Oberste Bundesbehörden. Deutsche Bundesbank. Nur per . Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin. Hr. Polte.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Oberste Bundesbehörden. Deutsche Bundesbank. Nur per . Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin. Hr. Polte."

Transkript

1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank Nur per HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin TEL +49 (0) , 4627 FAX +49 (0) Hr. Polte INTERNET DATUM Berlin, 4. Juli 2012 AZ D /60 # 0 BETREFF Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften HIER Durchführungshinweise zu 82 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) 82 BBesG ergänzt die Anerkennung von Erfahrungszeiten nach 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG bei Begründung eines Beamtenverhältnisses von ehemaligen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Soldatenverhältnis vor dem 1. Juli 2009 begann (Zeitpunkt der Umstellung auf das neue Grundgehaltssystem durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz). Dies betrifft sowohl Beamtinnen und Beamte, deren Soldatenverhältnis vor dem 1. Juli 2009 begann und endete, als auch Beamtinnen und Beamte, deren Soldatenverhältnis vor dem 1. Juli 2009 begann und nach dem 30. Juni 2009 endete. Die Regelung gilt unabhängig davon, mit welcher Stufe oder Überleitungsstufe die ehemaligen Soldatinnen und Soldaten tatsächlich aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden sind und ob die Einstellung in einer höheren oder niedrigeren Besoldungsgruppe als im Soldatenverhältnis erfolgt. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moabit 101 D, Berlin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

2 SEITE 2 VON 14 Die Vorschrift schafft die Voraussetzungen dafür, dass 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG widerspruchsfrei auf alle ehemaligen Soldatinnen und Soldaten unabhängig von dem Zeitpunkt angewendet werden kann, zu dem das jeweilige Dienstverhältnis begonnen oder geendet hat. Zur Durchführung der Vorschrift gebe ich folgende Hinweise: 1. Zu 82 Absatz 1 BBesG Die Vorschrift regelt die Anerkennung von Erfahrungszeiten nach 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG bei Begründung eines Beamtenverhältnisses von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten ab dem 22. März 2012 (Inkrafttreten dieser Regelung durch das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften). 1.1 Zu 82 Absatz 1 Satz 1 BBesG Nach 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG erfolgt die Anerkennung von Erfahrungszeiten durch die Übertragung der in einem ehemaligen Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat erreichten Stufe und der darin als Dienstzeit nach der Soldatenlaufbahnverordnung zurückgelegten Erfahrungszeit. Einem solchen Dienstverhältnis gleichgestellt sind das Wehrdienstverhältnis während einer Eignungsübung nach 87 des Soldatengesetzes (SG) und das besondere Wehrdienstverhältnis nach 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) vgl. 87 Absatz 1 Satz 5 SG und 6 Absatz 2 EinsatzWVG. Der o. g. Personenkreis ist hinsichtlich der Anerkennung von Erfahrungszeiten so zu stellen, als ob das Soldatenverhältnis komplett in dem seit 1. Juli 2009 geltenden Grundgehaltssystem bestanden hätte. Es ist fiktiv zu ermitteln, welche Stufe und darin zurückgelegte Erfahrungszeit aufgrund der erbrachten Dienstzeiten unter Berücksichtigung von 27 Absatz 3 und 4 BBesG im Soldatenverhältnis erreicht worden wäre. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach 27 Absatz 3 Satz 2 BBesG die Erfahrungszeit bei Soldatinnen und Soldaten in der Stufe 2 nur 2 Jahre und 3 Monate statt 3 Jahre beträgt. Für die fiktive Nachzeichnung der Zeit im Soldatenverhältnis sind ferner folgende Punkte von Bedeutung:

3 SEITE 3 VON 14 a) War bei der Begründung des Soldatenverhältnisses das 21. Lebensjahr bereits vollendet? Wenn ja: Wurde die Einstellung in einem höheren Dienstgrad vorgenommen? b) Stand während des Soldatenverhältnisses ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu? Wenn ja: Wann stand erstmalig ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu? Wurde die Stufe 4 des Grundgehaltes (fiktiv) erreicht? Zu a): Nach 27 Absatz 4 Satz 1 BBesG sind bei Soldatinnen und Soldaten für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 wegen der Besonderheiten des Soldatenverhältnisses Erfahrungszeiten ab dem Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Wurde die Soldatin oder der Soldat bereits vor dem Monat eingestellt, in dem sie oder er das 21. Lebensjahr vollendete, bleiben Zeiten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 unberücksichtigt. Daher ist der Eintrittszeitpunkt für das Erreichen einer Stufe bzw. der darin zurückgelegten Erfahrungszeit entscheidend. Beispiel 1: Ein Soldat auf Zeit wird zum Ersten des Monats, in dem er das 21. Lebensjahr vollendet, erstmalig ernannt. Nach Ablauf seiner achtjährigen Dienstzeit hätte er die Stufe 4 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 9 Monaten erreicht: Stufe 1: 2 Jahre (Dienstzeit: 2 Jahre) Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate (Dienstzeit: 4 Jahre 3 Monate) Stufe 3: 3 Jahre (Dienstzeit: 7 Jahre 3 Monate) Stufe 4: 9 Monate (Dienstzeit: 8 Jahre) Beispiel 2: Eine Soldatin auf Zeit wird zum Ersten des Monats, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet, erstmalig ernannt. Nach Ablauf ihrer achtjährigen Dienstzeit hätte sie die Stufe 3 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 1 Jahr und 9 Monaten erreicht: Stufe 1: 2 Jahre vor Vollendung des 21. Lebensjahres + 2 Jahre ab Vollendung des 21. Lebensjahres (Dienstzeit: 4 Jahre) Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate (Dienstzeit: 6 Jahre 3 Monate) Stufe 3: 1 Jahr 9 Monate (Dienstzeit: 8 Jahre)

4 SEITE 4 VON 14 Nach 27 Absatz 4 Satz 4 BBesG werden bei erstmaliger Ernennung der Soldatin oder des Soldaten in einem höheren Dienstgrad Stufe und verbleibende Erfahrungszeit bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des Monats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde. Entscheidend ist der Dienstgrad bei der Ernennung und nicht der Dienstgrad, der in einem ggf. vorangegangenen Wehrdienstverhältnis verliehen wurde. Höhere Dienstgrade sind alle anderen Dienstgrade als die (Einstiegs-)Dienstgrade Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat und Matrose. So ist z. B. der Dienstgrad Gefreiter ein höherer Dienstgrad (auch Besoldungsgruppe A 3, aber mit Amtszulage). Beispiel 3: Ein Soldat auf Zeit wird zum Ersten des Monats, in dem er das 22. Lebensjahr vollendet, erstmalig ernannt (kein höherer Dienstgrad). Nach Ablauf seiner achtjährigen Dienstzeit hätte er die Stufe 4 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 9 Monaten erreicht: Stufe 1: 2 Jahre ab Einstellung (Dienstzeit: 2 Jahre) Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate (Dienstzeit: 4 Jahre 3 Monate) Stufe 3: 3 Jahre (Dienstzeit: 7 Jahre 3 Monate) Stufe 4: 9 Monate (Dienstzeit: 8 Jahre) Beispiel 4: Eine Soldatin auf Zeit wird zum Ersten des Monats, in dem sie das 22. Lebensjahr vollendet, erstmalig ernannt (höherer Dienstgrad). Nach Ablauf ihrer achtjährigen Dienstzeit hätte sie die Stufe 4 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 1 Jahr und 9 Monaten erreicht: Stufe 1: 1 Jahr Anrechnung ab Vollendung des 21. Lebensjahres + 1 Jahr ab Einstellung (Dienstzeit: 1 Jahr) Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate (Dienstzeit: 3 Jahre 3 Monate) Stufe 3: 3 Jahre (Dienstzeit: 6 Jahre 3 Monate) Stufe 4: 1 Jahr 9 Monate (Dienstzeit: 8 Jahre)

5 SEITE 5 VON 14 Zu b): Nach 27 Absatz 4 Satz 2 BBesG verlängern sich die Erfahrungszeiten nach 27 Absatz 3 Satz 1 und 2 BBesG um jeweils zwölf Monate, wenn das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zusteht. Beispiel 5: Ein Soldat auf Zeit (Offizierslaufbahn) wird zum Ersten des Monats, in dem er das 21. Lebensjahr vollendet, erstmalig ernannt. Durch die Ernennung zum Oberfähnrich (Besoldungsgruppe A 8) nach 2 Jahren und 6 Monaten verlängert sich die Erfahrungszeit in der Stufe 2 und in der Stufe 3 um jeweils 1 Jahr. Nach Ablauf seiner zwölfjährigen Dienstzeit hätte er die Stufe 4 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 2 Jahren und 9 Monaten erreicht: Stufe 1: 2 Jahre ab Vollendung des 21. Lebensjahres (Dienstzeit: 2 Jahre) Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate + 1 Jahr Verlängerung (Dienstzeit: 5 Jahre 3 Monate) Stufe 3: 3 Jahre + 1 Jahr Verlängerung (Dienstzeit: 9 Jahre 3 Monate) Stufe 4: 2 Jahre 9 Monate (Dienstzeit: 12 Jahre) Da es auf das zustehende Grundgehalt ankommt, ist dabei nicht der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle. Im Fall einer rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle gemäß 49 Absatz 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist für die Anwendung von 27 Absatz 4 Satz 2 BBesG daher der Tag maßgeblich, der in der Planstelleneinweisung bestimmt ist. Beispiel 6: Eine Soldatin auf Zeit (Offizierslaufbahn) wird zum Ersten des Monats, in dem sie 20 Jahre und 5 Monate alt wird, erstmalig ernannt. Die Soldatin wird nach 2 Jahren und 8 Monaten zum Oberfähnrich (Besoldungsgruppe A 8) ernannt. Die Planstelleneinweisung erfolgt bereits nach 2 Jahren und 6 Monaten, also um 2 Monate rückwirkend. Zum Zeitpunkt der Ernennung zum Oberfähnrich hatte sie zwar bereits die Stufe 2 erreicht (23 Jahre 1 Monat alt). Zum Zeitpunkt der rückwirkenden Planstelleneinweisung befand sie sich jedoch noch in Stufe 1 (22 Jahre 11 Monate alt). Daher verlängert sich die Erfahrungszeit in der Stufe 1 und in den folgenden Stufen um jeweils 1 Jahr. Nach Ablauf ihrer zwölfjährigen Dienstzeit hätte sie die Stufe 4 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 1 Jahr und 2 Monaten erreicht:

6 SEITE 6 VON 14 Stufe 1: 7 Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres + 2 Jahre ab Vollendung des 21. Lebensjahres + 1 Jahr Verlängerung (Dienstzeit: 3 Jahre 7 Monate) Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate + 1 Jahr Verlängerung (Dienstzeit: 6 Jahre 10 Monate) Stufe 3: 3 Jahre + 1 Jahr Verlängerung (Dienstzeit: 10 Jahre 10 Monate) Stufe 4: 1 Jahr 2 Monate (Dienstzeit: 12 Jahre) Nach 27 Absatz 4 Satz 3 BBesG verlängern sich die Erfahrungszeiten nach 27 Absatz 3 Satz 1 und 2 BBesG um jeweils zwölf Monate unabhängig von der Besoldungsgruppe auch ab dem Erreichen der Stufe 4. Beispiel 7: Ein Soldat auf Zeit wird zum Ersten des Monats, in dem er das 21. Lebensjahr vollendet, erstmalig ernannt. Durch das Erreichen der Stufe 4 verlängert sich die Erfahrungszeit in der Stufe 4 um 1 Jahr. Nach Ablauf seiner zwölfjährigen Dienstzeit hätte er die Stufe 5 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 9 Monaten erreicht. Stufe 1: 2 Jahre ab Vollendung des 21. Lebensjahres (Dienstzeit: 2 Jahre) Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate (Dienstzeit: 4 Jahre 3 Monate) Stufe 3: 3 Jahre (Dienstzeit: 7 Jahre 3 Monate) Stufe 4: 3 Jahre + 1 Jahr Verlängerung (Dienstzeit: 11 Jahre 3 Monate) Stufe 5: 9 Monate (Dienstzeit: 12 Jahre) 1.2 Zu 82 Absatz 1 Satz 2 BBesG Nach 82 Absatz 1 Satz 2 BBesG bleibt 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG im Übrigen unberührt. Ergibt die Ermittlung der Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens, dass sich die Soldatin oder der Soldat in einem Verlängerungszeitraum nach 27 Absatz 4 Satz 2 oder 3 BBesG befunden hätte, wird die nächsthöhere Stufe ohne eine darin zurückgelegte Erfahrungszeit festgesetzt. Beispiel 8: Eine Soldatin auf Zeit wird zum Ersten des Monats, in dem sie das 20. Lebensjahr vollendet, erstmalig ernannt. Durch das Erreichen der Stufe 4 verlängert sich die Erfahrungszeit in der Stufe 4 um 9 Monate. Nach Ablauf ihrer zwölfjährigen Dienstzeit hätte sie die Stufe 4 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 3 Jahren und 9 Monaten erreicht.

7 SEITE 7 VON 14 Stufe 1: 1 Jahr vor Vollendung des 21. Lebensjahres + 2 Jahre ab Vollendung des 21. Lebensjahres (Dienstzeit: 3 Jahre) Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate (Dienstzeit: 5 Jahre 3 Monate) Stufe 3: 3 Jahre (Dienstzeit: 8 Jahre 3 Monate) Stufe 4: 3 Jahre + 9 Monate Verlängerung (Dienstzeit: 12 Jahre) Bei der Einstellung als Beamtin wird das Grundgehalt der Stufe 5 festgesetzt. Die Stufe 6 kann nach 4 Jahren erreicht werden. 1.3 Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten Neben 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG sind ggf. weitere Zeiten als Erfahrungszeiten nach 28 Absatz 1 BBesG anzuerkennen. Nach 27 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 BBesG sind bei Soldatinnen und Soldaten Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG wie Erfahrungszeiten anzuerkennen, wenn sie nach dem Monat ernannt werden, in dem sie das 21. Lebensjahr vollendet haben. Wegen der Besonderheiten des Soldatenverhältnisses werden Erfahrungszeiten vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten. Bei einer erstmaligen Ernennung in einem höheren Dienstgrad nach Vollendung des 21. Lebensjahres werden nach 27 Absatz 4 Satz 4 BBesG die Stufe und die verbleibende Erfahrungszeit bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des Monats der Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgt wäre. Daher haben Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nur dann einen Einfluss auf die Stufenfestsetzung, wenn die Soldatin oder der Soldat im untersten Dienstgrad ernannt wurde. Beispiel 9: Ein Soldat auf Zeit wird zum Ersten des Monats, in dem er das 22. Lebensjahr vollendet, erstmalig mit dem Dienstgrad Sanitätssoldat (kein höherer Dienstgrad) ernannt (Einstellung). Er weist nach, seinen bei der Einstellung dreijährigen Sohn in der Zeit von dessen Geburt bis zur Einstellung betreut zu haben. Zum Ersten des Monats, in dem er eingestellt wird, wird nach 27 Absatz 4 Satz 1 BBesG die Stufe 1 mit einer darin bereits zurückgelegten Erfahrungszeit von 1 Jahr festgesetzt.

8 SEITE 8 VON 14 Beispiel 10: Eine Soldatin auf Zeit wird zum Ersten des Monats, in dem sie das 22. Lebensjahr vollendet, erstmalig mit dem Dienstgrad Unteroffizier (höherer Dienstgrad) ernannt (Einstellung). Sie weist nach, ihren bei der Einstellung dreijährigen Sohn in der Zeit von dessen Geburt bis zur Einstellung betreut zu haben. Zum Ersten des Monats, in dem sie eingestellt wird, wird nach 27 Absatz 4 Satz 4 BBesG die Stufe 1 mit einer darin bereits zurückgelegten Erfahrungszeit von 1 Jahr festgesetzt. Das folgende ausführliche Beispiel soll der weiteren Veranschaulichung dienen: Beispiel 11: Ehemaliger Soldat auf Zeit geboren am: Dienstzeit: bis Soldat auf Zeit (erreichter Dienstgrad: Hauptmann) Besoldungsgruppe A 8 (Oberfähnrich) erreicht Berufliche Zeiten: bis Ingenieur in der Industrie Beamter auf Probe: technischer Dienst, Laufbahnbefähigung durch Anerkennung von berufsmäßigem Wehrdienst nach 23 Absatz 4 BLV Da der ehemalige Soldat auf Zeit zum Zeitpunkt seiner Ernennung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, spielt der Dienstgrad, in dem er ernannt wurde, keine Rolle. Zum wäre also die Stufe 1 festzusetzen gewesen. Der ehemalige Soldat auf Zeit vollendete am das 21. Lebensjahr. Er hätte somit zum die Stufe 2 erreichen können. Ab dem steht ihm jedoch ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 zu. Somit verlängert sich die Erfahrungszeit in der Stufe 1 und in den folgenden Stufen um jeweils 1 Jahr. Zum Ende des Soldatenverhältnisses auf Zeit am hätte der ehemalige Soldat die Stufe 4 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 7 Monaten erreicht: Stufe 1: 1 Jahr 2 Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres + 2 Jahre ab Vollendung des 21. Lebensjahres + 1 Jahr Verlängerung (Dienstzeit: 4 Jahre 2 Monate) Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate + 1 Jahr Verlängerung (Dienstzeit: 7 Jahre 5 Monate) Stufe 3: 3 Jahre + 1 Jahr Verlängerung (Dienstzeit: 11 Jahre 5 Monate) Stufe 4: 7 Monate (Dienstzeit: 12 Jahre)

9 SEITE 9 VON 14 Außerhalb des Soldatenverhältnisses auf Zeit weist er hauptberufliche Zeiten vom bis als Ingenieur in der Industrie nach. Diese Zeiten (2 Jahre) werden als förderliche Zeiten nach 28 Absatz 1 Satz 3 BBesG in vollem Umfang anerkannt. Weitere Zeiten nach 28 Absatz 1 BBesG werden nicht nachgewiesen. Mit der Ernennung zum Beamten auf Probe mit Wirkung vom ist die Stufe 4 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 2 Jahren und 7 Monaten festzusetzen (Stufe 4 mit 7 Monaten aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit plus 2 Jahre förderliche Zeiten). 2. Zu 82 Absatz 2 BBesG Die Vorschrift regelt die Anerkennung von Erfahrungszeiten nach 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG bei Begründung eines Beamtenverhältnisses von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 21. März Zu 82 Absatz 2 Satz 1 BBesG In diesen Fällen ist von Amts wegen zu prüfen, ob die bisherige Stufenfestsetzung oder die Stufenermittlung nach 82 Absatz 1 BBesG günstiger ist. Es ist also eine Vergleichsberechnung anzustellen. Beispiel 12: Eine Soldatin auf Zeit wurde zum Ersten des Monats, in dem sie das 21. Lebensjahr vollendete, erstmalig ernannt. In ihrer zwölfjährigen Dienstzeit erreichte sie einen Dienstgrad der Besoldungsgruppe A 8. Zum Ende ihrer am endenden Dienstzeit hatte sie die Stufe 6 des bisherigen Grundgehaltssystems erreicht. Daher wäre sie am fiktiv in die Überleitungsstufe zu Stufe 5 übergeleitet worden (siehe Anlage 1a des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2009 D /54 GMBl 2009 S. 643, 666). Mit Begründung des Beamtenverhältnisses am wurde somit das Grundgehalt der Überleitungsstufe zu Stufe 5 gezahlt. Nach der Stufenermittlung des 82 Absatz 1 BBesG hätte sie dagegen bereits die Stufe 5 erreicht:

10 SEITE 10 VON 14 Stufe 1: 2 Jahre ab Vollendung des 21. Lebensjahres (Dienstzeit: 2 Jahre) Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate (Dienstzeit: 4 Jahre 3 Monate) Stufe 3: 3 Jahre (Dienstzeit: 7 Jahre 3 Monate) Stufe 4: 3 Jahre + 1 Jahr Verlängerung (Dienstzeit: 11 Jahre 3 Monate) Stufe 5: 9 Monate (Dienstzeit: 12 Jahre) Daher ist die Stufenermittlung nach 82 Absatz 1 BBesG günstiger. Eine Stufenermittlung nach 82 Absatz 1 BBesG ist auch dann günstiger, wenn sowohl nach der bisherigen Stufenfestsetzung als auch der Stufenermittlung nach 82 Absatz 1 BBesG die gleiche Stufe ermittelt wird, nach 82 Absatz 1 BBesG aber die bis zum nächsten Stufenaufstieg noch zurückzulegende Zeit kürzer ist als nach der bisherigen Stufenfestsetzung. Beispiel 13: Ein Soldat auf Zeit hat abweichend von Beispiel 12 in seiner zwölfjährigen Dienstzeit einen Dienstgrad der Besoldungsgruppe A 7 erreicht. Zum Ende seiner am endenden Dienstzeit hatte er die Stufe 6 des bisherigen Grundgehaltssystems erreicht. Daher wäre er am fiktiv in die Stufe 5 übergeleitet worden. Mit Begründung des Beamtenverhältnisses am wurde somit das Grundgehalt der Stufe 5 gezahlt. Die Stufe 6 wäre nach 4 Jahren ( ) erreicht worden ( 3 Absatz 1 Satz 1 BesÜG). Nach der Stufenermittlung des 82 Absatz 1 BBesG hätte er dagegen in Stufe 5 bereits 9 Monate zurückgelegt. Die Stufe 6 würde daher bereits nach 3 Jahren und 3 Monaten ( ) und somit 9 Monate früher erreicht werden. Daher ist die Stufenermittlung nach 82 Absatz 1 BBesG günstiger. In einigen Fällen kann auch die bisherige Festsetzung günstiger sein. Beispiel 14: Eine Soldatin auf Zeit (geboren am ) wurde zum Ersten des Monats, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendete, erstmalig ernannt. In ihrer zwölfjährigen Dienstzeit, die am endete, erreichte sie einen Dienstgrad der Besoldungsgruppe A 7. Zum Zeitpunkt der Überleitung ( ) hatte sie die Stufe 5 des bisherigen Grundgehaltssystems erreicht und wurde daher in die Überleitungsstufe zu Stufe 5 übergeleitet. Am schied sie mit einem Grundgehalt der Überleitungsstufe zu Stufe 5 aus. Das Grundgehalt der Stufe 5 hätte sie nach 1 Jahr erreicht (Zeitpunkt, zu dem das Grundgehalt im bisherigen Grundgehaltssystem ge-

11 SEITE 11 VON 14 stiegen wäre am hätte sie die Stufe 6 des bisherigen Grundgehaltssystems erreicht). Mit Begründung des Beamtenverhältnisses am wurde das Grundgehalt der Überleitungsstufe zu Stufe 5 gezahlt. Nach der Stufenermittlung des 82 Absatz 1 BBesG hätte sie dagegen die Stufe 4 erreicht: Stufe 1: 2 Jahre vor Vollendung des 21. Lebensjahres + 2 Jahre nach Vollendung des 21. Lebensjahres (Dienstzeit: 4 Jahre) Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate (Dienstzeit: 6 Jahre 3 Monate) Stufe 3: 3 Jahre (Dienstzeit: 9 Jahre 3 Monate) Stufe 4: 2 Jahre 9 Monate (Dienstzeit: 12 Jahre) Daher ist die bisherige Stufenfestsetzung günstiger. Dabei ist unerheblich, dass die Stufe 5 in Beispiel 14 nach der Stufenermittlung des 82 Absatz 1 BBesG bereits eher erreicht worden wäre (nach 3 Monaten statt nach 1 Jahr), weil ansonsten ein Grundgehalt der Stufe 4 und damit ein geringeres Grundgehalt gezahlt werden müsste. Anders ist zu entscheiden, wenn die nächsthöhere Stufe am 1. März 2012 bereits erreicht wurde. Beispiel 15: Abweichend von Beispiel 14 wurde das Beamtenverhältnis am begründet. Nach der bisherigen Stufenfestsetzung könnte das Grundgehalt der Stufe 5 erst nach 1 Jahr (ab ) gezahlt werden. Nach der Stufenermittlung des 82 Absatz 1 BBesG würde die Stufe 5 bereits nach 3 Monaten (ab ) erreicht werden, da von der dreijährigen Laufzeit der Stufe 4 bereits 2 Jahre und 9 Monate zurückgelegt wurden. In diesem Fall ist die Stufenermittlung nach 82 Absatz 1 BBesG günstiger. Die bisherige Stufenfestsetzung ist auch günstiger, wenn sowohl nach der bisherigen Stufenfestsetzung als auch der Stufenermittlung nach 82 Absatz 1 BBesG die gleiche Stufe ermittelt wird, aber nach der bisherigen Stufenfestsetzung die bis zum nächsten Stufenaufstieg noch zurückzulegende Zeit kürzer ist als nach der Stufenermittlung nach 82 Absatz 1 BBesG.

12 SEITE 12 VON 14 Beispiel 16: Ein Soldat auf Zeit (geboren am ) wurde zum Ersten des Monats, in dem er das 21. Lebensjahr vollendete, erstmalig ernannt. In seiner zwölfjährigen Dienstzeit, die am endete, erreichte er einen Dienstgrad der Besoldungsgruppe A 7. Zum Zeitpunkt der Überleitung ( ) hatte er bereits den Dienstgrad der Besoldungsgruppe A 7 und die Stufe 5 des bisherigen Grundgehaltssystems erreicht. Daher wurde er in die Überleitungsstufe zu Stufe 5 übergeleitet. Am schied er daher mit einem Grundgehalt der Stufe 5 aus, das am erreicht wurde (Zeitpunkt, zu dem das Grundgehalt im bisherigen Grundgehaltssystem gestiegen wäre am hätte er die Stufe 6 des bisherigen Grundgehaltssystems erreicht). Das Grundgehalt der Stufe 6 hätte er nach 3 Jahren erreicht. Mit Begründung des Beamtenverhältnisses am wurde das Grundgehalt der Stufe 5 gezahlt. Nach der Stufenermittlung des 82 Absatz 1 BBesG hätte er auch die Stufe 5 erreicht: Stufe 1: 2 Jahre (Dienstzeit: 2 Jahre) Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate (Dienstzeit: 4 Jahre 3 Monate) Stufe 3: 3 Jahre (Dienstzeit: 7 Jahre 3 Monate) Stufe 4: 3 Jahre + 1 Jahr Verlängerung (Dienstzeit: 11 Jahre 3 Monate) Stufe 5: 9 Monate (Dienstzeit: 12 Jahre) Nach der Stufenermittlung des 82 Absatz 1 BBesG könnte die Stufe 6 aber erst nach 3 Jahren und 3 Monaten und damit 3 Monate später erreicht werden. Daher ist die bisherige Stufenfestsetzung günstiger. 2.2 Berücksichtigung weiterer Erfahrungszeiten Für den Vergleich mit der bisherigen Stufenfestsetzung sind neben 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG ggf. weitere Zeiten zu berücksichtigen, die bei der Begründung des Beamtenverhältnisses als Erfahrungszeiten anerkannt wurden. Zudem sind bei der Stufenermittlung nach 82 Absatz 1 BBesG ggf. Kindererziehungs- oder Pflegezeiten zu berücksichtigen (siehe Nummer 1.3).

13 SEITE 13 VON Zu 82 Absatz 2 Satz 2 BBesG Sofern die Vergleichsberechnung ergeben hat, dass die Stufenermittlung nach 82 Absatz 1 BBesG ggf. unter Berücksichtigung weiterer Zeiten günstiger ist als die bisherige Stufenfestsetzung, ist mit Wirkung vom 1. März 2012 eine neue Stufenfestsetzung vorzunehmen. 2.4 Zu 82 Absatz 2 Satz 3 BBesG Sofern die Vergleichsberechnung ergeben hat, dass die ursprüngliche Festsetzung einer Überleitungsstufe günstiger ist als die Stufenermittlung nach 82 Absatz 1 BBesG, ist für die Zahlung des Grundgehaltes die Grundgehaltstabelle des Besoldungsüberleitungsgesetzes (BesÜG) anzuwenden. Zudem gelten für das Erreichen der der Überleitungsstufe dazugehörigen Stufe die Aufstiegsregelungen des 3 Absatz 2 BesÜG. 2.5 Zu 82 Absatz 2 Satz 4 BBesG In den Fällen des 82 Absatz 2 Satz 3 BBesG (siehe Nummer 2.4) wird mit dem Erreichen der der Überleitungsstufe dazugehörigen Stufe das Grundgehalt nach Anlage IV BBesG gezahlt. Hierbei kommt es nicht auf das endgültige Erreichen der Stufe aus einer Überleitungsstufe heraus an, denn die diesbezüglichen Regelungen des 2 Absatz 5 BesÜG sind hier nicht einschlägig. Daher findet 76 Satz 2 und 3 BBesG, der dies für eine Zahlung des Grundgehaltes der Anlage IV BBesG voraussetzt, keine Anwendung.

14 ~ IBundesministerium des Innern W SEITE 14 VON Verfahrenshinweis: Folgende abweichenden Durchführungshinweise werden mit Wirkung vom 22. März 2012 aufgehoben: ~ Ziffer des Rundschreibens des SMI vom 19. Oktober /54 (GM SI 2009 S. 1634, 1644 f.), soweit ehemalige Serufssoldatinnen und Serufssoldaten sowie ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit betroffen sind, deren Soldatenverhältnis vor dem 1. Juli 2009 begann, ~ Rundschreiben des SMI vom 31. März /54 (GMSI 2010, S. 599) und ~ Rundschreiben des SMI vom 15. Oktober /54. Im Auftrag ~.. ~ Christians

Änderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz

Änderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz Berlin, im Juli 2012 Änderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz Am 22. März 2012 ist das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Mehr

Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)

Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) BesÜG Ausfertigungsdatum: 05.02.2009 Vollzitat: "Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das letzt durch Artikel 5 des Gesetzes

Mehr

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

I. Bestandsfälle, d.h. Maßnahme i.s. des 1 UmzugsTV erfolgte vor dem 1. Oktober 2005:

I. Bestandsfälle, d.h. Maßnahme i.s. des 1 UmzugsTV erfolgte vor dem 1. Oktober 2005: POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin TEL

Mehr

Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des BSZG im Bereich des Beamtenversorgungsrechts gebe ich folgende Hinweise:

Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des BSZG im Bereich des Beamtenversorgungsrechts gebe ich folgende Hinweise: POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank nachrichtlich: Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörden HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Referat I 2 Stand: 17. Februar 2016

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Referat I 2 Stand: 17. Februar 2016 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Referat I 2 Stand: 17. Februar 2016 Informationen zu den ergänzenden Regelungen der Überleitung vom alten in das neue Grundgehaltssystem der Beamtinnen und

Mehr

Inhalt: 1. Aufstieg nach Leistung und Erfahrung im Grundgehalt. 2. Grundgehaltstabellen ab 1. Juli 2009 mit acht Erfahrungsstufen

Inhalt: 1. Aufstieg nach Leistung und Erfahrung im Grundgehalt. 2. Grundgehaltstabellen ab 1. Juli 2009 mit acht Erfahrungsstufen Modul 2: Besoldungsrecht Inhalt: 1. Aufstieg nach Leistung und Erfahrung im Grundgehalt 2. Grundgehaltstabellen ab 1. Juli 2009 mit acht Erfahrungsstufen 3. Überleitung in die neuen Gehaltstabellen zum

Mehr

Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben.

Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4664/4655 FAX

Mehr

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Neufestsetzung der Erfahrungsstufen Antrag stellen bis 31.12.2016 AuB Besoldung Rechtsgrundlagen 2016.36 Der Gesetzgeber

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Nach Artikel 17 Abs. 7 DNeuG sind am 1. Juli 2009 weitere Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes in Kraft getreten (s. Anhang).

Nach Artikel 17 Abs. 7 DNeuG sind am 1. Juli 2009 weitere Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes in Kraft getreten (s. Anhang). Bundesministerium des Innern POSTANSCHRIFT Bundesminislerium des Innem, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin Deutsche Bundesbank TEL

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVöD-BT-V vom 24. November 2009 und Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV Beschäftigte Ausland vom 24.

Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVöD-BT-V vom 24. November 2009 und Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV Beschäftigte Ausland vom 24. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

(Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung) Inhalt:

(Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung) Inhalt: An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 22.05.2014 R u n d s c

Mehr

Neues Besoldungsrecht für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter Die Änderungen zum 1. August 2011

Neues Besoldungsrecht für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter Die Änderungen zum 1. August 2011 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin, im Juli 2011 Neues Besoldungsrecht für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter Die Änderungen m 1. August 2011 Ab dem 1. August 2011 gelten

Mehr

Oberste Bundesbehörden. nachrichtlich. Vereinigungen und Verbände. Abteilungen Z und B im Hause

Oberste Bundesbehörden. nachrichtlich. Vereinigungen und Verbände. Abteilungen Z und B im Hause POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden nachrichtlich Vereinigungen und Verbände Abteilungen Z und B im Hause HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Runderlass des Finanzministeriums B IV C 4. vom 19. Dezember 2016

Runderlass des Finanzministeriums B IV C 4. vom 19. Dezember 2016 20320 Änderungen im Besoldungsrecht durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2016 Durchführungshinweise zu 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes Runderlass des Finanzministeriums B

Mehr

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Referat I 2 Stand: 16. Februar 2016

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Referat I 2 Stand: 16. Februar 2016 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Referat I 2 Stand: 16. Februar 2016 Informationen zu den ergänzenden Regelungen der ng vom alten in das neue Grundgehaltssystem der Beamtinnen und Beamten

Mehr

1. Vorzimmerkräfte der Minister und der (Parlamentarischen) Staatssekretäre:

1. Vorzimmerkräfte der Minister und der (Parlamentarischen) Staatssekretäre: POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Überleitung am 1. März Besoldungsordnung A (in der Fassung des HBesVAnpG vom 14. Juli 2016)

Überleitung am 1. März Besoldungsordnung A (in der Fassung des HBesVAnpG vom 14. Juli 2016) Seite 1 von 9 Überleitung am 1. März 2014 - Besoldungsordnung A (in der Fassung des HBesVAnpG vom 14. Juli 2016) Vorbemerkungen 1. Einschlägig für die Überleitung sind die Verhältnisse im Februar 2014.

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen AuB Besoldung Rechtsgrundlagen Neufestsetzung der Erfahrungsstufen Antrag stellen bis 31.12.2016 Der Gesetzgeber

Mehr

Dieser Ausdruck unterliegt nicht dem Änderungsdienst!

Dieser Ausdruck unterliegt nicht dem Änderungsdienst! 8.1 Textmuster 1 bis 14 Muster 1 für die Berufung in ein Dienstverhältnis (Nummer 101 Buchstabe a) berufe ich in das Dienstverhältnis Muster 2 für die Umwandlung eines Dienstverhältnisses (Nummer 101 Buchstabe

Mehr

Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG)

Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG) Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG) SKPersStruktAnpG Ausfertigungsdatum: 21.07.2012 Vollzitat: "Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz

Mehr

Neues Besoldungsrecht in Hessen ab Beispiele

Neues Besoldungsrecht in Hessen ab Beispiele Neues Besoldungsrecht in Hessen ab 01.03.2014 Beispiele für die Überleitung von BBesG in HBesG nach den Regelungen des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes Februar 2014 Frankfurt

Mehr

Beigefügt übersende ich einen Abdruck meines Rundschreibens vom 3. Juni 2014, Az.: D /41#10 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Beigefügt übersende ich einen Abdruck meines Rundschreibens vom 3. Juni 2014, Az.: D /41#10 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Fachhochschule des Bundes

Mehr

Der Personalrat informiert

Der Personalrat informiert Der Personalrat informiert 15.12.2016 Wichtige Information für alle Beamtinnen und Beamten! Ergänzung zum Personalratsinfo vom 05.12.2016 Antrag auf Anrechnung von Vorzeiten auf die Erfahrungsstufe (bitte

Mehr

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET

Mehr

Anlage 1: Abdruck des Wortlauts des bisher nicht veröffentlichten Erlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.

Anlage 1: Abdruck des Wortlauts des bisher nicht veröffentlichten Erlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Anlage 1: Abdruck des Wortlauts des bisher nicht veröffentlichten Erlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2013: Änderungen im Besoldungsrecht durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz

Mehr

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben:

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin.

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin

Mehr

Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum -

Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Besoldung BEARBEITUNG D 2.1 DATUM 13.08.2010 Inhalt 1. Was versteht man unter Besoldung? 2. In welchem Abstand

Mehr

Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz.

Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Fachhochschule

Mehr

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Behalten eingegliederte Soldaten und Tarifbeschäftigte ihre bis dahin erworbenen Erfahrungsstufen?

Behalten eingegliederte Soldaten und Tarifbeschäftigte ihre bis dahin erworbenen Erfahrungsstufen? Behalten eingegliederte Soldaten und Tarifbeschäftigte ihre bis dahin erworbenen Erfahrungsstufen? Durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wurde das in Landesrecht übergeleitete

Mehr

Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro)

Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) Anlage 5 (Anlage IV des BBesG) 1. Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe Grundgehalt Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 2 2 016,16 2 061,30 2 107,65 2 142,39 2 178,29

Mehr

Merkblatt zur Gewährung von Altersgeld. Merkblatt Altersgeld. Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Altersgeld?

Merkblatt zur Gewährung von Altersgeld. Merkblatt Altersgeld. Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Altersgeld? Merkblatt zur Gewährung von Altersgeld Aufgrund der Einführung der Trennung der Altersicherungssysteme durch das Dienstrechtsreformgesetz besteht seit 1.Januar 2011 die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamten,

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin nachrichtlich: Vereinigungen

Mehr

Die bestehende Schriftformklausel wird durch eine Schriftformklausel nur für Nebenabreden ersetzt.

Die bestehende Schriftformklausel wird durch eine Schriftformklausel nur für Nebenabreden ersetzt. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL FAX Betreff: Musterarbeitsverträge

Mehr

1. Konferenzdolmetscherinnen und Konferenzdolmetscher Eingruppierungen von nach dem 1. Oktober 2005 in VergGr. III des Teils III Abschnitt A

1. Konferenzdolmetscherinnen und Konferenzdolmetscher Eingruppierungen von nach dem 1. Oktober 2005 in VergGr. III des Teils III Abschnitt A POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Universität zu Köln. Der Rektor Der Kanzler. Information für alle. Beamtinnen und Beamten. der Hochschule. Köln,

Universität zu Köln. Der Rektor Der Kanzler. Information für alle. Beamtinnen und Beamten. der Hochschule. Köln, Universität zu Köln Universität zu Köln Albertus-Magnus-Platz 50923 Köln Information für alle Beamtinnen und Beamten der Hochschule Der Rektor Der Kanzler Abteilung 41 Personalhaushalt und Personalangelegenheiten

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Haus - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT FAX BEARBEITET VON

Mehr

Neues Besoldungsrecht Die Änderungen zum 1. Juli 2009

Neues Besoldungsrecht Die Änderungen zum 1. Juli 2009 Berlin, im Juni 2009 Neues Besoldungsrecht Die Änderungen m 1. Juli 2009 Ab 1. Juli 2009 gelten neue Besoldungstabellen. Sie sind durch das Gesetz r Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

vom 2. August 2011 Az.: /11

vom 2. August 2011 Az.: /11 Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zu den Änderungstarifverträgen Nr. 3 vom 10. März 2011 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zum Tarifvertrag

Mehr

Dienstrechtreform in Hessen steht kurz bevor Überleitung erfolgt zum 1. März 2014 für Beamt/innen und Versorgungsempfänger/innen

Dienstrechtreform in Hessen steht kurz bevor Überleitung erfolgt zum 1. März 2014 für Beamt/innen und Versorgungsempfänger/innen dbb Hessen Eschersheimer Landstr. 162 60322 Frankfurt a. M. An die unmittelbaren Mitgliedsgewerkschaften/-verbände mittelbaren Mitgliedsgewerkschaften/-verbände Bezirks- und Kreisverbände Landesvorstand

Mehr

I. Allgemeines. 2. Das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht

I. Allgemeines. 2. Das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht Bundesministerium POSTANSCHRIFT Bundesministerium, 11014 Bet1in Oberste Bundesbehörden HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin Deutsche Bundesbank Abteilungen Z und B - im Hause- Nur per E-Mail POSTANSCHRIFT

Mehr

Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Synopse. Art. 9 Art.

Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Synopse. Art. 9 Art. Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 Synopse bis 31.03.2018 (Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 [GVBl.

Mehr

32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier

32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier 32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier vom 18. Januar 2008 (KA 2008

Mehr

Bekanntmachung nach 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes

Bekanntmachung nach 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Bekanntmachung nach 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes BBesG 78Abs2Bek Ausfertigungsdatum: 12.01.2016 Vollzitat: "Bekanntmachung nach 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 12. Januar 2016

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

P e r s o n a l a m t

P e r s o n a l a m t Senat der Freien und Hansestadt Hamburg P e r s o n a l a m t Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof der Freien und Hansestadt

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014

Mehr

Besoldungs- und Versorgungsleistungen für Beamte, Soldaten und Richter in Lebenspartnerschaften

Besoldungs- und Versorgungsleistungen für Beamte, Soldaten und Richter in Lebenspartnerschaften .-. Bundesministerium.,A 'Freiheit. Einheit POSTANSCHRIFT Bundesminislenum, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin Deutsche Bundesbank

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

Stand: Februar 2019 Seite 1 von 5

Stand: Februar 2019 Seite 1 von 5 Allgemeine Informationen zur Versetzung in den Ruhestand und zur Berechnung des Ruhegehaltes Der Ruhestandsbeginn Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand trifft nicht Performa Nord als Versorgungsfestsetzungsstelle,

Mehr

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben:

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON

Mehr

ABDRUCK. Per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

ABDRUCK. Per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin ABDRUCK POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Im Auftrag Heel. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B im Hause. nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Im Auftrag Heel. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B im Hause. nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B im Hause nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit

Mehr

Landesverwaltungsamt Berlin Zentraler Personalservice

Landesverwaltungsamt Berlin Zentraler Personalservice Landesverwaltungsamt Berlin Zentraler Personalservice Landesverwaltungsamt Berlin 10702 Berlin (Postanschrift) Verwaltung des Abgeordnetenhauses I BL Bln BDI ZB-AV LStU AS RBm Skzl ZD 1 / ZD 11 RBm Kulturelle

Mehr

auf Versicherungsverhältnisse nach dem ATV

auf Versicherungsverhältnisse nach dem ATV Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014

Mehr

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Bundesrat Drucksache 8/12 BRFuss 20.01.12 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages In Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2411 17. Wahlperiode 12-03-22 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Mehr

Kirchengesetz zur Reform des Besoldungs- und Versorgungsrechts [Auszug]

Kirchengesetz zur Reform des Besoldungs- und Versorgungsrechts [Auszug] Zustimmungs- und Ausführungsgesetz zum BVG-EKD AGBVG 5.501 Kirchengesetz zur Reform des Besoldungs- und Versorgungsrechts [Auszug] Vom 20. Mai 2015 (GVM 2015 Nr. 1 S. 84) Artikel 1 Artikel 2 Inhaltsübersicht

Mehr

Impressum: Rechnungshof Rheinland-Pfalz Gerhart-Hauptmann-Straße Speyer

Impressum: Rechnungshof Rheinland-Pfalz Gerhart-Hauptmann-Straße Speyer Auszug aus dem Jahresbericht 2017 Nr. 6 Festsetzung vom beruflichen Erfahrungszeiten für Beamte - uneinheitliche und teils fehlerhafte Anwendung des neuen Besoldungsrechts - Impressum: Rechnungshof Rheinland-Pfalz

Mehr

ABDRUCK. Anliegendes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Juni übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

ABDRUCK. Anliegendes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Juni übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin ABDRUCK POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Aktenzeichen: AZ ZI /1#5 Berlin, 5. August 2014 Seite 1 von 2 Anlage: 1

Aktenzeichen: AZ ZI /1#5 Berlin, 5. August 2014 Seite 1 von 2 Anlage: 1 Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Fachhochschule des Bundes

Mehr

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L)

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Beschluss der Bistums KODA vom.05.207 schwarz: blaugrau: eigenständige Regelung

Mehr

SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende

SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: 0.0.208) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen in der Diözese Rottenburg Stuttgart (SR EntgO

Mehr

Im Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Im Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

2. Bundesbesoldungsordnung B

2. Bundesbesoldungsordnung B (Anlage IV des BBesG) 1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehalt Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 2 1 870,80 1 912,70 1 955,72 1 987,96 2 021,30 2 054,62 2 087,94 2 121,26

Mehr

2. Bundesbesoldungsordnung B

2. Bundesbesoldungsordnung B (Anlage IV des BBesG) 1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehalt Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 2 1 830,31 1 871,30 1 913,40 1 944,95 1 977,57 2 010,18 2 042,77 2 075,38

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause -

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4655 FAX +49(0)30

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 mit Einarbeitung

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2621 18. Wahlperiode 14.01.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Angleichung der Regelaltersgrenze von Ministern an Beamte Drucksache 18/2621

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

Besoldung 2010. Das neue Besoldungsrecht in Hamburg. Kurzeinführung zum Überleitungsrecht für vorhandene Beamtinnen und Beamte

Besoldung 2010. Das neue Besoldungsrecht in Hamburg. Kurzeinführung zum Überleitungsrecht für vorhandene Beamtinnen und Beamte GEW Landesverband Hamburg Besoldung 2010 Das neue Besoldungsrecht in Hamburg Kurzeinführung zum Überleitungsrecht für vorhandene Beamtinnen und Beamte GEW Landesverband Hamburg - Rothenbaumchaussee 15-20148

Mehr

A. Klagemuster Bund. Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Telefon, Name Datum. K l a g e

A. Klagemuster Bund. Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Telefon, Name Datum. K l a g e A. Klagemuster Bund Verwaltungsgericht (zuständiges Verwaltungsgericht siehe Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruchsbescheid).... Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Telefon,

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: 11 TVÜ-Bund, Besitzstandszulage für kinderbezogene

Mehr

Besoldungsrecht des Bundes und der Länder

Besoldungsrecht des Bundes und der Länder edition moll Besoldungsrecht des Bundes und der Länder von Dr. Martin Hillebrecht, Uta Kiedrowski, Dr. Kerstin Löhr, Maik Polte, Dr. Kai Schollendorf, Dr. Stefan Werres Grundwerk mit 102. Ergänzungslieferung

Mehr

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3372. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3372. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 21.11.2006 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Berichterstatter: Abg. Klaus-Peter Bachmann (SPD) (Es ist

Mehr

Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG)

Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG) Bundesrat Drucksache 351/12 BRFuss 15.06.12 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages V Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG) Der Deutsche Bundestag

Mehr

Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Besoldungsrecht und Kindergeldrecht. Lösungshinweis

Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Besoldungsrecht und Kindergeldrecht. Lösungshinweis Freistaat Bayern Qualifikationsprüfung 2017 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Besoldungsrecht

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause. nachrichtlich Vereinigungen und Verbände

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause. nachrichtlich Vereinigungen und Verbände Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause nachrichtlich Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin

Mehr

Besoldungsrecht Bemessung des Grundgehalts nach Erfahrungsstufen:

Besoldungsrecht Bemessung des Grundgehalts nach Erfahrungsstufen: Besoldungsrecht Bemessung des Grundgehalts nach Erfahrungsstufen: Besoldung ist ein Begriff des Beamtenrechts. Der Anspruch auf Besoldung entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung zum Beamten/zur Beamtin

Mehr

Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKDAGBVG-EKD 4.2.1

Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKDAGBVG-EKD 4.2.1 Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKDAGBVG-EKD 4.2.1 Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (Ausführungsgesetz

Mehr

A. Allgemeines. - 69g BeamtVG (Überleitung), - 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (Einbaufaktor), - 50f BeamtVG (Abzug für Pflegeleistungen).

A. Allgemeines. - 69g BeamtVG (Überleitung), - 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (Einbaufaktor), - 50f BeamtVG (Abzug für Pflegeleistungen). POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin TEL +49 (0)30 18 681-0 FAX +49

Mehr

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA)

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Verordnung vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch VO vom 29. Oktober 2003 (GVBl. LSA S.

Mehr

Der Verteidigungsausschuss möge beschließen, den Gesetzentwurf wie folgt zu ändern:

Der Verteidigungsausschuss möge beschließen, den Gesetzentwurf wie folgt zu ändern: SPD-Fraktion Deutscher Bundestag 17(12)924 22.05.2012-17/3014 des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform- Begleitgesetz BwRefBeglG),

Mehr