung zu verwenden. f) Gemäß 13 Absatz 5 bis 7 Schulgesetz sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

16 Seite 16 von 34 Anlage 3a Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen - Sekundarstufe I - Unterrichtsfächer / Wochenstunden je Jahrgangsstufe Lernbereiche a) Pflichtunterricht Deutsch Mathematik Englisch Lernbereich Naturwissenschaften Biologie Physik Chemie 3 b) 3 b) 3 b) 3 b) Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde c) Geografie d) Ethik Musik Bildende Kunst d) Sport Wirtschaft, Arbeit, Technik e) Profilstunden f) Insgesamt g) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen: a) Abweichungen von dem in dieser Stundentafel einschließlich der folgenden Anmerkungen festgelegten Stundenumfang für einzelne Fächer und Lernbereiche bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. b) Die Schule entscheidet über die Verteilung der Stunden auf die Fächer. c) In diesem Fach soll pro Halbjahr etwa ein Drittel des Unterrichts auf Sozialkunde entfallen. d) In der Jahrgangsstufe 10 müssen beide Fächer unterrichtet werden. e) Wirtschaft, Arbeit, Technik kann zur Organisation von Berufsorientierung und Schülerfirmen durch Profilstunden verstärkt werden. Für Gruppenteilungen stehen pro Zug 17 Wochenstunden zur Verfügung. f) Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern, Lernbereichen, zur Einrichtung von Wahlpflichtkursen sowie für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten insbesondere im Bereich der Berufsorientierung. g) Gemäß 13 Absatz 5 bis 7 Schulgesetz sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

17 Seite 17 von Anlage 3b wird aufgehoben. Artikel II Artikel I Nummer 6, 7, 8, und 9 sowie in Nummer 17 Anlage 1 a und in Nummer 19 die Anlage 2 a treten mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft. Artikel I Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am 1. August 2011 in Kraft.

18 Seite 18 von 34 A. Begründung: Die Veränderungen berücksichtigen die Vorgaben, die sich aus dem Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule ergeben; insbesondere sind die bisherigen Schularten in der Sekundarstufe I aufzuheben und Bildungsgänge der Integrierten Sekundarstufe einschließlich neuer Stundentafeln einzurichten. Einzelbegründung Zu Artikel I Zu Nummer 1: Die Veränderung der Überschrift (entsprechend Nummer 10) erfordert auch eine entsprechende Änderung in der Inhaltsübersicht. Zu Nummer 2: In Absatz 2 wird der gemeinsame Unterricht abstrakter formuliert, ohne speziell auf weiterhin mögliche, weil nicht ausgeschlossene Formen der Integration einzugehen. Die Änderung in Absatz 4 folgt dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Schulen für ihre Schülerinnen und Schüler. Es ist zunächst die Aufgabe jeder Schule, auch ihre Integrationsschülerinnen und -schüler zu beraten; selbstverständlich kann und soll dabei die Fachkompetenz sonderpädagogischer Förderzentren genutzt werden. Die Möglichkeit der Schulaufsichtsbehörde, unterfrequente Lerngruppen auch ohne das Einverständnis schulischer Gremien jahrgangsstufenübergreifend zusammenzufassen, soll gewährleisten, dass an Sonderschulen auch bei verstärkter Inanspruchnahme integrativer Angebote - und einem Rückgang eigener Schülerzahlen - weiterhin in jedem Fall Klassen mit tragfähigen Frequenzen gebildet werden können. Zu Nummer 3: Diese präzisierende Korrektur ist erforderlich, weil es sich bei Therapeuten nicht um schulisches Personal handelt, über das dienst- oder arbeitsrechtlich verfügt werden kann. Zu Nummer 4: Die Umformulierung ist erforderlich, weil bisher der Eindruck erweckt wurde, jede chronische Erkrankung impliziere sonderpädagogischen Förderbedarf. Dies ist jedoch keineswegs der Regelfall, sondern eher die Ausnahme (Diabetes, Asthma usw.). In der

19 Seite 19 von 34 Aufzählung in Absatz 2 Satz 4 wurde die Reihenfolge zwischen Aufrücken und Versetzung verändert, weil Versetzungen entsprechend der sich aus den durch die Schulstrukturreform ergebenden Änderungen nur noch an Gymnasien, in der Einführungsphase und an Fachoberschulen vorgesehen sind; zudem wird beim die Aufzählung ergänzt, um auf die Priorität des Unterrichts in abschlussrelevanten Fächern hinzuweisen. Zu Nummer 5: Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist insbesondere seit Ratifikation des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, basierend auf der UN- Convention on the Rights of Persons with Disabilities, mehr denn je eine gesellschaftliche Verpflichtung. Dementsprechend können künftig alle Züge auch der Schularten der Sekundarstufe I bei entsprechender Nachfrage - Integrationsklassen sein. In Hinblick auf die künftige Implementierung eines Inklusionskonzeptes werden Regelschulen als spezialisierte Schwerpunktschulen für einzelne Förderschwerpunkte zu entwickeln sein, für die wegen ihrer Konzentration auf Schülerinnen und Schülern mit schwereren Behinderungsformen auch niedrigere Frequenzen gelten können. Die Integration von zieldifferent zu unterrichtenden Schülerinnen und Schülern erfolgt entsprechend Absatz 4 an Integrierten Sekundarschulen. Zu Nummer 6: Hierbei handelt sich um redaktionelle Anpassungen durch den Wegfall von Haupt- und Realschulen. Zu Nummer 7: Es handelt sich hier um redaktionelle Änderungen entsprechend der Schulstrukturreform. Zugleich wird auf die ausdrückliche Möglichkeit nicht mehr erwähnt, Jahrgangsstufe 10 wiederholen zu können. Diese Regelung ist nicht erforderlich, da diese Möglichkeit gemäß 22, 23 Sekundarstufe I-Verordnung ohnehin besteht. Zu Nummer 8 und 9: Hierbei handelt sich um redaktionelle Anpassungen durch den Wegfall von Haupt- und Realschulen.

20 Seite 20 von 34 Zu Nummer 10: Da Heimschulen im Land Berlin nicht bestehen und auch bisher schon keine Regelungen zu Heimschulen existieren, ist die Überschrift der Realität anzupassen. Zudem ist die Streichung des Satzes 3 durch Privatisierungsprozesse von Krankenhausbetrieben erforderlich. Da sich das Land Berlin aus der Trägerschaft von Krankenhäusern weitgehend zurückgezogen hat (einzige Ausnahme ist die Charité als Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der das Land Berlin zu 100% Gesellschafter ist), haben die Bezirksämter anders als früher keine Entscheidungskompetenz mehr über die Einrichtung von Lerngruppen in Kliniken. Zu Nummer 11: Neben terminologischen Anpassungen an die neuen Abschlüsse und die Einführung des Faches Wirtschaft, Arbeit, Technik anstelle des Faches Arbeitslehre werden die Regelungen des Dualen Lernens entsprechend 29 Sekundarstufe I-Verordnung übernommen. Zu Nummer 12: Hierbei handelt es sich ausschließlich um redaktionelle Änderungen. Zu Nummer 13: Neben sprachlichen Berichtigungen wird sonderpädagogischer Förderbedarf in den weichen Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache künftig für längstens drei Jahre anerkannt. Eine Verlängerung bedarf eines neuen Feststellungsverfahrens. Damit soll sichergestellt werden, dass Schülerinnen und Schüler nicht dauerhaft sonderpädagogisch klassifiziert bleiben, die mittlerweile, u. a. durch erfolgreiche Fördermaßnahmen, eine positive Entwicklung genommen haben. Zu Nummer 14: Diese Anpassungen orientieren sich näher an der schulischen Praxis als bisher. Die Bezeichnung temporäre Lerngruppe beinhaltet zwingend eine zeitliche Limitierung; sie erstreckt sich nicht über ein ganzes Schuljahr, ersetzt mithin nicht die Regelklasse und ist eine Option der Schule, keine Organisationsform, auf deren Einrichtung ein Anspruch seitens der Erziehungsberechtigten besteht. Kinder und Jugendliche bleiben auch dann weiterhin Schülerinnen und Schüler der Regelklassen, wenn sie eine temporäre Lerngruppe besuchen, Sofern temporäre Lerngruppen eingerichtet werden, ist der Wunsch der Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Teilnahme ihrer dafür in Frage

21 Seite 21 von 34 kommenden Kinder maßgebend; die einzige Ausnahme besteht bei ausgeprägtem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, um auch bei uneinsichtigten Eltern im Interesse der anderen Schülerinnen und Schüler einen ordnungsgemäß durchgeführten Unterricht sicherstellen zu können. Zu Nummer 15: Diese Erweiterung ist eine Anpassung an 33 Sekundarstufe I-Verordnung, wonach für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife auch die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung erforderlich ist. Zu Nummer 16: Die Übergangsregelungen gewährleisten, dass für Schülerinnen und Schüler, die bei Inkrafttreten der mit der Schulstrukturreform geänderten Vorschriften bereits mindestens die Jahrgangsstufe 8 besucht haben, die bisherigen Regelungen weiter gelten. Zu den Nummern 17 bis 23: Bei insgesamt identischer Wochenstundenzahl werden die Stundentafeln der Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Lernen den Regelstundentafeln der Grundschule und der Integrierten Sekundarschule angeglichen. Die Stundentafel der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Hören umfasst künftig auch die Schwerhörigen; die Stundentafeln für Gehörlose und Schwerhörige unterscheiden sich im Fach Deutsche Gebärdensprache, das für gehörlose Schülerinnen und Schüler in der Regel verpflichtend angeboten wird. Im Übrigen handelt es sich bei den Änderungen um redaktionelle Anpassungen. Zu Nummer 24: Die Regelungen zum Inkrafttreten sind abgestuft; die für die Aufnahme in das Schuljahr 2011/12 maßgebenden Bestimmungen müssen bereits während des im Februar 2011 beginnenden Aufnahmeverfahrens in Kraft treten. Sowohl die Stundentafelanpassungen als auch die der Schulstrukturreform geschuldeten Neubenennungen der Schularten sind bereits zu Beginn des Schuljahres 2010/11 wirksam geworden. Die Schulen wurden entsprechend informiert.

22 Seite 22 von 34 Zu Artikel II Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.

23 Seite 23 von 34 B. Rechtsgrundlage: 39 in Verbindung mit 14 Absatz 5 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. S. 342). C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Gegenüber der bisherigen Verordnung sind mit der Neuregelung keine zusätzlichen Kostenauswirkungen auf Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen verbunden. D. Gesamtkosten: Die Änderungen in der Stundentafel sind insgesamt kostenneutral. Sie beinhalten entweder Verschiebungen zwischen den Fächern bei gleichbleibendem Stundenvolumen innerhalb eines Schuljahres (Nummer 17 Anlage 1a, Nummer 23 Anlagen 3 und 3a) oder einen Ausgleich von Zusatzstunden in einer Jahrgangsstufe durch Minderstunden in einer anderen Jahrgangstufe (Nummer 17 Anlage 1) innerhalb des Bildungsgangs. Der bisher separat in 23 Absatz 1 Satz 3 ausgewiesene zweistündige Hörunterricht für schwerhörige Schülerinnen und Schüler wird gestrichen und in die nunmehr gemeinsamen Stundentafeln für alle Schülerinnen und Schüler des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes Hören (Nummer 20 Anlage 2 und 2a) integriert. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Berlin, den 18. Februar 2011 Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung

24 Seite 24 von 34 NEU ALT Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung - SopädVO) Vom Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung SopädVO) Vom 19. Januar 2005, zuletzt geändert am 23. Juni Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung (2) Im gemeinsamen Unterricht werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Regelklassen integriert. Schulen, die die Integration in ihrem Schulprogramm besonders ausgewiesen haben und die Kooperationen zur Übernahme von Lerngruppen aus dem gemeinsamen Unterricht an der Grundschule vereinbart haben, können darüber hinaus mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde integrative Klassen einrichten. In integrativen Klassen gelten nicht die Festlegungen der 19 und 20 hinsichtlich der Zahl von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, jedoch soll ihr Anteil ein Drittel der Schülerschaft nicht überschreiten. (4) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten in der sechsten Jahrgangsstufe eine eingehende Schullaufbahnberatung, die die besuchte Schule verantwortet; Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen des entsprechenden Förderschwerpunktes sind dabei einzubeziehen. (6) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können auf Beschluss der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Lerngruppen jahrgangsstufenübergreifend einrichten. Zur Vermeidung von Unterfrequenzen kann die Schulaufsicht auch ohne Beschluss der Schulkonferenz Lerngruppen jahrgangsstufenübergreifend zusammenfassen. Es ist zu gewährleisten, dass die jeweiligen Bildungsgänge abschlussbezogen fortgeführt werden. 4 Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung (2) Der gemeinsame Unterricht ist in der Form der Einzelintegration oder der Integration von mehreren Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Regelklassen möglich. Schulen, die die Integration in ihrem Schulprogramm besonders ausgewiesen haben und die Kooperationen zur Übernahme von Lerngruppen aus dem gemeinsamen Unterricht an der Grundschule vereinbart haben, können darüber hinaus mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde integrative Klassen einrichten. In integrativen Klassen gelten nicht die Festlegungen der 19 und 20 hinsichtlich der Zahl von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, jedoch soll ihr Anteil ein Drittel der Schülerschaft nicht überschreiten. (4) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten in der sechsten Jahrgangsstufe eine eingehende Schullaufbahnberatung durch das zuständige sonderpädagogische Förderzentrum. (6) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können auf Beschluss der Schulkonferenz und in Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Lerngruppen jahrgangsstufen- und schulartübergreifend einrichten, insbesondere um Unterfrequenzen zu vermeiden; dabei ist zu gewährleisten, dass die jeweiligen Bildungsgänge abschlussbezogen fortgeführt werden. 5 Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten (2) Sind Kinder, Jugendliche oder Schülerinnen und Schüler wegen Art und Schweregrad ihrer Behinderung auf individuelle Therapien, therapeutische Hilfestellung oder therapeutische Förderung im Gruppenzusammenhang angewiesen, kann hierfür geeignetes medizinisch-therapeutisches Personal am Ort der vorschulischen oder der schulischen Förderung eingesetzt werden. 5 Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten (2) Sind Kinder, Jugendliche oder Schülerinnen und Schüler wegen Art und Schweregrad ihrer Behinderung auf individuelle Therapien, therapeutische Hilfestellung oder therapeutische Förderung im Gruppenzusammenhang angewiesen, soll hierfür geeignetes Fachpersonal am Ort der vorschulischen o- der der schulischen Förderung eingesetzt werden.

25 Seite 25 von Langfristige Erkrankungen, Hausunterricht (1) Liegt sonderpädagogischer Förderbedarf bei Schülerinnen und Schülern vor, die längerfristig oder chronisch krank sind, besteht die sonderpädagogische Aufgabe darin, durch einen speziellen Unterricht Hilfen im Umgang mit der Krankheit zu geben, eine Gefährdung der Schullaufbahn zu vermeiden und einer sozialen Isolierung der Betroffenen entgegenzuwirken. (2) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die sich auf Grund einer Erkrankung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in Krankenhäusern, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder im Anschluss an den Klinikaufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung befinden oder zu Hause bleiben müssen, erhalten während dieser Zeit speziellen Unterricht. Sie bleiben Schülerinnen und Schüler der bisher besuchten Schule. Der Unterricht orientiert sich an den Rahmenlehrplänen des Bildungsganges, dem die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Berücksichtigung der sich aus der Krankheit und dem Unterbringungsort ergebenden Bedingungen. Vorrangig ist in den für das Aufrücken, die Versetzung und das Erreichen eines Abschlusses entscheidenden Fächern zu unterrichten. (...). 15 Langfristige Erkrankungen, Hausunterricht (1) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist grundsätzlich bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die längerfristig oder chronisch krank sind. Die sonderpädagogische Aufgabe besteht darin, durch einen speziellen Unterricht Hilfen im Umgang mit der Krankheit zu geben, eine Gefährdung der Schullaufbahn zu vermeiden und einer sozialen Isolierung der Betroffenen entgegenzuwirken. (2) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die sich auf Grund einer Erkrankung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in Krankenhäusern, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder im Anschluss an den Klinikaufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung befinden oder zu Hause bleiben müssen, erhalten während dieser Zeit speziellen Unterricht. Sie bleiben Schülerinnen und Schüler der bisher besuchten Schule. Der Unterricht orientiert sich an den Rahmenlehrplänen des Bildungsganges, dem die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Berücksichtigung der sich aus der Krankheit und dem Unterbringungsort ergebenden Bedingungen. Vorrangig ist in den für die Versetzung oder das Aufrücken entscheidenden Fächern zu unterrichten. (...) 20 Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe (1) Für den gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe gilt 19 Nummer 1 und 2 entsprechend. In Klassen des Gymnasiums und der Integrierten Sekundarschule dürfen höchstens vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden. Über Ausnahmen, insbesondere für Schulen, die sich auf die Förderung von Schülerinnen und Schülern bestimmter sonderpädagogischer Förderschwerpunkte spezialisieren (Schwerpunktschulen), entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde. (2) Für die zieldifferente Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes Lernen gelten folgende Rahmenbedingungen: 1. In eine Klasse dürfen höchstens drei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem zieldifferenten sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden. (...) 6. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Voraussetzungen nach 27 Absatz 11 erfüllen, erwerben einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss. 7. Nehmen Schülerinnen und Schüler in einzelnen Fächern am Regelunterricht der Integrierten Sekundarschule teil, werden die auf der Grundlage dieser Anforderungen erbrachten Leistungen bei der Be- 20 Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe (1) Für die zielgleiche Integration gilt 19 Nr. 1 und 2 entsprechend; iin eine Klasse dürfen höchstens vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde. (2) Für die zieldifferente Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes Lernen gelten folgende Rahmenbedingungen: Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. 2. In eine Klasse dürfen höchstens drei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem zieldifferenten sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden. Insgesamt dürfen nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in eine Klasse aufgenommen werden. (...) 7. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Voraussetzungen nach 27 Absatz 11 erfüllen, erwerben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss. 8. Nehmen Schülerinnen und Schüler in einzelnen Fächern am Unterricht des Bildungsganges der Hauptschule teil, werden die auf der Grundlage dieser

26 Seite 26 von 34 rechnung der Durchschnittsnote im Rahmen des Erwerbs schulischer Abschlüsse eine Notenstufe höher bewertet; im Fach Sport werden Noten nicht umgerechnet. (3) Für die zieldifferente Integration von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes Geistige Entwicklung gelten folgende Rahmenbedingungen: 1. Die Integration erfolgt in Schulen, die in der Regel in jedem Schuljahr Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung aufnehmen (Schwerpunktschulen). In eine Klasse werden zwei oder drei Schülerinnen und Schüler dieses Förderschwerpunkts aufgenommen. 2. Der individuelle Förderplan orientiert sich an den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung. 3. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach dem Besuch der Sekundarstufe I ein Abgangszeugnis. (4) In allen Klassen der Integrierten Sekundarschule ist gemeinsamer Unterricht auch mit zieldifferent zu unterrichtenden Schülerinnen und Schülern möglich. Anforderungen erbrachten Leistungen bei der Berechnung der Durchschnittsnote im Rahmen des Erwerbs schulischer Abschlüsse eine Notenstufe höher bewertet; im Fach Sport werden Noten nicht umgerechnet. (3) Für die zieldifferente Integration von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes Geistige Entwicklung gelten folgende Rahmenbedingungen: Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. 2. Die Integration erfolgt in Schulen, die in der Regel in jedem Schuljahr Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung aufnehmen (Schwerpunktschulen). In eine Klasse werden zwei oder drei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf dieses Förderschwerpunkts aufgenommen. Insgesamt dürfen nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in eine Klasse aufgenommen. 3. Der individuelle Förderplan orientiert sich an den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung. 4. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach dem Besuch der Sekundarstufe I ein Abgangszeugnis. (4) Für die nachstehenden Schularten der Sekundarstufe I werden aus schulorganisatorischen Gründen Integrationsklassen maximal in folgendem Umfang eingerichtet: 1. Gesamtschulen: a) bei bis zu vier Zügen eine Klasse, b) bei über vier Zügen zwei Klassen, 2. Realschulen und Gymnasien: a) bei bis zu drei Zügen eine Klasse, b) bei über drei Zügen zwei Klassen. Schulen, die die Integration in ihrem Schulprogramm besonders ausgewiesen haben oder integrative Klassen einrichten, können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde von dieser Regelung abweichen. 22 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sehen (1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sehen umfasst die Grundschule, die Integrierte Sekundarschule, die Berufsschule sowie die Berufsfachschule. An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge nach 29 Absatz 3 und zusätzlich nach 29 Absatz 4 des Schulgesetzes einzurichten. Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grundschule, der Integrierten Sekundarschule und der Berufsschule sind in den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 1b geregelt. Für die Berufsfachschule gelten die besonderen Bestimmungen. (3) Zur Erhaltung angemessener Klassenfrequenzen in der Grundschule und Integrierten Sekundarschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sehen sind Klassenverbände jahrgangsstufen- oder schulartübergreifend zu bilden, wenn in einer Jahrgangsstufe nur vier oder weniger Schülerinnen und Schüler vorhanden sind. Es können bis zu drei 22 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sehen (1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sehen umfasst die Grund-, Haupt-, Real- und Berufsschule sowie die Berufsfachschule. An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge nach 29 Abs. 3 und zusätzlich nach 29 Abs. 4 des Schulgesetzes einzurichten. Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grund-, Haupt-, Realund Berufsschule sind in den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 1c geregelt. Für die Berufsfachschule gelten die besonderen Bestimmungen. (3) Zur Erhaltung angemessener Klassenfrequenzen in der Grund-, Haupt- und Realschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sehen sind Klassenverbände jahrgangsstufen- oder schulartübergreifend zu bilden, wenn in einer Jahrgangsstufe nur vier oder weniger Schülerinnen und Schüler vorhanden sind. Es können bis zu drei

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