3. Besoldungsanspruch bei Militärdienst einer Lehrkraft

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1 Vollzugsverordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz RRB vom 4. September 996 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 7 ter des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule (Lehrerbesoldungsgesetz) vom 8. Dezember 96 ) und auf 0 der kantonsrätlichen Lehrerbesoldungsverordnung vom 7. Mai 995 ) beschliesst: I. Allgemeines. Zweck Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule (Lehrerbesoldungsgesetz) vom 8. Dezember 96 ), soweit der Regierungsrat zuständig ist, und der kantonsrätlichen Lehrerbesoldungsverordnung vom 7. Mai ). II. Die Besoldungsbestimmungen. Grundsatz der Stufenbesoldung Die Besoldung der Lehrkräfte der Volksschule, mit Ausnahme der Lehrkräfte für Werken I und Hauswirtschaft und weiterer, besonderer Lehrkräfte, richtet sich nach der Ausbildung und nach der Schulstufe, an der sie Unterricht erteilen.. Besoldungsanspruch bei Militärdienst einer Lehrkraft Gewählte Lehrkräfte, Hilfslehrkräfte sowie Verweser und Verweserinnen haben bei Militärdienst, den zu leisten sie verhalten werden können, folgenden Besoldungsanspruch 5 ): a) bei Wiederholungs- und Ergänzungskursen, einschliesslich Kadervorkurse 00% ) BGS ) GS 9, 545. ) BGS ) GS 9, ) Absatz Satz Fassung vom 7. März 00.

2 b) bei anderen Militärdiensten, soweit sie die Dauer von 45 Tagen pro Kalenderjahr nicht überschreiten: Haushaltführende 00% Nichthaushaltführende, die bei der Familienausgleichskasse als unterstützungspflichtig anerkannt sind 80% Nichthaushaltführende 60% c) bei Militärdienstleistungen, welche die Dauer von 45 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres überschreiten: Haushaltführende 90% Nichthaushaltführende, die bei der Familienausgleichskasse als unterstützungspflichtig anerkannt sind 70% Nichthaushaltführende 50% Bei freiwilligem oder bei strafweise zu leistendem Militärdienst wird keine Besoldung ausgerichtet. Der Besoldungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, welche die Lehrkraft wegen der Erwerbsausfallentschädigung nicht an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, an die Invalidenversicherung, an die Arbeitslosenversicherung und gestützt auf die Erwerbsersatzordnung zu entrichten hat. 4 Für die Leistung von freiwilligem Militärdienst von mehr als einer Woche ist beim Departement für Bildung und Kultur ) um Urlaub nachzusuchen. Das Departement für Bildung und Kultur ) kann die freiwillige Dienstleistung bewilligen. 5 Besoldete Lehrkräfte haben die Erwerbsersatzkarte nach Beendigung des Militärdienstes unverzüglich der zuständigen Schulverwaltung abzuliefern. 6 Die vorstehenden Bestimmungen werden auch angewendet: a) auf die weiblichen Lehrkräfte, die beim Militärischen Frauendienst eingeteilt sind, b) auf die Lehrkräfte, die obligatorischen Zivildienst leisten. 4. Besoldungsanspruch bei Zivilschutz- und Feuerwehrdienst einer Lehrkraft Während der Tätigkeit als Instruktor oder Instruktorin und als Rechnungsführer oder Rechnungsführerin bei Zivilschutz und Feuerwehr haben Lehrkräfte der Volksschule während höchstens zehn Tagen Anspruch auf die volle Besoldung. Absatz 5 und 5 sind anzuwenden. 5. Erwerbsausfallentschädigungen und Versicherungsleistungen Die Erwerbsausfallentschädigungen für Militärdienst, Zivilschutz, Feuerwehrdienst, Leiterkurse von Jugend+Sport sowie Versicherungsleistungen nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung fallen den Schulgemeinden zu. ) neue Departementsbezeichnung ab. August 000. ) neue Departementsbezeichnung ab. August 000.

3 Die Erwerbsausfallentschädigungen und die Versicherungsleistungen nach Absatz sind bei der Subventionierung der Besoldungen für die Dauer der Schulzeit von den Stellvertretungskosten abzuziehen. 6. ) Besoldungen für Stellvertretungen ( 7 ter lic. c LBG) a) durch Lehrkräfte mit entsprechendem Ausweis Die Grundbesoldung für Stellvertretungen durch Lehrkräfte, die über eine der Schulart oder dem Unterrichtszweig entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügen, beträgt pro erteilte Unterrichtslektion (Index Mai 99 =00): Grundbesoldung pro Lektion in Franken: Primarschule 49 Oberschule 55 Sekundarschule 55 Bezirksschule 58 Kooperative Oberstufenschule (alle Schularten) 57 Kleinklassen 55 Sonderschule 55 Werken I und Hauswirtschaft ) b) Durch Personen ohne entsprechenden Ausweis Die Grundbesoldung für Stellvertretungen durch Personen, die über keine der Schulart oder dem Unterrichtszweig entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügen, beträgt pro erteilte Unterrichtslektion (Index Mai 99 = 00): Grundbesoldung pro Lektion in Franken: a) Primarschule Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises 7 Hochschulstudenten und -studentinnen 4 Bezirkslehrer und -lehrerinnen (ohne Primarlehrerpatent), Mittelschullehrer und -lehrerinnen, Berufsschullehrer und -lehrerinnen 47 b) Oberschule und Sekundarschule Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises 9 Hochschulstudenten und -studentinnen 4 Primarlehrer und -lehrerinnen 50 Bezirkslehrer und -lehrerinnen und Lehrkräfte an Kleinklassen 5 Mittelschullehrer und -lehrerinnen, Berufsschullehrer und -lehrerinnen 48 c) Bezirksschule Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises 4 Hochschulstudenten und -studentinnen 45 Primarlehrer und -lehrerinnen 5 Lehrkräfte an Kleinklassen 54 ) 6 Fassung vom. Januar 997. ) 7 Fassung vom. Januar 997.

4 Grundbesoldung pro Lektion in Franken: Oberschullehrer und -lehrerinnen, Sekundarlehrer und -lehrerinnen, Berufsschullehrer und -lehrerinnen 56 Mittelschullehrer und -lehrerinnen 58 d) Kooperative Oberstufenschule Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises 40 Hochschulstudenten und -studentinnen 44 Primarlehrer und -lehrerinnen 5 Lehrkräfte an Kleinklassen 54 Mittelschullehrer und -lehrerinnen, Berufsschullehrer und -lehrerinnen 49 e) Kleinklassen Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises 9 Hochschulstudenten und -studentinnen 4 Primarlehrer und -lehrerinnen 50 Oberschullehrer und -lehrerinnen, Sekundarlehrer und -lehrerinnen, Bezirkslehrer und -lehrerinnen 5 Mittelschullehrer und -lehrerinnen, Berufsschullehrer und -lehrerinnen 48 f) Sonderschule : Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises 9 Hochschulstudenten und -studentinnen 4 Primarlehrer und -lehrerinnen 50 Oberschullehrer und -lehrerinnen, Sekundarlehrer und -lehrerinnen, Bezirkslehrer und -lehrerinnen 5 Mittelschullehrer und -lehrerinnen, Berufsschullehrer und -lehrerinnen 48 Kindergärtner und Kindergärtnerinnen ohne heilpädagogische Ausbildung 44 Lehrkräfte für Werken I und Hauswirtschaft ohne heilpädagogische Ausbildung 47 g) Werken I und Hauswirtschaft Stellvertreter und Stellvertreterinnen 7 8. Gemeinsame Bestimmungen für Stellvertretungen Auf den Besoldungen für Stellvertretungen wird kein. Monatslohn ausgerichtet. In den Besoldungsansätzen sind die Ferienentschädigung (5%) und die Entschädigung für Feiertage (%) enthalten. Auf den Besoldungen für Stellvertretungen wird eine Teuerungszulage ausgerichtet. Das Departement für Bildung und Kultur ) passt die Ansätze jeweils auf Beginn des Schuljahres (. August) an, sofern sich die für das Staatspersonal und für die Lehrkräfte an den kantonalen Schulen und an der Volksschule massgebende Teuerung seit der letzten Anpassung um mehr als 5% verändert hat und die Teuerung den eben genannten Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im entsprechenden Ausmass ausgeglichen worden ist. ) neue Departementsbezeichnung ab. August

5 Hat eine Stellvertretung an der gleichen Lehrerstelle mindestens ein Schulhalbjahr oder 0 Schulwochen gedauert, so ist rückwirkend ab Beginn der Vertretung die Besoldung wie die einer befristet angestellten Lehrkraft auszurichten. ) 4 Stellvertreter und Stellvertreterinnen haben bei Krankheit und Unfall Anspruch auf die volle Besoldung während längstens drei Wochen. Die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall erlischt in jedem Fall mit Ablauf des Anstellungsverhältnisses. Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, so kann der Anspruch gekürzt werden. 5 In besonderen Fällen bestimmt die Abteilung Personelles des Amtes für Volksschule und Kindergarten die den Verhältnissen entsprechende Besoldung. Die Ansätze nach den 6 und 7 dürfen nicht überschritten werden. 9. Einreihung in die Lohnklassen durch den Regierungsrat ( 7 ter LBG) a) Grundsatz Mit den folgenden Bestimmungen werden die Lehrkräfte in die Lohnklassen eingereiht, die nicht bereits durch die kantonsrätliche Lehrerbesoldungsverordnung vom 7. Mai 995 ) erfasst sind. 0. b) Primarschule Für Unterricht an der Primarschule werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht: Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises Hochschulstudenten und -studentinnen Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 6. Altersjahr folgt 4 Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach 5 Lehrkräfte für Werken I (ohne Unterricht in Werken I) und für Hauswirtschaft (ohne Unterricht in Hauswirtschaft), sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen 7a Bezirkslehrer und -lehrerinnen (ohne Primarlehrerpatent) 7 Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach 7 Lehrkräfte an der Bergschule Grossbrunnersberg 8a. ) c) Oberschule Für Unterricht an der Oberschule werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht: Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises Hochschulstudenten und -studentinnen 4 Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 6. Altersjahr folgt 5 ) 8 Absatz Fassung vom 7. März 00. ) GS 9, 545. ) Fassung vom 0. Dezember 00. 5

6 Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach 8 Lehrkräfte für Werken I (ohne Unterricht in Werken I) und für Hauswirtschaft (ohne Unterricht in Hauswirtschaft), sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen 9 Primarlehrer und -lehrerinnen 9 Sekundarlehrer und -lehrerinnen 0 Bezirkslehrer und -lehrerinnen 0 Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach 9 Fachlehrkräfte, sofern sie für das Fach den entsprechenden 9 Ausweis besitzen Lehrkräfte für Kleinklassen 0. ) d) Sekundarschule Für Unterricht an der Sekundarschule werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht: Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises Hochschulstudenten und -studentinnen 4 Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 6. Altersjahr folgt 5 Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach 8 Lehrkräfte für Werken I (ohne Unterricht in Werken I) und für Hauswirtschaft (ohne Unterricht in Hauswirtschaft), sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen 9 Primarlehrer und -lehrerinnen 9 Oberschullehrer und -lehrerinnen 0 Bezirkslehrer und -lehrerinnen 0 Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach 9 Fachlehrkräfte, sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen 9 Lehrkräfte für Kleinklassen 0. ) e) Bezirksschule Für Unterricht an der Bezirksschule werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht: Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises Hochschulstudenten und -studentinnen 5 Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 6. Altersjahr folgt 6 ) Fassung vom 0. Dezember 00. ) Fassung vom 0. Dezember 00. 6

7 Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach 8 Lehrkräfte für Werken I (ohne Unterricht in Werken I) und für Hauswirtschaft (ohne Unterricht in Hauswirtschaft), sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen 0 Primarlehrer und -lehrerinnen 9 Oberschullehrer und -lehrerinnen, Sekundarlehrer und -lehrerinnen 0 Lehrkräfte für Kleinklassen 0 Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach 0 Fachlehrkräfte, sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen 0 4. ) f) Kleinklassen Für Unterricht an Kleinklassen werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht: Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises Hochschulstudenten und -studentinnen 4 Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 6. Altersjahr folgt 5 Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach 8 Lehrkräfte für Werken I (ohne Unterricht in Werken I) und für Hauswirtschaft (ohne Unterricht in Hauswirtschaft), sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen 9 Primarlehrer und -lehrerinnen 9 Oberschullehrer und -lehrerinnen, Sekundarlehrer und 9 -lehrerinnen Bezirkslehrer und -lehrerinnen 0 Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach 9 Fachlehrkräfte, sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen 9 Lehrkräfte für Werken I und Hauswirtschaft mit heilpädagogischer Ausbildung 9 5. ) g) Sonderschule Für Unterricht an der Sonderschule werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht: Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises Hochschulstudenten und -studentinnen 4 ) 4 Fassung vom 0. Dezember 00. ) 5 Fassung vom 0. Dezember 00. 7

8 Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 6. Altersjahr folgt 5 Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach 8 Lehrkräfte für Werken I, für Werken II und für Hauswirtschaft mit heilpädagogischer Ausbildung 8 Kindergärtner und Kindergärtnerinnen ohne heilpädagogische Ausbildung 5a Kindergärtner und Kindergärtnerinnen mit heilpädagogischer Ausbildung 6 Kindergärtner und Kindergärtnerinnen, Lehrkräfte für Werken I, für Werken II und für Hauswirtschaft mit allgemeinem Unterricht für Praktischbildungsfähige 9 Primarlehrer und -lehrerinnen, Oberschullehrer und -lehrerinnen, Sekundarlehrer und -lehrerinnen, Bezirkslehrer und -lehrerinnen 9 Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach 9 6. ) h) Werken I, Werken II und Hauswirtschaft Lehrkräfte ohne entsprechende Ausbildung werden für Unterricht in Werken I, Werken II und Hauswirtschaft in Lohnklasse eingereiht. 7. i) Deutschunterricht für Fremdsprachige Für Deutschunterricht mit Fremdsprachigen werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht: Lehrkräfte ohne pädagogische Ausbildung 8 Kindergärtner und Kindergärtnerinnen und Primarlehrer und -lehrerinnen ( Gruppenunterricht, 60-Minutenlektion im Kindergarten, 45-Minutenlektion an der Volksschule) 7 Lehrkräfte, die eine Klasse für Fremdsprachige führen 8 8. j) Sprachheilunterricht Logopäden und Logopädinnen werden in die Lohnklasse 9 eingereiht. 9. k) Legasthenieunterricht Legasthenietherapeuten und -therapeutinnen werden in die Lohnklasse 7 eingereiht. 0. l) Psychomotoriktherapie Psychomotoriktherapeuten und -therapeutinnen werden in die Lohnklasse 8a eingereiht. ) 6 Fassung vom 0. Dezember 00. 8

9 m) Früherziehung Früherzieher und Früherzieherinnen werden in die Lohnklasse 9 eingereiht.. n) Schulassistenz Schulassistenten und Schulassistentinnen werden eine Lohnklasse tiefer eingereiht, als sie gemäss ihrer Ausbildung und der Stufe, an der sie unterrichten, eingereiht würden.. Bedeutung der a-lohnklassen Durch die Beifügung des Buchstabens a bei einer Lohnklasse wird die Besoldung um einen Drittel der Differenz zur nächsthöheren Lohnklasse erhöht. 4. Besondere Fälle In besonderen Fällen bestimmt die Abteilung Personelles des Amtes für Volksschule und Kindergarten im Rahmen dieser Verordnung die den Verhältnissen entsprechende Einreihung. 5. Beginn und Ende des Besoldungsanspruches sowie Zeitpunkt der Auszahlung Der Besoldungsanspruch für das erste Schulhalbjahr beginnt am. August und endigt am. Januar, der Besoldungsanspruch für das zweite Schulhalbjahr beginnt am. Februar und endigt am. Juli. Die Besoldung ist spätestens am Ende des Monats auszuzahlen. 6. Besoldungsanspruch der Lehrerinnen während des Mutterschaftsurlaubes Der Besoldungsanspruch der Lehrerinnen während des Mutterschaftsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen für das Staatspersonal. 7. Ferienanspruch bei unbesoldetem Urlaub Bei unbesoldetem Urlaub wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt. 8. Dienstalterszulagen Den unbefristet und befristet angestellten Lehrkräften, mit Ausnahme der Stellvertreter und Stellvertreterinnen, und den Lehrkräften an den vom Kanton unterstützten Schulen werden nach Vollendung des 0. Dienstjahres und sodann nach je 5 weiteren Dienstjahren Dienstalterszulagen im Wert einer Monatsbesoldung einschliesslich Teuerungszulage ausgerichtet. ) Scheidet die Lehrkraft wegen Invalidität oder Alters aus dem Schuldienst aus, so wird ihr für jedes volle Jahr nach Vollendung des 5. Dienstjahres oder, nach Vollendung von 0 Dienstjahren, für jedes volle Jahr seit der Fälligkeit einer Dienstalterszulage, ein Teilbetrag im Wert eines Fünftels einer Monatsbesoldung ausgerichtet. Durch Urlaub unterbrochene Dienstjahre werden angerechnet, wenn die Dauer des Urlaubs sechs Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Bei Austritt aus dem Schuldienst oder längerem Urlaub wird die Dienstzeit vor ) 8 Absatz Satz Fassung vom 7. März 00. 9

10 und nach dem Wiedereintritt oder Wiederaufnahme der Arbeit voll berücksichtigt. Für die Berechnung der Dienstalterszulage ist die durchschnittliche Stundenzahl während des laufenden und während des vorangehenden Schuljahres massgebend. 4 Kinderzulagen sowie Entschädigungen für Zusatzstunden werden bei der Berechnung der Dienstalterszulagen nicht berücksichtigt. 5 Die Abteilung Personelles des Amtes für Volksschule und Kindergarten teilt den zuständigen Trägern mit, welche Lehrkräfte der Volksschule Anspruch auf eine Dienstalterszulage haben. 6 Dienstalterszulagen an Kindergärtner und Kindergärtnerinnen im Rahmen von Absatz sind subventionsberechtigt. 9. Besoldungsnachgenuss Der Besoldungsnachgenuss für Lehrkräfte der Volksschule richtet sich nach den Bestimmungen für das Staatspersonal. 0. Subventionierung Staatsbeiträge werden ausschliesslich an die Besoldungen für den Unterricht, einschliesslich Dienstalterszulagen, Besoldungsnachgenuss usw., geleistet. Die Staatsbeiträge an die Besoldungsersatzkosten (Schulgelder, Aufwendungen für Transporte usw.) werden in einer besonderen Verordnung geregelt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen. Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) Vollzugsverordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz vom. April 994 ). b) Regierungsratsbeschluss über den besonderen Unterricht an provisorisch bewilligten Auffangklassen für italienisch sprechende Schüler vom 4. März 97. c) Regierungsratsbeschluss über die Besoldung von Lehrkräften ohne Lehrausweis für speziellen Fachunterricht im Rahmen der hauswirtschaftlichen Ausbildung in der Volksschule und in den kantonalen Kursen auf der Fortbildungsschulstufe vom. Februar 974 ). ) GS 9, 68 (BGS ). ) GS 86, 07 (BGS ). 0

11 . Änderung bisherigen Rechts Die nachgenannten Erlasse werden wie folgt geändert: Verordnung über die Wählbarkeit der Lehrer und die Besoldung des Unterrichts an Kleinklassen und Sonderschulen vom 7. April 97 ): 4 lautet neu: 4. Die Besoldung der Lehrkräfte für den Unterricht an Kleinklassen richtet sich nach der kantonsrätlichen Lehrerbesoldungsverordnung vom 7. Mai 995 und nach der Vollzugsverordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 4. September 996. Marginale: Besoldung,. Für Unterricht an Kleinklassen 5 lautet neu: 5. Die Besoldung der Lehrkräfte für den Unterricht an Sonderschulen richtet sich nach der Vollzugsverordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 4. September 996. Marginale:. Für Unterricht an Sonderschulen. Verordnung über die Integration fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher vom 7. Mai 99 ): 8 lautet neu: 8. Die Besoldung für die in dieser Verordnung genannten Lehrkräfte richtet sich vorbehältlich von Absatz nach der Vollzugsverordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 4. September 996. Erteilt die Kindergärtnerin oder die Lehrkraft den Unterricht in der Umgangssprache beziehungsweise den zusätzlichen Deutschunterricht zusätzlich zum Pflichtpensum, so werden die Lektionen wie Zusatzstunden abgegolten. Marginale: Besoldung. Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibeschwächen vom. März 990 ): 8. Absatz lautet neu: Die Besoldung der Logopäden richtet sich nach der Vollzugsverordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 4. September lautet neu: 9. Die Besoldung der Legasthenietherapeuten richtet sich nach der Vollzugsverordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 4. September 996. Marginale: b) Ansatz ) GS 86,5 (BGS 4..). ) GS 9,00 (BGS 4.67). ) GS 9, 68 (BGS 4.665).

12 Regierungsratsbeschluss über die Besoldung der Lehrkraft an der Bergschule Grossbrunnersberg vom 9. Februar 97: Ziffer wird aufgehoben.. Besitzstand Für Lehrkräfte, die als Verweser, als Verweserinnen oder als Hilfslehrkräfte eingesetzt sind und die bei Inkrafttreten dieser Verordnung an einer solothurnischen Volksschule unterrichten, gilt bei der Überführung ins neue Besoldungssystem gemäss 9 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an den kantonalen Schulen vom 7. Mai 995 ) der Grundsatz des Besitzstandes, solange sie ohne Unterbruch in der gleichen Schulgemeinde tätig sind. 4. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den. Januar 996 in Kraft. ) Verweser, Verweserinnen und Hilfslehrkräfte, die nach dem. Dezember 995 mit einem höheren Ansatz angestellt worden sind, als ihnen nach dieser Verordnung zustünde, werden bis längstens. Juli 997 nach dem höheren Ansatz besoldet. 6 und 7 gelten für Stellvertretungen, die nach dem ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 996/997 zu laufen beginnen. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 5. Dezember 996 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom. Dezember 996. ) GS 9, 5. ) Inkrafttreten der Änderungen vom: -. Januar 997 am. Februar 997; - 8. März 997 am. Februar 997; - 7. März 00 am. August 00; - 0. Dezember 00 am. Januar 00.

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