Dienstrechtsreform beim Bund

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1 rechtsreform beim Bund Auswirkungen auf Status, Besoldung und Versorgung Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (rechtsneuordnungsgesetz DNeuG) 1. Dezember

2 Leitziele für die rechtsreform Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen es Stärkung des Leistungsprinzips Anpassung an den demographischen Wandel Langfristige Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der eigenständigen Altersversorgung Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie Ganzheitliches Reformkonzept für Status, Besoldung und Versorgung Vereinfachung und Deregulierung 1. Dezember

3 Inhalt rechtsneuordnungsgesetz DNeuG Art. 1 Art a Art a Art a Neufassung des Bundesbeamtengesetzes Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes Besoldungsüberleitungsgesetz Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes Art a Änderungen des Soldatenversorgungsgesetzes Art. 6 Änderungen des Bundespolizeibeamtengesetzes Art. 7 Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes Art. 8 Änderungen des Gesetzes über den Auswärtigen Art. 9 Änderungen des Deutschen Richtergesetzes Art. 10 Änderungen des Soldatengesetzes Art Änderungen weiterer Vorschriften Art. 17 Inkrafttreten nach Verkündung Januar 2009 (Tabellenreform zum 1. Juli 2009) 1. Dezember

4 Art. 1: Bundesbeamtengesetz (Überblick) Modernisierung des Laufbahnrechts Stärkung des Leistungsprinzips Anhebung der Altersgrenzen Förderung der Mobilität Nutzung personeller Ressourcen zeitgemäße Pflichtenregelung und weniger Bürokratie 1. Dezember

5 Reform des Laufbahnrechts I Was bleibt? Laufbahngruppenprinzip, 17 BBG Führungskräfte auf Probe ab B 6, 24 BBG Ämterbezeichnung, BBesG mit BLV Institut des sog. anderen Bewerbers, 19 BBG Was entfällt? Institut der Anstellung 1. Dezember

6 Reform des Laufbahnrechts II Was ändert sich? 1. Neuordnung des Laufbahnsystems 2. Öffnung des Laufbahnzugangs für alle Abschlüsse 3. Flexible Einstellungsmöglichkeiten 4. Berücksichtigung familienpolitischer Aspekte 1. Dezember

7 1. Neuordnung des Laufbahnsystems Weniger Laufbahnen Fachrichtungs- und Regellaufbahnen werden zusammengefasst inhaltliche Verwandtschaft ist entscheidend Schaffung verbindlicher Kriterien für die Zuordnung der Studiengänge Folge Î Zuordnung der Studiengänge auf der Grundlage der Hochschul- und Ausbildungsstatistik Î verbindlich für alle Ressorts weniger Laufbahnwechsel eindeutige und transparente Zuordnung aller Abschlüsse 1. Dezember

8 Modell der Neuordnung Höherer Gehobener Mittlerer Nichttechnischer Verwaltungsdienst Agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Nichttechnischer Verwaltungsdienst Agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Nichttechnischer Verwaltungsdienst Technischer Verwaltungsdienst Gesundheitswissenschaftlicher Technischer Verwaltungsdienst Gesundheitswissenschaftlicher Technischer Verwaltungsdienst Sprach- und kulturwissenschaftl. Naturwissenschaftl. Sportwissenschaftlicher Kunstwissenschaftl. Sprach- und kulturwissenschaftl. Naturwissenschaftl. Sportwissenschaftlicher Kunstwissenschaftl. Sprach- und kulturwissenschaftl. Naturwissenschaftl. Tierärztlicher Agrar-, forst- und ernährungswissenschaftl. Sonderlaufbahnen (z.b. Polizeivollzugsdienst, Soldaten, Auswärtiger ) Einfacher Nichttechnischer Verwaltungsdienst Technischer Verwaltungsdienst 1. Dezember

9 2. Öffnung des Laufbahnzugangs jede Ausbildung kann einer Laufbahn zugeordnet werden Bachelorabschlüsse eröffnen Zugang zum gehobenen, Masterabschlüsse eröffnen Zugang zum höheren Laufbahnbefähigung wird durch Vorbereitungsdienst oder durch hauptberufliche Tätigkeit erworben und durch Verwaltungsakt festgestellt Bundespersonalausschuss noch für besondere Einzelfälle z. B. andere Bewerberinnen und Bewerber 1. Dezember

10 3. Flexible Einstellungsmöglichkeiten Unmittelbare Einstellung im Beförderungsamt, 20 BBG möglich bei Î Berufserfahrung oder Î besonderer persönlicher und fachlicher Befähigung (z. B. Habilitation) + Î Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein. Einstellung in höherer Erfahrungsstufe, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 BBesG 1. Dezember

11 4. Berücksichtigung familienpolitischer Aspekte hauptberufliche Teilzeitbeschäftigung wird in vollem Umfang berücksichtigt, nicht mehr nur anteilig auch Teilzeitbeschäftigung von unter 50 % wird berücksichtigt keine Unterbrechung der Probezeit durch Elternzeit, wenn die Mindestprobezeit absolviert ist liegt keine aktuelle Beurteilung vor, ist die letzte planmäßige Beurteilung während der Elternzeit fiktiv fortzuschreiben Elternzeit gilt als geleistete Erprobungszeit, wenn die Erprobungszeit aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert worden wäre 1. Dezember

12 Stärkung des Leistungsprinzips Anforderungen an die Probezeit ÎProbezeit von 3 Jahren vor Verbeamtung auf Lebenszeit für alle Laufbahnen, dafür Wegfall der 27-Jahre-Regelung ÎBeförderung während der Probezeit möglich ÎAnforderungen an die Feststellung der Bewährung in der Probezeit werden erhöht ( 11 BBG) Beurteilungspflicht alle 3 Jahre ( 21, 22 Abs. 1 BBG) freie Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben ( 8 BBG) 1. Dezember

13 Schrittweise Anhebung der Altersgrenzen wie in gesetzlicher Rentenversicherung wird Regelaltersgrenze schrittweise auf 67 Jahre ab 2012 angehoben auch für Polizei, Feuerwehr, Richter und Soldaten wird die Altersgrenze schrittweise um 2 Jahre angehoben schrittweise Anhebung der Altersgrenzen für Schwerbehinderte von 63 auf 65 Jahre Antragsaltersgrenze bleibt bei 63 Jahren, max. Versorgungsabschlag erhöht sich auf 14,4 % ab 45 Jahren zeit keine Abschläge bei Eintritt in den Ruhestand ab 65 Jahre Revisionsklausel zur Überprüfung der neuen Altersgrenzen wie im Rentenrecht 1. Dezember

14 Förderung der Mobilität Abordnung, Versetzung und Zuweisung werden für die Praxis besser anwendbar ( 27 ff. BBG) abgestimmt auf Beamtenstatusgesetz zum Erhalt der Mobilität Wechsel zwischen öffentlichem und Privatwirtschaft wird erleichtert Î Eingangsamt nur für Berufsanfänger, so dass Berufserfahrung bei Erfahrungsstufen und Besoldungsgruppen berücksichtigt werden kann Î Anrechnung von Berufserfahrung auf Probezeit ( 11 BBG) Î Für Zuweisung reicht dienstliches Interesse ( 29 BBG) 1. Dezember

15 Teilzeitmodell Nutzung personeller Ressourcen Grundsatz Rehabilitation vor Versorgung wird rechtlich verbindlich Î Î Î Î Vorrang einer anderweitigen Verwendung vor Versetzung in den Ruhestand Verpflichtung zum Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung Verpflichtung zur Teilnahme an gesundheitlichen und beruflichen Reha-Maßnahmen zur Wiederherstellung der fähigkeit Altersbegrenzung von 55 Jahren für die Reaktivierung wird gestrichen Begrenzung der Altersteilzeit Î nur noch ab 60. Lebensjahr und grundsätzlich nur im Î Blockmodell nur für Stellenabbaubereiche ab 55. Lebensjahr 1. Dezember

16 Art. 2: Bundesbesoldungsgesetz Neugestaltung aller Grundgehaltstabellen mit Systemwechsel zu Erfahrungsstufen Umfassende Systemumstellung mit vollständiger Besitzstandswahrung Festhalten an den familienbezogenen Elementen Erhöhung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder um jeweils 50 Euro Modernisierung der Auslandsbesoldung Deregulierung und Vereinfachungen 1. Dezember

17 Geltende Grundgehaltstabelle der BesO A Gültig ab 1. Januar 2009 Besol 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus dungs- S t u f e gruppe A , , , , , , ,35 A , , , , , , ,04 A , , , , , , ,73 A , , , , , , , ,29 A , , , , , , , , ,45 A , , , , , , , , , ,42 A , , , , , , , , , ,94 A , , , , , , , , , ,49 A , , , , , , , , , ,42 A , , , , , , , , , ,27 A , , , , , , , , , ,11 A , , , , , , , , , ,29 A , , , , , , , , , ,76 A , , , , , , ,58 A , , , , , , ,48 ausgerichtet am Besoldungsdienstalter / Lebensalter zwischen 8 und 12 Stufen sowie unterschiedlicher Gesamtlaufzeit Gesamtlaufzeit bis zu 32 Jahren und Endgrundgehalt mit 53 Jahren 1. Dezember

18 Eckpunkte für die neue Tabelle I Abkehr vom Besoldungsdienstalter und Senioritätsprinzip Tabelleneinstieg und -aufstieg sind abhängig von beruflicher Erfahrung und Leistung keine Absenkungen: weder beim Anfangs- noch beim Endgrundgehalt Einbau allgemeiner Bezügeelemente und der aktuellen Jahressonderzahlung in die Gehaltstabellen und Monatsgehälter Anknüpfung an das bestehende Ämter- /Besoldungsgefüge 1. Dezember

19 Eckpunkte für neue Tabelle II Besonderheiten für Soldaten Grundsatz: einheitliche Tabellen für Beamte und Soldaten. Spezielle Regelungen zur Berücksichtigung der besonderen Karriereverläufe gelten für Soldaten beim Stufeneinstieg- und Stufenaufstieg: Î Beginn der Erfahrungszeit mit 21. Lebensjahr Î Verkürzte Erfahrungszeit in der Stufe 2 (statt 3 Jahre 2 1/4) Î Spezifische Erfahrungszeiten ab Stufe 4 oder BesGr. A 8 (Verlängerung um jeweils 12 Monate) Gesamtlaufzeit der Tabelle wird verkürzt. Karriereeinkommen bleiben trotz der besonderen Erfahrungszeiten gesichert. Bei Wechsel in ein Beamtenverhältnis: 1:1-Mitnahme der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe 1. Dezember

20 Veränderungen bei den Monatsbezügen I Zum 1. Juli 2009 Einbau der allgemeinen Stellenzulage in die Grundgehälter BesGr. A 7 A 13: Beträge zwischen 17,36 und 75,49 / Monat Einbau der derzeit gezahlten Jahressonderzahlung in die Grundgehälter durch anteilige rechnerische Erhöhung aller Monatsbeträge bisher : neu : - einmalig Aktive 2,5 % Jahresbezug - einmalig zusätzlicher Sonderbetrag 125 bis BesGr. A 8 Umstellung von Jahres- auf Monatszahlung durch - Erhöhung aller Monatsbeträge in den Tabellen um jeweils 2,5 % (für Pensionäre wegen geringeren Jahresbezugs mittels Faktor angepasst) - Zusätzlich: Erhöhung der Grundgehälter bis A 8 um 10,42 / Monat - Bisherige Jahressonderzahlung im Dezember entfällt ab Einmalige, anteilige Sonderzahlung im Juli 2009 für die Monate Januar bis Juni Dezember

21 Veränderungen bei den Monatsbezügen II Zum 1. Januar 2011 Einbau des aktuell eingefrorenen Teils der Jahressonderzahlung (Aktive = 2,5 % Jahresbezug), die von 2006 bis 2010 zur Haushaltskonsolidierung verwandt wird, in die Grundgehälter durch weitere Erhöhung der Tabellen-Monatsbeträge um 2,44 % (bei Pensionären mittels Faktor angepasst) Prozentsatz von 2,44 % berücksichtigt den Basiseffekt des 1. Einbauschritts zum 1. Juli 2009 und schließt aus, dass auf den bereits eingebauten ersten Teil der Sonderzahlung nochmals Sonderzahlung gewährt wird Einbau führt zu einer Umstellung der Zahlungsweise, nicht zu einer Erhöhung oder Verminderung der Sonderzahlung! 1. Dezember

22 Die neue Grundgehaltstabelle ab 1. Juli 2009 Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A5, A6, A9 und A10 Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren es sowie für Unteroffiziere um 17,79 Euro;es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beam te des gehobenen es sowie für Offiziere um 7,76 Euro. Einbau Grundgehalt ,75 Allg. Stellenzulage 75,49 Anteilige Sonderzahlung 71,03 gesamt 2 912,27 Einbau Grundgehalt ,76 Anteilige Sonderzahlung 116,49 gesamt 4 776,25 1. Dezember

23 Systemwechsel: Aufstieg nach Erfahrungszeit B eg in n R eg e l-b eso ld u n g sd ien stalte r 3 Jahre 53 End g ru ndgeh alt bisher 21 2 Jahre Jahre L au fzeit: m ax. 32 Jah re ab d em 2 1. L eb ensjahr neu Einstieg Endgrundgehalt ohne anrechenbare Berufserfahrung 23 Jahre 3 Jahre 19 Jahre 15 Jahre 11 Jahre 8 Jahre 5 Jahre 4 Jahre 2 Jahre Laufzeit 23 Jahre 1. Dezember

24 Überleitung in die neuen Gehaltstabellen I Umfassende Systemumstellung für alle Beschäftigten (Artikel 3 Besoldungsüberleitungsgesetz) Überleitung erfolgt auf der Grundlage der gezahlten Beträge: Grundgehalt, allgemeine Stellenzulage und anteilige Sonderzahlung Zuordnung bestimmt sich nach der Überleitungstabelle: Î entweder sofort in eine Stufe der neuen Grundgehaltstabelle oder Î in eine Überleitungsstufe: Aufstieg in die zugehörige Stufe der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem Stufenaufstieg nach bisherigem Recht erfolgt wäre 1. Dezember

25 Überleitung in die neuen Gehaltstabellen II Das zum Zeitpunkt der Überleitung erreichte Bezügeniveau bleibt gesichert. Beträge der Stufen, zu denen die Zuordnung erfolgt, entsprechen ohne den Effekt des Einbaus von Sonderzahlung und allgemeiner Stellenzulage den bisherigen Zahlbeträgen oder liegen geringfügig darüber. Einbau der Sonderzahlung finanziert nicht die Überleitung! 1. Dezember

26 Beamtin/Beamter, BesGr. A 14, 37 Jahre, derzeit Stufe 7 Grundgehalt ,29 Anteilige Sonderzahlung 100,26 Zahlbetrag gesamt 4.110,55 Zuordnung zu ÜL-Stufe ,00 Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A Überleitung Beamtin/Beamter, BesGr. A 11, 39 Jahre, derzeit Stufe 8 Grundgehalt ,05 Allgemeine Stellenzulage 75,49 Anteilige Sonderzahlung 79,89 Zahlbetrag gesamt 3.275,43 Zuordnung zu Stufe ,00 Besoldungsgruppe Stufe 1 Überleitungsstufe zu Stufe 2 Stufe 2 Überleitungsstufe zu Stufe 3 Stufe 3 Überleitungsstufe zu Stufe 4 Stufe 4 Grundgehalt Überleitungsstufe zu Stufe 5 Stufe 5 Überleitungsstufe zu Stufe 6 Stufe 6 Überleitungsstufe zu Stufe 7 Stufe 7 Überleitungsstufe zu Stufe 8 A A A A A A A A A A A A A A A Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10 Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren es sowie für Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen es sowie für Offiziere um 7,76 Euro. 1. Dezember Stufe 8

27 Leistungsbezahlung Bestehende Leistungsbezahlungsinstrumente (Leistungsstufe, Leistungszulage und Leistungsprämie) werden beibehalten. Möglichkeiten zur Honorierung von Teamleistungen werden verbessert (Erhöhung der Teamprämien von 150 % auf 250 %). Das vorhandene Budget (0,3 % der Besoldungsausgaben) wird gesetzlich verankert. stellen sind künftig zur vollständigen Auszahlung verpflichtet. 1. Dezember

28 Artikel 4: Beamtenversorgungsrecht Nachzeichnung der Rentenreformmaßnahmen Î Versorgungsfolgerungen aus Anhebung der Altersgrenze auf 67 Î Begrenzung der Anerkennung von Hochschulzeiten: Streichung von 8 Monaten kann Pension in Einzelfällen um höchstens rd. 60 wie im Rentenrecht mindern Umsetzung wie im Rentenrecht mit Abschmelzung über 4 Jahre Î Evaluationsverpflichtung zur gleichgerichteten Weiterentwicklung von Rente und Pension unter Berücksichtigung der Systemunterschiede Î Einführung einer Versorgungsauskunft Nachvollzug der Besoldungsreform (Einheit von Besoldung und Versorgung) 1. Dezember

29 Ausblick 19. Dezember 2008: 2. Durchgang Bundesrat Januar 2009: Verkündung im Bundesgesetzblatt Gespaltenes Inkrafttreten: Î Gesetz nach Verkündung Î Tabellenreform zum 1. Juli Halbjahr 2009: Umsetzung und Implementierung Î Informationen an stellen und Beschäftigte 1. Dezember

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