A. Allgemeines. - 69g BeamtVG (Überleitung), - 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (Einbaufaktor), - 50f BeamtVG (Abzug für Pflegeleistungen).
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- Maike Dunkle
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1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin TEL +49 (0) FAX +49 (0) BEARBEITET VON Referat D 4 D4@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 26. Mai 2009 AZ D /9 BETREFF Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) HIER Allgemeine Durchführungshinweise zu den am 1. Juli 2009 in Kraft tretenden Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung der zum 1. Juli 2009 in Kraft tretenden Änderungen im Bereich des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) gebe ich folgende Hinweise, die auch im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden: A. Allgemeines Zum 1. Juli 2009 treten folgende Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes in Kraft, die durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geändert bzw. neu eingefügt worden sind: - 69g BeamtVG (Überleitung), - 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (Einbaufaktor), - 50f BeamtVG (Abzug für Pflegeleistungen). ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
2 SEITE 2 VON 10 Mit den versorgungsrechtlichen Vorschriften zur Überleitung ( 69g BeamtVG) werden die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes in das neue System der Besoldung des Bundes übergeleitet, das ab 1. Juli 2009 gilt. Mit dem Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge für die aktiven Beamtinnen und Beamten werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die den Versorgungsbezügen zugrunde liegen, um 2,5 Prozent erhöht. Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen aufsteigende Grundgehälter zugrunde liegen, werden betragsmäßig in die ab 1. Juli 2009 geltenden Stufen der neuen Grundgehaltstabellen übergeleitet. Dafür werden das bisherige Grundgehalt und die ggf. zustehende allgemeine Stellenzulage jeweils um 2,5 Prozent erhöht, zusammengefasst und den neuen Tabellenbeträgen gegenübergestellt. Enthält die neue Grundgehaltstabelle keinen identischen Betrag, wird der Betrag des Grundgehalts der neuen Tabelle zugrunde gelegt, der unmittelbar unter dem zusammengefassten Betrag liegt. Der Differenzbetrag wird als dynamischer, ruhegehaltfähiger Überleitungsbetrag gewährt. Dazu im Einzelnen unter Abschnitt B und C. Durch den Einbau der Sonderzahlung des Bundes für aktive Beamtinnen und Beamte würden sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Versorgungsrechts um 2,5 Prozent erhöhen. Die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wird an die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes jedoch nur in einem Umfang weitergegeben, der der bisherigen Sonderzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes (BSZG) entspricht. Das erfolgt durch einen Faktor in 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge anzuwenden ist. Dazu im Einzelnen unter Abschnitt D. Der Abzug für Pflegeleistungen, der bisher nach 4a BSZG durch Kürzung der jährlichen Sonderzahlung erfolgte, wird in einer eigenständigen Regelung des Beamtenversorgungsgesetzes als Abzug von den monatlichen Versorgungsbezügen fortgeführt ( 50f BeamtVG). Dazu im Einzelnen unter Abschnitt E.
3 SEITE 3 VON 10 B. Überleitung der vor dem 1. Juli 2009 eingetretenen Versorgungsfälle in die neue Besoldungsstruktur ( 69g Abs. 1 BeamtVG) I. Grundgehalt 1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit aufsteigenden Grundgehältern Die Überleitung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit aufsteigenden Grundgehältern (Bundesbesoldungsordnung A sowie Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Bundesbesoldungsordnung R), erfolgt innerhalb der der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde liegenden Besoldungsgruppe betragsmäßig in die neuen Stufen (nicht Überleitungsstufen) der neuen Grundgehaltstabellen. Dazu wird zunächst das für Juni 2009 zustehende Grundgehalt und ggf. die zustehende allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes (jeweils) um 2,5 Prozent erhöht. Dieser Betrag bzw. die Summe dieser beiden Beträge ist kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden. Die allgemeine Stellenzulage geht als gesonderter Bezügebestandteil im Grundgehalt auf und verliert ihre Eigenschaft als gesonderter ruhegehaltfähiger Dienstbezug. Der nach Einbau und Rundung ermittelte Gesamtbetrag ist den neuen, ab 1. Juli 2009 geltenden Grundgehältern der Besoldungsgruppe gegenübergestellt, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. a) Direkte Überleitung in die neue Stufe Enthält die ab 1. Juli 2009 geltende Grundgehaltstabelle in der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, einen gleich hohen Betrag, wird dieser Betrag ab dem 1. Juli 2009 den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen als Grundgehalt zugrunde gelegt. Die zu diesem Grundgehalt innerhalb der Besoldungsgruppe gehörende Stufenzahl ist ab 1. Juli 2009 die maßgebende (neue) Stufe.
4 SEITE 4 VON 10 Beispiel: BesGr. A 9 (mittlerer Dienst), bisher Stufe 11, künftig (neue) Stufe 8 Juni 2009 (Stufe 11) erhöht um 2,5 % Juli 2009 (Stufe 8) Grundgehalt (alt) 2.738, ,95 allg. Stellenzulage 67,92 69,62 Summe 2.876,57 Rundung 2.877,00 * Zuordnung 2.877,00 ** Grundgehalt (neu) 2.877,00 * kaufmännisch auf volle Euro gerundet ** aus der neuen Grundgehaltstabelle zugeordneter Betrag b) Überleitung mit Überleitungsbetrag Enthält die ab 1. Juli 2009 geltende Grundgehaltstabelle innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, keinen identischen Betrag, ist als Betrag des Grundgehaltes den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen dasjenige (neue) Grundgehalt zugrunde zu legen, dessen Betrag innerhalb dieser Besoldungsgruppe unmittelbar unter dem ermittelten Gesamtbetrag liegt. Die zu diesem Grundgehalt gehörende Stufenzahl ist ab 1. Juli 2009 die maßgebende (neue) Stufe. Der Differenzbetrag zwischen dem höheren, nach Einbau und Rundung ermittelten Gesamtbetrag und dem niedrigeren, zugeordneten Grundgehalt wird durch einen ruhegehaltfähigen Überleitungsbetrag ausgeglichen. Der Überleitungsbetrag nimmt an den allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach 70 BeamtVG teil.
5 SEITE 5 VON 10 Beispiel: BesGr. A 13, bisher Stufe 10, künftig (neue) Stufe 6, mit Überleitungsbetrag Juni 2009 (Stufe 10) erhöht um 2,5 % Juli 2009 (Stufe 6) Grundgehalt (alt) 4.007, ,15 allg. Stellenzulage 75,49 77,38 Summe 4.185,53 Rundung 4.186,00 * Zuordnung 4.160,00 ** Grundgehalt (neu) 4.160,00 Überleitungsbetrag 26,00 Zusammen 4.186,00 * kaufmännisch auf volle Euro gerundet ** aus der neuen Grundgehaltstabelle zugeordneter Betrag c) Besonderheiten Die in der ab 1. Juli 2009 geltenden Grundgehaltstabelle enthaltenen Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 (mittlerer Dienst) und der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 (gehobener Dienst) werden um die zur Grundgehaltstabelle ausgewiesenen Erhöhungsbeträge centgenau erhöht. Diese Erhöhungsbeträge entstehen dadurch, dass in die ab 1. Juli 2009 geltende Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen A 5 und A 6 das bisherige Grundgehalt der Ämter des einfachen Dienstes eingeflossen ist, das heißt ohne allgemeine Stellenzulage. Für die Besoldungsgruppen A 9 und A 10 ist in die neue Grundgehaltstabelle die allgemeine Stellenzulage für den mittleren Dienst eingeflossen, nicht jedoch die für den gehobenen Dienst höhere allgemeine Stellenzulage. Enthält die ab 1. Juli 2009 geltende Grundgehaltstabelle weder einen identischen noch einen niedrigeren Betrag, werden das bisherige Grundgehalt und ggf. die allgemeine Stellenzulage jeweils um 2,5 Prozent erhöht, betragsmäßig zusammengefasst und kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet als neues Grundgehalt den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde gelegt.
6 SEITE 6 VON Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit festen Grundgehältern Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen Grundgehälter aus den Besoldungsordnungen B, C und W sowie den Besoldungsgruppen R 3 bis R 10 der Bundesbesoldungsordnung R zugrunde liegen, erfolgt eine Erhöhung dieser Grundgehälter um 2,5 Prozent (sog. Einbau der Sonderzahlung). Die neuen Grundgehälter sind aus den entsprechenden Bundesbesoldungstabellen zu entnehmen. II. Weitere ruhegehaltfähige Dienstbezüge, kinderbezogener Anteil des Familienzuschlags, in festen Beträgen festgesetzte Versorgungsbezüge Die den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden weiteren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Familienzuschlag der Stufe 1, im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnete sonstige Dienstbezüge, im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnete Leistungsbezüge, Anpassungszuschläge, Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes vom 15. April 1970), der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags sowie die Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden centgenau um 2,5 Prozent erhöht (sog. Einbau der Sonderzahlung). Die erhöhten Beträge für den Familienzuschlag der Stufe 1, der den Versorgungsbezügen zugrunde liegt, sowie für den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags ergeben sich aus der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 1. Juli Die erhöhten Beträge für die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichneten sonstigen Dienstbezüge ergeben sich aus der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 1. Juli C. Nach 30. Juni 2009 eintretende Versorgungsfälle ( 69g Abs. 2 BeamtVG) I. Versorgungsfälle aus Überleitungsstufen der neuen Besoldungsstruktur Für Beamtinnen und Beamte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach der neuen Besoldungsstruktur in den Ruhestand treten oder versetzt werden, ist das Grundgehalt der Stufe ruhegehaltfähig, die unmittelbar unter der zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der zugeordneten Überleitungsstufe und dem Betrag der darunter liegenden Stufe wird ein Überleitungsbetrag gewährt. Der Überleitungs-
7 SEITE 7 VON 10 betrag ist ein ruhegehaltfähiger Dienstbezug und wird bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezügen nach 70 BeamtVG entsprechend angepasst. II. Versorgungsbezüge in festen Beträgen Für Versorgungsbezüge, die auf der Grundlage des Abschnitts XIII des Beamtenversorgungsgesetzes in festen Beträgen festgesetzt werden, erfolgt eine Erhöhung centgenau um 2,5 Prozent (sog. Einbau der Sonderzahlung). D. Einbaufaktor ( 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) Durch den Einbau der Sonderzahlung für die aktiven Beamtinnen und Beamten des Bundes in die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhöhen sich diese um 2,5 Prozent. Da mit dem Einbau der Sonderzahlung insgesamt keine Erhöhung der Versorgungsbezüge erfolgen soll, wurde die versorgungsrechtliche Regelung zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen um einen Einbaufaktor erweitert. Der Einbaufaktor stellt sicher, dass die bisherigen versorgungsrechtlichen Maßgaben des Bundessonderzahlungsgesetzes zu der gegenüber der Besoldung geringeren Höhe der Sonderzahlung (2,085 Prozent der Jahresbezüge) und zu der im Gegensatz zur Besoldung nicht erfolgenden Dynamisierung der jährlichen Sonderzahlung im Rahmen des Einbaus in die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beachtet werden. Der Einbaufaktor ist insgesamt auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowohl in Bestandsfällen als auch in neu eintretenden Versorgungsfällen anzuwenden. Dies erfolgt vor der Anwendung des Anpassungsfaktors nach 69e Abs. 3 BeamtVG.
8 SEITE 8 VON 10 Beispiel: (Stand: 1. Juli 2009, BesGr. A 9 (mittlerer Dienst), verh., neue Stufe 8) Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge Euro Grundgehalt (neu) 2.877,00 + Familienzuschlag 114,38 + Strukturausgleich (fiktiv) 10,00 + Anpassungszuschlag (fiktiv) 25,00 Summe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge 3.026,38 x Einbaufaktor 0,9951 ( 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) 3.011,55 x 6. Anpassungsfaktor 0,96750 ( 69e Abs. 3 BeamtVG) 2.913,67 der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legende ruhegehaltfähige Dienstbezüge 2.913,67 Der Einbaufaktor ist auch auf den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags sowie die Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, anzuwenden. E. Abzug für Pflegeleistungen ( 50f BeamtVG) Nach 50f BeamtVG vermindern sich vor dem Hintergrund des Einbaus der jährlichen Sonderzahlung die monatlich zu zahlenden Versorgungsbezüge aller Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes um einen Abzug für Pflegeleistungen. Die Vorschrift übernimmt damit den Regelungsinhalt des 4a BSZG, durch den bisher der Abzug für Pflegeleistungen von der jährlich zu zahlenden Sonderzahlung erfolgte. I. Berechnung des Verminderungsbetrages Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung nach 55 Abs. 1 SGB XI beträgt ab 1. Juli ,95 Prozent. Nach 50f BeamtVG vermindert sich der Betrag der monatlich zu zahlenden Versorgungsbezüge um den hälftigen Prozentsatz nach 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Dementsprechend verringern sich die in 50f Satz 2 BeamtVG aufgeführten Versorgungsbezüge ab 1. Juli 2009 um 0,975 Prozent pro Monat nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften.
9 SEITE 9 VON 10 Beispiel: (Stand: 1. Juli 2009, BesGr. A 9 (mittlerer Dienst), neue Stufe 8, ohne FamZ, Höchstruhegehaltssatz) Berechnung des Abzugs für Pflegeleistungen Euro Ruhegehalt 2.077,40 Abzug für Pflege (0,975 Prozent; 50f Satz 1 BeamtVG) 20,25 höchstens ( 50f Satz 3 BeamtVG) 35,83 vermindertes Ruhegehalt 2.057,15 II. Begrenzung des Verminderungsbetrages nach 50f Satz 3 BeamtVG Bei den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern des Bundes wird die Verminderung der zu zahlenden Versorgungsbezüge auf den hälftigen Beitragsanteil zur Pflegeversicherung (derzeit 0,975 Prozent) des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (derzeit Euro jährlich, d.h Euro monatlich) begrenzt; das sind derzeit monatlich 35,83 Euro. Beispiel: (Stand: 1. Juli 2009, BesGr. A 16 (höherer Dienst), neue Stufe 8, ohne FamZ, Höchstruhegehaltssatz) Begrenzung des Abzugs für Pflegeleistungen Euro Ruhegehalt 4.338,92 Abzug für Pflege (0,975 Prozent; 50f Satz 1 BeamtVG) 42,30 höchstens ( 50f Satz 3 BeamtVG) 35,83 vermindertes Ruhegehalt 4.303,09 III. Auskünfte an die Familiengerichte in Versorgungsausgleichsverfahren Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Juli 2008 XII ZB 80/06 - entschieden, dass die Verminderung der Sonderzahlung um den Abzug für Pflegeleistungen zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungs-bezüge führt und deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Diese Entscheidung ist, da die Regelung des 50f BeamtVG nicht zu einer materiell-rechtlichen Änderung beim
10 SEITE 10 VON 10 Abzug für Pflegeleistungen geführt hat, auch weiterhin bei Auskünften an die Familiengerichte sowie in laufenden Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen. F. Ruhensvorschriften ( BeamtVG) I. Überleitung Im Rahmen der Berechung der Höchstgrenzen sind allein die in der neuen Besoldungstabelle ausgewiesenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu berücksichtigen (ohne Überleitungsbetrag). II. Einbaufaktor Die Höchstgrenzen nach 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BeamtVG berechnen sich auf der Grundlage der unverminderten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der sonstigen Höchstgrenzen nach 53 Abs. 2 Nr. 3, 54 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 2 Satz 1 und 56 Abs. 2 BeamtVG ist der Einbaufaktor zu berücksichtigen. Im Auftrag Dr. Kiel
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