Strassen- und Wegreglement. der Einwohnergemeinde Arni BE
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- Christel Brauer
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1 Strassen- und Wegreglement der Einwohnergemeinde Arni BE
2 Die Einwohnergemeinde Arni beschließt nachfolgendes STRASSEN- UND WEGREGLEMENT I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1 1 Das vorliegende Reglement gilt für alle Strassen und Wege im Gebiet der Einwohnergemeinde Arni, die dem öffentlichen Verkehr dienen. 2 Unter dem Ausdruck "Strassen und Wege" sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Verkehrsanlagen wie Strassen, Fahr- und Fusswege, Gehwege (Trottoirs),Plätze, Brücken, Treppen, usw. zu verstehen, soweit diese im Strassen- und Wegverzeichnis aufgenommen sind. 3 Alle Strassen und Wege müssen im Eigentum der Gemeinde sein oder es muss deren Widmung als öffentliche Wege im Sinne von Art. 10 des Strassenbaugesetzes vom 2. Februar 1964 erfolgt sein. Unterhalt Art. 2 Die Gemeinde sorgt auf eigene Kosten für den Unterhalt der gemeindeeigenen Wege und Anlagen. Einteilung Art. 3 Die öffentlichen Wege in der Gemeinde Arni werden in drei Gruppen eingeteilt. Gruppe A: Gruppe B: Gruppe C: Wege, die im Eigentum der Gemeinde stehen. Der ordentliche Unterhalt, wie Belagssanierung, Ueberkiesen, Ränder abhacken, Entwässerung, Schneeräumung, Splittern, Sanden, usw. geht zulasten der Gemeinde und wird durch Dritte oder den Gemeindewegmeister ausgeführt. Wege, die im Privateigentum stehen (Privatwege). Die Gemeinde liefert im Rahmen des jeweiligen Voranschlages das geeignete Material (Kies). Falls es die Umstände zulassen, wird auch die Schneeräumung dieser Privatwege durch die Gemeinde übernommen. Güter-, Flur- und Waldwege (Wege, die vorwiegend der Erschliessung von Feld, Wald und Wiese zum Zwecke der Bewirtschaftung dienen). An diese Wege werden keine Beiträge geleistet. Wegverzeichnis Art. 4 Als Bestandteil dieses Reglementes wird durch die Gemeinde ein Strassen- und Wegverzeichnis in Form eines Übersichtsplanes geführt. Aus dem Übersichtsplan sind die Wege der Gruppen A und B gemäss Art. 3 ersichtlich. Das Verzeichnis wird laufend ergänzt.
3 Anforderungen Art. 5 für Neu- Die Neuaufnahme von Gemeindestrassen in die Gruppe A erfolgt mit ihrer Übergabe aufnahmen an den Verkehr. Inbezug auf die Anforderungen zur Aufnahme neuerstellter und bestehender Privatwege in die Gruppe A wird auf Art. 22 dieses Reglementes verwiesen. Freiwillige Art. 6 Beiträge 1 Dem Gemeinderat 1 steht das Recht zu, an den Unterhalt von Privatwegen und Anlagen auf Gesuch hin Beiträge im Rahmen seiner Finanzkompetenzen zu bewilligen (siehe Anhang 1), Material zur Verfügung zu stellen, oder Unterhaltsarbeiten durch Dritte oder den Gemeindewegmeister anzuordnen. Im Besonderen soll von dieser Möglichkeit bei schweren Naturereignissen oder bei Grundeigentümern mit grossen Wegunterhaltslasten Gebrauch gemacht werden. 2 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien über die Ausrichtung von Beiträgen. Signale und Art. 7 Vorrichtungen 1 Der Gemeinderat 2 ist berechtigt, nach Orientierung der auf Privateigentum Eigentümer auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten Verkehrssignale, Strassenbezeichnungen, Wegweiser, Beleuchtungsvorrichtungen und dergleichen dauernd anzubringen. Sie ist ferner berechtigt, während des Winters die zur Verkehrssicherheit der Wege erforderlichen Markierungen und Schneewehren aufzustellen. 2 Ergänzend wird auf Art. 82 Strassenbaugesetzt (SBG) verwiesen. Landerwerb Art. 8 Das zur Instandstellung und für den Ausbau bestehender Gemeindewege benötigte Land wird den Besitzern entschädigt. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so ist das Expropriationsverfahren (Enteignung) durchzuführen. Die Kosten des Landerwerbs und allfälliger Verfahren gehen zulasten der Gesamtausbaukosten. II. Organisation und Aufsicht Organe Art. 9 Für die Betreuung und Beaufsichtigung des gesamten Wegnetzes und der Anlagen sind in der Gemeinde zuständig: a) die Gemeindeversammlung b) der Gemeinderat als Oberaufsichtsbehörde d) Der Gemeindewegmeister Gemeindever- Art. 10 sammlung Die Gemeindeversammlung - beschließt über die Aufnahme von Wegen und Strassen, die in das Eigentum der Gemeinde übergehen - beschließt über die Entlassung von Wegen der Gruppe A aus dem Gemeindeeigentum (Entwidmung) - beschließt über den Ausbau von bestehenden Gemeindewegen, sofern die Kompetenz des Gemeinderates überschritten wird - beschließt über die Höhe und die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen 1 indirekte Änderung mittels OgR Teilrevision vom ; Genehmigung AGR indirekte Änderung mittels OgR Teilrevision vom ; Genehmigung AGR
4 Gemeinderat Art Der Gemeinderat - beschließt über die Aufnahme von Wegen, die in die Gruppe B gehören - beschließt über Rückstufung von Wegen der Gruppe B in die Gruppe C - übt die Oberaufsicht über das Wegwesen aus - entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen - wählt den Gemeindewegmeister - wählt allfällige Spezialkommissionen, die für gewisse Strassenbauten eingesetzt werden sollen - setzt die Höhe der Ansätze für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge fest (FAT-Tarif) - stellt Beitragspläne im Sinne von Art. 27 dieses Reglements und gemäss Grundeigentümerbeitragsdekret auf und überwacht das Inkasso - vergibt Aufträge, die im Voranschlag nicht enthalten sind und in seiner Kompetenz liegen. Art. 12 aufgehoben 4 Gemeindewegmeister Art Die Wahl des Gemeindewegmeisters erfolgt durch den Gemeinderat 2 Die Aufgaben des Gemeindewegmeisters sind in einem Pflichtenheft geregelt. III. Vorschriften über Anlagen und Unterhalt Kantonale Art. 14 Vorschriften 1 Das und Vorschriften - Baugesetz vom 9. Juni 1985 des Gemeinde- - Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Februar 1964/ Baureglementes 12. Februar Baureglement der Gemeinde Arni vom 10. Dezember 2002 gilt für die Einhaltung der Vorschriften über - Schutz des Strassenbildes - Strassenreklamen - Bauabstände zu Strassen - Bauverbotsstreifen - freizuhaltender Lichtraum - Schutz der Strassen, Einfriedungen, Stützmauern, Anpflanzungen, Terrainveränderungen längs Strassen - private Zufahrten, Garageausfahrten - Vorplätze, Abstellplätze - Brunnen, Dünger- und Jauchegruben sowie Kläranlagen an Strassen - Schneefänge - Grabarbeiten auf öffentlichem Grund und Inanspruchnahme öffentlichen Grundes bei Bauarbeiten 2 Für die Bewilligungspflicht und Gesuchsverfahren in obgenannten Fällen gelten die Vorschriften der Baugesetzgebung. 3 indirekte Änderung mittels OgR Teilrevision vom ; Genehmigung AGR indirekte Änderung mittels OgR Teilrevision vom ; Genehmigung AGR
5 Strassenabwasser Art. 15 Sickerleitungen 1 Grundeigentümer sind verpflichtet, natürliche Strassenabwasser ungehindert und auf kürzestem Weg in ihr Erdreich abfliessen zu lassen. Die Durchlässe und Abzugsgräben sind stets offen zu halten. Im übrigen gelten die Art. 25 und 61 des Strassenbaugesetzes. 2 Müssen zum Schutze der Strassen Sickerleitungen oder Ableitungen erstellt werden, so können jene Anstösser, welchen daraus ein Vorteil erwächst, zu Beiträgen bis maximal 20% der Kosten verpflichtet werden. Diese Beiträge können, sofern es die Bauund Wegkommission bewilligt, auch in Form von Eigenleistungen erbracht werden. Eine nachträgliche Beitragspflicht wird ausgeschlossen. Aussergewöhn- Art. 16 liche Bean- 1 Werden die Wege ausserordentlich beansprucht und ist dadurch vermehrter spruchung Unterhalt oder vermehrte Reinigung nötig, so ist der Unterhaltspflichtige berechtigt, vom Verursacher eine angemessene Entschädigung zu fordern. 2 Für Beschädigungen von Wegen können die Verursacher belangt werden. Missbräuch- Art. 17 liche Inan- Jede missbräuchliche Inanspruchnahme oder Beschädigung der öffentlichen spruchnahme Wege ist verboten, insbesondere sind Ablagerungen jeder Art auf Wegen untersagt. Ausnahmefälle entscheidet der Gemeinderat 5. Landwirt- Art. 18 schaftliche 1 Beim Pflügen oder andern landwirtschaftlichen Arbeiten dürfen Wege und Arbeiten, Schleifen Bestandteile derselben wie Bankette, Randsteine, Belag und dergleichen nicht beschädigt werden. Wird durch solche Arbeiten die Fahrbahn verunreinigt, so ist sie sofort durch die Verursacher zu reinigen. 2 Das Schleifen von Gegenständen aller Art ist nur bei genügendem Schneelbelag gestattet (siehe auch Art. 51 SBG), sofern eine Beschädigung der Fahrbahn ausgeschlossen ist. Allfällige Kosten für Instandstellungen trägt der Verursacher. Sammler, Art. 19 Schächte, Weiher Geschiebesammler und Schächte, sowie von der Kommission für öffentliche Sicherheit bezeichnete Feuerweiher sind periodisch, jedoch jährlich mindestens einmal zu entleeren und zu reinigen. Übrige Be- Art. 20 stimmungen Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Februar 1964/12. Februar IV. Bau neuer Strassen und Wege Bewilligungs- Art. 21 erfordernis Die Neuanlage und der Ausbau einer Strasse erfordern einen genehmigten Strassenoder Ueberbauungsplan, sofern nicht das Baubewilligungsverfahren genügt (vgl. Art. 14 SBG) 5 indirekte Änderung mittels OgR Teilrevision vom ; Genehmigung AGR
6 Anforderungen Art. 22 an Neuanlagen 1 Für die Ausführung der Wege sind die anerkannten Regeln des Strassenbaus und und Ausbauten allfällige Vorschriften und Bedingungen des Gemeinderates einzuhalten. Die Fahrbahnbreite soll in der Regel 3 Meter betragen mit einem beidseitigen Bankett von 30 cm. Der Fahrbahnbelag hat eine Stärke von mindestens 7 cm aufzuweisen und ist im Unterhalt mit einer frostsicheren Kofferung zu versehen. In der Regel muss die Strasse über die Schulter entwässert werden. Das Regenwasser ist oberflächlich zu versickern. 2 Im übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften des kantonalen Strassenbaugesetzes. Finanzierung Art. 23 Betreffend Finanzierung von Bau- und Unterhaltsarbeiten wird auf Artikel 26 und folgende dieses Reglementes hingewiesen. V. Übernahme und Abtretungen Uebernahme von Art. 24 Privatstrassen 1 Bestehende Privatstrassen können gestützt auf ein schriftliches Gesuch und als Gemeindestrassen mit Zustimmung der privaten Eigentümer, von der Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt übernommen werden. Der Weg hat sich in einem Zustand gemäss Artikel 22 dieses Reglementes zu befinden. 2 Die Übernahme hat unentgeltlich und pfandfrei zu erfolgen. Aufhaftende Servitute sind nach Möglichkeit zu löschen. Die Geometerkosten und die Kosten für die Eintragung ins Grundbuch sind von den privaten Eigentümern und von der Gemeinde je zur Hälfte zu übernehmen. Abtretung von Art. 25 Gemeindestrassen 1 Gemeindestrassen können nach Widerruf der Widmung an Private abgetreten an Private werden, wenn sie für den allgemeinen Verkehr keine Bedeutung mehr haben. (z.b. Erschliessung von Landwirtschafts- oder Waldparzellen oder Ersatz durch eine neue Erschliessungsstrasse) 2 Die Abtretung hat pfandfrei zu erfolgen und aufhaftende Servitute sind nach Möglichkeit zu löschen. Die Kosten der Handänderung gehen zu Lasten der Gemeinde. 3 Die Entschädigung wird vom Gemeinderat festgelegt. Sie bemisst sich nach dem Interesse des übernehmenden Privaten. VI. Beitragspflicht der Grundeigentümer an die Strassenbaukosten Beschluss Art. 26 Die Gemeindeversammlung beschließt zusammen mit der Krediterteilung für den Ausbau über den Kostenanteil der Grundeigentümer. Beitragsplan Art. 27 Für die Erstellung des Beitragsplanes und den Erlass der erforderlichen Verfügungen ist der Gemeinderat zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 113 Baugesetz und Art. 27 und folgende des Dekretes über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret).
7 Beiträge an Wege Art. 28 der Gruppe C Die Kosten für den Bau und Unterhalt von Wegen der Gruppe C gehen voll zu Lasten der Strasseneigentümer. VII. Straf- und Schlussbestimmungen Strafen Art Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den geltenden Vorschriften bestraft, insbesondere nach Art. 83 ff des Gesetzes über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Febr. 1964/12. Febr Die Gemeinde hat im Strafverfahren die Rechte einer Partei; sie wird durch den Gemeinderat vertreten. Inkrafttreten Art Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes werden alle damit im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften ausser Kraft gesetzt, insbesondere das Wegreglement der Gemeinde Arni vom 18. Oktober So beraten und angenommen an der Versammlung der Einwohnergemeinde Arni am 4. Dezember Arni, 4. Januar 2005 EINWOHNERGEMEINDE ARNI Der Präsident Die Sekretärin sig. Walter Liechti sig. Ursula Feller
8 Anhang 1 Richtlinien der Gemeinde an die Unterhalts- und Ausbaukosten privater Wege Die Gemeinde leistet im Rahmen ihrer Finanzkompetenz (Gemeinderat oder Gemeindeversammlung) auf schriftliches Gesuch hin folgende Beiträge an die Unterhalt- und Ausbaukosten privater Wege: Finanzielles A. Ordentliche Beiträge Die Gemeinde übernimmt die Kies- und Transportkosten für den ordentlichen Unterhalt. B. Ausserordentliche Beiträge Die Gemeinde übernimmt: - bis 15 % an den Leichtausbau (Staubfreimachung, Kies und Belag, ohne Transportkosten) oder ** - bis 65 % für den Unterbau mit einer frostsicheren Kofferung (Kies, ohne Belag und ohne Transportkosten) Die Ausbaukosten des Haus- und Hofplatzes, sowie die Kosten für 50 m Weglänge gehen voll zu Lasten des Grundeigentümers. Ausserordentliche Beiträge an Privatstrassen werden für das gleiche Strassenstück nur alle 10 Jahre ausgerichtet. C. Beiträge bei schweren Naturereignissen Für Beiträge bei schweren Naturereignissen oder an Grundeigentümer mit grossen Wegunterhaltskosten entscheidet je nach Finanzkompetenz der Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung von Fall zu Fall. D. Beiträge an Meliorations-Erschliessungen Beiträge an Meliorations-Erschliessungen (Wege mit oder ohne Belagseinbau) werden von Fall zu Fall durch Gemeinderat oder Gemeindeversammlung festgesetzt. Nachtrag Anhang I ** Mit Beschluss des Gemeinderates Arni vom 4. August 2010 wird Abschnitt B des Anhanges I wie folgt ergänzt: - bis 15 % an den Unterhalt von geteerten Privatstrassen (Materialkosten ohne Transport)
9 Anhang 2 Richtlinien zur Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen Gestützt auf Art. 26 des Wegreglementes der Einwohnergemeinde Arni vom und des Dekretes über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret) vom 12. Febr erlässt der Gemeinderat nachstehende verbindliche Richtlinien: 1. Gemäss Art. 26 des Wegreglementes hat die Gemeindeversammlung zusammen mit der Kreditbewilligung die Höhe der Grundeigentümerbeiträge zu bestimmen. Die Gemeindeversammlung beschliesst den prozentualen Anteil, den die Grundeigentümer zu tragen haben, ausgehend vom bewilligten Bruttokredit. Die Aufteilung gemäss Grundeigentümerbeitragsdekret erfolgt durch den Gemeinderat in einem Beitragsplan. 2. Grundeigentümerbeiträge können erhoben werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 3 und 11 des Grundeigentümerbeitragsdekretes erfüllt sind. 3. Die Beitragsbemessung richtet sich nach Art. 11 des Grundeigentümerbeitragsdekretes. 4. Das für den Bau oder Ausbau einer Strasse notwendige Land wird den Landbesitzern nach allgemein üblichen Ansätzen entschädigt. Es steht dem Gemeinderat offen, das Land oder andere Werte die dem Strassenbau weichen müssen, durch eine Fachkommission schätzen zu lassen. Im übrigen bleibt das Enteignungsrecht vorbehalten. 5. Bei der Festsetzung des Grundeigentümeranteils ist im gesetzlichen Rahmen (Art. 112 Abs. 1 BauG) die Bedeutung des Strassenbaus für die Allgemeinheit einerseits, für die beteiligten Grundeigentümer anderseits zu berücksichtigen. Es gelten folgende Ansätze: - bis zu 100 % bei Strassen der Detailerschliessung - höchstens 80 % bei Quartiersammelstrassen - höchstens 50 % bei den übrigen Strassen mit teilweiser Erschliessungsfunktion 6. Der Grundeigentümeranteil wird im Verhältnis der anrechenbaren Nutzflächen und nach den Vorteilen, die sich aus den örtlichen Verhältnissen ergeben, auf die einzelnen Grundeigentümer verteilt. 7. Die anrechenbare Nutzfläche ist gleich Grundstückfläche mal Ausnützungsziffer. Die Ausnützungsziffer beträgt für Landflächen 0,1 und für Hausplätze 0,3. Massgebend ist die Aufteilung gemäss amtl. Bewertungsprotokoll. 8. Die einzelnen Grundstücke sind in Beitragsklassen einzuteilen, die je nach den geringeren oder grösseren Vorteilen abgestuft werden, welche der Strassenbau den betreffenden Grundstücken nach den örtlichen Verhältnissen bringt. Die Abstufung richtet sich nach a) der Länge der Strassenstrecke, die dem Grundstück dient b) dem Bestehen anderer genügender Zufahrten zum Grundstück.
10 9. Die Berechnung der Grundeigentümerbeiträge kann sowohl nach Länge und nach Fläche erfolgen. Der Gemeinderat beschließt die prozentuale Aufteilung. 10. Für Waldpazellen werden keine Grundeigentümerbeiträge erhoben. 11. Die Richtlinien über die Abstufung von Beiträgen der Grundeigentümer können vom Gemeinde rat ergänzt oder angepasst werden. Der Gemeinderat und die antragsstellenden Kommission haben für eine gerechte Behandlung aller Grundeigentümer (Vergleichsprinzip nach Ausbauart und örtlichen Verhältnissen) zu sorgen.
11 Depositionszeugnis Die unterzeichnete Gemeindeschreiberin bescheinigt, dass das Wegreglement in der Zeit vom 29. Oktober bis 29. November 2004 auf der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt worden ist. Sie gab die Auflage im Amtsanzeiger von Konolfingen in den Ausgaben Nr. 44 und 48 vom 29. Oktober und 26. November 2004 bekannt. Arni, 4. Januar 2005 Die Gemeindeschreiberin sig. Ursula Feller
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