Nr. 37 vom 13. September

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1 Nr. 37 vom 3. September Inhalt Allgemeiner Teil Kantonsrat Dekret über den Beitritt des Kantons Luzern zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 38 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 38 Gesetz über die Volksschulbildung 388 Dekret über die Genehmigung des Beitritts des Kantons Luzern zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) 393 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) 394 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) 400 Kantonsratsbeschluss über den Planungsbericht über die lohnwirksame Qualifikation bei den Lehrpersonen 409 Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Abrechnung über die neue Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei in Luzern 40 Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Abrechnung über die Fassadenerneuerung und die Aufstockung des Kantonspolizeigebäudes in Luzern 4 Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Abrechnung über den Umbau und die Neueinrichtung des Historischen Museums in Luzern 4 Regierungsrat Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen 43 Aufruf zum Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag Departemente Gemeinde Schlierbach: Sanierung der 300-m-Schiessanlage 45 Verkehrsanordnung in der Gemeinde Kriens 46 Verkehrsanordnung in der Stadt Willisau 47 Entscheidsmitteilungen 47 Gemeinden Öffentliche Inventare mit Rechnungsruf 49 Rechnungsruf infolge amtlicher Liquidation 49 Vormundschaften 40 Vorläufiger Entzug der Handlungsfähigkeit 40 Testamentseröffnung 40 Aufforderung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen 4 Gemeinde Meierskappel: Gemeinderatssitzungen 4 Grundstückerwerb 4

2 380 Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 3. September 008 Inhalt Landeskirchen, Kirchgemeinden Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Luzern: Ersatzwahl einer Abgeordneten der Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern für den Rest der Amtsdauer Planungs- und Baurecht Gemeinde Aesch: Genehmigung der Änderung der Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan Sonnhalde 440 Gemeinde Aesch: Genehmigung des Gestaltungsplanes Käppeliacher Süd 440 Gemeinde Rothenburg: Genehmigung der Umetappierung, Teilfläche von Grundstück Nr. 895, Wahligen 440 Gemeinde Schlierbach: Nutzungsplanung, Genehmigung der Änderungen des Zonenplanes Siedlung sowie des Bau- und Zonenreglements 44 Öffentliche Planauflagen 44 Öffentliche Beschaffungen Ausschreibung von Bauarbeiten 450 Ausschreibung von Lieferungen und Dienstleistungen 45 Zuschlag öffentliche Beschaffungen 454 Offene Stellen 455 Gerichtlicher Teil Verwaltungsgericht Konstituierung des Verwaltungsgerichts ab. Oktober 008 für den Rest der Amtsdauer Amtsgerichte Aufforderung zur Stellungnahme und Entscheidsmitteilung 46 Vorladung 46 Aufforderung 463 Kapitalaufruf 463 Kraftloserklärungen 464 Konkurs, Betreibung Konkurseröffnungen und Schuldenrufe 465 Vorläufige Konkurspublikationen 467 Kollokationspläne und Inventare 468 Einstellung der Konkursverfahren 470 Schluss der Konkursverfahren 47 Konkurseröffnung 47

3 Nr. 37 vom 3. September Allgemeiner Teil Kantonsrat Ablauf der Referendumsfrist:. November 008 Für das Referendum sind 3000 Unterschriften von Stimmberechtigten oder Begehren von 4 Gemeinden erforderlich. Nr Beitritt Dekret über den Beitritt des Kantons Luzern zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 8. September 008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 48 der Kantonsverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 9. Februar 008, beschliesst:. Der Kanton Luzern tritt dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 5. November 007 bei.. Das Dekret ist mit dem Konkordatstext zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Luzern, 8. September 008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Markus Hodel *K SRL Nr. Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 008.

4 38 Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 3. September 008 Nr. 353 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 5. November 007* Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren verabschiedet folgenden Konkordatstext:. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen. Art. Definition gewalttätigen Verhaltens Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: a. strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 3, 7,, 3, 5 Absatz, 9, 33, 34 des Strafgesetzbuches (StGB ); b. Sachbeschädigungen nach Artikel 44 StGB; c. Nötigung nach Artikel 8 StGB; d. Brandstiftung nach Artikel StGB; e. Verursachung einer Explosion nach Artikel 3 StGB; f. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Artikel 59 StGB; *K Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) verabschiedete den Konkordatstext am 5. November 007 zur Ratifizierung zuhanden der Kantone. SR 3.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

5 Nr. 37 vom 3. September g. Landfriedensbruch nach Artikel 60 StGB; h. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 85 StGB. Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg. Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel gelten: a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine; c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine; d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde. Aussagen nach Absatz Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen Art. 4 Rayonverbot Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang der einzelnen Rayons. Das Rayonverbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden. 3 Das Verbot kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt oder in dem sie an der Gewalttätigkeit beteiligt war. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit geschah, hat dabei Vorrang. Die Schweizerische Zentralstelle für Hooliganismus (Zentralstelle) kann den Erlass von Rayonverboten beantragen. Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der Geltungsbereich des Rayonverbots festzulegen. Der Verfügung ist ein Plan beizulegen, der die vom Verbot erfassten Orte und die zugehörigen Rayons genau bezeichnet. Wird das Verbot von der Behörde des Kantons verfügt, in dem die Gewalttätigkeit geschah, ist die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Person umgehend zu informieren. 3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.

6 384 Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 3. September 008 Art. 6 Meldeauflage Eine Person kann verpflichtet werden, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Polizeistelle zu melden, wenn: a. sie in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot nach Artikel 4 oder gegen eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 4c BWIS verstossen hat; b. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder c. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint. Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Polizeistelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Grundsätzlich ist dies eine Polizeistelle am Wohnort. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person. 3 Die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person wohnt, verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle kann den Erlass von Meldeauflagen beantragen. Art. 7 Handhabung der Meldeauflage Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. Bst. b), ist namentlich anzunehmen, wenn: a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann. Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Artikel 6 Absatz bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person. 3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen. Art. 8 Polizeigewahrsam Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn: a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und b. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern. SR 0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

7 Nr. 37 vom 3. September Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 4 Stunden. 3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben. 4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden. 5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen. 6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang. Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz Buchstabe a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind. Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz Buchstabe a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 3,, 3 Ziffer, 9, 44 Absatz 3,, 3 oder nach Artikel 4 StGB. 3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat, und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams. 4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist. 5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs. 5). 6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend. Art. 0 Empfehlung Stadionverbot Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4 9 und die Zentralstelle können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten gemäss Artikel 4a Absatz 3 BWIS.

8 386 Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 3. September 008 Art. Untere Altersgrenze Massnahmen nach den Artikeln 4 7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Artikeln 8 9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 5. Altersjahr vollendet haben. 3. Kapitel: Verfahrensbestimmungen Art. Aufschiebende Wirkung Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 4 9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt. Art. 3 Zuständigkeit und Verfahren Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4 9. Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel auf die Strafdrohung von Artikel 9 StGB hin. 3 Die Kantone melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Artikel 4a Absatz 4 BWIS: a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4 9 und ; b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4 9 sowie die entsprechenden Strafentscheide; c. die von ihnen festgelegten Rayons unter Beilage der entsprechenden Pläne. 4. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 4 Information des Bundes Das Generalsekretariat der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 7o RVOV 3. Art. 5 Inkrafttreten Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den. Januar SR 7.00.

9 Nr. 37 vom 3. September Art. 6 Kündigung Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Art. 7 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 3 Absatz und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.

10 388 Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 3. September 008 Ablauf der Referendumsfrist:. November 008 Für das Referendum sind 3000 Unterschriften von Stimmberechtigten oder Begehren von 4 Gemeinden erforderlich. Nr. 400a Gesetz über die Volksschulbildung Änderung vom 8. September 008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Januar 008, beschliesst: I. Das Gesetz über die Volksschulbildung vom. März 999 wird wie folgt geändert: 6 Absätze und Die Volksschule gliedert sich wie folgt: *K Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 008. G

11 Nr. 37 vom 3. September Kindergartenstufe Primarstufe Sekundarstufe I Kindergarten ( Jahr obligatorischer Besuch) Primarschule (obligatorischer Besuch) Niveau A (obligatorischer Besuch gemäss Zuweisung) Niveau B (obligatorischer Besuch gemäss Zuweisung) Niveau C (obligatorischer Besuch gemäss Zuweisung) Niveau D (obligatorischer Besuch gemäss Zuweisung) Sonderkindergarten (Besuch nach Bedarf) Sonderschulung (Besuch nach Bedarf) Förderangebote (Besuch nach Bedarf) schulische Dienste (Besuch nach Bedarf) schul- und familienergänzende Tagesstrukturen (Besuch nach Bedarf) Jahre Die Sekundarstufe I kann nach Niveaus getrennt, organisatorisch eng verknüpft (kooperativ) oder zu einem gemeinsamen Schultyp verbunden (integriert) geführt werden. 7 Sonderschulung Die Sonderschulung erfolgt integrativ in den Regelklassen oder separativ in den Sonderschulen. Sonderschulen umfassen a. die Sonderkindergärten, b. die Sonderschulen und Sonderschulheime von Kanton und Gemeinden, c. die privaten Sonderschulen und Sonderschulheime. 3 Die Sonderschulung gewährleistet die individuelle Bildung, Förderung, Erziehung und Pflege von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung. 4 Der Regierungsrat regelt die Sonderschulung in einer Verordnung. 0 Unterabsatz d Lernende sind Schülerinnen und Schüler, die d. nach Bedarf eine Sonderschule, ein Förderangebot, einen schulischen Dienst oder schul- und familienergänzende Tagesstrukturen besuchen.

12 390 Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 3. September 008 Absatz 3 wird aufgehoben. Schuleintritt Kinder, die vor dem. November das 5. Altersjahr vollenden, haben im Schuljahr, welches am. August des gleichen Jahres beginnt, den Kindergarten zu besuchen. Die Schulleitung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten jüngere Kinder in den Kindergarten aufnehmen, sofern sie die Anforderungen erfüllen. 3 Die Erziehungsberechtigten können nicht schulfähige Kinder nach einem Gespräch mit der Schulleitung um höchstens ein Jahr vom Kindergarteneintritt zurückstellen. 4 Die Schulleitung entscheidet über eine Repetition des ordentlichen Kindergartenjahres nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen der Kindergartenstufe sowie wenn nötig aufgrund einer Stellungnahme des schulpsychologischen Dienstes. 3 Absatz In der Sonderschule kann die Schulung in begründeten Fällen bis zum 0. Altersjahr verlängert werden. 4 Absätze a und Einleitungssatz Lernende treten aus der Schule aus, wenn a. die Sekundarstufe I bis Ende der 3. Klasse besucht wurde oder Die Schulleitung kann in begründeten Ausnahmefällen den vorzeitigen Schulaustritt 4 Absatz Die Lehrpersonen unterrichten und erziehen die Lernenden und beaufsichtigen sie angemessen. 30 Absatz Das kommunale Volksschulangebot umfasst die obligatorisch und fakultativ zu besuchende Volksschule mit mindestens einem Kindergartenjahr, die Sonderschulen ohne die Sonderschulheime, die Förderangebote, die schulischen Dienste ohne die Berufsberatung sowie die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen. 35 Absätze 5 und 6 5 Der Regierungsrat legt auf Vorschlag des Gemeinderates und der Schulpflege die Schulkreise und Schulorte (regionale Schulzentren) für die Sekundarstufe I, die Sonderschulen, die Förderangebote und die schulischen Dienste fest.

13 Nr. 37 vom 3. September Wird der Besuch des Unterrichts ausserhalb des ordentlichen Schulkreises beabsichtigt, kann die Schulpflege des Wohnortes beim Vorliegen spezieller Gründe mit Zustimmung der Schulpflege des gewünschten Schulortes sowie auf der Sekundarstufe I nach Anhören der Schulpflege des bisherigen Schulortes den auswärtigen Unterrichtsbesuch bewilligen. 36 Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen Die Gemeinden sorgen dafür, dass den Lernenden bedarfsgerecht schul- und familienergänzende Tagesstrukturen zur Verfügung stehen. Die Erziehungsberechtigten haben sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen. Für die regionalen Schulzentren regeln die Standortgemeinden die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen. 36a (neu) Transport Sind die Schulwege für die Lernenden unzumutbar, sorgen die Gemeinden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für einen unentgeltlichen Schultransport. Beim Besuch regionaler Schulzentren regeln die Wohnortsgemeinden den Transport der Lernenden. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. 39 Zuständige Dienststelle Die vom Regierungsrat im Verordnungsrecht bezeichnete Dienststelle ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen, die durch Gesetz und Verordnung nicht andern Organen übertragen sind. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Schulbetrieb und Schulentwicklung: Bearbeitung der pädagogischen, didaktischen und organisatorischen Belange der Volksschule im Hinblick auf eine optimale Umsetzung, Koordination und Weiterentwicklung der Volksschulangebote, b. Schulaufsicht: Überwachung der Einhaltung der kantonalen Vorgaben, c. Schulevaluation: Durchführung der externen Evaluation der einzelnen Schulen und der Evaluation des gesamten Volksschulsystems, d. Schulberatung: Beratung der Lehrpersonen und Schulleitungen, e. Sonderschulung: Erbringung des kantonalen Sonderschulangebots. 3 Sie arbeitet eng mit den Schulleitungen und den Schulpflegen zusammen. 4 Sie sorgt für die Erbringung des kantonalen Weiterbildungsangebots für die Lehrpersonen. 5 Der Regierungsrat regelt die einzelnen Aufgaben durch Verordnung.

14 39 Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 3. September werden aufgehoben. 60 Absatz 3 3 Die Gemeinden legen die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten für die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen, die weiteren fakultativen Schulangebote, die Materialien und für besondere Schulveranstaltungen und Dienstleistungen sowie für die Benützung von Infrastrukturen fest. Bei der Beteiligung an den eigentlichen Betreuungskosten der schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen sind die finanziellen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. 6 Absatz Der Kanton entrichtet den Gemeinden seinen Anteil in der Form von pauschalen Pro-Kopf-Beiträgen für Lernende der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie für Lernende fremder Sprache und Lernende in schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen. 64 Absatz Gegen Entscheide der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste, der Schulleitung, der Leitung von Förderangeboten, der Leitung schulischer Dienste, der Schulpflege und der zuständigen Dienststelle kann innert 0 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement geführt werden. 67 Absatz 4 (neu) 4 Die Gemeinden haben die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen gemäss 36 dieses Gesetzes innert vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu realisieren. II. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum. Luzern, 8. September 008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Markus Hodel

15 Nr. 37 vom 3. September Ablauf der Referendumsfrist:. November 008 Für das Referendum sind 3000 Unterschriften von Stimmberechtigten oder Begehren von 4 Gemeinden erforderlich. Nr. 865d. Beitritt Dekret über die Genehmigung des Beitritts des Kantons Luzern zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 8. September 008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 48 der Kantonsverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 0. Juni 008, beschliesst:. Der Beitritt des Kantons Luzern zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 4. März 008 wird genehmigt.. Das Dekret ist mit der Vereinbarung zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Luzern, 8. September 008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Markus Hodel *K SRL Nr. Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 008.

16 394 Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 3. September 008 Nr. 865d Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 4. März 008*. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel Zweck Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss. Zur Erreichung des in Absatz genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen Vorgaben des Bundes vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin. Artikel Vollzug der Vereinbarung Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung Artikel 3 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-Plenarversammlung zusammen: *Die Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) verabschiedete die Vereinbarung am 4. März 008 zur Ratifizierung zuhanden der Kantone. Art. 39 KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am. Dezember 007; tritt am. Januar 009 in Kraft.

17 Nr. 37 vom 3. September den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf; fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten. Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und Santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan delegieren. Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen. 3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide. 4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG 3. Die Zuteilungsentscheide werden befristet. 5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art. 4 Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans. 6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen. 7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone. Artikel 4 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 5 unabhängigen Experten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen. Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. 3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:. es beobachtet neue Entwicklungen; Art. 5 Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren 3 SR 83.0, Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 8. März 994. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

18 396 Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 3. September 008. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM- Bereich; 3. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen; 4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge; 5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich; 6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten. 4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3 genannten Aufgaben folgende Kriterien:. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche: a. Wirksamkeit; b. Nutzen; c. Technologisch-ökonomische Lebensdauer; d. Kosten der Leistung.. Für den Zuteilungsentscheid: a. Qualität; b. Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung; c. Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen; d. Wirtschaftlichkeit; e. Weiterentwicklungspotenzial. 3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und die Zuteilung: a. Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre; b. Internationale Konkurrenzfähigkeit. 5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln. Artikel 5 Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt. Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese. Artikel 6 Arbeitsweise Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans.

19 Nr. 37 vom 3. September Abschnitt: Planung Artikel 7 Grundsätze Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden. Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden. 3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen. 4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden. 5 Die Zugänglichkeit für Notfälle ist bei der Planung zu berücksichtigen. 6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland. 7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden. 8 Die Planung kann in Stufen erfolgen. Artikel 8 Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten: a. Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann. b. Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten. c. Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen werden. Artikel 9 Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. lit. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan. Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten Bestimmung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM- Beschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.

20 398 Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 3. September Abschnitt: Finanzen Artikel 0 Verteilung der Kosten Die Kosten der Tätigkeit der im. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen. 5. Abschnitt: Streitbeilegung Artikel Streitbeilegungsverfahren Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV) 4 über die Streitbeilegung. 6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen Artikel Beschwerde und Verfahrensrecht Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Art. 53 KVG 5 geführt werden. Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren 6 Anwendung. Artikel 3 Beitritt und Austritt Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam. Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam. 3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden. 4 Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 4. Juni 005, Abschnitt IV (SRL Nr. 5) 5 Sofern der Beschluss vom. Dezember 007 bei Inkraftsetzung der IVHSM in Kraft getreten ist, sonst gilt bis dahin Art. 34 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) vom 7. Juni 005 (SR 73.3). 6 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 0. Dezember 968 (SR 7.0)

21 Nr. 37 vom 3. September Artikel 4 Berichterstattung Das Präsidium des Beschlussorgans erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht. Artikel 5 Inkrafttreten Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 7 Kantone einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Art. 3 Abs. in Kraft. Artikel 6 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten Die Vereinbarung gilt unbefristet. Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 fällt oder wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder Genf) austritt. Artikel 7 Änderung der Vereinbarung Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.

22 400 Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 3. September 008 Ablauf der Referendumsfrist:. November 008 Für das Referendum sind 3000 Unterschriften von Stimmberechtigten oder Begehren von 4 Gemeinden erforderlich. Nr. 885 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. April 008, beschliesst: I. Gegenstand und Unterstellung Gegenstand Das Gesetz regelt a. die Familienzulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe und an Nichterwerbstätige, die Durchführung der Familienzulagenordnung im Kanton sowie die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten, soweit nicht das Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) vom 4. März 006 gilt, b. die Unterstellung der Selbständigerwerbenden unter dieses Gesetz. Die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie an selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 0. Juni *K Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 008. SR Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 3 SR 836.

23 Nr. 37 vom 3. September Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Nichterwerbstätige Diesem Gesetz unterstehen a. die Arbeitgeber, die nach Artikel des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 0. Dezember beitragspflichtig sind, wenn sich der rechtliche Sitz des Unternehmens im Kanton befindet oder, wenn ein solcher fehlt, wenn der Arbeitgeber im Kanton Wohnsitz hat, b. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber nach Artikel 6 AHVG, c. die Nichterwerbstätigen nach Artikel 9 Absatz des Familienzulagengesetzes, die im Kanton Wohnsitz haben. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin im Sinn von Absatz b gelten Personen, die im Kanton für die AHV erfasst sind. 3 Zweigniederlassungen unterstehen diesem Gesetz, wenn sie sich im Kanton befinden. Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern kann mit ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. 4 Der Regierungsrat regelt unter Vorbehalt des Familienzulagengesetzes das Nähere über den Bezug von Familienzulagen durch Nichterwerbstätige, wie die massgebenden Steuerwerte und die Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, durch Verordnung. 3 Selbständigerwerbende Personen, die nach dem AHVG als hauptberuflich Selbständigerwerbende gelten und deren Wohn- und Geschäftssitz sich im Kanton Luzern befindet, können sich freiwillig diesem Gesetz unterstellen lassen. Die Unterstellung ist nur möglich, sofern das AHV-pflichtige Einkommen der selbständigerwerbenden Person den oberen Grenzwert gemäss Artikel 8 Absatz AHVG nicht übersteigt. Sind beide Eltern selbständigerwerbend und leben sie im gleichen Haushalt, werden die AHV-pflichtigen Einkommen zusammengerechnet. 3 Für jedes zulagenberechtigte Kind erhöht sich die Einkommensgrenze gemäss Absatz um 0 Prozent. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere über den Bezug der Familienzulagen an Selbständigerwerbende, wie Beginn und Ende des Anspruchs, die massgebenden Werte für das AHV-pflichtige Einkommen und die Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, durch Verordnung. 4 SR Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

24 40 Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 3. September 008 II. Familienzulagen 4 Kinderzulage und Ausbildungszulage Die Höhe der Kinderzulage und die Höhe der Ausbildungszulage entsprechen den Mindestansätzen gemäss den Bestimmungen des Familienzulagengesetzes. Bestehen für das gleiche Kind aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit mehrere Ansprüche auf Kinder- oder auf Ausbildungszulagen, gehen die Leistungen aus unselbständiger Tätigkeit vor. 5 Geburtszulage und Adoptionszulage Anspruchsberechtigten Personen wird eine Geburts- oder eine Adoptionszulage gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes gewährt. Die Höhe der Zulage entspricht dem fünffachen Betrag einer monatlichen Kinderzulage gemäss Artikel 5 Absätze und 3 des Familienzulagengesetzes. III. Durchführung der Familienzulagenordnung. Allgemeine Bestimmungen 6 Durchführungsorgane Die Familienzulagenordnung des Kantons wird durchgeführt durch a. die «Familienausgleichskasse des Kantons Luzern» als kantonale Familienausgleichskasse, b. die Familienausgleichskassen, welche durch die AHV-Ausgleichskassen geführt werden. Familienausgleichskassen gemäss Absatz b, die im Kanton tätig sein wollen, haben sich bei der Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtskommission anzumelden. 7 Familienausgleichskasse des Kantons Luzern Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Luzern. Die Ausgleichskasse Luzern führt die Geschäfte der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern als übertragene Aufgabe. Der Kanton vergütet ihr die daraus entstehenden Kosten. 8 Kassenzugehörigkeit Der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern haben sich anzuschliessen: a. alle Arbeitgeber, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören,

25 Nr. 37 vom 3. September b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende, c. Gemeinwesen und öffentliche Verwaltungen, Betriebe und Anstalten sowie die übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie nicht der Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse angehören. Arbeitgeber können einer anderen Familienausgleichskasse im Sinn von 6 Absatz b nur beitreten, wenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit gemäss Artikel 64 AHVG vorliegt. 9 Aufgaben der Familienausgleichskassen Die Familienausgleichskassen a. setzen die Familienzulagen im Einzelfall fest und zahlen sie in Ausnahmefällen an die anspruchsberechtigten Personen aus, b. setzen die Beiträge generell fest und erheben sie bei den Arbeitgebern; vorbehalten bleibt Absatz, c. informieren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt oder über die Arbeitgeber über ihre Ansprüche auf Familienzulagen, d. kontrollieren periodisch, ob die ihr angeschlossenen Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhalten; die Kontrolle kann einer vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannten Revisionsstelle übertragen werden, e. erlassen Verfügungen über strittige Ansprüche und Einspracheentscheide. Die Familienausgleichskassen können einzelne Aufgaben, insbesondere die Festsetzung der Familienzulagen, den Arbeitgebern übertragen, sofern diese Gewähr für eine gesetzmässige Ausrichtung der Familienzulagen und für einen ordnungsgemässen Abrechnungsverkehr bieten. 3 Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern kontrolliert zudem die Unterstellung der Arbeitgeber und nimmt als Verbindungsstelle alle Geschäfte bei internationalen Verhältnissen wahr. Sie kann AHV-Ausgleichskassen, die keine eigene Familienausgleichskasse führen, als Verbandsabrechnungsstellen die Erhebung der Beiträge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen übertragen. 4 Die Verbandsabrechnungsstellen gemäss Absatz 3 erhalten von der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern einen Beitrag an die ausgewiesenen Verwaltungskosten. Dieser wird von der kantonalen Aufsichtskommission gemäss 3 festgesetzt. 0 Revisionsstelle Die Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu prüfen, welche vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannt ist. Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat namentlich zu überprüfen, ob die Angaben zum Lastenausgleich richtig sind und ob nur angemessene, bei der Durchführung des Gesetzes tatsächlich angefallene Verwaltungskosten abgerechnet werden.

26 404 Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 3. September 008 Pflichten der Arbeitgeber Die Arbeitgeber a. melden der zuständigen Familienausgleichskasse die AHV-pflichtigen Löhne, erteilen alle weiteren erforderlichen Auskünfte und bringen die zusätzlich notwendigen Unterlagen bei, b. leiten Meldungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Anspruch beeinflussen können, sofort an die zuständige Familienausgleichskasse weiter, c. entrichten die Beiträge und zahlen die Leistungen nach den Weisungen der zuständigen Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus, d. informieren ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Familienzulagen, e. erfüllen die ihnen gemäss 9 Absatz übertragenen Aufgaben.. Aufsicht Regierungsrat Der Regierungsrat ist die kantonale Oberaufsichtsbehörde über die Familienausgleichskassen. Er setzt die Beiträge an die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern fest und genehmigt ihre Jahresrechnung und ihren Jahresbericht. 3 Kantonale Aufsichtskommission Die Aufsichtskommission für die Ausgleichskasse Luzern überwacht als kantonale Aufsichtskommission die Familienausgleichskassen, die im Kanton tätig sind. Die Ausgleichskasse Luzern führt die Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtskommission als übertragene Aufgabe. Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse die daraus entstehenden Kosten. 3 Die kantonale Aufsichtskommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Beratung des Regierungsrates in Fragen der Familienzulagenordnung und bei der Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern, b. Erlass des Anlagereglements der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern, c. Anordnung besonderer Kontrollen bei den Familienausgleichskassen, d. Genehmigung des ausserkantonalen Kassenanschlusses von Zweigniederlassungen, e. Entgegennahme der Berichte der Geschäftsstelle über die Kontrolle der Familienausgleichskassen, insbesondere betreffend den Lastenausgleich, f. Verfügen von Massnahmen gegenüber Familienausgleichskassen, die ihre gesetzlichen Aufgaben oder Pflichten nicht oder mangelhaft erfüllen, g. Festsetzung des Beitrages an die Verbandsabrechnungsstellen für deren Verwaltungskosten gemäss 9 Absatz 4.

27 Nr. 37 vom 3. September Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen haben der kantonalen Aufsichtskommission oder deren Geschäftsstelle die verlangten Auskünfte über die Geschäftsführung zu erteilen. IV. Finanzierung. Allgemeine Bestimmungen 4 Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Die Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch die Arbeitgeber finanziert. 5 Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber entrichten den Beitrag, den die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern von den beitragspflichtigen Arbeitgebern erhebt. 6 Familienzulagen für Nichterwerbstätige Der Kanton finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Die Beiträge des Kantons werden zu 50 Prozent von den Gemeinden mitgetragen. Der Finanzierungsanteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern. 3 Der Kanton trägt die Verwaltungskosten. 7 Familienzulagen für Selbständigerwerbende Die diesem Gesetz unterstellten Selbständigerwerbenden entrichten zur Finanzierung der Familienzulagen einen jährlichen Beitrag in der Höhe einer halben jährlichen Kinderzulage. Die Beitragspflicht besteht, solange Familienzulagen ausgerichtet werden. Der Beitrag wird mit den auszurichtenden Familienzulagen verrechnet. 3 Die am Lastenausgleich gemäss den 9 3 beteiligten Familienausgleichskassen tragen das Defizit. 8 Verwendung der Beiträge Die Beiträge der Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, zur Deckung der

28 406 Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 3. September 008 angemessenen Verwaltungskosten, zur Äufnung der Schwankungsreserven und für allfällige Zahlungen in den Lastenausgleich verwendet werden.. Lastenausgleich 9 Grundsätze Zwischen den im Kanton tätigen Familienausgleichskassen besteht ein Lastenausgleich. Die Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtskommission führt das Lastenausgleichsverfahren durch. 0 Berechnungsgrundlagen Massgebend für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen und dem Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse. Der durchschnittliche Risikosatz aller Familienausgleichskassen ergibt sich aus dem prozentualen Verhältnis zwischen den Familienzulagen, die pro Jahr von allen Familienausgleichskassen im gesetzlichen Umfang ausbezahlt wurden, zuzüglich des Defizits aus der Jahresrechnung der Familienzulagen an die Selbständigerwerbenden, und den AHV-pflichtigen jährlichen Lohnsummen aller Familienausgleichskassen. 3 Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den von ihr im gesetzlichen Umfang ausbezahlten Familienzulagen und der AHV-pflichtigen jährlichen Lohnsumme. 4 Die Familienausgleichskassen haben der Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtskommission bis spätestens am 3. März des folgenden Jahres die AHV-pflichtigen Lohnsummen und die ausbezahlten Familienzulagen zu melden. Erfolgt die Meldung nicht termingerecht, werden für die Berechnung des Lastenausgleichs die AHV-pflichtige Lohnsumme des Vorjahres mit einem Zuschlag von 50 Prozent und die ausbezahlten Familienzulagen des Vorjahres verwendet. Ausgleichszahlungen Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz unter dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, zahlen den entsprechenden Differenzbetrag in den Lastenausgleich ein. Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz über dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, erhalten aus dem Lastenausgleich den entsprechenden Differenzbetrag.

29 Nr. 37 vom 3. September Die Zahlungen in den Lastenausgleich werden innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung fällig. Die Zahlungen aus dem Lastenausgleich werden jeweils am 3. Mai fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit ist ein Verzugs- beziehungsweise Vergütungszins geschuldet. Schwankungsreserven und Kassenauflösung Übersteigen die Reserven der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern 50 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes, beantragt diese dem Regierungsrat eine Reduktion des Beitragssatzes. Fallen die Reserven unter 0 Prozent, beantragt sie dem Regierungsrat eine Erhöhung des Beitragssatzes. Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt deren Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen. 3 Berichterstattung Die übrigen Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres unentgeltlich zu. V. Schlussbestimmungen 4 Ergänzendes Recht Soweit das Familienzulagengesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung sinngemäss. 5 Übergangsregelungen Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert. Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert. 3 Die monatliche Kinderzulage von 0 Franken vom. bis zum vollendeten 6. Altersjahr wird so lange ausgerichtet, bis die Kinderzulage gemäss dem Familienzulagengesetz diesen Wert erreicht. 4 Die Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende wird aufgelöst. Ihre Reserven sind zur Finanzierung der Familienzulagen für Selbständigerwerbende zu verwenden.

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