Feuerwehrkleidung im Einzelnen
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- Gert Flater
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1 Ersatzbeschaffung von Dienst- und Schutzkleidung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren im Lande Hessen (Feuerwehrbekleidungs-Richtlinien) Bezug: Erlasse vom 26. April 1988 (StAnz. S. 1097), 16. Oktober 1995 (StAnz. S. 3374) und 12. Juni 1996 (StAnz. S. 1931) Auf Grund des 50 Abs. 2 Nr. 2 des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes (BrSHG) vom 05. Oktober 1970 (GVBl. I S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217), treffe ich für die Ersatzbeschaffung von Dienst- und Schutzkleidung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren folgende Regelung: A Allgemeines 1. Erkenntnisse aus Risikobewertungen der Feuerwehrtätigkeit sowie schwere Verbrennungs- und Verbrühungsverletzungen bei Feuerwehrangehörigen in Einsätzen, aber auch neue Entwicklungen in der Textiltechnik erfordern Neuregelungen für die Feuerwehrschutzkleidung in Hessen. 2. Das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes ist nach den Unfallverhütungsvorschriften Feuerwehren (GUV /89) vorgeschrieben. Als Mindestausstattung der persönlichen Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung und der technischen Hilfeleistung dient die Feuerwehrüberjacke in Verbindung mit einer der Feuerwehrhosen nach Nr in Ergänzung mit weiteren Ausrüstungsteilen nach 12 Unfallverhütungsvorschriften Feuerwehren -(GUV /89). Aus physiologischen Gründen ist die Schutzwirkung der einlagigen Feuerwehrhosen vor extremer thermischer Einwirkung, wie z.b. einer Stichflamme, gegenüber der mehrlagigen Feuerwehrüberjacke reduziert. Werden Feuerwehreinsatzkräfte in unmittelbaren Gefahrenbereich einer Flammenund Hitzeeinwirkung tätig, insbesondere in Bereichen, in denen eine plötzliche extreme Hitzewirkung möglich ist (z.b. Stichflammenbildung), sollen ergänzend die Feuerwehrüberhose sowie spezielle Feuerschutzhandschuhe getragen werden. Pro Atemschutzgerät nach Normbeladung auf Löschfahrzeugen (SB) und Hubrettungsfahrzeugen ist von den Trägern der Feuerwehr diese zusätzliche Ausstattung vorzuhalten. Dies steht in Übereinstimmung mit den erklärten Zielen der 1995/1996 durchgeführten Landesbeschaffung von Feuerwehrschutzkleidung. 3. Die Feuerwehrüberjacke ist mit tages- und nachtauffälligen Warnstreifen ausgerüstet. Beim Tragen dieser Feuerwehrüberjacke kann bei Gefährdungen durch den Straßenverkehr auf das Tragen von zusätzlicher Warnkleidung verzichtet werden. Darüber besteht Einvernehmen mit dem Hessischen Gemeindeunfallversicherungsverband. 4. Anstelle der Feuerwehrüberjacke kann alternativ die Feuerwehrjacke für die Tätigkeiten außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches einer möglichen Stichflammenbildung verwendet werden. Diese Feuerwehrjacke erreicht nicht den thermischen Schutz der mehrlagigen Feuerwehrüberjacke, bietet aber in Abwägung der bestehenden Gefahrensituationen günstigere Trageigenschaften.
2 Die Schutzanforderungen entsprechen weitgehend dem Standard der bisher bei den Feuerwehren gebräuchlichen Feuerwehrkleidung (orange Jacke, blaue Hose) mit chemisch flammhemmend behandelter Baumwolle oder mit Schurwolle. Von dieser Feuerwehrjacke geht keine Warnwirkung aus. Bei Gefährdungen durch den Straßenverkehr ist daher das Tragen von zusätzlicher Warnkleidung erforderlich. 4. Die Feuerwehrjacke kann in Verbindung mit der Feuerwehrhose auch als Dienstkleidung (Uniform) getragen werden. Sollte die Gemeinde sich hierfür entscheiden, bedeutet dies, dass keine unterschiedliche Dienst- und Schutzkleidung vorzuhalten ist. Dies entspricht dem Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die derzeit gebräuchliche Dienstkleidung (Uniform bestehend aus einer dunkelblauen Tuchjacke sowie einer dunkelblauen oder schwarzen Tuchhose) kann weiterhin genutzt werden; sie wird jedoch mit In-Kraft-Treten dieser Regelung nicht mehr mit Landesmitteln gefördert. Es bleibt der Gemeinde freigestellt, für welche Möglichkeiten sie ich entscheidet. B Feuerwehrkleidung im Einzelnen 1. Dienstkleidung (Uniform) Die Dienstkleidung für die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren besteht aus: 1.1 Feuerwehrjacke und Feuerwehrbundhose nach Nr und dieser Richtlinie, 1.2 oder Dienstjacke aus dunkelblauem Tuch und Diensthose aus dunkelblauem oder schwarzem Tuch (in Gemeinden einheitlich), 1.3 Barett oder Schirmmütze aus dunkelblauem Material (in Gemeinden einheitlich), 1.4 Diensthemd (langer oder kurzer Arm) aus weißem oder hellblauem Material, 1.5 Binder aus dunkelblauem oder schwarzem Material ohne Emblem. Zur Uniform werden schwarze Schuhe getragen. Der Farbton der Strümpfe muss der Dienstkleidung entsprechen. Die Ausstattung der Dienstkleidung richtet sich nach der Anlage. 2. Jugendfeuerwehrkleidung Die Dienst- und Schutzkleidung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr besteht aus: 2.1 Schiffchen aus dunkelblauem Material oder Mütze (in Gemeinden einheitlich), 2.2 Schutzhelm nach DIN EN 397 in orange (RAL 2004) mit dem Abzeichen der Deutschen Jugendfeuerwehr, 2.3 Kombinationsanzug oder Blouson mit Latzhose oder Bundhose nach der Bekleidungsordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr, 2.4 Jugendfeuerwehr-Anorak, dunkelblau nach der Bekleidungsordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr, 2.5 sicheres Schuhwerk nach den jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften, 2.6 Schutzhandschuhe nach den jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften. 3. Schutzkleidung Die Schutzkleidung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren besteht aus: 3.1 Rumpfschutz: Feuerwehrüberjacke, dunkelblau, mit Warnausstattung nach den Herstellungsrichtlinien, Feuerwehrüberhose, dunkelblau (Tragevorgabe nach Abschnitt A Nr. 2 dieser Richtlinie), nach den Herstellungsrichtlinien, Feuerwehrjacke, dunkelblau, nach den Herstellungsrichtlinien,
3 3.1.4 Feuerwehrlatzhose oder Feuerwehrbundhose, dunkelblau, nach den Herstellungsrichtlinien. 3.2 Kopfschutz: Feuerwehrhelm nach DIN mit Nacken- und Halsschutz nach den Herstellungsrichtlinien, (fakultativ) Feuerwehrmütze, dunkelblau, nach den Herstellungsrichtlinien. 3.3 Handschutz: Feuerschutzhandschuhe nach den Herstellungsrichtlinien, Feuerwehrhandschuhe nach EN Fußschutz: Feuerwehrsicherheitsschuhwerk nach DIN EN 345 mindestens Leistungsstufe S 3 oder S 5 FPA (HRO), wahlweise Schnürstiefel (Form C) oder Schlupfstiefel (Form D). 4. Herstellung der Dienst- und Schutzkleidung Sofern nichts anders bestimmt, gelten für die Herstellung der Dienst- und der Schutzkleidung die von mir jeweils für verbindlich erklärten Herstellungsrichtlinien. 5. Übergangsregelung Auf Grund der 1995/1996 durchgeführten Landesbeschaffung von Feuerschutzkleidung ist eine wesentliche, den Anforderungen entsprechende Grundausstattung vorhanden. Soweit noch nicht geschehen, sind mit neuer Schutzkleidung vorrangig die Atemschutzgeräteträger in den Feuerwehren auszustatten. Ansonsten ist die vorhandene Feuerwehrkleidung (nach der bisherigen bundeseinheitlichen Richtlinie -Rheinland.Pfalz-) aufzutragen und erst nach Verschleiß zu ersetzen. 6. In-Kraft-Treten Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1998 in Kraft. Die Bezugserlasse werden aufgehoben. Dieser Erlass wird im Staatsanzeiger veröffentlicht. Wiesbaden, den 8. Dezember 1997 Hessisches Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz In Vertretung FROMM (Fromm) Staatssekretär
4 Ausstattung der Dienstkleidung A Mützenabzeichen 60 mm für Schirmmütze 50 mm für Barett Feuerwehremblem Messing, silber- bzw. goldfarben poliert Landeswappen Messing, Löwe aus silbernen und roten Streifen auf blauem Grund, Laubwerk goldfarben für Schirmmütze Gestickt, auf Feuerwehrmütze Höhe des Wappens = 40 mm Breite des Wappens = 30 mm
5 B Mützenbänder, -kordeln An der Schirmmütze sind folgende Bänder bzw. Kordeln zu tragen: - Feuerwehrmann (-frau) bis Hauptlöschmeister(in) Schwarzes Lacklederband - Brandmeister(in), Hauptbrandmeister(in) und Kreisbrandmeister (in), Bedienstete des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes silberfarbige Mützenkordel und - Kreisbrandinspektor(in) und Vertreter(in), Bedienstete des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes Goldfarbige Mützenkordel C Ärmelabzeichen Aus dunkelblauem Flächengebilde (für Hemden der jeweiligen Farbe angepasst), oval 75 x 90 mm, Litze 2 mm, 3 mm vom Rand. Schrift und Litze entsprechend dem Dienstgrad (wie unter Abschnitt B). Wappen mehrfarbig nach Vorlage gestickt.
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