Sonder-Newsletter W-Besoldung/Saarland I

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1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Saarland I Im Saarland ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Das Gesetz Nr zur Neuregelung der Professorenbesoldung wurde im Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2015 verkündet (siehe Anlage). Die vorliegende Information erläutert die wichtigsten Inhalte der entsprechenden Änderungen und gibt Ihnen darüber hinaus Hinweise, wie Sie vorgehen können, wenn Sie mit Ihrer nach dem modifizierten W-Recht neu festgesetzten Besoldung nicht einverstanden wären. Ergänzende Informationen über die W-Besoldung und ihre hochschulpolitische Beurteilung aus Sicht des DHV finden Sie in der laufenden Berichterstattung im DHV-Newsletter und in Forschung & Lehre. 1. Was sind die Kernpunkte der Novellierung? a) Erhöhung des Grundgehaltes Das Saarland hat die Grundgehälter für die Besoldungsgruppen W2 um 550,- und W3 um 450,- rückwirkend zum 1. Januar 2013 erhöht. Eine Rückwirkung für das Jahr 2012 ist nicht vorgesehen. Eine Erhöhung der Besoldungsgruppe W1 ist ebenfalls nicht vorgesehen. Bereits vor Inkrafttreten der Novellierung der W-Besoldung ist durch das Gesetz Nr zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 18. Juli 2013) eine Besoldungserhöhung um 2,3 % zum 1. September 2013 in Kraft getreten und eine weitere Besoldungserhöhung um 1,8 % zum 1. September Die Grundgehälter haben unter Berücksichtigung der jetzt rückwirkend beschlossenen Erhöhung infolge der W-Reform und der bereits beschlossenen Besoldungsanpassungen daher die folgende Höhe: 1

2 W1-Besoldung (mit unveränderter Grundbesoldung) Anhebungszeitpunkt W1-Grundgehalt zum 1. Januar ,15 zum 1. September ,31 zum 1. September ,89 Bei Beamten und Beamtinnen, für die nach dem 31. Dezember 2010 ein Anspruch auf Dienstbezüge entsteht, vermindert sich das Grundgehalt bei einem Amt der Besoldungsgruppe W1 um 370,- für die Dauer von zwei Jahren nach Entstehung des Anspruchs ( 3b Saarländisches Besoldungsgesetz). W2-Besoldung (mit angehobener Grundbesoldung) Anhebungszeitpunkt W2-Grundgehalt zum 1. Januar ,92 zum 1. September ,92 zum 1. September ,39 W3-Besoldung (mit angehobener Grundbesoldung) Anhebungszeitpunkt W3-Grundgehalt zum 1. Januar ,99 zum 1. September ,64 zum 1. September ,04 b) Konsumtion Das neue Besoldungsrecht enthält Regularien zur Anrechnung von bereits gewährten Leistungsbezügen. Betroffen sind nur Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge; Funktionsleistungsbezüge und Forschungs- und Lehrzulagen bleiben unberührt. 2

3 Jedem Hochschullehrer/jeder Hochschullehrerin bleiben mindestens 20 % der ihm/ihr zustehenden unbefristeten Leistungsbezüge garantiert. Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, vermindern sich bei W2 um 550,- und bei W3 um 450,-, höchstens jedoch insgesamt in Höhe der zu vermindernden Leistungsbezüge ( 12a Abs. 1 Saarländisches Besoldungsgesetz). Das heißt, dass derjenige, der geringe Leistungsbezüge hat, auch nur einen geringen Abzugsbetrag hat; somit bekommt kein Hochschullehrer weniger als vorher. An einem Beispiel vereinfacht dargestellt: Ein Hochschullehrer, der ein W2-Gehalt mit 500,- unbefristetem Leistungsbezug zum bezog, erhält von seinem Leistungsbezug 80 % abgezogen, erhält also 100,-. Das heißt: Die Besoldungserhöhung macht bei ihm nicht 50,-, sondern 150,- aus. Befristete Leistungsbezüge, die auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden, werden nicht vermindert. Stehen mehrere Leistungsbezüge zu, werden sie in folgender Reihenfolge vermindert, bis der Differenzbetrag erreicht ist: 1. unbefristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge 2. unbefristete nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge 3. befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge 4. sonstige befristete Leistungsbezüge. Stehen mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge berücksichtigt, die zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind. Am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge werden anteilig vermindert ( 12a Abs. 2 Saarländisches Besoldungsgesetz). Für monatliche Leistungsbezüge, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, gilt entsprechendes. Für monatliche Leistungsbezüge, die in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, vermindern sich diese bei W2 nicht um 550,- und bei W3 nicht um 450,-, sondern um die Unterschiedsbeträge zwischen den am Tag der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehälter in W2 oder W3 3

4 nach diesem Gesetz (Nr. 1847) und dem Gesetz zur Anpassung von Besoldung- und Versorgungsbezügen vom 26. Juni 2013 ( 12a Abs. 4 Saarländisches Besoldungsgesetz). Im Übrigen ist korrespondierend mit der Erhöhung der Grundgehälter die Regel- Höchstgrenze für die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen neu zugeschnitten worden. Bislang lag diese bei 40 % des jeweiligen Grundgehalts, bzw. in Ausnahmefällen höher. Nun liegt die neue Regel-Höchstgrenze für die Ruhegehaltsregelung von Leistungsbezügen für nach W2 besoldete Professorinnen/Professoren bei 25 % des Grundgehalts und für nach W3 Besoldete bei 29 % ( 10 Abs. 4 Saarländisches Besoldungsgesetz). Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum 26. Februar 2015 nach 33 Abs. 3 Satz 3 des in Landesgesetz übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes bereits für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird dieser Prozentsatz durch einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt. Der Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem nach bisherigem Recht ruhegehaltfähigen Teil der Leistungsbezüge und einem Betrag in Höhe von 550,- bei Besoldungsempfängern mit W2- und 450,- bei Besoldungsempfängern mit W3-Besoldung. Wurden die Leistungsbezüge in der Zeit vom 1. September 2013 bis 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt, tritt an die Stelle der 550,- bei W2 bzw. 450,- bei W3 der jeweilige Unterschiedsbetrag zwischen den am Tag der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätze nach diesem Gesetz (Nr. 1847) und nach dem Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen vom 26. Juli Wer ist von den Neuregelungen betroffen? Alle Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W2 und W3 erhalten im Saarland nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes ab dem 1. Januar 2013 die oben genannten höheren Grundgehälter. Da das System der W-Besoldung grundsätzlich und strukturell unverändert bleibt, kann auch weiterhin - wie bisher - über die Gewährung von Leistungsbezügen zur Komplettierung der Grundgehälter verhandelt werden. Auch können nach wie vor besondere Leistungsbezüge beantragt werden. Leistungsbezüge, über die erstmals nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes entschieden wird, unterliegen nicht der Konsumtion. 4

5 Bei denjenigen W-Professorinnen und W-Professoren, denen am 1. Januar 2013 bereits monatliche Leistungsbezüge zustanden, werden bereits vorhandene Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge entsprechend den unter Ziffer 1 genannten Bedingungen vermindert. Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden ist. Außerdem werden auch Leistungsbezüge einbezogen, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben. C-Professuren sind von allen hier aufgeführten Neuregelungen nicht betroffen. 3. Wie sind die Erfolgsaussichten, wenn man sich gegen die Neuregelungen wendet? a) Erhöhung der Grundgehälter Ob die Erhöhung der Grundgehaltssätze im Saarland vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ausreichend ist, um eine amtsangemessene Besoldung in jedem Einzelfall sicherzustellen, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Zu berücksichtigen ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 nur mit der Frage befasst hat, ob die zum Zeitpunkt der Entscheidung in Hessen vorgefundene W2- Grundbesoldung (damals 4.239,10 Euro) amtsangemessen ausgestaltet war. Der DHV führt aus prinzipiellen Erwägungen in einem Bundesland mit einem vergleichsweise sehr geringen W2-Grundgehalt einen Prozess, der zur Klärung dieser Rechtsfrage führen soll. Die Erfolgsaussichten dieses Prozesses, der sich gegen eine zu niedrige Erhöhung des Grundgehaltssatzes in W2 richtet, sind nach Auffassung des DHV zurückhaltend zu beurteilen. b) Konsumtion Für rechtlich außerordentlich bedenklich hält der DHV demgegenüber die Konsumtion, also die Verrechnung der Erhöhung der Grundgehaltssätze mit bereits gewährten Leistungsbezügen, da hier das Leistungsprinzip als anerkannter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verletzt sein könnte. Auch diese Rechtsfrage wird der DHV in mehreren Prozessen in Bundesländern, die über eine im föderalen Quervergleich schlechtere Besoldungsausgangslage als das Saarland verfügen, einer gerichtlichen Klärung zuführen. Da 5

6 es sich bei der Konsumtion um eine besoldungsrechtliche Novität handelt, sind die Erfolgsaussichten schwierig einzuschätzen, werden aber vom DHV als vorsichtig optimistisch beurteilt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass ein erstes verwaltungsgerichtliches Urteil (in einem Verfahren, das vom DHV nicht als Musterprozess unterstützt wurde) mit einem leider negativen Ergebnis vorliegt, bei dem Berufung eingelegt ist. Es handelt sich um das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 unter dem Aktenzeichen 1 K 711/14.TR. Das Verwaltungsgericht Trier sieht keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Konsumtionsregelung in Rheinland-Pfalz. Die teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge verstoße nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG. Durch den in Rheinland- Pfalz anrechnungsfreien Sockelbetrag und die Begrenzung der Anrechnung von monatlich 90,00 auf das erhöhte Grundgehalt habe der Gesetzgeber das ihm zur Verfügung stehende mildeste Mittel gewählt. Diese Anrechnung in Rheinland-Pfalz sei im Vergleich zu den Regelungen anderer Bundesländer eher gering. Das Verwaltungsgericht Trier lässt dabei offen, ob auch andere Gestaltungsmöglichkeiten ebenfalls verhältnismäßig sein könnten, wie z.b. die Begrenzung der Anrechnung der Leistungsbezüge auf das Grundgehalt von max. 50 %. 4. Was sind Ihre Handlungsoptionen? a) Widerspruch und Klage Wenn Ihre Besoldung auf der Grundlage des oben genannten Gesetzes voraussichtlich im April 2015 neu festgesetzt worden ist, können Sie hiergegen als nach W besoldeter Professor/besoldete Professorin im Beamtenverhältnis ungeachtet der nicht abzuschätzenden Erfolgsaussichten Widerspruch im Jahr 2015 einlegen und beantragen, Ihnen eine höhere Besoldung festzusetzen und zu gewähren. Je nach Einzelfall können Sie insbesondere darauf abstellen, die Konsumtion der bereits gewährten Leistungsbezüge sei rechtswidrig. Darüber hinaus können Sie Ihren Widerspruch damit begründen, die Erhöhung der Grundgehaltssätze sei aus Ihrer Sicht noch nicht ausreichend, um amtsangemessen zu sein. Sollte die Widerspruchsbehörde Ihren Widerspruch mittels eines sog. Widerspruchsbescheides abschlägig bescheiden, wären Sie aber gezwungen, 6

7 innerhalb eines Monats Klage zu erheben, wenn Sie Ihre neu festgesetzte Besoldung nicht akzeptieren wollen. Sie können freilich in Ihrem Widerspruch darum bitten, das Widerspruchsverfahren bis zu einer gerichtlichen Entscheidung ruhen zu lassen und dabei darauf hinweisen, dass der DHV bestrebt ist, die in Rede stehenden Rechtsfragen in einem anderen Bundesland einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Einen Anspruch darauf, dass Ihr Widerspruch ruhend gestellt wird, haben Sie jedoch nicht. Beachten Sie bitte des Weiteren, dass bei einem Ruhenlassen wegen der Unterschiedlichkeit der tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalte (Länderspezifika, individuelle Besoldungshöhe und -zusammensetzung W2/W3 u.v.a.m.) keineswegs ausgeschlossen ist, dass selbst ein obsiegendes Urteil in einem vom DHV angestrengten Musterprozess in einem anderen Bundesland keine Ausstrahlungswirkung auf Ihre persönliche Besoldung entfalten muss. Wenn Sie die Ungewissheit nicht in Kauf nehmen wollen und Ihnen an einer endgültigen Klärung im Hinblick auf Ihre persönliche Besoldungsfestsetzung gelegen ist, müssten Sie selbst den Klageweg, ggf. bis zum Bundesverfassungsgericht, beschreiten. In gleicher Weise können Sie im Hinblick auf die nun festgesetzte Besoldung auch als Professor und Professorin vorgehen, wenn Sie bereits im Kalenderjahr 2012 auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 Widerspruch gegen Ihre Besoldung im Jahr 2012 nach der vor der jetzigen Reform geltenden Rechtslage eingelegt hatten. Sie müssten einen weiteren Widerspruch, nun gerichtet gegen die Besoldung nach der Novellierung des neuen Besoldungsgesetzes, im Jahr 2015 einlegen und diesen wie soeben dargelegt begründen. An dem bereits in 2012 eingelegten Widerspruch können Sie entweder festhalten oder diesen gegenüber der Behörde zurücknehmen. Ein Festhalten an dem Widerspruch kommt dann in Betracht, wenn Sie sich etwaige Ansprüche auf eine amtsangemessene Besoldung auch für 2012 sichern wollen. Ob auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich ein Anspruch auf rückwirkende Anpassung der Besoldung besteht, ist eine offene Rechtsfrage. Sofern über den Widerspruch für das Jahr 2012 ablehnend entschieden würde, könnten Sie Ihr Begehren durch Klage beim Verwaltungsgericht weiter verfolgen. 7

8 Ob Sie in der oben skizzierten Weise gegen die insbesondere in puncto Konsumtion unbefriedigende, aber gleichwohl nachgebesserte W-Besoldung im Saarland und mithin gegen Ihre neu festgesetzte Besoldung vorgehen wollen, bitten wir Sie angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens und des insoweit nicht auszuschließenden persönlichen Prozesskostenrisikos selbst zu entscheiden. b) Abwarten Wenn Sie nichts tun, akzeptieren Sie grundsätzlich Ihre Besoldung. Nur bei einer erneuten Änderung des für Sie einschlägigen Besoldungsgesetzes beispielsweise in Reaktion auf eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kämen Sie in den Genuss der entsprechenden Änderung mit Wirkung für die Zukunft. 5. Gibt es eine Handlungsempfehlung des DHV? Eine eindeutige Handlungsempfehlung kann der DHV vor dem Hintergrund der aufgezeigten Risiken nicht geben. Hierfür bitten wir Sie um Verständnis. Wir bitten Sie, vor dem Hintergrund der aufgezeigten Handlungsoptionen selbst zu entscheiden, wie Sie sich verhalten wollen. Diese Information ist nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage unserer derzeitigen Analyse erfolgt. Auch angesichts der geschilderten Unwägbarkeiten müssen wir Sie aber um Verständnis bitten, dass der DHV keine Gewähr übernehmen kann und sich von einer Haftung freizeichnen muss. Dr. jur. Michael Hartmer -Geschäftsführer- Dr. jur. Hubert Detmer -Stellvertretender Geschäftsführer- 8

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