Bedingungen für den Handel mit Wertpapieren durch Vermittler im Börsesaal
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- Viktor Holst
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1 Bedingungen für den Handel mit Wertpapieren durch Vermittler im Börsesaal 2.5 Wertpapierbedingungen durch Vermittler Seite 1 von 10
2 I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Bedingungen gelten für alle Wertpapiergeschäfte, die durch Vermittlung eines im Börsesaal tätigen Vermittlers (Sensal, Freier Makler) zwischen Mitgliedern der Wertpapierbörse abgeschlossen werden (Vermittlergeschäfte). 2 Börsetage, Börsezeit (1) Börsetage sind alle Werktage mit Ausnahme der Samstage, des Karfreitags, des 24. Dezembers und des 31. Dezembers; fällt der 31. Dezember auf einen Samstag oder Sonntag ist der vorhergehende Freitag kein Börsetag. (2) Die Börsezeit beginnt um 8.30 Uhr und endet um Uhr. 3 Bekanntmachungen Bekanntmachungen wie Kurse, Geldangebote, Warenangebote samt allen Zusätzen erfolgen durch die Vermittler im Börsesaal. Für die Richtigkeit dieser Bekannt-machungen sind die Vermittler verantwortlich. 4 Handelsverfahren (1) In den den Vermittlern zugeteilten Wertpapieren sind folgende Handelsverfahren vorgesehen: 1. Handel zu Einheitskursen (Auktion); 2. Handel zu fortlaufenden Kursen (Fortlaufender Handel). (2) Die Einbeziehung in die einzelnen Handelsverfahren wird gesondert verlautbart. (3) Beim Handel zu Einheitskursen darf es pro Börsetag nur einen Kurs geben. 5 Kuponabschlag Bei Fälligkeit von Kupons oder bei Ausschüttungen setzt das Börseunternehmen den Tag des Handels ex Kupon sowie bei Beteiligungspapieren und einschließlich laufender Zinsen (tel quel) gehandelten Schuldverschreibungen den Abschlag für den Wert des abgetrennten Kupons (der Ausschüttung) fest; die laufenden Aufträge werden vom Börseunternehmen für erloschen erklärt und können von den Börsemitgliedern neu erteilt werden. Der Referenzpreis ist gemäß 7 Abs. 3 neu anzupassen. 6 Bezugsrechte Bei Ausschreibung eines Bezugsrechtes verlautbart das Börseunternehmen dessen Bedingungen und setzt den Tag des Handels ex Bezugsrecht, die Dauer des Bezugsrechtshandels sowie den Abschlag für den Wert des zum alten Wertpapier gehörenden Bezugsrechtes fest; die laufenden Aufträge werden vom Börse- 2.5 Wertpapierbedingungen durch Vermittler Seite 2 von 10
3 unternehmen für erloschen erklärt und können von den Börsemitgliedern neu erteilt werden. Der Referenzpreis ist gemäß 7 Abs. 3 neu anzupassen. 7 Referenzpreis (1) Der Referenzpreis eines gemäß den Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem XETRA an der Wiener Wertpapierbörse einbezogenen Wert-papieres entspricht regelmäßig dem zeitlich letzten für dieses Wertpapier gemäß den Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem XETRA an der Wiener Wertpapierbörse ermittelten Börsepreis. (2) Der Referenzpreis eines gemäß den Bedingungen für den Handel mit Optionsscheinen an der Wiener Börse einbezogenen Wertpapieres entspricht regelmäßig dem zeitlich letzten für dieses Wertpapier gemäß den Bedingungen für den Handel mit Optionsscheinen an der Wiener Börse ermittelten Börsepreis.24 (3) Kann ein marktgerechter Referenzpreis auf diese Weise nicht bestimmt werden, so wird dieser nach folgenden Maßgaben festgelegt: a) Für Wertpapiere, die neu zum Handel zugelassen werden, wird der Referenzpreis vom Börseunternehmen bestimmt. b) Werden dem Börseunternehmen Kapitalmaßnahmen oder Ausschüttungen für ein Wertpapier bekannt, die zu Preisveränderungen führen können, so wird für den ex-tag ein um den rechnerischen Wert korrigierter Referenzpreis bestimmt. II. Geschäftsabschluss 8 Berechtigung zur Auftragserteilung und zum Geschäftsabschluss Alle Mitglieder der Wiener Wertpapierbörse sind berechtigt, Aufträge für eigene Rechnung (Eigengeschäfte) oder fremde Rechnung (Kundengeschäfte) im Börsesaal zu erteilen und in diesem Geschäfte abzuschließen. 9 Form der Aufträge Den Vermittlern können während der gesamten Handelszeit Aufträge mündlich oder schriftlich erteilt werden; schriftlich erteilte Aufträge können nur schriftlich widerrufen werden. 10 Dauer der Aufträge (1) Aufträge sind, sofern sie nicht ausdrücklich als Tagesaufträge bezeichnet werden oder eine kürzere Frist gesetzt wurde, bis zum Ablauf von 90 Börsetagen ab Erteilung gültig. (2) Das Börseunternehmen kann, wenn es zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutze der am Börseverkehr interessierten Personen notwendig ist, bestimmen, dass die Aufträge vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist erlöschen. 2.5 Wertpapierbedingungen durch Vermittler Seite 3 von 10
4 11 Handels- (Schluss-) Einheiten Die Mindestgröße, die ein Auftrag haben muss (Schlusseinheit), beträgt eins. Für alle Rentenwerte gilt als Schlusseinheit das kleinste lieferbare Stücknominale. 12 Art der Aufträge (1) Aufträge können den Vermittlern mit einer Kursbegrenzung (limitierte Aufträge) oder unlimitiert erteilt werden. (2) Limitierte Kaufaufträge sind zum genannten Kurs oder tiefer, limitierte Verkaufsaufträge zum genannten Kurs oder höher auszuführen. (3) Aufträge ohne Kursangabe gelten als unlimitierte Aufträge. 13 Kursschwankungen Stellt ein Vermittler aufgrund der vorliegenden Aufträge fest, dass ein festzusetzender Kurs vom Referenzpreis gemäß 7 um mehr als 5 % abwiche, so hat er vor der Kursfestsetzung die Auftraggeber darüber in Kenntnis zu setzen. Die Auftraggeber haben danach das Recht, ihre Aufträge zurückzuziehen, abzuändern oder weitere Aufträge zu geben. Ergäbe sich danach ein Kurs, der vom Referenzpreis gemäß 7 um mehr als 5 % abweicht, so darf dieser festgesetzt werden. 14 Kursermittlungsverfahren Der Vermittler hat im Börsesaal einen Kursvorschlag zu machen und gleichzeitig die Höhe eines etwaigen Überhanges bekanntzugeben, wenn eine Kursanschreibung gemäß 16 Abs. 4 (glatter Kurs) nicht möglich wäre. Hierauf können noch Aufträge zum Kursvorschlag zwecks Ausgleich der Spitze gegeben werden. Werden mehrere Aufträge erteilt, so hat der Vermittler nach den Repartierungsregeln zu entscheiden, wie er diese Aufträge entgegennimmt. 15 Repartierung (1) Können die Aufträge einer Seite nicht zur Gänze erfüllt werden, ist der Vermittler berechtigt, diese entsprechend zu kürzen (Repartierung bzw. beschränkte Zuteilung oder beschränkte Abnahme). (2) Bei beschränkter Zuteilung (repartiert Geld) sind alle unlimitierten, zum notierten Kurs oder niedriger limitierten Verkaufsaufträge zur Gänze, alle unlimitierten, zum notierten Kurs oder höher limitierten Kaufaufträge gleichmäßig teilweise auszuführen; Aufträge, die nach Kürzung mit der kleinsten Handelseinheit ( 11) nicht erfüllt werden können, dürfen unberücksichtigt bleiben. (3) Bei beschränkter Abnahme (repartiert Ware) sind alle unlimitierten, zum notierten Kurs oder höher limitierten Kaufaufträge zur Gänze, alle unlimitierten, zum notierten Kurs oder niedriger limitierten Verkaufsaufträge gleichmäßig teilweise auszuführen; Aufträge, die nach Kürzung mit der kleinsten Handelseinheit ( 11) nicht erfüllt werden können, dürfen unberücksichtigt bleiben. (4) Die beschränkte Zuteilung bzw. Abnahme hat mindestens 25 % zu betragen. 2.5 Wertpapierbedingungen durch Vermittler Seite 4 von 10
5 16 Kursanschreibung (1) Die Kurse der Wertpapiere gelten entweder per Stück, für die kleinste Stückelung oder in Prozenten des Nennwertes. Die Art der Kursanschreibung wird gesondert verlautbart. (2) Kurse können bis zu zwei Dezimalstellen enthalten. Kurse für festverzinsliche Wertpapiere können bis zu drei Dezimalen enthalten. (3) Aufträge müssen den Kursintervallen entsprechen. (4) Bei voller Zuteilung und Abnahme erfolgt die Kursanschreibung ohne Zusatz zum Kurs (glatter Kurs). (5) Wird bei Wertpapieren eine Repartierung ( 15) vorgenommen, sind entsprechend der Repartierung die Zusätze rg ( repartiert Geld ) bzw. rw ( repartiert Ware ) dem Kurs nachzusetzen. 17 Auftragsbücher Alle Vermittler sind verpflichtet Auftrags- und Tagebücher gemäß 60 BörseG zu führen. 18 Schlussnoten (1) Jeder Geschäftsabschluss über Wertpapiere ist durch Schlussnoten gemäß 62 BörseG zu bestätigen. (2) Bei Vermittlergeschäften hat der Vermittler die Schlussnoten spätestens vor Beginn der nächsten Börseversammlung auszufolgen. Gegen die Richtigkeit oder das Fehlen der Schlussnote ist unverzüglich Einspruch zu erheben; andernfalls gilt das bestätigte Geschäft als genehmigt. Der Einspruch ist auch dem Börse-unternehmen schriftlich oder mit Telefax zur Kenntnis zu bringen. (3) Wird bei Nichtausstellung der Schlussnote (Rechnung), Nichtübereinstimmung der Schlussnoten (Rechnungen) oder Einspruch gegen die Schlussnote (Rechnung) nicht binnen dreier Börsetage nach Abschluss des Geschäftes (bzw. bei Einspruch binnen dreier Börsetage nach Einspruch) die Klage beim Schiedsgericht erhoben, gilt das Geschäft als einverständlich aufgelöst. III. Erfüllung 19 Einteilung der Geschäfte (1) Hinsichtlich der Zeit der Erfüllung werden die Geschäfte eingeteilt in a) Prompte Geschäfte ( 20), b) Termingeschäfte ( 21). (2) Hinsichtlich der Art der Erfüllung werden die Geschäfte eingeteilt in a) Kassageschäfte ( 22), b) Anweisungsgeschäfte ( 23). 20 Prompte Geschäfte (1) Alle Geschäfte, die nicht als Termingeschäfte ( 21) geschlossen werden, gelten als prompte Geschäfte. 2.5 Wertpapierbedingungen durch Vermittler Seite 5 von 10
6 (2) Prompte Geschäfte können per Kassa oder per Anweisung geschlossen werden. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gelten alle Geschäfte als per Kassa geschlossen. 21 Termingeschäfte (1) Als Termingeschäfte gelten alle Geschäfte, bei denen ein Fälligkeitstag vereinbart wurde, der nach dem Liefertag für per Kassa abgeschlossene Geschäfte liegt. (2) Bei Termingeschäften ist der Fälligkeitstag entweder ein bestimmter Kalendertag oder ein aus einer vereinbarten Frist zu errechnender Tag. (3) Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. (4) Wird ein Termingeschäft an einem Tag, der kein Börsetag ist, fällig, so ist der nächstfolgende Börsetag der Fälligkeitstag. (5) Termingeschäfte sind mangels anderer Vereinbarung an dem auf den Fälligkeitstag nächstfolgenden Börsetag gemäß 22 Abs. 2-5 oder 23 zu erfüllen. 22 Erfüllung per Kassa (1) Per Kassa geschlossene Geschäfte sind unmittelbar zwischen den Vertragspartnern abzuwickeln, und zwar mangels anderer Vereinbarung am dritten auf den Abschluss folgenden Börsetag. (2) Die Erfüllung hat nach Wahl des Liefernden entweder in effektiven Stücken oder mit einem Wertpapierscheck der Wertpapiersammelbank in der Weise zu erfolgen, dass der Liefernde zwischen 9,00 und 11,00 Uhr des Liefertages die Wertpapiere bzw. den Scheck samt einer Rechnung dem Übernehmer in dessen Geschäftslokal sendet und dort den darauf entfallenden Geldbetrag in Empfang nimmt. Bei Lieferung effektiver Stücke sind die Wertpapiere eingeschleift zu übergeben und ist ihnen ein Stückeverzeichnis - getrennt nach Wertpapierkategorien und mit aufsteigender Nummernfolge - anzuschließen. (3) Hat der Liefernde bei der ersten Präsentation der Wertpapiere bzw. des Schecks den Gegenwert nicht erhalten, ist er nicht verpflichtet, sie ein zweites Mal zu präsentieren, sondern kann verlangen, dass sie von dem Übernehmer bis Kassaschluss des Liefertages abgeholt werden. (4) Besitzt der Übernehmer kein Geschäftslokal in Wien, hat er unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten dem Abschluss folgenden Börsetag dem Liefernden die Stelle in Wien zu benennen, die die Wertpapiere bzw. den Scheck übernehmen und den Gegenwert auszahlen wird. (5) Im Börsesaal dürfen Geschäfte nicht erfüllt werden. 23 Erfüllung per Anweisung (1) Eine Erfüllung durch Anweisung an einen Dritten ist nur zulässig, wenn der angewiesene Dritte eine an der Börse vertretene Bank ist. 2.5 Wertpapierbedingungen durch Vermittler Seite 6 von 10
7 (2) Die Erfüllung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Liefernde zwischen 9,00 und 11,00 Uhr des Liefertages die Anweisung samt einer Rechnung dem Übernehmer in dessen Geschäftslokal sendet und dort den darauf entfallenden Geldbetrag in Empfang nimmt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des 22 Abs. 1, 3, 4 und 5 sinngemäß. 24 Erfüllungsort Erfüllungsort für alle unter diese Bedingungen fallenden Geschäfte ist Wien. 25 Lieferbare Stücke Sind bei einer Wertpapierkategorie verschiedene Stückelungen im Umlauf, so sind mangels ausdrücklicher gegenteiliger Verfügung des Börseunternehmens oder Vereinbarung der Parteien alle Stücke untereinander gleichmäßig lieferbar. 26 Handel per Erscheinen (1) Werden Geschäfte vor Ausgabe der effektiven Wertpapiere geschlossen (Handel per Erscheinen), sind Verpflichtungsscheine (Kassaquittungen, Zwischensammelurkunden), welche die mit der Ausgabe der neuen Stücke betraute und an der Börse vertretene Kreditunternehmung ausstellt, lieferbar. (2) Der Tag, ab welchem die abgeschlossenen Geschäfte in effektiven Wertpapieren zu erfüllen sind, wird vom Börseunternehmen jeweils verlautbart. 27 Sachmängel (1) Nicht lieferbar sind a) Wertpapiere, die nicht zum Handel oder zur Lieferung an der Wiener Börse zugelassen sind, b) Wertpapiere, die nicht den für sie besonders verlautbarten Liefer-barkeitsbedingungen entsprechen, c) auf Namen lautende Wertpapiere, wenn nicht die letzte Übertragung in einem Blankoindossament ausgedrückt ist, d) Wertpapiere, bei welchen die Reihe der Indossamente unterbrochen ist, e) Wertpapiere, welche stark beschrieben, bedruckt oder beschädigt sind, f) Wertpapiere mit Aufdrucken, deren Inhalt die Rechte des Eigentümers einschränkt, und g) Wertpapiere mit unrichtigen Kupons. (2) Reklamationen wegen Sachmängel müssen vom Übernehmer gleich bei der Übernahme erhoben werden. Später ist eine Reklamation nur zu berücksichtigen, wenn der Mangel nicht schon bei der Übernahme erkennbar, nachweislich aber doch schon damals vorhanden war. Ein solcher nachträglich erkannter Mangel muss sofort nach seiner Entdeckung, spätestens aber 14 Tage nach Übernahme des Wertpapieres geltend gemacht werden, ansonsten der Übernehmer seine Gewährleistungsansprüche verloren hat. (3) Es steht jedem Vertragspartner frei, über das Vorhandensein eines der im Abs. 1 angeführten Mängel die Entscheidung des Börseunternehmens einzuholen. 2.5 Wertpapierbedingungen durch Vermittler Seite 7 von 10
8 (4) Nicht lieferbare Wertpapiere sind vom Liefernden am nächsten Börsetag nach der Reklamation gegen umlauffähige umzutauschen. Geschieht dies nicht und wird nicht innerhalb eines Monats nach Reklamation das Umtauschrecht gerichtlich geltend gemacht, ist der Anspruch erloschen. 28 Rechtsmängel (1) Geschäfte in verlosbaren oder kündbaren Wertpapieren sind, auch wenn der Abschluss am Tage der Verlosung oder Kündigung stattgefunden hat, in umlauffähigen, d.h. noch nicht verlosten und nicht gekündigten Stücken zu erfüllen, es sei denn, es wurde die gesamte Emission verlost oder gekündigt. (2) Nicht lieferbar sind Wertpapiere, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Handelsgesetzbuch, Kraftloserklärungsgesetz, Übereinkommen über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren) nicht gutgläubig erworben werden können. (3) Wurde ein Wertpapier geliefert, das die in den Abs. 1 und 2 genannten Mängel aufweist, hat sowohl der Liefernde als auch der Übernehmende das Recht, innerhalb dreier Jahre - vom Liefertag gerechnet - den Umtausch des gelieferten Wertpapieres gegen ein umlauffähiges zu verlangen. Wird innerhalb dieser Frist der Umtausch von keinem Vertragsteil verlangt, oder wurde er zwar innerhalb der Frist verlangt, aber nicht spätestens bis einen Monat nach Ablauf der Frist gerichtlich geltend gemacht, ist der Anspruch erloschen. (4) Hat der Übernehmer schon vor Einlangen der Beanstandung nachweislich im guten Glauben das Wertpapier weitergegeben, ist er nur nach Maßgabe der Möglichkeit und gegen Erstattung aller Kosten durch den Liefernden zum Umtausch verpflichtet. (5) Den Zinsenverlust vom Liefertag bis zum Tage, an dem der Umtausch verlangt wurde, hat bis zum vollendeten ersten Jahr - vom Liefertag gerechnet - der Liefernde, später der Übernehmer zu tragen. (6) Ist die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden oder können die Rechte des Erwerbers erst nach Eintragung in das Aktienbuch ausgeübt werden, gibt die Verweigerung der Zustimmung oder Umschreibung dem Käufer keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises oder auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Genehmigung wegen eines den Indossamenten anhaftenden Mangels verweigert wird. 29 Annahmeverweigerung Weist der Käufer ihm angebotene Wertpapiere unberechtigt zurück, hat er dem Verkäufer den Zinsenverlust, berechnet zu 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des Artikel I Erster Abschnitt 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz- Begleitgesetzes, und, soweit dem Verkäufer weiterer Schaden entstanden ist, auch diesen zu ersetzen. IV. Verzug 30 Charakter der Wertpapiergeschäfte Alle nach diesen Bedingungen abgeschlossenen Geschäfte sind Fixgeschäfte im Sinne der 919 ABGB und 376 HGB. 2.5 Wertpapierbedingungen durch Vermittler Seite 8 von 10
9 31 Rechte des vertragstreuen Teiles (1) Wird ein per Kassa oder per Anweisung zu erfüllendes Geschäft am Liefertag nicht erfüllt oder erklärt der Verpflichtete bereits vor dem Liefertag, dass er nicht erfüllen werde, oder ist bereits vor dem Liefertag notorisch, dass der Verpflichtete nicht erfüllen wird, so kann der Berechtigte nach seiner Wahl a) auf Erfüllung bestehen und Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen; eine Klage auf Erfüllung muss binnen einer Woche beim Schiedsgericht eingereicht werden, ansonsten das Recht, Erfüllung zu verlangen, erloschen ist; b) die bedungenen Wertpapiere exekutiv kaufen oder verkaufen; c) vom Vertrag zurücktreten und entweder aa) Vornahme eines exekutiven Kaufes oder Verkaufes den Unterschied zwischen dem Vertragspreis und dem Kurs am Liefertage fordern oder bb) Ersatz des nachweisbar entstandenen Schadens und entgangenen Gewinnes fordern. (2) Der Berechtigte hat dem Verpflichteten spätestens am nächsten Börsetag nach dem Liefertag mitzuteilen, welche Wahl er getroffen hat. Die Mitteilung hat entweder mündlich während der Börseversammlung unter Beiziehung eines Mitarbeiters des Börseunternehmens oder schriftlich zu erfolgen; im letzteren Fall ist eine Abschrift des Schreibens dem Börseunternehmen zu übermitteln. (3) Übt der Berechtigte sein Wahlrecht nicht innerhalb der im Abs. 2 angegebenen Frist aus, wird angenommen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Er behält dann die Rechte nach Abs. 1 lit. c für die Dauer eines Monates ab Liefertag. 32 Exekutiver Kauf oder Verkauf (1) Ein exekutiver Kauf oder Verkauf kann nur durch einen an der Börse zugelassenen und zuständigen Vermittler vorgenommen werden. (2) Der Auftrag zum exekutiven Kauf bzw. Verkauf ist vom Berechtigten am selben Tag, an dem das Wahlrecht ausgeübt wurde, dem Vermittler zu erteilen. (3) Der exekutive Kauf bzw. Verkauf hat zum selben Fälligkeitstag wie der ursprüngliche Kauf bzw. Verkauf zu erfolgen; ist dieser bereits verstrichen, zum nächstmöglichen. (4) Der Vermittler hat wenn möglich noch am Börsetag der Auftragserteilung, spätestens aber am nächstfolgenden Börsetag, zu versuchen, den exekutiven Kauf bzw. Verkauf auszuführen. Von jeder versuchten sowie von jeder ganz oder teilweise durchgeführten Exekution hat der Berechtigte den Verpflichteten mittels eingeschriebenen Briefes oder Fernschreibens zu verständigen; eine Abschrift der Verständigung ist dem Börseunternehmen zu übermitteln. (5) Der Verpflichtete hat dem Berechtigten die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Deckungspreis nebst Sensarie und anderen Nebenkosten sowie einen sonstigen Schaden (Bezugsrecht, Stückzinsen etc.) zu ersetzen. Eine Differenz zugunsten des Verpflichteten ist diesem zuzurechnen. Die tatsächliche Vornahme der Exekution und der erzielte Preis sind durch die Schlussnote nachzuweisen. (6) Ist eine Exekution an drei Börsetagen nachweisbar vergeblich versucht worden, kann der vertragstreue Teil gemäß 31 Abs. 1 lit. c vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz nach lit. aa oder bb verlangen. Die diesbezügliche Erklärung hat der Berechtigte dem Verpflichteten gemäß 31 Abs. 2 zu übermitteln. 2.5 Wertpapierbedingungen durch Vermittler Seite 9 von 10
10 (7) Ist eine Exekution am siebenten Börsetage nach Feststellung des Vertrags-bruches noch immer ganz oder teilweise erfolglos geblieben, erlischt das Exekutionsrecht. Der Vertrag gilt dann als aufgehoben und der vertragstreue Teil kann nur mehr Schadenersatz nach 31 Abs. 1 lit. c verlangen. V. Schlussbestimmungen 33 Inkrafttreten Die Bedingungen treten hinsichtlich des Handels mit Optionsscheinen über den Vermittler im Börsesaal am 22. Oktober 1999 und hinsichtlich des Handels mit Wertpapieren ausgenommen Optionsscheine durch Vermittler im Börsesaal am 5. November 1999 in Kraft. Veröffentlicht mit Veröffentlichung des Börseunternehmens Wiener Börse AG Nr. 526 vom 12. Oktober 1999, Nr. 536 vom 19. Oktober 1999, Nr. 551 vom 22. Oktober 1999 und Nr. 49 vom 17. Jänner 2005 (die Änderung tritt am 31. Jänner 2005 in Kraft). 2.5 Wertpapierbedingungen durch Vermittler Seite 10 von 10
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