Berufsausbildung im öffentlichen Dienst

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1 Gerhard Brunner Klaus Ammer BAND 15 Kompetenz. Wissen. Erfolg. Berufsausbildung im öffentlichen Dienst Berufsausbildungsverhältnis Vertragliche Pflichten Prüfungen Weiterbildung

2 Ersteller / Impressum Ersteller Gerhard Brunner, Jahrgang 1938, Jurist, Ltd. Verwaltungsdirektor a. D., stv. Vorstand der Bayerischen Verwaltungsschule a. D. Gegenreferent Klaus Ammer, Jahrgang 1958, Oberverwaltungsrat, Bayerische Verwaltungsschule Illustrationen Eduard Weiser Impressum Rechtsstand: 1. September 2012 Herausgeber: Bayerische Verwaltungsschule (BVS), Ridlerstraße 75, München, Telefon 089/ , info@bvs.de, Konzept / Satz: Michael Bauer, BVS München FIBO Lichtsatz GmbH, Unterhaching 2012 BVS Jede Art der Vervielfältigung ohne schriftliche Genehmigung der BVS außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist gemäß 106 Urheberrechtsgesetz verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden. Bezugsquelle: Dieses Lehrbuch erscheint im Rahmen der Neuen Reihe der BVS. Weitere Information zu den Schriften der BVS und ein Bestellformular finden Sie im Internet unter 3

3 Vorbemerkung Vorbemerkung Der Stoffgliederungsplan der Bayerischen Verwaltungsschule (BVS) für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung (Ausbildungslehrgang VFA-K) und die Lehrplanrichtlinien für die Berufs schule enthalten u. a. das Fach Berufsausbildung im öffentli chen Dienst. Dieses Lehrgebiet ist wie auch alle übrigen Lehrgebiete aus dem Ausbildungsrahmenplan der Ausbildungsordnung ent wickelt. Es ist auch Gegenstand der überbetrieblichen Ausbildung bei der Bayerischen Verwaltungsschule. Das Lehrbuch ist nur auf die Lernziele und Lerninhalte des Fachs Berufsausbildung im öffentlichen Dienst ausgerichtet. Andere Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst werden hier nicht behandelt. Für diese Gebiete werden eigene Lehrbücher (z. B. Band 14, Arbeits- und Tarifrecht im öffentlichen Dienst; Band 13, Beamtenrecht) aufgelegt. Die Darstellung des Lehrstoffs orientiert sich ausschließlich an den vorgegebenen Lernzielen und Lern inhalten, die wiederum auf die Anforderungen der Prüfungen abgestellt sind. Dies gilt sowohl für den Umfang als auch für die Tiefe der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Das Lehrbuch soll dabei nicht nur für die Unterweisung im Lehrgang der Bayerischen Verwaltungsschule, sondern auch als Lernmittel für die schulische (Berufsschule) und betriebliche Ausbildung dienen. Wie bereits in anderen neu erschienenen Lehrbüchern der Neuen Reihe haben wir in die aktuelle Fassung des Bandes 15 eine Orientierungshilfe in Form einer Klassifizierung ( Á B Ć ) eingearbeitet. Dabei kennzeichnet die Klassifizierung ( Á B Ć ) Inhalte, die überwiegend Basiswissen für Anfänger vermitteln. Es empfiehlt sich also für den Einstieg, sich mit diesen Inhalten vorab und vorrangig zu befassen. Ausführungen mit der Klassifizierung ( Á B Ć ) bauen größtenteils auf diesem Basiswissen auf und sollten erst später zum Gegenstand intensiverer Betrachtung gemacht werden. Auf die Klassifizierung ( Á B Ć = Expertenwissen) wurde im Rahmen dieses Lehrbuchs verzichtet. Die Arbeit mit dem Lehrbuch wird nur den gewünschten Erfolg bringen, wenn gleichzeitig mit den Rechtsvorschriften gearbeitet wird. Soweit im Rahmen dieses Lehrbuchs Vorschriften zitiert werden (z. B. aus dem Berufsbildungsgesetz oder aus der Ausbildungsordnung), ist es deshalb unbedingt erforderlich, zunächst diese Bestimmungen durchzulesen. 4

4 Vorbemerkung Nur so können Inhalte verstanden und Zusammenhänge erkannt werden. Die im Lehrbuch enthaltenen BEISPIELE dienen der Erläuterung des Lehrstoffs und dem besseren Verständnis des jeweiligen Teilgebiets. KONTROLLFRAGEN nach größeren Abschnitten sollen es ermöglichen, Lerninhalte zu festi gen und das gelernte Wissen anzuwenden. In diesem Zusammenhang wird der Lehrstoff wiederholt und ergänzt. Die Beantwortung der Kontrollfragen und die Lösungsanleitung zum Übungsfall finden sich am Ende des Lehrbuchs. Der ÜBUNGSFALL hat insbesondere den Zweck, die Falllösung anhand des Gesetzestextes zu erarbeiten. Die ZUSAMMENFASSUNGEN enthalten alle wichtigen Aussagen mehrerer Abschnitte. 5

5 Inhalt Vorbemerkung Inhalt... 6 Abkürzungen... 8 Schrifttumshinweise Á B Ć Was ist Berufsbildung und wie verläuft sie? Á B Ć Struktur der Berufsbildung Á B Ć Zweck der Berufsausbildung Á B Ć Lernorte der Berufsbildung (Duales System) Á B Ć Die schulische Berufsbildung Kontrollfragen 1 bis Á B Ć Wie kann man ein Berufsausbildungsverhältnis eingehen? Á B Ć Allgemeines Á B Ć Form und Inhalt Á B Ć Nichtige Vereinbarungen Á B Ć Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Á B Ć Eintragung Á B Ć Eignung des Ausbildenden und des Ausbilders Á B Ć Eignung der Ausbildungsstätte Kontrollfragen 7 bis Á B Ć Welchen wesentlichen Inhalt hat der Berufsausbildungsvertrag? Á B Ć Allgemeines Á B Ć Gegenstand und Gliederung der Berufsausbildung Á B Ć Ausbildungsverordnung Á B Ć Ausbildungspläne Á B Ć Beginn und Dauer der Berufsausbildung Á B Ć Allgemeines Á B Ć Abkürzung des Berufsausbildungsverhältnisses Á B Ć Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses Á B Ć Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Á B Ć Außerbetriebliche Berufsausbildung Á B Ć Überbetriebliche Berufsausbildung Á B Ć Regelmäßige tägliche Arbeitszeit Á B Ć Probezeit Á B Ć Ausbildungsvergütung Á B Ć Urlaub Á B Ć Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Á B Ć Übersicht Á B Ć Ablauf der Ausbildungszeit Á B Ć Bestehen der Abschlussprüfung Á B Ć Kündigung Á B Ć Aufhebungsvertrag (= Auflösungsvertrag) Á B Ć Tod des Auszubildenden Kontrollfragen 17 bis

6 Inhalt 4 Á B Ć Welche Pflichten haben die Vertragspartner? Á B Ć Übersicht Á B Ć Pflichten des Ausbildenden Á B Ć Ausbildungspflicht Á B Ć Freistellung für Ausbildungsmaßnahmen Á B Ć Ausbildungsmittel Á B Ć Besuch der Berufsschule Á B Ć Ausbildungsnachweis Á B Ć Charakterliche Förderung Schutz des Auszubildenden Á B Ć Zeugnis Á B Ć Abschlussprämie Á B Ć Folgen von Pflichtverletzungen Á B Ć Pflichten der Auszubildenden Á B Ć Lernpflicht Á B Ć Pflicht zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen Á B Ć Gehorsamspflicht Á B Ć Beachtung der geltenden Ordnung Á B Ć Sorgfaltspflicht Á B Ć Schweigepflicht Á B Ć Folgen von Pflichtverletzungen Kontrollfragen 31 bis Á B Ć Welchen Prüfungen müssen sich die Auszubildenden unterziehen? Á B Ć Allgemeines Á B Ć Zwischenprüfung Á B Ć Abschlussprüfung Á B Ć Zulassung zur Abschlussprüfung Á B Ć Durchführung der Abschlussprüfung Á B Ć Wiederholung der Abschlussprüfung Á B Ć Wann (Zeitpunkt) ist die Prüfung bestanden? Kontrollfragen 41 bis Á B Ć Welche Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es im öffentlichen Dienst? Á B Ć Angestelltenlehrgang II (AL II) und Fachprüfung II (F II) Á B Ć Zulassung Á B Ć Lehrgang Á B Ć Prüfung Á B Ć Sonstige Fortbildungsmaßnahmen Kontrollfragen 51 bis Übungsfall Antworten zu den Kontrollfragen Lösungsanleitung zur Übungsaufgabe Stichwortverzeichnis

7 Abkürzungen Abkürzungen apf AEVO BAG BAV BayEUG BBiG BBiGHwOV Bek. BerBiRefG BGB BGBl. BQFG BUrlG BVerfG GG Ausbildung, Prüfung, Fortbildung Zeitschrift für die staatliche und kommunale Verwaltung Ausbilder-Eignungsverordnung Bundesarbeitsgericht Berufsausbildungsverhältnis Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen Berufsbildungsgesetz Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung Bekanntmachung Berufsbildungsreformgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgesetzblatt Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Bundesurlaubsgesetz Bundesverfassungsgericht i. d. F. in der Fassung Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland i. V. mit in Verbindung mit JArbSchG LlbG LPSAng POVFA-K StAnz. StMF TVAöD TVöD VFA-K VFAV Jugendarbeitsschutzgesetz Leistungslaufbahngesetz Lehrgangs- und Prüfungssatzung für Angestellte Prüfungsordnung für die Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung Bayerischer Staatsanzeiger Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Verwaltungsfachangestellter, Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten VSV Bayern Vorschriftensammlung für die Verwaltung in Bayern 8

8 Schrifttumshinweise Schrifttumshinweise Herkert, Töltl, Berufsbildungsgesetz, Kommentar mit Nebenbestimmungen, Loseblattsammlung, Rechtsstand Juni 2012, Walhalla-Verlag, Regensburg Kraegeloh, Berufsbildungsgesetz, Taschenkommentar, 5. Auflage 2005, Heymanns Verlag, Köln Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, Handbuch, 9. Auflage 2009, Bayerische Verwaltungsschule apf, Ausbildung, Prüfung, Fortbildung; Zeitschrift für die staatliche und kommunale Verwaltung, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, München 9

9 5 Welchen Prüfungen müssen sich die Auszubildenden unterziehen? 5 Á B Ć Welchen Prüfungen müssen sich die Auszubildenden unterziehen? Prüfungen VFA-K Zwischenprüfung Abschlussprüfung 5.1 Á B Ć Allgemeines Für den Beruf Verwaltungsfachangestellte(r), Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung ist die Bayerische Verwaltungsschule, die für die Durchführung der Prüfungen zuständige Stelle (vgl. 13 Abs. 1 i. V. mit 5 Nr. 1 BBiGHwOV). Zu diesem Zweck wurden u. a. eine Prüfungsordnung erlassen, ein Prüfungsausschuss und Prüfungskommissionen gebildet (vgl. Prüfungsordnung für die Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaats Bayern und Kommunalverwaltung POVFA-K ; Bek. d. Bayerischen Verwaltungsschule vom , StAnz Nr. 37). 5.2 Á B Ć Zwischenprüfung Gegenstand der Zwischenprüfung Nach 48 Abs. 1 BBiG und 7 VFAV ist in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwi schen prüfung durchzuführen. Sie dient der Ermittlung des Ausbildungsstandes und erstreckt sich über 180 Minuten. Derzeit werden zwei Aufgaben à 90 Minuten Bearbeitungszeit gestellt. Eine mündliche Prüfung findet nicht statt. Der Prüfungsstoff bezieht sich sowohl auf die im ers ten Ausbildungsjahr in der betrieblichen Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten dazu gehört auch der in den beiden ersten Voll- Lehrgängen der Bayerischen Verwaltungsschule dargebotene Stoff als auch auf den Lehrstoff des ers ten Berufsschuljahres, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Im Einzelnen kann sich die Zwischenprüfung demnach auf folgende Fächer der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung (= Ausbildung am Arbeitsplatz und durch die Bayerische Verwaltungsschule) erstrecken: Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bü rowirtschaftliche Abläufe Haushaltswesen und Beschaffung Wirtschafts- und Sozialkunde. Beispiel Im Jahre 2012 wurden folgende Fächer geprüft: 1. Aufgabe: Haushaltswesen, Wirtschafts- und Sozialkunde 2. Aufgabe: Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe 48

10 Welchen Prüfungen müssen sich die Auszubildenden unterziehen? 5 Das Ergebnis der Zwischenprüfung hat keinen Einfluss auf die Abschlussprüfung selbst. Lediglich die Teilnahme (nicht das Bestehen) an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung (vgl. 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Allerdings sollen vom Ausbildenden und vom Auszubildenden aus den Ergebnissen der Zwischenprüfung die für die weitere Ausbildung notwendigen Folgerungen gezogen werden. Hat ein Auszubildender in einer Prüfungsaufgabe der Zwischenprüfung schlecht abgeschnitten, soll der Ausbildende die Ausbildung in dem betreffenden Gebiet intensivieren und evtl. die Ausbildung insgesamt besser überwachen. Dadurch kann erreicht werden, dass sich die Leistungen des Auszubildenden verbessern. Beispiel 5.3 Á B Ć Abschlussprüfung Á B Ć Zulassung zur Abschlussprüfung Die Zulassungsvoraussetzungen zur Abschluss prüfung sind in den 43 bis 45 BBiG geregelt. Die Zulassung von Auszubildenden, die ein reguläres Ausbildungsverhältnis durchlaufen ha ben, richtet sich nach 43 Abs. 1 BBiG. Demnach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: die Ausbildungszeit (also 3 Jahre; bzw. bei Verkürzung der Ausbildungszeit entsprechend kürzer) muss zurückgelegt sein; Beachte: Die Ausbildungszeit darf nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin enden! Auszubildende müssen an der Zwischenprüfung teilgenommen haben; das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) muss geführt sein; das Ausbildungsverhältnis muss in das Berufsausbildungsverzeichnis (vgl. 34 ff. BBiG) eingetragen sein. Nach 45 Abs. 1 BBiG können Auszubildende vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Die Voraussetzungen des 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBiG müssen selbstverständlich auch in einem solchen Falle vorliegen. Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung Bin ich froh, dass wir da vorbeigekommen sind Vorzeitige Zulassung Neben den Auszubildenden können nach 45 Abs. 2 BBiG auch Personen zur Abschlussprüfung für Verwaltungsfachangestellte zugelassen werden, die mindestens viereinhalb Jahre in der öffentlichen Verwaltung tätig gewesen sind. Zur Abschlussprüfung sind auch Personen zuzulassen, die in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Bildungseinrichtung ausgebildet worden sind, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, also z. B. Verwaltungsfachangestellte(r), entspricht ( 43 Abs. 2 BBiG). Die aufgrund dieser Vorschrift erlassene Verordnung (BBiGHwOV) sieht für den Ausbildungsberuf des/der Verwaltungsfachangestellten keine entsprechende Regelung vor. 49

11 5 Welchen Prüfungen müssen sich die Auszubildenden unterziehen? Zulassung zur Abschlussprüfung Auszubildende Personen ohne Ausbildungsverhältnis Reguläres Ende der Ausbildungszeit oder Ende nicht später als 2 Monate nach Prüfungstermin Tätigkeit, die dem 1,5fachen der Ausbildungszeit entspricht Führung des Berichtsheftes (Ausbildungsnachweis) Ausbildung an einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Einrichtung Teilnahme an der Zwischenprüfung Soldaten/Soldatinnen auf Zeit Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis Beispiel Die Berufsförderungswerke München, Nürnberg und Würzburg führen für Umschüler zweijährige Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung VFA-K durch. Die dort ausgebildeten Teilnehmer können zur Abschluss prüfung zugelassen werden. Im Hinblick auf die Tatsache, dass für Beschäftigte in der bayerischen kommunalen Verwaltung die Fachprüfung I für Angestellte angeboten wird (vgl. S. 56), ist die Regelung des 45 Abs. 2 BBiG für die Praxis in Bayern derzeit noch von geringerer Bedeutung. Außerdem sind Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bun desministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung rechtfertigen ( 45 Abs. 3 BBiG). Zu diesem Zweck führte z. B. die Bayerische Verwaltungsschule Vorbereitungslehrgänge in Zusammenarbeit mit dem Berufsförderungsdienst der Bundeswehr durch, die etwa ein halbes Jahr dauern. Abschlussprüfung 50

12 Welchen Prüfungen müssen sich die Auszubildenden unterziehen? Á B Ć Durchführung der Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung für den Beruf des Verwaltungsfachangestellten besteht nach 8 Abs. 2 und 3 VFAV aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil sind vier Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von insgesamt sieben Stunden und 45 Minuten zu bearbeiten. Der praktische Teil besteht für jeden Prüfling aus der Bearbeitung einer praktischen Aufgabe und einem Prüfungsgespräch (max. 45 Minuten). In besonderen Fällen kann zur schriftlichen Prüfung ein ergänzendes Prüfungsgespräch von ca. 15 Minuten Dauer beantragt werden (Näheres s. unten). Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsbereiche: 1. Verwaltungsbetriebswirtschaft (135 Minuten) Haushaltsrecht Betriebswirtschaft Organisation Betriebliche Leistungserstellung Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung 2. Personalwesen (120 Minuten) Arbeits- und Tarifrecht Recht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Berufsausbildungsrecht Beamten- und Besoldungsrecht Personalentwicklung 3. Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren (120 Minuten) Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns Grundsätze des Verwaltungsverfahrens Bearbeitung von Verwaltungsakten Berücksichtigung der Fachrichtung 4. Wirtschafts- und Sozialkunde (90 Minuten) Staats- und verfassungsrechtliche Zusam men hänge Vertragsrecht Wirtschaftskreislauf und Wirtschaftspolitik Bei der Bearbeitung der Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Fälle und Sachverhalte praxisnah und handlungsorientiert beurteilen und bearbeiten kann. Jede der vier schriftlich gefertigten Arbeiten wird mit einer Note bewertet. Für die Bewertung sind die Notenstufen sehr gut (= Note 1) bis ungenügend (= Note 6) maßgebend. Notensystem Der Lehrstoff des Lehrplans für die Berufsschule ist insoweit Gegenstand der Abschlussprüfung, als er für die Berufsausbildung wesentlich ist (vgl. 8 Abs. 1 VFAV). Aus diesem Grunde ist es unerlässlich, dass auch nicht berufsschulpflichtige Auszubildende den Berufsschulunterricht besuchen. 51

13 5 Welchen Prüfungen müssen sich die Auszubildenden unterziehen? Prüfungsablauf Schriftlicher Teil 4 Aufgaben Dauer: 2 Tage Ende Mai/Anfang Juni Praktischer Teil 45 Minuten Anschließend an den schriftlichen Teil (Juni/Juli) Ergänzungsprüfung 15 Minuten (nur wenn Tatbestand des 8 Abs. 4 VFAV vorliegt) Im Anschluss an die praktische Prüfung (ab Mitte Juli) Prüfungszeugnis Anfang bis Mitte August Praktischer Teil (45 Minuten) Abschlussprüfung praktischer Teil Der praktische Teil der Abschlussprüfung er streckt sich auf den Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung. Hier soll der Prüfling eine praktische Aufgabe bearbeiten und dabei Sachverhalte aus seiner Fachrichtung beurteilen und Lösungen aufzeigen. Die Aufgabe wird Ausgangspunkt für das da rauf folgende Prüfungsgespräch sein. In diesem Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen sowie in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann. Die gesamte Bearbeitungszeit von 45 Minuten umfasst die Bearbeitungszeit für die Aufgabe und das Prüfungsgespräch. Ergänzungsprüfung Ergänzendes Prüfungsgespräch Sind die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung in zwei Prüfungsbereichen mit mindes tens ausreichend und in den beiden anderen Bereichen mit mangelhaft bewertet worden, so hätte der Prüfling die Prüfung normalerweise nicht bestanden. In diesem Fall hat der Prüfling das Recht, ein ergänzendes Prüfungsgespräch von 15 Minuten Dauer zu verlangen. Eine Ergänzung kann auch nach dem Ermessen des Prüfungsausschusses stattfinden. Der Prüfling kann ein Fach auswählen, in dem seine schriftliche Leistung mit mangelhaft bewertet wurde. Erreicht der Prüfling in diesem Prüfungsgespräch mindestens die Note 3, erhält er in dem konkreten Fall die Gesamtnote 4,33 und hat damit den schriftlichen Teil der Prüfung bestanden. Die schriftliche Arbeit wird dabei zweifach, die Ergänzungsprüfung einfach gewichtet ( 8 Abs. 4 VFAV). 52

14 Welchen Prüfungen müssen sich die Auszubildenden unterziehen? 5 Bewertungssystem Sämtliche Leistungen werden nach folgendem No tensystem bewertet (vgl. 26 Abs. 4 POVFA-K): Notensystem Note von / bis Definition 1 1,51 1,50 sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung 2 1,51 2,50 gut = eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft 3 2,51 3,50 befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 3,51 4,50 ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht 5 4,51 5,50 mangelhaft = eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung 6 über 5,50 ungenügend = eine völlig unbrauchbare Leistung Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle fünf Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht ( 8 Abs. 5 VFAV). Die Prüfung ist bestanden, wenn in mindestens drei schriftlichen Prüfungsbereichen und im Gesamtergebnis mindestens ausreichende (4,50) Leis tungen erbracht wurden. Allerdings darf der Prüfling in keinem Prüfungsbereich die Note ungenügend (also schlechter als 5,50) erreicht haben. Bestehen der Prüfung Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, wird eine Platzziffer errechnet Á B Ć Wiederholung der Abschlussprüfung Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung zweimal wiederholen (vgl. 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG), frühestens zum jeweiligen nächsten Prüfungstermin. Er kann dabei auf Antrag in den Fächern von der Prüfung befreit werden, in denen er mindestens die Note ausreichend in der vorhergehenden Prüfung erreicht hat. Wiederholungsprüfung Á B Ć Wann (Zeitpunkt) ist die Prüfung bestanden? Nach 21 Abs. 2 BBiG endet das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig, wenn der/die Auszubildende die Abschlussprüfung besteht. Zu welchem Zeit punkt ist aber die Abschlussprüfung bestanden? Im Gegensatz zur Praxis der Industrie- und Handelskammern kann die Prüfungskommission für die praktische Prüfung nicht feststellen, ob der Prüfling die Prüfung bestanden hat oder nicht, weil ihr die Noten der schriftlichen Prüfung nicht vorliegen. Deshalb ist die Abschluss prüfung erst dann bestanden, wenn das positive Gesamtergebnis dem Ausbildenden und dem Auszubildenden gegenüber durch das Zeugnis festgestellt wird. Das Ausbildungsverhältnis endet also mit der Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung. 53

15 5 Welchen Prüfungen müssen sich die Auszubildenden unterziehen? Zusammenfassung 1. Auszubildende müssen sich der Zwischen prüfung und der Abschlussprüfung unterziehen. 2. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Ab schluss prüfung. Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind: Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Berufsausbildungsverzeichnis Ablauf der Ausbildungszeit Führung des Ausbildungsnachweises (Berichtshefts). 3. Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit vier Aufgaben zu insgesamt 7 Stunden 45 Minuten, einem praktischen Teil zu 45 Minuten je Teilnehmer und bei bestimmten Ergebnissen in der schriftlichen Prüfung aus einer Ergänzungsprüfung von etwa 15 Minuten. Kontrollfragen Fünftes Kapitel 41. Wer führt die Prüfungen für Auszubildende im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte(r) Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung durch? 42. Welche Bedeutung hat die Zwischenprüfung? 43. Worauf erstreckt sich die Zwischenprüfung? 44. Welche Folge kann eintreten, wenn Auszubildende in der Zwischenprüfung nur ungenügende Leistungen erzielen? 45. Ist für die Zulassung zur Abschlussprüfung stets ein vorhergehendes Ausbildungsverhältnis erforderlich? 46. Wo sind die Zulassungsvoraussetzungen für Auszubildende zur Abschlussprüfung geregelt? 47. Aus welchen Teilen setzt sich die Abschluss prüfung zusammen? 48. Wann können sich Auszubildende der Ergänzungsprüfung unterziehen? 49. Inwieweit ist der Lehrstoff der Berufsschule Gegenstand der Abschlussprüfung? 50. Wann ist die Abschlussprüfung bestanden? 54

16 Welchen Prüfungen müssen sich die Auszubildenden unterziehen? 5 Frau Ute Moster Ausbildender Markt Wagdorf 1 55

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