SCHNEE UND EIS IN WIEN: Verpflichtungen für Liegenschaftseigentümer

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1 SCHNEETELEFON: WIENER UMWELTHOTLINE: SCHNEE UND EIS IN WIEN: Verpflichtungen für Liegenschaftseigentümer Neuauflage inkl. Rechtsvorschriften Stand

2 VORWORT Der Winter ist für die Stadt Wien eine große Herausforderung, gilt es doch bei winterlichen Verhältnissen die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz in Einklang zu bringen. Von den Wienerinnen und Wienern erhält die MA 48 regelmäßig Bestnoten für ihren Winterdienst. Aber auch für die LiegenschaftseigentümerInnen und Hauseigentümer- Innen bringt der Winter spezielle Verpflichtungen, sind sie doch klar für die Betreuung der Gehsteige zuständig und auch für das Einkehren des ausgebrachten Streuguts. Die Stadt Wien kontrolliert diese Verpflichtungen streng ist es doch im Sinne aller, dass sowohl die Gehsteige und Gehwege als auch die Radwege bei Eis und Schnee optimal winterlich betreut und natürlich anschließend wieder rasch vom Splitt befreit werden. Dabei muss unsere Umwelt optimal geschützt werden so ist etwa bei der Salzstreuung die 10m-Schutzzone rund um Bäume und Grünflächen einzuhalten. Damit nach dem Winter in Wien auch im nächsten Frühling wieder alles grünt und sprießt. Einen schönen und sicheren Winter wünscht Ihnen 3 Ulli Sima

3 SO RÄUMEN SIE RICHTIG Das Wichtigste auf einen Blick: Für Schneeräumung und Streuen auf Gehsteigen und Gehwegen sind die angrenzenden LiegenschaftseigentümerInnen zuständig. Die Verantwortung für Fahrbahnen liegt bei den StraßenerhalterInnen. Geräumt und gestreut sein muss in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Erst räumen, dann streuen! Beim Streuen gilt der Grundsatz: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Salz ist im Umkreis von 10 Metern von Bäumen und Grasflächen verboten. Zwei Drittel des Gehsteiges müssen geräumt sein, ein Drittel dient zur Schneeablage. Volle Räumpflicht besteht: bei Gehsteigen mit einer Breite von weniger als 1,5 Metern bei Kreuzungsbereichen bei Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln im Bereich von Schutzwegen (Zebrastreifen) im Bereich von Behindertenparkplätzen Steht kein Gehsteig zur Verfügung, ist ein Streifen von einem Meter Breite entlang der Häuserfront winterlich zu betreuen (auch in Fußgängerzonen). Schneeverlagerungen vom Gehsteig auf Radwege bzw. Fahrbahnen sind verboten. Ausnahme: Bei Gehsteigen von weniger als 1,5 m Breite ist die Schneeablagerung in der Parkspur zulässig. Bei Dachlawinengefahr das Dach räumen bzw. räumen lassen (z. B. durch einen Dachdecker). Sind die ausgebrachten Streumittel für die Verkehrssicherheit nicht mehr erforderlich, müssen diese wieder eingekehrt werden. Strenge Kontrollen durch die Stadt Wien! 4

4 DAS 1 X 1 DER SCHNEERÄUMUNG Was muss beachtet werden? Zwischen 6 und 22 Uhr müssen Gehwege samt den dazugehörigen Stiegenanlagen geräumt bzw. bei Glatteis bestreut sein es sei denn, es liegt eine behördliche Befreiung durch die MA 46 vor. In diesem Fall ist eine Kennzeichnung vor Ort erforderlich. Gehsteige und Gehwege müssen zu zwei Dritteln geräumt werden. Der Schnee muss am verbleibenden äußeren Gehwegrand abgeladen und darf nicht auf den Radweg oder die Straße geschaufelt werden. Haus und Grundstückseinfahrten dürfen ebenfalls nicht zur Schneeablagerung herangezogen werden. Bleibt nach der Räumung auf der Fläche eine rutschige Schneeschicht oder Glatteis, muss diese gestreut werden. Nehmen Sie Rücksicht auf sehbehinderte Menschen! Taktile Leiteinrichtungen und akustische Signalgeber bei Ampeln sind für die sichere Mobilität von sehbehinderten Menschen sehr wichtig. Deshalb sind diese Bereiche ebenfalls in die winterliche Betreuung mit einzubeziehen. Schneeablagerungen sind bei den Signalgebern mit ihren tastbaren Schildern sowie bei taktilen Leiteinrichtungen unzulässig, da diese ansonsten für den betroffenen Personenkreis unbrauchbar werden. Schneeanhäufungen in der Gehlinie sind generell zu vermeiden. Gehsteige und Gehwege müssen zu zwei Dritteln geräumt werden. Im Bereich von Behindertenparkplätzen muss die gesamte Gehsteigbreite geräumt werden. Ist der Gehsteig schmäler als 1,5 Meter, muss die ganze Gehsteigbreite geräumt und bestreut werden. Die Ablagerungen von Schnee in der Parkspur ist in diesem Fall eingeschränkt zulässig, wobei der fließende Verkehr nicht behindert werden darf. Im Bereich von Haltestellen bei öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Kreuzungen, bei Zebrastreifen sowie bei Behindertenparkplätzen muss der ganze Gehweg winterlich betreut werden. Die Ablagerung von Schnee auf der Fahrbahn ist hier jedenfalls unzulässig. Befindet sich zwischen zwei Liegenschaften ausschließlich ein Gehweg, so ist die zu betreuende Fläche von beiden Seiten - von der Mitte des Weges aus - zu räumen, sodass in der Mitte eine durchgängig freie Fläche verbleibt. Zugänge zu Liegenschaften und Geschäften sind zusätzlich zu räumen und zu bestreuen. Bei Kreuzungen und bei Zebrastreifen muss der ganze Gehweg geräumt und gestreut werden. Der Schnee muss am äußeren Gehwegrand abgeladen und darf nicht auf die Fahrbahn bzw. den Radweg geschaufelt werden. Damit niemand gefährdet wird, lassen Sie Schneewechten und Eisbildungen auf Dächern zur Straße hin schnellstmöglich entfernen. Gefährdete Bereiche bitte absperren oder kennzeichnen. 6 7

5 SALZ Folgen für die Umwelt Erlaubt: Auftaumittel verhindern die Bildung von Glatteis. Das bekannteste Auftaumittel wird meist einfach als Salz bezeichnet. Das übliche Streusalz besteht zu mehr als 95 % aus Steinsalz bzw. Kochsalz. Es versickert mit dem Schmelzwasser im Boden, wo es schädlicherweise Bäumen und Sträuchern Wasser entzieht. Wie bei allen Streumitteln gilt auch hier der Grundsatz: Nur so viel davon verwenden, wie unbedingt nötig. 3 Natrium- oder halogenidhaltige Auftaumittel außerhalb einer Zone von 10 Metern um unversiegelte Flächen sowie alle sonstigen Auftaumittel wie Kaliumcarbonat. Einteilung der Auftaumittel: natrium- oder halogenidhaltige Mittel wie Natriumchlorid (NaCl), Calciumchlorid (CaCl2), Magnesiumchlorid (MgCl2) und Natriumacetat (CH3COONa) stickstoffhaltige Mittel wie Ammoniumsulfat ((NH4)2SO4) und Harnstoff (NH2-CO-NH2) sonstige Mittel wie z. B. Kaliumcarbonat (K2CO3) Verboten: Zum Schutz der Umwelt ist in Wien die Verwendung von Salz bzw. anderen natrium- oder halogenidhaltigen Auftaumitteln im Umkreis von 10 Metern rund um unversiegelte Flächen also etwa Wiesen und Baumscheiben verboten. Ausnahmen sind in der WinterdienstVerordnung 2003 geregelt. Informationen dazu erhalten Sie bei der Wiener Umwelt-Hotline unter der Telefonnummer Eine große Belastung für die Umwelt stellen Auftaumittel dar, die Stickstoff enthalten. Sie verschmutzen das Grundwasser und führen zur Überdüngung des Bodens. Daher sind stickstoffhaltige Auftaumittel in Wien generell verboten! 8 Streuen vor dem Schneefall? Die vorbeugende Verwendung von Auftaumitteln bei angekündigten Niederschlägen unterliegt strengen Regelungen: Mit Ausnahme von Feuchtsalz sind natrium- oder halogenidhaltige Mittel verboten. Feuchtsalz ist eine Mischung aus festem Auftaumittel mit einer Lösung (Sole) aus Wasser und halogenidhaltigen Mitteln im Verhältnis von ca. 70:30. ACHTUNG! Bei extremer Glatteisbildung kann das Salzstreuverbot im Umkreis von 10 Metern um unversiegelte Flächen bezirksweise oder für ganz Wien außer Kraft gesetzt werden. Bitte beachten Sie die Durchsagen im ORF, im Privatfernsehen oder im privaten Hörfunk. 9

6 SPLITT Folgen für die Umwelt Streuen vor dem Schneefall? Üblicherweise als Splitt bezeichnet, gibt es verschiedene abstumpfende Streumittel, die sicheren Halt auf Gehsteigen und Straßen gewährleisten. Für die Luftqualität und damit die Gesundheit der Menschen ist die Staubbelastung durch Splitt aber ein großes Problem. Die vorbeugende Verwendung von abstumpfenden Streumitteln ist ausnahmslos verboten! Auch bei abstumpfenden Streumitteln gilt der Grundsatz: Nur so viel davon verwenden wie unbedingt nötig. Einteilung der abstumpfenden Streumittel: Tipps für HundebesitzerInnen: Auftaumittel und abstumpfende Streumittel erhöhen zwar die Sicherheit für den Menschen, können aber zu Verletzungen an Hundepfoten und zu brennenden Schmerzen führen. Deshalb empfiehlt es sich, vor jedem Spaziergang die Pfoten Ihres Vierbeiners einzucremen und nach dem Spaziergang zu waschen. Gesteine in unterschiedlichen Korngrößen (Splitt) künstliche Mittel wie insbesondere geblähte Tone, die geeignet sind die Rutschfestigkeit zu erhöhen Verbrennungsrückstände wie Schlacke oder Asche Verboten: Die Verwendung von Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt als Streusplitt ist in Wien verboten. Erlaubt: 3 Alle anderen abstumpfenden Streumittel dürfen nur in einer Korngrö- ße zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Diese Mittel müssen zudem eine hohe Abriebhärte haben, gewaschen, kantig, staubarm sowie trocken sein und dürfen keine bindigen und schmierigen Bestandteile enthalten. Empfehlenswert sind etwa Basaltsplitt, Dolomitsplitt oder Blähton

7 WOHIN DAMIT NACH DEM SCHNEE? Einkehrpflicht strenge Kontrollen! Kehren Sie das ausgebrachte Streugut wieder ein. Sind die Streumittel für die Verkehrssicherheit nicht mehr erforderlich (z. B. in Schönwetterperioden), müssen Splitt und andere Streumittel wieder eingekehrt werden. Mit dem Einkehren nicht bis zum Frühling warten! Dabei ist wie folgt vorzugehen: Gehsteige und Gehwege sind von den jeweils angrenzenden LiegenschaftseigentümerInnen von Splitt und sonstigen Streumitteln zu säubern. Wenn dafür ein Winterdienstunternehmen beauftragt wurde, dann muss dieses die Säuberung durchführen. Die Stadt Wien kontrolliert diese Verpflichtungen streng! Sofortiges Einkehren sorgt dafür, dass weniger Feinstaub entsteht! Wer als zuständige Liegenschaftseigentümerin/zuständiger Liegenschaftseigentümer die Einkehrverpflichtung missachtet, muss mit den Kosten der Ersatzvornahme und einer Strafe rechnen. Streumittel dürfen nicht von einem Gehsteigabschnitt auf den anderen, auf angrenzende Grundflächen oder auf die Fahrbahn (Rinnsal) gekehrt werden! Wohin mit dem alten Splitt? Splitt bis zu einer Menge von einem Kubikmeter kann auf den 19 Mistplätzen der MA 48 entsorgt werden (geöffnet von Mo-Sa von 7-18 Uhr, der Mistplatz in der Percostraße 4 in Wien-Donaustadt ist auch am Sonntag von 7-18 Uhr geöffnet). Informationen zu den Mistplätzen auf bzw. beim Misttelefon unter Was muss beachtet werden? ACHTUNG! Schnee, der mit Salz in Berührung gekommen ist, darf nicht auf offenen Bodenflächen, wie etwa Rasen, gelagert werden. Ebensowenig darf Streugut von einem Gehsteigabschnitt auf den anderen, auf die Fahrbahn, auf Grünflächen oder ins Rinnsal gekehrt werden. Wenn ein Schneepflug neuerlich Schnee auf einen bereits geräumten Gehsteig schiebt, muss dieser Schnee von der Anrainerin/vom Anrainer wieder entfernt werden (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes)

8 BEAUFTRAGUNG VON ANDEREN PERSONEN ODER FIRMEN Vertragliche Übertragung der winterlichen Betreuung (Schneeräumung, Streu-, Einkehrpflicht) Wird die winterliche Betreuung von der Liegenschaftseigentümerin/ vom Liegenschaftseigentümer selbst durchgeführt, so liegt auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen bei der Liegenschaftseigentümerin/beim Liegenschaftseigentümer. Überträgt hingegen die Liegenschaftseigentümerin/der Liegenschafts- eigentümer die Durchführung des Winterdienstes (Schneeräumung, Streuung oder Einkehrung) durch Vertrag ZUR GÄNZE an eine andere Person oder an eine Firma, so wird auch die verwaltungsstraf- rechtliche Verantwortlichkeit an die Vertragspartnerin/den Vertrags- partner übertragen. Diese Übertragung gilt auch für beauftragte SubunternehmerInnen. Im Vertrag sollte der jeweilige Zeitraum (befristet, unbefristet) und der Leistungsumfang (z. B. gesamte winterliche Betreuung, Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen des Winterdienstes) klar dargestellt werden. Eine solche gänzliche Übertragung liegt etwa dann vor, wenn Auf Verlangen der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (MA 58) ist der Vertrag für die Beauftragung vorzulegen. die Streuung oder Einkehrung zeitlich unbefristet bzw. für einen klar bestimmten Zeitraum (z. B. für eine ganze Wintersaison) oder pauschal die Durchführung des Winterdienstes im Sinn der Winterdienst-Verordnung 2003 Wird die winterliche Betreuung nicht zur Gänze, sondern NUR TEILWEISE (z. B. Auftrag zur einmaligen Reinigung der Verkehrsflächen am Ende der Saison) an ein Unternehmen übertragen, so bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Liegenschaftseigentümerin/beim Liegenschaftseigentümer. Wird eine verantwortliche Beauftragte/ein verantwortlicher Beauftragter ( 9 Abs. 2 VStG) bestellt, so ist dies der MA 58 innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben. vereinbart wird

9 MIT SICHERHEIT GUT FÜR DIE UMWELT Weitere Informationen: Sparen Sie bei Salz und Splitt! Salz und Splitt sind eine Belastung für die Umwelt. Es gilt der Grundsatz: So viel wie nötig, so wenig wie möglich! Beachten Sie die 10 Meter Schutzzone rund um unversiegelte Bodenflächen (z. B. bei Wiesen, Bäumen etc.)! Im Umkreis von 10 Metern um offenes Erdreich darf keinesfalls Salz gestreut werden. beim Schneetelefon der MA 48 unter bei der Umwelthotline der MA 22 unter Diese Informationsbroschüre ist in deutscher, türkischer und bosnischer/kroatischer/serbischer Sprache gratis beim Folder-Telefon unter erhältlich. Download der Broschüre und weitere Informationen unter: bzw. unter Im Anlassfall überprüft die Stadt Wien, ob verbotene Auftaumittel (MA 42) oder abstumpfende Streumittel (MA 48) verwendet wurden. Bestätigt sich ein Verdacht, wird bei der MA 58 Anzeige erstattet. Dafür sind folgende Angaben notwendig: Wer hat gestreut, wo und wann wurde gestreut? Anonyme Anzeigen können oft nur schwer weiterverfolgt werden. Folgende Rechtsvorschriften liegen dieser Broschüre zum Stand 1. September 2012 zugrunde: Winterdienst-Verordnung StVO 1960 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend der Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen. Kehren Sie Streugut wieder ein! Sind die ausgebrachten Streumittel für die Verkehrssicherheit nicht mehr erforderlich, müssen diese wieder eingekehrt werden

10 ZAHLEN, DATEN, FAKTEN ZUM WINTERDIENST DER STADT WIEN Erprobte Einsatzpläne, großes Engagement des Winterdienst-Teams und Investitionen in neue Technologien: Das ist das Erfolgsrezept der Stadt Wien, um Wiens Straßen auch bei winterlichen Verhältnissen sicher zu halten. Das Ziel maximaler Sicherheit für FußgängerInnen, RadfahrerInnen und AutofahrerInnen bei gleichzeitigem maximalen Schutz der Umwelt kann mit dieser Strategie erreicht werden. Bereits seit Jahren setzt die MA 48 im Kampf gegen Schnee und Eis auf eine optimierte Feuchtsalz-Technologie. Diese reduziert Salz- und Splittmengen deutlich. Das schont Boden, Pflanzen und Grundwasser und reduziert auch die Feinstaubbelastung. Im Winter 2003/04 streute die MA 48 noch mehr als Tonnen Splitt, in den letzten Wintern waren es lediglich Tonnen, Tendenz abnehmend. In Spitzenzeiten kann die MA 48 bis zu MitarbeiterInnen zur Beseitigung von Schnee und Eis mobilisieren. Es werden km Straßennetz, 23 Mio. m2 Fahrbahnflächen, FußgängerInnen-Übergänge und 255 km Winterhauptradwegenetz betreut. rund 380 Schneeräumfahrzeuge (Großfahrzeuge, Klein-LKW, Traktoren und Kleinlader) stehen zur Verfügung. Um von Lieferengpässen bei Streusalz unabhängig zu sein, sind in ganz Wien 15 Winterdienst-Lagerplätze, 41 Auftaumittel-Silos und 3 Lagerhallen verteilt. Die Sole-Anlagen haben eine Lagerkapazität von ca l Sole. Die diversen Salzlager haben eine Kapazität von ca Tonnen. Impressum: Medieninhaberin und Herausgeberin: Stadt Wien MA 48. Für den Inhalt verantwortlich: OSR DI Josef Thon, Abteilungsleiter MA 48, und OSR Ing. Dr Karin Büchl-Krammerstätter, Abteilungsleiterin MA 22. Gestaltung: Unique. Gedruckt auf ökologischem Papier aus der Mustermappe von ÖkoKauf Wien. Neuauflage September

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