Grundausbildung für Landes-, Magistratsund Gemeindebedienstete im Land Salzburg 2016/17

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1 Grundausbildung für Landes-, Magistratsund Gemeindebedienstete im Land Salzburg 2016/17 Ihre Ansprechpartnerin: Susanne Huber Salzburger Verwaltungsakademie Grundausbildung Telefon: + 43 (0) 662/ Telefax: + 43 (0) 662/ susanne.huber@salzburg.gv.at Aignerstraße 34, Postfach 527, 5020 Salzburg Die theoretische Ausbildung (Grundausbildungslehrgang und Selbststudium) ist ein wesentlicher Bestandteil der Grundausbildung neben der praktischen Ausbildung (Schulung am Arbeitsplatz) und der abschließenden Dienstprüfung. Die gegenständliche Ausschreibung bezieht sich auf die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A (Höherer Dienst), B (Gehobener Dienst), C (Fachdienst) und D (Mittlerer Dienst), bzw. analog für die Entlohnungsgruppen a, b, c und d des Entlohnungsschemas I für Vertragsbedienstete. Grundausbildungslehrgänge werden in allen Pflichtgegenständen abgehalten, welche jeweils im 3 (Allgemeiner Teil) der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom über die Grundausbildung für Landes-, Magistrats- und Gemeindebedienstete der Verwendungsgruppen A, B, C und D, LGBl. Nr. 121/122/123/124/1993, jeweils in der geltenden Fassung angeführt sind. Fachgegenstände: Außer den Pflichtgegenständen sind von den KursteilnehmerInnen in der Verwendungsgruppe A zwei Fachgegenstände, in den Verwendungsgruppen B und C jeweils ein Fachgegenstand zu absolvieren. Die Beschreibung der Fachgegenstände befindet sich im 4 (Besonderer Teil) in der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom für Bedienstete des Höheren Dienstes, des Gehobenen Dienstes und des Fachdienstes. Eine Übersicht über die Fachgegenstände ist in der jeweiligen Anlage der Verordnung der Salzburger Landesregierung zu finden. Fachgegenstände sind in der Regel im Selbststudium zu erlernen. Bei einer genügend großen Anzahl von TeilnehmerInnen eines Faches wird ein Kurs abgehalten.

2 Lehrgangsbeitrag: Der Lehrgangsbeitrag wird vom jeweiligen Dienstgeber übernommen. Der gesamte Lehrgangsbeitrag wird mit der Zulassung zur Grundausbildung fällig. Bei Kursen im Landesbildungszentrum Hotel Billroth sind Nächtigung, Verpflegung und Lernunterlagen inkludiert. Kurse im Seminarzentrum Aigen beinhalten Verpflegung und Lernunterlagen. Das Mittagessen ist nur bei Ganztagskursen vorgesehen. Konsumierte Getränke außerhalb der Pausenzeiten u.ä. sind selbst zu bezahlen. Lehrgangsdauer: September 2016 bis Mai 2017 Der Kursstart kann variieren und hängt von der Verwendungsgruppe ab. Zulassungsvoraussetzung zum Grundausbildungslehrgang: Die Zulassungsvoraussetzungen für die Grundausbildungslehrgänge sind für die einzelnen Verwendungsgruppen wie folgt festgelegt: Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst): Die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für diese Verwendungsgruppe setzt eine einschlägige Verwendung des Bewerbs/der Bewerberin in der öffentlichen Verwaltung voraus. Als einschlägig gilt eine Verwendung, die jener der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) oder zumindest B (Gehobener Dienst) entspricht. Weiteres Zulassungserfordernis ist das abgeschlossene Studium des Bewerbs der Bewerberin. Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst): Die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für diese Verwendungsgruppe setzt eine einschlägige Verwendung des Bewerbers/der Bewerberin in der öffentlichen Verwaltung voraus. Als einschlägig gilt eine Verwendung, die jener der Verwendungsgruppe B oder zumindest C (Fachdienst) entspricht. Weiteres Zulassungserfordernis ist eine abgeschlossene Reifeprüfung, bzw. B-Matura oder Berufsreifeprüfung. Verwendungsgruppe C (Fachdienst): Die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für diese Verwendungsgruppe setzt eine erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe D oder eine bereits gegebene Verwendung in der Verwendungsgruppe C vor dem 16. Juli 1993 voraus. Lehrlinge, die nach dem zum Lehrabschluss erfolgreich abgegeben sind, wenn sie die Lehrzeit bei der Gebietskörperschaft absolviert haben, die nunmehr ihr Dienstgeber ist. Bedienstete die eine Meisterprüfung oder Reifeprüfung abgeschlossen haben.

3 Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst): Die Zulassung zum Einführungslehrgang soll ehestmöglich nach Dienstantritt erfolgen. Dienstprüfung: Die Grundausbildung wird mit der betreffenden Dienstprüfung abgeschlossen. Prüfungstermine: Termine für Klausurarbeiten und Einzelprüfungen vereinbaren Teilnehmende mit den jeweiligen Prüfern. Termine für die kommissionelle Prüfung werden von der Verwaltungsakademie zeitgerecht bekannt gegeben. Information und Anmeldung: Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr, Telefon: DW 5668 Susanne Huber mailto: susanne.huber@salzburg.gv.at FAX: Anmeldungen für die Grundausbildungslehrgänge sind bis spätestens 29. Mai 2015, mittels Anmeldeformular unter im Dienstwege bei der Salzburger Verwaltungsakademie einzubringen. Die Anmeldung zur Grundausbildung gilt zugleich als Anmeldung zur Dienstprüfung! Durch Abschluss der Grundausbildung ist ein Anspruch auf eine höherwertige Verwendung nicht begründet.

4 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. September 1993 über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Höheren Dienstes StF.: LGBl. Nr. 121/1993 in der geltenden Fassung 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Grundausbildung der Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Höheren Dienstes, soweit im Folgenden keine Ausnahmen festgesetzt sind. (2) Bei folgenden Dienstzweigen wird die Grundausbildung durch die jeweils angeführte Prüfung bzw. Ausbildung ersetzt: a) Amtsärztlicher Dienst: Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873, RGBl Nr 37, betreffend die Prüfung der Ärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden, in der Fassung der Verordnung BGBl Nr 294/1986; b) Fürsorgeärztlicher Dienst, Höherer sozialmedizinischer Dienst, Dienst der Ärzte an den Landeskrankenanstalten: Abschluss der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; c) Amtstierärztlicher Dienst: Physikatsprüfung gemäß der Tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, BGBl. Nr. 215/1949, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 56/1952; d) Höherer forsttechnischer Dienst: Staatsprüfung für den höheren Forstdienst gemäß 106 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002; e) Höherer Archivdienst: Staatsprüfung des Österreichischen Institutes für Geschichtsforschung; f) Dienst der akademischen Restauratoren: Nachweis einer dreijährigen, besonderen praktisch-künstlerischen Fachausbildung oder Verwendung im betreffenden Fachgebiet; g) Dienst der Apotheker: Praktische Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit. (3) Die Grundausbildung gilt auch als abgeschlossen, wenn die oder der Bedienstete den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Dienstprüfung erbringt, die für den Höheren Dienst oder eine gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe nach Vorschriften des Bundes oder anderer Bundesländer vorgesehen ist oder war. (4) Bei LehrerInnen, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L1 erfüllen, gilt die Grundausbildung auch als abgeschlossen, wenn sie den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Dienstprüfung in den Gegenständen gemäß 3 Z 1, 2 und 3 erbringen. Diese Dienstprüfung kann frühestens nach einer fünfjährigen einschlägigen Verwendung im öffentlichen Dienst abgelegt werden. Die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang ist nicht erforderlich.

5 (5) Bei Psychologen, die gemäß 16 des Psychologengesetzes, BGBl Nr 360/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2001, in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen eingetragen sind, gilt die Grundausbildung auch als abgeschlossen, wenn sie den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Dienstprüfung in den Gegenständen gemäß 3 Z 1 bis 3 erbringen. (6) Mit Ausnahme des Dienstzweiges Höherer Verwaltungsdienst hat die Dienstbehörde bei Bediensteten, die innerhalb der letzten fünf Jahre ab dem Beginn des Ausbildungslehrgangs eine andere Grundausbildung des Landes erfolgreich abgeschlossen haben, zu bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die bereits in vergleichbarem Umfang in der abgeschlossenen Grundausbildung geprüft worden sind. 2 Ziel und Gliederung der Grundausbildung (1) Ziel der Grundausbildung ist es, die für den Höheren Dienst erforderlichen fachlichen und sozialen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln. (2) Die Grundausbildung besteht aus a) der praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz; b) der theoretischen Ausbildung (Grundausbildungslehrgänge und Selbststudium), die sich in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gliedert; c) der Dienstprüfung. 3 Allgemeiner Teil Der allgemeine Teil der theoretischen Grundausbildung besteht aus folgenden Gegenständen: 1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Europäische Integration, insbesondere EU - Entwicklung, Organisation und Arbeitsweisen, Salzburger Landeskunde; 2. Verwaltungsverfahrensrecht; 3. Dienst- und Besoldungsrecht der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft; 4. Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens und der Haushaltsvorschriften der jeweiligen Gebietskörperschaft für die Dienstzweige Höherer Verwaltungsdienst und Höherer Wirtschaftsdienst; 5. Grundzüge der Wirtschaftspolitik für den Dienstzweig Höherer Verwaltungsdienst; 6. Unfallverhütung, Ziviltechnikerwesen und Vergaberecht für die Dienstzweige Höherer Baudienst, Höherer technischer Dienst, Höherer landwirtschaftlicher Dienst und Höherer technischer Agrardienst; 7. Bürgernahe, mitarbeiterorientierte und effiziente Verwaltung. Der Gegenstand gemäß Z. 4 entfällt für Bedienstete, die die Dienstprüfung für den Dienstzweig Gehobener Rechnungsdienst abgelegt haben.

6 4 Besonderer Teil (19 Der besondere Teil der theoretischen Grundausbildung umfasst zwei der in der Anlage für den jeweiligen Dienstzweig angeführten Fachgegenstände. Einer der Fachgegenstände ist von der Dienstbehörde unter Bedachtnahme auf die Verwendung der oder des Bediensteten zu bestimmen; der andere Fachgegenstand ist von der oder dem Bediensteten auszuwählen. (2) Abweichend davon können jedoch auch Gegenstände, die in der Anlage für andere Dienstzweige vorgesehen sind, als Fachgegenstände bestimmt oder mit Zustimmung der Dienstbehörde von der oder dem Bediensteten ausgewählt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegenwärtige oder geplante Verwendung der oder des Bediensteten sinnvoll ist. (3) Umfasst die Verwendung der oder des Bediensteten keinen in der Anlage angeführten Fachgegenstand, hat die Dienstbehörde eigene Fachgegenstände unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige oder zukünftige Verwendung der oder des Bediensteten zu bestimmen. Der Umfang dieser Fachgegenstände hat dem der in der Anlage angeführten Fachgegenstände zu entsprechen. 5 Ausbildungslehrgänge Die Gegenstände des allgemeinen Teiles ( 3) sind in Ausbildungslehrgängen zu unterrichten. Rechtfertigt der Bedarf die Durchführung eines eigenen Ausbildungslehrganges für den Höheren Dienst nicht, kann ein gemeinsamer Ausbildungslehrgang mit den Bediensteten des Gehobenen Dienstes durchgeführt werden. In den Fachgegenständen ( 4) erfolgt die Ausbildung grundsätzlich durch Selbststudium; ein Ausbildungslehrgang kann durchgeführt werden, wenn für einen Fachgegenstand genügend Anmeldungen vorliegen. 6 Dienstprüfung (1) Die Dienstprüfung bildet den Abschluss der Grundausbildung. Durch sie soll festgestellt werden, ob der/die PrüfungswerberIn die für seine bzw. ihre Verwendung oder für eine von ihm bzw. ihr angestrebte Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und in der Lage ist, diese bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden. (2) Die Dienstprüfung gliedert sich in folgende Teile: 1. Einzelprüfungen im Gegenstand "Dienst- und Besoldungsrecht der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft" und in jedem der beiden Fachgegenstände sowie für die Dienstzweige Höherer Verwaltungsdienst und Höherer Wirtschaftsdienst im Gegenstand "Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens und der Haushaltsvorschriften der jeweiligen Gebietskörperschaft"; 2. Prüfung vor einem Prüfungssenat in den Gegenständen gemäß 3 Z 1 und 2 und bei negativer Bewertung der schriftlichen Prüfung ( 7 Abs 1) im Gegenstand gemäß 3 Z 4. (3) Die Prüfung vor dem Prüfungssenat kann erst abgelegt werden, nachdem die vorgesehenen Einzelprüfungen bestanden worden sind.

7 7 Einzelprüfungen (1) Im Gegenstand "Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens und der Haushaltsvorschriften der jeweiligen Gebietskörperschaft" für die Dienstzweige Höherer Verwaltungsdienst und Höherer Wirtschaftsdienst ist eine schriftliche Prüfung abzuhalten. Wird diese Prüfung negativ bewertet, ist die Prüfung vor dem Prüfungssenat ( 8) um diesen Gegenstand zu ergänzen. (2) Die Einzelprüfungen in den Fachgegenständen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Bei der Auswahl der Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit auf die Verwendung der oder des Bediensteten Bedacht zu nehmen. Beide Prüfungsteile sind gemeinsam zu bewerten. Eine negativ beurteilte Einzelprüfung kann nach frühestens drei Wochen und bei neuerlich negativer Bewertung nach frühestens sechs Wochen schriftlich und mündlich wiederholt werden. Vor der dritten Wiederholung hat mindestens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung in diesem Gegenstand zu liegen. Eine weitere Wiederholung dieser Prüfung ist nicht zulässig. (3) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen je Arbeit nicht länger als vier Stunden dauern. (4) Im Gegenstand "Dienst- und Besoldungsrecht der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft" ist eine mündliche Prüfung abzulegen. Eine negativ beurteilte Prüfung in diesem Gegenstand kann nach frühestens drei Wochen wiederholt werden. Es sind höchstens drei Wiederholungen zulässig.. 8 Prüfung vor dem Prüfungssenat (1) Die mündliche Prüfung vor dem Prüfungssenat bildet den Abschluss der Dienstprüfung. Der Prüfungssenat besteht aus der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission; als weiteres Mitglied soll vorrangig eine Vortragende oder ein Vortragender der Gegenstände "Österreichisches Verfassungsrecht, Behördenorganisation, Europäische Integration, insbesondere EU-Entwicklung, Organisation und Arbeitsweisen, Salzburger Landeskunde" oder "Verwaltungsverfahrensrecht" bestimmt werden, soweit einer dieser Gegenstände nicht von der oder dem Vorsitzenden geprüft wird. Wenn die Klausurarbeit im Gegenstand "Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens und der Haushaltsvorschriften der jeweiligen Gebietskörperschaft" negativ bewertet worden ist, gehört dem Prüfungssenat auch eine Prüferin oder ein Prüfer dieses Gegenstandes an. (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Prüfungssenat feststellt, dass die oder der Bedienstete in diesen Gegenständen die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt. Besteht der Senat aus zwei Prüfern, entscheidet bei unterschiedlicher Bewertung die Stimme der oder des Vorsitzenden. Ein aus drei Prüfern bestehender Senat entscheidet mit Stimmenmehrheit. (3) Eine negativ beurteilte Prüfung kann nach frühestens zwölf und bei neuerlich negativem Abschluss nach frühestens 24 Wochen wiederholt werden. Vor der dritten Wiederholung hat mindestens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung zu liegen. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig. Wiederholungsprüfungen umfassen den Prüfungsumfang gemäß 6 Abs 2 Z 2.

8 9 Prüfungskommission (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung einzurichten. (2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete des Höheren Dienstes oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende bei Ausbildungslehrgängen sind zu Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestellen, soweit in den von ihnen vorgetragenen Gegenständen Prüfungen vorgesehen sind. (3) Zur/Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu StellvertreterInnen der oder des Vorsitzenden dürfen nur BeamtInnen der Verwendungsgruppe A bestellt werden. (4) Ist für einen bestimmten Prüfungsgegenstand noch kein(e) PrüferIn vorgesehen, kann im Bedarfsfall hiefür ein zusätzliches Mitglied der Prüfungskommission auf deren restliche Funktionsdauer bestellt werden. (5) Die EinzelprüferInnen und die Mitglieder des Prüfungssenates sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen. Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungssenates hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission selbst oder eine(r) ihrer oder seiner StellvertreterInnen zu sein. 10 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Juni 1980, LGBl. Nr. 62, über die Grundausbildung für die Landesbeamten der Verwendungsgruppe A in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 10/1982, Nr. 83/1984, Nr. 100/1986, Nr. 21/1987, Nr. 71/1989 und Nr. 48/1992 außer Kraft. (3) Auf Bedienstete, die den Grundausbildungslehrgang vor dem 1. September 1993 begonnen haben, sind bis zum 1. Juli 1994 die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden. (4) Die vor dem 1. September 1993 abgelegten Dienstprüfungen gelten als Dienstprüfungen im Sinne dieser Verordnung. Die zu diesem Zeitpunkt bestellten Mitglieder der Prüfungskommission gelten auf die Dauer ihrer Bestellung als Mitglieder der Prüfungskommission im Sinne dieser Verordnung. 11 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu (1) 1 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/1998 tritt mit 1. März 1998 in Kraft. (2) Die 3, 7 Abs 2 und 8 Abs 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/1998 treten mit 15. September 1998 in Kraft. (3) 8 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2001 ist auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2001 abgelegt werden. (4) 1 Abs 2, 5 und 6 und die Z 14 im Abschnitt I der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2003 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. 6 Abs 2 und 3, 7 Abs 4 und 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

9 Anlage - Fachgegenstände gemäß 4 I. Dienstzweig Höherer Verwaltungsdienst 1. Abfallwirtschafts- und Umweltschutzrecht 2. EU- Regional- und Strukturpolitik 3. Finanzrecht 4. Fremdenrecht 5. Gemeindeverfassung und Gemeindeorganisation 6. Gesundheitswesen 7. Gewerberecht 8. Informatik einschließlich Datenschutz 9. Kulturwesen (Veranstaltungs-, Tanzschulrecht, Ortsbild- und Denkmalschutz, Kulturförderung), Fremdenverkehrswesen, Sportrecht 10. Recht der Land- und Forstwirtschaft (Bodenreform, Forstrecht, Jagd- und Fischereirecht, Veterinärrecht, Grundverkehrsrecht, Landwirtschaftsgesetz und Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz), Grundzüge der EU-Marktordnung 11. Naturschutz- einschließlich Naturhöhlenrecht sowie naturschutzrelevante Bestimmungen in anderen Gesetzesmaterien, Tierschutzrecht, Grundzüge des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 12. Polizeiverwaltungsrecht 13. Schul- und Bildungswesen einschließlich Erwachsenenbildung 14. Sozialrecht 15. Recht der Technik (Raumordnungs- und Baurecht, Stadterneuerung, Straßenrecht) 16. Verkehrswesen (Kraftfahr-, Luftfahrt-, Eisenbahn- und Schifffahrtsrecht), Straßenpolizei, Personen- und Güterbeförderungsrecht im Straßenverkehr 17. Wahlrecht und Recht der direkten Demokratie, Staatsbürgerschafts- und Personenstandsrecht 18. Wasserrecht und Energierecht 19. Wohn- und Siedlungswesen. II. Dienstzweig Höherer technischer Dienst 1. Allgemeiner Maschinenbau, Dampfkesselwesen, Heizungstechnik, Kraftstoff- und Brennstofflagerung, Rohrleitungen, Aufzüge, Hebezüge 2. Bodenreform 3. Brückenbau 4. Chemie 5. Denkmalschutz 6. Elektrizitätswesen 7. Elektrotechnik einschließlich Nachrichtentechnik 8. Gewässerschutz und Klärtechnik 9. Gewerbetechnik 10. Hochbau und Hochbauverwaltung 11. Hydrologie und Hydrographie 12. Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe 13. Kraftfahrwesen 14. Naturschutzwesen 15. Raumordnung und Raumplanung

10 16. Strahlenschutz 17. Straßenbau und Straßenverwaltung 18. Technische Geologie 19. Technisches Verkehrswesen (Luftfahrt, Eisenbahnen, Seilbahnen, Schlepplifte, Schifffahrt) 20. Technisches Versuchswesen 21. Umweltschutz und Umwelttechnik 22. Vermessungswesen 23. Verkehrsplanung 24. Wasserbau und Wasserwirtschaft 25. Wohn- und Siedlungswesen 26. Zivilschutzwesen, umfassende Landesverteidigung. III. Dienstzweig Höherer landwirtschaftlicher Dienst 1. Grundzüge des Bodenreformrechtes, Forstrechtes, Baurechtes, Raumordnungsrechtes, Naturschutzrechtes, Jagdrechtes, Nutztierschutzrechtes, Landwirtschaftsgesetzes und des Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetzes 2. Grünland- und Almwirtschaft, Tierhaltung, Milchwirtschaft, Bodenschutz, Biolandbau, Bioenergetik, Betriebswirtschaft, Bewertungswesen, Förderungswesen, Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte, Grundzüge der gemeinsamen Agrarpolitik, Gewässerschutz. Auf dem Gebiet, in dem der Kandidat verwendet wird, sind eingehende Kenntnisse, auf den übrigen Gebieten Vertrautheit mit der Materie nachzuweisen. IV. Dienstzweig Höherer technischer Agrardienst 1. Bodenreformrecht, Grundzüge des Wasser- und Forstrechtes sowie des ABGB über Eigentum, Besitz und Grunddienstbarkeiten, des Naturschutzrechtes, Bau- und Raumordnungsrechtes, Grundbuchs- und Vermessungsrechtes und des Grundverkehrsrechtes; 2. Fachliche Angelegenheiten der Bodenreform, des ländlichen Wegebaues, des ländlichen Hochbaues, Vermessungswesen, Bodenschutz, Bioenergetik, Grünlandund Almwirtschaft, Förderungswesen, Grundzüge der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Prüfungskandidat kein Absolvent der Universität für Bodenkultur oder einer Höheren Bundeslehranstalt für Landwirtschaft ist; 3. Landschaftspflege und Naturschutz. Auf dem Gebiet, in dem der Kandidat verwendet wird, sind eingehende Kenntnisse, auf den übrigen Gebieten Vertrautheit mit der Materie nachzuweisen. V. Dienstzweig Höherer psychologischer Dienst 1. Psychologie (unter besonderer Berücksichtigung jener Gebiete, die für die dienstliche Verwendung des Kandidaten von Bedeutung sind); 2. Sozialhilfe- und Behindertenrecht, Kinder- und Jugendwohlfahrtsrecht sowie Familienrecht.

11 VI. Dienstzweig Höherer Redaktionsdienst 1. In- und ausländische Massenmedien sowie Medienrechte; 2. Journalistik in amtlichen Pressestellen sowie Kenntnisse über die inländischen Institutionen, die ausländischen Institutionen in Österreich und sonstige im Ausland, die für das politische, wirtschaftliche oder kulturelle Leben in Österreich Bedeutung haben. VII. Dienstzweig Höherer Wirtschaftsdienst 1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre und der Rechnungslegung 2. Finanzverfassung und Finanzausgleich, Haushaltsvorschriften der jeweiligen Gebietskörperschaft, Grundzüge des Abgabenwesens 3. Handelsrecht einschließlich Gesellschaftsrecht 4. Verwaltungsmanagement und Organisation (Methoden und Techniken von Organisations- und Wirtschaftlichkeitsanalysen, Organisationsentwicklung und Verwaltungsreform, Kostenrechnung und Verwaltungscontrolling, Projektmanagement, Managementtechniken). VIII. Dienstzweig Wissenschaftlicher Dienst 1. Allgemeine Biologie 2. Angewandte Statistik 3. Bildungsökonomie und -planung 4. Biochemie 5. Botanik 6. Forstwesen 7. Geochemie 8. Geographie 9. Geophysik 10. Gewässerschutz und Klärtechnik 11. Humanbiologie 12. Hydrobiologie 13. Hydrographie 14. Kristallographie 15. Kulturtechnik 16. Landwirtschaftswesen 17. Meteorologie 18. Mikrobiologie 19. Mineralogie 20. Naturschutz und Landschaftspflege 21. Paläontologie 22. Petrographie 23. Raumordnung 24. Seismologie 25. Umweltphysik 26. Wasserwirtschaftswesen 27. Wetternachrichtendienst 28. Zoologie.

12 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. September 1993 über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Gehobenen Dienstes StF.: LGBl. Nr. 122/1993 in der geltenden Fassung 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Grundausbildung der Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Gehobenen Dienstes, soweit im Folgenden keine Ausnahmen festgesetzt sind. (2) Bei folgenden Dienstzweigen wird die Grundausbildung durch die jeweils angeführte Prüfung bzw. Ausbildung ersetzt: a) Gehobener Forstaufsichtsdienst und Gehobener Dienst in der landschaftlichen Forstverwaltung: Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß 107 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002. Bedienstete, die nach dem 1. Jänner 2003 in den Landes-, Magistrats- oder Gemeindedienst eintreten, haben bei Verwendungen, die auch Tätigkeiten des Gehobenen Verwaltungsdienstes in erheblichem Ausmaß umfassen, zusätzlich eine Dienstprüfung in den Gegenständen gemäß 3 Z 1, 2 und 3 abzulegen; b) Gehobener medizinisch-technischer Dienst: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002; c) Gehobener veterinär-medizinisch-technischer Dienst: 1. zweisemestriger Lehrgang an der Tierärztlichen Hochschule, an der veterinärmedizinischen Universität oder einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt oder 2. wie Gehobener medizinisch-technischer Dienst; d) Gehobener Dienst der Lebensmittelkontrollorgane: Ausbildung gemäß 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2001; e) Gehobener Dienst der Bibliothekare: Dienstprüfung für Volksbibliothekare. (3) Die Grundausbildung gilt auch als abgeschlossen, wenn die oder der Bedienstete den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Dienstprüfung erbringt, die für den Gehobenen Dienst oder eine gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe nach Vorschriften des Bundes oder anderer Bundesländer vorgesehen ist oder war. (4) Die Grundausbildung für Bedienstete des Gehobenen sozialen Betreuungsdienstes gilt auch als abgeschlossen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 16. September 1981 begründet worden ist. Die Grundausbildung für Bedienstete des Gehobenen Dienstes der Lebensmittelkontrollorgane gilt als abgeschlossen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1983 begründet worden ist. (5) Bei LehrerInnen, die eine Lehramtsprüfung abgelegt haben, gilt die Grundausbildung auch als abgeschlossen, wenn sie den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Dienstprüfung in den Gegenständen gemäß 3 Z. 1, 2 und 3 erbringen. Diese

13 Dienstprüfung kann frühestens nach einer fünfjährigen einschlägigen Verwendung in der öffentlichen Verwaltung abgelegt werden. Die vorherige Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang ist nicht erforderlich. (6) Die Dienstbehörde hat bei Bediensteten, die innerhalb der letzten fünf Jahre ab dem Beginn des Ausbildungslehrgangs die Grundausbildung des Landes für den Fachdienst erfolgreich abgeschlossen haben, zu bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die bereits in vergleichbarem Umfang in der abgeschlossenen Grundausbildung geprüft worden sind. 2 Ziel und Gliederung der Grundausbildung (1) Ziel der Grundausbildung ist es, die für den Gehobenen Dienst erforderlichen fachlichen und sozialen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln. (2) Die Grundausbildung besteht aus a) der praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz b) der theoretischen Ausbildung (Grundausbildungslehrgänge und Selbststudium), die sich in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gliedert c) der Dienstprüfung. 3 Allgemeiner Teil Der allgemeine Teil der theoretischen Grundausbildung besteht aus folgenden Gegenständen: 1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Grundzüge der Europäischen Integration, insbesondere EU - Entwicklung, Organisation und Arbeitsweisen, Salzburger Landeskunde; 2. Verwaltungsverfahrensrecht, einschließlich der Durchführungsverordnungen, und zwar a) EGVG, AVG und Kanzleiordnung für alle Dienstzweige b) VStG und VVG nur für den Dienstzweig Gehobener Verwaltungsdienst; 3. Dienst- und Besoldungsrecht der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft; 4. Grundzüge der Staatsverrechnung und der wichtigsten Haushaltsvorschriften der jeweiligen Gebietskörperschaft für den Dienstzweig Gehobener Verwaltungsdienst; 5. Grundzüge der Wirtschaftspolitik für den Dienstzweig Gehobener Verwaltungsdienst; 6. Unfallverhütung, Ziviltechnikerwesen und Vergaberecht, für die Dienstzweige Gehobener Gartenbaudienst, Gehobener technischer Dienst, Gehobener landwirtschaftlicher Dienst und Gehobener technischer Dienst bei den Agrarbehörden; 7. Bürgernahe, mitarbeiterorientierte und effiziente Verwaltung.

14 4 Besonderer Teil (1) Der besondere Teil der theoretischen Grundausbildung umfasst für alle Dienstzweige mit Ausnahme des Dienstzweiges Gehobener Rechnungsdienst einen der in der Anlage angeführten Fachgegenstände, der von der Dienstbehörde unter Bedachtnahme auf die Verwendung der oder des Bediensteten zu bestimmen ist. Für den Dienstzweig Gehobener Rechnungsdienst umfasst der besondere Teil den Fachgegenstand "Allgemeine Staatsverrechnung, Österreichische Staatsverrechnung, Grundzüge des Finanzrechtes einschließlich des Abgabenverfahrens". (2) Umfasst die Verwendung der oder des Bediensteten keinen in der Anlage angeführten Fachgegenstand, hat die Dienstbehörde einen eigenen Fachgegenstand unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige oder zukünftige Verwendung der oder des Bediensteten zu bestimmen. Der Umfang dieses Fachgegenstandes hat dem der in der Anlage angeführten Fachgegenstände zu entsprechen. 5 Ausbildungslehrgänge Die Gegenstände des allgemeinen Teiles ( 3) sind in Ausbildungslehrgängen zu unterrichten. Rechtfertigt der Bedarf die Durchführung eines eigenen Ausbildungslehrganges für den Gehobenen Dienst nicht, kann ein gemeinsamer Ausbildungslehrgang mit den Bediensteten des Höheren Dienstes oder Fachdienstes durchgeführt werden. In den Fachgegenständen ( 4) erfolgt die Ausbildung grundsätzlich durch Selbststudium ein Ausbildungslehrgang kann durchgeführt werden, wenn für einen Fachgegenstand genügend Anmeldungen vorliegen. 6 Dienstprüfung (1) Die Dienstprüfung bildet den Abschluss der Grundausbildung. Durch sie soll festgestellt werden, ob der/die PrüfungswerberIn die für seine bzw. ihre Verwendung oder für eine von ihm bzw. ihr angestrebte Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und in der Lage ist, diese Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden. (2) Die Dienstprüfung gliedert sich in folgende Teile: 1. Einzelprüfungen im Gegenstand "Dienst- und Besoldungsrecht der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft" und im Fachgegenstand sowie für den Dienstzweig Gehobener Verwaltungsdienst im Gegenstand "Grundzüge der Staatsverrechnung und der wichtigsten Haushaltsvorschriften der jeweiligen Gebietskörperschaft"; 2. Prüfung vor einem Prüfungssenat in den Gegenständen gemäß 3 Z. 1 und 2 und bei negativer Bewertung der schriftlichen Prüfung ( 7 Abs. 1) im Gegenstand gemäß 3 Z 4. (3) Die Prüfung vor dem Prüfungssenat kann erst abgelegt werden, nachdem die vorgesehenen Einzelprüfungen bestanden worden sind.

15 7 Einzelprüfungen (1) Im Gegenstand "Grundzüge der Staatsverrechnung und der wichtigsten Haushaltsvorschriften der jeweiligen Gebietskörperschaft" für den Dienstzweig Gehobener Verwaltungsdienst ist eine schriftliche Prüfung abzuhalten. Wird diese Prüfung negativ bewertet, ist die Prüfung vor dem Prüfungssenat ( 8) um diesen Gegenstand zu ergänzen. (2) Die Einzelprüfung im Fachgegenstand besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Bei der Auswahl der Aufgabe für die schriftliche Prüfung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung der oder des Bediensteten Bedacht zu nehmen. Beide Prüfungsteile sind gemeinsam zu bewerten. Eine negativ beurteilte Einzelprüfung kann nach frühestens drei Wochen und bei neuerlich negativer Bewertung nach frühestens sechs Wochen schriftlich und mündlich wiederholt werden. Vor der dritten Wiederholung hat mindestens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung in diesem Gegenstand zu liegen. Eine weitere Wiederholung dieser Prüfung ist nicht zulässig. (3) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen je Arbeit nicht länger als vier Stunden dauern. (4) Im Gegenstand "Dienst- und Besoldungsrecht der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft" ist eine mündliche Prüfung abzulegen. Eine negativ beurteilte Prüfung in diesem Gegenstand kann nach frühestens drei Wochen wiederholt werden. Es sind höchstens drei Wiederholungen zulässig. 8 Prüfung vor dem Prüfungssenat (1) Die mündliche Prüfung vor dem Prüfungssenat bildet den Abschluss der Dienstprüfung. Der Prüfungssenat besteht aus der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission; als weiteres Mitglied soll vorrangig eine Vortragende oder ein Vortragender der Gegenstände "Österreichisches Verfassungsrecht, Behördenorganisation, Grundzüge der Europäischen Integration, insbesondere EU-Entwicklung, Organisation und Arbeitsweisen, Salzburger Landeskunde" oder "Verwaltungsverfahrensrecht" bestimmt werden, soweit einer dieser Gegenstände nicht von der oder dem Vorsitzenden geprüft wird. Wenn die Klausurarbeit im Gegenstand "Grundzüge der Staatsverrechnung und der wichtigsten Haushaltsvorschriften der jeweiligen Gebietskörperschaft" negativ bewertet worden ist, gehört dem Prüfungssenat auch eine Prüferin oder ein Prüfer dieses Gegenstandes an. (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Prüfungssenat feststellt, dass die oder der Bedienstete in diesen Gegenständen die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt. Besteht der Senat aus zwei Prüfern, entscheidet bei unterschiedlicher Bewertung die Stimme der oder des Vorsitzenden. Ein aus drei Prüfern bestehender Senat entscheidet mit Stimmenmehrheit. (3) Eine negativ beurteilte Prüfung kann nach frühestens zwölf und bei neuerlich negativem Abschluss nach frühestens 24 Wochen wiederholt werden. Vor der dritten Wiederholung hat mindestens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung zu liegen. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig. Wiederholungsprüfungen umfassen den Prüfungsumfang gemäß 6 Abs 2 Z 2.

16 9 Prüfungskommission (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung einzurichten. (2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete des Höheren und Gehobenen Dienstes oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende bei Ausbildungslehrgängen sind zu Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestellen, soweit in den von ihnen vorgetragenen Gegenständen Prüfungen vorgesehen sind. (3) Zur/Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu StellvertreterInnen der oder des Vorsitzenden dürfen nur BeamtInnen der Verwendungsgruppe A bestellt werden. (4) Ist für einen bestimmten Prüfungsgegenstand noch kein(e) PrüferIn vorgesehen, kann im Bedarfsfall hiefür ein zusätzliches Mitglied der Prüfungskommission auf deren restliche Funktionsdauer bestellt werden. (5) Die EinzelprüferInnen und die Mitglieder des Prüfungssenates sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen. Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungssenates hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission selbst oder eine(r) ihrer oder seiner StellvertreterInnen zu sein. Anlage Fachgegenstände gemäß 4 1. Abfallwirtschafts- und Umweltschutzrecht 2. Abgabenwesen und Finanzausgleich 3. Grundzüge der gemeinsamen Agrarpolitik 4. Angewandte Statistik 5. Grundzüge des Arbeitsrechtes (Arbeitsvertragsrecht, Dienstnehmerschutzrecht und Arbeitsverfassungsrecht) 6. Archivwesen 7. Bank-, Geld- und Kreditwesen 8. Baurechtswesen (Grundzüge der Raumordnungs- und Baurechtsgesetze) 9. Bodenreform sowie Grundzüge des Natur- und Tierschutzrechtes 10. Bodenreform sowie Grundzüge des Rechtes der Land- und Forstwirtschaft 11. Brückenbau 12. Elektrotechnik einschließlich Nachrichtentechnik 13. EU-Regional- und Strukturpolitik 14. Forst-, Jagd- und Fischereirecht 15. Forstwirtschaft 16. Fremdenverkehr und Sportwesen 17. Fremdenrecht 18. Gesundheitswesen und Sanitätsverwaltung

17 19. Gewerberecht 20. Gewerbetechnik 21. Hochbau und Hochbauverwaltung 22. Hydrographie 23. Hydrobiologie und Klärtechnik 24. Informatik einschließlich Datenschutz und Organisation 25. Journalistik und Pressewesen 26. Kinder- und Jugendwohlfahrtsrecht sowie Familienrecht 27. Konservierung, Restaurierung und Präparation von Museumsobjekten, Archivalien, Höhlenfunden sowie von Kunstgut im Bereich der Denkmalpflege, Restaurierung von Bibliotheksgut 28. Kraftfahrwesen 29. Kulturtechnik und Wasserwirtschaft 30. Kulturwesen (Veranstaltungs-, Tanzschulrecht, Ortsbild- und Denkmalschutz, Kulturförderung) 31. Grundzüge der Land- und Forstwirtschaft 32. Landschaftsgestaltung 33. Landwirtschaftlicher Hochbau und Siedlungswesen 34. Maschinenbau 35. Medienrecht 36. Mietrecht und Wohnungswesen 37. Methoden und Praxis der Sozialarbeit 38. Grundzüge des Naturschutzrechtes einschließlich naturschutzrelevanter Bestimmungen in anderen Gesetzesmaterien, Grundzüge des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 39. Naturschutz und Landschaftspflege 40. Organisation und Verwaltung von Krankenanstalten 41. Personal-, Wirtschafts- und Sachverwaltung (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten) 42. Personenstands- und Staatsbürgerschaftsrecht 43. Polizeiwesen (Meldewesen, Passwesen, Ausländerpolizei, Prostitutionsvorschriften, Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen, Vereins- und Versammlungswesen, Pressewesen, öffentliche Vorführungen und Sammlungen) 44. Raumordnung 45. Schulrecht 46. Seilbahn- und Aufzugswesen, Förderungstechnik 47. Sozialrecht 48. Sozialversicherungsrecht 49. Stenographendienst 50. Straßenbau und Straßenverwaltung 51. Straßenpolizei, Kraftfahrrecht 52. Straßenrecht 53. Recht der Technik (Raumordnungs- und Baurecht), Stadterneuerung, Straßenrecht) 54. Technischer Umweltschutz und Umweltmesstechnik

18 55. Technische Vorschriften und Verfahren auf dem Gebiet der agrarischen Operationen 56. Verkehrserschließung des ländlichen Raumes 57. Verkehrsplanung 58. Vermessungswesen 59. Veterinärwesen 60. Wahlrecht und Recht der direkten Demokratie 61. Wasserbau und Wasserwirtschaft 62. Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialpolitik 63. Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsförderung.

19 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. September 1993 über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Fachdienstes StF.: LGBl. Nr. 123/1993 in der geltenden Fassung 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Grundausbildung der Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Fachdienstes, soweit im Folgenden keine Ausnahmen festgesetzt sind. (2) Bei folgenden Dienstzweigen wird die Grundausbildung durch die jeweils angeführte Prüfung bzw. Ausbildung ersetzt: a) Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und medizinisch-technischer Fachdienst: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit nach dem GuKG ( 130 Z 23 L- BG) oder nach dem MTF-SHD-G ( 130 Z 13 L-BG); b) Hebammen: Berechtigung zur Berufsausübung und vierjährige einschlägige Praxis; c) Bibliothekare: Dienstprüfung für Volksbibliothekare; d) Bedienstete der Berufsfeuerwehr: einschlägige Prüfung gemäß den für Magistratsbeamte geltenden Bestimmungen. (3) Die Grundausbildung gilt auch als abgeschlossen, wenn die oder der Bedienstete den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Dienstprüfung erbringt, die für den Fachdienst oder eine gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe nach Vorschriften des Bundes oder anderer Bundesländer vorgesehen ist oder war. 2 Ziel und Gliederung der Grundausbildung (1) Ziel der Grundausbildung ist es, die für den Fachdienst erforderlichen fachlichen und sozialen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln. (2) Die Grundausbildung besteht aus a) der praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz; b) der theoretischen Ausbildung (Grundausbildungslehrgänge und Selbststudium), die sich in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gliedert; c) der Dienstprüfung. 3 Allgemeiner Teil Der allgemeine Teil der theoretischen Grundausbildung besteht für alle Bediensteten mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten aus folgenden Gegenständen: 1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation unter besonderer Berücksichtigung der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft,

20 Grundzüge der Europäischen Integration, insbesondere EU - Entwicklung, Organisation und Arbeitsweisen; 2. Grundzüge des Verwaltungsverfahrensrechtes; 3. Grundzüge der Dienst- und Besoldungsrechtes der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft; 4. Grundzüge der Haushaltsvorschriften der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft; 5. Salzburger Gemeindeordnung für Gemeindebedienstete und Salzburger Stadtrecht für Bedienstete der Stadt Salzburg; 6. Unfallverhütung, Erste Hilfe und Vergaberecht für die Dienstzweige Gartenbaudienst, Technischer und agrartechnischer Fachdienst, Straßen-, Strom- und Brückenmeister, Garagen- und Werkmeisterdienst, Werkstättenleiter; 7. Bürgernahe, mitarbeiterorientierte und effiziente Verwaltung. (2) Für Bedienstete des Landes und der Gemeinden, die in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen beschäftigt sind, besteht der allgemeine Teil der theoretischen Grundausbildung aus folgenden Gegenständen: 1. Grundkenntnisse der Betriebsführung von Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen; 2. Betriebsorganisationsgrundsätze und -techniken von öffentlichen Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen; 3. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes; 4. Grundzüge des Haushaltsrechtes; 5. Datenschutz in der Krankenanstalten-, Alten- und Pflegeheimverwaltung; 6. a) Büromanagement, b) Sozialverhalten; 7. Patienten- und bewohnergerechte Kommunikation im Krankenanstalten- oder Heimalltag. 4 Besonderer Teil (1) Der besondere Teil der theoretischen Grundausbildung umfasst einen der in der Anlage angeführten Fachgegenstände, der von der Dienstbehörde unter Bedachtnahme auf die Verwendung der oder des Bediensteten zu bestimmen ist. (2) Umfasst die Verwendung der oder des Bediensteten keinen in der Anlage angeführten Fachgegenstand, hat die Dienstbehörde einen eigenen Fachgegenstand unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige oder zukünftige Verwendung der oder des Bediensteten zu bestimmen. Der Umfang dieses Fachgegenstandes hat dem der in der Anlage angeführten Fachgegenstände zu entsprechen. (3) Für Magistrats- und Gemeindebedienstete, die die Standesbeamtenprüfung abgelegt haben, entfällt der besondere Teil der Grundausbildung.

21 5 Ausbildungslehrgänge Die Gegenstände des allgemeinen Teiles ( 3) sind in Ausbildungslehrgängen zu unterrichten. Zu den Ausbildungslehrgängen dürfen nur Bedienstete zugelassen werden, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben: 1. die Dienstprüfung für den Mittleren Dienst, 2. eine Reifeprüfung an einer Höheren Schule, 3. eine Meisterprüfung oder 4. eine Lehrabschlussprüfung nach einer bei der jeweiligen Gebietskörperschaft verbrachten Lehrzeit. In den Fachgegenständen ( 4) erfolgt die Ausbildung grundsätzlich durch Selbststudium; ein Ausbildungslehrgang kann durchgeführt werden, wenn für einen Fachgegenstand genügend Anmeldungen vorliegen. 6 Dienstprüfung (1) Die Dienstprüfung bildet den Abschluss der Grundausbildung. Durch sie soll festgestellt werden, ob der/die PrüfungswerberIn die für seine bzw. ihre Verwendung oder für eine von ihm bzw. ihr angestrebte Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und in der Lage ist, diese Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden. (2) Die Dienstprüfung gliedert sich in folgende Teile: 1. Einzelprüfungen im Gegenstand "Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft" und im Fachgegenstand; 2. Prüfung vor einem Prüfungssenat in den Gegenständen gemäß 3 Abs 1 Z 1 und 2. (3) Die Prüfung vor dem Prüfungssenat kann erst abgelegt werden, nachdem die vorgesehenen Einzelprüfungen bestanden worden sind. 7 Einzelprüfung (1) Die Einzelprüfung aus dem Fachgegenstand besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Bei der Auswahl der Aufgaben für die schriftliche Prüfung im Fachgegenstand ist nach Möglichkeit auf die Verwendung der oder des Bediensteten Bedacht zu nehmen. Beide Prüfungsteile sind gemeinsam zu bewerten und bei Nichtbestehen schriftlich und mündlich zu wiederholen. Eine negativ beurteilte Einzelprüfung kann nach frühestens drei Wochen und bei neuerlich negativer Bewertung nach frühestens sechs Wochen wiederholt werden. Vor der dritten Wiederholung hat mindestens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung in diesem Gegenstand zu liegen. Eine weitere Wiederholung dieser Prüfung ist nicht zulässig. (2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf je Arbeit nicht länger als vier Stunden dauern. (3) An Stelle der schriftlichen Prüfung ist eine praktische Prüfung abzuhalten, wenn dies im Hinblick auf die Verwendung der oder des Bediensteten zur Erreichung des Prüfungszieles erforderlich ist. Hierüber entscheidet die Dienstbehörde bei der Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen. Die Aufgabe bei der praktischen Prüfung hat eine der Verwendung der oder des Bediensteten entsprechende Tätigkeit zu enthalten. Die Prüfungsdauer ist von der Dienstbehörde festzusetzen.

22 (3) Im Gegenstand "Dienst- und Besoldungsrecht der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft" ist eine mündliche Prüfung abzulegen. Eine negativ beurteilte Prüfung in diesem Gegenstand kann nach frühestens drei Wochen wiederholt werden. Es sind höchstens drei Wiederholungen zulässig. 8 Prüfung vor dem Prüfungssenat (1) Die mündliche Prüfung vor dem Prüfungssenat bildet den Abschluss der Dienstprüfung. Der Prüfungssenat besteht aus der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission; als weiteres Mitglied soll vorrangig eine Vortragende oder ein Vortragender der Gegenstände gemäß 3 Abs 1 Z 1 oder 2 oder Abs 2 Z 1 oder 2 bestimmt werden, soweit einer dieser Gegenstände nicht von der oder dem Vorsitzenden geprüft wird. (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Prüfungssenat feststellt, dass die oder der Bedienstete in diesen Gegenständen die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (3) Eine negativ beurteilte Prüfung kann nach frühestens zwölf und bei neuerlich negativem Abschluss nach frühestens 24 Wochen wiederholt werden. Vor der dritten Wiederholung hat mindestens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung zu liegen. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig. Wiederholungsprüfungen umfassen den Prüfungsumfang gemäß 6 Abs 2 Z 2. 9 Prüfungskommission (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung einzurichten. (2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete des Höheren Dienstes, des Gehobenen Dienstes, des Fachdienstes oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende bei Ausbildungslehrgängen sind zu Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestellen, soweit in den von ihnen vorgetragenen Gegenständen Prüfungen vorgesehen sind. (3) Zur/Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu StellvertreterInnen der oder des Vorsitzenden dürfen nur BeamtInnen der Verwendungsgruppe A bestellt werden. (4) Ist für einen bestimmten Prüfungsgegenstand noch kein(e) PrüferIn vorgesehen, kann im Bedarfsfall hiefür ein zusätzliches Mitglied der Prüfungskommission auf deren restliche Funktionsdauer bestellt werden. (5) Die EinzelprüferInnen und die Mitglieder des Prüfungssenates sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen. Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungssenates hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission selbst oder eine(r) ihrer oder seiner StellvertreterInnen zu sein.

23 Anlage Fachgegenstände gemäß 4 C 1. Grundzüge des Abfallwirtschafts- und Umweltrechtes 2. Abgabenrecht der jeweiligen Gebietskörperschaft und Abgabenverfahren 3. Grundzüge der angewandten Statistik 4. Archivwesen 5. Baurechtswesen (Grundzüge der Raumordnung und Baurechtsgesetze) 6. Brückenbau 7. Bodenreform sowie Grundzüge des Natur- und Tierschutzrechtes 8. Bodenreform sowie Grundzüge des Rechtes der Land- und Forstwirtschaft 9. Elektrizitätswesen 10. Forst-, Jagd- und Fischereirecht 11. Fremdenrecht 12. Gerontologie und Sozialrecht (für die Alten- und Pflegeheimverwaltung) 13. Gesundheitsversorgung und Sanitätsverwaltung 14. Gewässerüberwachung und Gewässerschutz 15. Gewerberecht 16. Hochbau und Hochbauverwaltung 17. Informatik einschließlich Datenschutz und Organisation 18. Konservierung, Restaurierung von Archivalien und Bibliotheksgut 19. Kraftfahrwesen 20. Krankenhausorganisation 21. Kulturtechnik und Wasserwirtschaft 22. Kulturwesen 23. Grundzüge der Land- und Forstwirtschaft 24. Landwirtschaftlicher Hochbau und Siedlungswesen 25. Maschinenbau 26. Messtechnik und Umweltschutz 27. Mietrecht und Wohnungswesen 28. Grundzüge des Naturschutzes und der Landschaftspflege 29. Grundzüge des Natur- und Tierschutzrechtes 30. Personenstands- und Staatsbürgerschaftsrecht 31. Polizeiwesen (Meldewesen, Passwesen, Ausländerpolizei, Prostitutionsvorschriften, Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen, Vereins- und Versammlungswesen, Pressewesen, öffentliche Vorführung und Sammlungen) 32. Sanitätsrecht und medizinische Terminologie für die Krankenhausverwaltung 33. Schulrecht 34. Siedlungswasserbau 35. Sozialrecht

24 36. Staatliches Rechnungswesen und die wichtigsten Haushaltsvorschriften der Gebietskörperschaft, in deren Dienst der Kandidat steht 37. Straßenbau und Straßenverwaltung 38. Straßenpolizei und Kraftfahrrecht 39. Straßenrecht 40. Technische Vorschriften und Verfahren auf dem Gebiet der agrarischen Operationen 41. Unterrichtswesen 42. Verkehrserschließung des ländlichen Raumes 43. Verkehrsplanung 44. Vermessungswesen 45. Veterinärwesen 46. Wahlrecht und Melderecht 47. Wasserbau und Wasserwirtschaft 48. Wasserrecht und Grundzüge des Energie-, Natur- und Umweltschutzrechtes 49. Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsförderung.

Zulassungsvoraussetzungen bzw. Prüfungen/Ausbildungen

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