Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Große ZP-Hausarbeit WS 2015/2016 Professor Dr. Christian v. Coelln

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1 Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Große ZP-Hausarbeit WS 2015/2016 Professor Dr. Christian v. Coelln Sachverhalt I. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber kündigt im Februar 2016 an, für Vorlesungen an staatlichen Hochschulen ab dem eine allgemeine Anwesenheitspflicht einzuführen. Student S ist empört. Er möchte noch am Tag nach der Ankündigung vor dem Hauptgebäude der Universität zu Köln gegen die Pläne des Gesetzgebers demonstrieren. Um möglichst viel Präsenz zu zeigen, mobilisiert er neben 40 deutschen Kommilitonen einen französischen und einen australischen Austauschstudenten (F, A), zudem seine Geschwister Ernie und Bert (E, B), die die 8. Klasse besuchen. Die zuständige Behörde löst die friedliche Versammlung, durch die keine Verkehrsbehinderung entsteht, jedoch mit der (tatsächlich zutreffenden) Begründung auf, dass sie nicht angemeldet worden sei. Der nun noch empörtere S möchte ebenso wie F, A, E und B in der Woche nach ihrer Demonstration gegen die Auflösung der Versammlung Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erheben. Sie sind der Meinung, dass die Versammlung nicht habe aufgelöst werden dürfen. Es gebe schon keine Rechtsgrundlage für diese Maßnahme: Das Versammlungsgesetz des Bundes habe sich ja wohl seit 2006, jedenfalls aber seit 2013 erledigt. Das Schicksal des Versammlungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sei bekannt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, komme eine Auflösung nur wegen einer fehlenden Anmeldung keinesfalls in Betracht. Prüfen Sie in einem umfassenden Rechtsgutachten die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden von S, F, A, E und B! Gehen Sie bei der Bearbeitung von folgendem (fiktiven) Sachverhalt aus: NRW hat Anfang 2013 ein Landesversammlungsgesetz NRW (LVG NRW) erlassen. Dieses war mit dem VersG des Bundes im Wesentlichen inhaltsgleich. Jedoch wurde es noch im Jahr 2013 wegen eines Fehlers im Gesetzgebungsverfahren durch den VerfGH NRW für nichtig erklärt. II. In Bonn ist für den eine Demonstration der wegen extremistischer Tendenzen vom Verfassungsschutz beobachteten X-Partei angekündigt. Der Oberbürgermeister ruft am auf seiner Facebook-Seite dazu auf, während der Demonstration in sämtlichen Gebäuden, die der Versammlungszug passieren wird, die Lichter auszuschalten und mit dieser noch nie dagewesenen Aktion ein Zeichen gegen politischen Extremismus zu setzen. Bei der Facebook-Seite handelt es sich um die Seite des Bürgermeisters, auf der er überwiegend sein Amt betreffende Informationen und Bilder einstellt. Zusätzlich sind einige ausgewählte Familienfotos bei offiziellen Anlässen zu sehen. Als Kontaktadresse wird eine -Adresse der Stadt Bonn angegeben. Die X-Partei möchte dagegen vorgehen und vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erwirken, dass der Aufruf von der Seite gelöscht wird und weitere Aufrufe unterbleiben. Prüfen Sie in einem umfassenden Rechtsgutachten die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Antrags! Eilrechtsschutz bleibt außer Betracht. Umfang der Arbeit max. 20 Seiten. Rechtzeitige Anmeldung in KLIPS bis 14 Tage vor Ende des Bearbeitungszeitraums. Ende des Bearbeitungszeitraums und damit Abgabefrist am Bitte beachten Sie die folgenden Teilnehmerhinweise, in denen Sie u.a. Vorgaben für die Gestaltung der Arbeit und zur Zitiertechnik finden. Bitte beachten Sie zudem, dass Sie die Arbeit in Papierform sowie auf einem Datenträger abgeben müssen, auf dem sich der Text ihrer Arbeit befindet.

2 Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Große ZP-Hausarbeit WS 2015/16 Professor Dr. Christian v. Coelln Teilnehmerhinweise Bei der Anfertigung von Hausarbeiten sollen Sie zeigen, dass Sie auch unbekannte Themen in die Sie sich also ggf. erst einlesen müssen selbständig bearbeiten können. Eine Auseinandersetzung mit kontroversen Lehrmeinungen und Entscheidungen der Gerichte ist daher erforderlich; die entsprechenden Fundstellen sind zu zitieren. Von Ihnen wird eine eingehende Erörterung der gestellten Fragen anhand von Literatur und Rechtsprechung erwartet. Sie sollen zu Streitfragen, die für die Entscheidung des Falles erheblich sind, selbständig Stellung nehmen. Dabei kommt es darauf an, durch einen richtigen Aufbau und die Anwendung der einschlägigen Vorschriften Streitfragen und Probleme aufzufinden und zu lösen. Ausschlaggebend für die Bewertung ist die logische, konsequente und rasche Hinführung auf die Entscheidung des Falles und die Beantwortung der gestellten Fragen. Achten Sie deshalb auf die genaue Fragestellung! 1. Umfang und Darstellung a) Schrift- und Dateiform Die Hausarbeiten müssen in schriftlicher sowie elektronischer Form auf einem physischen Datenträger vorgelegt werden ( 12 Absatz 7 StudPrO, dabei kann es sich um eine CD, eine DVD, einen USB-Stick oder einen anderen Datenträger handeln. Wichtig: Ist eine der beiden Formen nicht in der Frist eingereicht, gilt die Arbeit im Ganzen als verfristet eingereicht ( 16 Absatz 3 Satz 3 StudPrO, b) Erklärungsbogen zur Hausarbeit Auf die Arbeit legen Sie bitte den vollständig ausgefüllten Erklärungsbogen zur Hausarbeit (nicht einheften!). Er ist Bestandteil dieser Datei, in der auch der Sachverhalt und diese Hinweise enthalten sind. Sie erhalten ihn aber auch auf der Internetseite des Prüfungsamtes ( Abschnitt Hausarbeiten. Ohne diese Erklärung kann Ihre Arbeit nicht angenommen werden. c) Deckblatt Das Deckblatt ihrer Arbeit darf allein enthalten: - die genaue Bezeichnung der Hausarbeit, - die Matrikelnummer und - die Prüfungsausweisnummer (5 Stellen). Da die Hausarbeiten ebenso wie die Klausuren mittlerweile in einem anonymisierten Verfahren geschrieben werden, darf Ihre Arbeit keine weiteren Hinweise auf Ihre Identität (Name, Anschrift, -Adresse, Unterschrift etc.) enthalten.

3 - 2 - d) Seitengestaltung Die Seiten dürfen nur einseitig beschrieben werden. Der Zeilenabstand beträgt 18 pt. Als Schriftgröße für den Text ist 12 pt. zu wählen, für die Fußnoten 10 pt. Als Schrifttyp wählen Sie bitte Arial, Times New Roman oder einen anderen Typ, der ebenso gut lesbar ist wie einer dieser gängigen Typen. Verwenden Sie Blocksatz. Das linke Seitendrittel (7 cm) bleibt insgesamt frei für die Korrekturen. Oben und unten ist ein Rand von mind. 1,5 cm zum Text bzw. zu den Fußnoten freizulassen, die Seiten sind zu nummerieren. Die Arbeit darf nicht unterschrieben werden (s.o.). e) Umfang Der Umfang der Hausarbeit darf 20 Seiten (ohne Titelblatt, Gliederung, Literaturverzeichnis) nicht überschreiten. Günstig und üblich ist es, für die Gliederung und das Literaturverzeichnis römische Seitenzahlen zu verwenden, für den eigentlichen Text der Arbeit arabische. f) Sachverhalt Der Sachverhalt braucht nicht abgeschrieben zu werden. 2. Literaturverzeichnis Der Sachdarstellung ist ein Literaturverzeichnis voranzustellen. Es sind alle Bücher oder Beiträge, aus denen in der Arbeit zitiert wird oder auf die in der Arbeit verwiesen wird, in das Literaturverzeichnis aufzunehmen; auch Urteilsanmerkungen gehören mit dem Namen des Verfassers in das Literaturverzeichnis. Bücher sind grundsätzlich sofern es nicht gerade auf Aussagen ankommt, die nur in Altauflagen enthalten sind in der neuesten Auflage zu verwenden und zu zitieren. Nicht im Literaturverzeichnis aufzuführen sind Gesetzesmaterialien und Gerichtsentscheidungen; ebensowenig sind Zeitschriften, Bände und Sammelwerke, die einen verwendeten Beitrag enthalten, eigenständig aufzuführen. Verwendete Literaturbeiträge sind vielmehr unter dem Namen ihres Verfassers und Angabe des konkreten Beitrags anzugeben. Die Literatur ist alphabetisch nach Verfassernachnamen zu ordnen. Der Vorname des Verfassers ist auszuschreiben. Hinter dem Namen hat der Titel des Buches oder des Aufsatzes zu stehen; bei mehrbändigen Werken ist der Band anzugeben, auf den verwiesen worden ist. Schließlich sind die Auflage (bei mehreren Auflagen) und das Erscheinungsjahr zu nennen. Lehrbücher und Monographien sind beispielsweise wie folgt aufzuführen: Degenhart, Christoph, Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, 31. Aufl Bei Aufsätzen in Zeitschriften sind nach dem Verfassernamen und dem Titel der Name der Zeitschrift anzugeben, dann ggf. deren Band und das Erscheinungsjahr, schließlich die Seitenzahl; z.b.: Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Grundrechtstheorie und Grundrechtsinterpretation, NJW 1974, 1529 ff.

4 - 3 - Eine Besonderheit sind die Vierteljahresperiodika (z.b. AöR), bei denen neben der Jahreszahl auch die Nummer des Bandes zitiert werden sollte. Zudem ist es im Gegensatz zu anderen Zeitschriftenzitaten üblich, in diesem Fall die Seitenzahl mit S. anzuhängen: Brenner, Michael, Die Entwicklung des Wahlrechts und der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit im wiedervereinigten Deutschland, AöR Bd. 116 (1991), S. 537 ff. Bei Aufsätzen bzw. Beiträgen in Festschriften und anderen Sammelwerken ist nach dem Verfassernamen und dem Titel des Aufsatzes der Titel der Festschrift oder des Sammelwerkes zu nennen, außerdem der Herausgeber, das Erscheinungsjahr, sodann die Seitenzahl des Aufsatzes; z.b.: Herzog, Roman, Der überforderte Staat, in: Badura, Peter/Scholz, Rupert (Hrsg.), Festschrift für Peter Lerche zum 65. Geburtstag, 1993, S. 15 ff. 3. Gliederung Dem Literaturverzeichnis folgt eine Gliederung der Arbeit einschließlich Seitenangaben. Die Gliederung soll den Aufbau der Arbeit erkennen lassen. Sie darf keine gekürzte Inhaltsangabe sein. Direkte Fragesätze oder andere Fragestellungen als Gliederungsüberschrift wirken ungeschickt. Im Text sollen die Gliederungspunkte und die Überschriften wörtlich wiederholt werden. Verwenden Sie das Unterteilungsschema A. I. 1. a) aa) aaa) (1) (a) (aa). 4. Text und Fußnoten Werden fremde Gedanken benutzt, so ist dies kenntlich zu machen. Wörtliche Zitate sind nur zulässig, wenn es im konkreten Fall gerade auf den genauen Wortlaut ankommt. Das Gesetz selbst ist im Text zu zitieren. Alle anderen Nachweise gehören nicht in den Text der Arbeit, sondern als Fußnoten auf die betreffende Seite. Die Fußnoten sind zu nummerieren, wobei die zugehörigen Nummern im Text hochzustellen sind. 1 Der Name des Autors muss nicht in der Fußnote erscheinen, wenn er was jedoch allenfalls selten der Fall sein sollte schon im Text steht. Fußnoten sind überflüssig, wenn der Gesetzestext genügt oder die geäußerte Rechtsansicht selbstverständlich oder unbestritten ist. Die Angaben in den Fußnoten müssen so genau sein, dass die zitierte Stelle ohne Mühe aufgefunden und überprüft werden kann. 5. Kennzeichnung der Fundstellen Bei Abhandlungen in Zeitschriften benennt man nicht den Titel der Abhandlung, sondern nur den Titel der Zeitschrift mit der üblichen Abkürzung, das Erscheinungsjahr oder die Bandzahl sowie die Seite, auf der die in Bezug genommene Stelle aufzufinden ist. Die Angabe der Seite, auf der der Beitrag beginnt, ist anders als bei gerichtlichen Entscheidungen nicht erforderlich, weil sich diese bereits aus dem Literaturverzeichnis ergibt. Die Zitierung von S. bei der Seitenzahl ist lediglich bei den Vierteljahresperiodika üblich, bei denen zudem die Bandnummer mit anzugeben ist: Herzog, DVBl. 1970, 713. Menger, AöR Bd. 78 (1952/53), S. 149 ff. 1 Beispiel für eine Fußnote.

5 - 4 - Bei Aufsätzen in Festschriften und Sammelwerken lässt man ebenfalls den Titel des Aufsatzes weg, benennt aber die Festschrift bzw. das Sammelwerk (ggf. auch mit Band) und die Seite; z.b.: Badura, in: Festschrift für U. Scheuner, 1973, S. 20. Bei Kommentaren müssen die Nummer der Anmerkung oder die Randnummer der Kommentierung eines bestimmten Paragraphen oder Artikels angegeben werden; z.b.: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 40 Rn. 50. Bei Kommentaren, an denen mehrere Autoren beteiligt sind, ist zudem der jeweilige Bearbeiter kenntlich zu machen: v. Coelln, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 20. Jede Fußnote muss aus sich heraus verständlich sein. Verweise wie Degenhart, aao. oder Degenhart, o. Fn. 12 sind zu unterlassen. Verweisungen auf vorangegangene Ausführungen sind in vernünftigem Rahmen zulässig, wenn diese Ausführungen ihrerseits an der vom Fall her richtigen Stelle stehen. Verweisungen auf nachfolgende Darlegungen deuten in aller Regel auf einen schlechten Aufbau hin und sind daher tunlichst zu unterlassen. Bei Entscheidungen, die ja nicht im Literaturverzeichnis stehen, zitiert man neben der Seite, auf der die in Bezug genommene Aussage steht, zusätzlich die Anfangsseite: OVG Koblenz, NJW 2010, 457 (459). Entscheidungen, die in amtlichen Sammlungen veröffentlicht sind, sollten nach diesen zitiert werden. Es sind Band, Anfangsseite der Entscheidung und in Klammern die Seite der herangezogenen Stelle anzugeben; z.b.: BVerfGE 6, 32 (37). Zitate aus dem World Wide Web sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass sich die Adresse (URL) nicht ändert, die Seite also dauerhaft auffindbar bleibt. Dagegen reicht bei Seiten, die sich ändern, die Angabe einer Adresse sowie des Recherchedatums nicht aus. Ein zulässiges Zitat ist z.b. BVerfG, 2 BvL 51/06 v , Absatz-Nr. 50, Vorzugswürdig sind allerdings auch in diesen Fällen sofern für die betreffende Entscheidung vorhanden Zitate aus Zeitschriften bzw. der amtlichen Sammlung.

6 Form Achten Sie auf guten Stil, unmissverständliche Ausdrucksweise, Rechtschreibung und Zeichensetzung. Verständnisschwierigkeiten durch nachlässiges Deutsch mindern den Wert der Arbeit und haben damit Einfluss auf die Benotung. Aber auch Mängel bei Rechtschreibung und Zeichensetzung führen zu Bewertungsabzügen. Bei Hausarbeiten gilt insofern ein besonders strenger Maßstab - lesen Sie Ihre Arbeit vor der Abgabe im Ausdruck gründlich durch bzw. lassen Sie sie lesen! Als Abkürzungen sind bei Gesetzen die amtlichen Bezeichnungen zu gebrauchen, im übrigen die bei Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 8. Auflage 2015, angeführten. 7. Anmeldung über KLIPS Sie müssen sich zwingend für die Hausarbeit anmelden (dazu und zu den genauen Fristen 15 Absatz 2 StudPrO, 8. Abgabefrist a) Spätester Abgabetermin: Persönlich bis zum 11. April 2016, Uhr, in der Bibliothek des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wissenschaftsrecht und Medienrecht, Hauptgebäude, Bauteil 5, 2. OG, bzw. per Brief mit Poststempel (kein Freistempel) vom oder einem früheren Datum an: Professor Dr. Christian von Coelln, Universität zu Köln, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wissenschaftsrecht und Medienrecht, Albertus-Magnus-Platz, Köln. Nicht ausreichend ist der bloße Einwurf in einen Briefkasten, die Abgabe bei sonstigen Behörden o.ä. zur Fristwahrung. Der Bearbeiter trägt das Risiko der rechtzeitigen Abgabe! Nicht fristgemäß abgegebene Arbeiten werden nicht korrigiert. b) Von dem Erfordernis, dass der Poststempel der des Abgabetages sein muss, kann es keine Ausnahmen geben. Insbesondere fällt es in die Risikosphäre des Bearbeiters, wenn ein noch am Abgabetag bei der Post aufgegebener Brief einen unlesbaren Stempel oder wider Erwarten bzw. sogar entgegen einer ausdrücklichen Zusage der Post doch den Stempel des Folgetages erhält. c) Technische Schwierigkeiten mit einem zur Erstellung der Arbeit benutzten Computer auch solche kurz vor Fristablauf werden als Grund für eine Fristverlängerung nicht anerkannt. Erstellen Sie in Ihrem eigenen Interesse während der Arbeit regelmäßig Sicherungskopien auf unterschiedlichen Datenträgern (USB-Stick, Cloud, CD etc.). Kostenlosen Cloud-Speicherplatz erhalten Sie u.a. über den SoFS-Dienst der Universität zu Köln (

7 Erklärung zur Hausarbeit ( 21 Satz 2 StudPrO) Diese Erklärung ist gesondert nicht eingeheftet! mit der Hausarbeit abzugeben. Auf der Arbeit sind lediglich Matrikel- und Prüfungsausweisnummer anzugeben. Der Name muss auf diesem Blatt, darf aber nicht auf der Hausarbeit angegeben werden. Die Arbeit darf nicht unterschrieben werden, dieses Blatt muss unterschrieben werden. DIESES ERKLÄRUNG ERSETZT NICHT DIE ERFORDERLICHE PRÜFUNGSANMELDUNG IN KLIPS! Ich, Frau/Herr stud. iur., Matrikelnummer Prüfungsausweisnummer (erste 5 Ziffern, etwa 01234) habe unter meiner Matrikel- und Prüfungsausweisnummer eine häusliche Arbeit im Bürgerlichen Recht / Öffentlichen Recht / Strafrecht als Teil der Zwischenprüfung ( kleine ZP-Hausarbeit ) als Teil der Zwischenprüfung ( große ZP-Hausarbeit ) als Zulassungsvoraussetzung zur Schwerpunktprüfung ( Fortgeschrittenen-HA ) bei Professor Dr. Christian von Coelln Name des Prüfers oder der Prüferin im Sommersemester/Wintersemester 20 _1 _5 / 1_ 6_, zu der ich mich zuvor über das Prüfungsamt (KLIPS) angemeldet habe, eingereicht, die ich selbst und ohne unzulässige fremde Hilfe erstellt habe. Die Ordnung der Universität zu Köln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Arbeit und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten Amtliche Mitteilungen 24/2011 (einsehbar über habe ich zur Kenntnis genommen. Mir ist bewusst, dass Täuschungen in Hochschulprüfungen gemäß 63 Absatz 5 HG NRW mit Geldbußen von bis zu Euro geahndet werden können. Ort, Datum, Unterschrift

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