Vereinssatzung der. (abgekürzt und nachstehend KSG genannt)

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1 Vereinssatzung der Kultur- und Sportgemeinschaft 1946 e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Name des Vereins ist Kultur- und Sportgemeinschaft 1946 e.v. (abgekürzt und nachstehend KSG genannt) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen eingetragen und hat seinen Sitz in Eislingen, Albstr Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern, durch die Pflege des Sports, der Kultur und der freien Jugendhilfe. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Württembergischer Landessportbund e.v. (WLSB) Der Verein ist Mitglied des WLSB. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden. 5 Mitgliedschaft I. Erwerb der Mitgliedschaft 1a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat und somit auch stimmberechtigt ist.

2 b) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Betätigt der Vorstand die Aufnahme, so erhält das Mitglied als Bestätigung die Mitgliedskarte ausgehändigt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden. c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes oder des Ehrenrates durch die Hauptversammlung ernannt. 2. Personen im Alter von 14 bis 18 Jahre gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden gemeinsam in einer Jugendabteilung zusammengefasst: Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereinsvorstandes auf Grund eines von den Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrages. Im übrigen gelten die Bestimmungen in Ziff. 1b) (Mitgliedskarte wird durch die Jugendkarte ersetzt) sinngemäß. 3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des WLSB, sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des Württ. Sportbundes e.v. sind. 4. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Turn- und Sportverein ist dem Vorstand auf Verlangen bekanntzugeben. II. Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung (an den Vorsitzenden gerichtet) auf den Schluss des Kalenderjahres mit 3-monatiger Kündigungsfrist erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch die Erziehungsberechtigten abzugeben ist. 2. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliedsbeitrages für eine Zeit von mindestens einem Jahr in Rückstand gekommen ist. b) bei grobem oder beharrlichem Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Satzungen des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört. c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröbster Weise herabsetzt. Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2b und 2c ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist per Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur

3 Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. 6 Beiträge Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können durch den Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben sind beitragsfrei, wenn bereits 15 Mitgliedsjahre lückenlos erreicht sind. Ehrenmitglieder sind ebenfalls beitragsfrei. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus an den Verein im Bankeinzugsverfahren zu bezahlen. 7 Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) b) die Sport- und Verwaltungsausschüsse c) der Vorstand d) der Ehrenrat Die Mitglieder dieser Organe sind ehrenamtlich tätig. 8 Die Hauptversammlung I. Die ordentliche Hauptversammlung 1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung entweder in den Vereinsnachrichten, auf der Homepage ( der KSG-INTERN oder im Mitteilungsblatt der Stadt Eislingen. 2. Die Tagesordnung hat zu enthalten: a) Verlesung des Protokolls der letzten ordentlichen Hauptversammlung

4 b) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes durch den Vorsitzenden und dem Schatzmeister c) Bericht der Kassenprüfer d) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer e) Beschlussfassung über Anträge f) Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Jugendleiters und des Ehrenrates (wenn notwendig) 3. Anträge a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung. b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang dem. Ziff. 1 im Wortlaut bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. 4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfern gewählt werden. Die Abstimmungen erfolgen offen; auf Antrag ist geheim abzustimmen. 5. Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem Vereinsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter. 6. Wird eine Satzungsbestimmung, welche Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 7. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. II. Die außerordentliche Hauptversammlung Sie findet statt: a) wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält b) im Falle von 10 Ziff. j

5 c) wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Die Einberufung muss dann innerhalb von 4 Wochen erfolgen. Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu I. 9 Die Sport- und Verwaltungsausschüsse 1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, der mindestens aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern bestehen muss. 2. Die Abteilungen sind fachlich selbständig und arbeiten unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und bedürfen soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, der Genehmigung durch den Vorstand. 3. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, obliegen diese den Anweisungen und Zustimmungen des Vorstandes. Die Kassen unterliegen der Prüfung durch die Kassenprüfer, in dringenden Fällen durch den Vorstand. 4. Alles vorhandene und neu anzuschaffende Inventar sämtlicher Abteilungen ist und bleibt Eigentum des Vereins, auch bei Austritt einer Abteilung oder Auflösung derselben. 5. Die Ausschussmitglieder in den Sportausschüssen werden von den Mitgliedern ihrer Abteilung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, der Vorsitzende der Abteilung wird vom Vorstand bestätigt. Die Mitglieder eines Verwaltungsausschusses (z.b. Bauausschuss, Wirtschaftsausschuss, ) werden vom Vorstand für die Zeit des Bestehens des Ausschusses gewählt. 6. Der Vereinsvorsitzende im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter ist in den jeweiligen Ausschüssen stimmberechtigt. 7. In den Ausschüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichtheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des betroffenen Ausschusses. 10 Der Vorstand 1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus : a) dem Vorsitzenden b) dem Schatzmeister c) dem Schriftführer

6 d) dem technischen Leiter e) dem Pressewart f) dem Jugendleiter und den Leitern aller Abteilungen g) 4 Vorstandsmitgliedern ZBV Die Vorstandsmitglieder von b) bis d) sind in dieser Reihenfolge Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende uns seine drei Stellvertreter Bilden den Geschäftsführenden Vorstand. 2. Der Vorstand wird alle 2 Jahre von der Hauptversammlung gewählt. 3. Vorstand im Sinne von 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Sie sind je allein Vertretungsberechtigt. 4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist auf allen Gebieten zuständig, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Zu seine Aufgaben gehören insbesondere: a) Vertretung des Vereins gegenüber anderen Vereinen und gegenüber Verbänden und Organisationen sowie gegenüber der Öffentlichkeit. b) Überwachung und Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Hauptversammlung c) Ordnen und Überwachen der Arbeit der Ausschüsse. d) Erstattung des Tätigkeitsberichtes an die Hauptversammlung und Erstellung eines Haushaltsplanes. e) Bestellung von Ausschüssen und Berufung von deren Mitgliedern, soweit nicht die Hauptversammlung dafür zuständig ist. f) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. g) Der Vorstand ist mindestens einmal monatlich vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einzuberufen. h) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. i) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. j) Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei

7 Ausscheiden des Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden ebenfalls für den Rest der Wahlperiode zu wählen hat. k) Der Vorsitzende kann durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Vereinsvorstandes zu treffen. 11 Schatzmeister, Kassenprüfer 1. Der Schatzmeister ist der verantwortliche Leiter des Kassenwesens. Darüber hinaus verwaltet er das gesamte Vereinsvermögen. Der Schatzmeister ist in der Ausübung seines Amtes an die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes gebunden. 2. Er hat einen Haushaltsplan, unter Berücksichtigung der Etatpläne der einzelnen Abteilungen vorzulegen und der Hauptversammlung Rechnung zu legen. 3. Die Kassen des Vereins sind durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen, die die Hauptversammlung für 2 Jahre wählt. Diese Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines der Ausschüsse sein und sind nicht sofort wiederwählbar, sondern frühestens bei der übernächsten ordentlichen Kassenprüferwahl nach ihrem Ausscheiden. 12 Pressewart Der Pressewart erledigt alle Presse- und Werbefragen. Er hat die Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und für diese zu werben. Ihm obliegt die Zusammenarbeit mit der Presse usw. und für die Herausgabe der Vereinsnachrichten. 13 Ehrenrat 1. Der Ehrenrat wird auf Dauer von 2 Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Er umfasst 3 Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und sich ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte selbst wählen. 2. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3. Der Vorstand kann den Ehrenrat zu seinen Sitzungen beratend heranziehen. Der Vorsitzende des Vereins im Falle seiner Verhinderung einer seiner Vertreter hat das Recht, im Ehrenrat die Auffassung des Vorstandes vorzutragen.

8 4. Aufgaben des Ehrenrates: a) Durchführung von Ehrenverfahren b) Beilegung persönlicher Streitigkeiten c) Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern in Fällen des 5 5. Der Ehrenrat bestimmt das Verfahren in freier Weise von Fall zu Fall. Er kann eine Verfahrensordnung erlassen. 6. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig. 14 Vereinsauszeichnungen An Vereinsauszeichnungen können verliehen werden: a) Ehrennadel in Bronze b) Ehrenadel in Silber c) Ehrennadel in Gold d) Ernennung zum Ehrenmitglied / jeweils mit Urkunde Die Verleihung der Auszeichnungen erfolgt durch den Ehrenrat nach folgenden Richtlinien: a) Die Ehrennadel in Bronze kann für 10 jährige Mitgliedschaft oder für besondere Verdienste für den Verein verliehen werden b) Die Ehrennadel in Silber kann verliehen werden für mindestens 25 jährige Mitgliedschaft oder mindestens 10 jährige ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein oder für ganz besondere Verdienste um den Verein c) Die Ehrennadel in Gold kann verliehen werden für mindestens 40 jährige Mitgliedschaft oder 20 jährige verdienstvolle Tätigkeit im Vereinsvorstand oder für außerordentliche Verdienste um den Verein. d) Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann auf Antrag des Ehrenrats (in Vertretung der Vorstand) durch die Hauptversammlung erfolgen. 15 Strafbestimmungen Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise,

9 Verwarnungen oder Geldstrafen bis zu 125,-- ) gegen jedem Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. 16 Auflösung des Vereins a) Die Auflösung des Vereins kann nur in der Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitgliedern. b) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins gemeinsam abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung aller Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamts an den Württ. Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von 2 dieser Satzung. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins. Vorstehende Satzung löst die Satzung vom 28. August 1954 mit allen Änderungen und Ergänzungen ab und wurde von der Hauptversammlung genehmigt. Eislingen, den 23. April 1979 Für die Richtigkeit unterzeichneten: Vorsitzender: Volker Schifferer Schatzmeister: Willi Bormann Schriftführerin: Ingrid Metek Eintragungsbescheinigung Es wird hiermit bescheinigt, dass vorstehende Satzung heute in das hiesige Vereinsregister Karte Nr. 75 eingetragen wurde. Göppingen, den 25. Mai 1979 Amtsgericht Registerabteilung Brückner Just. Inspektorin

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