Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs ( 31, Einkommensteuergesetz - EStG)

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1 Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs ( 31, Einkommensteuergesetz - EStG) Für die Wahrnehmung der Aufgaben zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs bedient sich das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) neben den besonderen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit im Bereich des öffentlichen Dienstes der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Wege der Organleihe. Damit ist bei allen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen im Sinne des 72 EStG kraft gesetzlicher Regelung eine Familienkasse eingerichtet. Soweit die entliehenen Organe den Familienleistungsausgleich durchführen, werden sie als Familienkassen im Auftrag der Bundesfinanzverwaltung tätig und gelten als Bundesfinanzbehörde ( 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 10 Finanzverwaltungsgesetz; 6 Abs. 2 Nr. 6 Abgabenordnung). Sie unterstehen insoweit der Fachaufsicht durch das BZSt. Neben der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes nach Maßgabe der 31, EStG sowie der jeweils gültigen Dienst- und Einzelanweisungen des BZSt sind in den Familienkassen insbesondere die folgenden Aufgaben / Tätigkeiten durchzuführen: Getrennte Aktenführung der Kindergeldfälle Regelmäßige Überprüfung des Kindergeldanspruchs Rückforderung überzahlter Beträge Überwachung von Rückzahlungsforderungen einschließlich Mahnung und Einleitung der Vollstreckung durch das zuständige Hauptzollamt Berechnung und Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Rückzahlung, Bearbeitung von Stundungen, Berechnung und Erhebung von Stundungszinsen Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens einschließlich der Erstellung von Einspruchsentscheidungen und der Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung Prozessvertretung bei Klagen vor den Finanzgerichten 1

2 Erstellung von Klagebegründungen und Klageerwiderungen Organisatorische Einrichtung von gesonderten Straf- und Bußgeldstellen Bearbeitung von Straf- und Bußsachen Monatliche Erstellung und Übersendung der Kindergeldstatistik gem. 4 Abs. 3 Steuerstatistikgesetz Übermittlung von Daten der Kindergeldberechtigten und Kindern an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ( 91 EStG) Die vom BZSt festgelegten Standards bei der Festsetzung von Kindergeld sind zwingend zu beachten und einzuhalten (Weisung des BZSt [früher BfF] vom ; Az.: St I 4 S /04). Das BZSt überzeugt sich durch Fachgeschäftsprüfungen in den Familienkassen insbesondere von der Einhaltung der Standards. Die Wahrung des Steuergeheimnisses ( 30 Abgabenordnung) ist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Vorsorglich weist das BZSt darauf hin, dass eine Verletzung des Steuergeheimnisses einen Straftatbestand darstellt. In jeder Familienkasse müssen zur Gewährleistung eines reibungslosen Arbeitsablaufs folgende Arbeitsmaterialien vorhanden sein bzw. den Bearbeitern zur Verfügung gestellt werden: Amtliches Einkommensteuerhandbuch Amtliches Lohnsteuerhandbuch Amtliches Handbuch Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung Bundessteuerblatt Teil I und II Aktuelle Dienst-/Einzelanweisungen des BZSt Internetzugang, insbesondere zu den Seiten des BZSt, des Bundesministeriums der Finanzen, sowie zu LernCULtur, dem speziell für Familienkassen entwickelten kostenlosen Lern- und Informationssystem. Sofern sich eine Familienkasse eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers aus Kapazitätsgründen oder aus Gründen der Verwaltungsökonomie dafür entscheidet, die Aufgabe Familienleistungsausgleich nicht selbst wahrzunehmen, kann sie die Aufgabe nach Maßgabe der jeweils gültigen Rechtsverordnung (Bundes- oder Landesfamilienkassenverordnung) an eine Bundes- oder Landesfamilienkasse ( 5 Abs. 1 Nr. 11 Sätze 5 und 7 FVG) abgeben. Auf die 2

3 Besonderheiten z.b. spezielle Zuständigkeitsregelungen in den Rechtsverordnungen wird an dieser Stelle lediglich hingewiesen. Die Kontaktdaten der Familienkassen, an die die Aufgabe abgegeben werden kann, können der Anlage entnommen werden. Eine Aufgabenwahrnehmung durch nicht autorisierte Dritte bzw. nicht durch Landesfamilienkassenverordnung bestimmte Einrichtungen, führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, unter anderem durch eine interministerielle Arbeitsgruppe haben aufgezeigt, dass in kleinen Familienkassen die Kindergeldbearbeitung meist mit unverhältnismäßig hohen Verwaltungskosten verbunden ist, denn jede dieser Familienkassen muss Personal bereit halten, welches regelmäßig nur für eine geringe Anzahl von Kindergeldfällen zuständig ist. Der Abschlussbericht der interministeriellen Arbeitsgruppe aus dem Jahr 2004 mit den Empfehlungen zur wirtschaftlicheren Organisation des Familienleistungsausgleich steht auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums oder unter folgendem Link zum Download bereit: Startseite/Service/Downloads/ Downloads 5/ ,property=publicationFile.pdf Das BZSt ist aufgrund seiner Fachgeschäftsprüfungen in den Familienkassen ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kindergeldbearbeitung in kleinen Familienkassen äußerst verwaltungsaufwändig und kostenintensiv ist. Allen Familienkassen im Sinne des 72 Abs. 1 und 2 EStG, die eine wirtschaftliche Organisation des Familienleistungsausgleichs nicht gewährleisten können, wird daher ausdrücklich empfhohlen, eine Bundes- oder Landesfamilienkasse mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu beauftragen. Bundeszentralamt für Steuern - Fachaufsicht Familienleistungsausgleich mailto:kindergeld@bzst.bund.de 3

4 Baden-Württemberg Landesamt für Besoldung und Versorgung Fellbach Ausschließlich für unmittelbare Landesbedienstete. Kommunaler Versorgungsverband Postfach Karlsruhe Herr Mätzler 0721/ Für kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Baden-Württemberg. Stadt Mannheim Für kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet der Stadt Mannheim. Stadt Karlsruhe Für kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet der Stadt Karlsruhe. Bayern Sparkassenverband Bayern S-Familienkasse Bayern Karolinenplatz München Frau Olbrich 089/ Für die bei einer Sparkasse beschäftigten Bediensteten und für die Bediensteten und Versorgungsempfänger der übrigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe Bayern

5 BVK Bayrischer Versorgungsverband Frau Zemanek Für die Versorgungsempfänger seiner Postfach / Pflichtmitglieder und für die Versor München gungsempfänger von freiwilligen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, soweit ihm diese Aufgaben von den entsprechenden Familienkassen übertragen werden und er für deren Versorgungsempfänger auch die Versorgungsleistungen berechnet und auszahlt. AKDB Herr Mühlbauer Für Bedienstete und Versorgungs- noch Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung 089/ empfänger der Gemeinden, Gemein- Bayern Bayern deverbände und der sonstigen unter Hansastr. 16 der Aufsicht des Staates stehenden München kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Bayrischen Verwaltungsschule.

6 noch Bayern Landesamt für Finanzen Für die Bediensteten und Versorgungsempfänger des Staates, für welche es auch für die Bezügeabrechnung zuständig ist und für die Bediensteten und Versorgungsempfänger der vom Staat errichteten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit ihm diese Aufgabe von den entsprechenden Familienkassen übertragen werden. Bayrisches Staatsministerium der Finanzen Für aktive u. ehemalige Mitglieder der Staatsregierung sowie deren Hinterbliebene mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhält-nisse der Mitglieder der Staatsregierung. Brandenburg Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Lipezker Str. 45, Cottbus Körperschaften, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts oder sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen.

7 Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Rudolf-Breitscheid-Str. 62, Gransee Frau Stelter 03306/ Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (mit Sitz im Gebiet des Landes Brandenburg). Berlin Hier sind zur Zeit noch keine Landesfamilienkassen eingerichtet Bremen Performa Nord Schillerstr Bremen Frau Gulich 0421/ Hamburg Zentrum für Personaldienste Kurt-Schumacher-Allee Hamburg Frau Röttger 040/ Hessen Hessische Bezügestelle Friedrich-Ebert-Str Kassel Ausschließlich für unmittelbare Landesbedienstete.

8 Noch Hessen Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck Kölnische Str A Kassel Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände Bartningstr Darmstadt Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau Welfenstr Wiesbaden Für kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirk Kassel. Für kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Darmstadt. Für kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Wiesbaden. Mecklenburg- Vorpommern Landesbesoldungsamt Schloßstr Neustrelitz Für unmittelbare Landesbedienstete und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts.

9 Niedersachsen Niedersächsischen Landesamt für Herr Lüschow Für unmittelbare Landesbedienstete Bezüge und Versorgung 0511/ und andere juristische Personen des Hannover öffentlichen Rechts sowie grundsätzlich auch für kommunale Körperschaften. Landkreis Celle Für kommunale Körperschaften. Versorgungskasse Oldenburg Für kommunale Körperschaften. Blumenstr Oldenburg Nordrhein- Westfalen Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Völklinger Str. 49, Düsseldorf Westfälisch-Lippischer Sparkassenund Giroverband Regina-Protmann-Str Münster Ausschließlich für unmittelbare Landesbedienstete. Für öffentlich-rechtliche Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe in NRW. Rheinische Versorgungskasse Mindener Str Köln Frau Leimbach 0221/ Für kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland.

10 Westfälisch-Lippische Versorgungskasse Zumsandestr Münster Herr Preising 0251/ Für kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landschaftsve-bandes Westfalen- Lippe. Rheinland-Pfalz Pfälzische Pensionsanstalt Herr Knauber Für kommunale Körperschaften, Sonnenwendstr / Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bad-Dürkheim für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums unterstehen, sowie für die Sparkassen und den Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz. Landesbank Rheinland-Pfalz Für die Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz. Oberfinanzdirektion Koblenz Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle Hoevelstr. 10, Koblenz Herr. Heß 0261/ Herr Sackenheim 0261/ Für die unmittelbaren Landesbediensteten des Landes Rheinland-Pfalz und die übrige mittelbare Landesverwaltung in Rheinland-Pfalz.

11 Sparkasse Saarbrücken Für alle Sparkassen des Saarlandes, Saarland Neumarkt 17 die Landesbank Saar und den Saarbrücken Sparkassen- und Giroverband Saar. Stadt- und Kreissparkasse Leipzig Frau Lamm Für die Sparkassen des Freistaates Humboldstr / Sachsen Leipzig Stadt Leipzig Frau Adamschek Für den Landkreis Leipziger Land und Markt / das Universitätsklinikum Leipzig Leipzig Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Frau Juhrs Im Zusammenhang mit der Bezü- Sachsen Marschnerstr Dresden 0351/ gegewährung für Mitglieder gem. 15 Nr. 3 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen. Landesamt für Finanzen Für Körperschaften, Anstalten und Postfach Stiftungen des Freistaates Sachsen, Dresden mit Ausnahme des Universitätsklinikums Leipzig.

12 Oberfinanzdirektion Magdeburg Herr Schönemann Für die unmittelbaren Landesbe- Bezügestelle Dessau 0340/ diensteten des Landes Sachsen-Anhalt Otto-von-Guericke-Str. 4 und für die Körperschaften, Anstalten Magdeburg und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes Sachsen-Anhalt sowie für die übrigen öffentlichen Arbeitgeber im Sachsen-Anhalt Sinne des 72 Abs. 1 Einkommensteuergesetz, die ihren Hauptsitz im Land Sachsen-Anhalt haben Kommunaler Versorgungsverband Frau Doberan Für die Gemeinden, Verwaltungs- Sachsen-Anhalt 0391/ gemeinschaften und Landkreise Carl-Miller-Str. 7 einschließlich der von ihnen errichteten Magdeburg Eigenbetriebe, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen Versorgungsausgleichskasse der Herr Rodewald Für ihre Mitglieder im Sinne des Schleswig- Kommunalverbände in Schleswig-Holstein 0431/ Gesetzes über die Versorgungs- Holstein Knooper Weg ausgleichskasse der Kommunal Kiel verbände in Schleswig-Holstein Thüringen Hier sind zur Zeit noch keine Landesfamilienkassen eingerichtet

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