Vorblatt. Ziele. Inhalt. Wesentliche Auswirkung

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1 1 von 15 Vorblatt Ziele - Anpassung der gesundheitlichen Untersuchung von Personen, die der Prostitution nachgehen, an den Stand der medizinischen Wissenschaft - Vereinheitlichung der Durchführung der Untersuchungen von Personen, die der Prostitution nachgehen - Bewusstseinsbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Einhaltung von Verhaltungsregeln zur Vermeidung der Übertragung und Hintanhaltung der Weiterverbreitung von Geschlechtskrankheiten Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen: - Verringerung der Untersuchungsfrequenz für Personen, die der Prostitution nachgehen von derzeit eine auf sechs Wochen bei gleichzeitiger Anpassung des Untersuchungsmodus an den Stand der Wissenschaften - Verpflichtung der Bezirksverwaltungsbehörden, zur Durchführung der erforderlichen Laboruntersuchungen die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES GmbH) heranzuziehen, sofern dies nicht durch eigene Einrichtungen der Länder erfolgt - Beratung und Information von Personen, die der Prostitution nachgehen, im Rahmen der erstmaligen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten durch die/den Amtsärztin/Amtsarzt Wesentliche Auswirkung Die wesentliche Auswirkung dieses Regelungsvorhabens besteht darin, dass sich Personen, die der Prostitution nachgehen, nicht mehr in wöchentlichen sondern in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen haben. Dies wird die Compliance erhöhen und auch Personen motivieren, sich der Untersuchung zu unterziehen, die dies bisher unterlassen haben. Gemeinsam mit der vorgesehenen Beratung und Information dieser Personengruppe vor Beginn ihrer Tätigkeit und dem Umstand, dass sich die Sensitivität im Hinblick auf die Erkennung von Geschlechtskrankheiten nicht verringern wird, ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitsschutz zum Wohle der Gesamtbevölkerung erhöhen wird. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Personen, die der Prostitution nachgehen, haben sich anstatt einer wöchentlichen amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten nunmehr einer Untersuchung in Abständen von sechs Wochen zu unterziehen. Darüber hinaus hat die/der Amtsärztin/Amtsarzt im Rahmen der erstmaligen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten insbesondere über Infektionsmöglichkeiten, Verhaltensregeln, die Sinnhaftigkeit gynäkologischer Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen zu beraten. Dies führt zwar zu einer gewissen zeitlichen Mehrbelastung im Rahmen der erstmaligen Untersuchung, dem steht jedoch die Verringerung der Untersuchungshäufigkeit gegenüber und ist daher von Einsparungen bei den Bezirksverwaltungsbehörden in der dargestellten Höhe auszugehen. Das gegenständliche Regelungsvorhaben verhält sich jedoch im Hinblick auf die AGES GmbH kostenneutral, da angenommen wird, dass Einsparungen auf Grund der geringeren Untersuchungsfrequenz durch eine erhöhte Inanspruchnahme sowohl durch die Bezirksverwaltungsbehörden, als auch durch die Personen, die der Prostitution nachgehen, selbst aufgewogen werden wird.

2 2 von 15 Die langfristigen finanziellen Auswirkungen haben keine Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung. Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre in Tsd Nettofinanzierung Länder Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen: Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Entlastung von rund Stunden. Die Verringerung der Anzahl der amtsärztlichen Untersuchungen (Kontrolluntersuchungen) für Personen, die der Prostitution nachgehen, führt bei dieser Personengruppe zu einer jährlichen Zeitersparnis von insgesamt Stunden. Demgegenüber steht ein einmaliger zeitlicher Mehraufwand von insgesamt Stunden, welcher sich aus der vorgesehenen Beratung und Information ergibt. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern: Die Verringerung der Anzahl an amtsärztlichen Untersuchungen (Kontrolluntersuchungen) für Personen, die der Prostitution nachgehen, sowie die verpflichtende Beratung und Information durch die/den Amtsärztin/Amtsarzt anlässlich der erstmaligen Untersuchung kommen auf Grund der Zusammensetzung dieser Personengruppe überwiegend Frauen zugute. Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen: Die Verringerung der vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchungen (Kontrolluntersuchungen) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten bei gleichbleibender Sensitivität im Hinblick auf die Erkennung von Geschlechtskrankheiten wird zu einer vermehrten Inanspruchnahme durch diese Personengruppe führen. Darüber hinaus ist eine verpflichtende Beratung und Information von Personen, die der Prostitution nachgehen, anlässlich der erstmaligen Untersuchung vorgesehen. Durch diese Maßnahmen werden ein höherer Gesundheitsschutz für die jeweiligen Klientinnen/Klienten sowie ein höheres Gesundheitsschutzniveau für die Gesamtbevölkerung erreicht. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Die vorliegende Verordnung ist nach 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 1945 über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Geschlechtskrankheiten (Geschlechtskrankheitengesetz), StGBl. Nr. 152/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres erlassen.

3 3 von 15 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen Einbringende Stelle: Laufendes Finanzjahr: 2015 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Bundesministerin für Gesundheit 2015 Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Im Rahmen des Gleichstellungsziels Gewährleistung des gleichen Zugangs von Frauen und Männern zur Gesundheitsversorgung mit speziellem Fokus auf genderspezifische Vorsorge- und Präventionsprogramme. Prioritär ist die Verbesserung der Gesundheit beider Geschlechter unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede in der Gesundheitsversorgung und des Gesundheitsverhaltens" der Untergliederung 24 Gesundheit bei. Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung von Infektionskrankheiten, chronischen und psychischen Erkrankungen sowie unter Bedachtnahme spezieller Zielgruppen (z.b. Kinder)" der Untergliederung 24 Gesundheit bei. Problemdefinition Problemanalyse Die derzeit in der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 591/1993, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche vorgesehene amtsärztliche Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten entspricht nicht mehr dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Nullszenario und allfällige Alternativen Das gegenwärtige System der gesundheitlichen Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, entspricht nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft und wird den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung nicht gerecht. Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020 Interne Evaluierung Evaluierungsunterlagen und -methode: Der Auswertungszeitpunkt wurde gewählt, um im Rahmen der internen Evaluierung fundierte Aussagen über die Folgen der Ausweitung der Untersuchungsfrequenz sowie der geänderten Vorgehensweise im Rahmen der Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) treffen zu können. Ziele Ziel 1: Anpassung der gesundheitlichen Untersuchung von Personen, die der Prostitution nachgehen an den Stand der medizinischen Wissenschaft

4 4 von 15 Beschreibung des Ziels: Die gesundheitliche Untersuchung von Personen, die der Prostitution nachgehen, soll in einer Art und Weise vorgenommen werden, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft unter Beibehaltung der gegenwärtigen Sensitivität im Hinblick auf die Entdeckung von Geschlechtskrankheiten entspricht. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Gegenwärtig sind Personen, die der Prostitution nachgehen, wöchentlichen Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die Untersuchungshäufigkeit wird bei erhöhter Treffsicherheit durch gezielte Labordiagnostik auf sechs Wochen ausgedehnt. Ziel 2: Vereinheitlichung der Durchführung der Untersuchungen von Personen, die der Prostitution nachgehen Beschreibung des Ziels: Zur Durchführung der Laboruntersuchungen haben sich die Bezirksverwaltungsbehörden bisher unterschiedlicher Einrichtungen bedient, nun wird dies durch die Verpflichtung der Heranziehung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES GmbH) vereinheitlicht. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die Bezirksverwaltungsbehörden bedienen sich derzeit zur Durchführung der Laboruntersuchungen unterschiedlicher Einrichtungen. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die Bezirksverwaltungsbehörden werden nun verpflichtet zur Durchführung der erforderlichen Laboruntersuchungen die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES GmbH) sofern diese nicht durch eigene Einrichtungen der Länder durchgeführt werden heranzuziehen. Ziel 3: Bewusstseinsbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Einhaltung von Verhaltungsregeln zur Vermeidung der Übertragung und Hintanhaltung der Weiterverbreitung von Geschlechtskrankheiten Beschreibung des Ziels: Es soll ein Bewusstsein in der Zielgruppe für die vorhandenen Infektionsmöglichkeiten mit Geschlechtskrankheiten, die Notwendigkeit der Einhaltung von Verhaltensregeln und die Sinnhaftigkeit von gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen geschaffen werden. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Gegenwärtig sind keine Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung vorgesehen. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Künftighin sind Personen, die der Prostitution nachgehen im Rahmen der erstmaligen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten umfassend über Verhaltensregeln, die Sinnhaftigkeit gynäkologischer Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen sowie einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung zu informieren.

5 5 von 15 Maßnahmen Maßnahme 1: Verringerung der Untersuchungsfrequenz für Personen, die der Prostitution nachgehen von derzeit einer auf sechs Wochen Beschreibung der Maßnahme: Personen, die der Prostitution nachgehen, haben sich regelmäßig im Abstand von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Gegenwärtig unterziehen sich in etwa Personen, die der Prostitution nachgehen, der wöchentlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Durch die Verringerung der Untersuchungsfrequenz ist zu erwarten, dass der Anteil jener Personen, die der Prostitution nachgehen, und sich den in dieser Verordnung festgelegten Untersuchungen auch tatsächlich unterziehen ansteigen wird. Maßnahme 2: Verpflichtung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung der erforderlichen Laboruntersuchungen die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES GmbH) heranzuziehen Beschreibung der Maßnahme: Die Bezirksverwaltungsbehörden sind nach 1 Abs. 4 des vorliegenden Entwurfes verpflichtet, zur Durchführung der erforderlichen Laboruntersuchungen sofern diese nicht durch eigene Einrichtungen der Länder durchgeführt werden die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES GmbH) heranzuziehen. Umsetzung von Ziel 2 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Nach Angaben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES GmbH) greifen derzeit nur in etwa 40 Bezirksverwaltungsbehörden auf die AGES GmbH zurück. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die Bezirksverwaltungsbehörden bedienen sich zur Durchführung der erforderlichen Laboruntersuchungen vermehrt der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES GmbH). Maßnahme 3: Anordnung einer verpflichtenden Beratung von Personen, die der Prostitution nachgehen im Rahmen der erstmaligen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten Beschreibung der Maßnahme: Nach 1 Abs. 2 des Entwurfes hat die/der Amtsärztin/Amtsarzt anlässlich der erstmaligen Untersuchung eingehend über die Infektionsmöglichkeiten mit Geschlechtskrankheiten, die Verhaltensregeln zur Vermeidung solcher Infektionen sowie über die Sinnhaftigkeit von gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen zu beraten. Dabei ist das notwendige Verständnis für die Einhaltung von Verhaltensregeln zur Vermeidung von Infektionen sowie die Selbstverantwortung im Sinne frühzeitiger Inanspruchnahme medizinischer Hilfe bei Symptomen oder Erkrankungen zu vermitteln und über bestehende einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung zu informieren, insbesondere im Hinblick auf mögliche Ausstiegsszenarien. Umsetzung von Ziel 3

6 6 von 15 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Gegenwärtig ist eine Beratung oder Information von Personen, die der Prostitution nachgehen, im Rahmen der erstmaligen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten nicht vorgesehen. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Der Entwurf sieht umfassende Beratungs- und Informationspflichten der/des Amtsärztin/Amtsarztes anlässlich der erstmaligen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten vor. Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger - Langfristige finanzielle Auswirkungen Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen. - Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2044 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. 15 (2) BHG 2013 *zu Preisen von 2015 In Mio. In % des BIP 0 0,00 Die langfristigen finanziellen Auswirkungen haben keine Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung. Finanzielle Auswirkungen für die Länder Kostenmäßige Auswirkungen Laufende Auswirkungen in Tsd Personalkosten Kosten gesamt in VBÄ Personalaufwand -32,24-32,24-32,24-32,24-32,24 Personalkosten: Personen, die der Prostitution nachgehen, haben sich anstatt einer wöchentlichen nunmehr einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten in Abständen von sechs Wochen zu unterziehen. Darüber hinaus hat die/der Amtsärztin/Amtsarzt im Rahmen der erstmaligen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten insbesondere über Infektionsmöglichkeiten, Verhaltensregeln, die Sinnhaftigkeit gynäkologischer Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen zu beraten. Dies führt zwar zu einer gewissen zeitlichen Mehrbelastung im Rahmen der erstmaligen Untersuchung, dem steht jedoch die Verringerung der Untersuchungshäufigkeit gegenüber und ist daher von Einsparungen bei den Bezirksverwaltungsbehörden in der dargestellten Höhe auszugehen. Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

7 7 von 15 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen Personen, die der Prostitution nachgehen, sind anlässlich der erstmaligen Untersuchung eingehend über Infektionsmöglichkeiten, Verhaltensregeln, die Sinnhaftigkeit gynäkologischer Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen sowie über einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Information zu informieren. IVP Kurzbezeichnung Fundstelle Zeit (in h) Kosten (in Tsd. ) 1 Verringerung der Untersuchungsfrequenz der amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten 2 Durchführung einer verpflichtenden Beratung und Information im Rahmen der erstmaligen Untersuchung 1 Abs Abs Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern Auswirkungen auf die unselbständige Erwerbstätigkeit von Frauen und Männern Da die Normadressaten der Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, überwiegend Personen weiblichen Geschlechts sind, ist es auch diese Personengruppe, die von den Inhalten dieses Regelungsvorhabens mehrheitlich betroffen ist. Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern Anzahl der vom Regelungsvorhaben betroffenen Frauen und Männer. Das gegenständliche Regelungsvorhaben wird voraussichtlich in etwa Personen betreffen, die überwiegend dem weiblichen Geschlecht angehören. Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern. Personen, die der Prostitution nachgehen, haben sich in längeren Abständen bei gleichbleibender Sensitivität im Hinblick auf die Erkennung von Geschlechtskrankheiten amtsärztlichen Untersuchungen (Kontrolluntersuchungen) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Ferner ist eine verpflichtende Beratung und Information anlässlich der erstmaligen Untersuchung durch die/den Amtsärztin/Amtsarzt über Infektionsmöglichkeiten, Verhaltensregeln, die Sinnhaftigkeit von gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen sowie einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung vorgesehen. Der Überhang von Frauen in dieser Personengruppe führt dazu, dass diese Maßnahmen vorwiegend Personen weiblichen Geschlechts zugute kommen. Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede von Frauen und Männern im Gesundheitsbereich Betroffene Gruppe Anzahl Betroffene Quelle/Erläuterung Medizinische Behandlung (Prävention, Diagnose, Versorgung, Medikation, Medizintechnik,...) AGES GmbH Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

8 8 von 15 Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher Personen, die der Prostitution nachgehen, haben sich nunmehr in geringeren Abständen amtsärztlichen Untersuchungen (Kontrolluntersuchungen) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Dies wird nach Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit dazu führen, dass sich Personen, die der Prostitution nachgehen, in höherem Maße diesen Untersuchungen unterziehen. Ferner sieht der Entwurf eine Beratung und Information anlässlich der erstmaligen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten vor. Durch diese Maßnahmen können Geschlechtskrankheiten vermehrt verhindert, erkannt, behandelt und deren Weiterverbreitung hintangehalten werden. Damit geht nicht nur ein höherer Gesundheitsschutz für die Klientinnen/Klienten, welche diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, einher, sondern wird dadurch auch ein höheres Gesundheitsschutzniveau für die Gesamtbevölkerung erreicht. Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Sicherheit von KonsumentInnen Betroffene Gruppe Anzahl der Betroffenen Quelle/Erläuterung Klientinnen/Klienten AGES GmbH

9 9 von 15 Anhang mit detaillierten Darstellungen Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen Laufende Auswirkungen Personalaufwand Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird. Maßnahme / Leistung Verringerung der Untersuchungsfrequ enz Tätigkeitsschr. Körpersch. Verwgr. Fallz. Zeit Wegfall Länder VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/ ,00 Minuten GESAMTSUMME VBÄ GESAMT -32,24-32,24-32,24-32,24-32,24 Das Bundesministerium für Gesundheit geht von derzeit ca Personen aus, welche der Prostitution nachgehen, und sich der amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterziehen (Quelle: AGES GmbH). Unter der Annahme, dass die Untersuchung durch die/den Amtsärztin/Amtsarzt 15 Minuten in Anspruch nimmt und sich die Anzahl der Untersuchungen von 52 auf neun pro Jahr verringert, gelangt man selbst unter Berücksichtigung der durch die verpflichtende Beratung und Information im Rahmen der erstmaligen Untersuchung entstehenden zeitlichen Mehrbelastung zu einer Einsparung an Personalkosten im Bereich der Bezirksverwaltungsbehörden in Höhe von ,34. Im Hinblick auf die AGES GmbH wird hingegen davon ausgegangen, dass sich das vorliegende Regelungsvorhaben kostenneutral verhält. Es wird angenommen, dass die durch die geringere Untersuchungsfrequenz verursachten Einsparungen durch die erhöhte Inanspruchnahme der AGES GmbH durch die Bezirksverwaltungsbehörden und durch die erhöhte Inanspruchnahme durch Personen, die der Prostitution nachgehen, aufgewogen werden. Gegenwärtig führt die AGES GmbH die Laboruntersuchungen für Personen, die der Prostitution nachgehen, pro Jahr durch (Gesamtösterreich mit Ausnahme von Wien) und wird

10 10 von 15 geschätzt, dass sich diese Anzahl auf ungefähr Personen erhöhen wird. Folglich werden sich die Kosten der AGES GmbH auch zukünftig auf ,-- pro Jahr belaufen und ist daher auf Seiten des Bundes mit keinen finanziellen Mehraufwendungen zu rechnen. Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand Körperschaft Länder 0 Maßnahme / Leistung Verringerung der Untersuchungsfre quenz Tätigkeitsschr. Körpersch. Verwgr. Fallz. Zeit Wegfall Länder VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5- v1/ ,00 Minuten 0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,00 % Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. ) Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung Berechnungsmethode Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. 15 (2) BHG Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden. Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

11 11 von 15 Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen Informationsverpflichtung 1 Fundstelle Art Ursprung Zeit (in h) Kosten (in ) Verringerung der Untersuchungsfrequenz der amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten 1 Abs. 1 geänderte IVP National Begründung für die Änderung der Informationsverpflichtung Personen, die der Prostitution nachgehen, haben sich anstatt regelmäßig im Abstand von einer Woche nun regelmäßig im Abstand von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen: Personengruppe 1: Personen, die der Prostitution nachgehen Verwaltungstätigkeit 1: Anträge/Ansuchen einbringen Fallzahl Zeit pro Fall (hh:mm) Kosten pro Fall Zeit (in h) Kosten (in ) :00 0, Quelle für Fallzahl: AGES GmbH Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Die Anzahl der erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen wird sich von derzeit 52 auf neun pro Jahr verringern. Unter Zugrundelegung einer Untersuchungsdauer von 15 Minuten pro Untersuchung gelangt man zu einer Zeitersparnis von 10 Stunden (Wegfall von 43 Untersuchungen zu jeweils 15 Minuten) pro Person. Informationsverpflichtung 2 Fundstelle Art Ursprung Zeit (in h) Kosten (in ) Durchführung einer verpflichtenden Beratung und Information im Rahmen der erstmaligen Untersuchung 1 Abs. 2 neue IVP National Begründung für die Schaffung der Informationsverpflichtung Die/der Amtsärztin/Amtsarzt hat Personen, die der Prostitution nachgehen, anlässlich der erstmaligen Untersuchung eingehend über die Infektionsmöglichkeiten mit Geschlechtskrankheiten, die Verhaltensregeln zur Vermeidung solcher Infektionen sowie über die Sinnhaftigkeit von gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen zu beraten. Dabei ist das notwendige Verständnis für die Einhaltung von Verhaltensregeln zur Vermeidung von Infektionen sowie die Selbstverantwortung im Sinne frühzeitiger Inanspruchnahme medizinischer Hilfe bei Symptomen oder Erkrankungen zu vermitteln und über bestehende einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung zu informieren, insbesondere im Hinblick auf mögliche Ausstiegsszenarien, zu informieren. Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen: Personengruppe 1: Personen, die der Prostitution nachgehen Verwaltungstätigkeit 1: Auskünfte/Informationen einholen Fallzahl Zeit pro Fall (hh:mm) Kosten pro Fall Zeit (in h) Kosten (in ) :15 0, Quelle für Fallzahl: AGES GmbH

12 12 von 15 Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Es wird davon ausgegangen, dass die Beratung und Information anlässlich der erstmaligen Untersuchung eine Dauer von in etwa 15 Minuten aufweisen wird müssen. Erneut wird eine Fallzahl von angenommen, so dass man zu einem zeitlichen Mehraufwand von insgesamt Stunden gelangt. Dem stehen jedoch die oben genannten zeitlichen Einsparungen gegenüber. Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA Tools erstellt.

13 13 von 15 Erläuterungen Allgemeiner Teil Die Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 591/1993, sieht derzeit in 1 Abs. 1 vor, dass Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen haben. Die Verordnung enthält keine Aussagen zu der dabei zu verwendenden Methodik, es hat sich gezeigt, dass sich österreichweit eine völlig uneinheitliche Vollzugspraxis herausgebildet hat, wobei die verwendete Labormethodik, insbesondere im Hinblick auf Gonokokken (mikroskopischen Beurteilung eines Abstrichs), teilweise nicht dem nunmehrigen Stand der Wissenschaft entspricht. Aus diesen Gründen soll das Untersuchungsregime auf eine neue Basis gestellt werden: Zunächst wird festgeschrieben, dass die Untersuchungen dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu entsprechen haben. Die derzeit diesen Anforderungen entsprechende Labordiagnostik ist im Hinblick auf Tripper (Gonokokken) die Verwendung des PCR-Tests und im Hinblick auf Syphilis die Verwendung des Treponema pallidum Hämaglutinationstests (TPHA). Die entsprechenden den Vorgaben des AIDS- Gesetzes in dreimonatigen Abständen durchzuführende HIV-Testung erfolgt entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr 772/1994 idgf. Mit der Anpassung der Labortestung durch Verwendung einer hochsensitiven Methode zum Nachweis von Gonokokken, die in der Lage ist, auch bei unsymptomatischen Personen eine Infektion zu detektieren, kann gleichzeitig die Untersuchungshäufigkeit reduziert werden, da eine epidemiologische Modellierung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit gezeigt hat, dass bei Ausdehnung des entsprechenden Untersuchungsintervalls auf sechs Wochen bei Anwendung des PCR-Tests sogar mehr potentielle Infektionen von Kunden vermieden werden können, als nach dem herkömmlichen Untersuchungsregime. Hinsichtlich Syphilis kann die bestehende Vollzugspraxis (TPHA alle drei Monate) beibehalten werden. Hingewiesen sei auf den Beschluss der Landesgesundheitsreferentenkonferenz vom 14. November 2014, wonach das Bundesministerium für Gesundheit ersucht wird, eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen an den Stand der Wissenschaft im Bereich der Untersuchungen für Prostituierte durchzuführen und dabei insbesondere die geregelte Untersuchungsfrequenz zugunsten einer zielgruppenspezifischen, auf wissenschaftlichen Methoden beruhenden Durchführung zu berücksichtigen. Die Forderung nach Überarbeitung des derzeitigen Systems der gesundheitlichen Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, wurde auch von der im Rahmen der Taskforce Menschenhandel eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe Prostitution erhoben. In deren Bericht vom Februar 2015 werden ausdrücklich dessen Reformierung sowie die Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen Vollzuges empfohlen (Seite 38). Festgehalten sei, dass in dieser Arbeitsgruppe das Thema der Pflichtuntersuchung für SexarbeiterInnen kontrovers diskutiert wurde. Aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit soll aus Sicht des Gesundheitsschutzes auf die Pflichtuntersuchung nicht verzichtet werden. Dies liegt aber auch vielfach im Interesse der Betroffenen, da die Argumente für eine Beibehaltung der Pflichtuntersuchungen, nämlich die Möglichkeit, Gewaltbetroffenheit zu erkennen und Unterstützung anbieten zu können, nicht zu vernachlässigen sind. Wäre das Angebot freiwillig, würden gerade unter Druck oder Zwang eines Zuhälters/einer Zuhälterin stehende SexdienstleisterInnen dieses Angebot kaum nutzen können. Ein wesentliches Ergebnis der genannten Arbeitsgruppe war jedoch auch die Forderung nach Verbesserungen im Bereich der Pflichtuntersuchungen, insbesondere die Schaffung eines angeschlossenen Beratungsangebots, da SexdienstleisterInnen trotz wöchentlicher Untersuchung sehr häufig das notwendige Wissen um wirksamen Infektionsschutz fehlt. Eine Verbesserung der Informationslage kann auch als Rüstzeug dazu verstanden werden, dass Forderungen nach Unsafer-Sex-Praktiken, die von Seitens der Kunden, aber auch von Seiten der Betreiber einschlägiger Etablissements erhoben werden, besser standgehalten werden kann. Die Pflichtuntersuchungen können keinesfalls als Argument dafür herangezogen werden, Unsafe-Sex- Praktiken zu fordern oder anzubieten. Weiters sei ausdrücklich festgehalten, dass am bestehenden System einer amtsärztlichen Untersuchung nichts geändert werden soll, da aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit nur auf diese Weise die

14 14 von 15 erforderliche Unabhängigkeit gewahrt werden kann. Im Hinblick auf das deutlich reduzierte Untersuchungsintervall ist davon auszugehen, dass alle Bezirksverwaltungsbehörden zukünftig flächendeckend diesem Erfordernis entsprechen können. Zuletzt sei noch daran erinnert, dass den Betroffenen mangels gesetzlicher Grundlage für die Untersuchungen keinesfalls Bundesverwaltungsabgaben im Sinne des 78 AVG auferlegt werden dürfen, die Untersuchungen daher für sie kostenlos sein müssen. Der Forderung nach Vereinheitlichung der Untersuchungspraxis wird auch dadurch nachgekommen, dass die Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung der erforderlichen Laboruntersuchungen die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES GmbH) sofern nicht eigene Einrichtungen damit befasst werden heranzuziehen haben. Die Strafbarkeit bei Verstößen gegen diese Verordnung ergibt sich bereits aus 12 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes. Zu 1: Besonderer Teil Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, haben sich abgesehen von der unveränderten Eingangsuntersuchung vor Beginn dieser Tätigkeit in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Dabei ist neben der klinischen Inspektion stets labortechnisch auf das Freisein von Tripper und jedes zweite Mal auch labortechnisch auf das Freisein von Syphilis zu untersuchen. Die Laboruntersuchungen auf das Freisein von Syphilis kann im Abstand von zwölf Wochen erfolgen, da die Inzidenz relativ gering und die Inkubationszeit relativ lang ist. Die Untersuchung im Rahmen der Untersuchung nach 4 Abs. 2 des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, soll mit der Untersuchung auf das Freisein von Syphilis synchronisiert werden, daher ist diesbezüglich eine einzige Blutabnahme ausreichend. Die Untersuchungen haben nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft hat die Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper mittels PCR-Untersuchung zu erfolgen, die Untersuchung auf das Freisein von Syphilis mittels Treponema pallidum Hämaglutinationstests (TPHA). Die in Abs. 3 vorgesehene Beratung und Information dient der Bewusstseinsbildung von Personen, die der Prostitution nachgehen. Dies insbesondere im Hinblick auf Infektionsmöglichkeiten, Verhaltensregeln zur Vermeidung solcher Infektionen, die Möglichkeiten einer Schwangerschaftsverhütung, sowie auf die Sinnhaftigkeit gynäkologischer Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen, insbesondere gegen Hepatitis B. Allerdings soll auch das Bewusstsein dafür gestärkt werden, dass es einer Selbstverantwortung im Zusammenhang mit der Verhinderung, Erkennung, Behandlung und Hintanhaltung der Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten im Allgemeinen und Geschlechtskrankheiten im Besonderen bedarf. Da die/der Amtsärztin/Amtsarzt im Rahmen ihrer/seiner beschränkten zeitlichen Ressourcen nicht in der Lage ist, sämtliche Aspekte abzudecken, wird die Verpflichtung vorgesehen, dass auch über einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung zu informieren ist. Abs. 4 stellt klar, dass nicht nur anlässlich der erstmaligen Untersuchung, sondern auch im Rahmen von Kontrolluntersuchungen über einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Information sowie über mögliche Ausstiegsszenarien zu informieren ist. Abs. 5 dient der Umsetzung der Forderung nach einer einheitlichen Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung. Daher ist in Hinkunft die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES GmbH) zur Durchführung der Laboruntersuchungen heranzuziehen, sofern sich die Länder nicht eigener Einrichtungen bedienen. Sofern die Laboruntersuchungen von eigenen Einrichtungen der Länder durchgeführt werden, haben diese ebenso dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu entsprechen. Zu 2 und 3: Diese entsprechen den bisherigen 2 und 3. Zu 4: Abs. 1 entspricht dem bisherigen 4. In Abs. 2 werden Personen, die der Prostitution nachgehen, im Falle der Beendigung oder Unterbrechung ihrer Tätigkeit verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde diesen

15 15 von 15 Umstand mitzuteilen und den Ausweis nach 2 abzugeben. Dies fördert die Transparenz im Hinblick auf den Personenkreis, welcher dieser Tätigkeit auch tatsächlich nachgeht. Zu 5 und 6: Diese entsprechen den bisherigen 5 und 6. Zu 7: Ordnet das Außerkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, an.

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