Sonder-Newsletter W-Besoldung/Baden-Württemberg I

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1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Baden-Württemberg I In Baden-Württemberg ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften wurde im Baden-Württembergischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 23. Dezember 2014 verkündet (GBl. S. 770 ff., siehe Anlage). Die vorliegende Information erläutert die wichtigsten Inhalte der entsprechenden Änderungen und gibt Ihnen darüber hinaus Hinweise, wie Sie vorgehen können, wenn Sie mit Ihrer nach dem modifizierten W-Recht neu festgesetzten Besoldung nicht einverstanden wären. Ergänzende Informationen über die W-Besoldung und ihre hochschulpolitische Beurteilung aus Sicht des DHV finden Sie in der laufenden Berichterstattung im DHV-Newsletter und in Forschung & Lehre. 1. Was sind die Kernpunkte der Novellierung? a) Erhöhung des Grundgehaltes Das Land Baden-Württemberg hat die Grundgehälter in der Besoldungsgruppe W1 um 300,00, in der Besoldungsgruppe W2 um 749,32 und in der Besoldungsgruppe W3 um 517,71 erhöht. Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppe W1 rückwirkend zum 1. Januar 2014 und für die Besoldungsgruppen W2 und W3 rückwirkend zum 1. Januar Eine Rückwirkung für das Jahr 2012 ist nicht vorgesehen. Bereits vor Inkrafttreten der Novellierung der W-Besoldung ist durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014 vom 16. Juli 2013 (GBl. S.185 ff.) eine Besoldungserhöhung der W-Grundgehaltssätze um 2,45 % zum 1. Januar 2014 und um 2,7 % zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Die Grundgehälter 1

2 haben unter Berücksichtigung der jetzt rückwirkend beschlossenen Erhöhung infolge der W-Reform und der bereits beschlossenen Besoldungsanpassungen daher die folgende Höhe: W1-Besoldung Anhebungszeitpunkt W1-Grundgehalt zum 1. Januar ,41 zum 1. Januar ,23 Der Höchstbetrag der Zulage für Juniorprofessoren/Juniorprofessorinnen ist von bisher 600,00 auf die Höhe des Grundgehalts W1 erhöht worden. Des Weiteren ist die Möglichkeit geschaffen worden, dass diese Zulage aus Mitteln privater Dritter gewährt wird, ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar W2-Besoldung Anhebungszeitpunkt W2-Grundgehalt zum 1. Januar ,00 zum 1. Januar ,30 zum 1. Januar ,44 W3-Besoldung Anhebungszeitpunkt W3-Grundgehalt zum 1. Januar ,00 zum 1. Januar ,19 zum 1. Januar ,90 b) Konsumtion Das neue Besoldungsrecht enthält Regularien zur Umwidmung und Anrechnung von bereits gewährten Leistungsbezügen. 2

3 Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (gemeint sind dabei Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge, besondere Leistungsbezüge und Funktionsleistungsbezüge), der einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer mit W2- oder W3-Gehalt am 1. Januar 2013 gewährt worden ist, wird zum 1. Januar 2013 zur Hälfte in Grundgehalt umgewidmet und somit verrechnet (Art. 6 Abs. 1 des o. g. Gesetzes). Der Höchstbetrag für die Umwidmung in W2 liegt aber bei monatlich 749,32 und in W3 bei monatlich 517,71 (Umwidmungshöchstbeträge). Dieser umgewidmete Betrag der Leistungsbezüge wird somit Bestandteil des erhöhten Grundgehalts. Die Umwidmung der Leistungsbezüge ist im Abrechnungsmonat Januar 2015 erstmalig in der Gehaltsmitteilung berücksichtigt (in der Spalte einmalige Bezüge ). Sofern mehrere Leistungsbezüge gewährt werden, bezieht sich die Umwidmung auf die Leistungsbezüge in folgender Reihenfolge: 1. unbefristete Leistungsbezüge, die an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen 2. unbefristete Leistungsbezüge, die nicht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen 3. befristete Leistungsbezüge, die an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen 4. befristete Leistungsbezüge, die nicht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Bei gleichrangigen Leistungsbezügen werden diese entsprechend ihrem Verhältnis zueinander umgewidmet, bis der o. g. Umwidmungshöchstbetrag erreicht ist. Leistungsbezüge, die in der Zeit nach dem 1. Januar 2013 bis zum 23. Dezember 2014 einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer in W2 oder W3 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum schriftlich entschieden worden ist, werden nach der zeitlichen Abfolge ihrer Gewährung ebenfalls zur Hälfte in Grundgehalt umgewidmet. Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die nach dem 23. Dezember 2014 erstmalig oder erneut gewährt werden, wenn über ihre Vergabe schriftlich bis zum 31. Dezember 2012 entschieden worden ist. Wegen der weiteren Details der Umwidmung sei auf Art. 6 des o. g. Gesetzes verwiesen. Im Übrigen ist korrespondierend mit der Erhöhung der Grundgehälter die Regel- Höchstgrenze für die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen neu zugeschnitten worden. Bislang lag diese bei 40 % des jeweiligen Grundgehalts, bzw. in Ausnahmefällen bei 3

4 insgesamt höchstens 80 % des Grundgehalts. Nun liegt die neue Regel-Höchstgrenze für die Ruhegehaltsregelung von Leistungsbezügen für nach W2 besoldete Professorinnen/Professoren bei 21 % des Grundgehalts und für nach W3 Besoldete bei 28 %. Die neue Höchstgrenze für die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen beträgt nun in Ausnahmefällen bei einem W2-Grundgehalt bis zu 55 % und bei einem W3-Grundgehalt bis zu 65 % des jeweiligen Grundgehalts (Art. 2 Ziff. 1 des o. g. Gesetzes). 2. Wer ist von den Neuregelungen betroffen? Alle Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 erhalten in Baden- Württemberg nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes ab dem 1. Januar 2013 die oben genannten höheren Grundgehälter. Da das System der W-Besoldung grundsätzlich und strukturell unverändert bleibt, kann auch weiterhin - wie bisher - über die Gewährung von Leistungsbezügen zur Komplettierung der Grundgehälter verhandelt werden. Auch können nach wie vor besondere Leistungsbezüge beantragt werden. Leistungsbezüge, über die erstmals nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes entschieden wird, unterliegen nicht der Konsumtion (Umwidmung). Bei denjenigen W-Professorinnen und W-Professoren, denen am 1. Januar 2013 bereits monatliche Leistungsbezüge zustanden, werden bereits vorhandene Berufungs-, Bleibe-, besondere und Funktions-Leistungsbezüge entsprechend den unter Ziffer 1 genannten Bedingungen angerechnet. Dies gilt auch für Leistungsbezüge, über deren Vergabe bis zum 23. Dezember 2014 entschieden worden ist. Auch werden Leistungsbezüge in die Konsumtion einbezogen, wenn über sie vor dem 1. Januar 2013 schriftlich entschieden worden war. C-Professuren sind von allen hier aufgeführten Neuregelungen nicht betroffen. 3. Wie sind die Erfolgsaussichten, wenn man sich gegen die Neuregelungen wendet? a) Erhöhung der Grundgehälter Ob die Erhöhung der Grundgehaltssätze in Baden-Württemberg vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ausreichend ist, um eine amtsangemessene Besoldung in jedem Einzelfall sicherzustellen, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Zu berücksichtigen 4

5 ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 nur mit der Frage befasst hat, ob die zum Zeitpunkt der Entscheidung in Hessen vorgefundene W2- Grundbesoldung (damals 4.239,10 Euro) amtsangemessen ausgestaltet war. Der DHV führt aus prinzipiellen Erwägungen in einem Bundesland mit einem vergleichsweise sehr geringen W2-Grundgehalt einen Prozess, der zur Klärung dieser Rechtsfrage führen soll. Die Erfolgsaussichten dieses Prozesses, der sich gegen eine zu niedrige Erhöhung des Grundgehaltssatzes in W2 richtet, sind nach Auffassung des DHV zurückhaltend zu beurteilen. In Baden-Württemberg ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass hier im Vergleich zu den anderen Bundesländern und dem Bund das höchste W2- und W3-Grundgehalt gezahlt wird. b) Konsumtion Für rechtlich außerordentlich bedenklich hält der DHV demgegenüber die Konsumtion (Umwidmung), also die Verrechnung der Erhöhung der Grundgehaltssätze mit bereits gewährten Leistungsbezügen, da hier das Leistungsprinzip als anerkannter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verletzt sein könnte. Auch diese Rechtsfrage wird der DHV in mehreren Prozessen in Bundesländern, die über eine auch im föderalen Quervergleich schlechtere Besoldungsausgangslage als Baden-Württemberg verfügen, einer gerichtlichen Klärung zuführen. Da es sich bei der Konsumtion um eine besoldungsrechtliche Novität handelt, sind die Erfolgsaussichten schwierig einzuschätzen, werden aber vom DHV als vorsichtig optimistisch beurteilt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass ein erstes verwaltungsgerichtliches Urteil (in einem Verfahren, das vom DHV nicht als Musterprozess unterstützt wurde) mit einem leider negativen Ergebnis bereits vorliegt, wobei hier allerdings die Berufung bereits eingelegt ist. Es handelt sich um das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 unter dem Aktenzeichen 1 K 711/14.TR. Das Verwaltungsgericht Trier sieht keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Konsumtionsregelung in Rheinland-Pfalz. Die teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge verstoße nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG. Durch den in Rheinland-Pfalz anrechnungsfreien Sockelbetrag und die Begrenzung der Anrechnung von monatlich 90,00 auf das erhöhte Grundgehalt habe der 5

6 Gesetzgeber das ihm zur Verfügung stehende mildeste Mittel gewählt. Diese Anrechnung in Rheinland-Pfalz sei im Vergleich zu den Regelungen anderer Bundesländer eher gering. Das Verwaltungsgericht Trier lässt es dabei offen, ob auch andere Gestaltungsmöglichkeiten ebenfalls verhältnismäßig seien, so wie die Begrenzung der Anrechnung der Leistungsbezüge auf das Grundgehalt von max. 50 % (wie dies in Baden-Württemberg der Fall ist). 4. Was sind Ihre Handlungsoptionen? a) Widerspruch und Klage Wenn Ihre Besoldung auf der Grundlage des oben genannten Gesetzes im Januar 2015 neu festgesetzt worden ist, können Sie hiergegen als nach W besoldeter Professor/besoldete Professorin im Beamtenverhältnis ungeachtet der nicht abzuschätzenden Erfolgsaussichten Widerspruch im Jahr 2015 einlegen und beantragen, Ihnen eine höhere Besoldung festzusetzen und zu gewähren. Je nach Einzelfall können Sie insbesondere darauf abstellen, die Konsumtion (Umwidmung) der bereits gewährten Leistungsbezüge sei rechtswidrig. Darüber hinaus können Sie Ihren Widerspruch damit begründen, die Erhöhung der Grundgehaltssätze sei aus Ihrer Sicht noch nicht ausreichend. Sollte die Widerspruchsbehörde Ihren Widerspruch mittels eines sog. Widerspruchsbescheides abschlägig bescheiden, wären Sie aber gezwungen, innerhalb eines Monats Klage zu erheben, wenn Sie Ihre neu festgesetzte Besoldung nicht akzeptieren wollen. Sie können freilich in Ihrem Widerspruch darum bitten, das Widerspruchsverfahren bis zu einer gerichtlichen Entscheidung ruhen zu lassen und dabei darauf hinweisen, dass der DHV bestrebt ist, die in Rede stehenden Rechtsfragen in einem anderen Bundesland einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Einen Anspruch darauf, dass Ihr Widerspruch ruhend gestellt wird, haben Sie jedoch nicht. Beachten Sie bitte des Weiteren, dass bei einem Ruhenlassen wegen der Unterschiedlichkeit der tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalte (Länderspezifika, individuelle Besoldungshöhe und -zusammensetzung W2/W3 u.v.a.m.) keineswegs ausgeschlossen ist, dass selbst ein ob- 6

7 siegendes Urteil in einem vom DHV angestrengten Musterprozess in einem anderen Bundesland keine Ausstrahlungswirkung auf Ihre persönliche Besoldung entfalten muss. Wenn Sie die Ungewissheit nicht in Kauf nehmen wollen und Ihnen an einer endgültigen Klärung im Hinblick auf Ihre persönliche Besoldungsfestsetzung gelegen ist, müssten Sie selbst den Klageweg, ggf. bis zum Bundesverfassungsgericht, beschreiten. In gleicher Weise können Sie im Hinblick auf die nun festgesetzte Besoldung auch als Professor und Professorin vorgehen, wenn Sie bereits im Kalenderjahr 2012 auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 Widerspruch gegen Ihre Besoldung im Jahr 2012 nach der vor der jetzigen Reform geltenden Rechtslage eingelegt hatten. Sie müssten einen weiteren Widerspruch, nun gerichtet gegen die Besoldung nach der Novellierung des neuen Besoldungsgesetzes, im Jahr 2015 einlegen und diesen wie soeben dargelegt begründen. An dem bereits in 2012 eingelegten Widerspruch können Sie entweder festgehalten oder diesen gegenüber der Behörde zurücknehmen. Ein Festhalten an dem Widerspruch kommt dann in Betracht, wenn Sie sich etwaige Ansprüche auf eine amtsangemessene Besoldung auch für 2012 sichern wollen. Ob auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts jedoch tatsächlich ein Anspruch auf rückwirkende Anpassung der Besoldung besteht, ist eine offene Rechtsfrage. Sofern über den Widerspruch für das Jahr 2012 ablehnend entschieden würde, könnten Sie Ihr Begehren durch Klage beim Verwaltungsgericht weiter verfolgen. Ob Sie in der oben skizzierten Weise gegen die insbesondere in puncto Konsumtion unbefriedigende, aber gleichwohl nachgebesserte W-Besoldung in Baden-Württemberg und mithin gegen Ihre neu festgesetzte Besoldung vorgehen wollen, müssen Sie angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens und des insoweit nicht auszuschließenden persönlichen Prozesskostenrisikos selbst entscheiden. b) Abwarten Wenn Sie nichts tun, akzeptieren Sie grundsätzlich Ihre Besoldung. Nur bei einer erneuten Änderung des für Sie einschlägigen Besoldungsgesetzes beispielsweise in Reaktion auf eine 7

8 höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kämen Sie in den Genuss der entsprechenden Änderung mit Wirkung für die Zukunft. 5. Gibt es eine Handlungsempfehlung des DHV? Eine eindeutige Handlungsempfehlung kann der DHV vor dem Hintergrund der aufgezeigten Risiken nicht geben. Hierfür bitten wir Sie um Verständnis. Wir bitten Sie, vor dem Hintergrund der aufgezeigten Handlungsoptionen selbst zu entscheiden, wie Sie sich verhalten wollen. Diese Information ist nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage unserer derzeitigen Analyse erfolgt. Auch angesichts der geschilderten Unwägbarkeiten müssen wir Sie aber um Verständnis bitten, dass der DHV keine Gewähr übernehmen kann und sich von einer Haftung freizeichnen muss. Dr. jur. Michael Hartmer -Geschäftsführer- Dr. jur. Hubert Detmer -Stellvertretender Geschäftsführer- 8

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