Dokumentation - Stand 02/2015 -
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- Marta Bäcker
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1 Dokumentation - Stand 02/ für Auffangwannen Auffangwannen-Systeme Flächenschutz-Systeme Transformatoren-Auffangwannen 1. Werksprüfzeugnis 2. Fachbetriebsbescheinigung 3. Ü-Zeichen 4. TÜV-Überwachungsvertrag 5. Betriebsanleitung 6. Merkblatt für Betriebs- und Verhaltensvorschriften Protectoplus Lager- und Umwelttechnik GmbH Grüner Kamp D Rendsburg Postfach 663 D Rendsburg Fon +49(0) 4331/ Fax +49(0) 4331/ [email protected] Rendsburg HRB 1379 Geschäftsführer: Paul Fricke, Ralf Tams, Andreas Brukner
2 Bescheinigung über die Prüfung der Herstellung von Auffangwannen Hersteller: Protectoplus Lager- und Umwelttechnik GmbH Vom Hersteller wird bestätigt: 1. Die Schweißnähte werden nach dem EN 288 zugelassenen Schweißverfahren Nr. VP01 durchgeführt. 2. Die Schweißer werden nach EN überprüft. Gegenstand der Prüfung: gefertigt nach Zeichnungs-Nr.: Kommissions-Nr.: Produktionsnummer: Länge: Tiefe: Höhe: Rückhaltevolumen: Termin der Prüfung: mm mm mm Liter Prüfumfang: 1. Maßkontrolle 2. Dichtheitsprüfung mit Farbeindringmittel nach DIN EN ISO Kennzeichnung durch den Prüfer Werksprüfer: Protectoplus Lager- und Umwelttechnik GmbH Grüner Kamp D Rendsburg Fon +49 (0)4331/ Fax +49 (0)4331/ Diese Prüfbescheinigung wurde mittels der EDV erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig. Protectoplus Lager- und Fon +49(0) 4331/ Rendsburg HRB 1379 Sparkasse Mittelholstein Commerzbank Rendsburg Umwelttechnik GmbH Fax +49(0) 4331/ UStIDNr. DE BLZ: BLZ: Geschäftsführer: Konto: 7443 Konto: Grüner Kamp [email protected] Paul Fricke, Ralf Tams IBAN: DE IBAN: DE D Rendsburg Andreas Brukner BIC: NOLADE21RDB BIC: COBADEFF214
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11 Betriebsanleitung für Auffangvorrichtungen - Stand 08/ für Auffangwannen Flächenschutzsysteme Faßregalsysteme Regalauffangwannen Regal-Container 1. Grundsatz 2. Anwendung und Einsatzbereich 3. Aufstellung 4. Zulässiger Betrieb 5. Unzulässiger Betrieb 6. Prüfungen Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Photokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verfassers produziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Protectoplus Lager- und Fon +49(0) 4331/ Rendsburg HRB 1379 Sparkasse Mittelholstein Commerzbank Rendsburg Umwelttechnik GmbH Fax +49(0) 4331/ UStIDNr. DE BLZ: BLZ: Geschäftsführer: Konto: Konto: Adolf-Steckel-Str. 17 [email protected] Paul Fricke, Ralf Tams IBAN: DE IBAN: DE D Rendsburg Andreas Brukner BIC: NOLADE21RDB BIC: COBADEFF214
12 1. Grundsatz Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Diese Betriebsanleitung ersetzt nicht die vom Betreiber gemäß der wasserrechtlichen Regelungen zu erstellende Betriebsanweisung. Diese Betriebsanleitung basiert auf den zur Zeit der Erstellung dieser Betriebsanleitung Juni geltenden Rechtsgrundlagen. Bei Änderungen der zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen ist die erstellte Betriebsanweisung durch den Betreiber den veränderten Regelungen anzupassen. 2. Anwendung und Einsatzbereich Die Auffangvorrichtung 1 genutzt als einzelne Auffangwanne oder im Regal-Container bzw. Faßregalsystem oder als Auffangwanne in einem Regal oder im Flächenschutzsystem sollen aus dem in bzw. über der Auffangvorrichtung abgestellten Lagergut austretende wassergefährdende Stoffe 2 zurückhalten. Sobald Auffangvorrichtungen als Rückhaltung für wassergefährdende Stoffe genutzt werden, sind folgende neben weiteren zutreffenden gesetzlichen Regelungen nachfolgende Vorschriften insbesondere zu beachten: Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz, Anlagenverordnung bzw. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS), Verwaltungsvorschriften zur Anlagenverordnung bzw. VAwS, Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 Sicherheitsregel ZH 1/ Aufstellung Die Auffangwannen und Flächenschutzsysteme dürfen nur auf ebenen und befestigten Flächen (z.b. Asphalt, Beton) aufgestellt werden. Alle Auffangvorrichtungen sind so aufzustellen, dass Niederschlagwasser nicht in oder unter die Auffangvorrichtung gelangen kann. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass die Innen- und Unterseite der Auffangvorrichtung jederzeit kontrolliert werden und eine Beschädigung von außen durch Fahrzeuge jeglicher Bauart nicht erfolgen kann. Eine mögliche Beschädigung der Auffangvorrichtung ist beispielsweise durch eine geschützte Aufstellung außerhalb vorhandener oder möglicher Verkehrswege oder einen Anfahrschutz oder Aufstellung in einem separatem Raum vermeidbar. 1 Auffangwannen, Flächenschutzsysteme usw. werden in dieser Betriebsanleitung Auffangvorrichtungen genannt. 2 Unter wassergefährdende Stoffe in diesem Sinne sind Flüssigkeiten oder feste Stoffe zu verstehen. Protectoplus Lager- und Fon +49(0) 4331/ Rendsburg HRB 1379 Sparkasse Mittelholstein Commerzbank Rendsburg Umwelttechnik GmbH Fax +49(0) 4331/ UStIDNr. DE BLZ: BLZ: Geschäftsführer: Konto: Konto: Adolf-Steckel-Str. 17 [email protected] Paul Fricke, Ralf Tams IBAN: DE IBAN: DE D Rendsburg Andreas Brukner BIC: NOLADE21RDB BIC: COBADEFF214
13 Eine Aufstellung der Auffangvorrichtung im Freien darf nur unter einem geschlossenen Aufbau vorgenommen werden. Niederschlagswasser darf nicht in die Auffangvorrichtung gelangen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorgaben kann zu Schäden an der Auffangvorrichtung führen und wassergefährdende Stoffe können den Boden und das Gewässer verunreinigen. 4. Zulässiger Betrieb Die Auffangvorrichtungen sind für die Lagerung wassergefährdender Stoffe geeignet und erfüllen die wasserrechtlichen Anforderungen an Auffangvorrichtungen. Ortsbewegliche Behälter mit einem Rauminhalt bis Liter müssen auf die bzw. in die Auffangvorrichtung so aufgestellt werden, dass jederzeit durch eine Sichtkontrolle festgestellt werden kann, ob Fremdstoffe in die Auffangvorrichtung gelangten. Ist die Auffangvorrichtung nicht einsehbar, muss durch entsprechend geeignete Maßnahmen gewährleistet sein, dass Leckagen, z.b. durch Leckagesonden, sicher erkannt werden können. Grundsätzlich muss das Fassungsvermögen der Auffangvorrichtung den Rauminhalt des in oder auf ihr stehenden Behälter aufnehmen können. Stehen mehrere Behälter in oder auf einer Auffangvorrichtung muss 10% des Gesamtvolumens aller aufgestellten Behälter, mindestens jedoch den Inhalt des größten Behälters, von der Auffangvorrichtung aufgenommen werden können. Sind Auffangvorrichtungen im Bereich einer Wasserschutzzone aufgestellt, muss das Gesamtvolumen aller in oder auf der Auffangvorrichtung gestellten Behälter durch das Fassungsvermögen der Auffangvorrichtung zurückgehalten werden können. Ist die Auffangvorrichtung mit einem Gitterrost abgedeckt, darf ein defektes Gitterrost nur durch ein Gitterrost gleicher Bauart und gleicher Traglast ersetzt werden. Auffangvorrichtungen sind vom Prinzip her nicht stapelbar. Sollte der Bedarf bestehen, fragen Sie zuvor den Hersteller. Auffangvorrichtung sind arbeitstäglich einer Sichtkontrolle auf Fremdstoffe zu unterziehen. Werden Fremdstoffe festgestellt, sind diese umgehend aus der Auffangvorrichtung zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Ortsbewegliche Behälter, Fässer, Tankcontainer gemäß TRbF 142 und IBC s dürfen auf einer Auffangvorrichtung nur gemäß den gefahrgutrechtlichen Bestimmungen und den berufsgenossenschaftlichen Regelwerken gestapelt werden zu beachten ist u.a. BGV A 1, ZH 1/428. Beim Lagern und Stapeln ist darauf zu achten, dass die Belastung von der Auffangvorrichtung sicher aufgenommen werden kann. Stapel so zu errichten und zu erhalten, dass niemand durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Behälter oder durch ausfließende Stoffe gefährdet wird. Bei lagenweiser Stapelung von Behältern ist zu berücksichtigen, dass durch das Eigengewicht eines Behälters oder einzelner Gefäße, aus denen die Lage gebildet wird, andere Behälter nicht eingedrückt und beschädigt werden. Schadhafte oder mit Mängeln behaftete Behälter dürfen nicht auf oder in die Auffangvorrichtungen gestellt werden. Über die gelagerten wassergefährdenden Stoffe ist eine Übersicht für jede Auffangvorrichtung mit Angaben über die Lagermedien mit deren maximale Lagermenge zu führen. Sie ist bei Veränderungen fortzuschreiben. Protectoplus Lager- und Fon +49(0) 4331/ Rendsburg HRB 1379 Sparkasse Mittelholstein Commerzbank Rendsburg Umwelttechnik GmbH Fax +49(0) 4331/ UStIDNr. DE BLZ: BLZ: Geschäftsführer: Konto: Konto: Adolf-Steckel-Str. 17 [email protected] Paul Fricke, Ralf Tams IBAN: DE IBAN: DE D Rendsburg Andreas Brukner BIC: NOLADE21RDB BIC: COBADEFF214
14 Bei der Einlagerung wassergefährdender Stoffe ist die Medienbeständigkeit der Auffangvorrichtung gegenüber dem Lagermedium zu prüfen. Als Prüfunterlage kann herangezogen werden DIN 6601 Medienliste des Deutschen Institut für Bautechnik Behälter-Zulassung nach den gefahrgutrechtlichen Bestimmungen Medienbeständigkeitsliste des Herstellers des Lagergutes Erfahrungsnachweis Das jeweils gültige Merkblatt Betriebs- und Verhaltenvorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Auffangvorrichtung anzubringen. 5. Unzulässiger Betrieb Beschädigte Behälter, aus denen wassergefährdende Stoffe auslaufen können, dürfen nicht auf bzw. in die Auffangvorrichtung gelagert werden. Unzulässig ist es, das Merkblatt Betriebs- und Verhaltensvorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht sichtbar auszuhängen. ausgelaufene wassergefährdende Stoffe nicht umgehend aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. nicht oder nur unwesentlich qualifiziertes Personal mit Ein- und Auslagerungen sowie Ab- und Umfüllarbeiten zu beauftragen. Korrosionsschäden an der Auffangvorrichtung nicht zu beheben. Schäden, welche die Funktionsfähigkeit der Auffangvorrichtung wesentlich beeinträchtigen, nicht durch Fachbetriebe nach WHG oder den Hersteller beheben zu lassen. vorgeschriebene arbeitstägliche Sichtprüfung nicht vorzunehmen. die alle zwei Jahre vorzunehmende Inaugenscheinnahme der Auffangvorrichtung mit Protokollierung des Ergebnisses unterlässt. 6. Prüfungen Der Betreiber hat die Auffangvorrichtungen einer arbeitstäglichen Sichtprüfung zu unterziehen, ob wassergefährdende Stoffe ausgelaufen sind. Ausgelaufene Stoffe sind umgehend auszunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Zustand der Auffangvorrichtung muss alle zwei Jahre - auch die Unterseite, sofern die Bauart es zulässt - durch Inaugenscheinnahme auf Schäden kontrolliert werden. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Schäden an dem Oberflächenschutz der Auffangvorrichtung sind umgehend zu beheben. Ist die Funktionsfähigkeit der Auffangvorrichtung durch eine Beschädigung beeinträchtigt, muss der Schaden durch den Hersteller oder durch einen nach WHG zugelassenen Fachbetrieb behoben werden - einschließlich einer Dichtheitsprüfung. Protectoplus Lager- und Fon +49(0) 4331/ Rendsburg HRB 1379 Sparkasse Mittelholstein Commerzbank Rendsburg Umwelttechnik GmbH Fax +49(0) 4331/ UStIDNr. DE BLZ: BLZ: Geschäftsführer: Konto: Konto: Adolf-Steckel-Str. 17 [email protected] Paul Fricke, Ralf Tams IBAN: DE IBAN: DE D Rendsburg Andreas Brukner BIC: NOLADE21RDB BIC: COBADEFF214
15 Betriebs- und Verhaltensvorschriften für das Lagern wassergefährdender, flüssiger Stoffe - Stand 11/ Sorgfalt beim Betrieb 2. Vorsicht beim Befüllen und Entleeren 3. Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen 4. Wartung nur durch Fachbetriebe 5. Anlage vom Sachverständigen prüfen lassen 6. Bei Gefahr Anlage außer Behieb nehmen 7. Meldepflicht bei der Ordnungsbehörde Protectoplus Lager- und Fon +49(0) 4331/ Rendsburg HRB 1379 Sparkasse Mittelholstein Commerzbank Rendsburg Umwelttechnik GmbH Fax +49(0) 4331/ UStIDNr. DE BLZ: BLZ: Geschäftsführer: Konto: Konto: Adolf-Steckel-Str. 17 [email protected] Paul Fricke, Ralf Tams IBAN: DE IBAN: DE D Rendsburg Andreas Brukner BIC: NOLADE21RDB BIC: COBADEFF214
16 1. Sorgfalt beim Betrieb! Für jeden Behälter und für Sicherheitseinrichtungen werden Betriebsanleitungen und behördliche Zulassungen mitgeliefert. Sie enthalten für den Betrieb wichtige Hinweise und sind zu beachten. 2. Vorsicht beim Befüllen und Entleeren! Das Befüllen und Entleeren ist ununterbrochen zu überwachen. Behälter für Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffe dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüll- oder Überfüllsicherung befüllt werden. Behälter für Heizöl EL und Dieselkraftstoff bis zu einem Rauminhalt von I dürfen mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Vor dem Befüllen ist zu prüfen, wie viel Lagerflüssigkeit der Behälter aufnehmen kann und ob die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere der Grenzwertgeber, in ordnungsgemäßem Zustand sind. Beim Befüllen ist unbedingt darauf zu achten, dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird, um ein Bersten des Behälters und der Rohrleitungen zu vermeiden. Es dürfen nur Rohre und Schläuche mit dichten, tropfsicheren Verbindungen verwendet werden. Sie müssen in ihrer gesamten Länge dauernd einsehbar und bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet werden. 3. Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen! Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen müssen ununterbrochen wirksam sein. Wer selbst den Zustand der Anlage nicht beurteilen und Störungen nicht beheben kann, muss sich von einem Sachverständigen beraten lassen oder einen Wartungsvertrag mit einem zugelassenen Fachbetrieb abschließen. 4. Wartung nur durch Fachbetriebe! Unternehmen, die Reinigungs-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten ausführen, müssen als Fachbetrieb zugelassen sein. Beim Reinigen von Behältern verbleibende Rückstände und mit Lagerflüssigkeit gemischte Abfälle müssen gesammelt oder aufgefangen und so beseitigt werden, dass Gewässer nicht verunreinigt oder sonst in ihren Eigenschaffen nachteilig verändert werden. 5. Anlage vom Sachverständigen prüfen lassen! Der Betreiber einer Lagerungsanlage hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Seherheilseinrichtungen ständig zu überwachen. Er hat prüfpflichtige Anlagen zu den vorgeschriebenen Prüfungszeitpunkten unaufgefordert und auf eigene Kosten durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Dem Sachverständigen sind vor der Prüfung alle für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide (z.b. Eignungsfeststellung, Bauartzulassung, Prüfzeichen) sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen (z.b. Einbaubescheinigungen, Gutachten über die Aggressivität des Bodens/Grundwassers, Bescheinigung über Fertigungsprüfungen) vorzulegen. Der Betreiber ist für die Vollständigkeit der Unterlagen verantwortlich. Prüfpflichtige Anlagen sind: I. Anlagen mit unterirdischen Lagerbehältern; II. Anlagen mit oberirdischen Lagerbehältern von einem Gesamtrauminhalt über Liter; III. Anlagen, für die eine Prüfung in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung vorgeschrieben ist; IV. Unterirdische Rohrleitungen Protectoplus Lager- und Fon +49(0) 4331/ Rendsburg HRB 1379 Sparkasse Mittelholstein Commerzbank Rendsburg Umwelttechnik GmbH Fax +49(0) 4331/ UStIDNr. DE BLZ: BLZ: Geschäftsführer: Konto: Konto: Adolf-Steckel-Str. 17 [email protected] Paul Fricke, Ralf Tams IBAN: DE IBAN: DE D Rendsburg Andreas Brukner BIC: NOLADE21RDB BIC: COBADEFF214
17 Zeitpunkt der Prüfung: I. vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr dauernden Stilllegung; II. wiederkehrend in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren. Besonders festgelegte Prüfzeitpunkte nach der Bauartzulassung oder Eignungsfeststellung sind zu beachten. In Wasserschutzgebieten sind Anlagen mit oberirdischen Lagerbehältern über Rauminhalt und mit unterirdischen Lagerbehältern prüfpflichtig: I. vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr dauernden Stilllegung: II. wiederkehrend: Anlagen mit unterirdischen Lagerbehältern in Zeitabständen von 2,5 Jahren; Anlagen mit oberirdischen Lagerbehältern ab einem Gesamtrauminhalt über , bei Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff über I in Zeitabständen von fünf Jahren. Inbetriebnahme-Prüfung am wiederkehrende Prüfung am wiederkehrende Prüfung am wiederkehrende Prüfung am 6. Bei Gefahr Anlage außer Behieb nehmen! Sofern bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Gefährdung oder Schädigung der Gewässer nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann, sind die Lagerungsanlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und zu entleeren. 7. Meldepflicht bei der Ordnungsbehörde Treten wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Befördern oder Transportieren aus und ist zu befürchten, dass diese in den Untergrund oder in die Kanalisation eindringen, so ist dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist, wer die Anlage betreibt, instand hält, instand setzt, reinigt oder prüft. Im Schadensfall sofort verständigen: Örtliche Ordnungsbehörde: Telefon: Protectoplus Lager- und Fon +49(0) 4331/ Rendsburg HRB 1379 Sparkasse Mittelholstein Commerzbank Rendsburg Umwelttechnik GmbH Fax +49(0) 4331/ UStIDNr. DE BLZ: BLZ: Geschäftsführer: Konto: Konto: Adolf-Steckel-Str. 17 [email protected] Paul Fricke, Ralf Tams IBAN: DE IBAN: DE D Rendsburg Andreas Brukner BIC: NOLADE21RDB BIC: COBADEFF214
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