ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DES VERTEILNETZES UND DES ENERGIEBEZUG
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- Angelika Hofmeister
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1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DES VERTEILNETZES UND DES ENERGIEBEZUG Vom nachstehend Netzbetreiber genannt Versionskontrolle: Datum Version Bemerkung V1.0 Erarbeitung und Inkraftsetzung V2.0 Generelle Überarbeitung
2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Grundlagen und Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Entstehung und Beendigung des Rechtsverhältnisses Bezugsberechtigte Leistung Netzbeeinflussung Schutz von Personen und Werkanlagen Unterbrechungen, Einschränkungen Wirk- und Blindleistung, Leistungsfaktor Grenzstelle (Abgabestelle) Messung Datenaustausch Preise, Rechnungsstellung Steuern und Abgaben Haftung Vertragsdauer Anwendbares Recht, Streitigkeiten Inkrafttreten... 8 Seite 2 von 8
3 1. Grundlagen und Geltungsbereich Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Nutzung des Verteilnetzes des Netzbetreibers (Jungfraubahn AG) durch Endverbraucher (Kunden), deren Anlagen an das Verteilnetz angeschlossen sind. Die AGB regeln auch die Energielieferung, es sei denn, dass marktberechtigte Kunden die Energie nicht beim Netzbetreiber beziehen. Die AGB bilden zusammen mit den jeweils gültigen Preisstrukturen die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen dem Netzbetreiber und den Endverbrauchern. In bestimmten Fällen wie bei marktberechtigten Kunden, temporäre Anschlüsse, Eigenerzeugungsanlagen e.t.c können andere Bedingungen vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die AGB nur insoweit, dass in den Vereinbarungen nichts anderes festgehalten wird. Die aktuelle Version der AGB werden auf publiziert. Auf Verlangen werden die AGB in Papierform an Kunden abgegeben. Vorbehalten bleiben die zwingenden bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen. 2. Begriffsbestimmungen Als Kunden bei Anschlüssen von elektrischen Installationen an das Verteilnetz gilt der jeweilige Eigentümer. Als Kunde bei der Energielieferung gelten alle mit einer Messeinrichtung erschlossenen Abnehmer gemäss Verrechnungsadresse. 3. Entstehung und Beendigung des Rechtsverhältnisses Mit dem Anschluss seiner Anlagen an das Verteilnetz und- oder der Anmeldung bei einem vermieteten Objekt, dessen Benutzung und der Inanspruchnahme der damit notwendig verbundenen Netz- und Energiedienstleistungen, anerkennt der Kunde die vorliegenden AGB als verbindlich. Das Rechtsverhältnis beginnt mit der Anmeldung der Messeinrichtung beim Netzbetreiber. Das Rechtsverhältnis Endet bei der Abmeldung der Messeinrichtung beim Netzbetreiber wobei die noch nicht abgerechneten Leistungen durch den Kunden zu vergüten sind. Bei leer stehenden Mietobjekten übergeht das Rechtsverhältnis zum Eigentümer. 3. Anschluss an das Verteilnetz und Installationsanpassungen Neuanschlüsse und temporäre Anschlüsse benötigen die Zustimmung des Netzbetreibers. Installationsanpassungen und- oder bewilligungspflichtige Installationen und elektrische Verbraucher sind dem Netzbetreiber aufgrund der Niederspannungsinstallationsverordnung mit einer Installationsanzeige durch eine konzessionierte Firma anzumelden. Es sind die unter Dokumente einzureichen. Der Anschluss wird durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragte erstellt. Die Seite 3 von 8
4 Kosten für die Erstellung des Netzanschlusses zu Lasten des Kunden werden im separaten Dokument Netzanschlussrichtlinien geregelt. 4. Bezugsberechtigte Leistung Mit der Inbetriebnahme des Netzanschlusses wird die Bezugsberechtigte Leistung aufgrund der Angabe des erforderlichen Anschlussstromunterbrechers auf der Installationsanzeige definiert. Die Kosten werden aufgrund des separaten Dokuments Netzanschlussrichtlinien an den Eigentümer verrechnet. Eine Rückforderung der Kosten aufgrund einer späteren Verringerung der Bezugsberechtigten Leistung ist ausgeschlossen. 5. Netzbeeinflussung Der Endverbraucher hat seine Anlagen so auszulegen und zu betreiben, dass sich keine unzulässigen Netzrückwirkungen ergeben. Er trifft alle Vorkehrungen um Schäden oder Unfälle zu verhüten, die durch Netzausfall, Wiederkehren der Netzspannung, Spannungsund Frequenzschwankungen, Überspannung, Oberschwingungen e.t.c. verursacht werden können. 6. Schutz von Personen und Werkanlagen Werden in der Nähe von Kabel und-oder Freileitungen Arbeiten ausgeführt, kann der Netzbetreiber Sicherheitsvorkehrungen anordnen. Es ist Sache der auszuführenden oder planenden Stelle, sich rechtzeitig über die erforderlichen Massnahmen zu informieren. Bäume, Bepflanzungen e.t.c. sind auf Privatgrundstücken so zu setzen oder zurückzuschneiden, damit sie für Freileitungen keine Gefahr darstellen. 7. Unterbrechungen, Einschränkungen Der Netzbetreiber hat das Recht, den Betrieb seines Verteilnetzes einzuschränken oder ganz einzustellen insbesondere bei höherer Gewalt, ausserordentlichen Ereignissen (wie Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Sturm, Schneefall sowie Störungen oder Überlastungen im Netz oder anderen auswirkungsähnlichen Ereignissen) betriebsbedingten Unterbrechungen (wie Reparaturen, Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten oder Netzengpässen) bei Massnahmen, die sich im Falle von Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Allgemeinversorgung als notwendig erweisen Der Netzbetreiber wird dabei, wenn möglich, auf die Bedürfnisse des Endverbrauchers Rücksicht nehmen. Voraussehbare längere Unterbrechungen und Einschränkungen werden dem Endverbraucher in der Regel im Voraus angezeigt. Nach erfolgloser Mahnung und schriftlicher Anzeige ist der Netzbetreiber berechtigt, dem Endverbraucher die Benutzung seines Verteilnetzes zu verweigern: Seite 4 von 8
5 bei Verstoss gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere wenn sich der Endverbraucher weigert, dem Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt bzw. dem von diesem benannten Lieferanten die bezogene Energie zu vergüten wenn der Endverbraucher bei unzulässigen Netzrückwirkungen aus seinen Anlagen keine Abhilfe schafft wenn der Endverbraucher seinen Zahlungspflichten nicht fristgerecht nachkommt oder wenn keine Gewähr für die Bezahlung künftiger Rechnungen besteht wenn den Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Messeinrichtungen oder zu den elektrischen Installationen verweigert oder verunmöglicht wird Der Netzbetreiber ist darüber hinaus berechtigt, die Energiezufuhr sofort zu unterbrechen wenn unmittelbare Gefahren für Objekte und Personen bestehen. 8. Wirk- und Blindleistung, Leistungsfaktor Das Verhältnis zwischen Wirk- und Blindenergieverbrauch ist im Preisblatt mit dem cos phi festgehalten. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den cos phi wenn nötig den sich ändernden Verhältnissen im Netz anzupassen. Da der Leistungsfaktor Produktions- und Netzanlagen des Netzbetreibers und/oder Dritter beeinflusst, ist der Netzbetreiber berechtigt, zu Lasten des Verursachers besondere Massnahmen festzulegen, sofern der festgelegte Wert nicht eingehalten wird. 9. Grenzstelle (Abgabestelle) Die Grenzstelle (Abgabestelle) ist die Grenze der betrieblichen Verantwortung (Art. 2 Abs. 2 Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV). Die für die Nutzbarmachung der elektrischen Energie erforderlichen Einrichtungen hat der Endverbraucher ab der Grenzstelle (Abgabestelle) auf eigene Verantwortung und auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten. 10. Messung Die für die Messung erforderlichen Mess-, Tarif-, Steuer- und Kommunikationsapparate werden vom Netzbetreiber geliefert und bleiben sein Eigentum. Die Messeinrichtungen dürfen nur vom Netzbetreiber oder dessen Beauftragten montiert, entfernt, ersetzt, plombiert oder deplombiert werden. Ebenso dürfen nur Beauftragte des Netzbebtreibers die Energiezufuhr zu einer Anlage durch Ein- oder Ausbau der Messeinrichtungen herstellen oder unterbrechen. Für die Messung gelten die technischen Bestimmungen zur Messung und Messdatenbereitstellung (Metering Code). Diese definieren die Mindestanforderungen an die Messdatenbereitstellung für Neuinstallationen und auf Verlangen des Endverbrauchers auch für bestehende Messeinrichtungen. Bestehende Messeinrichtungen müssen auf Verlangen des Endverbrauchers innerhalb angemessener Frist vom Netzbetreiber den Mindestanforderungen angepasst werden. Seite 5 von 8
6 Der Endverbraucher und der Netzbetreiber können gemeinsam festlegen, wie weit sie die Mindestanforderungen überschreiten wollen. Die daraus hervorgehenden Kosten für die Zusatzanforderungen sind verursachergerecht abzugelten. Betreffend Ausführung der Einrichtungen für die Messung und die Messdatenbereitstellung wird auf das Preisblatt verwiesen. Werden die Mindestanforderungen überschritten, so ist die Ausführung der Einrichtungen für die Messung und die Messdatenbereitstellung vertraglich zu vereinbaren. Die Messeinrichtungen müssen dauerhaft und ohne Hindernisse für den Netzbetreiber zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, kann der Netzbetreiber eine Fernauslesung oder die Versetzung der Messeinrichtung verlangen. Der Netzbetreiber ist berechtig, bei der Jahresabrechnung eine Einschätzung aufgrund des Verbrauchs der Vorjahre zu machen, wenn die Messeinrichtung nicht zugänglich ist. Wird ein zu grosser Bezug eingeschätzt, wird der Betrag bei der nächsten ordentliche Ablesung und Abrechnung gutgeschrieben. Die Eichung der Messeinrichtungen erfolgt durch den Netzbetreiber aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde kann auf seine eigenen Kosten eine zusätzliche Prüfung bei einer amtlichen Eichstelle veranlassen. Werden Fehlanschluss oder Fehlanzeigen festgestellt, wird der Verbrauch soweit möglich rekonstruiert. Ist dies nicht möglich wird auf vergleichbare Vorjahresperioden zurückgegriffen. Mögliche Veränderungen der Anschlusswerte werden angemessen berücksichtigt. 11. Datenaustausch Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Abwicklung des Vertrages notwendig ist. Die Parteien sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Stromlieferung Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemässen technischen und kommerziellen Abwicklung der Netznutzung erforderlich ist. Die Parteien erklären hierzu ihr Einverständnis. 12. Preise, Rechnungsstellung Die Preise für die Netznutzung sowie für die Inanspruchnahme der damit notwendig verbundenen Leistungen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Preisblatt des Netzbetreibers. Sie gelten jeweils bis zur nächsten Anpassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Preise den veränderten Verhältnissen anzupassen. Marktberechtigte Endverbraucher können mit ihrem Energielieferanten die Integration der Netznutzungsentschädigung in den Energieliefervertrag vereinbaren. Dies falls die Seite 6 von 8
7 Rechnungsstellung des Netzbetreibers an den Energielieferanten erfolgt, wobei der Endverbraucher weiterhin Schuldner der Netznutzungsentschädigung bleibt. Die Rechnungsstellung erfolgt in regelmässigen, vom Netzbetreiber zu bestimmenden Zeitabständen auf Grund von Zählerablesungen. Der Netzbetreiber kann Voraus- und Akonto-Zahlungen verlangen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. Bei Zahlungsverzug wird ab erfolgter Mahnung 5% Verzugszins berechnet. Alle Zahlungen sind ohne Abzug und kostenfrei zu überweisen. Irrtümer und Fehler bei Rechnungen und Zahlungen können innert der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren richtig gestellt werden. 13. Steuern und Abgaben Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne allfällige weitere Steuern oder Abgaben. Diese werden zusätzlich in Rechnung gestellt und auf dem Preisblatt ausgewiesen. 14. Haftung Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes sowie den übrigen zwingenden haftpflichtrechtlichen Bestimmungen. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere haben der Netzbetreiber und der Endverbraucher gegenseitig keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der ihnen aus Spannungs-und Frequenzschwankungen, störenden Netzrückwirkungen sowie aus Unterbrechungen oder Einschränkungen des Netzbetriebs oder der Stromabgabe erwächst, sofern nicht grobfahrlässiges oder absichtlich fehlerhaftes Verhalten der einen oder anderen Partei als Ursache vorliegt. 15. Vertragsdauer Der Vertrag tritt mit der Netznutzung sowie der Inanspruchnahme der damit notwendig verbundenen Leistungen des Netzbetreibers durch den Endverbraucher in Kraft und dauert so lange, als diese Dienstleistungen erbracht und bezogen werden. Zieht der Endverbraucher um oder benutzt er das Netz aus einem anderen Grund nicht mehr, hat er dies dem Netzbetreiber frühzeitig bekannt zu geben. 16. Anwendbares Recht, Streitigkeiten Das Vertragsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Endverbraucher untersteht dem schweizerischen Recht. Allfällige Streitigkeiten sind durch die zuständigen staatlichen Instanzen zu beurteilen. Seite 7 von 8
8 17. Inkrafttreten Die Geschäftsleitung des Netzbetreibers hat die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an seiner Sitzung vom genehmigt. Sie treten ab in Kraft und ersetzen die vorgängige Version. Jungfraubahn AG, Kraftwerk Lütschental Seite 8 von 8
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