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1 Landkreis Erzgebirgskreis - Freistaat Sachsen Der Landrat A l l g e m e i n v e r f ü g u n g zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Auf der Grundlage des 35 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( Gefahrgutverordnung Straße,Eisenbahn u. Binnenschifffahrt GGVSEB/ADR ) wird hiermit der unter Nr. 2 dargestellte Fahrweg im Bereich des E R Z G E B I R G S K R E I S E S für die Beförderung der unter Nr. 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt. 1. Bezeichnung der Güter * entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3,Verpackungsgruppe II, die in der Anlage A, ADR Pkt genannt sind - z.b. Benzin (UN-Nr. 1203)- 35 Abs. 1 GGVSEB. * verflüssigte entzündbare Gase der Klasse 2, die in der Anlage A, ADR Pkt Ziffer 2 F - Gemisch Butan, Gemisch Propan genannt sind ( UN-Nr ). 2. Bestimmung des Fahrweges 2.1 Allgemeines Der Fahrweg setzt sich aus den zum Positivnetz ( Nr. 2.2 ) gehörenden Straßen und soweit erforderlich aus den sonstigen geeigneten Straßen ( Nr. 2.4 ) zusammen. Straßen des Negativnetzes ( Nr. 2.3 ) sind vom Fahrweg ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung gem. 46 Abs.1 Nr. 11 der StVO vorliegt. Bei Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach 46 Abs.1 Nr.11 StVO bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde sind die Fahrziele konkret zu benennen. 1

2 2.2 Positivnetz Die gefährlichen Güter unter 1. sind nach 35 Abs. 2 GGVSEB auf Autobahnen zu befördern. Neben den Autobahnen ( außer Anlage 3 GGVSEB/ADR ) gehören zum Positivnetz: außerhalb geschlossener Ortschaften - autobahnähnlich ausgebaute Straßen ( Straßen mit mehreren Fahrspuren für eine Richtung mit oder ohne Mittelstreifen): * Keine - Bundesstraßen: * B 93 von Schneeberg in Richtung Zwickau ( Kreis Zwickau ) * B 95 von Stadtgrenze Chemnitz Burkhardtsdorf Annaberg Bärenstein Kurort Oberwiesenthal bis GÜ Tschechien * B 101 von Aue Schwarzenberg Markersbach Scheibenbergbis Schlettau * B 101 ab Abzw. B 174 Forcheim Richt.Lkr.Mittelsachsen (Freiberg) * B 169 von Schneeberg Aue Lößnitz Stollberg - S 258 B 169 bis Stadtgrenze Chemnitz * B 169neu AST Stollberg West B 180 / B 169 * B 171 OA Marienberg Zöblitz Olbernhau Pfaffroda in Richt. Lkr. Mittelsachsen * B 174 Stadtgr. Chemnitz Zschopau Marienberg bis GÜ Reitzenhain (Tschechien) * B 180 Kreisgrenze Zwickau (Oberlungwitz) Niederwürschnitz Anschluss S 256 * B 180 Stollberg (Chemnitzer Str.) Stollberg Hoheneck Anschluss S 258 * B 180 Thalheim / Anschluss S 257 B 180 Amtsberg bis Gornau * B 283 von Aue ( Engelkreuzung ) Bockau bis Abzw. S 273 2

3 - den Bundesstraßen durch diese Allgemeinverfügung gleichgestellte Ergänzungsstrecken: * S 218 Annaberg Geyersdorf Mildenau Arnsfeld Steinbach bis Einm. B 174 / Reitzenhain * S 222 von Aue Bernsbach Grünhain kommunale Str. in Grünhainzur S 222 zurück S 222 bis Elterlein * S 222 OL Geyer über B 95 bis Schönbrunn / Einm. B 101 * S 223 aus Mittelsachsen kommend - Börnichen Pockau Olbernhau * S 228 ab Abzw. S 235 Zschopau Scharfenstein Einm. B 101 (Floßplatz vor Wolkenstein) * S 235 ab Abzw. B 174 Waldkirchen Grünhainichen Borstendorf- Richt. Lkr. Mittelsachsen * S 239 Stadtgrenze Chemnitz Neukirchen Abzw. B 169 * S 246 Oelsnitz / Abzw. S 256 Lugau Anschluss B 180 * S 255 von OE Aue bis Einm. B 169 Querung B 169 weiter S 255 Stollberg OT Raum Anschl. S 283 Lkr. Zwickau Oelsnitz Bis Kreisgrenze Zwickau * S 255 von Aue (Bahnhofstr.) Aue OT Alberoda Kreisgrenze Landkr. Zwickau * S 256 aus Landkr. Zwickau kommend Hohndorf Oelsnitz Niederwürschnitz Niederdorf Anschl. B 169 * S 257 OL Thalheim /Abzw. B 180 Dorfchemnitz Zwönitz Anschl. S 258 * S 258 Stollberg Hoheneck / Abzw. B 180 Zwönitz Elterlein Scheibenberg / Einm. B 101 * S 260 Zwönitz /Abzw. S 258 Geyer Tannenberg bis Einm. B 95 * S 267 Schlettau bis Tannenberg * S 268 Scheibenberg bis Neudorf * S 269 von Schwarzenberg Raschau OT: Langenberg bis Elterlein 3

4 * S 270 von Schwarzenberg bis OA Grünhain * S 271 von Raschau Rittersgrün Tellerhäuser bis Einm. B 95 GÜ Oberwiesenthal (Tschechien) * S 272 von Schwarzenberg bis OA Johanngeorgenstadt * S 273 von OE Breitenbrunn Rittersgrün bis Einm. S 271 * S 273 von Abzw. S 274 Zschorlau bis OA Bockau * S 274 von OA Schneeberg bis Abzw. K 9170 (Zschorlau) * S 283 von Kreisgrenze (Zwickau Land) bis Einm. B 169 (OA Lößnitz) * S 283 von Zwönitz/ Einm. S 258 Lößnitz OT Affalter / Einm. B 169 * K 9107 von Stützengün OT: Lichtenau bis Kreisgrenze (Zwickau) * K 9111 von Beierfeld Bernsbach bis Einm. S 222 * K 9132 von Breitenbrunn OT: Antonsthal bis Einm. S 274 (Jägerhaus) * K 9170 von Aue OA Zschorlau innerhalb geschlossener Ortschaften ( Richtzeichen 310 und 311 StVO ) die Vorfahrtsstraßen nach Richtzeichen 306 StVO Die vorstehenden Straßen sind vom Positivnetz ausgenommen, wenn sie dem Negativnetz zugeordnet sind. 4

5 2.3 Negativnetz Zum Negativnetz gehören: Straßen, die mit dem Vorschriftszeichen 261 oder 269 StVO gekennzeichnet sind: Nr. Straße Sperrstrecke VZ der StVO von bis 1. B 101 OA Schlettau / nach Zuf. Tankst. Annaberg-Buchholz 269 (Abzw. S 266 Große Wendeschleife) B 101 OA Annaberg-Buchholz / B 95 Abzw. S 222 bei 269 Schönbrunn/Wolkenstein B 101 Abzw. S 228/Floßplatz Abzw. B 174 / Heinzebank B 169 Schneeberg OE Rothenkirchen/ Abzw. S B 171 OA Marienberg Abzw. K 8150 (Wolkenstein) B 180 Stollberg-Hoheneck Thalheim (Gasth. Tabakstanne) 261 B 180 OL Gornau OA Dittmannsdorf - Kreisgrenze B 283 Bockau Abzw. S 273 in Richt. Klingenthal 269 (Vogtlandkreis) 6. S 207 Abzw. K 8113 (Dörnthal) Kreisgrenze Mittelsachsen S 215 OA Pfaffroda - Kreisgrenze Mittelsachsen S 222 OA Grünhain bis Einm. K S 222 Abzw. S 258 bei Elterlein Waldschänke (OE Geyer) S 227 Abzw. K 8172 (Krumhermersdorf) Abzw. S ( Börnichen) 10. S 261 Abzw. K 7110 / Neudorf Wiesenbad 269 5

6 11. S 262 Abzw. K 7107 / Plattenthal Wiesenbad S 266 OA Hammerunterwiesenthal Kretscham-Rothensehma S 270 OA Grünhain - Zwönitz (Gasth. Mooshaide) S 272 OA Johanngeorgenstadt Eibenstock OT:Wilden- 261 thal / Einm. S S 273 Kreuzung S 273/ S 274 (Jägerhaus) OE Bockau S 274 OA Schwarzenberg OE Sosa 261 S 274 OE Sosa OE Zschorlau S 275 Abzw. B 283 Eibenstock OT: Wildenthal 269 bis Einm. S S 276 Eibenstock OT: Wildenthal (OA) Schönheide 269 OT: Wilzschhaus / Einm. B S 277 Abzw. B 169 (OA Rothenkirchen) Schönheide 269 Einm. B S 278 Schönheide/Abzw. S 277 Kreisgrenze Vogtland- 269 kreis ( Ri. Schnarrtanne) 21. K 7104 Abzw. S 218 / Steinbach Satzung K 7130 OA Jöhstadt Zufahrt Jugendherberge/Grumbach K 7132 Abzw. S 267 /Walthersdorf Abzw. B 101/Neuamerika K 8104 OA Satzung Abzw. S 218 (Steinbach) K 8108 Abzw. B 101 K 8113 / Haselbach 269 K 8108 Abzw. K 8110 / Lippersdorf Kreisgr. Mittelsachsen K 8112 Abzw. B 101 / Forchheim - Abzw. K 8110/ Lippersdorf K 8113 Abzw. B 101 / Forchheim OA Haselbach 269 6

7 28. K 8150 Abzw. B 101 / Gehringswalde Abzw. K (Großolbersdorf) K 8150 Abzw. B 171 / Wolkenstein Abzw. S (Großrückerswalde) 29. K 8174 OA Zschopau Abzw. K 8172 / Krumhermersdorf K 8812 Kemtau OT Eibenberg /Abzw. K 8815 Kemtau/ B K 9106 Schneeberg Kreisgrenze Zwickau ( Richt. 261 Langenbach 32. K 9107 Stützengrün OT:Hundshübel (Abzw. B 169) Neidhardsthal bis Einm. B K 9113 Raschau OT: Langenberg ab Gastst. Katharina Beierfeld OT: Waschleithe bis Einm. S 222 Grünhain 34. K 9150 Eibenstock vor OT: Carlsfeld /Abzw. S 276 bis 269 OT: Weitersglashütte 35. kommunale Str. Abzw. S 272 bis Landesgrenze Tschechien Ortsverbindungsstr. Beierfeld bis OT: Waschleithe Gemeindestr. in Schwarzenberg Bockauer Weg / Einm. Siedlerweg- 269 bis Forstweg / re. Abzw. in Richtung Lauter und Straßen, deren Benutzung durch andere Fahrverbotszeichen der StVO beschränkt ist. 7

8 Empfohlene Umfahrungen ( siehe auch 2.2 ) zu 1. zu 2. S 267 S 260 B 95 von Schlettau nach Annaberg Buchholz und zurück. Umfahrung nur weitläufig über Landkreis Zwickauer Land möglich ( S 277 Kirchberg zur B 93 B 93 bis Schneeberg ). zu 4. S 258 K 8831 S 257 zu 8. Umfahrung über kommunale Straße in Grünhain bis Einm. S 222 S 222 bis Elterlein S 258 Elterlein nach Zwönitz und umgekehrt. zu 13. S 258 Elterlein S 222 Grünhain u. zurück. zu 20. Umfahrung nur weitläufig über Landkreis Zwickau Land möglich ( B 93 bis Zwickau S 283 bis Hartenstein- K 9315). zu 30. K 8815 B 95 B 180 zu 31. S 259 Auerbach, Obere Hauptstr. K 8830 s 233 u. zurück. zu 34. Umfahrung über Schwarzenberg S 269 bis Elterlein S 222 bis Einm. kommunale Straße in Grünhain - zur S 270 bis Schwarzenberg und umgekehrt. Eine schematische Darstellung des Negativnetzes ist in der Anlage dieser Allgemeinverfügung enthalten. 2.4 Sonstige geeignete Straßen Dem Fahrweg können auch sonstige geeignete Straßen zugeordnet werden, wenn das Ziel auf anderen Straßen des Positivnetzes nicht erreichbar ist. Sonstige geeignete Straßen werden auf ihrem kürzesten Weg in den Fahrweg einbezogen ( sonstige Straßen sind nur geeignet, wenn sie dem Sicherheitsbedürfnis nach der GGVSEB entsprechen ). Im Einzelfall sind Verkehrssituationen und Witterungsverhältnisse in Betracht zu ziehen. Die Nutzung dieser Straßen erfordert grundsätzlich eine Absprache mit der zuständigen Verkehrsbehörde. 8

9 Straßen mit dem Richtzeichen StVO sind als sonstige geeignete Straßen ausgenommen. 3. Benutzung des Fahrweges 3.1 Autobahnen Für Autobahnen besteht nach 35 Abs. 2 Satz 1 GGVSEB grundsätzliche Benutzungspflicht ( beachte: Fahrverbote auf Autobahnen Anlage 3 zur GGVSEB/ADR ). Anmerkung zur Ferienreiseverordnung Die Beförderung der unter 1. bezeichneten Güter ist nach Möglichkeit von Montag bis Freitag durchzuführen. Soweit Transporte an Samstagen während der Zeit vom 01. Juli bis 31. August jeden Jahres jeweils in der Zeit von Uhr bis Uhr erforderlich sind, ist für das Befahren bestimmter Autobahnen und Bundesstraßen eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot des 1 der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße ( Ferienreiseverordnung ) vom 13. Mai 1985 ( BGBl. I. S. 774 ), in der derzeit gültigen Fassung, erforderlich. Zuständig für die Erteilung solcher Ausnahmegenhemigungen (gem. 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO) sind die unteren Straßenverkehrsbehörden. 3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen Autobahn Anschlussstelle bzw. von der Entladestelle nächstgelegenen Autobahn Anschlussstelle bis zur Entladestelle der Straßen des Positivnetzes in der folgenden Rangfolge zu benutzen: * autobahnähnlich ausgebaute Straßen * Bundesstraßen * den Bundesstraßen durch diese Allgemeinverfügung gleichgestellte Ergänzungsstrecken ( ggf. bestimmte Staatsstraßen oder Kreisstraßen ). 9

10 Die ranghöhere Straße ist auf dem kürzesten Weg anzufahren und bis zum Erreichen der nächsthöheren Straßenklasse zu nutzen. Soweit geschlossene Ortschaften auf Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen. 3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften Zum Erreichen bzw. Verlassen von Ent- bzw. Beladestellen innerhalb geschlossener Ortschaften sind Vorfahrtsstraßen ( Richtzeichen 306 des 42 StVO ) zu benutzen. Liegen die Ent- und Beladestellen nicht an diesen Straßen, sind die Ent- und Beladestellen auf dem kürzest möglichen Weg auf sonstigen geeigneten Straßen ( s. Nr. 2.4 ) anzufahren und zu verlassen. Der Durchgangsverkehr muss, soweit eine Umfahrung nicht möglich ist ( s. Nr. 3.2 ), auf den ranghöchsten Straßen des innerörtlichen Positivnetzes fahren. 3.4 Umwegeregelungen auf sonstigen geeigneten Straßen Hat der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecke des Positivnetzes und über die sonstigen geeigneten Straßen ( s. Nr. 2.4 ) eine mehr als doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden. 4. Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer 4.1 Außerörtlicher Fahrweg 10

11 4.1.1 Beschreibung Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung, z.b. durch farbige Kennzeichnung in der entsprechenden Straßenkarte oder durch namentliche Auflistung der Straßen bzw. Straßenabschnitte in der Reihenfolge ihrer Benutzung schriftlich zu beschreiben ( als Straßenkarte genügen die gültige Fassung einer handelsüblichen Straßenkarte oder eine davon gefertigte Kopie, wenn diese den Fahrweg zweifelsfrei erkennen lassen) Abweichungen aus unvorhersehbaren sonstigen Gründen Muss der Fahrzeugführer aus unvorhersehbaren Gründen von dem nach beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens jedoch nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg einzuzeichnen bzw. aufzuschreiben Abweichungen aus betrieblichen Gründen Muss der Fahrzeugführer aus nicht vorhersehbaren betrieblichen Gründen von dem nach beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem, geeignetem Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat den geänderten Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung nach vor der Fortsetzung der Fahrt einzutragen. 4.2 Innerörtlicher Fahrweg Der innerörtliche Fahrweg gilt als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem nach Nr. 2 und 3 beschriebenen Netz befindet. Reichen die Kenntnisse des Fahrzeugführers hierüber nicht aus, hat ihm der Beförderer auf seine Anforderung hin den innerörtlichen Fahrweg als Straßenkarte oder als Auflistung der geeigneten Straßen zu übergeben ( zu Straßenkarte s.a. Nr ). 11

12 4.3 Mitführungspflicht Die Fahrwegbeschreibung und die Allgemeinverfügung sind dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der jeweils ersten Beförderung einzuweisen. 4.4 Aufbewahrungspflicht Die Unterlagen nach den Nummern 4.1 bis 4.3 sind vom Beförderer mindestens ein halbes Jahr aufzubewahren. 5. Übergangsregelungen an den Landesgrenzen Bei Beförderungen aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das Positivnetz zu nutzen. Ist dies nicht unmittelbar möglich, ist das Positivnetz auf dem kürzesten Weg, ggf. auf sonstigen geeigneten Straßen ( Nr. 2.4 ) anzufahren. 6. Ordnungswidrigkeiten Verstöße des Beförderers und / oder des Fahrzeugführers gegen die Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können gemäß 10 der Gefahrgutverordnung Straße,Eisenbahn u. Binnenschifffahrt ( GGVSEB - RSE) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 12

13 7. In - Kraft Treten Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 01. Juli 2009 in Kraft. Sie gilt unbefristet nach 35 Abs. 3 der GGVSEB. Die Allgemeinverfügung der Altlandkreise Aue Schwarzenberg, Stollberg, Annaberg-Buchholz und Marienberg vom 01. Februar 2004 treten am 30. Juni 2009 außer Kraft. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Erzgebirgskreis Paulus- Jenisius- Str. 24 in Annaberg-Buchholz einzulegen. Annaberg-Buchholz, den 01. Juli

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