Informationen für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (bisher Anschlussbahnen) in Rheinland-Pfalz

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1 Informationen für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (bisher Anschlussbahnen) in Rheinland-Pfalz gültig für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (Anschlussgleise bzw. Anschlussbahnen) (Stand: ) Vorwort Nachfolgende Aussagen bzw. Informationen gelten nur für Betreiber nichtöffentlicher Eisenbahninfrastrukturen und für Unternehmen, die mit ihren Fahrzeugen ausschließlich Betrieb auf nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturen durchführen. Sie stellen nur eine Vorabinformation dar. Umfassende Informationen und Hilfen können von der Landeseisenbahnaufsicht (LEA) eingeholt werden. Zuständigkeiten Aufsichtsbehörde für die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs ist der Landesbetrieb Mobilität (LBM) Landesbetrieb Mobilität Tel.: (0261) Rheinland-Pfalz Fax: (0261) Friedrich-Ebert-Ring Koblenz Eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW). Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Tel.: (06131) Landwirtschaft und Weinbau Fax: (06131) Referat 8705 (Schienenverkehr) Stiftsstraße Mainz Gemäß eines Verwaltungsabkommens mit dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) wurde die Ausführung bestimmter Aufgaben des Ministeriums aus dem Bereich der Landeseisenbahnaufsicht dem EBA (LEA EBA), Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, übertragen. Diese wird dabei im Namen des MWVLW tätig. Adressen: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Landwirtschaft und Weinbau - Landeseisenbahnverwaltung - Landeseisenbahnverwaltung Untermainkai Grülingsstraße Frankfurt am Main Saarbrücken Tel.: 0 69 / Tel.: / Fax: 0 69 / Fax: /

2 Ihre Vertragspartner [DB Schenker Rail, DB Netz AG, andere Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU)] nehmen keine Aufgaben der LEA wahr. Auch wenn Ihre Vertragspartner nicht der Aufsicht der LEA unterliegen sollten, z.b. weil für Eisenbahnen des Bundes das EBA zuständig ist, ist für Sie die LEA zuständig. 2 Die Berufsgenossenschaft Ihrer Firma bzw. die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg als für Eisenbahnen zuständige Berufsgenossenschaft unterstützt Sie i. d. R. auch bei Fragen zu Ihren Bahnanlagen. Gesetzliche Grundlagen Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO), Eisenbahn-Signalordnung (ESO), Eisenbahn-Kreuzungs-Gesetz (EKrG), Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz -LEisenbG-) in Rheinland-Pfalz, Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) in Rheinland-Pfalz Gefahrgutverordnung für Eisenbahnen (GGVE) Unfallverhütungsvorschriften (Auszug) der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) BGV A1 Grundsätze der Prävention BGV D30 Schienenbahnen BGV D33 Arbeiten im Bereich von Gleisen und BG - Informationen Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft des Unternehmens überwacht. Weitere Grundlagen (Auszug) Oberbaurichtlinien für nichtbundeseigene Eisenbahnen (Obri-NE) Betriebsunfallvorschrift für nichtbundeseigene Eisenbahnen (BUVO-NE) Vorschrift für die Bedienung von Signalanlagen für nichtbundeseigene Eisenbahnen (SIG-VB-NE) Bahnübergangsvorschrift für nichtbundeseigene Eisenbahnen (BÜV NE) Schriften des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen Vorschriften, deren Anwendung von der LEA empfohlen wurde Allgemein anerkannte Regeln der Technik Für die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.b. Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) ist die Gewerbeaufsicht (bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion SGD) verantwortlich.

3 Weiterhin sind die Landesbehörden in Rheinland-Pfalz zuständig wie z.b. Polizei, Feuerwehr, Untere Wasserbehörden, Bauaufsichtsbehörden. 3 Die Überwachung nach der Gefahrgutverordnung Eisenbahn GGVE erfolgt aufgrund eines Verwaltungsabkommens Rheinland-Pfalz Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und wird durch die EBA-Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken Untermainkai Frankfurt am Main (Tel: Herr Dederer) durchgeführt. Aufgaben der LEA (Auszug) Erlaubnis der erstmaligen Aufnahme des Betriebs einer Eisenbahn nach vorheriger Abnahme Eisenbahntechnische Prüfung von Planunterlagen insbesondere im Zuge von Planfeststellungen bzw. -genehmigungen bei neuen Gleisanlagen oder größeren baulichen Veränderungen und deren Abnahmen Bestätigung des Eisenbahnbetriebsleiters Durchführung der turnusgemäßen örtlichen aufsichtsrechtlichen Prüfungen der Bahnanlagen und maschinellen Einrichtungen hinsichtlich der Betriebssicherheit sowie Prüfung der vom Betreiber vorzuhaltenden Unterlagen. Diese Prüfungen finden im Regelfall alle 4 Jahre statt. Genehmigung von Ausnahmen bei Abweichungen von Verordnungen und eingeführten Regelwerken Untersuchung von Unfällen im Bahnbetrieb Vorzuhaltende Unterlagen (Einsicht bei Prüfung durch LEA) Erlaubnis zur erstmaligen Eröffnung des Betriebes der nichtöffentlichen Eisenbahn (für Bahnen, die nach dem 29. April 2005 erstmalig den Betrieb aufgenommen haben) Aktueller Gleislageplan, der die Grenze Ihrer Bahn (Beginn Ihrer Zuständigkeit), Gleis- und Weichennummern, Weichenformbenennung, Einschränkungen des Regellichtraumprofiles, Leitungsquerungen und Bahnübergänge (BÜ) samt deren Sicherung beinhaltet. Aufschreibungen über die regelmäßigen eigenen Untersuchungen der Bahnanlagen auf ihre Betriebssicherheit. Als Nachweis der Prüfung von Weichen sind Weichenprüfblätter zu verwenden. Ggf. Bauwerksbücher nach DIN 1076 / DB AG Rili 804 bzw. 836 für Ingenieurbauwerke mit Prüfungseinträgen (Prüfberichte von Sachverständigen). Prüfungsnachweise über maschinelle Hilfseinrichtungen und Bedienungsanweisungen für das Bedienungspersonal. Ggf.: Prüfungsakte (Inspektions- bzw. Arbeitsbuch) von Bahnsignalanlagen z. B. Bahnübergangssicherungsanlagen.

4 4 Bei Gleisanschlüssen mit eigenen schienengebundenen Triebfahrzeugen bzw. Rangierhilfen außerdem noch: Geschäftsanweisung für den Eisenbahnbetriebsleiter (EBL), Bestätigungsbescheid des EBL, Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst, Personalunterlagen der Eisenbahnbetriebsbediensteten der nichtöffentlichen Eisenbahn, Nachweis über die Berechtigungen der Eisenbahnbetriebsbediensteten (Rangierer, Triebfahrzeugführer usw.), Nachweise der betriebsärztlichen Untersuchung (G 25) des Eisenbahnbetriebspersonals, Nachweise über die durchgeführte jährliche Unterweisung des Eisenbahnbetriebspersonals nach der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst und den Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsbücher für Triebfahrzeuge und maschinelle Anlagen. Vorgänge, für die bei nichtöffentlichen Eisenbahnen bei der LEA vor Ausführung in der Regel eine Erlaubnis bzw. Abnahme zu beantragen ist: Änderungen der Bahnanlagen (Rückbau, teilweiser Rückbau, Stilllegung, teilweise Stilllegung, Erweiterung von Bahnanlagen; Rückbau oder Errichtung von Bahnübergängen oder Ändern der Sicherungsart; Herstellung von Hoch-, Tief- oder Ingenieurbauwerken in, an, neben oder unter Bahnanlagen). Kurzum: Alle bauliche Veränderungen, die sich auf den Bahnbetrieb auswirken können insbesondere auf die Sicherheit des Betriebes sind der LEA anzuzeigen. Diese entscheidet, inwieweit nach den eisenbahngesetzlichen Bestimmungen eine Erlaubnis erforderlich ist. Inbetriebnahme von neuen oder umgebauten Schienenfahrzeugen wie Triebfahrzeuge, Zweiwegefahrzeuge und Wagen sowie von maschinellen Anlagen wie Rangierrobot, Gleiskräne, Spillanlagen, Drehscheiben, Schiebebühnen, Wagenkipper, Gleiswaagen, Gleisbremsen oder Achssenken. Maschinelle Anlagen dürfen in der Regel erst dann in Betrieb genommen werden, wenn sie von Sachverständigen untersucht und für betriebssicher befunden wurden. Außerdem: Damit der Betreiber von der LEA erreichbar ist, hat er der LEA Anschriftsänderungen, Umfirmierungen u.ä. anzuzeigen. Ein Wechsel des Betreibers ist der LEA zuvor ebenfalls anzuzeigen. Die Tätigkeit der Landeseisenbahnaufsicht ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Hierfür wurde auf der Basis des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) eine Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Verkehrsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) erlassen.

5 Unfallmeldungen Zur Aufgabe der Eisenbahnaufsicht gehört nach 5a Abs. 1 Nr. 2 AEG auch die Untersuchung gefährlicher Ereignisse und Unfälle im Eisenbahnbetrieb. Während der Bürostunden sind Unfälle telefonisch und per Mail zu melden an: Tel (Vorzimmer Herr Abteilungsleiter Dr. Kaufmann) und Mailadresse lothar.kaufmann@mwvlw.rlp.de und lea-rlp@mwvlw.rlp.de Außerhalb der Bürozeiten sind zu erreichen (nur bei schwereren Unfällen erforderlich): 5 Herr Dr. Georg Speck unter der Ruf-Nummer: 0171/ (vorzugsweise, Unfallmeldung bitte auf Anrufbeantworter sprechen.) Ggf. auch 069/ oder 06765/ lea-rlp@mwvlw.rlp.de Herr Andreas Heinz unter der Ruf-Nummer: 0171/ (vorzugsweise, Unfallmeldung bitte auf Anrufbeantworter sprechen.) Ggf. auch 06382/3190 oder 0176/ lea-rlp@mwvlw.rlp.de Bei der Unfallmeldung sind Daten zu Art, Ort, Zeit und Folgen des Unfalls sowie das Veranlasste mitzuteilen. Außerdem ist die Erreichbarkeit des Meldenden für Rückfragen anzugeben.

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