Richtlinien für die Praxisausbildung Sozialpädagogik HF und Kindererziehung HF

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1 Richtlinien für die Praxisausbildung Sozialpädagogik HF und Kindererziehung HF Durch die Fachkommission SP/KE genehmigt am 18. März 2002; nachgeführt gemäss neuem Studienkonzept SP/KE am , redigiert Juni 2012 und Juni 2013 Gültig ab Schuljahr 2013/14 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Das Ziel der Praxisausbildung Zusammenarbeit Die Aufgaben der Schule Die Ausbildungsinstitution Die Studierenden Die Qualifikation in der Praxisausbildung Rahmenbedingungen und Modalitäten für die Praxisausbildung Einleitung Gültigkeit Die vorliegenden Richtlinien werden als Praxisausbildungskonzept bezeichnet und sind für alle Studierenden der in Sozialpädagogik HF (SP HF) und Kindererziehung HF (KE HF) an der Berufs-, Fach- und Fortbildungsschule Bern BFF verbindlich. Ihre Gültigkeit erstreckt sich auf die folgenden Studiengänge: - 3-jähriger Vollzeitstudiengang (Kurzform: SPV, KEV) - 4-jähriger praxisbegleitender Studiengang (Kurzform: SPP; wird nur in SP HF angeboten) - 3-jähriger verkürzter praxisbegleitender Studiengang (Kurzform: SPK, KEK) Zweck Die Richtlinien regeln die Modalitäten der Praxisausbildung. Sie sind Bestandteil des Studienkonzepts Sozialpädagogik HF / Kindererziehung HF. Sie werden den Ausbildungsinstitutionen, den Praxisausbildenden und den Studierenden abgegeben. 2. Das Ziel der Praxisausbildung Duale Ausbildung Die Vollzeit- (SPV/KEV) und die praxisbegleitenden Studiengänge (SPK/SPP/KEK) sind als duale Ausbildungen konzipiert: In der Schule erarbeiten sich die Studierenden die notwendigen theoretischen Grundlagen. Sie lernen gleichzeitig, ihr berufliches Handeln zu reflektieren, zu modifizieren und zu ergänzen. Diese duale Ausbildungskonzeption bedingt, dass die Lernprozesse in Schule und beruflicher Praxis optimal ineinander greifen und sich ergänzen. Inhalte und Erfahrungen aus beiden Bereichen stützen AGA 1/7

2 sich, so dass eine gegenseitige Evaluation möglich wird. Dies setzt eine transparente Zusammenarbeit zwischen der Ausbildungsinstitution und der Schule voraus. Das Ausbildungsziel ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben der eidg. Rahmenlehrpläne Sozialpädagogik HF und Kindererziehung HF das kompetente, professionelle Handeln (Handlungskompetenzen). Dazu gehören das berufsrelevante theoretische Fachwissen, das eine angemessene Situationserfassung und Handlungsplanung ermöglicht (Fachkompetenz); Fertigkeiten und Methoden, die eine gekonnte Handlungsausführung gewährleisten (Methodenkompetenz); sowie die Sozial- und Selbstkompetenzen, die zum selbstverantwortlichen Handeln gegenüber den betreuten Personen, der Ausbildungsinstitution und dem sozialen und beruflichen Umfeld befähigen. 3. Zusammenarbeit Voraussetzung für Ausbildungserfolg Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Schule, der Ausbildungsinstitution und den Studierenden ist eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Ausbildung. Ein regelmässiger Austausch zwischen Ausbildungsinstitution und Schule ermöglicht gegenseitige Information und Verständigung. Schule, Ausbildungsinstitution und Studierende erfüllen bestimmte Anforderungen und sind für bestimmte Aufgaben verantwortlich. Diese verteilen sich auf verschiedene Funktionen und Personen. Funktionen und Personen Die folgenden Personen tragen in ihrer spezifischen Funktion zu einer guten Zusammenarbeit bei: - Die Studierenden - Seitens der Schule die Studiengangleitung, die verantwortliche Person für die Koordination der Praxisausbildung sowie die Praxisbegleiterin, der Praxisbegleiter - Seitens der Ausbildungsinstitution die Institutionsleitungen und die Praxisausbildnerin, der Praxisausbildner Für den Austausch von Informationen stehen folgende Gefäs- Gefässe für die Zusammenarbeit se zur Verfügung: - Eine Veranstaltung im Rahmen des regulären Studiengangverlaufs führt die Studierenden und die Praxisausbildenden in die Grundlagen der Praxisausbildung ein. - Das Informationsbulletin der Abteilung Höhere Fachschulen ("HF-Info") und weitere auf einsehbare Unterlagen orientieren die Ausbildungsinstitutionen über das Geschehen an der Schule. - Praxisbesuche durch die Praxisbegleiterin, den Praxisbegleiter der BFF unter Anwesenheit der Praxisausbildnerin, des Praxisausbildners sowie der Studierenden zeigen und beschreiben Lernprozesses und dienen dem Austausch zu Fragen der Qualifikation. - Die jährlich stattfindende Praxisausbildungs-Konferenz vermittelt Informationen über das Ausbildungsgeschehen, über Entwicklungen und Veränderungen an der Schule. Es besteht die Möglichkeit, Fragen und Anliegen der Ausbildungsinstitutionen zu besprechen. - Es besteht die Möglichkeit in besonderen Situationen von zusätzlichen Gesprächen zwischen der Ausbildungsinstitution und der Schule Gebrauch zu machen. 4. Die Aufgaben der Schule Unterstützung durch die Schule Die Verantwortlichen der Schule für die Koordination der Praxisausbildung und die Leitung fördern die Zusammenarbeit mit den Ausbildungsinstitutionen. Sie un- AGA 2/7

3 terstützen diese mit verschiedenen Massnahmen, um ihnen die Erfüllung der Vorgaben durch die Schule zu erleichtern: - Die Schule stellt den Ausbildungsinstitutionen das Raster Merkpunkte zum Verfassen eines internen Praxisausbildungskonzepts zur Verfügung. - Die Schule stellt den Praxisausbildenden ein Formular Praxisqualifikation inkl. Lernzielblätter zur Verfügung, um ihnen die Qualifikation der Studierenden in der Ausbildungsinstitution zu ermöglichen. - Die Schule führt gemeinsam mit den übrigen Deutschschweizer HF-Schulen eine Liste mit den durch diese anerkannten Ausbildungsinstitutionen. Wesentliche Dokumente sind auf im Download-Bereich aufgeschaltet. Aufgaben der Verantwortlichen für die Praxisausbildung Sie, er - ist für die Organisation der Praxisausbildungs-Konferenz verantwortlich. - nimmt Anregungen der Praxisausbildenden mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der Praxisausbildung entgegen. - bestimmt die Praxisbegleiterin, den Praxisbegleiter. - bewilligt die Ausbildungskonzepte der Ausbildungsinstitutionen. - bearbeitet Gesuche um Äquivalenzanerkennung für Praxisausbildnerin, Praxisausbildner. - arbeitet eng mit den Verantwortlichen Praxisausbildung aller anerkannten HF Sozialpädagogik der Deutschschweiz zusammen. Aufgaben der Praxisbegleiterin, des Praxisbegleiters Sie, er - ist erste Kontaktperson für individuelle Fragen der Studierenden zur Praxisausbildung. - informiert sich über die Ausbildungsinstitution, ihre Entwicklung und ihre Veränderung. - organisiert die Ausbildungsgespräche, welchen denen die Studierenden, die Praxisausbildnerin, Praxisausbildner und die Praxisbegleiterin, der Praxisbegleiter teilnehmen. SPV, KEV: 2x pro Jahr; SPP, SPK und KEK: 1x pro Jahr. - kontrolliert die Einhaltung der Mindestanforderung und bespricht die Umsetzung des Ausbildungskonzepts der Ausbildungsinstitution. - führt in besonderen Situationen zusätzliche Gespräche in der Ausbildungsinstitution. 5. Die Ausbildungsinstitution Anforderungen Die Ausbildungsinstitution - ist eine Einrichtung mit einem Schwerpunkt in stationärer, teilstationärer oder ambulanter Sozialpädagogik (Studienrichtung SP HF) oder in familien- und/oder schulergänzender Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern (Studienrichtung KE HF) oder mit einer ausgeprägten interdisziplinären Ausrichtung. - verfügt über eine Organisationsstruktur, die eine professionelle Ausbildung der Studierenden auf dem Niveau einer Höheren Fachschule gewährleistet. - verfügt über ein schriftliches Ausbildungskonzept, das wichtige Aspekte der Praxisausbildung regelt. - unterstützt die transparente Zusammenarbeit mit der Schule. AGA 3/7

4 - benennt eine qualifizierte Fachperson als Praxisausbildende. Diese verfügt über eine abgeschlossene sozialpädagogische oder äquivalente Ausbildung und eine von den Höheren Fachschulen in Sozialpädagogik bzw. Kindererziehung anerkannte berufspädagogische Weiterbildung als Praxisausbildenden mit einem Mindestumfang von 300 Lernstunden bzw. 15 Kurstagen. Aufgaben der Institutionsleitung - unterzeichnet die Ausbildungsvereinbarung. Die Leitung der Ausbildungsinstitution - ist für die Erstellung des Ausbildungskonzeptes der Ausbildungsinstitution verantwortlich und überwacht die Umsetzung der vorliegenden Richtlinien für die Praxisausbildung. - gewährleistet, dass Ausbildungsgespräche regelmässig durchgeführt werden. - nimmt an Ausbildungsgesprächen teil. - ist bei besonderen Ausbildungsgesprächen auf Verlangen der Praxisausbildnerin, des Praxisausbildners und/oder der Praxisbegleiterin, des Praxisbegleiters anwesend. Aufgaben der Praxisausbildnerin, des Praxisausbildners Sie, er - begleitet die Studierenden und führt sie systematisch in die professionelle Arbeit ein, mit dem Ziel, dem Ausbildungsstand entsprechend selbständig handeln zu können. - erstellt in Zusammenarbeit mit den Studierenden den individuellen Ausbildungsplan und die individuellen Lernziele. - führt mit den Studierenden regelmässig Ausbildungsgespräche durch (mindestens eine Stunde alle 14 Tage oder gemäss spezieller Vereinbarung unter den Parteien). - qualifiziert halbjährlich die Leistungen der Studierenden. - ist für die Schule primäre Ansprechperson. - nimmt an den Praxisausbildungs-Konferenzen gemäss Einladung der Schule teil. 6. Die Studierenden Anforderungen Die Studierenden - halten die Regeln und Grundsätze des Ausbildungskonzepts ein. - setzen sich mit dem Beruf, der Arbeit in der Ausbildungsinstitution, dem Unterrichtsstoff und mit sich selbst auseinander. - sind für die ausreichende Information über die Inhalte der schulischen Ausbildung an die Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildenden verantwortlich. - setzen sich aktiv mit den Fragen auseinander, die sich durch den schulischen Unterricht für berufliche Tätigkeit in der Ausbildungsinstitution ergeben (Theorie-Praxis-Integration). - tragen die Hauptverantwortung für die Lernzielerreichung. - reflektieren und qualifizieren ihr praktisches und berufliches Handeln und setzen sich Lernziele. - leiten Änderungen in der Ausbildungsinstitution und in der Schule an alle Verantwortlichen weiter. - leiten Informationen der Schule fristgerecht an die Ausbildungsinstitution weiter. - bereiten sich auf die Ausbildungsgespräche vor und verfassen anschliessend ein Kurzprotokoll zuhanden der Beteiligten. - reichen die Lernziele termingerecht bei ihrer Praxisbegleiterin, dem Praxisbegleiter ein. AGA 4/7

5 - Die Studierenden informieren die Praxisbegleitung frühzeitig über Vorkommnisse, welche das erfolgreiche Bestehen der Praxisqualifikation bedrohen. 7. Die Qualifikation in der Praxisausbildung Allgemeines Dem dualen Charakter des Studiums entsprechend werden die Studierenden sowohl in der schulischen als auch in der praktischen Ausbildung qualifiziert. Die Anzahl der Praxisqualifikationen variiert je nach Studiengang, wobei gilt: - 3-jähriger Vollzeitstudiengang (SPV, KEV): 2 Qualifikationen - 4-jähriger praxisbegleitender Studiengang (SPP): 8 Qualifikationen - 3-jähriger verkürzter praxisbegleitender Studiengang (SPK, KEK): 6 Qualifikationen Qualifikation Die promotionswirksame Beurteilung erfolgt jeweils auf der Basis der beiden Qualifikationen pro Jahr. Die Ausbildungsinstitutionen geben die Praxisqualifikationen jeweils bis am 15. Januar bzw. bis am 15. Juni bei der zuständigen Praxisbegleitung ab. Die Beurteilung wird mittels der von der BFF Bern zur Verfügung gestellten Formulare und Hilfsmittel vorgenommen und mit den Studierenden besprochen. Die Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildner begründen die Beurteilung. Die Summe der einzelnen Einschätzungen muss genügend sein, um die Praxisqualifikation zu erfüllen. Die abschliessende Gesamtbeurteilung erfolgt mit erfüllt / nicht erfüllt. Das Formular Praxisqualifikation inkl. Lernzielblätter ist auf abrufbar. Übersichtstabelle nach Studiengang mit Abgabetermin für Lernziele: 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. 7. Sem. 8. Sem. Abgabetermin 15. Jan. 15. Juni 15. Jan. 15. Juni 15. Jan. 15. Juni 15. Jan. 15. Juni SPV/KEV X X SPP X X X X X X X X SPK/KEK X X X X X X Qualifikation anhand von individuellen Lernzielen Für die Qualifikation arbeiten die Studierenden fortlaufend an mindestens 2 individuellen Lernzielen, die sie in Zusammenarbeit und Absprache mit den Praxisausbildenden aufstellen und als verbindlich vereinbaren. Diese Lernziele umschreiben Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, welche angeeignet werden sollen. Die Lernziele müssen innerhalb einer definierten Zeitspanne erreicht werden. Für jede Qualifikation wird eine angemessene Anzahl Lernziele vereinbart, die in der verfügbaren Zeit auch tatsächlich angestrebt und erreicht werden können. Lernziele mit Bezügen Die Lernziele stehen in einem Bezug - zum individuellen Ausbildungsstand der Studierenden, - zu den Gegebenheiten der Ausbildungsinstitution und den Erfordernissen des Arbeitsplatzes, - zu den Arbeitsprozessen und Zielen des eidg. Rahmenlehrplans für Sozialpädagogik HF bzw. Kindererziehung HF und - zu den Lernzielen und Inhalten, die in den einzelnen Lerneinheiten der schulischen Ausbildung vermittelt werden. AGA 5/7

6 Beschreibungen der Lerneinheiten als Orientierungshilfe Die Beschreibungen der Lerneinheiten können als Orientierungshilfe für die Ausarbeitung von Lernzielen dienlich sein. Auf Wunsch können Praxisausbildenden den vollständigen Studienführer, der Auszüge aus den Beschreibungen der Lerneinheiten enthält, über das Sekretariat der Schule bestellen. Promotions- und Diplomierungsbestimmungen Die Auswirkungen der Praxisqualifikation auf Promotion und Diplomierung werden im Studienreglement detailliert aufgeführt. Für Studierende mit Studienbeginn vor August 2010 gilt das Reglement vom mit den entsprechenden Artikeln. Für Studierende mit Beginn August 2010 gilt das Studienreglement vom , Für Studierende mit Beginn August 2011 und später das Studienreglement vom Es ist auf abrufbar. Nicht erfüllte Praxisqualifikationen und ihre Folgen Für Vollzeitstudierende gilt: Die zweite Praxisqualifikationen zum Ende des Praxisjahres muss erfüllt sein, ansonsten wird der oder die Studierende vom Studiengang ausgeschlossen und das Praxisjahr muss für die Weiterführung des Studiums grundsätzlich zuerst wiederholt werden. Fällt Wiederholungsjahr eine Praxisqualifikation wiederum ungenügend aus, muss das Studium definitiv beendet werden (Studienreglement Art. 30 Abs. 2). Für praxisbegleitende Studierende gilt: Liegen zwei nicht erfüllte Praxisqualifikationen vor, wird der oder die Studierende vom Studiengang ausgeschlossen (Studienreglement Art. 30 Abs. 3). Das entsprechende Studienjahr muss grundsätzlich wiederholt werden. Ungenügende Beurteilungen sind durch die Praxisausbildnerin, den Praxisausbildner der Praxisbegleiterin, dem Praxisbegleiter unverzüglich (jedoch spätestens 2 Wochen vor Ende des Semesters) unter Beilage einer Kopie des ausgefüllten Beurteilungsbogens mitzuteilen. Promotionsentscheide Vor einem Entscheid werden betroffene Studierende angehört. Die Abteilungsleitung entscheidet über Ausnahmen beim Vorliegen wichtiger Gründe und eröffnet den Ausschluss mit einer Verfügung. Gegen den Ausschluss können Studierende bei der kantonalen Erziehungsdirektion Rekurs einlegen. Praktikumsbericht und Arbeitszeugnis Die Ausbildungsinstitutionen stellen den Studierenden der Vollzeitausbildung am Ende des Jahrespraktikums einen Praktikumsbericht aus, der diese in ihrer Entwicklung während des Praktikums beurteilt. Studierenden der praxisbegleitenden Ausbildung ist am Ende der Ausbildung ein Arbeitszeugnis auszustellen. Das gilt auch bei allfälligem Stellenwechsel, der während der Ausbildung höchstens einmal vorgesehen ist und der Bewilligung durch die Schule bedarf. 8. Rahmenbedingungen und Modalitäten für die Praxisausbildung Einheitliche Rahmenbedingungen und Modalitäten für alle Studiengänge Die Institutionen führen die Praxisausbildung entweder mit Studierenden im Vollzeitstudiengang (SPV, KEV) oder in den praxisbegleitenden Studiengängen (SPK, SPP, KEK) durch. Folgende Rahmenbedingungen gelten ungeachtet der Art des Studiengangs: - Die Ausbildungsvereinbarung wird zwischen der Ausbildungsinstitution, den Studierenden und der Schule abgeschlossen. - Krankheit oder Unfall von mehr als zwei Wochen sind der Schule durch die Ausbildungsinstitution zu melden. - Die Schulveranstaltungen sind für die Studierenden obligatorisch. AGA 6/7

7 Rahmenbedingungen und Modalitäten für die Vollzeitausbildung - In der dreijährigen Vollzeitausbildung wird das Jahrespraktikum im zweiten Ausbildungsjahr absolviert; es dauert zwölf Monate (inkl. gesetzlichem Ferienanspruch). - Der Anstellungsgrad beträgt grundsätzlich 100%. Kleinere Anstellungsgrade und damit die Verlängerung des Jahrespraktikums auf in der Regel 2 Jahre sind nur in Ausnahmefällen und auf begründeten Antrag zuhanden der Abteilungsleitung hin möglich. - Institutionswechsel sind nicht vorgesehen. Unausweichliche Wechsel benötigen das Einverständnis der Schule. Diese wird mit der Unterzeichnung der neuen Ausbildungsvereinbarung erteilt. Eine rechtzeitige Information der Praxisbegleitung über die Absicht eines Stellenwechsels ist notwendig. - Die Schule empfiehlt die Entlöhnung nach BEREBE / BEREBESUB (Kanton Bern) bzw. nach den jeweiligen kantonalen Richtlinien sowie die Empfehlungen von SAVOIRSOCIAL. - Militär- und Zivildienstverpflichtungen sind soweit wie möglich in der unterrichtsfreien Zeit anzusetzen. - Studierende, die mehr als 20% ihrer vereinbarten Jahresarbeitszeit fehlen, müssen die Praxisausbildung, in der Regel das ganze Praxisjahr, innert Jahresfrist nach Studienabschluss nachholen. Die Abteilungsleitung entscheidet auf begründete Gesuche hin über Ausnahmen. Das Diplom wird erst nach Abschluss der erforderlichen Praxisausbildung ausgehändigt. Rahmenbedingungen und Modalitäten für die praxisbegleitende Ausbildung - Die Schule empfiehlt eine Anstellung von 60-70%. Der minimale Anstellungsgrad beträgt 50% pro Schuljahr, d.h. dieser Anstellungsgrad darf nicht unterschritten werden. - Die Studierenden sind als Sozialpädagogen/innen HF bzw. Kindererzieher/innen HF in Ausbildung (SpiA/KiA) angestellt. - Studierende, die unverschuldet (z.b. bei eigener Krankheit) mehr als 20% ihrer vereinbarten Jahresarbeitszeit fehlen, müssen die fehlende Ausbildungszeit innert Jahresfrist nach Studienabschluss nachholen. Die Abteilungsleitung entscheidet auf begründete Gesuche hin über Ausnahmen. - Bei selbstverschuldeter Absenz/Stellenlosigkeit bzw. bei Absenz/Stellenlosigkeit aus anderen, nicht zwingenden Gründen von mehr als 20% der regulären Jahresarbeitszeit (entspricht 400 Std. und mehr) werden die entsprechenden Studierenden aus dem Studiengang ausgeschlossen. Die Abteilungsleitung entscheidet auf begründete Gesuche hin über Ausnahmen. - Stellenwechsel ist während der Ausbildung höchstens einmal vorgesehen und benötigt das Einverständnis der Schule. Dieses wird mit der Unterzeichnung der neuen Ausbildungsvereinbarung erteilt. - Eine früh- und rechtzeitige Information der Praxisbegleiterin, des Praxisbegleiters durch die Studierenden über die Absicht und Gründe eines Stellenwechsels ist notwendig. - Ein Wechsel des Ausbildungsplatzes hat in der Regel auf den Zeitpunkt des Schuljahreswechsels zu erfolgen (31. Juli bzw. 1. August) und ist nur auf Gesuch hin möglich. Das Gesuch ist an die Koordinatorin, den Koordinator Praxisausbildung zu richten. Erfolgt der Wechsel ausserterminlich, ist im Gesuch zu belegen, dass durch den Stellenwechsel die erforderliche jährliche Beurteilung der Praxisausbildung nicht beeinträchtigt wird. Im Zweifelsfall (z.b. bei einer gefährdeten Qualifikation) wird die jährliche Qualifikation nicht als genügend betrachtet. AGA 7/7

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