Staatliche Schulberatungsstelle München
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- Stefan Grosser
- vor 7 Jahren
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1 Staatliche Schulberatungsstelle München Dienstbesprechung für Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen/-innen im Schuljahr 2016/17 Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz Aufgaben der Beratung
2 Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz Grundsätzliches ein Rückblick auf das Gesetz Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 2
3 Gesetzliche Grundlagen, Ausgangslage Grundgesetz Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom gibt die Richtung vor: Nachteilsausgleich muss gewährt werden. Notenschutz kann (im Sinne von darf ) gewährt werden. Ein Vermerk über den Notenschutz im Zeugnis ist rechtens. Das Urteil nimmt Bezug auf alle Arten von Störungen oder Behinderungen. Fazit: Es kann zwar auf einzelne Leistungen verzichtet werden, die grundsätzliche Leistungsfähigkeit des Prüflings bei der Erreichung der jeweiligen Lernziele oder Abschlüsse muss aber gewahrt sein (Kern der Leistung). Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 3
4 Umsetzung des Urteils durch den Gesetzgeber (Landtag) BayEUG, Art. 52 (5) Auf der Grundlage dieses Urteils wurde der Art. 52 (5) im Bayerischen Landtag verabschiedet. Schülerinnen und Schüler mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten soweit erforderlich eine Anpassung der Prüfungsbedingungen, die das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderung wahrt. Nachteilsausgleich Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen in allen Prüfungen und Abschlussprüfungen kann (im Sinne von darf/ es ist erlaubt ) abgesehen werden Notenschutz Oginalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine rihaftung übernommen. 4
5 Nachteilsausgleich Der Nachteilsausgleich versucht, den durch die Behinderung oder Störung verursachten Nachteil auszugleichen wahrt die geltenden wesentlichen Leistungsanforderungen ist auf die Leistungsfeststellung begrenzt wird nicht im Zeugnis vermerkt Nachteilsausgleich ist nicht möglich an Beruflichen Schulen, wenn der Leistungsnachweis im Zusammenhang mit der Eignung für einen bestimmten Beruf steht bei Schülern, die nach einem individuellen Lehrplan unterrichtet werden bei vorübergehender Krankheit (-> Nachtermine usw.) Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 5
6 Notenschutz Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen in allen Prüfungen und Abschlussprüfungen kann (im Sinne von darf ) abgesehen werden, 1. wenn eine körperlich-motorische Beeinträchtigung, eine Beeinträchtigung beim Sprechen, eine Sinnesschädigung, Autismus oder eine Lese- Rechtschreib-Störung vorliegt, 2. auf Grund derer eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung von Nachteilsausgleich nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann, 3. die einheitliche Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs zum Nachweis des jeweiligen Bildungsstands nicht erforderlich ist und 4. die Erziehungsberechtigten dies beantragen. Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken. Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 6
7 Wann Nachteilsausgleich und wann Notenschutz? Nachteilsausgleich betrifft die (äußeren) Prüfungsbedingungen, damit der Schüler die Leistung erbringen kann. Ist der Kernbereich der Leistung betroffen, kommt Nachteilsausgleich allein nicht mehr in Betracht. Notenschutz bedeutet: Verzicht auf diese Leistung aus dem Kernbereich. Die Anwendungsbereiche für Notenschutz sind in der BaySchO definiert. Wann ist der Kernbereich betroffen? Bei Vorgaben in der Schulordnung (z.b. zwingende Leistungserhebung in schriftlicher Form) Liegt keine Regelung in der Schulordnung vor, orientiert sich der Kernbereich am Lehrplan. Zu unterscheiden sind Leistungsinhalt und Leistungsform (Art der Leistungserhebung) Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 7
8 Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz Das Verfahren in Theorie und Praxis (1. alle Beeinträchtigungen) Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 8
9 Wer ist zuständig? Individuelle Unterstützung (alle Behinderungen) 31, 32, 35, 36, BaySchO Wie bisher: Zuständigkeit der Schule Lehrkräfte in eigener Verantwortung ohne Zeugnisvermerk Beispiele in der BaySchO 32 Weitere Maßnahmen möglich! Nachteilsausgleich und Notenschutz (alle Behinderungen), 35 BaySch Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 9
10 Was ist erforderlich? Antrag der Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülers Ausnahme: - NTA von Amts wegen bei offensichtlicher Beeinträchtigung, (nicht Notenschutz); Erziehungsberechtigte werden informiert und können widersprechen. Nachweis der Beeinträchtigung zusammen mit dem Antrag - Fachärztliches Zeugnis - amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden - Ersatzmöglichkeit (nicht bei Lese-Rechtschreib-Störung) durch Schwerbehindertenausweis, Eingliederungshilfebescheid, Förderdiagnostischer Bericht oder Gutachten. Es müssen jeweils Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung hervorgehen. Weitere Stellungnahmen (MSD, BL, SP, L, Arzt ) können eingefordert werden. Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 10
11 Entscheidung und Konsequenz Keine prinzipielle Änderung der bisherigen Rechtslage, nur Anpassung einzelner Maßnahmen. Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt, der angefochten werden kann. Der Bescheid sollte schriftlich erfolgen. Inhalt: Festlegung der Maßnahme, Art, Umfang und Dauer Hinweis auf Zeugnisvermerk bei Notenschutz Bei Schulwechsel: Prüfung der individuellen Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz durch die aufnehmende Schule in eigener Verantwortung. Zu Beginn des Schuljahres (spätestens 1. Schulwoche) kann ein Verzicht durch die Betroffenen erfolgen Übergangsregelung: Die bisherigen Bescheide bleiben insgesamt gültig. Sie müssen allerdings den neuen Bestimmungen entsprechen und ggf. widerrufen und neu ausgestellt werden. Es ist nicht zwangsläufig eine neue ärztliche o.ä. Bestätigung notwendig. Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 11
12 Das Verfahren in Theorie und Praxis (Lese-Rechtschreib-Störung) Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 12
13 Lese-Rechtschreib-Störung - Bezeichnung Bisher wurde an den Schulen ein Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz für Legasthenie (Lese-Rechtschreib-Störung) oder Lese-Rechtschreib-Schwäche bei vorliegendem Nachweis und einer Bestätigung des Schulpsychologen gewährt. Neu ist, dass nur noch mit dem Begriff Lese-Rechtschreib-Störung (isoliert oder in Kombination) gearbeitet wird. Die Legasthenie ist mit der Lese-Rechtschreib-Störung identisch. Die Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) wird übergangsweise als Lese-Rechtschreib-Störung weitergeführt. Für die isolierten Formen Lesestörung, Rechtschreibstörung, Leseschwäche, Rechtschreibschwäche gelten die Regelungen analog. Ausführliche Informationen in den Leitlinien: Diagnostik und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Lese- und / oder Rechtschreibstörung, Schulte-Körne, München Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 13
14 Diagnose einer Lese-Rechtschreib-Störung Bisher Legasthenie ausschließlich beim Kinder- und Jugendpsychiater Lese-Rechtschreib-Schwäche (für 2 Jahre) beim Schulpsychologen Neu 36 (2), BaySchO Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung ist die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend. Es wird nicht mehr festgelegt, wer die Diagnose erstellen muss oder darf. Es besteht aber Konsens, dass eine Diagnose erfolgen muss! Diagnostizieren kann und darf: a) Der Schulpsychologe (im Rahmen seiner Fachlichkeit) b) Der Kinder- und Jugendpsychiater bzw. der erweiterte Personenkreis wie in der KMBeK von 1999 beschrieben. Eltern haben ein Wahlrecht. In jedem Fall benötigen die Eltern zusätzlich die schulpsychologische Stellungnahme. Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 14
15 Lese-Rechtschreib-Störung die Diagnose durch den Kinder- und Jugendpsychiater Die Diagnose erfolgt auf der Grundlage der Fachlichkeit dieser Berufsgruppe. Grundlage sind medizinische Richtlinien (ICD-10, DSM-5), die über die Teilleistungsstörung hinaus mögliche weitere Befunde ergeben bzw. den therapeutischen Bedarf beschreiben. In der Regel ist die (fach-)medizinische Diagnostik eine Voraussetzung für die Kostenübernahme bei Therapiebedarf. Für den schulischen Kontext ist die schulpsychologische Stellungnahme zusätzlich notwendig. durch den Schulpsychologen Die Diagnose erfolgt auf der Grundlage der Fachlichkeit dieser Berufsgruppe. Vorgesehen sind eine Intelligenztestung und eine Testung der Teilleistung/-en. Weitere, ggf. notwendige Befunderhebungen bleiben dem Facharzt überlassen. Hier ist eine Zusammenarbeit erforderlich. Empfehlungen für die Diagnose: - IQ-Werte mind. durchschnittl. - Teilleistung PR 16, T-Wert 40 - Diskrepanz mind. 10 T-Werte oder 1 Standardabweichung Verwendung von Alters- oder Klassennorm Schulpsychologische Stellungnahme erforderlich. Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 15
16 Lese-Rechtschreib-Störung Mögliche Probleme Mögliche Probleme Für die Schulpsychologen: Trennung von Beratung, Diagnose (Vertrauens- und Datenschutz) und Stellungnahme (für die Hand des Schulleiters) Für die Eltern Wen sollen Sie wählen? Welcher Weg ist richtig, wenn auch eine Therapie erwünscht ist? Wer diagnostiziert bei komorbiden Störungen? Für die Schulleitung: Was passiert bei unterschiedlichen diagnostischen Ergebnissen? Wo bekommen Schulleitungen weitere Informationen? Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 16
17 Lese-Rechtschreib-Störung Mögliche Abläufe Eltern suchen den Schulpsychologen zur Beratung auf. Der Schulpsychologe führt eine Diagnose durch und berät die Eltern. Die Eltern entscheiden sich, bei der Schulleitung einen Antrag auf Nachteilsausgleich/ Notenschutz zu stellen. (ggf. hält der SP den Antrag vor.) Die Eltern haben bereits bei einem Kinder- und Jugendpsychiater eine Diagnose durchführen lassen. Der Schulpsychologe prüft die Diagnose und berät die Eltern. Er empfiehlt ggf. einen Antrag auf Nachteilsausgleich und Notenschutz. Die Eltern wenden sich an die Schulleitung, um einen Antrag auf Nachteilsausgleich/ Notenschutz zu stellen. Die Schulleitung nimmt die vorhandenen diagnostischen Unterlagen entgegen und leitet sie an den Schulpsychologen weiter. Die Schulleitung schickt die Eltern mit den diagnostischen Unterlagen zum Schulpsychologen. Der Schulpsychologe schreibt eine Stellungnahme für die Schule. Die Testunterlagen verbleiben beim Schulpsychologen. Die Stellungnahme geht an die Schule (direkt und mit Abdruck an die Eltern) Die Schulleitung erteilt einen schriftlichen Bescheid auf der Grundlage der Stellungnahme und ggf. weiterer Unterlagen. Die Eltern erhalten den Bescheid. Der Bescheid kommt zu den Schülerunterlagen, die Lehrkräfte werden über den Nachteilsausgleich/Notenschutz informiert. Sie werden darauf hingewiesen, auch individuelle Unterstützung anzubieten. Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 17
18 Lese-Rechtschreib-Störung die Stellungnahme des Schulpsychologen Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 18
19 Lese-Rechtschreib-Störung Maßnahmen 1. Individuelle Unterstützung (Beispiele) 32 Abs. 2 BaySchO, insbesondere Arbeitsblätter usw. vergrößern, gut lesbare, übersichtliche Vorlagen, Schriftgröße, ausreichender Zeilenabstand Leselineal, Lesestab Vorderer, möglichst zentraler Sitzplatz (Sehen, Hören) Beim Diktieren betroffene Schüler nicht von hinten ansprechen Vorlesen in der Klasse maßvoll einsetzen Individuelle Rückmeldung zu Fortschritten im Lesen und Rechtschreiben Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 19
20 Lese-Rechtschreib-Störung Maßnahmen 2. Maßnahmen zum Nachteilsausgleich (Beispiele) 33 Abs. 3 BaySchO, insbesondere Zeitverlängerung bis zu 25%, in Ausnahmefällen bis zu 50% In Verbindung mit der Zeitverlängerung evtl. eigener Prüfungsraum Vorlesen einzelner Aufgabenstellungen (nicht des zu erschließenden Textes, wenn Texterschließung Kern der Leistung ist) Strukturierungshilfen: Aufgabenstellung in vergrößerter Vorlage, gut lesbare Schriftgröße, Zeilenabstand Einzelne schriftliche Leistungsfeststellungen durch mündliche ersetzen Spezielle Arbeitsmittel: Leselineal, Laptop Beim Diktieren betroffene Schüler nicht von hinten ansprechen. Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 20
21 Lese-Rechtschreib-Störung Maßnahmen 2. Maßnahmen zum Notenschutz 34 Abs. 6 und 7 BaySchO Isolierte Lesestörung Verzicht auf die Bewertung des Vorlesens in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache, Fremdsprachen Achtung! Keine Verzicht auf die Bewertung des Leseverständnisses, da das Leseverständnis zum unverzichtbaren Kern der Leistung gehört. Isolierte Rechtschreibstörung Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung Stärkere Gewichtung der mündlichen Leistung in den Fremdsprachen (abweichend von den Vorgaben der Schulordnungen, nicht in Abschlussprüfungen) Notenschutzmaßnahmen immer in Verbindung mit einer Zeugnisbemerkung. Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 21
22 Viele Fragen. 1. Kann ein Notenschutz bzw. Nachteilsausgleich auch nur für ein Fach beantragt werden? Gemäß 36 Abs. 5 BaySchO wird die Erforderlichkeit, der Umfang, die Dauer und die Form des Nachteilsausgleichs / Notenschutzes geprüft. Ist die Erforderlichkeit nur in einem Fach gegeben, kann bei einem entsprechendem schriftlichen Antrag diese Maßnahme gewährt werden. 2. Fällt die Zeichensetzung unter die Rechtschreibleistung? Zeichensetzung und Grammatik sind zu bewerten. 3. Wie ist die Schreibrichtigkeit von Fachbegriffen zu bewerten? Soweit Fachbegriffe bei phonetisch richtiger, aber orthographisch falscher Schreibweise eindeutig zugeordnet werden können, wird die Rechtschreibung nicht gewertet (Rizom statt Rhizom). Dagegen ist der inhaltliche Kernbereich z.b. in Chemie betroffen bei Ethen bzw. Ethin. Hier wird der Fehler gewertet. 4. Ab wann gelten die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs / Notenschutzes? Nachteilsausgleich kann faktisch nicht rückwirkend gewährt werden. Wenn die Schule es ermöglichen kann, nachträglich die Rechtschreibleistung herauszurechnen und Notenschutz zu gewähren, kann sie das tun. Ein Anspruch darauf besteht nicht. 5. Muss eine Schule dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung hinzufügen? Das ist nicht vorgesehen. Originalfassung: Staatliche Schulberatungsstelle München, Für nachträgliche Änderungen wird keine Haftung übernommen. 22
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