Richtlinien. der Stadt Flensburg über die Anwendung des 50 der Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein (LBO)

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1 Richtlinien der Stadt Flensburg über die Anwendung des 50 der Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein (LBO) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, dürfen gem. 50 Abs. 1 der LBO nur errichtet werden, wenn Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellanlagen in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. Zur Ausgestaltung dieser Regelung wurde der Entwurf für eine Satzung der Stadt Flensburg über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Flensburger Stellplatzsatzung) erarbeitet und am im Ausschuss für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung öffentlich vorgestellt (SUPA-36/2015). Bis zum endgültigen Beschluss der Flensburger Stellplatzsatzung durch die Ratsversammlung kommen die Inhalte des Satzungsentwurfs im Rahmen des in 50 LBO verankerten Ermessensspielraumes zur Anwendung. Diese Richtlinien werden für Bauanträge in Kraft gesetzt, die ab dem eingereicht werden. Flensburg, den Dr. Peter Schroeders Fachbereichsleiter Entwicklung und Innovation Ulrich Mahler Fachbereichsleiter Sicherheit und Recht

2 ENTWURF einer Satzung der Stadt Flensburg über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Flensburger Stellplatzsatzung) Inhaltsverzeichnis: 1 Örtlicher und sachlicher Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung 4 Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze 5 Anzahl der notwendigen Stellplätze in Sonderzonen 6 Erfüllung der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung durch Herstellung 7 Erfüllung der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung durch Ablösung 8 Ablösungsbeträge für Stellplätze 9 Ablösungsbeträge für Fahrradabstellplätze 10 Aussetzung der Stellplatzverpflichtung durch Mobilitätskonzepte 11 Beschaffenheit und Gestaltung von Stellplätzen 12 Beschaffenheit und Gestaltung von Fahrradabstellplätzen 13 Abweichungen und Befreiungen 14 Anlagen zur Stellplatzsatzung 15 Ordnungswidrigkeiten 16 Übergangsbestimmung 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1: Richtzahlentabelle für die Ermittlung des Stellplatznormbedarfs Anlage 2: Übersichtskarte über die Gebietszonen für die Reduzierung des Stellplatznormbedarfs und für die Festlegung von Ablösungsbeträgen (Maßstab 1: 12000)

3 Präambel Auf Grundlage der 50 Abs. 1 S. 2 und 84 Abs. 1 S. 4 Landesbauordung Schleswig-Holstein (LBO SH) in der Fassung der Bekanntmachung vom [xx.xx.xxxx] [Gesetzestext], hat die Ratsversammlung der Stadt Flensburg auf seiner Sitzung am [xx.xx.xxxx] folgende örtliche Bauvorschrift (Satzung) beschlossen: 1 Örtlicher und sachlicher Anwendungsbereich (1) Diese örtliche Bauvorschrift gilt für das Gebiet der Stadt Flensburg, soweit nicht durch Bebauungspläne abweichende Regelungen getroffen worden sind. (2) Diese örtliche Bauvorschrift regelt die Pflicht, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze zu schaffen oder abzulösen ( 50 LBO SH). Sie regelt die Herstellung und die Anforderungen an die Gestaltung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen im Sinne des 2 Abs. 1 LBO SH. (2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und sind im Sinne dieser Satzung als Form von Stellplätzen anzusehen. Ausstellungs-, Verkehrs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen gemäß 2 LBO SH. (3) Der Begriff des Parkplatzes beschreibt eine Abstellfläche für Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum. (4) Fahrradabstellplätze sind Fahrradabstellräume, Fahrradgaragen und sonstige (überdachte) Abstellflächen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. 3 Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze und Fahrradabstellplätze in ausreichender Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze) hergestellt werden. Ihre Anzahl und Größe richtet sich nach Art und Anzahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzer/-innen und der Besucher/-innen der Anlagen. (2) Werden Anlagen nach Absatz 1 geändert oder ändert sich ihre Nutzung ist dies nur zulässig, wenn Stellplätze und Fahrradabstellplätze in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung oder der Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können (Mehrbedarf). (3) Für bestehende bauliche Anlagen und sonstige Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall die Herstellung von Stellplätzen sowie Fahrradabstellplätzen fordern, wenn dies im Hinblick auf die Art und Anzahl der Kraftfahrzeuge und der Fahrräder der ständigen Benutzer/- innen und der Besucher/-innen der Anlage aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs geboten ist. Die hierfür benötigten Flächen müssen in geeigneter Lage und Größe auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon vorhanden sein oder durch zumutbare Maßnahmen frei und zugänglich gemacht werden können.

4 (4) Bei Vorhaben an Kulturdenkmälern, die ganz oder teilweise seit mindestens drei Jahren nicht genutzt wurden und aufgrund ihres baulichen Zustands in ihrem Bestand bedroht sind, kann vollständig auf den Nachweis von Stellplätzen (Mehrbedarf) für die ungenutzten Flächen verzichtet werden. Voraussetzung für den Verzicht ist, dass die Untere Denkmalschutzbehörde bestätigt, dass das Vorhaben der denkmalgerechten Instandsetzung des Kulturdenkmals dient. 4 Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze (1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze bemisst sich nach der Anlage 1 (Stellplatznormbedarf). Der Anteil für die Nutzung durch Besucher/-innen ist in dieser Bemessung enthalten und ausgewiesen. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze wird ggf. nach Maßgabe des 5 verringert. (2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen bestimmten Richtzahlen zu berücksichtigen. (3) Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen ist der Stellplatznormbedarf für die jeweilige Nutzungsart zu ermitteln. Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig. (4) Neben den Stellplätzen für Personenkraftwagen sind, soweit dies für die jeweilige Anlage und ihre bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist, Abstellplätze für Lastkraftwagen und/oder Busse herzustellen. (5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze Dezimalstellen, sind diese nach den kaufmännischen Regeln zu runden. Gibt es mehrere Nutzungseinheiten, so wird die Anzahl der notwendigen Stellplätze für jede Nutzungseinheit einzeln berechnet und dann aufsummiert. Eine Rundung findet erst nach der Aufsummierung statt. 5 Anzahl der notwendigen Stellplätze in Sonderzonen (1) Die nach der Anlage 1 notwendige Anzahl der Stellplätze (Stellplatznormbedarf) wird im Innenstadtbereich vorbehaltlich Absatz 3 unter Berücksichtigung wie folgt verringert: 1. in der Gebietszone I um 50 %, 2. in der Gebietszone II um 30 %. Im übrigen Stadtgebiet gibt es keinen Verringerungssatz. 4 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Rundung erst nach der prozentualen Verringerung erfolgt. Eine Verringerung der Anzahl der Fahrradabstellplätze ist in diesen Zonen nicht möglich. (2) Die Gebietszonen sind in Anlage 2 dargestellt. (3) Auf Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen mit Pflegeplätzen, automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen sowie Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung ist die Gebietszonenverringerung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

5 6 Erfüllung der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung durch Herstellung (1) Die Stellplätze sowie Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen; die Stellplätze dürfen auch in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück, Fahrradabstellplätze in unmittelbarer Nähe auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird. (2) Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maximal 500 m, bei Wohnungsbauvorhaben von maximal 300 m. Bei notwendigen Fahrradabstellanalagen darf die Entfernung zum Baugrundstück maximal 50 m betragen. Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist der Stadt Flensburg vor Baubeginn nachzuweisen. (3) Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze müssen mit der Fertigstellung, spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der Anlage hergestellt sein. 7 Erfüllung der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung durch Ablösung (1) Die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze kann mit Einverständnis der Stadt Flensburg vorbehaltlich Absatz 2 auch durch Zahlung eines Geldbetrages nach den 8 und 9 erfüllt werden. Dies gilt auch, wenn nach 3 Absatz 3 für bestehende bauliche Anlagen Stellplätze oder Fahrradabstellplätze gefordert werden. Der Geldbetrag ist entsprechend 50 Abs. 6 S. 3 LBO zu verwenden. (2) Notwendige Stellplätze für Menschen mit Behinderung nach 11 Absatz 3 und notwendige Fahrradabstellplätze dürfen nur abgelöst werden, soweit diese wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand hergestellt werden können. (3) Die Zahlung des Ablösungsbetrages ist der Stadt Flensburg vor Erteilung der Baugenehmigung nachzuweisen. 8 Ablösungsbeträge für Stellplätze (1) Für die Ablösung notwendiger Stellplätze wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die Höhe des Ablösungsbetrages wie folgt festgelegt: 1. in der Gebietszone I: Euro 2. in der Gebietszone II: 8100 Euro 3. übriges Stadtgebiet: 5100 Euro Die Geldbeträge entsprechen jeweils 60 % der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zugrundeliegenden durchschnittlichen Herstellungskosten von öffentlichen Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs in der jeweiligen Gebietszone. (2) Für folgende Vorhaben gelten reduzierte Ablösebeträge: - Baulücken - Vorhaben in bestehenden Gebäuden, deren Fertigstellung mindestens drei Jahre zurückliegt und bei denen zusätzliche Wohnungen durch Wohnungsteilung, Ausbau, Aufstockung oder durch Änderung der Nutzung geschaffen werden. a) in der Gebietszone I: 6600 Euro b) in der Gebietszone II: 4050 Euro

6 b) übriges Stadtgebiet: 2550 Euro Die Geldbeträge entsprechen jeweils 30 % der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zugrundeliegenden durchschnittlichen Herstellungskosten von öffentlichen Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs in der jeweiligen Gebietszone. (3) Es handelt sich bei Baulücken um unbebaute Grundstücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, die nach der Verkehrsanschauung Bauland sind und bei denen die umgebenden Grundstücke einen derartig prägenden Einfluss auf die Art und Weise der Bebauung ausüben, dass dadurch die städtebauliche Ordnung gewährleistet wird. (4) Über Stellplatzablösungen sind öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. (5) Die Gebietszonen in Absatz 1 und 2 sind identisch mit den Gebietszonen nach 5 Absatz 2. 9 Ablösungsbeträge für Fahrradabstellplätze (1) Für die Ablösung notwendiger Fahrradabstellplätze wird die Höhe des Ablösungsbetrages wie folgt festgelegt: 1. in der Gebietszone I: 650 Euro 2. in der Gebietszone II: 320 Euro 3. übriges Stadtgebiet: 290 Euro Die Geldbeträge entsprechen jeweils 80 % der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zugrundeliegenden durchschnittlichen Herstellungskosten von Fahrradabstellplätzen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs in der jeweiligen Gebietszone. (2) Über die Ablösung von Fahrradstellplätzen sind öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. (3) Die Gebietszonen in Absatz 1 sind identisch mit den Gebietszonen nach 5 Absatz Aussetzung der Stellplatzverpflichtung durch Mobilitätskonzepte (1) Die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze kann durch die Stadt Flensburg bei Vorhaben anteilig ausgesetzt werden, solange und soweit zu erwarten ist, dass sich der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen eines Mobilitätsmanagements, insbesondere durch verringert. - Nutzung von Zeitkarten für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV- Ticketing) - Errichtung und Einbindung von Car-Sharing-Stationen oder durch den - dauerhaften Verzicht auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen zur individuellen Nutzung (Motorisierter Individualverkehr) Wird eine Maßnahme nach Satz 1 über die gesamte Dauer einer befristeten Aussetzung der Stellplatzpflicht vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf dieses Zeitraumes insoweit als erfüllt. (2) Das Baugrundstück muss für die jeweilige Mobilitätsmanagementmaßnahme geeignet sein, insbesondere die Infrastruktur der näheren Umgebung ist zu berücksichtigen. Der Bauherr muss belastbare Rückschlüsse auf die konkrete stellplatzmindernde Wirkung der gewählten Maßnahme in Form eines Mobilitätskonzeptes dokumentieren.

7 (3) Im Falle einer Aussetzung nach Absatz 1 darf die Zahl der herzustellenden oder abzulösenden Stellplätze 30 % der ggf. unter Berücksichtigung einer Verringerung nach 5 notwendigen Stellplätze nicht unterschreiten. (4) Die für die Aussetzung erforderliche Zustimmung der Gemeinde ist zu widerrufen, wenn innerhalb des Aussetzungszeitraumes der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr erbracht wird. Sofern ausgesetzte Stellplätze abgelöst werden sollen, gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag. 11 Beschaffenheit und Gestaltung von Stellplätzen (1) Für die Gestaltung und Beschaffenheit von Stellplätzen sind die jeweils aktuell gültigen Vorschriften und Normen heranzuziehen, bspw. die Garagenverordnung Schleswig-Holstein. (2) Stellplätze für Besucher-/innen müssen vom öffentlichen Straßenraum aus erkennbar oder ausgeschildert sowie zu den notwendigen Zeiten frei zugänglich sein. (3) Für je 30 notwendige Stellplätze ist ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung nachzuweisen und entsprechend zu kennzeichnen, bei der Nutzungsform Wohnanlagen für betreutes Wohnen einer für je 5 notwendige Stellplätze. Die Gestaltung und Beschaffenheit ergibt sich entsprechend Absatz 1 aus den jeweils aktuell gültigen Vorschriften und Normen. Wird die Anlage erfahrungsgemäß von einer größeren Zahl von Menschen mit Behinderungen besucht, ist die Anzahl dieser Stellplätze unter Berücksichtigung der besonderen Art der Anlage zu erhöhen. 12 Beschaffenheit und Gestaltung von Fahrradabstellplätzen (1) Notwendige Fahrradabstellplätze sind in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs herzustellen, für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind gemäß 49 LBO SH entsprechende Abstellräume erforderlich. Notwendige Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über fahrradgerechte Aufzüge oder über Rampen, mit einer Mindestbreite von 0,3 m, verkehrssicher und leicht erreichbar sein. Die soziale Kontrolle der Fahrradabstellplätze soll durch deren gute Einsehbarkeit und Beleuchtung gewährleistet sein. (2) Fahrradabstellplätze für Besucher-/innen müssen vom öffentlichen Straßenraum aus erkennbar oder ausgeschildert sowie zu den notwendigen Zeiten frei zugänglich sein. (3) Bei der Planung von Fahrradabstellplätzen ist die durchschnittliche Größe eines Fahrrades (Länge ca. 1,95 m, Breite ca. 0,65 m, Höhe ca. 1,00m) zu beachten. (4) Notwendige Fahrradabstellplätze müssen 1. unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Größe und notwendigen Manövrierfläche einzeln leicht zugänglich sein, 2. eine Fläche von mindestens 1,5 m² (ohne Zuwegung) haben, 3. eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen haben und 4. dem Fahrrad durch einen Anlehnbügel einen sicheren Stand ermöglichen; bei beidseitiger Nutzung, sind diese im Abstand von mindestens 1,00 m zueinander anzuordnen; dienen sie nur zum Anschließen eines Fahrrades, ist ein Abstand von mindestens 0,60 m ausreichend. Die Anforderungen des Satzes 1 Nummern 3 und 4 gelten nicht für abgeschlossene Abstellräume mit begrenztem Nutzerkreis. Abstellräume sind möglichst mit Steckdosen zum Aufladen von Pedelecs auszustatten. (5) Bei notwendigen Fahrradabstellplätzen mit mehr als 10 Fahrradabstellplätzen ist eine Überdachung anzuraten. Jeder 11. notwendige Fahrradabstellplatz muss außerdem durch eine zusätzliche Fläche von mindestens 1,5 m² zum Abstellen von Lasten- oder Kinderanhängern oder für Lastenfahrräder geeignet sein.

8 (6) Die Aufstellflächen für außenliegende Fahrradabstellplätze sind weit möglichst mit wasserdurchlässigem Untergrund herzustellen. 13 Abweichungen Abweichungen von den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes können unter den Voraussetzungen des 71 Abs. 3 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein auf Antrag zugelassen werden. Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung nicht in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, sind die Abweichungen gesondert bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. 14 Anlagen zur Stellplatzsatzung Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Stellplatzsatzung. 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 82 Absatz 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein handelt, wer 1. notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze entgegen 2 nicht in ausreichender Anzahl herstellt oder ablöst, 2. notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze entgegen den Anforderungen in den 11 und 12 herstellt oder nutzt, 3. nicht notwendige Stellplätze entgegen den Anforderungen in 11 herstellt, 4. entgegen 10 Absatz 4 der Bauaufsichtsbehörde nicht anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Stellplatzverpflichtung nicht mehr vorliegen. 16 Übergangsbestimmung Diese Satzung gilt nicht für Anträge die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bei der Stadt Flensburg eingereicht wurden. 17 Inkrafttreten Diese örtliche Bauvorschrift tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: - die Stellplatzablöserichtlinien in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2001, Flensburg, den Tag. Monat Jahr Der Rat/Ausschuss Fachbereich EuI, BSO Gez. Vorname Nachname, Oberbürgermeister

9 Anlage 1: Richtwertetabelle zur Ermittlung des Stellplatznormbedarfs für notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze Nr. Verkehrsquelle Stellplätze Fahrradstellplätze Hiervon für Besucher/- innen in % 1 Wohngebäude (1) 1.1 Wohngebäude 1 je Wohneinheit bis 140 m² 1.2 Wohngebäude 1,5 je Wohneinheit über 140 m² 3 je Wohneinheit 10 4 je Wohneinheit Wohngebäude mit mehr als 4 Wohnungen bis zu je 60 m² 0,7 je Wohneinheit 2 je Wohneinheit Wohnanlagen für betreutes Wohnen (7) 0,2 je Wohneinheit 0,2 je Wohneinheit Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohneinheit 1 je Wohneinheit 1.6 Kinder- und Jugendwohnheime 1 je 15 Plätze 1 je 3 Plätze Studentenwohnheime 1 je 4 Plätze 1 je Platz Schwesternwohnheime 1 je 5 Plätze 1 je 2 Plätze Altenwohnheime, Altenheime 1 je 12 Plätze 1 je 10 Plätze 75 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen (1) 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 je 50 m² Nutzfläche 1 je 40 m² Nutzfläche Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen u. dgl.) 3 Verkaufsstätten (3) 1 je 35 m² Nutzfläche, jedoch min. 3 1 je 40 m² Nutzfläche Läden, Geschäftshäuser 1 je 40 m² Verkaufsnutzfläche (3), jedoch min. 2 je Laden 1 je 80 m² 75 Verkaufsnutzfläche (3) 3.2 Läden und Geschäftshäuser mit besonders geringem Besucherverkehr (Bspw. Antiquariate, Antiquitätenläden, Kunsthandlungen) 3.3 Großflächige Einzelhandelsbetriebe/Verbrauchermärkte 1 je 50 m² 1 je 100 m² 75 Verkaufsnutzfläche (3) Verkaufsnutzfläche (3) 1 je 15 m² 1 je 200 m² 90 Verkaufsnutzfläche (3) Verkaufsnutzfläche (3) 4 Versammlungsstätten, Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.b. Theater, Konzerthäuser, 1 je 5 Sitzplätze 1 je Sitzplätze 90

10 Mehrzweckhallen) 4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z.b. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 1 je 10 Sitzplätze 1 je 5-10 Sitzplätze Kirchen, Moscheen, Synagogen 1 je 30 Sitzplätze 1 je 15 Sitzplätze 90 5 Sportstätten (4) 5.1 Sportstätten ohne Besucherplätze 1 je 250 m² 1 je 250 m² (z.b. Trainingsplätze) 5.2 Sportstätten mit Sportstadien mit Besucherplätzen 1 je 500 m², zusätzlich 1 je 20 Besucherplätze 1 je 30 Besucherplätze 5.3 Spiel- und Sporthallen ohne 1 je 75 m² Hallenfläche 1 je 20 m² Hallenfläche Besucherplätze 5.4 Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen und Fitnesscenter 1 je 75 m², zusätzlich 1 je 15 Besucherplätze 1 je 20 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 je Zuschauer/innen 5.5 Freiluftbäder 1 je 300 m ² Grundstücksfläche 1 je 100 m² Grundstücksfläche 5.6 Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 je 10 Kleiderablagen 1 je 5 Kleiderablagen 5.7 Hallenbäder mit Besucherplätze 1 je 10 Kleiderablagen, zus. 1 je 15 Besucherplätze 1 je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je 10 Besucher/innenplätze 5.8 Tennisplätze, Squash-Anlagen etc. 3 je Spielfeld 1 je 2 Spielfelder ohne Besucherplätze 5.9 Tennisplätze, Squash-Anlagen etc. Mit Besucherplätze 3 je Spielfeld, zus. 1 je 15 Besucherplätze 1 je 2 Spielfelder, zusätzlich 1 je 10 Besucher/innenplätze 5.10 Tanzschulen, Fitnesscenter, Saunabetriebe, Solarien, und 1 je 5 Kleiderablagen 1 je 5 Kleiderablagen ähnliche gewerbliche Einrichtungen 5.11 Minigolfplätze 5 je Minigolfanlage 2 je Minigolfanlage 5.12 Kegel- und Bowlingbahnen 3 je Bahn 1 je Bahn 5.13 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 je 5 Boote 1 je 5 Boote 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe (4) 6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 je 12 Sitzplätze 1 je 4 Sitzplätze Gaststätten von überörtlicher 1 je 8 Sitzplätze 1 je 8 Sitzplätze 75 Bedeutung

11 6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 je 6 Betten. für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1 oder je 20 Betten Jugendherbergen 1 je 10 Betten 1 je 5 Betten 75 7 Krankenhäuser Krankenhäuser, Privatkliniken 1 je 4 Betten 1 je 25 Betten 60 Pflegeheime, Zentren zur medizinischen Rehabilitierung 1 je 6 Betten 1 je 35 Betten 25 8 Schulen (4) 8.1 Grundschulen 1 je 30 Schüler 1 je 1-3 Schüler(innen) 8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen 1 je 30 Schüler, zus. 1 je 5 Schüler über 18 J. 1 je 1-3 Schüler(innen) 8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 je 20 Schüler 1 je 10 Schüler(innen) 8.4 Fachhochschulen, Hochschulen inkl. ihrer Forschungsbereiche 1 je 5 Studierende 1 je 2 Studierende 8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl. 1 je 20 Kinder (Tagesplätze), jedoch min. 2 1 je 15 Kinder 8.6 Jugendfreizeitheime und dgl. 1 je 20 Besucherplätze 1 je 3 Besucher/innenplätze 9 Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 70 m² Nutzfläche (1) (5) 1 je 50 m² Nutzfläche (1) (5) Lagerräume, Lagerplätze 1 je 130 m² Nutzfläche (1) (5) 1 je 5 Beschäftigte 9.3 Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 je 100 m² Nutzfläche (1) (5) 1 je 5 Beschäftigte (1) (5) (1) (5) 9.4 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs- oder Reparaturstand 1 je 5 Wartungs- oder Reparaturstand 6) 9.5 Tankstellen m. Kundendienstplätzen 6 je Kundendienstplatz 1 je 50 m² Verkaufsfläche (6) 9.6 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 je Waschanlage 9.7 Kraftfahrzeugwaschplätze zur 3 je Waschplatz Selbstbedienung 9.8 Spiel- und Automatenhallen (2) 1 je 15 m² Nutzfläche (2) 1 je 20 m² Nutzfläche Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 je 3 Kleingärten 1 je 1 Kleingarten

12 10.2 Friedhöfe 1 je 2000 m² Grundstücksfläche mindestens 10 1 je 500 m² Grundstücksflache mindestens 10 Anmerkungen: (1) Der Stellplatz- oder Fahrradabstellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; Der Begriff Nutzfläche ist grundsätzlich entsprechend den Regelungen der DIN 277 zu definieren. (2) Bei der Festlegung der Zahl der Stellplätze für Spiel- und Automatenhallen ist auch die Zahl der Spieleautomaten sowie die allgemeine Stellplatzsituation im Ortsgebiet (z.b. innerstädtische Lage, Stadtrand, Landgemeinde) zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Spielhallen-Nutzfläche bleiben Nebenräume außer Betracht. (3) Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Teppichräumen, Toilette, Waschräumen und Garagen. (4) Bei Theater, Konzertsälen, Versammlungs- und Ausstellungshallen sowie bei Sportstätten von überörtlicher Bedeutung ist neben den Stellplätzen für Personenkraftwagen auch stets eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse erforderlich. Bei Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und Schulen mit Schulbusbetrieb können nach Bedarf Autobusstellplätze erforderlich sein. (5) Ergibt sich bei der Nutzflächenberechnung ein Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, gilt die Mindestanforderung von einem Fahrradabstellplatz und einem Pkw-Stellplatz je 3 Beschäftigte. (6) Sofern die Tankstelle über Verkaufsfläche in Verkaufsstätten verfügt. Tankstellen ohne Verkaufsfläche müssen keine Fahrradabstellplätze vorhalten. (7) Die Wohnungen müssen entsprechend der Genehmigung dauerhaft für die Benutzung durch den besonderen Personenkreises bestimmt sein. Bei bis zu 50 notwendigen Stellplätzen sind jeweils drei zusätzliche Besucherstellplätze für relevante Dienstleistungen (Arzt, Pflegekraft und sonstige Dienstleistungen) herzustellen. Bei weiteren 50 notwendigen Stellplätzen muss jeweils ein weiterer zusätzlicher Besucherstellplatz hergestellt werden. Diese Stellplätze sind entsprechend auszuschildern.

13 Anlage 2: Übersichtskarte über die Festlegungen der Gebietszonen für die Absenkung des Stellplatznormbedarf nach 5 und für die Festlegung der Ablösebeträge nach 9 und 10 (Maßstab 1 : 12000) Zone 2 Zone 1 Zone 2 Zone 2 Anmerkungen: 1. Liegt eine Straße, oder ein Straßenabschnitt, in einer der Sonderzonen/Gebietszonen, so gilt dieses jeweils für beide Straßenseiten. Unter Umständen liegt nur ein Abschnitt einer Straße (siehe Karte) in einer der beiden Sonderzonen, dies gilt es zu berücksichtigen. 2. Auflistung der Straßen in Zone 1:

14 Marientreppe Rummelgang Oluf-Samson-Gang Norderstraße Segelmacherstraße Neue Straße Schiffbrücke Toosbüystraße Knuthstraße Marienstraße Schiffbrückstraße Große Straße Speicherlinie Nordergraben Kompagniegang Kompagniestraße Burghof Lilienstraße Heiligengeistgang Marienkirchhof Willy-Brandt-Platz Norderhofenden Nordermarkt Rathausstraße Südergraben Holm Südermarkt Süderhofenden Nikolaistraße Nikolaikirchhof Knud-Laward-Straße Reismühlenhof Angelburgerstraße Friedrich-Ebert-Straße Doktor-Todsen-Straße Klostergang Töpferstraße Rote Straße Friesische Straße Am Pferdewasser Friedrichstraße Neumarkt Schützenkuhle Schleswiger Straße Niedermai Bahnhofstraße 3. Auflistung der Straßen in Zone 2: Nördlicher Teil Apenrader Straße Feldstraße Werftstraße Schulgasse Neustadt Amselstraße Harrisleer Straße Junkerholweg Gasstraße Grönlandgang Schwedengang Gartenstraße Am Nordertor I.C. Möller Platz Norderfischerstraße Schiffbrücke Norderstraße

15 Herrenstall Rummelgang Westlicher Teil Selckstraße Holstengang Lütke-Namens-Weg Böckmannsgang Reepschlägerbahn Christiansensgang Friedrichstraße Kanonenberg Stuhrsallee Südergraben Museumsberg Bornstedttreppe Friesische Straße Schützengasse Süd-östlicher Teil Husumer Straße Munketoft Schleswiger Straße Bahnhofstraße Helenenallee Waitzstraße Mühlendamm Am Bundesbahnhof Heinrichstraße Viktoriastraße Konventgarten Jungfernstieg Hafermarkt Kanzleistraße An der Johannismühle Kappelner Straße Lundlücke Adelbyer Straße Zur Johannismühle Schulgang Glücksburger Straße Jürgensgaarder Straße Bismarckstraße Angelburger Straße Johanniskirchhof Am Dammhof Süderfischerstraße Johannisstraße Plankemai Karlstraße Augustastraße Wilhelmstraße An der Ölmühle Am Margaretenhof Kollundtsgang Kurze Straße Hafendamm Am Kanalschuppen Steuermannsgang Sankt-Jürgen-Straße Kleine Sankt-Jürgen-Treppe Sankt-Jürgen-Treppe Erlenweg Ulmenstraße Brixstraße Eichenstraße Bremer Platz

16 Preußerstraße Jürgensgaarder Straße Rivesellstraße Mommsenstraße Clädenstraße Beselerstraße Sankt-Jürgen-Platz Sankt-Jürgen-Gang Jürgenshof Bachstraße Sankt-Jürgen-Winkel Parsevalstraße Arnkielstraße Grenzgau Adelbyer Kirchenweg Heinrich-Hertz-Straße Käte-Lassen-Weg Ludwigstal Bredeberg

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