A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite
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- Heiko Kohler
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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 8 Montag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt II/36 Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Leer Miet- und Benutzungsordnung für die Überlassung des Großen Saals und der Sitzungsräume im Rathaus der Stadt Leer Gemeinde Brinkum Haushaltssatzung Gemeinde Firrel Haushaltssatzung 46 Gemeinde Hesel Haushaltssatzung Gemeinde Neukamperfehn Haushaltssatzung 47 Gemeinde Schwerinsdorf Haushaltssatzung Bekanntmachung 48 C. Sonstiges Seite Ev.-luth. Kirchengemeinde Pogum Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung der Ev.-luth. Kirchengemeinde Pogum 48 Ev.-luth. Kirchengemeinde Völlen Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der ev.-luth. Kirchengemeinde Völlen 48-49
2 Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Aufgrund des 7 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) vom (BGBl. I S. 3529) in der zurzeit gültigen Fassung wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im (Gebietskörperschaft) für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt. 1. Bezeichnung der Güter 1.1 Entzündbare Gase der Klasse 2 Klassifizierungscode F in der Tabelle der Anlage 1 Nr. 2.1 (Unterabschnitt zur GGVSE in Tanks (wie Tankfahrzeuge, Tankcontainer)) 1.2 Entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 (Unterabschnitt ADR), die in der Anlage 1 Nr. 4 aufgeführt sind ( 7 Abs. 1 Satz 2 GGVSE) 2. Fahrweg 2.1 Allgemeines Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die kürzesten geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmezulassung vorliegt. 2.2 Positivnetz Zum Positivnetz zählen Autobahnen ( 7 Abs. 2 GGVSE) sowie außerhalb geschlossener Ortschaften, autobahnähnlich ausgebaute Straßen (Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung mit oder ohne Mittelstreifen) Bundesstraßen und Landesstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 der Straßenverkehrs-Ordnung- StVO), Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO), soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören. 2.3 Negativnetz Das Negativnetz besteht aus den mit den Zeichen 261 oder 269 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen. 2.4 Kürzeste geeignete Straßen Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg. Hierbei sind möglichst Vorfahrtsstraßen zu benutzen. Die Eignung dieses Fahrweges wird z. B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z. B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt. Ist der Beförderer bzw. der Fahrer über die Eignung dieser Straßen im Zweifel, muss er die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragen. 3. Benutzung des Fahrweges 3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen Grundsätzlich sind die nach 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren. Anmerkung zur Ferienreiseverordnung Die Beförderung der unter 1. bezeichneten Güter ist nach Möglichkeit von Montag bis Freitag durchzuführen. Soweit Transporte an Samstagen während der Zeit vom 01. Juli bis 31. August jeden Jahres jeweils in der Zeit von Uhr bis Uhr erforderlich sind, ist für das Befahren bestimmter Autobahnen und Bundesstraßen eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot des der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1841), Zuständig für die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen sind die unteren Straßenverkehrsbehörden. 3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften Für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen Autobahn- Anschlussstelle sowie von der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle zu der Entladestelle sind, soweit wie möglich, die Straßen des Positivnetzes (Nr. 2.2) zu benutzen. Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste vorhandene Straße anzufahren und zu benutzen ist. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen. 3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf den kürzesten geeigneten Straßen anzufahren (s. Nr. 2.4). Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
3 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die kürzesten geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber einem Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann ausnahmsweise dieser Weg gewählt werden. 4. Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer 4.1 Außerörtlicher Fahrweg Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung, z. B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen, in der Reihenfolge ihrer Benutzung schriftlich zu beschreiben. (Als Straßenkarte genügen die gültige Fassung einer handelsüblichen Straßenkarte oder eine Kopie davon, wenn diese den Fahrweg zweifelsfrei erkennen lässt). 4.2 Innerörtlicher Fahrweg Einer Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges bedarf es nicht, wenn sich das Fahrzeug auf dem nach Nr. 2 und 3 beschriebenen Netz befindet. Ansonsten ist der Fahrweg entsprechend Nr. 4.1 zu beschreiben. 4.3 Mitführungspflicht Der Fahrzeugführer hat die Fahrwegbeschreibung während der Fahrt mitzuführen, soweit sie erforderlich ist. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen. 4.4 Abweichung aus unvorhergesehenen Gründen Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen. 4.5 Aufbewahrungspflicht Die Unterlagen nach den Nr. 4.1 und 4.2 sind vom Beförderer drei Jahre aufzubewahren. 5. Übergangsregelungen an den Landesgrenzen Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf den kürzesten geeigneten Straßen (Nr. 2.4), anzufahren. 6. Ordnungswidrigkeiten Verstöße des Beförderers und/oder Fahrzeugführers gegen die Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung gem. 0 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 GGVSE können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 7. In-Kraft-Treten Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am in Kraft. Sie gilt längstens bis zum Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Leer, Straßenverkehrsamt, Ringstraße 26, Leer, Widerspruch erhoben werden. Die Frist bleibt auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Bezirksregierung Weser-Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, Oldenburg, erhoben wird. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Miet- und Benutzungsordnung für die Überlassung des Großen Saals (Zimmer 210) und der Sitzungsräume im Rathaus der Stadt Leer (Ostfriesland) Aufgrund der 6, 8, und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63) hat der Rat der Stadt Leer (Ostfriesland) in seiner Sitzung am 25. März 2004 folgende Miet- und Benutzungsordnung beschlossen: Allgemeines (1) Der Große Saal (Zimmer 210, Rathaus-Altbau), Zimmer 2 (Rathaus-Altbau) sowie Zimmer 413 (Rathaus-Neubau) können für Konzerte, Ausstellungen, Ehrungen, Vorträge oder sonstige kulturelle und ähnliche Veranstaltungen von Vereinigungen oder Organisationen auf Antrag gegen ein Entgelt genutzt werden, wenn dadurch der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung nicht beeinträchtigt wird. Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister. Die Überlassung der Räume erfolgt unter dem Vorbehalt des entschädigungslosen Widerrufs bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Überlassung für Zwecke politischer Öffentlichkeitsarbeit wird grundsätzlich versagt. (2) Aus Sicherheitsgründen ist die Besucherzahl im Großen Saal auf 200 Personen festgelegt. Der Benutzer hat sicher zu stellen, dass die Besucherhöchstzahl von 200 Personen nicht überschritten wird und dass nicht mehr Besucher eingelassen werden als Sitzplätze vorhanden sind. (3) Unter Verzicht auf jeglichen Rückgriff gegen die Stadt Leer übernimmt der Benutzer neben dem Verursacher die volle Haftung für alle entstehenden Personen-, Sach- und Eigenschäden. Unberührt bleibt die Haftung der Stadt aus vorsätzlicher oder grob fahrläs-
4 siger Verletzung ihrer Verkehrssicherheitspflicht durch ihre Bediensteten und Beauftragten sowie die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. 836 BGB. Beschädigungen an Räumen, Einrichtungsgegenständen und Außenanlagen sind unverzüglich, spätestens an dem der Veranstaltung folgenden Werktag, dem Hausmeister zu melden. (4) Der Benutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Räume und die Vorflure nach Beendigung der Veranstaltung in einem sauberen und ordentlichen Zustand verlassen und übergeben werden. Die Weisungen des Hausmeisters oder eines sonstigen Beauftragten der Stadt Leer sind zu befolgen. (5) Der Benutzer hat die Stadt Leer von Ansprüchen der Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte (GEMA) freizustellen. (6) Die Einhaltung der vorgenannten Regelungen hat der Benutzer vorab durch schriftliche Erklärung zu versichern. Höhe der Miete (1) Die Miete, die sich im wesentlichen aus den Reinigungs-, Beleuchtungs- und Heizungskosten zusammensetzt, beträgt: Raumbezeichnung: Rathaus-Altbau, Zimmer 210 (Großer Saal) Rathaus-Altbau, Zimmer 2 Rathaus-Neubau, Zimmer 413 Miete: 105,00 EUR 50,00 EUR 55,00 EUR (2) Sofern ein Umräumen der Bestuhlung im Großen Saal durch den Baubetriebshof erforderlich ist, ist zusätzlich zur Miete eine Pauschale von 100,00 EUR zu entrichten. (3) Die Miete ist im Voraus auf eines der Konten der Stadtkasse Leer zu überweisen. (4) Von der Erhebung der Miete kann in begründeten Fällen abgesehen werden. Schlussbestimmungen (1) Ausnahmen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Verwaltung. (2) Die Stadt Leer ist berechtigt, von der Überlassung von Räumen zurückzutreten, wenn sie die Räume selbst benötigt, wenn unvorhergesehen Bau-, Reinigungs- oder sonstige Hausarbeiten vorzunehmen sind sowie bei Nichteinhaltung von Bestimmungen dieser Benutzungsordnung durch den Benutzer. (3) Diese Miet- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Leer, 25. März 2004 Stadt Leer (Ostfriesland) Der Bürgermeister Haushaltssatzung der Gemeinde Brinkum hat der Rat der Gemeinde Brinkum in der Sitzung am 30. März 2004 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Haushaltsplan wird in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Brinkum, Gemeinde Brinkum Der Bürgermeister
5 Brinkum, Haushaltssatzung der Gemeinde Firrel hat der Rat der Gemeinde Firrel in der Sitzung am folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2004 beschlossen: Der Haushaltsplan wird in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- in der Einnahme auf 4.600,-- in der Ausgabe auf 4.600,-- festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Firrel, Gemeinde Firrel Der Bürgermeister Firrel, Haushaltssatzung der Gemeinde Hesel hat der Rat der Gemeinde Hesel in der Sitzung am 24. März 2004 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Haushaltsplan wird in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Hesel,
6 Gemeinde Hesel schaftlichen Betriebe Hesel, Haushaltssatzung der Gemeinde Neukamperfehn hat der Rat der Gemeinde Neukamperfehn in der Sitzung am 25. März 2004 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Haushaltsplan wird in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen a) für die land- und forstwirt- Hesel, Gemeinde Neukamperfehn Neukamperfehn, Haushaltssatzung der Gemeinde Schwerinsdorf hat der Rat der Gemeinde Schwerinsdorf in der Sitzung am 31. März 2004 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Haushaltsplan wird in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- in der Einnahme auf 6.000,-- in der Ausgabe auf 6.000,-- festgesetzt: Verpflichtungsermächtigungen
7 a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Schwerinsdorf, Gemeinde Schwerinsdorf Schwerinsdorf, Bekanntmachung der Gemeinde Schwerinsdorf Die in der Gemeinde Schwerinsdorf, Landkreis Leer, Regierungsbezirk Weser-Ems, gelegene, nachfolgend aufgeführte Straße wird mit sofortiger Wirkung zur Gemeindestraße gewidmet ( 6 NStrG). Nr Name: Beginn: Ende: Länge (ca.) 447 m Waldstraße (Flurstück71/30 Flur 6, Gemarkung Schwerinsdorf) Oldenburger Straße (Flur 5, Flurstück 4/9, Gemarkung Schwerinsdorf) Hempenmoorweg (Flurstück 20/2, Flur 10, Gemarkung Hesel) Trägerin der Straßenbaulast ist die Gemeinde Schwerinsdorf. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Widmung kann innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Samtgemeinde Hesel, Rathausstraße 14, Hesel, einzulegen. Schwerinsdorf, Gemeinde Schwerinsdorf Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung der Ev.-luth. Kirchengemeinde Pogum in Pogum Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Pogum hat am folgende Änderung der Friedhofsordnung bzw. der Gestaltungsrichtlinien beschlossen: Grabplatten: Grabplatten sind in der Weise erlaubt, dass mindestens 1/3 der Gesamtfläche zur Bepflanzung frei bleibt. Die mit der Errichtung eines Grabsteines beauftragte Firma hat die Skizze des Geplanten durch die Friedhofsverwaltung genehmigen zu lassen. Die Änderung wurde vom Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises Leer am kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 6,50 Euro pro Grabstelle und Jahr (Berichtigung) Die Änderungen treten am Tage nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in Kraft. Pogum, Ev.-luth. Kirchengemeinde Pogum Der Kirchenvorstand Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Völlen in Völlen und Völlenerfehn Gemäß der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl S. 1) und 5 der Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Völlen in Völlen und Völlenerfehn hat der Kirchenvorstand am 11. Dezember 2002 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen: Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben. Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind der Antragssteller und der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
8 Entstehen der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung. Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Stundung und Erlass der Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. 6 Gebührentarif I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten 1. Reihengrabstätte: a) für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre -: 55,00 b) für Kinder bis zu 5 Jahren für 20 Jahre -: 27,00 2. Wahlgrabstätte: a) für 30 Jahre je Grabstelle -: 63,00 b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle -: 2,10 3. Anonyme Urnengrabstätte (Friedhof Völlenerfehn) für 30 Jahre je Grabstelle -: 60,00 4. Urnenwahlgrabstätte in bevorzugter Lage: a) für 30 Jahre je Grabstelle -: 108,00 b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle -: 3,60 II. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer: je Bestattungstag - je Tag -: 16,00 höchstens jedoch 55,00 III. Friedhofsunterhaltungsgebühr: für ein Jahr je Grabstelle -: 6,00 IV. Sonstige Gebühren: a) Kranzabfuhrgebühr 60,00 b) Benutzung Küche und Saal 60,00 c) Entfernen und Entsorgen von Grabsteineinfassungen - je Grabstätte - 100,00 7 Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. 8 Schlussvorschriften Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft. Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wurde durch den Kirchenkreisvorstand Rhauderfehn am gemäß 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Gebührenordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Völlen, Ev.-luth. Kirchengemeinde Völlen Der Kirchenvorstand 5. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß 11 Abs. 5 der Friedhofsordnung: a) bei einer Beisetzung in einer einstelligen Wahlgrabstätte eine Gebühr gemäß 2.a) b) bei einer Beisetzung in einer mehrstelligen Wahlgrabstätte zusätzlich zu der Gebühr nach a) eine Gebühr gemäß 2.b) für die anderen Grabstellen zur Anpassung an die neue Ruhezeit. 6. Zuschläge zu den Grabstättengebühren: a) gestrichen) b) zu den unter Nr. 2 und 4 genannten Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts je Grabstelle ein Zuschlag von 100 v.h. für Ortsfremde.
9 Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist fünf Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: Rubrik Aktuelles
1.1 Entzündbare Gase der Klasse 2 Klassifizierungscode F (Unterabschnitt ADR) in der Tabelle Nr. 2.1 der Anlage 1Nr. 2
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