Amtsblatt für den Landkreis Ohrekreis 10. Jahrgang Nr. 51

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1 Amtsblatt für den 10. Jahrgang Nr. 51 Inhalt: 1. Erste Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Ohrekreis, Bekanntmachung 2. Bekanntmachung der Gemeinschaftsvereinbarungen über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaften Flechtingen und Oebisfelde-Calvörde 3. Gemeinschaftsvereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Flechtingen /Genehmigung 4. Gemeinschaftsvereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Oebisfelde-Calvörde /Genehmigung 5. Bekanntmachung der 22. Fischerprüfung beim am Bekanntmachung einer Bundeswehrübung vom 09. bis 24. Januar Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Elbe-Ohre zur Elbe-Heide Gemeinschaftsvereinbarung 8. Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Elbe-Ohre zur Genehmigung der Gemeinschaftsvereinbarung 9. Bekanntmachung des Abwasserverbandes Spetze zur Satzung des Abwasserverbandes Abwasserbeseitigungssatzung 10. Bekanntmachung des Abwasserverbandes Spetze zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung Abgabensatzung 11. Bekanntmachung der Stadt Wolmirstedt über die Vereinbarung zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Wolmirstedt 12. Bekanntmachung der Stadt Wolmirstedt zur Genehmigung der 1. Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung 13. Bekanntmachung des Ohrekreis-Klinikums über die Feststellung des Jahresabschlusses 2003 und die Entlastung der Betriebsleitung 14. Impressum Der 1. Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Ohrekreis für das Haushaltsjahr 2004 Auf der Grundlage des 5 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA Nr. 43/1993 S. 598) in der z.z. geltenden Fassung in Verbindung mit 95 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA Nr. 43/1993 S. 568) in der z.z. geltenden Fassung hat der Kreistag des Landkreises Ohrekreis in der Sitzung am folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2004 beschlossen: Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag des um um Haushaltsplanes a) im Verwaltungshaushalt gegenüber bisher EUR EUR EUR EUR nunmehr festgesetzt auf die Einnahmen die Ausgaben b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von EUR um EUR erhöht und damit auf EUR neu festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von EUR um EUR erhöht und damit auf EUR neu festgesetzt. Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite aufgenommen werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag nicht verändert. Die Hebesätze der Kreisumlage der Gemeinden werden nicht geändert. Die Festlegungen für den unverzüglichen Erlass einer Nachtragssatzung werden nicht geändert. Haldensleben, Der Bekanntmachung der 1. Nachtragssatzung 2004 des Landkreises Ohrekreis Die vorstehende 1. Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2004 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 00 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit 5 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt erforderliche Genehmigung ist durch das Landesverwaltungsamt am unter dem Aktenzeichen OK-1. NHH/2004 erteilt worden. Der Nachtragsplan liegt gemäß 5 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom i.v.m. 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom in der derzeit geltenden Fassung vom bis zur Einsichtnahme in der Kämmerei des Ohrekreises, Verwaltungsgebäude Gerikestraße 104 in Haldensleben, Zimmer 111, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr, freitags von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr) öffentlich aus. Haldensleben, Der Bekanntmachung der Gemeinschaftsvereinbarungen über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaften Flechtingen und Oebisfelde-Calvörde Der als nach 34 Gemeindeordnung LSA zuständige Kommunalaufsichtsbehörde macht im Wege der Ersatzvornahme nach 38 Gemeindeordnung LSA die Gemeinschaftsvereinbarungen über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaften Flechtingen und Oebisfelde-Calvörde mit den entsprechenden Genehmigungen des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt bekannt. Gemeinschaftsvereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Flechtingen Verfügung des Landesverwaltungsamtes vom zur Genehmigung der Gemeinschaftsvereinbarung zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Flechtingen Gemeinschaftsvereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Oebisfelde- Calvörde Verfügung des Landesverwaltungsamtes vom zur Genehmigung der Gemeinschaftsvereinbarung zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Oebisfelde-Calvörde Haldensleben, Bekanntmachung der Gemeinschaftsvereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Flechtingen Der - Gemeinschaftsvereinbarung - Auf der Grundlage der 5 bis 85 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung der Finanzkontrolle vom (GVBl. LSA S. 246), schließt der Landkreis Ohrekreis als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme gem. 38 GO LSA anstelle der nachstehend genannten Gemeinden folgende öffentlichrechtliche Vereinbarung zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft. Name, Sitz 1. Die Gemeinden Alleringersleben, Altenhausen, Bartensleben, Beendorf, Behnsdorf, Belsdorf, Böddensell, Bregenstedt, Bülstringen, Döhren, Eimersleben, Emden, Erxleben, Eschenrode, Everingen, Flechtingen, Hakenstedt, Hödingen, Hörsingen, Ivenrode, Morsleben, Ostingersleben, Schwanefeld, Seggerde, Siestedt, Süplingen, Uhrsleben, Walbeck, und der Flecken Weferlingen bilden eine Verwaltungsgemeinschaft mit einem gemeinsamen Verwaltungsamt. 2. Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen Flechtingen. 3. Die Verwaltungsgemeinschaft hat ihren Sitz in der Gemeinde Flechtingen. 4. In den Mitgliedsgemeinden Flecken Weferlingen und Erxleben wird jeweils eine Verwaltungsaußenstelle bis zum eingerichtet. Gemeinschaftsausschuss 1. Die Verwaltungsgemeinschaft bildet einen Gemeinschaftsausschuss, der aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden besteht. 2. Der Gemeinschaftsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. Die Gemeinschaftsvereinbarung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Sie ist mit der Genehmigung des Landesverwaltungsamtes als obere Kommunalaufsichtsbehörde im amtlichen Verkündigungsblatt des Landkreises Ohrekreis Ohrekreis Generalanzeiger zu veröffentlichen. Haldensleben, den Genehmigung der Gemeinschaftsvereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Flechtingen Per nachfolgender Verfügung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom , Aktenzeichen , wurde die Gemeinschaftsvereinbarung zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Flechtingen genehmigt: Genehmigung der Gemeinschaftsvereinbarung zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Flechtingen Auf der Grundlage der 5, 76, 138 GO LSA i.v.m. Artikel 6 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit ergeht folgender Bescheid: 1. Die Gemeinschaftsvereinbarung zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Flechtingen, bestehend aus den Gemeinden Alleringersleben, Altenhausen, Bartensleben, Beendorf, Behnsdorf, Belsdorf, Böddensell, Bregenstedt, Bülstringen, Döhren, Eimersleben, Emden, Erxleben, Eschenrode, Everingen, Flechtingen, Hakenstedt, Hödingen, Hörsingen, Ivenrode, Morsleben, Ostingersleben, Schwanefeld, Seggerde, Siestedt, Süplingen, Uhrsleben, Walbeck und der Flecken Weferlingen, wird zum genehmigt. 2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Verfügung wird angeordnet. 3. Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben. Zu 1.) Das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt hat mit der Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften vom (veröffentlicht im GVBl. LSA am ) von seiner Verordnungskompetenz gem. 6 Abs. 1a GO LSA Gebrauch gemacht und unter Nr. 11 b der VO die Gemeinden Alleringersleben, Altenhausen, Bartensleben, Beendorf, Behnsdorf, Belsdorf, Böddensell, Bregenstedt, Bülstringen, Döhren, Eimersleben, Emden, Erxleben, Eschenrode, Everingen, Flechtingen, Hakenstedt, Hödingen, Hörsingen, Ivenrode, Morsleben, Ostingersleben, Schwanefeld, Seggerde, Siestedt, Süplingen, Uhrsleben, Walbeck und den Flecken Weferlingen zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen, weil ein freiwilliger Zusammenschluss auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht zustande gekommen ist. Durch Ersatzvornahme des zuständigen Landkreises gem. 38 GO LSA wurden die Beschlüsse über Gemeinschaftsvereinbarung zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft für die o.g. Gemeinden ersetzt. Die zur Genehmigung vorgelegte Gemeinschaftsvereinbarung ist formell und materiell nicht zu beanstanden und mithin zum zu genehmigen. Zu 2.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf 0 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung. Danach kann die sofortige Vollziehung einer Verfügung angeordnet werden, wenn dies dem überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit an einem Sofortvollzug gegenüber dem Interesse der Betroffenen an einer aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage abzuwägen. Im vorliegendem Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da das Inkraftsetzen der Gemeinschaftsvereinbarung zum das einzige Mittel ist, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Mitgliedsgemeinden zu sichern. Die den Mitgliedsgemeinden und der Verwaltungsgemeinschaft obliegenden Aufgaben können ohne wirksame Ersetzung der Gemeinschaftsvereinbarung nicht erfüllt bzw. wahrgenommen werden. Mit der Zuordnung einzelner Gemeinden scheiden diese aus einer Verwaltungsgemeinschaft aus. Da diese Mitgliedsgemeinden selbst keine arbeitsfähige Verwaltung vorhalten, ist eine ordnungsgemäße Verwaltung zum nicht gesichert. Die den Mitgliedsgemeinden sowie den Verwaltungsgemeinschaften obliegenden Aufgaben könnten ohne die Maßnahmen der Kommunalaufsicht und deren Genehmigung durch die obere Kommunalaufsicht nicht wahrgenommen werden. Dagegen muss das Interesse, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, zurücktreten. Zum Einen stellt bereits das Interesse der Allgemeinheit an einer arbeitsfähigen Verwaltung ein nicht disponibles Rechtsgut dar. Zum Anderen kann ohne das Handeln der Kommunalaufsicht einschließlich der Genehmigung dessen durch die obere Kommunalaufsicht und der damit bezweckten Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung ab auch keine Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch die Betroffenen erfolgen, da hierfür eine arbeitsfähige Verwaltung Voraussetzung ist. Zu 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom (GVBl. LSA S. 154) in der derzeit gültigen Fassung. Rechtsbehelfsbelehrung Niederschrift Widerspruch beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in Halle (Saale) erhoben werden. Im Auftrag gez. Bormann Anmerkung: Den Gemeinden Alleringersleben, Altenhausen, Bartensleben, Beendorf, Behnsdorf, Belsdorf, Böddensell, Bregenstedt, Bülstringen, Döhren, Eimersleben, Emden, Erxleben, Eschenrode, Everingen, Flechtingen, Hakenstedt, Hödingen, Hörsingen, Ivenrode, Morsleben, Ostingersleben, Schwanefeld, Seggerde, Siestedt, Süplingen, Uhrsleben, Walbeck und den Flecken Weferlingen wurde am jeweils eine Verfügung gleichen Inhalts zugestellt. Bekanntmachung der Gemeinschaftsvereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Oebisfelde-Calvörde Der - Gemeinschaftsvereinbarung - Auf der Grundlage der 5 bis 85 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung der Finanzkontrolle vom (GVBl. LSA S. 246), schließt der Landkreis Ohrekreis als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme gem. 38 GO LSA anstelle der nachstehend genannten Gemeinden folgende öffentlichrechtliche Vereinbarung zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft. Name, Sitz 1. Die Gemeinden Berenbrock, Bösdorf, Flecken Calvörde, Dorst, Eickendorf, Etingen, Grauingen, Kathendorf, Klüden, Stadt Oebisfelde, Mannhausen, Rätzlingen, Velsdorf, Wegenstedt, Wieglitz und Zobbenitz, im Folgenden Mitgliedsgemeinden genannt, bilden eine Verwaltungsgemeinschaft mit einem gemeinsamen Verwaltungsamt. 2. Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen Oebisfelde-Calvörde. 3. Die Verwaltungsgemeinschaft hat ihren Sitz in der Stadt Oebisfelde. Gemeinschaftsausschuss 1. Die Verwaltungsgemeinschaft bildet einen Gemeinschaftsausschuss, der aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden besteht. 2. Der Gemeinschaftsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. Die Gemeinschaftsvereinbarung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Sie ist mit der Genehmigung des Landesverwaltungsamtes als obere Kommunalaufsichtsbehörde im amtlichen Verkündigungsblatt des Landkreises Ohrekreis Ohrekreis Generalanzeiger zu veröffentlichen. Haldensleben, den Genehmigung der Gemeinschaftsvereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Oebisfelde-Calvörde Per nachfolgender Verfügung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom , Aktenzeichen , wurde die Gemeinschaftsvereinbarung zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Oebisfelde-Calvörde genehmigt: Genehmigung der Gemeinschaftsvereinbarung zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Oebisfelde-Calvörde Auf der Grundlage der 5, 76, 138 GO LSA i.v.m. Artikel 6 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit ergeht folgender Bescheid: 1. Die Gemeinschaftsvereinbarung zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Oebisfelde- Calvörde, bestehend aus der Stadt Oebisfelde und den Gemeinden Berenbrock, Bösdorf, Flecken Calvörde, Dorst, Eickendorf, Etingen, Grauingen, Kathendorf, Klüden, Mannhausen, Rätzlingen, Velsdorf, Wegenstedt, Wieglitz und Zobbenitz, wird zum genehmigt. 2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Verfügung wird angeordnet. 3. Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben. Zu 1.) Das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt hat mit der Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften vom (veröffentlicht im GVBl. LSA am ) von seiner Verordnungskompetenz gem. 6 Abs. 1a

2 Amtsblatt für den vom Nr. 51/02 GO LSA Gebrauch gemacht und unter Nr. 11 a der VO die Stadt Oebisfelde und die Gemeinden Berenbrock, Bösdorf, Flecken Calvörde, Dorst, Eickendorf, Etingen, Grauingen, Kathendorf, Klüden, Mannhausen, Rätzlingen, Velsdorf, Wegenstedt, Wieglitz und Zobbenitz zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen, weil ein freiwilliger Zusammenschluss auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht zustande gekommen ist. Durch Ersatzvornahme des zuständigen Landkreises gem. 38 GO LSA wurden die Beschlüsse über Gemeinschaftsvereinbarung zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft für die o.g. Gemeinden ersetzt. Die zur Genehmigung vorgelegte Gemeinschaftsvereinbarung ist formell und materiell nicht zu beanstanden und mithin zum zu genehmigen. Zu 2.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf 0 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung. Danach kann die sofortige Vollziehung einer Verfügung angeordnet werden, wenn dies dem überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit an einem Sofortvollzug gegenüber dem Interesse der Betroffenen an einer aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage abzuwägen. Im vorliegendem Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da das Inkraftsetzen der Gemeinschaftsvereinbarung zum das einzige Mittel ist, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Mitgliedsgemeinden zu sichern. Die den Mitgliedsgemeinden und der Verwaltungsgemeinschaft obliegenden Aufgaben können ohne wirksame Ersetzung der Gemeinschaftsvereinbarung nicht erfüllt bzw. wahrgenommen werden. Mit der Zuordnung einzelner Gemeinden scheiden diese aus einer Verwaltungsgemeinschaft aus. Da diese Mitgliedsgemeinden selbst keine arbeitsfähige Verwaltung vorhalten, ist eine ordnungsgemäße Verwaltung zum nicht gesichert. Die den Mitgliedsgemeinden sowie den Verwaltungsgemeinschaften obliegenden Aufgaben könnten ohne die Maßnahmen der Kommunalaufsicht und deren Genehmigung durch die obere Kommunalaufsicht nicht wahrgenommen werden. Dagegen muss das Interesse, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, zurücktreten. Zum Einen stellt bereits das Interesse der Allgemeinheit an einer arbeitsfähigen Verwaltung ein nicht disponibles Rechtsgut dar. Zum Anderen kann ohne das Handeln der Kommunalaufsicht einschließlich der Genehmigung dessen durch die obere Kommunalaufsicht und der damit bezweckten Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung ab auch keine Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch die Betroffenen erfolgen, da hierfür eine arbeitsfähige Verwaltung Voraussetzung ist. Zu 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom (GVBl. LSA S. 154) in der derzeit gültigen Fassung. Rechtsbehelfsbelehrung Niederschrift Widerspruch beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in Halle (Saale) erhoben werden. Im Auftrag gez. Bormann Anmerkung: Der Stadt Oebisfelde sowie den Gemeinden Berenbrock, Bösdorf, Flecken Calvörde, Dorst, Eickendorf, Etingen, Grauingen, Kathendorf, Klüden, Mannhausen, Rätzlingen, Velsdorf, Wegenstedt, Wieglitz und Zobbenitz wurde am jeweils eine Verfügung gleichen Inhalts zugestellt. Schadensansprüche für Übungsschäden sind innerhalb eines Monats bei der Gemeinde, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Standortverwaltung bzw. der Wehrbereichsverwaltung Ost, Postfach 1149, in Strausberg, Dezernat III 1, einzureichen. Antragsformulare hierfür sind beim Ordnungsamt des Landrkeises Ohrekreis, Farsleber Straße 19, Wolmirstedt, erhältlich. Haldensleben, Gemeinschaftsvereinbarung - Auf der Grundlage der 5 bis 85 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. LSA S. 246), schließen die nachstehend genannten Gemeinden folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft (Gemeinschaftsvereinbarung): Mitglieder, Name und Sitz (1) Die Gemeinden Angern, Bertingen, Born, Burgstall, Colbitz, Cröchern, Dolle, Glindenberg, Heinrichsberg, Hillersleben, Loitsche, Mahlwinkel, Neuenhofe, Rogätz, Sandbeiendorf, Wenddorf und Zielitz, im folgenden Mitgliedsgemeinden genannt, bilden eine Verwaltungsgemeinschaft nach dem Modell Gemeinsames Verwaltungsamt. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen Elbe-Heide. (3) Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ist Colbitz. In Rogätz werden eine Außenstelle und in Zielitz ein Bürgerbüro eingerichtet. In den Mitgliedsgemeinden werden auf deren Antrag regelmäßig Sprechstunden des Einwohnermeldeamtes durchgeführt. Aufgaben (1) Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch Rechtsvorschriften übertragen sind. (2) Nachfolgende Mitgliedsgemeinden übertragen der Verwaltungsgemeinschaft die folgenden Aufgaben aus ihrem eigenen Wirkungskreis zur Erfüllung: 1. Straßenreinigung für Glindenberg, Loitsche und Zielitz und Winterdienst, technische Unterhaltung und Bewirtschaftung der kommunalen Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen, einschl. Gemeindewald für Glindenberg, Heinrichsberg, Loitsche und Zielitz. Zur Erledigung dieser Aufgaben errichtet die Verwaltungsgemeinschaft einen Betriebshof, der dem gemeinsamen Verwaltungsamt zugeordnet wird, 2. Grundschule Zielitz für Heinrichsberg, Loitsche und Zielitz. Gemeinschaftsausschuss (1) Der Gemeinschaftsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und je einem weiteren Mitglied des Gemeinderates für Mitgliedsgemeinden mit mindestens 1250 Einwohnern beziehungsweise zwei weiteren Mitgliedern für Mitgliedsgemeinden mit mindestens 2500 Einwohnern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist mit beratender Stimme Mitglied des Gemeinschaftsausschusses. Personal (1) Die Beamten der Verwaltungsgemeinschaften Südheide, Südliche Altmark/Elbe und der auf Glindenberg, Heinrichsberg, Loitsche und Zielitz anzurechnende Anteil der Beamten der Verwaltungsgemeinschaft Elbe-Ohre treten zum Zeitpunkt des s dieser Vereinbarung in den Dienst der Verwaltungsgemeinschaft über. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft übernimmt die Angestellten und Arbeiter der Verwaltungsgemeinschaften Südheide, Südliche Altmark/Elbe und den auf Glindenberg, Heinrichsberg, Loitsche und Zielitz anzurechnenden Anteil der Angestellten und Arbeiter der Verwaltungsgemeinschaft Elbe-Ohre ab dem Zeitpunkt des s dieser Vereinbarung. Den Angestellten und Arbeitern wird die Übernahme durch eine Übernahmeverfügung bestätigt. (3) Der Gemeinschaftsausschuss wählt einen der bisherigen Leiter der gemeinsamen Verwaltungsämter der Verwaltungsgemeinschaften Elbe-Ohre, Südheide und Südliche Altmark/Elbe für die Dauer seiner restlichen Amtszeit zum Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes. Die beiden anderen und hierzu bereiten bisherigen Leiter der gemeinsamen Verwaltungsämter werden für die Dauer ihrer restlichen Amtszeit zum 1. und 2. allgemeinen Stellvertreter des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes bestellt. Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 9 Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitgliedsgemeinden. Davon abweichend bedarf es zur Änderung der und 5 der Zustimmung aller Mitgliedsgemeinden. 0 Die Gemeinschaftsvereinbarung tritt am , spätestens jedoch mit Bekanntmachung, in Kraft. Die Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden haben durch die nachstehend aufgeführten Beschlüsse die Mitgliedschaft in der Verwaltungsgemeinschaft bestätigt und den Text dieser Gemeinschaftsvereinbarung beschlossen: Mitgliedsgemeinde Datum des Beschlusses Unterschrift des Bürgermeisters Dienstsiegel Angern A. Bühnemann Bertingen J. Kornfeld Born Dräger Der Bekanntmachung der 22. Fischerprüfung beim Landkreis Ohrekreis am Auf der Grundlage des 1 Abs. 2 Satz 4 Fischereigesetzes (FischG) vom (GVBl. S. 464) i.v.m. der Fischerprüfungsordnung (FischPrüfO) des Landes Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA Nr. 50/1994), führt der die 22. Fischerprüfung durch. 1. Termin: 05. März 2005, 9:00 Uhr 2. Ort: Gymnasium Haldensleben, Standort Schulstraße 23, Haldensleben (ehemals Friedrich-Ludwig-Jahn-Gymnasium) Anträge auf Zulassung zur Prüfung können persönlich bei der Fischereibehörde im Ordnungsamt des Landkreises Ohrekreis, Sitz: Wolmirstedt, Farsleber Straße 19, abgeholt oder postalisch über den: - Ordnungsamt Untere Fischereibehörde, Postfach Haldensleben angefordert werden. Diese können mit Einzahlung der Prüfungsgebühr (Erwachsene über 18 Jahre 56,00 Euro; für die Jugendfischerprüfung und für Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Prüfung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 28,00 Euro) bis spätestens 04. Februar 2005, 11:30 Uhr, bei der Fischereibehörde eingereicht werden. Das Mindestalter zum Prüfungstermin beträgt 7 1 /2 Jahre. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters durch Unterschriftsleistung auf dem Antrag erforderlich. Die Fischerprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (60 Fragen zu 4 Themenkomplexen) und einem mündlich-praktischen Prüfungsteil. Hauptfächer: Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Rechtskunde Kinder, die zum Zeitpunkt der Prüfung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können zwischen der Teilnahme an der mündlichen Jugendfischerprüfung oder der Fischerprüfung wählen. Haldensleben, (2) Im Falle der Verhinderung wird der Bürgermeister durch die stellvertretenden Bürgermeister in der Reihenfolge ihrer Vertretung vertreten. Für die weiteren Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte für den Verhinderungsfall jeweils einen Vertreter. Vorsitzender des Gemeinschaftsausschusses (1) Der Gemeinschaftsausschuss wählt für die Dauer der Wahlperiode der Gemeinderäte aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen 1. und einen 2. Stellvertreter. Die Wahlen erfolgen in der ersten Sitzung des Gemeinschaftsausschusses nach Bildung der Verwaltungsgemeinschaft und dann jeweils in der ersten Sitzung nach den allgemeinen Gemeinderatswahlen in jeweils gesonderten Wahlgängen. (2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter führen die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des Gemeinschaftsausschusses nach einer Kommunalwahl fort. (3) Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem Gemeinschaftsausschuss aus, erfolgt eine Nachwahl für die Dauer der restlichen Wahlperiode der Gemeinderäte. Kostenerstattung, Umlage (1) Die der Verwaltungsgemeinschaft durch die Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Aufgaben entstehenden Kosten sind außerhalb der Umlage nach Abs. 2 von den betroffenen Mitgliedsgemeinden zu erstatten, wenn die Aufwendungen nicht für alle Mitgliedsgemeinden anfallen oder wegen ihrer Besonderheit nicht über den der Umlage zugrunde liegenden Einwohnerschlüssel sachgerecht bemessen werden können. Sie werden nach Abschluß des Haushaltsjahres ermittelt und festgesetzt. Die betroffenen Mitgliedsgemeinden zahlen hierauf im laufenden Haushaltsjahr einen Abschlag in Vorjahreshöhe zu je einem Zwölftel zum jeweils 20. eines Monats. Der Ausgleich wird an dem Zahlungstermin vorgenommen, der der Kostenfestsetzung für das vorangegangene Haushaltsjahr folgt. Die nicht direkt zurechenbaren persönlichen und sächlichen Kosten können durch Beschluss des Gemeinschaftsausschusses pauschaliert werden. (2) Soweit die Einnahmen nach Abs. 1 sowie die sonstigen eigenen Einnahmen nicht ausreichen, erhebt die Verwaltungsgemeinschaft zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage. Die Umlage wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden bemessen. Maßgeblich sind die amtlichen Einwohnerzahlen zum des Vor-vor-Jahres. Der Gemeinschaftsausschuß kann durch einstimmigen Beschluss eine andere Regelung treffen. (3) Die Zahlung der Umlage hat zu je einem Zwölftel zum jeweils 20. eines Monats zu erfolgen. Soweit der Umlagesatz für das laufende Haushaltsjahr noch nicht festgesetzt ist, ist an den genannten Terminen ein Abschlag in Vorjahreshöhe zu zahlen. Der Ausgleich erfolgt an dem Zahlungstermin, der dem der Haushaltssatzung folgt. Burgstall Heimann Colbitz i.v. Nielebock Cröchern Horn Dolle Ziebarth Glindenberg Gerling-Koehler Heinrichsberg Seidewitz Hillersleben Jeziorski Loitsche Rosenbohm Mahlwinkel K. Osterland Der Bekanntmachung einer Bundeswehrübung vom 09. bis 24. Januar 2005 Die Bundeswehr beabsichtigt in der Zeit vom 09. Januar 2005 bis 24. Januar 2005 eine Übung durchzuführen, von der auch das Gebiet des Landkreises Ohrekreis betroffen wird. Grenzen des Übungsraumes: Wittingen, Neuruppin, Braunschweig, Wittenberge An der Übung nehmen ca. 750 Soldaten teil. Beteiligte Fahrzeuge: ca. 300 Radfahrzeuge Außenlandungen sind nicht vorgesehen. Tarnmaterial wird nicht benötigt. Erdarbeiten sind nicht vorgesehen. Die Bevölkerung des Landkreises wird aufgefordert, sich von Einrichtungen der übenden Truppe fernzuhalten. Zur Schadensabwicklung geben die Städte Haldensleben und Wolmirstedt, die Verwaltungsgemeinschaften des Landkreises Ohrekreis sowie die Einheitsgemeinden Niedere Börde und Mittelland und die Wehrbereichsverwaltung Ost in Straußberg, Postfach 1149 in Strausberg, nähere Auskünfte. (4) Bis zum der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2005 erhebt die Verwaltungsgemeinschaft eine Umlage in Höhe von 14 je Einwohner und Monat. Mehr- oder Mindereinnahmen werden mit der ersten Monatsrate nach der Haushaltssatzung verrechnet. Rechtsnachfolge (1) Die Verwaltungsgemeinschaft tritt zum Zeitpunkt der Auflösung die Rechtsnachfolge für die aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften Südheide, Südliche Altmark/Elbe und den auf Glindenberg, Heinrichsberg, Loitsche und Zielitz anzurechnenden Anteil der Verwaltungsgemeinschaft Elbe-Ohre an. Sie tritt insbesondere in die Verbände und Vereinigungen, denen die Verwaltungsgemeinschaften angehörten, sowie in die von ihnen abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträge ein. (2) Das bewegliche Eigentum der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften geht in Eigentum der Verwaltungsgemeinschaft über. Das in Eigentum der Verwaltungsgemeinschaft Südheide stehende Grundeigentum in Colbitz, Flur 4, Flurstück 40/124 (Verwaltungsgebäude in der August-Bebel-Str. 2) geht nicht in Eigentum der Verwaltungsgemeinschaft über. Die dem Verwaltungsgebäude anzurechnenden Verbindlichkeiten gehen nicht im Rahmen der Rechtsnachfolge auf die Verwaltungsgemeinschaft über. Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Südheide einigen sich im Wege der Vermögensauseinandersetzung über die Rechtsnachfolge für dieses Grundeigentum und die dem Verwaltungsgebäude zuzurechnenden Verbindlichkeiten. (3) Verbindlichkeiten, die den Verwaltungsgemeinschaften vor dem entstanden sind, werden durch die jeweiligen Mitgliedsgemeinden der betreffenden ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft nach Maßgaben der Einwohneranteile beglichen. Neuenhofe Helmecke Rogätz Großmann Sandbeiendorf Synder Wenddorf Knoost Zielitz D. Ruffer Die Genehmigung des Landesverwaltungsamtes als Kommunalaufsichtsbehörde erfolgte am unter Aktenzeichen /OR 03-04

3 Amtsblatt für den vom Nr. 51/03 Genehmigung der Gemeinschaftsvereinbarung zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Elbe-Heide Auf Antrag der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaften Südheide und Südliche Altmark/Elbe sowie der Gemeinden Glindenberg, Heinrichsberg, Loitsche und Zielitz ergeht folgender Bescheid: 1. Die mir unter dem vorgelegte Fassung der Gemeinschaftsvereinbarung der Verwaltungsgemeinschaft Elbe-Heide wird gemäß 6 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert am (GVBl. LSA S. 230), zum genehmigt. 2. Die Formulierung in Abs. 2 der Vereinbarung:...die Einnahmen nach Abs. 1 sowie... wird von der Genehmigung ausgenommen. 3. Die Regelung in 9 Satz 1, wonach Änderungen der Gemeinschaftsvereinbarung der Genehmigung von drei Vierteln der Mitgliedsgemeinden bedürfen, wird von der Genehmigung ausgenommen. 4. Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben. Zu 1) Mit Antrag vom , hier eingegangen am , beantragten die Mitgliedsgemeinden der genannten Verwaltungsgemeinschaften sowie die Gemeinden Glindenberg, Heinrichsberg, Loitsche und Zielitz die Genehmigung der Gemeinschaftsvereinbarung zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Elbe-Heide zum Die Gemeinschaftsvereinbarung wurde in der zur Genehmigung vorgelegten Fassung von den künftigen Mitgliedsgemeinden wie folgt beschlossen: Gemeinde: Beschluss am: Angern Burgstall Bertingen Mahlwinkel Rogätz Sandbeiendorf Wenddorf Born Colbitz Cröchern Dolle Hillersleben Glindenberg Heinrichsberg Loitsche Zielitz Neuenhofe Die Verwaltungsgemeinschaft Elbe-Heide bildet ein gemeinsames Verwaltungsamt mit Sitz in Colbitz. In der Gemeinde Rogätz soll eine Außenstelle und in der Gemeinde Zielitz ein Bürgerbüro eingerichtet werden. Gemäß 6 Abs. 4 der GO LSA bedarf die Gemeinschaftsvereinbarung der Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde. Zuständige Kommunalaufsichtsbehörde ist nach 34 Satz 2 GO LSA i.v.m. Abs. 1 Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz vom (GVBl. LSA S. 40) i.v.m. Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Landesverwaltung vom (GVBl. LSA Nr. 46/2003 S. 352) das Landesverwaltungsamt. Die formelle und materielle Prüfung der zur Genehmigung eingereichten Unterlagen hat ergeben, dass die Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst wurden und die Vereinbarung bis auf die Regelungen in Abs. 2 und in 9 Satz 1 nicht gegen materielles Recht verstößt. Die Gemeinschaftsvereinbarung ist bis auf die Regelung in Abs. 2 und 9 Satz 1 der Vereinbarung, zu genehmigen. Zu 2) Die Formulierung in Abs. 2 der Vereinbarung:...die Einnahmen nach Abs. 1 sowie... ist von der Genehmigung auszunehmen. Der Abs. 2 der Vereinbarung regelt, dass, soweit die Einnahmen nach Abs. 1 sowie die sonstigen eigenen Einnahmen nicht ausreichen, eine Umlage erhoben wird. In Abs. 1 ist die Kostenerstattung für die zur Erfüllung auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragenen Aufgaben geregelt. Diese können nicht in die Umlage einbezogen bzw. mit dieser verrechnet werden, da es sich um zwei verschiedene, unabhängige voneinander zu erhebende Kostenarten handelt. Zu 3) Die Regelung im 9 Satz 1 der Vereinbarung, wonach Änderungen der Gemeinschaftsvereinbarung von drei Vierteln der Mitgliedsgemeinden beschlossen werden sollen, ist von der Genehmigung auszunehmen. Änderungen einer Gemeinschaftsvereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Mitgliedsgemeinden als Vertragsparteien. Die 5 Abs. 1, 76 Abs. 4, 5 GO LSA stellen insoweit eine abschließende Regelung dar. Zu 4) Die Kostenentscheidung beruht auf Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert am (GVBl. LSA S. 130). Rechtsbehelfsbelehrung: Niederschrift Widerspruch beim Landesverwaltungsamt in Halle (Saale) erhoben werden. Hinweise: 1. Die Einrichtung eines Bürgerbüros sollte vor dem Hintergrund des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft werden. 2. Die Gemeinschaftsvereinbarung tritt mit der Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde und mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Ohrekreis in Kraft. Im Auftrage Bormann Amtliche Bekanntmachung des Abwasserverbandes Spetze Satzung des Abwasserverbandes Spetze über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) Aufgrund der u. 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. LSA S. 318), der 50 u. 151 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. LSA S. 158), und der 9 u. 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. LSA S. 336), 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom (GVBl. LSA S. 710), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. LSA S. 352), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Spetze in öffentlicher Sitzung am folgende Satzung beschlossen und wird nachfolgend bekannt gegeben: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Allgemeines 1) Der Abwasserverband Spetze (nachfolgend AV genannt) betreibt nach Maßgabe dieser Satzung in seinem Verbandsgebiet a) eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage zur Schmutzwasserbeseitigung b) eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage zur Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Böddensell c) die dezentrale Abwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen d) die dezentrale Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Sammelgruben als jeweils rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtungen (öffentliche Abwasseranlagen). Zur Erfüllung seiner Aufgabe bedient sich der AV u. a. auch der Kläranlage Oebisfelde. Der AV hat die Mitbenutzung dieser Anlagen vertraglich gesichert. 2) Abwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen (zentrale Abwasseranlagen) oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm (dezentrale Abwasseranlagen). 3) Der AV kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. 4) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt der AV im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Dazu unterrichten die Mitglieder den AV rechtzeitig über ihre Planungen, die Auswirkungen auf die Aufgabenerledigung haben. 5) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung und Ergänzung einer öffentlichen Abwasseranlage überhaupt oder in bestimmter Weise oder auf den Anschluss an sie besteht nicht. Begriffsbestimmungen 1) Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutz- und Niederschlagswasser (letzteres nur in der Gemeinde Böddensell) sowie die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers. 2) Zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören neben den öffentlichen Hauptkanälen im Freigefälle oder im Drucksystem und den zentralen Einrichtungen (Transportleitungen, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Klärteiche) auch die Anschlussleitungen von den jeweiligen Hauptkanälen zu den Grundstücken einschließlich Revisionsschacht/-öffnung (Grundstücksanschlüsse - 9 -). Zu der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich des Fäkalschlammes außerhalb des zu entwässernden Grundstückes. 3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. 4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne. In Fällen, in denen ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden ist, gilt die zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. 5) Grundstückseigentümer ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Grundstücks. 6) Soweit sich Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, geltend die Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben, sowie für Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts nach Art. 233 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch. Gegebenenfalls tritt an die Stelle des Grundeigentümers der Verfügungsberechtigte im Sinne des Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes. Anschluss- und Benutzungszwang 1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser - und in der Gemeinde Böddensell auch Niederschlagswasser - auf Dauer anfällt. 2) Dauernder Anfall von Schmutzwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde. Dauernder Anfall von Niederschlagswasser ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und/oder das Grundstück derart befestigt worden ist, dass Niederschlagswasser als Abwasser anfällt. 3) Die Voraussetzung für die Verpflichtung ist ferner, dass das Grundstück an eine Straße (Weg, Platz) grenzt oder durch einen öffentlichen oder privaten Weg unmittelbar Zugang zu einer Straße hat, in der eine zentrale öffentliche Anlage betriebsfertig hergestellt ist, oder ein Durchleitungsrecht durch ein anderes angeschlossenes oder anschließbares Grundstück dinglich gesichert ist. Der Anschlusszwang erstreckt sich auf jedes vorhandene und nach der Planung zulässige Gebäude auf dem Grundstück. 4) Die Verpflichtung nach Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss an eine zentrale öffentliche Abwasseranlage, soweit eine zentrale öffentliche Abwasseranlage für das Grundstück betriebsbereit vorhanden ist, sonst auf den Anschluss des Grundstücks an die dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage. 5) Besteht ein Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage, kann der AV den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung mit der Aufforderung zum Anschluss seines Grundstücks an die zentrale Abwasseranlage. Der Anschluss ist nach Zugang der Aufforderung durch den AV unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monates nach Genehmigung der Grundstücksentwässerungsanlage vorzunehmen. 6) Der AV kann den Anschluss eines Grundstückes an eine zentrale öffentliche Abwasseranlage anordnen (Ausübung des Anschlusszwangs). Der Grundstückseigentümer hat den Anschluss nach Zugang der Erklärung des AV über die Ausübung des Anschlusszwanges in der vom AV festzusetzenden Frist vorzunehmen. 7) Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Schmutzwasser, sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach gilt, der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. 8) Der AV kann den Anschluss eines unbebauten Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage anordnen, wenn dies im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist (Ausübung des Anschlusszwanges). Im Übrigen können diese Grundstücke auf Antrag angeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer hat den Anschluss nach Zugang der Erklärung des AV über die Ausübung des Anschlusszwanges in der vom AV festzusetzenden Frist vorzunehmen. Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 1) Bei der zentralen Abwasseranlage (Schmutzwasser) kann die Befreiung vom Anschlussund Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, a) soweit der AV von der Abwasserbeseitigungspflicht durch die Untere Wasserbehörde freigestellt ist und b) wenn der Anschluss des Grundstückes für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss beim AV zu stellen. Wird die Befreiung ausgesprochen, besteht für das Grundstück hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der dezentralen Abwasserbeseitigung. 2) Bei der Niederschlagswasserbeseitigung kann die Befreiung auf Antrag gewährt werden, wenn die Grundstückssituation, insbesondere die Untergrundverhältnisse, die Grundstücksgröße und die Art der Befestigung auf dem Grundstück ein Versickern oder Verwerten des Niederschlagswassers zulassen. 3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden. Sie erlischt, sobald der AV hinsichtlich des freigestellten Grundstückes abwasserbeseitigungspflichtig wird. Entwässerungsgenehmigung 1) Der AV erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Entwässerungsgenehmigung). Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage, der der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnisse oder des Anschlusses an die Abwasseranlagen bedürfen ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung (Änderungsgenehmigung). 2) Entwässerungsgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag). 3) Der AV entscheidet, in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. 4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten. 5) Der AV kann - abweichend von den Einleitungsbedingungen des - die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen. 6) Der AV kann dem Grundstückseigentümer die Selbstüberwachung seiner Grundstücksentwässerungsanlage sowie die Verpflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse auferlegen, wenn berechtigte Zweifel an der nichtordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung bestehen oder die Besonderheit des Abwassers dies erfordert. Er kann ferner anordnen, dass der Grundstückseigentümer eine regelmäßige Überwachung durch den AV zu dulden und die dadurch bedingten Kosten zu erstatten hat, sofern die Kosten durch Verschulden des Grundstückseigentümers oder Verfügungsberechtigten entstanden sind. 7) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit der AV sein schriftliches Einverständnis erteilt hat. Die Grundstücksentwässerungsanlage wird durch einen Beauftragten des AV abgenommen. Der Grundstückseigentümer erhält eine Kopie des Grundstücksanschlussprotokolls. 8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von 36 Monaten nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung 6 Monate unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens 6 Monate verlängert werden. Entwässerungsantrag 1) Der Entwässerungsantrag ist beim AV zeitgleich mit dem Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird. In den Fällen des Abs. 4, 5 und 6 ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Antrag zwei Monate vor deren geplanten Beginn einzureichen. 2) Der Antrag für den Anschluss an eine zentrale Abwasseranlage hat zu enthalten: a) Erläuterungsbericht mit - einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung b) Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Abwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion und der Anzahl der Beschäftigten sowie des voraussichtlich anfallenden Abwassers nach Menge und Beschaffenheit, c) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Angaben über - Menge und Beschaffenheit des Abwassers - Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage - Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z.b. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe) - Anfallstelle des Abwassers im Betrieb d) einen mit Nordpfeil versehenen, nicht amtlichen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben: - Straße und Hausnummer, Flur und Flurstück - Gebäude und in der Gemeinde Böddensell zusätzlich die befestigten Flächen - Grundstücks- und Eigentumsgrenzen, ersatzweise Nutzungsgrenzen - Lage der Anschlussleitung auf dem Grundstück bis zum Grundstücksanschluss - Gewässer, soweit vorhanden oder geplant e) Grundriss des Kellers bzw. des Erdgeschosses im Maßstab 1:100, soweit dies zur Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen. 3) Der Antrag für den Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage hat zu enthalten: a) Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstücksentwässerungsanlage, sofern die Einleitung in ein Gewässer erfolgen soll, b) einen mit Nordpfeil versehenen, nicht amtlichen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben: - Straße und Hausnummer, Flur und Flurstück - vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück (Volumen, Typ, Hersteller) - Lage der Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Sammelgrube - Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit Schächten - Anfahr- und Entleerungsmöglichkeit für das Entsorgungsfahrzeug. 4) Schmutzwasserleitungen sind mit ausgezogenen, Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien und Mischwasserleitungen strichpunktiert darzustellen. Dabei sind vorhandene Anlagen schwarz, neue Anlagen rot und abzubrechende Anlagen gelb kenntlich zu machen. Die für Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden. 5) Können Pläne nicht maßstabsgerecht vorgelegt werden, sind die jeweiligen Abmessungen - nachprüfbar - vom Grundstückseigentümer einzutragen. 6) Der AV kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung der Entwässerungsanlage erforderlich sind. Einleitungsbedingungen 1) Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen gelten die in Abs geregelten Einleitungsbedingungen. Wenn eine Einleitung nach der Indirekteinleiterverordnung genehmigt wird, treten die in dieser Genehmigung bestimmten Werte an die Stelle der in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Einleitungsbedingungen. Eine aufgrund der Indirekteinleiterverordnung erteilte Einleitungsgenehmigung ersetzt für ihren Geltungsumfang die Einleitungsgenehmigung nach dieser Satzung. 2) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden. Das Benutzungsrecht beschränkt sich auf die Menge und die Zusammensetzung des Abwassers, die Grundlage der Entwässerungsgenehmigung waren. 3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Niederschlagswasser, Grund- oder Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. 4) In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen solche Stoffe nicht eingeleitet werden, die - die Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen, - giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden, - Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen sowie - die Abwasserreinigung oder die Schlammbeseitigung erschweren.

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