Gesetz- und Verordnungsblatt
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- Norbert Geiger
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1 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2007 Ausgegeben zu Erfurt, den 16. August 2007 Nr Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften über die Umweltprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen Thüringer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Thüringer EVTZ-Zuständigkeitsverordnung) Thüringer Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten (ThürWasBauPVO) Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich (ThürWoGZVO) Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts der Fachberufe im Gesundheitswesen Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Flurneuordnungsbehörden Verordnung über zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach 60 Abs. 6 des Thüringer Hochschulgesetzes Thüringer Verordnung zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung Thüringer Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Jagdwesens... Inhalt Seite Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften über die Umweltprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen *) Vom 20. Juli 2007 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz -ThürUVPG-) **) 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen 1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, 2. das Ergebnis a) der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, b) der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt wird. 2 Begriffsbestimmungen (1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst. (2) Ein Vorhaben ist 1. nach Maßgabe der Anlage 1 a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie der Umsetzung von Artikel 2 und 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17). **) Artikel 1 dient darüber hinaus der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juli 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5).
2 86 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen b) der Bau einer sonstigen Anlage, c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme, 2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung, a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, c) der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme. (3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind 1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellung und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, 2. Entscheidungen im vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind, 3. Beschlüsse nach 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen. (4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verpflichtet ist. Ausgenommen sind Finanz- und Haushaltspläne und -programme sowie Pläne und Programme des Landes, die ausschließlich dem Katastrophenschutz dienen. (6) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten. 3 Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften (1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Soweit eine Einzelfallprüfung bei Vorhaben der Anlage 1 vorgenommen wird, sind die Kriterien der Anlage 2 ganz (allgemeine Vorprüfung) oder teilweise (standortbezogene Vorprüfung) anzuwenden. (2) Dieses Gesetz gilt ferner für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen, 1. die a) in der Anlage 3 unter der Nummer 1 aufgeführt sind, b) in der Anlage 3 unter der Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen, 2. die einer Verträglichkeitsprüfung nach 26 b des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) unterliegen oder 3. die nicht unter die Nummern 1 oder 2 fallen, die aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer überschlägigen Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (sonstige Pläne und Programme). (3) Werden Pläne und Programme nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine überschlägige Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. (4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften 1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können, und solche herauszunehmen, bei denen dies nicht zu erwarten ist, 2. Kriterien für die Einschätzung, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind, in Anlage 2 aufzunehmen, zu streichen oder zu verändern, 3. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, in die Anlage 3 aufzunehmen oder zu streichen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben und 4. Kriterien für die Einschätzung, ob Pläne oder Programme erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen, in Anlage 4 aufzunehmen, zu streichen oder zu verändern. (5) Die Bestimmungen des Thüringer Landesplanungsgesetzes bleiben von diesem Gesetz unberührt. 4 Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht Für 1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der notwendigen Vorprüfung des Einzelfalls, 2. die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Vor-
3 Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 16. August haben oder der Strategischen Umweltprüfung für die in Anlage 3 zu diesem Gesetz genannten Pläne und Programme und 3. die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Feststellung der Pläne und Programme sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung und die zu dem Gesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Anstelle der Anlagen 1 bis 4 UVPG sind die Anlagen 1 bis 4 zu diesem Gesetz anzuwenden. 5 Zuständige Behörden, federführende Behörde bei Umweltverträglichkeitsprüfungen (1) Die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung im Einzelfall und die Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Strategische Umweltprüfung sind von der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 oder der für die Annahme des Plans oder Programms im Sinne des 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 zuständigen Behörde durchzuführen. (2) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des 14 UVPG die Behörde, die für das Verfahren, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet, zuständig ist. Bestehen Zweifel, welche der Behörden federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die für den Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen. (3) Die federführende Behörde ist für die Aufgaben nach den 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den 9, 9a und 11 UVPG zuständig. (4) Die zuständigen oder federführenden Behörden führen eine Statistik nach Kalenderjahren, die Auskunft über die Anzahl der Verfahren nach den 3b bis 3f und 14b UVPG, 3 dieses Gesetzes und 26 b ThürNatG, die Art der zugrunde liegenden Verfahren sowie deren Dauer, den jeweiligen Genehmigungsgegenstand und den Gegenstandswert für die Gebührenberechnung gibt. Die Statistik kann in elektronischer Form geführt werden. 6 Zuständige Behörden für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Nummern 19.1 und 19.2 der Anlage 1 UVPG oder 2. den 20 bis 22 UVPG in Verbindung mit den Nummern 19.4 bis 19.7 der Anlage 1 UVPG, so ist für Vorhaben nach den Nummern 19.1, 19.2 und 19.4 bis 19.7 der Anlage 1 UVPG das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Zuständigkeiten abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln. 7 Übergangsbestimmungen (1) Verfahren nach 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 14. Januar 2003 begonnen worden sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen. (2) Abweichend von Absatz 1 werden Verfahren nach den vor dem 14. Januar 2003 geltenden Vorschriften zu Ende geführt, wenn 1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten haben muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weitergehende Bestimmungen über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt, oder 2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; wurde mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen, können diese auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt werden. (3) Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach 2 Abs. 4 Satz 1, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. Als erster förmlicher Vorbereitungsakt gilt die Unterrichtung der Öffentlichkeit oder einer in ihrem Aufgabengebiet betroffenen Behörde über die beabsichtigte Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach 2 Abs. 4 Satz 1, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen. (4) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach 2 Abs. 4 Satz 1, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die nach dem 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurden. (1) Bedarf ein Vorhaben der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach
4 88 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben") Anlage 1 (zu 2 Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 Satz 2) Nachstehende Vorhaben fallen nach 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit dem 3c UVPG. Legende: X - Vorhaben ist UVP-pflichtig A - allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls S - standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Nr. Vorhaben Spalte 1 Spalte 2 1 Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers 1.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von kg/d BSB 5 oder für anorganisch belastetes Abwasser von m³ in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist A für organisch belastetes Abwasser von kg/d BSB 5 oder für anorganisch belastetes Abwasser von m³ in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist S 1.2 intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer Vorhaben zur Fischzucht mit einem Fischertrag von mehr als t pro Jahr X Vorhaben zur Fischzucht mit einem Fischertrag von t pro Jahr A 1.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von weniger als 10 Mio. m³ Wasser S 1.4 Tiefbohrungen von mehr als 100 m Tiefe zum Zwecke der Wasserversorgung S 1.5 wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung auf Flächen über 10 ha S 1.6 Bau eines Stauwerks oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A 1.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von - weniger als 100 Mio. m³ Wasser pro Jahr oder - weniger als 5 v. H. des Durchflusses A 1.8 Bau eines Deiches oder Damms, der den Hochwasserabfluss beeinflusst A 1.9 Bau einer Wasserkraftanlage A 1.10 Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Mineralien A 1.11 Sonstige Ausbauvorhaben A 2 Forstwirtschaftliche Vorhaben 2.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit weniger als 50 ha Wald S 2.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit weniger als 10 ha Wald S 3 Baurechtliche Vorhaben 3.1 Bau eines - Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, - ganzjährlich betriebenen Campingplatzes, - Freizeitparks, - Parkplatzes oder - Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, für das oder den kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde, soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 UVPG genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird A
5 Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 16. August Errichtung und Betrieb einer oder mehrerer Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils mehr als 35 m oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 kw, die nicht durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst sind S 4 Straßenbauvorhaben 4.1 Bau einer Landesschnellstraße 1) X 4.2 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist X 4.3 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X 4.4 Bau einer sonstigen öffentlichen Straße, die nicht unter die Nr fällt A 5 Abgrabungen, Bergbau 5.1 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche von 25 ha oder mehr X 5.2 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche weniger als 25 ha S 5.3 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von mehr als 5 ha beanspruchen X 5.4 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von bis zu 5 ha beanspruchen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung baugenehmigungspflichtig sind A 5.5 Halden aus einer Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr X 6 Landwirtschaftliche Vorhaben 6.1 Projekte zur Verwendung von land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab einer Größe von 10 ha A 6.2 Projekte zur Verwendung von land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung bei einer Größe von 1 bis weniger als 10 ha S 7 Fremdenverkehr und Freizeit 7.1 Errichtung von Skipisten (das heißt eines durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossenen Geländes zum Zweck des Abfahrens unter Zuhilfenahme von Ski, Schlitten oder anderen technischen Hilfsmitteln) und zugehöriger Einrichtungen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung genehmigungspflichtig sind A 7.2 Bau von Bergbahnen 2) bei Schleppaufzügen 3) mit einer Beförderungskapazität von mehr als Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von mehr als m X bei Schienenbahnen 4) und übrigen Seilbahnen 5) mit einer Beförderungskapazität von jeweils mehr als Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von mehr als m X bei Schleppaufzügen mit einer Beförderungskapazität von Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von m oder weniger A bei Schienenbahnen und übrigen Seilbahnen mit einer Beförderungskapazität von Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von m oder weniger A 7.3 Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen 6) zur Verteilung oder Aufbringung künstlich erzeugten Schnees auf einer Fläche oder, bei Nutzung gemeinsamer technischer Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser und Energie oder Verbindung durch dieselbe Aufstiegshilfe, unabhängig von der Betreiber- und Eigentumslage bezüglich der einzelnen Anlagenteile, auf einer summarischen Gesamtfläche
6 90 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen von mehr als 7,5 ha in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG. Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, des 12 ThürNatG oder des 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) geschützten Gebiet X von mehr als 7,5 ha bei Betroffenheit von Flächen nach 18 ThürNatG X von mehr als 10 ha X auf einer Fläche von 10 ha und weniger S Hinweise: 1) Schnellstraßen sind, nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975, dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind. 2) Bergbahnen sind als Seil- oder Schienenbahnen ausgeführte kraftbetriebene Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr. 3) Schleppaufzüge sind Seilbahnen, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden. 4) Schienenbahnen sind kraftgetriebene und zahnstangengeführte Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die Verbindungen auf Berge herstellen. 5) Übrige Seilbahnen sind Standseilbahnen und Seilschwebebahnen. Standseilbahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und die durch ein oder mehrere Seile bewegt werden. Seilschwebebahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden. 6) Beschneiungsanlagen sind Anlagen zur künstlichen Erzeugung von Schnee.
7 Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 16. August Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls Anlage 2 (zu 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 Satz 2) Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in 3c Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit den 3e und 3f UVPG in Verbindung mit 4 dieses Gesetzes auf Anlage 2 Bezug genommen wird. 1 Merkmale der Vorhaben Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: 1.1 Größe des Vorhabens, 1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, 1.3 Abfallerzeugung, 1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen, 1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien. 2 Standort der Vorhaben Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), 2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebiets (Qualitätskriterien), 2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): im Bundesanzeiger nach 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete nach 12 ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer erfasst, Nationalparke nach 12 a ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer erfasst, Landschaftsschutzgebiete und Biosphärenreservate nach den 13 und 14 ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer erfasst, gesetzlich geschützte Biotope nach 30 BNatSchG, einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete nach 22 ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer erfasst, besonders geschützte Biotope nach 18 ThürNatG, Wasserschutzgebiete nach 19 WHG in Verbindung mit 28 Abs. 1 und 130 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG), - Wasservorhaltegebiete nach 29 Abs. 1 und 130 Abs. 1 ThürWG, - Überschwemmungsgebiete nach 32 WHG in Verbindung mit den 80 und 130 Abs. 3 ThürWG sowie - Heilquellenschutzgebiete nach 52 Abs. 1 und 131 Abs. 1 und 2 ThürWG, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Wohnschwerpunkte im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes, in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. 3 Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: 3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), 3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, 3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, 3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, 3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.
8 92 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 3 (zu 3 Abs. 2 Nr. 1 und 4 Satz 2) Liste der Pläne und Programme, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme") Nachstehende Pläne und Programme fallen nach 3 Abs. 2 Nr. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes: Nr. Plan oder Programm 1. Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a 1.1 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne nach 4 ThürNatG 1.2 Landschaftspläne nach 5 ThürNatG 2. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b 2.1 Landeswaldprogramm und forstliche Rahmenpläne nach 7 des Thüringer Waldgesetzes Anlage 4 (zu 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 und 4 Satz 2) Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genommen wird: 1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf 1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen; 1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme beeinflusst; 1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; 1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme; 1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften des Landes sowie nationaler und europäischer Umweltvorschriften. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen); 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen; 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten; 2.6 die Auswirkung auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist (zum Beispiel Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2).
9 Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 16. August Artikel 2 Änderung des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft Das Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a und 2 b eingefügt: "(2 a) Für die Pläne nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ist eine Strategische Umweltprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz (ThürUVPG) durchzuführen. Die Auslegung der Pläne nach 4 ThürUVPG in Verbindung mit 14i Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung findet für den Landschaftsrahmenplan in der oberen Naturschutzbehörde und für den Landschaftsplan in der zuständigen unteren Naturschutzbehörde statt. Die Landschaftsplanung muss die Anforderungen der 14g und 19a Abs. 1 UVPG inhaltlich erfüllen; ein separater Umweltbericht ist nicht erforderlich. (2 b) Die Absätze 2 a und 3 Nr. 5 gelten nicht für Grünordnungspläne nach 5 Abs. 1 und für Pläne, die aufgrund einer Prüfung nach 14d Abs. 1 UVPG keiner Strategischen Umweltprüfung bedürfen." b) In Absatz 3 Nr. 4 Buchst. h werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: "5. darüber hinausgehende positive und negative Umweltwirkungen der Planung auf die Schutzgüter des 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG" c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Projekten" ein Komma eingefügt und die Worte "und Plänen und" durch die Worte "Plänen und Programmen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie" ersetzt. 2. In 8 Abs. 1 a wird die Angabe "vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 3. In 18 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " 30 Abs. 1 Nr. 3 und 4" durch die Verweisung " 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt. 4. Dem 26 b wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) Auf 1. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie 2. den sonstigen, insbesondere auf den nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den Handlungen nach Nummer 1 vergleichbar ist, innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen. Wer eine derartige Handlung beabsichtigt, hat dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Nutzung nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit der beabsichtigten Nutzung darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige bei der oberen Naturschutzbehörde begonnen werden, soweit diese die Nutzung nicht zuvor entsprechend Absatz 3 für unzulässig erklärt hat. Die obere Naturschutzbehörde hat dem Anzeigenden den Eingang der Anzeige nach Satz 2 unverzüglich schriftlich zu bestätigen." Artikel 3 Änderung des Thüringer Waldgesetzes Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 343) wird wie folgt geändert: 1. Dem 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Notwendigkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung der forstlichen Rahmenplanung richtet sich nach dem Thüringer UVP-Gesetz." 2. In 10 Abs.1 a Nr. 1 wird die Angabe "5. September 2001 (BGBl. I S. 2350)" durch die Angabe "25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797)" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer UVP-Gesetz vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) außer Kraft. Erfurt, den 20. Juli 2007 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
10 94 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Thüringer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Thüringer EVTZ-Zuständigkeitsverordnung) Vom 23. Juli 2007 Aufgrund des 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung: 1 Zuständige Behörde oder Stelle nach Artikel 4 Abs. 3 und 4, den Artikeln 6 und 13 Satz 1 sowie Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. EG Nr. L 210 S. 19) ist das Landesverwaltungsamt. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 23. Juli 2007 Der Ministerpräsident Dieter Althaus Die Landesregierung Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei Gerold Wucherpfennig Thüringer Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten (ThürWasBauPVO) * Vom 20. Juli 2007 Aufgrund des 20 Abs. 4 und des 23 Abs. 2 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) verordnet das Ministerium für Bau und Verkehr: 1 Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den 21, 21a und 24 bis 24b ThürBO in Verbindung mit 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, 23 Abs. 1 sowie 25 ThürBO zu führen: 1. Abwasserbehandlungsanlagen a) Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m³ je Tag bemessen sind, b) Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl, c) Fettabscheider, d) Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen, e) Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen, f) Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen durchschnittlichen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m 3 je Tag bemessen sind, g) Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern, h) Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und i) Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenwasserstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen; 2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen, b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen, c) Behälter, d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre, e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und f) Sicherheitseinrichtungen. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft. Erfurt, den 20. Juli 2007 Der Minister für Bau und Verkehr Trautvetter * Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.
11 Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 16. August Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung Vom 24. Juli 2007 Aufgrund des 3 Abs. 2 Satz 3 und des 9 Abs. 3 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), des 3 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), jeweils in Verbindung mit 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) sowie 3 Abs. 1a und 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), verordnet die Landesregierung: Artikel 1 Die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung vom 11. Oktober 2002 (GVBl. S. 393) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden nach dem Wort "zur" die Worte "Übertragung von Ermächtigungen und zur" eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Zuständige Stellen nach 3 WoBindG und 3 Abs. 2 Satz 3 WoFG für die Aufgaben der Zweckbestimmung und Belegungsbindungen sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis 1. die Landkreise und kreisfreien Städte, 2. die kreisangehörigen Gemeinden Altenburg, Gotha, Ilmenau, Mühlhausen, Rudolstadt, Saalfeld, Sömmerda und Sondershausen." b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 bis 6 eingefügt: "(4) Dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, mit Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums weiteren kreisangehörigen Gemeinden mit über Einwohnern auf deren Antrag die Zuständigkeit nach 3 WoBindG und 3 Abs. 2 Satz 3 WoFG durch Rechtsverordnung zu übertragen. Die Gemeinde hat das Einvernehmen des Landkreises zu der Aufgabenübertragung nachzuweisen. Sie nimmt die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Einwohnerzahl von nicht mehr erreicht wird oder die kreisangehörige Gemeinde beabsichtigt, die Zuständigkeit abzugeben. (6) Grundlage für die Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die vom Landesamt für Statistik jährlich festgestellten Einwohnerzahlen. Hinsichtlich des Absatzes 5 sind erstmals die für das Jahr 2005 und anschließend alle fünf Jahre festgestellten Einwohnerzahlen maßgeblich." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz erhält folgende Fassung: " 3 Die Aufsicht über die zuständigen Stellen nach 1 Abs. 2 bis 4 und 7 führt das Landesverwaltungsamt." 4. Nach 3 wird folgender neue 4 eingefügt: " 4 Ermächtigungsübertragung Die der Landesregierung durch 9 Abs. 3 Satz 1 WoFG erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium übertragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium." 5. Der bisherige 4 wird 5. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 499) außer Kraft. (3) Bescheide, die seit dem 1. Januar 2007 von Stellen erlassen wurden, die erst mit Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig werden, gelten als von einer zuständigen Stelle erlassen. Erfurt, den 24. Juli 2007 Die Landesregierung (5) Dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, mit Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums die Zuständigkeit einer kreisangehörigen Gemeinde nach den Absätzen 3 oder 4 durch Rechtsverordnung auf den jeweiligen Landkreis zu übertragen, wenn die Der Ministerpräsident Dieter Althaus Der Minister für Bau und Verkehr Trautvetter
12 96 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich (ThürWoGZVO) Vom 24. Juli 2007 Aufgrund des 23 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in Verbindung mit 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und 3 Abs. 1a und 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), verordnet die Landesregierung: 1 Sachliche Zuständigkeit (1) Zuständige Stellen für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis 1. die Landkreise und kreisfreien Städte, 2. die kreisangehörigen Gemeinden Altenburg, Apolda, Gotha, Ilmenau, Mühlhausen, Nordhausen, Rudolstadt, Saalfeld, Sömmerda und Sondershausen. (2) Dem für das Wohngeld zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, mit Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums weiteren kreisangehörigen Gemeinden mit über Einwohnern auf deren Antrag die Zuständigkeit für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld durch Rechtsverordnung zu übertragen. Die Gemeinde hat das Einvernehmen des Landkreises zu der Aufgabenübertragung nachzuweisen. Sie nimmt die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. (3) Dem für das Wohngeld zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, mit Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums die Zuständigkeit einer kreisangehörigen Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf den jeweiligen Landkreis zu übertragen, wenn die Einwohnerzahl von nicht mehr erreicht wird oder die kreisangehörige Gemeinde beabsichtigt, die Zuständigkeit abzugeben. (4) Grundlage für die Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sind die vom Landesamt für Statistik jährlich festgestellten Einwohnerzahlen. Hinsichtlich des Absatzes 3 sind erstmals die für das Jahr 2005 und anschließend alle fünf Jahre festgestellten Einwohnerzahlen maßgeblich. 2 Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird. 3 Fachaufsicht Fachaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt 19 der Zweiten Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums vom 12. Februar 1992 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch 4 der Verordnung vom 11. Oktober 2002 (GVBl. S. 393), außer Kraft. Bescheide, die seit dem 1. Januar 2007 von Stellen erlassen wurden, die erst mit Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig werden, gelten als von einer zuständigen Stelle erlassen. Erfurt, den 24. Juli 2007 Der Ministerpräsident Dieter Althaus Die Landesregierung Der Minister für Bau und Verkehr Trautvetter Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts der Fachberufe im Gesundheitswesen Vom 24. Juli 2007 Aufgrund des 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) verordnet die Landesregierung: Artikel 1 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 24. Juli 2007 Die Landesregierung In 3 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts der Fachberufe im Gesundheitswesen vom 31. Januar 1995 (GVBl. S. 91), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. April 2005 (GVBl. S. 201) geändert worden ist, wird das Wort "Jena" durch das Wort "Erfurt" ersetzt. Der Ministerpräsident Dieter Althaus Der Minister für Soziales, Familie und Gesundheit Klaus Zeh
13 Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 16. August Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Flurneuordnungsbehörden Vom 26. Juli 2007 Aufgrund des 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung: Artikel 1 Die Verordnung über die Zuständigkeiten der Flurneuordnungsbehörden vom 7. Juni 1991 (GVBl. S. 132), geändert durch Artikel 2 der Anordnung und Verordnung vom 5. September 2003 (GVBl. S. 438), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten der Flurneuordnungsbehörden" 2. Nach 2 wird folgender neue 3 eingefügt: " 3 oberen Flurbereinigungsbehörde zustehenden Befugnisse werden auf die Flurbereinigungsbehörden übertragen." 3. Der bisherige 3 wird 4 und erhält folgende Fassung: " 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 26. Juli 2007 Der Ministerpräsident Die Landesregierung Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Die nach den 4, 8 Abs. 2 und 3 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und 41 Abs. 4 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes der Dieter Althaus Dr. Volker Sklenar Verordnung über zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach 60 Abs. 6 des Thüringer Hochschulgesetzes Vom 27. Juli 2007 Aufgrund des 60 Abs. 6 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) verordnet das Kultusministerium, hinsichtlich des 1 im Benehmen mit der Fachhochschule Erfurt und hinsichtlich des 2 im Benehmen mit der Fachhochschule Jena: 1 An der Fachhochschule Erfurt ist neben den allgemeinen und den in der Studienordnung genannten Zulassungsvoraussetzungen für den berufsbegleitenden Studiengang Bildung und Erziehung von Kindern mit dem Abschluss Bachelor of Arts eine abgeschlossene Berufsausbildung als staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Heilpädagoge/staatlich anerkannte Heilpädagogin, staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin, Krippenerzieher/-in, Kindergärtner/-in, Horterzieher/-in oder Unterstufenlehrer/-in mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten nachzuweisen. 2 An der Fachhochschule Jena sind neben den allgemeinen und den in den Studienordnungen genannten Zulassungsvoraussetzungen 1. für den Studiengang Augenoptik/Optometrie mit dem Abschluss Bachelor of Science eine abgeschlossene Berufsausbildung als Augenoptiker/-in und 2. für den Fernstudiengang Nursing mit dem Abschluss Bachelor of Science eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung in einem Pflegeberuf als Krankenschwester/-pfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, Kinderkrankenschwester/- pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in, Hebamme/Entbindungspfleger oder Altenpfleger/-in nachzuweisen. 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung nach Satz 1 tritt die Verordnung über zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach 67 Abs. 6 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 15. September 2000 (GVBl. S. 325), geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2005 (GVBl. S. 311), außer Kraft. Erfurt, den 27. Juli 2007 Der Kultusminister Goebel
14 98 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Thüringer Verordnung zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung Vom 24. Juli 2007 Aufgrund des 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) verordnet die Landesregierung und aufgrund des 5 Abs. 2 und des 27 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Innenministerium: Artikel 1 Verordnung zur Bestimmung der von 24 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes abweichenden Zuständigkeiten 1 Abweichend von 24 Abs. 1 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes (ThürAbfG) in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Abfallbehörde zuständig für die Genehmigung nach 9 Abs. 7 Satz 5 ThürAbfG. 2 Abweichend von 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ThürAbfG sind die Staatlichen Umweltämter zuständig für 1. die Überwachung und den Vollzug der Registerpflichten nach 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten nach 44 KrW-/AbfG, 3. die Freistellung von Registerpflichten nach 26 Abs. 1 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung für nicht gefährliche Abfälle, 4. die Anordnung nach 26 Abs. 2 NachwV sowie 5. die Vergabe der Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern nach 28 Abs. 1 NachwV. 24 Abs. 5 ThürAbfG bleibt unberührt. Artikel 2 Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2005 (GVBl. S. 343), wird wie folgt geändert: 1. In 1 wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Worte "öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. Teil A Abschnitt 1 der Anlage wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.7 wird die Verweisung " 21 Abs. 1" durch die Verweisung " 21" ersetzt. b) Nummer 2.8 wird aufgehoben. c) In Nummer 2.28 wird die Verweisung " 41 Abs. 4" durch die Angabe "in Verbindung mit 3 Abs. 3 der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. d) In Nummer 2.29 werden die Worte "der Nachweisführung über die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach 42 Abs. 1 oder 45 Abs. 1 in Verbindung mit 42 Abs. 1" durch die Worte "im Einzelfall nach 44 Abs. 1" ersetzt. e) Nummer 5 wird aufgehoben. f) Nummer 12 erhält folgende Fassung: 3 Abweichend von 24 Abs. 5 Satz 1 ThürAbfG ist die obere Abfallbehörde zuständig für 1. die Überwachung und den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Durchführung des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens sowie die Überwachung und den Vollzug der Nachweis- und Registerpflichten nach den 42, 43 und 44 KrW-/AbfG und nach der Nachweisverordnung für gefährliche Abfälle.
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