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1 R E G L E M E N T über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie ab dem Verteilnetz des Elektrizitätswerks Heiden Gültig ab 1. Januar 2009

2 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINES Art. 1 Geltungsbereich 1 Art. 2 Kunde 1 Art. 3 Rechtsverhältnis zwischen Kunde und EWH 2 II. ENERGIELIEFERUNG Art. 4 Umfang 2 Art. 5 Regelmässigkeit der Energielieferung 2 Art. 6 Haftungsausschluss 3 Art. 7 Energiebezug 4 Art. 8 An- und Abmeldung 5 III. ANSCHLUSS AN DAS VERTEILNETZ Art. 9 Anschlussbewilligung 6 Art. 10 Anschluss an die Verteilanlagen 6 Art. 11 Kostentragung 7 Art. 12 Hausinstallationen 8 Art. 13 Messeinrichtungen 9 Art. 14 Messung des Energieverbrauchs 10 IV. SICHERHEITSMASSNAHMEN Art. 15 Gefährliche Arbeiten 11 Art. 16 Gefährliche Bäume und Pflanzungen 11 V. FINANZIELLES Art. 17 Anschlussbeiträge 11 Art. 18 Verbrauchstarife 12 Art. 19 Rechnungsstellung 12 Art. 20 Verjährung 12 VI. EINSTELLUNG DER ENERGIELIEFERUNG Art. 21 Einstellung der Energielieferung infolge Kundenverhalten 13 VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 22 Ergänzende Bestimmungen 13 Art. 23 Abänderungen dieses Reglementes 14 Art. 24 Rechtsschutz 14 Art. 25 Inkrafttreten 14

3 1 Reglement über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie ab dem Verteilnetz des Elektrizitätswerks Heiden Der Verwaltungsrat der Elektrizitätswerk Heiden AG (EWH) erlässt gestützt auf Art. 19 der Statuten vom 26. April 1996 folgende Reglementsbestimmungen: I. ALLGEMEINES Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie aus dem Verteilnetz des EWH an die Endverbraucher. Es gilt auch für Betreiber elektrischer Energieerzeugungsanlagen sowie für Eigentümer von elektrischen Niederspannungsinstallationen, welche direkt an das Verteilnetz des EWH angeschlossen sind. Es regelt insbesondere das Rechtsverhältnis zwischen dem EWH und dem Kunden. 2 Die Tatsache des Energiebezugs ab dem Verteilnetz des EWH gilt als Anerkennung des Reglementes und der in Betracht fallenden Bestimmungen bzw. Tarife. 3 In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei Lieferungen an Grosskunden, bei vorübergehender Energielieferung (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe etc.), bei Bereitstellung und Lieferung von Ergänzungs- oder Ersatzenergie, bei Energielieferungen an Kunden mit Eigenerzeugungsanlagen usw. können fallweise besondere Lieferbedingungen vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die vorliegenden Bestimmungen und Preisfestlegungen nur insoweit, als nichts Abweichendes festgesetzt oder vereinbart worden ist. 4 Vorbehalten bleiben zwingende bundesrechtliche und kantonale Bestimmungen. Art. 2 Kunde 1 Als Kunde gilt, wer elektrische Energie vom EWH bezieht oder das Verteilnetz des EWH für den Energiebezug von Dritten (Netznutzung) beansprucht. Kann der Energiebezug aus irgendwelchen Gründen nicht eindeutig zugeordnet werden, so gilt der Grundeigentümer als Kunde, insbesondere bei: a) Mehrfamilienhäuser, soweit elektrische Energie gemeinsam genutzt wird; b) leerstehenden Mietobjekten und unbenutzten Anlagen; c) Wohnungen und Objekten mit häufigem Benutzerwechsel; d) Wohnungen und Objekten, bei denen es unklar oder umstritten ist, wer für die Energiebezüge aufzukommen hat; e) temporären Anschlüssen auf Baustellen.

4 2 2 Bei Mit- oder Gesamteigentum ist nach Möglichkeit eine Stelle als Kunde zu bezeichnen. 3 Jeder Kunde hat Anspruch auf Abgabe dieses Reglementes und der gestützt darauf erlassenen Tarife. Art. 3 Rechtsverhältnis zwischen Kunde und EWH 1 Das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und EWH untersteht dem privaten Vertragsrecht. 2 Das vorstehende Reglement und die gestützt darauf erlassenen Tarif gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). 3 Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht in der Regel mit dem Anschluss der Liegenschaft an das Verteilnetz oder mit dem Energiebezug und dauert bis zur ordentlichen Abmeldung bzw. der gestützt darauf erfolgten Abrechnung (siehe Art. 8). Es wird durch die vorübergehende Nichtbenützung von Verbrauchsanlagen nicht unterbrochen. II. ENERGIELIEFERUNG Art. 4 Umfang 1 Das EWH liefert dem Kunden gestützt auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Energie, soweit: a) es die technischen Verhältnisse und die Leistungsfähigkeit ihrer Anlage zulassen und b) die Installationen und Verbrauchsgeräte den Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2 Bezüglich Lieferpflicht und Anschlussgarantie gilt das Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) 1 sowie die gestützt darauf erlassenen eidgenössischen und kantonalen Ausführungsvorschriften. Art. 5 Regelmässigkeit der Energielieferung 1 Das EWH liefert die Energie in der Regel ununterbrochen innerhalb der üblichen Toleranzen für Spannung und Frequenz. 2 Vorbehalten bleiben die nachstehenden Ausnahmebestimmungen sowie eine allfällige Einstellung der Energielieferung infolge Fehlverhalten des Kunden gemäss Art. 21 dieses Reglementes. 1 SR Heute gelten die Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen, Schweizer Norm EN 50160

5 3 2 Das EWH kann die Energielieferung und Netznutzung einschränken, unterbrechen oder sperren: a) bei Betriebsstörungen durch ausserordentliche Vorkommnisse und Naturereignisse, wie Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser, Blitz, Windfall, Schneedruck, Erdbeben, Störungen und Überlastungen im Netz sowie Produktionseinbussen infolge Wassermangels; b) bei betriebsbedingten Unterbrechungen, wie Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten, Unterbrechen der Zufuhr vom Vorlieferanten oder bei Lieferengpässen; c) bei Unfällen bzw. bei Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sachen; d) wenn die Versorgungssicherheit nicht gewährleistet werden kann; e) aufgrund behördlicher Massnahmen bei Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Elektrizitätsversorgung des Landes; f) bei Störung der Energieversorgung durch ausserordentliche Verhältnisse wie Krieg, Streiks und Sabotage. 3 Das EWH behebt Störungen so schnell wie möglich und nimmt auf die Bedürfnisse der Kunden Rücksicht. Voraussehbare längere Unterbrechungen und Einschränkungen werden dem Kunden nach Möglichkeit im Voraus angezeigt. 4 Das EWH ist berechtigt, zur optimalen Lastbewirtschaftung für bestimmte Apparatekategorien die Energielieferung generell während bestimmten Tageszeiten einzuschränken oder zu verändern (z.b. für Wärmepumpen von Montag bis Freitag, von bis 12.00). 5 Die Kunden haben von sich aus alle nötigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle und Schäden an ihren Anlagen und Verbrauchsapparaten zu vermeiden, die durch Unterbruch, Wiederaufnahme der Energielieferung, Spannungs- oder Frequenzschwankungen sowie aus Oberschwingungen im Netz entstehen können. Kunden, die eine eigene Energieerzeugungsanlage besitzen oder Energie von dritter Seite beziehen, sorgen dafür, dass bei Unterbruch der Energielieferung im Verteilnetz des EWH ihre Anlagen selbständig abgetrennt werden und nicht wieder zugeschaltet werden können, solange das Verteilnetz des EWH spannungslos ist. Art. 6 Haftungsausschluss 1 Die Kunden haben gegenüber dem EWH keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der ihnen erwächst aus: a) Spannungs- und Frequenzschwankungen irgendwelcher Art und Grösse oder störenden O- berschwingungen im Netz; b) Unterbrechung, Einschränkung oder Einstellung der Energielieferung bzw. Wiederaufnahme derselben.

6 4 2 Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen, z.b. betreffend Produktehaftpflicht. Art. 7 Energiebezug 1 Das EWH setzt für Netz, Hausinstallationen und Energieverbrauchsgeräte und -einrichtungen die Energieart, Spannung, Frequenz sowie die Art der Schutzmassnahmen fest. 2 Installationen und elektrische Einrichtungen und Geräte werden nur zugelassen, wenn sie: a) den eidgenössischen und kantonalen Bau- und Betriebsvorschriften, den anerkannten Regeln der Technik und den Werkvorschriften des EWH entsprechen; b) im normalen Betrieb elektrische Einrichtungen benachbarter Kunden sowie Fern- und Rundsteueranlagen nicht störend beeinflussen; c) von Firmen oder Personen ausgeführt werden, welche im Besitz der Installationsbewilligung des eidgenössischen Starkstrominspektorates sind, soweit eine solche Bewilligung notwendig ist. 3 Der Kunde oder sein Installateur bzw. Apparatelieferant hat sich rechtzeitig beim EWH über die Anschlussmodalitäten zu erkundigen. 4 Der Kunde darf die Energie nur zu dem im Tarifblatt oder im Energielieferungsvertrag festgelegten Zweck verwenden. Eine andere Zweckverwendung wird als Umgehung der Anschlussbestimmungen erachtet und kann gemäss Art. 21 Abs. 1 dieses Reglementes behandelt werden. 5 Eine Weitergabe von Energie an Dritte ist ohne Einwilligung des EWH nicht gestattet. Ausgenommen ist die Energielieferung an Untermieter von Wohn- und Geschäftsräumen im gleichen Gebäude. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit dem EWH. 6 Das EWH kann besondere Bedingungen und Massnahmen festlegen, die zulasten des Kunden gehen, insbesondere: a) für die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raumheizungen und andern speziellen Wärmeanwendungen; b) zur Herabsetzung des Blindenergiebezugs; c) bei Oberschwingungen und Resonanzerscheinungen; d) bei Störung der gleichmässigen Spannung; e) bei ungleichmässiger Belastung; f) für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen; g) zur rationellen Energienutzung.

7 5 7 Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften über die Energieverwendung trifft in jedem Falle den Kunden. Das EWH behält sich die Durchführung von Kontrollen vor und hat, unter angemessener Vorankündigung, Zutritt zu den massgeblichen Räumen bzw. Anlagen. Art. 8 An- und Abmeldung 1 Wer Energie über eine Messeinrichtung des EWH beziehen will, hat sich beim EWH anzumelden. Das Vertragsverhältnis mit dem EWH entsteht mit dem Energiebezug (siehe Art. 3 Abs. 3 dieses Reglementes). 2 Eine Anmeldung ist auch bei Wiederaufnahme von vorübergehend ausser Betrieb gesetzten Anlagen erforderlich. 3 Wohnungs- und Eigentümerwechsel sind dem EWH unter Angabe der alten und der neuen Adresse 10 Tage im Voraus zu melden. 4 Der Kunde kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, das Bezugsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 2 Werktagen kündigen. Dabei hat er seine zukünftige Adresse mitzuteilen. 5 Das Bezugsverhältnis endigt mit der aufgrund der Kündigung erfolgten Abrechnung. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen. 6 Der Bezüger haftet für die Bezahlung verbrauchter Energie und allfälliger Gebühren bis zum Ende des Bezugsverhältnisses. 7 Wird ein meldepflichtiger Vorgang verspätet mitgeteilt oder unterbleibt die Abmeldung, so endet das Bezugsverhältnis spätestens mit der nächsten ordentlichen Ablesung. Die Meldepflichtigen haften für die Bezahlung der Energiekosten, welche bis zur nächsten Zählerablesung entstanden sind. Lässt sich infolge Unterlassung dieser Meldepflicht der zahlungspflichtige Kunde nicht einwandfrei ermitteln, so haftet der Hauseigentümer dem EWH gegenüber solidarisch mit dem Kunden. Ebenfalls ist der Grundeigentümer haftbar für die auflaufenden Energiekosten in leerstehenden Räumlichkeiten. 8 Die bloss vorübergehende Nichtbenützung oder der nur saisonmässig bedingte Strombezug werden nicht als Aufhebung oder Unterbrechung des Bezugsverhältnisses betrachtet (siehe Art. 3 Abs. 3 dieses Reglementes).

8 6 III. ANSCHLUSS AN DAS VERTEILNETZ Art. 9 Anschlussbewilligung 1 Einer Anschlussbewilligung des EWH bedürfen: a) Neuanschluss einer Liegenschaft oder Anlage; b) Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Anschlusses; c) Anschluss von bewilligungspflichtigen Installationen und elektrischen Einrichtungen und Geräten, die Spannungseinbrüche oder Rückwirkungen verursachen; d) Parallelbetrieb elektrischer Energieerzeugungsanlagen mit dem Verteilnetz; e) Energiebezug für vorübergehende Zwecke (Baustellen, Ausstellungen, Märkte, Festanlässe etc.). 2 Das Anschlussgesuch ist vor Baubeginn mittels dem vom EWH herausgegebenen Formular einzureichen. Dabei sind alle für die Beurteilung erforderlichen Pläne, Beschriebe und dergleichen beizulegen, insbesondere Angaben über die Energieverwendung und eine fachkundige Bedarfsberechnung, bei Raumheizungen zusätzlich detaillierte Angaben über die vorgesehenen Heizgeräte. 3 Der Kunde oder sein Installateur bzw. Apparatelieferant haben sich frühzeitig beim EWH über die Anschlussmöglichkeiten zu erkundigen, damit die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Verteilanlagen, die Spannungshaltung und eine allenfalls notwendig werdende Verstärkung der Verteilanlagen beurteilt werden kann. 4 Weitere Einzelheiten sind in der eidgenössischen Niederspannungsverordnung (NIV) 1 geregelt. 5 Ohne Anschlussgesuch bzw. Anschlussbewilligung ist das EWH nicht zur Energielieferung verpflichtet. Art. 10 Anschluss an die Verteilanlagen 1 Die Erstellung der Anschlussleitung vom vorhandenen Verteilnetz (Netzverknüpfungspunkt) bis zur Abgabestelle an den Kunden erfolgt durch das EWH. 2 Das EWH bestimmt die Art der Ausführung (Frei- oder Kabelleitung), die Leitungsführung, den Kabelquerschnitt nach Massgabe der vom Kunden gewünschten Anschlussleistung, den Ort der Hauseinführung sowie den Standort der Hauptsicherung und der Mess- und Schaltapparate. Dabei nimmt das EWH nach Möglichkeit auf die Interessen des Grundeigentümers bzw. des Kunden Rücksicht. Das EWH legt die Spannungsebene fest, ab welcher der Kunde angeschlossen wird. 1 Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV), SR

9 7 3 Als Grenzstelle zwischen Netz und Hausinstallation gilt: a) bei unterirdischer Zuleitung die Klemmen der Hauptsicherung (die Rohranlage steht im Eigentum des Grundeigentümers, das Kabel im Eigentum des EWH); b) bei oberirdischer Zuleitung die Abspannungsisolatoren des Hausanschlusses. Die Grenzstelle ist massgebend für die Zuordnung von Eigentum, Haftung und Unterhaltspflicht. 4 Das EWH erstellt in der Regel nur einen Anschluss pro Gebäude bzw. Anlage. Weitere Anschlüsse sowie Verbindungsleitungen zwischen Gebäuden derselben Liegenschaft gehen voll zulasten des Kunden. 5 Das EWH ist berechtigt, mehrere Liegenschaften bzw. Häuser über eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen sowie an einer Zuleitung, die durch ein Grundstück Dritter führt, weitere Kunden anzuschliessen. Im letzten Fall hat eine Kostenaufteilung zu erfolgen, falls der Dritte bereits Beiträge an das EWH geleistet hat. 6 Der Grundeigentümer sowie ein allfälliger Baurechtsberechtigter erteilen dem EWH unentgeltlich das Durchleitungsrecht für die ihn versorgende Kabel- oder Freileitung. Sie verpflichten sich, das Durchleitungsrecht auch für solche Leitungen zu erteilen, die für die Versorgung Dritter bestimmt sind. Das EWH ist berechtigt, solche Durchleitungsrechte ins Grundbuch eintragen zu lassen. Die betroffenen Grundeigentümer bzw. Baurechtsberechtigten sind zur Abgabe der grundbuchlichen Anmeldung verpflichtet. Art. 11 Kostentragung 1. Neubauten 1 Die Aufwendungen für die Anschlussleitung ab dem vom EWH bestimmten Netzverknüpfungspunkt bis zur Abgabestelle an den Kunden (siehe Art. 10 Abs. 1) gehen voll zulasten des Neuanschliessenden. Der Verwaltungsrat kann für die betreffenden Kosten Pauschalen erheben. Die Einzelheiten hiezu werden in einem besonderen Reglement festgelegt. 2 Für das vorgelagerte Netz sind Netzkostenbeiträge zu leisten, die vom Verwaltungsrat in einem besonderen Reglement festgelegt werden. 3 Die Anschlussarbeiten sind nach Anleitung des EWH auszuführen und gehen in jedem Falle zulasten des Kunden. 2. Änderung, Verstärkung oder Erweiterung 1 Bei Änderung, Verstärkung oder Erweiterung von bestehenden Anschlussleitungen gelten sinngemäss die für die Neuerstellung von Anschlussleitungen festgelegten Bestimmungen. 2 Das EWH entscheidet über die Notwendigkeit einer Verstärkung aufgrund der vom Kunden mitgeteilten Angaben.

10 8 3. Grossanschlüsse 1 Ist zur Energielieferung der Bau einer Trafostation erforderlich, so hat der Grundeigentümer dem EWH den Platz für den Bau derselben kostenlos zur Verfügung zu stellen und ein Baurecht im Sinne von Art. 675 ZGB mit Eintragung als Dienstbarkeit im Grundbuch zu gewähren. Der Aufstellungsort der Trafostation ist mit dem Grundeigentümer abzusprechen. 2 Die Kosten für die baulichen und elektrischen Arbeiten gehen zulasten des EWH, wobei ein Netzkostenbeitrag für das vorgelagerte Netz gemäss dem vom Verwaltungsrat erlassenen separaten Reglement in Rechnung gestellt wird. 3 Das EWH ist berechtigt, die neue Trafostation auch zur Energielieferung an Dritte zu verwenden. 4 Hochspannungsbezüger haben die Trafostation, einschliesslich des baulichen Teils, vollständig auf eigene Kosten zu erstellen. Die Hochspannungsanschlussleitung wird vom EWH erstellt und unterhalten, wobei dem Hochspannungsbezüger die effektiven Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Eigentums- und Bezugsverhältnisse sowie die Kostenregelung werden vertraglich geregelt. 4. Anschlussänderungen 1 Verursacht der Kunde bzw. Grundeigentümer infolge baulicher Massnahmen auf seinem Grundstück die Verlegung, Änderung, Ersatz oder Instandsetzung seines bestehenden Anschlusses, so fallen die daraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten. 2 Wünscht ein Kunde bzw. Grundeigentümer den Ersatz eines bestehenden Freileitungsanschlusses, so hat er einen Beitrag an die Kosten zu bezahlen, soweit eine Länge von 50 m überschritten wird. Die Kosten für Einführung und Hauptsicherung gehen zulasten des Kunden. 3 Wenn das EWH auf eigene Veranlassung eine bestehende Freileitung durch Kabel ersetzt, so hat es mit dem betroffenen Grundeigentümer eine Vereinbarung über die Kostentragung in sinngemässer Anwendung von Abs. 2 dieser Bestimmung zu treffen. 5. Temporäre Anschlüsse Die Kosten für vorübergehende Anschlüsse (Leitungen oder Trafostationen für Baustellen, Schausteller, Festbetriebe etc.) gehen vollumfänglich zulasten des Kunden. Sie werden nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt. Art. 12 Hausinstallationen 1 Hausinstallationen dürfen nur durch Personen bzw. Firmen ausgeführt werden, die über die notwendigen Bewilligungen gemäss eidgenössischen Vorschriften 1 und gemäss Werkvorschriften des EWH verfügen. 1 Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV), SR

11 9 2 Die geplante Ausführung, Änderung oder Ergänzung einer Hausinstallation sind dem EWH mit dem entsprechenden Formular zu melden. 3 Die Hausinstallationen sind nach den Vorschriften des Bundes 1 und den geltenden technischen Normen 2 auszuführen und zu unterhalten. Die Installationen und die an das Netz angeschlossenen Apparate sind dauernd in gutem und gefahrlosem Zustand zu halten. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. 4 Die Grundeigentümer bzw. Besitzer der Hausinstallationen sind für die Durchführung der bundesrechtlich vorgeschriebenen Kontrollen 3 verantwortlich. Das EWH fordert sie auf, die periodischen Kontrollen durchzuführen und die nötigen Dokumente (Sicherheitsnachweis) innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen und bei sich selbst aufzubewahren. Das EWH führt Stichprobenkontrollen durch und fordert den Eigentümer der Installationen auf, allfällige Mängel auf eigene Kosten umgehend zu beheben. 5 Die Kosten der Abnahmekontrolle und der periodischen Kontrolle der elektrischen Installationen tragen die Eigentümer. 6 Die Haftpflicht des Installateurs und der Eigentümer der Hausinstallation wird durch die Kontrollen des EWH nicht eingeschränkt. 7 Den Organen des EWH ist bei Störungen jederzeit und zu Kontrollen nach Absprache Zugang zu den Mess- und Anschlussstellen sowie zu den mit elektrischen Einrichtungen bzw. Installationen versehenen Räumen zu gestatten. Mobile Apparate sind auf Verlangen vorzuweisen. Art. 13 Messeinrichtungen 1 Die für die Messung der Energie notwendigen Zähler und anderen Einrichtungen werden vom EWH geliefert und montiert; sie bleiben im Eigentum des EWH und werden auf Kosten des EWH instand gehalten. Der Kunde bzw. Hauseigentümer erstellt auf seine Kosten nach Anleitung des EWH die für den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Installationen und stellt den für den Einbau der Messeinrichtungen und Zählerapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällig notwendige Verschalungen und Schutzkästen sind vom Kunden bzw. Hauseigentümer auf seine Kosten erstellen zu lassen. 2 Die Kosten der Montage und Demontage der im Grundangebot vorgesehenen Zähler und Messeinrichtungen gehen zulasten EWH. Ist gemäss Anforderungen des Kunden die Montage zusätzlicher oder besonderer Messeinrichtungen (wie z.b. Zählerfernauslesung) notwendig, so gehen die entsprechenden Mehrkosten in Erstellung und Betrieb zu seinen Lasten. 3 Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden des EWH beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zulasten des Kunden. Zähler und Messeinrichtungen dürfen nur durch das EWH plombiert, deplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut werden. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt, entfernt 1 Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV), SR Niederspannungs-Installations-Norm (NIN), SN Vgl. Art. 5 und 32 NIV

12 10 oder sonstige Manipulationen an ihnen vornimmt, die die Genauigkeit dieser Messeinrichtungen beeinflussen, haftet dem EWH für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten für die notwendigen Revisions- und Nacheichungsmassnahmen. Das EWH behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige einzureichen. 4 Der Kunde kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prüfung der Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen 1. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Messwesen massgebend. Werden bei der Prüfung Fehler an den Messeinrichtungen festgestellt, so trägt das EWH die Kosten der Prüfung einschliesslich deren Auswechslung. Messapparate, deren Abweichung die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreiten, gelten als richtiggehend. 5 Unterzähler zur Weiterverrechnung elektrischer Energie an Dritte bedürfen der Bewilligung des EWH. 6 Das EWH kann in speziellen Fällen Münzzähler oder ähnliche Systeme installieren (vgl. Art. 19 und 21 dieses Reglementes). Der Kunde trägt die Kosten für Ein- und Ausbau sowie Unterhalt dieser Geräte. Art. 14 Messung des Energieverbrauchs 1 Für die Feststellung des Energieverbrauchs sind die Angaben der Zähler und Messeinrichtungen massgebend. Das Ablesen der Zähler und die Wartung der übrigen Messeinrichtungen erfolgen durch Beauftragte des EWH. Das EWH kann die Kunden ersuchen, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände zu melden. 2 Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Messeinrichtung über die gesetzlich zulässige Toleranz hinaus wird der Energiebezug soweit möglich aufgrund der durchgeführten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, so wird der Bezug unter angemessener Berücksichtung der Angaben des Kunden vom EWH festgelegt. Dabei ist vom Verbrauch in vorausgegangenen, vergleichbaren Perioden auszugehen, unter Berücksichtigung inzwischen eingetretener Veränderungen der Anschlusswerte und der Betriebsverhältnisse. 3 Kann die Fehlanzeige einer Messeinrichtung nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so muss das EWH die Abrechnung für diese Dauer, jedoch für höchstens 5 Jahre, entsprechend anpassen. Kann der Zeitpunkt des Eintretens der Störung nicht festgestellt werden, so wird die Abrechnung für die beanstandete Ableseperiode angepasst. 4 Treten in einer Hausinstallation Verluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Reduktion des registrierten Energieverbrauchs. 5 Bei Beanstandungen an Zählern oder Messeinrichtungen bleibt die Zahlungspflicht des Kunden bestehen, und es dürfen keine Zahlungsrückbehalte vorgenommen werden. 1 Vgl. Verordnung über Messapparate für elektrische Energie und Leistung, SR

13 11 6 Unregelmässigkeiten in der Funktion der Zähler und Messeinrichtungen sind dem EWH unverzüglich zu melden. IV. SICHERHEITSMASSNAHMEN Art. 15 Gefährliche Arbeiten 1 Arbeiten im Gefahrenbereich von elektrischen Anlagen, insbesondere bei Annäherung an Freileitungen, sind dem EWH frühzeitig zu melden. Das EWH legt in Absprache mit dem Bauherrn die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest. 2 Wer Grabarbeiten ausführen will, hat sich vorgängig - mindestens 2 Tage vor Baubeginn - beim EWH nach der Lage der im Erdboden verlegten Kabelleitungen zu erkundigen. Sind bei den Grabarbeiten Kabelleitungen zum Vorschein gekommen, so ist vor dem Zudecken des Geländes das EWH zu informieren, damit die Kabelleitungen kontrolliert, eingemessen und allenfalls geschützt werden können. Art. 16 Gefährliche Bäume und Pflanzungen Bäume und Pflanzungen, die eine Frei- oder eine Kabelleitung gefährden können, sind nach den Anordnungen des EWH durch den Grundeigentümer zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Die Kosten allfälliger Ersatzmassnahmen durch Dritte oder durch das EWH gehen zulasten der Grundeigentümer. V. FINANZIELLES Art. 17 Anschlussbeiträge 1 Das EWH erhebt Anschlussbeiträge für a) Neuanschluss von Gebäuden und Anlagen; b) Änderung, Erneuerungen, Erweiterung und Verstärkung einer bestehenden Anschlussleitung. 2 Der Anschlussbeitrag hat die verursachten Kosten zu decken und ist einmalig zu entrichten. 3 Die Einzelheiten werden in einem separaten Reglement festgelegt, das vom Verwaltungsrat erlassen wird.

14 12 Art. 18 Verbrauchstarife 1 Das EWH erhebt verbrauchsabhängige Tarife, die insbesondere folgende Aufwendungen decken: a) laufende Betriebskosten, b) Kapitalkosten 2 Im Einzelnen gilt das Bundesgesetz über die Stromversorgung 1 sowie die eidgenössischen und kantonalen Ausführungserlasse. 3 Die einzelnen Tarife für Netznutzung und Energiebezug werden vom Verwaltungsrat erlassen und den Kunden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zugänglich gemacht. Art. 19 Rechnungsstellung 1 Die Rechnungsstellung über den laufenden Energiebezug erfolgt in regelmässigen vom EWH bestimmten Zeitabständen. Die Ablesung der Zähler findet in der Regel nach Verbrauchsgruppen jährlich statt. Zwischen den Zählerablesungen werden Teilrechnungen in der Höhe des voraussichtlichen Gebrauchs erstellt, die bei definitiver Abrechnung angerechnet werden. 2 Die Energierechnungen sind innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen. Nach Fälligkeit können dem Kunden die durch den Zahlungsverzug verursachten zusätzlichen Aufwendungen (Porto, Mahngebühr von CHF etc.) sowie ein Verzugszins von 5% in Rechnung gestellt werden. 3 Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, kann das EWH vom Kunden angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen, Münz- oder andere Prepaymentzähler einbauen oder wöchentlich Rechnung stellen. Die Kosten für den Ein- und Ausbau der Münzzähler sowie für zusätzliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen zulasten des Kunden. 4 Nach zweimaliger Mahnung und ausdrücklicher Androhung der Stromunterbrechung kann die Energielieferung eingestellt werden. 5 Bei Beanstandungen der Energieverrechnung ist der Kunde nicht berechtigt, die verlangten Zahlungen zu verweigern. Art. 20 Verjährung Die nach diesem Reglement in Rechnung gestellten Anschlussbeiträge und Verbrauchsrechnungen verjähren innert 10 Jahren nach Entstehung der Zahlungspflicht. 1 Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007, StromVG, SR 734.7

15 13 VI. EINSTELLUNG DER ENERGIELIEFERUNG Art. 21 Einstellung der Energielieferung infolge Kundenverhalten 1 Das EWH ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die Energielieferung einzustellen, wenn der Kunde: a) elektrische Einrichtungen oder Geräte benutzt, die den anwendbaren Vorschriften nicht entsprechen oder aus anderen Gründen Personen oder Sachen gefährden; b) rechtswidrig Energie bezieht; c) dem EWH oder Beauftragten des EWH den Zutritt zu seiner Anlage oder Messeinrichtung verwehrt oder sonst wie verunmöglicht; d) seinen Zahlungsverpflichtungen für den Energiebezug nicht nachkommt (siehe Art. 19); e) in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Bestimmungen dieses Reglementes verstösst. 2 Mangelhafte elektrische Einrichtungen oder Geräte, von denen eine beträchtliche Personen- oder Brandgefahr ausgeht, können durch das EWH oder durch das eidgenössische Starkstrominspektorat ohne vorherige Mahnung vom Verteilnetz abgetrennt oder plombiert werden. 3 Bei vorsätzlicher Umgehung der Preisbestimmungen durch den Kunden oder seine Beauftragten sowie bei widerrechtlichem Energiebezug hat der Kunde die zu wenig verrechneten Beträge in vollem Umfang samt Zinsen und einer Entschädigung für die verursachten Umtriebe zu bezahlen. Das EWH behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten. 4 Die Einstellung der Energielieferung durch das EWH befreit den Kunden nicht von der Zahlungspflicht für ausgestellte Rechnungen oder von der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber dem EWH. Aus der rechtmässigen Einstellung der Energielieferung durch das EWH entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 22 Ergänzende Bestimmungen In Ergänzung zu diesem Reglement gelten aufgrund separater Erlasse nachfolgende Bestimmungen, die durch den Verwaltungsrat festgelegt werden: a) Reglement über Anschlussbeiträge für die Versorgung mit elektrischer Energie durch das Elektrizitätswerk Heiden; b) Tarife; c) Werkvorschriften für Anschlüsse.

16 14 Art. 23 Abänderungen dieses Reglementes Dieses Reglement kann vom Verwaltungsrat jederzeit unter Beachtung einer Frist von 3 Monaten abgeändert werden. Art. 24 Rechtsschutz 1 Da das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und EWH dem privaten Vertragsrecht untersteht, richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. 2 Der Gerichtsstand ist in Heiden. Art. 25 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 2 Es ersetzt das Reglement vom 19. November Mit Inkrafttreten werden auch sämtliche hängige Angelegenheiten nach neuem Recht behandelt. 4 Dieses neue Reglement wird jedem Kunden auf Verlangen abgegeben und kann auf der Internetseite des EWH eingesehen und abgerufen werden Heiden, 23. September 2008 Für den Verwaltungsrat der Elektrizitätswerk Heiden AG Der Präsident Der Vizepräsident

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