Bundesnetzagentur Beschlusskammer 6 Postfach Bonn. Essen,

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1 Bundesnetzagentur Beschlusskammer 6 Postfach Bonn Essen, Stellungnahme der RWE Supply & Trading GmbH, der RWE Generation SE, der RWE Vertrieb AG, und der RWE Innogy GmbH zum Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur zur Änderung des Bilanzkreisvertrages (Aktenzeichen BK ) Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf die vorgenannte Festlegung und den in diesem Zusammenhang veröffentlichten Entwurf der Änderungen des aktuellen Bilanzkreisvertrages über die Führung von Bilanzkreisen zwischen Bilanzkreisverantwortlichen (nachfolgend: BKV) und Übertragungsnetzbetreibern (nachfolgend: ÜNB) und nehmen im Rahmen der diesbezüglichen Konsultation wie nachstehend dargestellt Stellung. I. Allgemein Die RWE Supply & Trading GmbH, die RWE Generation SE, die RWE Vertrieb AG und die RWE Innogy GmbH möchten im Rahmen dieser Stellungnahme zunächst zum Ausdruck bringen, dass sie das Anliegen der Bundesnetzagentur (nachfolgend: BNetzA), ausdrücklich begrüßen, potentiellen Fällen eines Fahrplanmissbrauchs, die zu Gefährdungen des zuverlässigen Systembetriebs führen können, entgegen zu treten. Wir stehen stets für einen fairen Wettbewerb ein und somit jeglichen Wettbewerbsverzerrungen ebenso negativ gegenüber. Insofern unterstützen wir jegliche Maßnahmen der BNetzA, die ein systematisches Fehlverhalten angemessen sanktionieren. Aus den Veröffentlichungen der Beschlusskammer 6 auf der Website der BNetzA zu der Festlegung ergibt sich jedoch nicht eindeutig, ob die Anpassungen des bestehenden Bilanzkreisvertrages eine solche angemessene Maßnahme darstellen. Es fehlt insbesondere hinreichende Transparenz hinsichtlich der als ursächlich vermuteten Sachverhalte. Die BNetzA beschreibt lediglich, dass sie bei ihrer Festlegung darauf abzielt, in der Vergangenheit postulierte Fahrplanmissbräuche zukünftig wirksam zu ver-

2 Seite 2 hindern. Diese hätten nicht zu vernachlässigende Schäden verursacht. Die Anpassungen des Bilanzkreisvertrages dienten daher einer deutlichen Reduzierung der Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadenseintritts. Jegliche Ausführungen zu den genauen Umständen und Hintergründen der seitens der BNetzA angeführten Missbrauchsfälle fehlen. Ob die Anpassungen des bestehenden Bilanzkreisvertrages tatsächlich eine verhältnismäßige Maßnahme darstellen, kann von den Betroffenen daher nur eingeschränkt beurteilt werden. Kritisch anzumerken ist jedenfalls, dass die Ausführungen der ÜNB in den vergangenen Jahren über eine potentielle Gefährdung der Systemsicherheit deutscher Elektrizitätsnetze durch Fahrplanmissbrauch, bislang ohne transparenten und nachvollziehbaren Nach- oder Hinweis blieben. Wir können aus den vorliegenden Unterlagen und Informationen diese Behauptung nicht belastbar nachvollziehen. Die im Vergleich zur Regelzonengröße (Deutschland betrachtet als eine Regelzone) relativ geringe Nutzung der Systemreserven zeigt vielmehr, dass das Gegenteil der vorgetragenen Behauptung anzunehmen ist. Dies legt den einzig logischen Schluss nahe, dass die überwiegende Mehrheit der Marktteilnehmer, welche auf dem deutschen Markt agieren, sehr zuverlässige, seriöse und mit hoher Sorgfalt erstellte Fahrpläne an die ÜNB übermitteln. Insoweit ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass eine unangemessene Sanktionierung von ggf. unvermeidlichem Fehlverhalten zu marktbehindernden Risiken für alle Beteiligten führen kann, mit der Folge, dass daraus allgemeine Markthemmnisse erwachsen. Letztere führen kurzfristig zu geringerer Liquidität und langfristig zu Strompreiserhöhungen für den Endkunden. Bestehende Fahrplanrisiken sieht RWE vielmehr aus den immer noch existierenden vier Regelzonen in Deutschland. Diese führen abwicklungstechnisch zu enormen Aufwendungen und das Abwicklungsprozedere ist ohne erkennbaren Mehrwert für sämtliche Teilnehmer komplex zwischen den deutschen ÜNB gestaltet. Es ist anzunehmen, dass die Reduzierung der Regelzonen das Nominierungsrisiko deutlich reduzieren kann und somit die Systemsicherheit nennenswert positiv beeinflusst. Insgesamt stellen die Anpassungen des Bilanzkreisvertrages auch für den Fall einzelner nachweisbarer Missbrauchsfälle derartig starke Beschränkungen und Belastungen der Gesamtheit der BKV mit Blick auf bewährte Marktinstrumente dar, dass insoweit starke Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. II. Stellungnahme zu den einzelnen Anpassungen des Bilanzkreisvertrages und dessen Anlagen Generell ist hinsichtlich des zur Konsultation gestellten Entwurfs des Bilanzkreisvertrages anzumerken, dass bei vielen Anpassungen nicht eindeutig ist, ob es

3 Seite 3 sich um Regelungen handelt, die Einzel-Bilanzkreise betreffen oder ob diese für Bilanzkreisstrukturen (gemäß Anlage 5 des Bilanzkreisvertrages) gelten sollen. Im Besonderen nehmen wir schwerpunktmäßig Stellung zu den im Nachgang genannten Punkten, die von besonderer Relevanz für die Geschäftstätigkeit der vorgenannten RWE-Gesellschaften sind: Ziffer 5.4 Rechte und Pflichten des BKV resp. Anlage 1.1 Mit Ziffer 5.4 des Bilanzkreisvertrages ist eine verbindliche Mitteilungspflicht für den BKV über die Art der Nutzung und die abgewickelten Energiemengen bei der Einrichtung des Bilanzkreises bzw. Änderungen der vorgenannten Punkte eingeführt worden. Sofern mit diesem Passus gemeint ist, dass die Energiemengenprognosen verbindlich mitgeteilt werden müssen und nicht nur die Mitteilung der Energiemengen verbindlich, d.h. schriftlich erfolgen soll, ist aus unserer Sicht anzumerken, dass Energiemengenprognosen für neu einzurichtende oder aktiv bewirtschaftete Bilanzkreise niemals verbindlich sein können, sondern allenfalls grob abschätzbar sind. Ein abweichendes Verständnis würde eine unzumutbare Einschränkung der Geschäftstätigkeiten/-möglichkeiten des BKV nach sich ziehen. Insbesondere sind Anpassungen im Day-Ahead- bzw. Intraday-Handel oder kurzfristige Geschäftsopportunitäten in Form von Fahrplanlieferungen an andere Bilanzkreise hinsichtlich ihres zu erwartenden Umfanges niemals verbindlich prognostizierbar, geschweige denn 15 Werktage im Voraus beim ÜNB vorlegbar. Ergänzend hätte eine solche Einschränkung weiter zur Folge, dass zur Herstellung der Ausgeglichenheit des Bilanzkreises notwendige Handelsgeschäfte, die zu einer Überschreitung der verbindlich prognostizierten Energiemengen führen, nicht mehr durchgeführt werden könnten und der BKV sich gleichzeitig über die in Ziffern 20.2 d) und e) geregelten Verhaltensweisen der Gefahr von Missbrauchsvorwürfen und einer außerordentlichen Kündigung des Bilanzkreisvertrages aussetzen würde. Ziffer 10.2 Preise für Ausgleichsenergie Der bisherige Satz zur unverzüglichen Bekanntgabe der nachträglichen Korrekturen des rebap durch den ÜNB wurde in Ziffer gestrichen. Auch unter Beachtung der Information der ÜNB zum Umgang mit Preiskorrekturen nach Veröffentlichung des rebap (Sep. 2013) ist die Streichung nicht nachvollziehbar, da es sich um eine geschäftsübliche Informationsverpflichtung aus der MaBiS handelt. Laut Anlage 1 zum Beschluss BK , Seite 11 Ziffer 2.4. hat der BIKO resp. der ÜNB den mit ihm in vertraglichem Verhältnis stehenden BKV, die Ausgleichsenergiepreise zeit-

4 Seite 4 und inhaltsgleich selbstständig zu übermitteln, zusätzlich auch unverzüglich dann, wenn sich nach dem 20. Werktag Änderungen an dieser ergeben. Der Satz ist daher klarstellenderweise wieder einzufügen. Ziffer 13.1 Unterbilanzkreise Nach Streichung des ehemals zweiten Satzes in Ziffer 13.1 Für den Unterbilanzkreis gilt dadurch nicht die Verpflichtung zur Wahrung einer ausgeglichenen Viertelstunden-Leistungsbilanz., besteht nunmehr auch für Unterbilanzkreise eine Verpflichtung zur Ausgeglichenheit der Viertelstunden- Leistungsbilanz. Die Zuordnung von Bilanzkreisen und die damit einhergehende Umwandlung zu einem Unterbilanzkreis geht mit der Abtretung der Ausgleichsenergie- /Abweichungsverantwortung an den dann jeweils führenden Bilanzkreis einher. Es ist, insbesondere unter Würdigung der Regelungen in Ziffer 20.2 d) und e), nicht nachvollziehbar wieso zukünftig dennoch für Unterbilanzkreise eine Verpflichtung zur Wahrung einer ausgeglichenen Viertel-Stunden-Bilanz bestehen soll; ebenso stellt dies einen Widerspruch zur geplanten Meldepflicht über die beabsichtigte Fahrplananmeldung zu Unterbilanzkreisen (Anlage 5 Auswahlfeld Fahrplananmeldung Ja/Nein) dar, da ein nicht per Fahrplan bewirtschafteter Unterbilanzkreis (mit zugeordneten Entnahme- Zählpunkten) nie eine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz aufweisen kann. Die Streichung des Satzes ist somit rückgängig zu machen. Ziffer 20.2 d) und e) Außerordentliche Kündigung In Ziffer 20 d) und e) werden dem ÜNB ausdrücklich neue wichtige Gründe zur fristlosen Kündigung des Bilanzkreisvertrages zugestanden. Die zusätzlichen Regelungen in den Buchstaben d) und e) einschließlich der dort bezifferten Grenzen, sind aus unserer Sicht, auch den jeweiligen Zeitpunkt der Beurteilung betreffend, sprachlich und inhaltlich zu unbestimmt. Es ist nicht nachvollziehbar, wann und wie genau der ÜNB mittels dieser Schwellenwerte beispielsweise mit Blick auf die Regelung in Buchstabe e) eine Gefährdung der Systemsicherheit oder ein hohes Ausfallrisiko belastbar festzustellen vermag. In solchen Fällen, in denen es sich ausschließlich um eine Prüfung der Ausbilanzierung von Fahrplanmeldungen handelt, sind die Ausführungen obsolet. Jeder BKV ist verpflichtet einen stets vollständigen Fahrplan anzumelden. Nicht ausbilanzierte Fahrpläne werden vom ÜNB automatisch als fehlerhaft gekennzeichnet.

5 Seite 5 In solchen Fällen, in denen tatsächliche Abweichungen (Ist-Wert realisiert minus Fahrplananmeldung) gemeint sind, halten wir eine angemessene und stufenweise Sanktionierung von systematischem Fehlverhalten für sinnvoll. Als ultima ratio zur Sanktionierung eines solchen Verhaltens sollte tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen werden können. Dabei können die von der BNetzA aufgezeigten absoluten Werte, wie bereits eingangs erwähnt, jedoch kein Maßstab sein. Während eine pro quota Regelung eine diskriminierungsfreie Regelung darstellen würde, führt die Anwendung absoluter Grenzen faktisch zu einer Diskriminierung großer Bilanzkreise. Anlage 3 Regelungen zum Fahrplanmanagement und Fahrplanformat o Ziffer 1.3 Day-Ahead Nominierungen: Ist bei zwei korrespondierenden und richtungsgleichen Fahrplänen keine Klärung der Differenzen möglich, so bildet nicht mehr der Fahrplan des importierenden Bilanzkreises die Grundlage der betrieblichen Abwicklung und Abrechnung, sondern das Minimum des jeweiligen Viertelstunden-Wertes der jeweiligen Fahrpläne. Die beabsichtigte Änderung in dieser Ziffer (Ablösung der bisherigen Quelle/Senke-Regelung durch die Less-Of-Rule) führt je nach betrachtetem Einzelfall zu einer wesentlichen Benachteiligung des vertragsgemäß agierenden BKV. Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel: BKV A erwartet von BKV B eine Fahrplanlieferung über 100, die zur Versorgung eines Kunden in seinem Bilanzkreis benötigt wird und direkt von diesem Kunden beim BKV B beschafft wurde. BKV A meldet diese Lieferung von 100 korrekt beim ÜNB an, BKV B steht mit dem Kunden jedoch in Streit über die korrekte Lieferung (in diesem Fall unberechtigterweise) und meldet deshalb 0 an. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung fällt bei der Less-Of-Rule nunmehr der Bilanzkreis von BKV A short und wird gemäß Ziffer 20.2 angreifbar, obwohl er in dem hier vorliegenden Beispiel völlig korrekt gehandelt hat. Ein Wechsel von der bislang bestehenden Regel ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar und nicht notwendig. Eine seit langem geltende und problemfrei anwendbare Regelung sollte nicht durch eine Regelung abgelöst werden, deren Schwächen im Clearingprozess und potentielle Angriffspunkte bereits jedem im Markt tätigen Teilnehmer ausreichend bekannt sind. o 1.5 Day-After-Nominierung:

6 Seite 6 Nachträgliche Fahrplanänderungen sind in Abweichung von 5 Abs. 3 StromNZV, außer für erbrachte Minutenreserve, untersagt. Day-After Nominierungen wirken für die Vergangenheit und ausschließlich auf finanzieller Ebene. Nach den momentan gültigen Vorschriften tätigen Teilnehmer des Intraday-Handels ihren Handel der jeweiligen Stunde bzw. Viertelstunde zum physikalisch bzw. handelstechnisch letztmöglichen Zeitpunkt t=0. Nach Wegfall der Day-After Nominierung erfolgt eine zeitliche Verschiebung auf den (unter Umständen weit) im Voraus liegenden letztmöglichen Zeitpunkt der Fahrplananmeldung unter Berücksichtigung der Abwicklung dieses Vorgangs durch den jeweiligen Marktteilnehmer. Sofern zukünftig auch Intraday gehandelte Mengen nicht mehr Day-After gebucht werden können, wird die Liquidität im Intraday-Markt beeinträchtigt und somit konsequenterweise zwangsläufig auch die immer mehr an Bedeutung gewinnende Belebung des Intraday-Handels. Von den Marktteilnehmern und dem ÜNB wird zudem ein erhöhtes Maß an Organisation und abwicklungstechnischem Aufwand gefordert. Im Falle eines technischen Problems in der IT-Infrastruktur, auf einer oder beiden Seiten, führt die fehlende Day-After Nominierung zu Problemen in der Fahrplan- bzw. Bilanzkreisabwicklung und damit ggf. unverschuldet zu außerordentlichen Kündigungsgründen nach der Ziffer 20. Ebenso führen technische Probleme in der IT-Infrastruktur zu einer Einschränkung des Handels. Der jeweilige Marktteilnehmer wird seine Handelsaktivitäten stoppen, da unter Umständen keine fahrplantechnische Abwicklung der Geschäfte mehr erfolgen kann, obwohl reine Handelsaktivitäten ohne fahrplantechnische Abwicklung durchaus möglich wären und im Nachhinein fahrplantechnisch abgewickelt werden könnten. Wir halten eine Abweichung der Regelung des Bilanzkreisvertrages von der verordnungsrechtlichen Berechtigung des BKV gemäß 5 Abs. 3 StromNZV zur nachträglichen Fahrplanänderung überdies für nicht zulässig. Wir sehen insofern auch die Festlegungsbefugnis gemäß 29 EnWG, 27 Abs. 1 Nr. 16 StromNZV als überschritten an. Danach kann die BNetzA zwar Einzelheiten des Verfahren zur nachträglichen Fahrplanänderung festlegen. Eine komplette Untersagung der Möglichkeiten in 5 Abs. 3 StromNZV erscheint nicht von der Festlegungsbefugnis erfasst. o 1.9 Kraftwerkseinsatzpläne: Gemäß der Festlegung von Datenaustauschprozessen im Rahmen eines Energieinformationsnetzes Strom (BK ) ist bereits ein

7 Seite 7 vollständiger Datenaustausch zwischen Anlagenbetreiber und ÜNB geregelt. Eine zusätzliche Verankerung von Datenbereitstellungspflichten im Bilanzkreisvertrag für den BKV erscheint angesichts des zusätzlichen Aufwandes ohne Schaffung eines zusätzlichen Informationsmehrwertes, über das ohnehin bestehende Maß hinaus, nicht angebracht. Der Punkt 1.9 ist aus diesem Grund zu streichen. o 2. Fahrplanmeldung in Deutschland mit Hilfe des entso-e Scheduling System (ESS) Entsprechend der Vorgaben der Fahrplananmeldung in Deutschland mit Hilfe des entso-e Scheduling System (ESS) ist gefordert, dass umfangreiche Prognosen (energieträgerscharfe Erzeugungsprognosen; kundengruppenscharfe Verbrauchsprognosen; insgesamt 24 - Prognosen) im täglichen Fahrplanmanagement dem ÜNB mitgeteilt werden. Diese Vorgaben haben gravierende Auswirkung auf bestehende Abwicklungsprozesse und führen zu erheblichem und kostenintensivem Anpassungsbedarf der technischen Systeme. Einen zusätzlichen Nutzen (Erhöhung der Systemsicherheit) zu den vorliegenden MaBiS Daten und der Daten, die nach der Festlegung von Datenaustauschprozessen im Rahmen eines Energieinformationsnetzes Strom (BK ) ohnehin schon an die ÜNB zu übermitteln sind, sehen wir nicht. Aus unserer Sicht ist darauf zu verzichten. o 5. Prognosefahrpläne Der BKV liefert auf Nachfrage des ÜNB einen verteilnetzbetreiberscharfen Nachweis hinsichtlich seiner Einspeiseprognose. Ein verteilnetzbetreiberscharfer Nachweis bedeutet für den BKV einen erheblichen Mehraufwand, der nur über zusätzliche Zwischenaggregate abgedeckt werden kann. Die Energieprognosen werden auf Bilanzkreis- bzw. Regelzoneneben erstellt, wodurch eine Aufteilung nach Verteilnetzbetreiber nicht ohne weiteres möglich ist. Der Begriff verteilnetzbetreiberscharf erscheint hier somit nicht sinnvoll und sollte durch bilanzierungsgebietsscharf ersetzt werden. Anlage 6 Zuordnung von Händlern und Lieferanten zum Bilanzkreisvertrag Der BKV zeigt mit seiner Unterschrift zur Richtigkeit der in Anlage 6 gemachten Angaben an, dass er sich seiner damit eingegangenen Verpflichtung über mögliche haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen bewusst ist.

8 Seite 8 Soweit entsprechende gesetzliche (Haftungs-)Tatbestände einschlägig sind, bedarf es eines entsprechenden Hinweises nicht. Eine selbständige Haftungszusage, ggf. sogar für das Handeln Dritter, wird durch die Formulierung ebenfalls nicht begründet. Vor diesem Hintergrund ist der zweite Halbsatz entbehrlich und daher zu streichen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich grundsätzlich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der konkreten Anpassungen des Bilanzkreisvertrages im Wege der Festlegung stellt. Eine Vielzahl der vorstehend kommentierten Regelungen tragen nicht zu einer Klärung und Vereinfachung des Verhältnisses ÜNB BKV bei, sondern werfen vielmehr aufgrund ihrer teilweisen Unbestimmtheit bzw. Widersprüchlichkeit neue Fragen auf. Dazu sind diese stellenweise mit aufwendigen technischen Implementierungen und nicht unbeträchtlichem Kostenaufwand beim BKV verbunden, die mit Blick auf die ausbleibende Schaffung eines tatsächlichen Mehrwertes als unnötig und vermeidbar zu betrachten sind. Insbesondere aber die Abschaffung der Day-After Nominierung stellt eine wesentliche Einschränkung aller Marktteilnehmer dar, die wir zum einen nicht als zulässig betrachten, die zum anderen aber auch nicht ohne Weiteres geeignet ist missbräuchliches betrügerisches Verhalten zu vermeiden. Auf überwiegend positive Effekte dieses Mechanismus, wie die Erhöhung der Liquidität des Intraday- Marktes durch die Ermöglichung der Teilnahme auch für kleinere und mittelgroße Marktteilnehmer aufgrund einer pragmatischen und effizienten Abwicklung von Fahrplangeschäften auch im Nachgang zu dem physischen Geschäft, wird hier zugunsten lediglich vermuteter Auswirkungen auf die Reduzierung rein potentiell drohender Schäden durch eventuellen Fahrplanmissbrauch Einzelner verzichtet. Dies scheint uns in keinem angemessen Verhältnis zu stehen und insoweit auch keinen belastbaren Beitrag zur Steigerung der Systemsicherheit zu leisten. Kontakt: RWE Supply & Trading GmbH: Britta Johnig TSO/DSO/Contracts/Special tasks Altenessener Straße 27, Essen Tel.: +49 (0)2 01/ britta.johnig@rwe.com RWE Vertrieb AG: Hartmut Langener Absatzportfoliomanagement Freistuhl 7, Dortmund T Mail: Hartmut.Langener@rwe.com

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