Gemeinsames Rundschreiben. der. KZBV in Köln. und des. GKV-Spitzenverbandes in Berlin. zur. Vereinbarung über die Neugestaltung
|
|
- Kai Otto
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Spitzenverband KZBV Gemeinsames Rundschreiben der KZBV in Köln und des GKV-Spitzenverbandes in Berlin zur Vereinbarung über die Neugestaltung der Vordrucke im Rahmen des Gutachterwesens
2 Inhalt Vorwort Verwendungsmöglichkeit von individuell edv-erstellten Vordrucken Systematische und redaktionelle Anpassungen Anwendung der Vordrucke bei der Begutachtung einer vorgesehenen Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen Anwendung der Vordrucke bei der Begutachtung von Implantaten einschließlich Suprakonstruktion Neugestaltung der Vordrucke...5 NEU: Anlage 19a (Auftrag zur Begutachtung)... 5 NEU: Anlage 19b (Begutachtung prothetische oder parodontale Behandlung, Kiefergelenkserkrankungen)...5 NEU: Anlage 19c (Begutachtung kieferorthopädischer Behandlungen)...7 Anlage 19c wird verwendet zur Begutachtung kieferorthopädischer Behandlungen...7 NEU: Anlage 19d (Abrechnung der Begutachtung)... 7 Rundschreiben zur Neugestaltung der Vordrucke im Rahmen des Gutachterwesens Seite 2
3 Neugestaltung der Vordrucke im Rahmen des Gutachterwesens Vorwort Die KZBV und der GKV-Spitzenverband haben den gesetzlichen Auftrag, die Zusammenführung der Bundesmantelverträge (BMV-Z für die Primärkassen und EKVZ für die Ersatzkassen) zu verhandeln. Ausschlaggebend hierfür war das zum in Kraft getretene GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, welches die Veränderung der Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen und die Gründung des GKV Spitzenverbandes zur Folge hatte. Der GKV Spitzenverband vertritt alle Krankenkassen in der gemeinsamen Selbstverwaltung und schließt alle nicht wettbewerbliehen Verträge mit den Leistungserbringern. Dementsprechend besteht der gesetzliche Auftrag zur Zusammenführung von BMV-Z und EKVZ mit dem Ziel einer Vereinheitlichung der vertraglichen Bestimmungen. Hinsichtlich des vertraglichen Gutachterwesens haben die Verhandlungspartner bereits zum für alle Krankenkassen einheitliche Regelungen verhandelt und diese in Kraft gesetzt. Daraus ergibt sich in diesem Bereich ein gemeinsamer Handlungsstrang für alle Gutachter und Obergutachter. Zugunsten einer Vereinfachung der Verwaltungsabläufe bei den Krankenkassen und bei den Gutachtern haben die Partner der Bundesmantelverträge beschlossen, auch die Vereinheitlichung der Vordrucke für das vertragszahnärztliche Gutachterwesen vorzuziehen. Da die Verhandlungen über eine Zusammenführung von BMV-Z und EKVZ insgesamt jedoch nicht abgeschlossen sind, werden die neuen Vordrucke für das vertragszahnärztliche Gutachterwesen in den beiden Verträgen gleichlautend als Anlagen 19a bis 19d aufgenommen und die Anlagen 13a bis 13c BMV-Z sowie die Anlagen 6a bis 6c EKVZ ersetzt. Die neuen Vordrucke einschließlich der vertraglichen Folgeänderungen im Rahmen des Gutachterwesens treten zum in Kraft. Rundschreiben zur Neugestaltung der Vordrucke im Rahmen des Gutachterwesens Seite 3
4 1. Verwendungsmöglichkeit von individuell edv-erstellten Vordrucken ln den Bundesmantelverträgen wird in 14 Abs. 10 Satz 7 EKVZ und 17 Abs. 1 Satz 6 BMV-Z der Hinweis aufgenommen, dass zukünftig neben dem Heil- und Kostenplan, dem kieferorthopädischen Behandlungsplan und dem Parodontalstatus auch die Vordrucke für das vertragszahnärztliche Gutachterwesen individuell mittels EDV hergestellt werden können. Indessen gilt weiterhin, dass gemäß 14 Abs. 10 Satz 8 EKVZ sowie 17 Abs. 1 Satz 7 BMV-Z bei einer individuellen Erstellung mittels EDV Inhalt, Aufbau und Struktur nicht verändert werden dürfen. 2. Systematische und redaktionelle Anpassungen Durch die Aufnahme der Vordrucke für das vertragszahnärztliche Gutachterwesen als Anlagen 19a bis 19d erfolgt eine inhaltliche und systematische Anpassung an die bestehenden Vereinbarungen zum Gutachterwesen der Anlagen 15 bis 18. Mit der Neugestaltung wird insbesondere dafür Sorge getragen werden, dass die Vereinbarungen des vertragszahnärztlichen Gutachterwesens vom und die Vordrucke wieder aufeinander abgestimmt sind. Die Hinweise auf die Anlagen 6a bis 6c EKVZ bzw. Anlagen 13a bis 13c BMV-Z werden dementsprechend durch die neugestalteten Anlagen 19a bis 19 d redaktionell ersetzt. Diese redaktionellen Bereinigungen erfolgen sowohl in den "Bestimmungen über die Gestaltung und die Ausfüllung der Planungsvordrucke und die edv-mäßige Erstellung der Abrechnung" Anlage 2 Nr. 7- als auch in den Anlagen 15 bis Anwendung der Vordrucke bei der Begutachtung einer vorgesehenen Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen Die neuen Gutachtervordrucke - insbesondere die Anlagen 19a, 19b und 19d - können wie bereits bisher auch bei der Begutachtung einer vorgesehenen Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen seitens der Gutachter verwendet werden. Dies spiegelt die vertragliche Regelung in 2 Abs. 4 und 5 Anlage 3 EKVZ bzw. Anlage 7a BMV-Z wieder, wonach die Krankenkasse den bei ihr eingereichten Behandlungsplan bei Kiefergelenkserkrankungen begutachten lassen kann und das Nähere die Gesamtvertragspartner auf Landesebene vereinbaren können. 4. Anwendung der Vordrucke bei der Begutachtung von Implantaten einschließlich Suprakonstruktion Der Anhang 1 (Vorder- und Rückseite) zu der Anlage 18 EKVZ/BMV-Z ist bei der Beauftragung zur Begutachtung von Implantaten einschließlich Suprakonstruktion und bei der Mitteilung des Ergebnisses unverändert zu verwenden. Für die Abrechnung des Gutachtens für Implantate einschließlich Suprakonstruktion gilt die neue Anlage 19d. Rundschreiben zur Neugestaltung der Vordrucke im Rahmen des Gutachterwesens Seite 4
5 5. Neugestaltung der Vordrucke NEU: Anlage 19a (Auftrag zur Begutachtung) Unter Verwendung der Anlage 19a kann die Begutachtung im Rahmen der vorgesehenen prothetischen Versorgung und der ausgeführten prothetischen Leistung, der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen, der kieferorthopädischen Behandlung sowie der PAR-Behandlung/Therapieergänzung in Auftrag gegeben werden. Die derzeitige Anlage 6a EKVZ (Auftrag zur prothetischen Begutachtung)IAnlage 13a BMV-Z (Auftrag zur Begutachtung) besteht aus drei Blättern: Original an Gutachter, Durchschrift an Zahnarzt, Durchschrift für die Krankenkasse. Je nach Adressat war die Aufforderung an den Zahnarzt, die Behandlungs- und Befundunterlagen dem Gutachter unverzüglich zuzuleiten, unterschiedlich formuliert. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist die neue Anlage 19a nun für alle Adressaten identisch gestaltet. Änderungen an den Verfahrensabläufen bei der Gutachterbeauftragung sind damit nicht verbunden. Während im Ersatzkassenbereich nur für die Beauftragung zur Begutachtung prothetischer Behandlung ein eigener Vordruck vorgesehen war (Anlage 6a EKVZ) - die Beauftragung zur Begutachtung eines Parodontalstatus, einer Kiefergelenkserkrankung oder eines kieferorthopädischen Behandlungsplanes erfolgte formlos - konnte nach Anlage 13a BMV-Z eine Begutachtung sämtlicher Antragsleistungen in Auftrag gegeben werden. Als Vorbild für den neuen Vordruck "Auftrag zur Begutachtung" diente daher die Anlage 13a BMV-Z. Diese wurde an den folgenden Punkten geringfügig modifiziert: Im Personalienfeld ist die Zeile "(Ehegatte I Kind I Sonst. Angeh.) (Vorname) (geb. am)" entfallen, da grundsätzlich der Versicherte, unabhängig vom Familienstatus, anzugeben ist. Neu aufgenommen wurde ein Feld für die Versichertennummer. Die Anlässe, welche eine Begutachtung auslösen können, wurden redaktionell (Anlagen 15 bis 18) angepasst. Bei der kieferorthopädischen Behandlung sind alle möglichen Anlässe für eine Begutachtung einzeln aufgeführt. Darauf hinzuweisen ist, dass die Abkürzung "KB" weiterhin für die Begutachtung der vorgesehenen Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen eingesetzt wird, da sich diese Abkürzung sowohl bei den Krankenkassen als auch bei den Gutachtern etabliert hat. NEU: Anlage 19b (Begutachtung prothetische oder parodontale Behandlung, Kiefergelenkserkrankungen) Die Anlage 19b wird verwendet zur Begutachtung prothetischer und parodontaler Behandlung sowie von Kiefergelenkserkrankungen. ln der Anlage 19b sind die Anlage 6b (Blatt 1, 2 und 3) EKVZ und die Anlage 13b (Blatt 1, 2 und 3) BMV-Z Rundschreiben zur Neugestaltung der Vordrucke im Rahmen des Gutachterwesens Seite 5
6 aufgegangen. Die auf den Blättern 1, 2 und 3 der Anlage 6b EKVZ bzw. 13b BMV-Z enthaltenen Hinweise, an welchen Adressaten das Ergebnis der Begutachtung zu richten ist, sind aus verwaltungsökonomischen Gründen entfallen. Die neue Anlage 19b besteht - wie Anlage 19a auch - aus nur einem Blatt. Änderungen in den Verfahrensabläufen bei der Ergebnisübermittlung der Begutachtung sind damit nicht verbunden. Wie bisher, sind die Krankenkasse und der Vertragszahnarzt über das Ergebnis der Begutachtung zu unterrichten. Im Personalienfeld ist die Zeile "(Ehegatte I Kind I Sonst. Angeh.) (Vorname) (geb. am)" entfallen, da grundsätzlich der Versicherte, unabhängig vom Familienstatus, anzugeben ist. Zusätzlich ist einheitlich bei allen Krankenkassen in einem separaten Feld die Versichertennummer anzugeben. Darüber hinaus wurde der Vordruck gegenüber der Anlage 6b EKVZ und Anlage 13b BMV-Z redaktionell angepasst. Zukünftig nimmt der Gutachter bei der Begutachtung parodontologischer Behandlungen auf Anlage 19b Stellung. Eine Ergebnisübermittlung auf Blatt 2 des PAR-Status allein oder formlos ist nicht länger möglich. Wie bisher ist auch die Anlage 19b sowohl für die Begutachtung einer geplanten Zahnersatz-Versorgung (Pianungsgutachten) als auch einer ausgeführten Zahnersatz-Versorgung (Mängelgutachten) zu verwenden. Das Befundschema wurde um die Zeile "Ausgeführte Versorgung" und die Auflistung "Erläuterung Ausgeführte Versorgung" ergänzt. Beim Ausfüllen der Zeilen "Ausgeführte Versorgung" und "Befund" ist von dem Gutachter folgendes zu beachten: Die Zeile "Befund" ist - unverändert - nur auszufüllen, wenn bei Planungsgutachten Abweichungen vom im Heil- und Kostenplan aufgeführten Befund festgestellt werden. Anstelle des vom Vertragszahnarzt im Heil- und Kostenplan angegebenen Befundes ist der tatsächlich vorhandene Befund einzutragen. Hierfür sind die unter "Erläuterungen Befund" aufgeführten Kürzel zu verwenden. Die Zeile "Ausgeführte Versorgung" ist vom Gutachter nur auszufüllen, wenn sich bei der Begutachtung ausgeführter prothetischer Leistungen (Mängelgutachten) herausstellt, dass die ausgeführte Versorgung nicht dem genehmigten Heil- und Kostenplan entspricht. ln diesen Fällen ist die tatsächlich ausgeführte Versorgung mit Hilfe der unter "Erläuterung Ausgeführte Versorgung" zur Verfügung stehenden Kürzel in der Zeile "Ausgeführte Versorgung" einzutragen. Zusätzlich ist in diesen Fällen im Ergebnis unter 3. das Feld "nein" anzukreuzen. Die bisherige Ergebnisauswahl wurde redaktionell angepasst und um eine weitere Möglichkeit ergänzt. Wie bereits ausgeführt, ist im Zusammenhang mit der Begutachtung ausgeführter prothetischer Versorgungen (Mängelgutachten) von dem Gutachter auch zu beurteilen, ob die aufgeführte prothetische Versorgung dem genehmigten Heil- und Kostenplan entspricht. Wird diese Frage mit "nein" Rundschreiben zur Neugestaltung der Vordrucke im Rahmen des Gutachterwesens Seite 6
7 beantwortet, sind die Felder "Ausgeführte Versorgung" auszufüllen. Falls der Platz für die Ergebnisbegründung, insbesondere bei der Nichtbefürwortung einer Behandlungsplanung, auf dem dafür vorgesehenen Vordruck nicht ausreicht, ist hierfür, wie bereits bisher, ein weiteres Blatt zu nutzen. NEU: Anlage 19c (Begutachtung kieferorthopädischer Behandlungen) Anlage 19c wird verwendet zur Begutachtung kieferorthopädischer Behandlungen. ln dieser Anlage sind die Anlage 6c EKVZ und die Anlage 13c BMV-Z aufgegangen. Im Wesentlichen wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Im Personalienfeld sind die Zeilen "Name, Vorname des Mitglieds" sowie "Name, Vorname des Familienangehörigen" entfallen. ln Zukunft sind grundsätzlich Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten anzugeben. Zusätzlich ist in einem separaten Feld die Versichertennummer anzugeben. Die Angaben zum Zahnarzt befinden sich analog zur Anlage 19b am unteren linken Rand des Vordrucks. Nach der modifizierten Gutachtervereinbarung zur kieferorthopädischen Behandlung (Anlage 15) haben seit alle Krankenkassen die Möglichkeit, kieferorthopädische Leistungen begutachten zu lassen, die ohne Therapieänderung über die ursprünglich geplanten Maßnahmen hinausgehen. Aus diesem Grund wurde als neue Ziffer 5 im Bereich "Ergebnis" die Befürwortung auf nachträgliche Leistungen im KFO-Antrag aufgenommen. Die alte Ziffer 5 wird zur neuen Ziffer 6. Soweit der Gutachter den Angaben des Zahnarztes nicht folgt, hat er wie bisher seine ablehnende Haltung zu begründen. Falls der Platz für die Begründung nicht ausreichen sollte, kann hierfür ein gesondertes Blatt verwendet werden, auch wenn dies an dieser Stelle nicht explizit aufgeführt wird. NEU: Anlage 19d (Abrechnung der Begutachtung) Für die Abrechnung der Begutachtung wurde einheitlich für alle Kassenarten die Anlage 19d "Abrechnung der Begutachtung" aufgenommen. Damit steht ein einheitlicher Abrechnungsvordruck für alle Gutachter zur Verfügung. Bei der Kostenabrechnung des Gutachters sind für das Gutachten, die Untersuchung des Patienten und die sonstigen Leistungen aus den entsprechenden Punktzahlen und den aktuell geltenden Punktwerten die jeweiligen Beträge zu ermitteln. Im Feld "Sonstige Leistungen" sind alle BEMA-Leistungen aufzuführen, die im Zusammenhang mit der Begutachtung erbracht wurden. Ist der Gutachter umsatzsteuerpflichtig, ist die Höhe der Umsatzsteuer auszuweisen. Falls sich im Nachhinein herausstellt, dass keine Umsatzsteuerpflicht bestanden hat, ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an die Krankenkasse zurückzuzahlen. Für die Abrechnung der Begutachtung ist erforderlich, dass der Gutachter entweder seine Bankverbindung in Form von IBAN und BIC oder ein Institutskennzeichnen (IK) angibt. Ein solches Kennzeichen kann auf freiwilliger Basis beantragt werden. Rundschreiben zur Neugestaltung der Vordrucke im Rahmen des Gutachterwesens Seite 7
Gemeinsames Rundschreiben. der. KZBV in Köln. und des. GKV-Spitzenverbandes in Berlin. zur. Vereinbarung über die Neugestaltung
Ger Spitzenverband KZBV Gemeinsames Rundschreiben der KZBV in Köln und des GKV-Spitzenverbandes in Berlin zur Vereinbarung über die Neugestaltung der Vordrucke im Rahmen des Gutachterwesens Inhalt Vorwort
MehrVereinbarung über Änderungen der Vordrucke der Anlagen 19b 19d BMV-Z/EKVZ. im Rahmen des Gutachterwesens. zwischen der
Vereinbarung über Änderungen der Vordrucke der Anlagen 19b 19d BMV-Z/EKVZ im Rahmen des Gutachterwesens zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln und dem GKV-Spitzenverband,
Mehr- Leistungsnachweis gem. 16 Absatz 3a SGB V bei Ruhen der Ansprüche. - Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch
Formulare für die vertragszahnärztliche Versorgung Anlage 14a Formulare aus dem vertragszahnärztlichen Bereich Vordruck 1 Vordruck 2 - Leistungsnachweis gem. 16 Absatz 3a SGB V bei Ruhen der Ansprüche
MehrVereinbarung über das Gutachterverfahren für implantologische Leistungen
7.8. Anlage 14 Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Köln und dem AOK-Bundesverband, Bonn BKK-Bundesverband, Essen, IKK-Bundesverband, Bergisch-Gladbach Bundesverband
MehrErgänzungsvereinbarung
Ergänzungsvereinbarung zu der Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren für vertragszahnärztliche Leistungen sowie das Gutachterwesen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
Mehr2. Abrechnung konservierender und chirurgischer Leistungen (Bema-Teil 1)
Anlage 1 aufgehoben Anlage 2 Bestimmungen über die Gestaltung und die Ausfüllung der Planungsvordrucke und die edv-mäßige Erstellung der Abrechnung in der Fassung vom 18.12.2015, gültig ab 01.04.2016 1.
MehrPrimärkassen. Gutachterverfahren. Zahnersatz
Primärkassen-Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen Primärkassen Gutachterverfahren Zahnersatz Anlagen: 1. Vollständiges Gutachterverfahren 2. Auftrag zur Begutachtung 3. Gutachtenformulare
MehrVertrag. dem Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch das Ministerium des Innern. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein in Düsseldorf
V-2 Polizeivertrag Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch das Ministerium des Innern und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein in Düsseldorf über die zahnärztliche Versorgung
MehrVereinbarung. gemäß 2 Abs. 5 in Anlehnung an die Anlage 7a zum BMV-Z über das Gutachterverfahren für Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen
Vereinbarung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen und der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt Geschäftsbereich Bremen
Mehr' Geändert auf Grund einer Vereinbarung vom 27.04.2006. aniage-4-ag-bmv-z-ekvz-241111-final.doc Seite 1
Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband nach 87 Abs. (1a) SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz (Anlage 3 zum BMV-Z/Anlage 4 zum EKVZ) 1 Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt
Mehr1. Bestimmungen über die EDV-mäßige Erstellung der Abrechnung
Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung Anlage Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband in der Fassung vom 5.0.08 Datum des Inkrafttretens: 0.07.08. Bestimmungen über die EDV-mäßige
MehrI. Anwendungsbereich und Zuständigkeit. 1 Anwendungsbereich
Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen nach 106a Abs. 6 SGB V zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfungen nach
Mehr1. Zweck. Sie regeln im einzelnen. - die Voraussetzungen für die Beantragung genehmigungspflichtiger zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen
Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die zahnärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden vom 01. Februar 2005 Die zahnärztliche Versorgung der Zivildienstleistenden
MehrIndex der Gutachtertätigkeit und Veränderungsraten (Anlagen 1 und 6)
V 4 / Nr. 222 / 07.05.2019 Verteiler: KZVen, Vorstand An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Kfo-, Par- und Implantologie-Obergutachter(innen) der KZBV Kfo-, Par- und Implantologie-Fachberater(in) Ihr
Mehr1 Antrags- und Genehmigungsverfahren
Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der kieferorthopädischen Behandlung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, KdöR, Köln und dem GKV-Spitzenverband,
MehrVertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung (DTA-Vertrag)
Anlage 8a Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung (DTA-Vertrag) zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband in der Fassung vom 25.04.2018 Datum des
MehrSonderrundschreiben vom 9. Juli 2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung berlin (KdöR) Der Vorstand Sonderrundschreiben vom 9. Juli 2015 Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege! Bereits im Leitartikel zum MBZ Nr. 5/2015 haben wir
MehrV E R T R A G. zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Inneres (im folgenden BfI genannt), und
V E R T R A G zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Inneres (im folgenden BfI genannt), und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg (im folgenden KZV Hamburg genannt)
MehrZwischen dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch das Innenministerium in Stuttgart - (nachfolgend Kostenträger genannt) und den
Zwischen dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch das Innenministerium in Stuttgart - (nachfolgend Kostenträger genannt) und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen für die Regierungsbezirke Freiburg,
MehrDie Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln (KZBV), vertreten durch den Vorstand,
Die Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln (KZBV), vertreten durch den Vorstand, der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e.v., Berlin (BDK) vertreten durch die Bundesvorsitzenden
MehrTragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie: Fortschreibung gemäß 56 Abs. Abs. 2 Satz 11 SGB V Vom 7. November 2007 Inhaltsverzeichnis
MehrVereinbarung. Präambel
Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln und dem AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, dem BKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Essen, dem IKK-Bundesverband, K. d.
MehrFREIE HEILFÜRSORGE BREMEN
KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG IM LANDE BREMEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS FREIE HEILFÜRSORGE BREMEN Vereinbarung zwischen der KZV Bremen und dem Senator für Inneres für die Bremer Polizei- und
Mehr1 Antrags-/ Genehmigungsverfahren
Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, KdöR, Köln und dem
MehrGutachter in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Informationen für Bewerber
Gutachter in der vertragszahnärztlichen Versorgung Informationen für Bewerber 2 KZBV_Gutachter in der vertragszahnärztlichen Versorgung Gutachten in der vertragszahnärztlichen Versorgung 3 Das seit Jahrzehnten
MehrVORSTANDSINFORMATIONEN Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB
VORSTANDSINFORMATIONEN Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An alle Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer
Mehr1. Variante: Knochenregeneration regio 36/37 mit GUIDOR easy-graft (Privatpatient)
Knochenregeneration mit GUIDOR easy-graft in der Parodontalchirurgie Hat sich der Knochen aufgrund einer Parodontitis zurückgebildet, ist die Entfernung des Zahnes in der vertragszahnärztlichen Praxis
MehrErgänzende Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Gesundheitsausschusses am
Ergänzende Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Gesundheitsausschusses am 16.01.2019 Zum Thema zahnärztliche Versorgung 55 SGB V Anpassungen Festzuschusshöhen zum 01.01.2020 87e SGB V
MehrZusatzvereinbarungen
Zusatzvereinbarungen zwischen der KZV Land Brandenburg, den Landesverbänden der, den Ersatzkassen und dem Landesvertretung Berlin/Brandenburg - Stand: 01.04.2018 - von Patienten mit Handicap unter Narkose
MehrGemeinsames Rundschreiben. der. KZBV, K.d.ö.R., Köln. und des. GKV-Spitzenverbandes, Berlin. zu Änderungen. bei der. Versorgung mit Adhäsivbrücken
Gemeinsames Rundschreiben der KZBV, K.d.ö.R., Köln und des GKV-Spitzenverbandes, Berlin zu Änderungen bei der Versorgung mit Adhäsivbrücken in der vertragszahnärztlichen Versorgung Inhalt 1. Beschluss
MehrVORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB
VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke,
MehrErsatzkassenvertrag Zahnärzte (EKVZ)
Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (EKVZ) Zwischen der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., in Köln einerseits und dem Verband der Ersatzkassen e. V., in Berlin 1 andererseits, wird über den
MehrLeitfaden für den PAR-Gutachter
Leitfaden für den PAR-Gutachter im System der gesetzlichen Krankenversicherung 3. Auflage, 2014 aktualisiert am 01.07.2018 Leitfaden für den PAR-Gutachter im System der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrVereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ab 01.01.2007
Anlage 12 zum BMV-Z Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ab 01.01.2007 - Ergebnis der Sitzung des Bundesschiedsamtes am 20.12.2006 1 Einleitung des
MehrAnhang 2. zur. Technische Anlage zum Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung zwischen dem
Anhang 2 zur Technische Anlage zum Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
MehrVertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und
Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
MehrLeitfaden für den PAR-Gutachter
Leitfaden für den PAR-Gutachter im System der gesetzlichen Krankenversicherung 2. Auflage, 2014 aktualisiert am 01.04.2016 Leitfaden für den PAR-Gutachter im System der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrErsatzkassenvertrag - Zahnärzte (EKVZ)
Ersatzkassenvertrag - Zahnärzte (EKVZ) Zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., in Köln einerseits und dem Verband der Ersatzkassen e. V., in Berlin 1 andererseits, wird über den
MehrRundschreiben der KZBV
Rundschreiben der KZBV Änderung der Kieferorthopädie-Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen Einführung des neuen Systems kieferorthopädischer Indikationsgruppen (KIG) November
MehrDie Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren Folgendes: Artikel
MehrLernfeld 10 Parodontologie
Lernfeld 10 Parodontologie 05 Abrechnung der Therapie von Parodontopathien Leistungsanspruch des GKV-Versicherten Die Behandlungsrichtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen und die
MehrVereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
MehrAnlage 3 zum BMV Z/Anlage 4 EKVZ
Anlage 3 zum BMV Z/Anlage 4 EKVZ Vereinbarung zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach 87 Abs. (1a) SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz 1. Vor Beginn der Behandlung hat der
MehrBehandlungssystematik zur Diagnosesicherung und Therapie einer Parodontal-Erkrankung
Behandlungssystematik zur Diagnosesicherung und Therapie einer Parodontal-Erkrankung Voraussetzungen für eine systematische Parodontitistherapie "Regelmäßige Voraussetzung für die durchzuführende Parodontitistherapie
MehrAnhang 2. zur. Technische Anlage zum Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung zwischen dem
Anhang 2 zur Technische Anlage zum Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
MehrABC der Praxisgebühr ( 28 Abs. 4 SGB V) : KZV BW im Rundschreiben 04/2006 als Anlage
ABC der ( 28 Abs. 4 SGB V) : KZV BW im Rundschreiben 04/2006 als Anlage Person / Sachverhalt Achtzehntes Lebenshr Assistenz Ausländer/ im Ausland Versicherte Ausservertragliche Leistungen bei Kassenpatienten
MehrHöchstpreisvereinbarung. gültig ab und dem
Anlage 3 c zum Rahmenvertrag über die Durchführung von podologischen en (RV-P) vom 26.06.2002, in der Fassung vom 13.11.2015, gültig ab 01.01.2016 serbringergruppenschlüssel 71 Tarifkennzeichen 13001 Höchstpreisvereinbarung
Mehrbeschließen die folgenden
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Bundesverband der Ortskrankenkassen, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, der Bundesverband der Innungskrankenkassen, der Bundesverband der landwirtschaftlichen
MehrErfolgloser Einzug der Zuzahlung gemäß 43c Abs. 1 SGB V
Abrechnung nach 302 SGB V uag Rechnungen im Korrekturverfahren 7. Ausfüllanleitung Erfolgloser Einzug der Zuzahlung gemäß 43c Abs. 1 SGB V für den Leistungsbereich Heilmittel AOK NordWest, Dortmund (André
Mehr1. Zweck. Sie regeln im einzelnen. - die Voraussetzungen für die Beantragung genehmigungspflichtiger zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen
Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die zahnärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden vom 01. Februar 2005 Die zahnärztliche Versorgung der Zivildienstleistenden
MehrAntragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
RUNDSCHREIBEN RS 2016/425 vom 05.09.2016 Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) Themen: Mitgliedschaft/Beiträge Kurzbeschreibung: Anpassung der Grundsätze und der Verfahrensbeschreibung
MehrRichtlinie für die vertragszahnärztliche gutachterliche Tätigkeit
K assenza hnärztliche Vereinigung i m Lande Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Richtlinie für die vertragszahnärztliche gutachterliche Tätigkeit im Bereich Zahnersatz, PAR, KBR, KFO und Implantologie
MehrZusatzvereinbarungen
Zusatzvereinbarungen zwischen der KZV Land Brandenburg, den Landesverbänden der, den Ersatzkassen und dem Landesvertretung Berlin/Brandenburg - Stand: 01.01.2018 - von Patienten mit Handicap unter Narkose
Mehr1. Fortschreibung gemäß 7 Abs. 4 der. Vereinbarung nach 120 Abs. 3 SGB V. über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen
1. Fortschreibung gemäß 7 Abs. 4 der Vereinbarung nach 120 Abs. 3 SGB V über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die Einrichtungen nach 117 bis 119 SGB V zum 1.7.2011 zwischen dem GKV-Spitzenverband,
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2008
Mehr... Mitteilungsverfahren der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen nach 44 Abs. 5 SGB XI
Anlage Besprechung der Spitzenverbände und Krankenkassen, des VDR, der BfA und des Verbandes der privaten Krankenversicherung über Fragen der Rentenversicherung von Pflegepersonen am 13. Mai 2005... Mitteilungsverfahren
MehrEntscheidungserhebliche Gründe
Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
MehrVerwaltungsvorschrift. zur. Rechtsverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge. in der Bundespolizei
Bundesministerium des lnnern Z II 2-10012/10#2 Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
MehrDer Heil- und Kostenplan für die Zahnersatzversorgung. Erläuterungen
5 Der Heil- und Kostenplan für die Zahnersatzversorgung Erläuterungen DER Heil- und Kostenplan DER Heil- und Kostenplan 2 Der Heil- und Kostenplan 3 Der Heil- und Kostenplan (HKP) ist die Grundlage jeder
MehrAbkommen. über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten
Abkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) Glinkastraße 40, 10117 Berlin, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße 70-72,
MehrErsatzkassenvertrag - Zahnärzte (EKVZ) Zwischen der. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., in Köln einerseits. und dem
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung Körperschaft des öffentlichen Rechts KZBV Ersatzkassenvertrag - Zahnärzte (EKVZ) Zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., in Köln einerseits
MehrHärtefallregelung Zahnersatz
Bundesweites Beratungstelefon: 0800 011 77 22 (Mo Fr von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr gebührenfrei aus allen Netzen) www.patientenberatung.de Härtefallregelung Zahnersatz Das
MehrPolizeivertrag. Stand September Handbuch I, 08. KZV-Handbuch, Band I Stand September 2006 Register 8
Polizeivertrag Stand September 2006 Handbuch I, 08 KZV-Handbuch, Band I Stand September 2006 Register 8 Zwischen dem Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch das Landespolizeiamt, und der Kassenzahnärztlichen
MehrAn die Fax: 0231 /
An die Fax: 0231 / 9432-3927 Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg I Arnsberg II Detmold Münster Robert-Schimrigk-Str. 4 6 44141 Dortmund
MehrHonorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V)
Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) durch Beschluss der Vertreterversammlung der KZV Berlin vom 03.12.2012 Inhaltübersicht
MehrDer Heil- und Kostenplan für Zahnersatz
Der Heil- und Kostenplan für Zahnersatz Vor Beginn einer Behandlung mit Zahnersatz ist der Zahnarzt dazu verpflichtet, einen Heil- und Kostenplan zu erstellen. Der Heil- und Kostenplan enthält den Befund,
MehrBundesmantelvertrag-Zahnärzte ab Gemeinsames Rundschreiben von KZBV und GKV-Spitzenverband/Synopse
V4-Nr. 337 vom 19.06.2018 Verteiler: KZVen An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unsere Zeichen, unsere Nachricht vom Telefondurchwahl Datum 2.12 Br 40 01-120 19.06.2018
MehrNoch Fragen? Wichtige Antworten zur zahnärztlichen Versorgung
fotolia 142061567 Yellowj!? Noch Fragen? Wichtige Antworten Fragen & Antworten Sehr geehrtes Zahnarztpraxis-Team, als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben wir die Kosten der unfallbedingten
MehrAntrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gem. 95 Abs. 1 SGB V ab:
I. Angaben zum Träger Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gem. 95 Abs. 1 SGB V ab: 1.) Name / Bezeichnung: 2.) Rechtsform des Trägers: 3.) Anschrift des Trägers: 4.) Telefonnummer
MehrProthetik-Einigungsverfahren
Vereinbarung zwischen einerseits und andererseits über das der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg (im folgenden "KZV Hamburg" genannt) der AOK - Die Krankenkasse für Hamburg, dem BKK-Landesverband
MehrVORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB
VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, Vorstand:
MehrRUNDSCHREIBEN. Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte, Umsetzungshinweise. A. Allgemeine Grundsätze. RS 2017/282 vom
RUNDSCHREIBEN RS 2017/282 vom 01.06.2017 Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte, Umsetzungshinweise für das Inkrafttreten zum 01.07.2017 Themen: Gesetze, Richtlinien, Verordnungen; Versorgung; Verträge; G- BA;
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017
MehrDie Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. einerseits. und. der GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin. andererseits
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin andererseits vereinbaren die nachstehende 1 Schlussfassung 11. Änderung der Vereinbarung
MehrVergütungsvereinbarung für 2017 und 2018
ENTWURF Anlage 4 zum Gesamtvertrag vom 09.12.1981 Vergütungsvereinbarung für 2017 und 2018 zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen und der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband
MehrBundesmantelvertrag - Zahnärzte (BMV-Z)
Bundesmantelvertrag - Zahnärzte (BMV-Z) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., in Köln einerseits und der Bundesverband der Ortskrankenkassen, K.d.ö.R. in Bonn Knappschaft, K.d.ö.R. in Bochum
MehrLeitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V
Leitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V 1. Allgemeines... 2 2. Hinweise zum Vertragsbeitritt... 2 3. Spezielle Hinweise zu bestimmten Verträgen... 3 3.1 Verträge mit verschiedenen Verbänden...
MehrHonorarverteilungsmaßstab für den Bereich der KZV Schleswig-Holstein
Honorarverteilungsmaßstab für den Bereich der KZV Schleswig-Holstein gültig ab 01.01.2007 Handbuch I, 20 KZV-Handbuch, Band I Stand April 2007 Register 20 Honorarverteilungsmaßstab für den Bereich der
MehrDer GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.
Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin
Mehr(Stand: 21. September :31)
Stellungnahme der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer
MehrVereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V
Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V in Verbindung mit 295 Abs. 1 b Satz 1 SGB V zwischen dem Auftraggeber und der KVT (Kassenärztliche
MehrBeihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg
Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg Aktualisierung der BVO-Broschüre mit Erläuterungen Artikel 9 und 12 des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 zur Änderung
MehrDer Heil- und Kostenplan für die Versorgung mit Zahnersatz. Erläuterungen
5 Der Heil- und Kostenplan für die Versorgung mit Zahnersatz Erläuterungen DER Heil- und Kostenplan 2 Der Heil- und Kostenplan Der Heil- und Kostenplan (HKP) ist die Grundlage jeder Versorgung mit Zahnersatz.
Mehrdie Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen
ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband
Mehrzwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf
Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017
MehrKörperschaft des öffentlichen Rechts. Ersatzkassenvertrag - Zahnärzte (EKVZ) Zwischen der
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung Körperschaft des öffentlichen Rechts KZBV Ersatzkassenvertrag - Zahnärzte (EKVZ) Zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., in Köln einerseits
MehrKeine Angst vor. Vereinbarungen
Bema Plus E.1. Keine Angst vor Vereinbarungen Private Vereinbarungen für Kassenpatienten Kurzübersicht für das Praxispersonal Stand: August 2018 Inhalt: 1. Mehrkostenvereinbarung Füllungen gem. 28 (2)
MehrSTELLUNGNAHME. 08. Februar Forschen. Lehren. Heilen.
STELLUNGNAHME Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG) 08. Februar 2017 Forschen. Lehren. Heilen.
MehrTragende Gründe. Vom 16. März 2017
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Medikamentengabe und verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen
Mehr68. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung
68. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 15.12.2015 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen
Mehr