Glasfaser-Netzanschluss
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- Frieder Thomas
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1 Elektrizitätswerk Wangen Seestrasse 2 Telefon [email protected] 8855 Wangen Telefax Allgemeine Geschäftsbedingungen Weitere Dokumente zum Glasfasernetz unter V 1.0 September 2011
2 Allgemeine Geschäftsbedingungen Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DEN GLASFASER-NETZANSCHLUSS Grundlagen und Geltungsbereich Allgemeines Besondere Fälle Abweichungen und Vorbehalt Entstehung des Rechtsverhältnisses Abschluss des Vertrages Beendigung des Rechtsverhältnisses Durch den Kunden Nichtbenutzung Kundenwechsel NETZANSCHLUSS UND NETZNUTZUNG Zulassungsanforderungen und Bewilligungen Anschlussmöglichkeiten Bewilligung Besondere Massnahmen Anschluss an die Verteilanlagen Erstellung Ausführung Eigentumsverhältnisse Kosten Durchleitungs- und Zutrittsrecht Änderung bestehender Anschlüsse Temporäre Anschlüsse Schutz von Personen und Werkanlagen Grabarbeiten durch den Kunden NETZVERFÜGBARKEIT Einschränkungen der Netzverfügbarkeit Einschränkung Schadenbehebung Einschränkung/Einstellung der Netzverfügbarkeit Schadenersatz-Anspruch Wiederinbetriebnahme SCHLUSSBESTIMMUNGEN Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Erlass neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen Gerichtsstand Inkrafttreten.... 7
3 Allgemeine Geschäftsbedingungen Seite 3 1 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DEN GLASFASER-NETZANSCHLUSS 1.1 Grundlagen und Geltungsbereich Allgemeines Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Anschluss von Liegenschaften an das Glasfasernetz des Elektrizitätswerks Wangen. Sie bilden zusammen mit geltenden Vorschriften und gültigen Preisen die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen dem Elektrizitätswerk Wangen und ihren Kunden. Als Kunden gelten GrundeigentümerInnen, welche mit dem Elektrizitätswerk Wangen einen FTTB-Netzanschlussvertrag abschliessen. Unter GrundeigentümerInnen sind immer auch BaurechtnehmerInnen zu verstehen. Die AGB bilden Bestandteil des FTTB-Netzanschlussvertrages. Jeder Kunde hat auf Verlangen Anrecht auf Erhalt der AGB. Sie können ferner unter oder der Webseite Ihrer Gemeinde eingesehen werden Besondere Fälle Für vorübergehende Anschlüsse (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe usw.) können besondere Bedingungen schriftlich vereinbart werden Abweichungen und Vorbehalt Abweichungen von den AGB bedürfen der Schriftlichkeit. Vorbehalten bleiben zwingende bundesrechtliche und kantonale Bestimmungen. 1.2 Entstehung des Rechtsverhältnisses Abschluss des Vertrages Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht auf unbestimmte Zeit mit dem Abschluss des FTTB-Netzanschlussvertrages. In Liegenschaften mit mehreren EigentümernInnen (Gesamt- oder Miteigentum, Stockwerkeigentum) entsteht das Vertragsverhältnis mit einem von diesen bezeichneten VertreterIn. Mit MieternInnen entsteht kein eigenes Rechtsverhältnis. Die Anschlussarbeiten an das Glasfasernetz werden in der Regel aufgenommen, sobald die von dem Elektrizitätswerk Wangen bezeichneten Vorleistungen des Kunden, z.b. Bezahlung der Netzanschlusskosten, erfüllt sind. Das Elektrizitätswerk Wangen kann bei der Anmeldung eines FTTB-Netzanschlusses Einsicht in benötigte Unterlagen verlangen. 1.3 Beendigung des Rechtsverhältnisses Durch den Kunden Das Rechtsverhältnis kann vom Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist, jederzeit mit einer Frist von mindestens 3 Monaten auf Ende eines Kalendermonats durch schriftliche, vom Elektrizitätswerk Wangen zu bestätigende Abmeldung, beendet werden. Die Hausanschlussleitung wird in diesem Fall vom Elektrizitätswerk Wangen plombiert. Besteht der Kunde auf Rückbau der Hausanschlussleitung, hat er die nicht amortisierten Bau- inklusive Rückbaukosten zu übernehmen. Durchleitungs- und Zutrittsrecht im Sinne von Punkt bleiben bestehen Nichtbenutzung Die Nichtbenutzung des Glasfasernetzes wird nicht als Abmeldung verstanden und bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.
4 Allgemeine Geschäftsbedingungen Seite Kundenwechsel Dem Elektrizitätswerk Wangen ist unter Angabe des genauen Datums des Wechsels schriftlich zu melden: vom Kunden selber: Der Eigentumswechsel der Liegenschaft, der Wohnung oder eines Gewerbes mit Angaben des Käufers vom Kunden mit einer verwalteten Liegenschaft: der Wechsel in der Verwaltung Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis auf einen allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden. 2 NETZANSCHLUSS UND NETZNUTZUNG 2.1 Zulassungsanforderungen und Bewilligungen Anschlussmöglichkeiten Der Kunde oder sein Installateur hat sich schon in der Planungsphase beim Elektrizitätswerk Wangen über die hausinternen Anschlussmöglichkeiten zu erkundigen Bewilligung Installationen und Endgeräte nach der Spleissstelle des Hausübergabepunktes (BEP) sind Sache des Kunden und bedürfen keiner Bewilligung durch das Elektrizitätswerk Wangen. Sie dürfen angeschlossen werden, wenn sie: den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen im normalen Betrieb signaltechnische Einrichtungen anderer Installationen sowie aktive und passive Netzkomponenten des Elektrizitätswerks Wangen weder stören noch beschädigen von Firmen oder Personen ausgeführt werden, welche im Besitz des erforderlichen Fachwissens sind Besondere Massnahmen Das Elektrizitätswerk Wangen kann bei Störungen des Glasfasernetzes durch Endgeräte auf Kosten des Verursachers besondere Massnahmen anordnen. 2.2 Anschluss an die Verteilanlagen Erstellung Das Erstellen der Hausanschlussleitung vom bestehenden Glasfasernetz bis zur Spleissstelle des Hausübergabepunktes (BEP) erfolgt durch das Elektrizitätswerk Wangen als Eigentümerin oder deren Beauftragte. Das Elektrizitätswerk Wangen nimmt bei Bau und Unterhalt ihrer Leitungen auf die Interessen des Kunden und der anliegenden GrundeigentümerInnen soweit als möglich Rücksicht. Nach Abschluss der Arbeiten stellt sie den ursprünglichen Zustand wieder her. Sind bauliche Massnahmen irgendwelcher Art am Grundstück oder am Gebäude des Kunden notwendig, ist dies mindestens zwei Wochen zum Voraus schriftlich anzugeben. Falls notwendig, darf das Elektrizitätswerk Wangen vorübergehend Material und Werkzeug auf dem Grundstück des Kunden lagern. Das Elektrizitätswerk Wangen haftet weder für direkte noch für indirekte Schäden bei unverschuldeter Verspätung oder Nicht-bereitstellung des Glasfasernetzes. Leitungen, deren Fortbestand infolge baulicher Veränderungen der Liegenschaft nicht mehr möglich sind, werden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und zu Lasten des Kunden verlegt. Der Kunde verpflichtet sich anderseits, die Ausführung sämtlicher Anschlussarbeiten ohne Einschränkung zeitgerecht zuzulassen.
5 Allgemeine Geschäftsbedingungen Seite Ausführung Das Elektrizitätswerk Wangen bestimmt die Art der Ausführung, die Leitungsführung, die Anzahl Glasfasern, den Ort der Hauseinführung sowie den Standort des Hausübergabepunktes (BEP). Dabei nimmt sie auf die Interessen des Kunden Rücksicht Eigentumsverhältnisse Kosten Eigentumsgrenze zwischen den Netzteilen des Elektrizitätswerks Wangen inkl. Hausanschlussleitung und den Hausinstallationen des Kunden ist die Spleissstelle des Hausübergabepunktes (BEP). Die Eigentumsabgrenzung ist massgebend für die Zuordnung von Haftung und Unterhaltspflicht. Der Kunde ist nicht befugt, Anlagen an das Glasfasernetz oder an die Hausanschlussleitung direkt anzuschliessen oder diese zu manipulieren. Das Elektrizitätswerk Wangen erstellt pro Liegenschaft oder für baulich zusammenhängende Bauten in der Regel nur einen Anschluss. Sie erhebt pro Anschluss eine Anschlussgebühr. Weitere Anschlüsse sowie Verbindungsleitungen zwischen den verschiedenen zu einer Liegenschaft gehörenden Gebäuden sind zu Lasten des Kunden nach Absprache möglich Durchleitungs- und Zutrittsrecht Der Kunde erteilt oder verschafft dem Elektrizitätswerk Wangen unentgeltlich das Durchleitungsrecht für seine Anschlussleitung und auch für jene Dritter. Das Durchleitungsrecht beinhaltet das Recht für den Bau, Betrieb, Unterhalt, Erneuerung und Fortbestand der Hausanschlussleitung inklusive Duldung der damit verbundenen Infrastrukturanlagen (Kabelkanalisationen, Rohranlagen, Kabel, Schächte usw.). Legt das Elektrizitätswerk Wangen zu den Liegenschaften Dritter eine Hausanschlussleitung durch das Grundstück des Kunden, so entstehen diesem daraus keine Kosten. Das Elektrizitätswerk Wangen ist berechtigt, ihre Leitungsanlagen in Privatgrundstücken auf eigene Kosten im Grundbuch anmerken zu lassen. Dem Elektrizitätswerk Wangen oder deren Beauftragten ist für Anschluss- und Wartungsarbeiten der Zutritt zur Hausanschlussleitung und zu den hausinternen Installationen entschädigungslos nach angemessener Anmeldung zu gestatten. Bei dringlichem Handlungsbedarf darf auf die Voranmeldung verzichtet werden. Soweit Einheiten betroffen sind, an denen Drittrechte (Mieter und Stockwerkeigentümer) bestehen, sorgt der Kunde dafür, dass auch bei diesen der Zugang gewährleistet ist Änderung bestehender Anschlüsse Verursacht der Kunde infolge Um- oder Neubauten die Verlegung, Abänderung oder den Ersatz seines bestehenden Anschlusses, so fallen die daraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Solche Um- oder Neubauten sind dem Elektrizitätswerk Wangen mindestens einen Monat zum Voraus schriftlich zu melden. Bei der Verstärkung von Hausanschlussleitungen gelten sinngemäss die für die Neuerstellung festgelegten Bestimmungen Temporäre Anschlüsse Die Kosten für vorübergehende Anschlüsse (Leitungen, Verteilungen oder Transformatorenstationen für Baustellen, Anschlüsse für Schausteller, Festbetriebe usw.) gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. 2.3 Schutz von Personen und Werkanlagen Grabarbeiten durch den Kunden Beabsichtigt der Kunde, irgendwelche Grabarbeiten auszuführen, so hat er sich vorgängig beim Elektrizitätswerk Wangen über die Lage allfällig im Erdboden verlegter Leitungen schriftlich zu erkundigen. Sind Leitungen freigelegt worden, so ist vor dem Zudecken das Elektrizitätswerk Wangen zu informieren, damit sie kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können.
6 Allgemeine Geschäftsbedingungen Seite 6 3 NETZVERFÜGBARKEIT 3.1 Einschränkungen der Netzverfügbarkeit Einschränkung Das Elektrizitätswerk Wangen hat ohne Schadenersatzberechtigung des Kunden das Recht, die Netznutzung soweit nötig einzuschränken oder ganz einzustellen bei: Einwirkungen durch Dritte oder bei höherer Gewalt wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streiks und Sabotage ausserordentlichen Vorkommnissen und Naturereignissen, wie Feuer, Explosion, Erdbeben, Wasser, Eisgang, Blitz, Wind, Sturm und Schneedruck, Schäden oder Störungen an elektrischen Anlagen und Netzen und Überlastungen in den Signalversorgungsanlagen Produktions- und Liefereinbussen der Vorlieferanten betriebsbedingten Unterbrechungen, wie Kontroll-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Erweiterungsarbeiten Unfällen oder bei Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sachen behördlich angeordneter Massnahmen Voraussehbare längere Einschränkungen und Unterbrechungen werden nach Möglichkeit im Voraus angezeigt Schadenbehebung Das Elektrizitätswerk Wangen verpflichtet sich, Störungen und Schäden an der Hausanschlussleitung bis zur Spleissstelle des Hausübergabepunktes (BEP) nach Anmeldung innert nützlicher Frist zu beheben Einschränkung/Einstellung der Netzverfügbarkeit Das Elektrizitätswerk Wangen ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die Netznutzung einzustellen, wenn der Kunde: Geräte benutzt, die den anwendbaren Vorschriften und den technischen Sicherheitsbedingungen nicht entsprechen oder aus anderen Gründen Personen oder Sachen gefährden oder erhebliche Störungen verursachen rechtswidrig Signale bezieht oder nutzt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen verstösst Aus der rechtmässigen Einstellung entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art. Anderseits wird der Kunde nicht von der Zahlungspflicht für ausgestellte Rechnungen oder von der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber dem Elektrizitätswerk Wangen befreit Schadenersatz-Anspruch Der Kunde hat, unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen und ausgenommen bei schuldhaftem Verhalten des Elektrizitätswerks Wangen, keinerlei Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden. Anderseits schuldet er Ersatz für den Schaden, der dem Elektrizitätswerk Wangen durch ihn entstehen könnte bei Behinderung, oder unangemessener Verzögerung der Anschlussarbeiten und bei Verzögerung oder Verwehrung des Zutrittsrechts Wiederinbetriebnahme Die Wiederinbetriebnahme erfolgt durch Beauftragte des Elektrizitätswerks Wangen während den üblichen Arbeitszeiten. Die verursachten Umtriebe werden dem Kunden bei Selbstverschulden in Rechnung gestellt.
7 Allgemeine Geschäftsbedingungen Seite 7 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 4.1 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Signallieferungsvertrages unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein sollten, werden solche wirksam, die deren Sinn und Zweck am ehesten wiedergeben. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt. 4.2 Erlass neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen Das Elektrizitätswerk Wangen behält sich vor, die AGB jederzeit rechtlich oder wirtschaftlich geänderten Bedingungen anzupassen. Sie gibt dem Kunden in geeigneter Weise davon Kenntnis. Jede Neuausgabe der AGB ersetzt alle früheren Ausgaben und ist auf der Webseite der fiberstream unter oder der Webseite Ihrer Gemeinde einsehbar. Akzeptiert der Kunde belastende Änderungen nicht, gilt Punkt Gerichtsstand Es gilt die ausschliessliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz des Elektrizitätswerks Wangen. 4.4 Inkrafttreten Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 1. Mai 2011 in Kraft. Elektrizitätswerk Wangen Wangen, 1. Mai 2011
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